TE Bvwg Erkenntnis 2017/6/13 W143 2104851-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.06.2017
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Entscheidungsdatum

13.06.2017

Norm

AVG 1950 §64a Abs1
B-VG Art.133 Abs4
MOG 2007 §6
VwGVG §14 Abs1
VwGVG §15 Abs1
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §27
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5
VwGVG §31 Abs1
  1. AVG 1950 § 64a gültig von 01.01.1991 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 51/1991
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W143 2104851-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Dr. Magdalena HONSIG-ERLENBURG als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 28.05.2013, AZ II/7-EBP/10-119558609, nach Beschwerdevorentscheidung vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/10-120458911, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2010 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Dr. Magdalena HONSIG-ERLENBURG als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , BNr. römisch 40 , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 28.05.2013, AZ II/7-EBP/10-119558609, nach Beschwerdevorentscheidung vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/10-120458911, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2010 zu Recht:

A)

I. Die Beschwerdevorentscheidung vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/10-120458911, wird aufgehoben.römisch eins. Die Beschwerdevorentscheidung vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/10-120458911, wird aufgehoben.

II. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 28.05.2013, AZ II/7-EBP/10-119558609, wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid abgeändert, dass es zu lauten hat:römisch zwei. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 28.05.2013, AZ II/7-EBP/10-119558609, wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid abgeändert, dass es zu lauten hat:

"Der Bescheid des Vorstandes für den GB II vom 27.04.2011, AZ II/7-EBP/10-110995868, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie wird wie folgt abgeändert:"Der Bescheid des Vorstandes für den GB römisch zwei vom 27.04.2011, AZ II/7-EBP/10-110995868, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie wird wie folgt abgeändert:

Aufgrund Ihres Antrags auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) wird Ihnen unter Berücksichtigung allfällig erforderlicher Anpassungen des Wertes der Zahlungsansprüche (ZA) für das Jahr 2010 eine Betriebsprämie in Höhe von

EUR 3.335,21

gewährt.

Unter Berücksichtigung des bereits an Sie überwiesenen Betrages von EUR 3.695,72 ergibt dies eine Rückforderung von EUR 360,51. Dieser Rückforderungsbetrag ist binnen 4 Wochen ab Zustellung dieses Bescheides auf die AMA-Bankverbindung, IBAN AT70 6000 0000 9203 8602 und BIC OPSKATWW, unter Angabe Ihrer Betriebsnummer und der Bezeichnung der Prämie zu überweisen.

Für zu Unrecht ausbezahlte Prämien sind Zinsen zu berechnen. Der Zinssatz liegt 3 % über dem jeweils geltenden Basiszinssatz der Oesterreichischen Nationalbank. Die Rückzahlungsbeträge sind ab dem Tag nach dem Ende der Zahlungsfrist bis zum Tag der Rückzahlung bzw. Gegenverrechnung zu verzinsen. Zur Berechnung der Zinsen wird die Zustellung dieses Bescheides am dritten Werktag nach der Aufgabe zur Post angenommen.

Ihre Zahlungsansprüche haben sich im Vergleich zum letzten Bescheid geändert.

Tabelle kann nicht abgebildet werden

FZA Flächenbezogene ZA BZA Besondere ZA"

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Mit Datum vom 14.04.2010 stellte die Beschwerdeführerin einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2010 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für in den Beilagen "Flächenbogen" und "Flächennutzung" näher konkretisierte Flächen (landwirtschaftliche Nutzfläche: 18,44 ha).römisch eins.1. Mit Datum vom 14.04.2010 stellte die Beschwerdeführerin einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2010 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für in den Beilagen "Flächenbogen" und "Flächennutzung" näher konkretisierte Flächen (landwirtschaftliche Nutzfläche: 18,44 ha).

Die Beschwerdeführerin war im Antragsjahr 2010 Auftreiberin auf die Almen mit den Betriebsstättennummern XXXX und XXXX, für die vom zuständigen Almbewirtschafter (XXXX) bzw. von der Beschwerdeführerin als Almbewirtschafterin (XXXX) ebenfalls Mehrfachanträge-Flächen 2010 gestellt und dabei Almfutterflächenausmaße von 42,23 ha (XXXX) sowie 5,55 ha (XXXX) beantragt wurden.Die Beschwerdeführerin war im Antragsjahr 2010 Auftreiberin auf die Almen mit den Betriebsstättennummern römisch 40 und römisch 40 , für die vom zuständigen Almbewirtschafter (römisch 40 ) bzw. von der Beschwerdeführerin als Almbewirtschafterin (römisch 40 ) ebenfalls Mehrfachanträge-Flächen 2010 gestellt und dabei Almfutterflächenausmaße von 42,23 ha (römisch 40 ) sowie 5,55 ha (römisch 40 ) beantragt wurden.

I.2. Mit Datum vom 10.10.2010 fand auf dem Heimbetrieb der Beschwerdeführerin eine Vor-Ort-Kontrolle durch Kontrollorgane der belangen Behörde statt, im Zuge derer betreffend das Antragsjahr 2010 ein beihilfefähiges Flächenausmaß von 17,29 ha festgestellt wurde.römisch eins.2. Mit Datum vom 10.10.2010 fand auf dem Heimbetrieb der Beschwerdeführerin eine Vor-Ort-Kontrolle durch Kontrollorgane der belangen Behörde statt, im Zuge derer betreffend das Antragsjahr 2010 ein beihilfefähiges Flächenausmaß von 17,29 ha festgestellt wurde.

I.3. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 27.04.2011, AZ II/7-EBP/10-110995868, wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2010 eine EBP in Höhe von EUR 3.695,72 gewährt. Auf Basis von 22,45 flächenbezogenen Zahlungsansprüchen und einer beantragten Fläche im Ausmaß von 25,99 ha (davon Almfläche: 7,55 ha) wurde der Beihilfenberechnung – unter Berücksichtigung der Vorgabe, dass als Basis für die Berechnung maximal jene Fläche herangezogen werden kann, die der Anzahl der Zahlungsansprüche entspricht – eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 22,45 ha zu Grunde gelegt. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.römisch eins.3. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 27.04.2011, AZ II/7-EBP/10-110995868, wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2010 eine EBP in Höhe von EUR 3.695,72 gewährt. Auf Basis von 22,45 flächenbezogenen Zahlungsansprüchen und einer beantragten Fläche im Ausmaß von 25,99 ha (davon Almfläche: 7,55 ha) wurde der Beihilfenberechnung – unter Berücksichtigung der Vorgabe, dass als Basis für die Berechnung maximal jene Fläche herangezogen werden kann, die der Anzahl der Zahlungsansprüche entspricht – eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 22,45 ha zu Grunde gelegt. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.

I.4. Mit Datum vom 01.08.2012 fand auf der Alm mit der BStNr. XXXXeine Vor-Ort-Kontrolle durch Kontrollorgane der belangen Behörde statt, im Zuge derer betreffend das Antragsjahr 2010 eine Flächenabweichung festgestellt und ein Almfutterflächenausmaß von 2,43 ha ermittelt wurde.römisch eins.4. Mit Datum vom 01.08.2012 fand auf der Alm mit der BStNr. XXXXeine Vor-Ort-Kontrolle durch Kontrollorgane der belangen Behörde statt, im Zuge derer betreffend das Antragsjahr 2010 eine Flächenabweichung festgestellt und ein Almfutterflächenausmaß von 2,43 ha ermittelt wurde.

I.5. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 28.05.2013, AZ II/7-EBP/10-119558609, wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2010 eine EBP in Höhe von erneut EUR 3.695,72 gewährt. Auf Basis unveränderter Kennzahlen zum vorangegangenen Bescheid (Anzahl/Wert der Zahlungsansprüche bzw. beantragte und ermittelte Fläche) basierte die Erlassung dieses Bescheides lediglich auf einer Umverteilung der der Beschwerdeführerin zur Verfügung gestandenen Zahlungsansprüche, wobei sich dabei weder die Anzahl noch der Wert der Zahlungsansprüche änderte. Auch die Höhe der gewährten Beihilfe blieb unverändert. Die Vor-Ort-Kontrollen aus August 2012 wurde vorerst nicht berücksichtigt.römisch eins.5. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 28.05.2013, AZ II/7-EBP/10-119558609, wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2010 eine EBP in Höhe von erneut EUR 3.695,72 gewährt. Auf Basis unveränderter Kennzahlen zum vorangegangenen Bescheid (Anzahl/Wert der Zahlungsansprüche bzw. beantragte und ermittelte Fläche) basierte die Erlassung dieses Bescheides lediglich auf einer Umverteilung der der Beschwerdeführerin zur Verfügung gestandenen Zahlungsansprüche, wobei sich dabei weder die Anzahl noch der Wert der Zahlungsansprüche änderte. Auch die Höhe der gewährten Beihilfe blieb unverändert. Die Vor-Ort-Kontrollen aus August 2012 wurde vorerst nicht berücksichtigt.

I.6. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 07.06.2013, eingelangt bei der belangten Behörde am selben Tag, Beschwerde (vormals: Berufung). Begründend führte sie dabei aus, dass gegen den Bericht zur Vor-Ort-Kontrolle aus dem Jahr 2012 Einspruch erhoben und eine Nachkontrolle angeordnet worden sei. Diese habe noch nicht stattgefunden und sei der Bescheid zur EBP 2010 nach erfolgter Nachkontrolle neu auszustellen.römisch eins.6. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 07.06.2013, eingelangt bei der belangten Behörde am selben Tag, Beschwerde (vormals: Berufung). Begründend führte sie dabei aus, dass gegen den Bericht zur Vor-Ort-Kontrolle aus dem Jahr 2012 Einspruch erhoben und eine Nachkontrolle angeordnet worden sei. Diese habe noch nicht stattgefunden und sei der Bescheid zur EBP 2010 nach erfolgter Nachkontrolle neu auszustellen.

I.7. Mit Abänderungsbescheid (Beschwerdevorentscheidung; vormals:römisch eins.7. Mit Abänderungsbescheid (Beschwerdevorentscheidung; vormals:

Berufungsvorentscheidung) der AMA vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/10-120458911, wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2010 eine EBP in Höhe von nunmehr

EUR 3.335,21 gewährt und zugleich eine Rückforderung in Höhe von EUR 360,51 ausgesprochen. Auf Basis von unverändert 22,45 flächenbezogenen Zahlungsansprüchen und einer beantragten Fläche im Ausmaß von unverändert 25,99 ha (davon Almfläche: 7,55 ha) wurde der Beihilfenberechnung – nun auch unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle vom 01.08.2012 – eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 21,72 ha (davon Almfläche: 4,43 ha) zu Grunde gelegt. Aufgrund der – gedeckelt durch die Anzahl der Zahlungsansprüche – festgestellten Flächenabweichung zwischen beantragter und ermittelter Fläche im Ausmaß "von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 %" (0,73 ha) wurde der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt (Flächensanktion: EUR 240,34).

I.8. Mit Schriftsatz vom 13.01.2014, eingelangt bei der AMA am 16.02.2014, stellte die Beschwerdeführerin einen Vorlageantrag (tituliert als "Beschwerde"). Begründend verwies sie auf die Ergebnisse einer Nachkontrolle vom 23.10.2013, im Zuge derer für das Antragsjahr 2011 ein Almfutterflächenausmaß (BStNr. XXXX) von 2,95 ha ermittelt worden sei. Eine auf einem abgedruckten Luftbild (Abbildung 1) markierte Fläche sei entgegen der Vor-Ort-Kontrolle aus dem Jahr 2012 im Zuge der Nachkontrolle (zu 30 %) als Futterfläche anerkannt worden. Diese Fläche sei auch im Antragsjahr 2010 eine Weidefläche gewesen, womit auch für das Antragsjahr 2010 das Almfutterflächenausmaß auf 2,95 ha zu erhöhen sei.römisch eins.8. Mit Schriftsatz vom 13.01.2014, eingelangt bei der AMA am 16.02.2014, stellte die Beschwerdeführerin einen Vorlageantrag (tituliert als "Beschwerde"). Begründend verwies sie auf die Ergebnisse einer Nachkontrolle vom 23.10.2013, im Zuge derer für das Antragsjahr 2011 ein Almfutterflächenausmaß (BStNr. römisch 40 ) von 2,95 ha ermittelt worden sei. Eine auf einem abgedruckten Luftbild (Abbildung 1) markierte Fläche sei entgegen der Vor-Ort-Kontrolle aus dem Jahr 2012 im Zuge der Nachkontrolle (zu 30 %) als Futterfläche anerkannt worden. Diese Fläche sei auch im Antragsjahr 2010 eine Weidefläche gewesen, womit auch für das Antragsjahr 2010 das Almfutterflächenausmaß auf 2,95 ha zu erhöhen sei.

I.9. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht das Rechtsmittel samt dem dazugehörigen Verwaltungsakt mit 31.03.2015 vor.römisch eins.9. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht das Rechtsmittel samt dem dazugehörigen Verwaltungsakt mit 31.03.2015 vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Feststellungen (Sachverhalt):römisch zwei.1. Feststellungen (Sachverhalt):

Die Beschwerdeführerin stellte für das Antragsjahr 2010 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie.

Die Beschwerdeführerin verfügte im Antragsjahr 2010 über eine im Rahmen der Beihilfenberechnung zu berücksichtigende Heimfläche im Ausmaß von 17,29 ha.

Die Beschwerdeführerin war im Antragsjahr 2010 Auftreiberin auf die Almen mit den Betriebsstättennummern XXXX und XXXX, für die vom zuständigen Almbewirtschafter (XXXX) bzw. von der Beschwerdeführerin als Almbewirtschafterin (XXXX) ebenfalls Mehrfachanträge-Flächen 2010 gestellt.Die Beschwerdeführerin war im Antragsjahr 2010 Auftreiberin auf die Almen mit den Betriebsstättennummern römisch 40 und römisch 40 , für die vom zuständigen Almbewirtschafter (römisch 40 ) bzw. von der Beschwerdeführerin als Almbewirtschafterin (römisch 40 ) ebenfalls Mehrfachanträge-Flächen 2010 gestellt.

Die Alm mit der BStNr. XXXX verfügte im Antragsjahr 2010 über eine Almfutterfläche im Ausmaß von 42,23 ha. Unter Berücksichtigung der Anzahl an von der Beschwerdeführerin im Antragsjahr 2010 aufgetriebenen RGVE war dieser im Rahmen der Beihilfenberechnung ein anteiliges Almfutterflächenausmaß von 2,00 ha anzurechnen.Die Alm mit der BStNr. römisch 40 verfügte im Antragsjahr 2010 über eine Almfutterfläche im Ausmaß von 42,23 ha. Unter Berücksichtigung der Anzahl an von der Beschwerdeführerin im Antragsjahr 2010 aufgetriebenen RGVE war dieser im Rahmen der Beihilfenberechnung ein anteiliges Almfutterflächenausmaß von 2,00 ha anzurechnen.

Die Alm mit der BStNr. XXXX verfügte im Antragsjahr 2010 über eine Almfutterfläche im Ausmaß von 2,43 ha. Als alleiniger Auftreiberin war der Beschwerdeführerin im Rahmen der Beihilfenberechnung das Almfutterflächenausmaß der Alm mit der BStNr. XXXX zur Gänze anzurechnen.Die Alm mit der BStNr. römisch 40 verfügte im Antragsjahr 2010 über eine Almfutterfläche im Ausmaß von 2,43 ha. Als alleiniger Auftreiberin war der Beschwerdeführerin im Rahmen der Beihilfenberechnung das Almfutterflächenausmaß der Alm mit der BStNr. römisch 40 zur Gänze anzurechnen.

Die Beschwerdeführerin beantragte im Zuge der Antragstellung auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie 2010 eine beihilfefähige Fläche im Ausmaß von 25,99 ha (Heimfläche: 18,44 ha; anteilige Almflächen: 2,00 ha [XXXX], 5,55 ha [XXXX]) und verfügte im Antragsjahr 2010 über 22,45 (durchschnittlicher Wert: 164,62) flächenbezogene Zahlungsansprüche.

II.2. Beweiswürdigung:römisch zwei.2. Beweiswürdigung:

Der Mehrfachantrag-Flächen 2010 der Beschwerdeführerin liegt dem Verwaltungsakt bei.

Das Ausmaß der im Rahmen der Beihilfenberechnung zu berücksichtigenden Fläche des Heimbetriebes der Beschwerdeführerin beruht auf den Ergebnissen einer Vor-Ort-Kontrolle vom 10.10.2010. Dieses ermittelte Flächenausmaß des Heimbetriebes wurde bereits den Bescheiden vom 27.04.2011 und vom 28.05.2013 zu Grunde gelegt und weder im Rahmen von Beschwerden gegen diese Bescheide noch im Rahmen der gegenständlichen Beschwerde seitens der Beschwerdeführerin beanstandet. Da sich auch sonst keine Anzeichen aus dem Akt ergeben, wonach den diesbezüglichen Feststellungen der belangten Behörde nicht zu folgen wäre, konnten diese Feststellungen der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt werden.

Dass die Beschwerdeführerin im Antragsjahr 2010 Auftreiberin auf die Almen mit den Betriebsstättennummern XXXX und XXXX gewesen ist und für die letztgenannte Alm als Almbewirtschafterin fungiert hat, ist den im Akt einliegenden Unterlagen zu entnehmen (vgl. u.a. Mehrfachantrag-Flächen die verfahrensgegenständlichen Almen betreffend).Dass die Beschwerdeführerin im Antragsjahr 2010 Auftreiberin auf die Almen mit den Betriebsstättennummern römisch 40 und römisch 40 gewesen ist und für die letztgenannte Alm als Almbewirtschafterin fungiert hat, ist den im Akt einliegenden Unterlagen zu entnehmen vergleiche u.a. Mehrfachantrag-Flächen die verfahrensgegenständlichen Almen betreffend).

Das Flächenausmaß der Alm mit der BStNr. XXXX beruht auf den eigenen Angaben des zuständigen Almbewirtschafters in dessen Mehrfachantrag-Flächen 2010. Dieses Flächenausmaß wurde seitens der AMA der Beihilfenberechnung wie beantragt zu Grunde gelegt. Auch diesbezüglich ergeben sich keine Anzeichen aus dem Akt, wonach den diesbezüglichen Feststellungen der belangten Behörde nicht zu folgen wäre. Zudem beanstandete die Beschwerdeführerin nicht die der Beihilfenberechnung zu Grunde gelegte Anzahl an von ihr im Antragsjahr 2010 auf die Alm mit der BStNr. XXXX aufgetriebenen RGVE, die die Grundlage für das Ausmaß der ihr anzurechnenden anteiligen Almfutterfläche bildet (2,00 ha).Das Flächenausmaß der Alm mit der BStNr. römisch 40 beruht auf den eigenen Angaben des zuständigen Almbewirtschafters in dessen Mehrfachantrag-Flächen 2010. Dieses Flächenausmaß wurde seitens der AMA der Beihilfenberechnung wie beantragt zu Grunde gelegt. Auch diesbezüglich ergeben sich keine Anzeichen aus dem Akt, wonach den diesbezüglichen Feststellungen der belangten Behörde nicht zu folgen wäre. Zudem beanstandete die Beschwerdeführerin nicht die der Beihilfenberechnung zu Grunde gelegte Anzahl an von ihr im Antragsjahr 2010 auf die Alm mit der BStNr. römisch 40 aufgetriebenen RGVE, die die Grundlage für das Ausmaß der ihr anzurechnenden anteiligen Almfutterfläche bildet (2,00 ha).

Das Flächenausmaß der Alm mit der BStNr. XXXX beruht auf einer durch Kontrollorgane der belangten Behörde durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle vom 01.08.2012 (vgl. Kontrollbericht vom 11.09.2012). Nachdem gegen die Ergebnisse dieser Vor-Ort-Kontrolle, im Zuge derer das Almfutterflächenausmaß für die Antragsjahre 2008 bis 2011 mit jeweils 2,43 ha historisiert wurde, seitens der Beschwerdeführerin Einspruch erhoben worden ist, fand im August 2013 eine Nachkontrolle seitens der AMA statt, im Zuge derer für das Antragsjahr 2011 ein Almfutterflächenausmaß von 2,95 ha festgestellt wurde. Hinsichtlich des gegenständlichen Antragsjahres 2010 erfolgte im Zuge der Nachkontrolle seitens der AMA jedoch keine Korrektur.Das Flächenausmaß der Alm mit der BStNr. römisch 40 beruht auf einer durch Kontrollorgane der belangten Behörde durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle vom 01.08.2012 vergleiche Kontrollbericht vom 11.09.2012). Nachdem gegen die Ergebnisse dieser Vor-Ort-Kontrolle, im Zuge derer das Almfutterflächenausmaß für die Antragsjahre 2008 bis 2011 mit jeweils 2,43 ha historisiert wurde, seitens der Beschwerdeführerin Einspruch erhoben worden ist, fand im August 2013 eine Nachkontrolle seitens der AMA statt, im Zuge derer für das Antragsjahr 2011 ein Almfutterflächenausmaß von 2,95 ha festgestellt wurde. Hinsichtlich des gegenständlichen Antragsjahres 2010 erfolgte im Zuge der Nachkontrolle seitens der AMA jedoch keine Korrektur.

In der gegenständlichen Beschwerde gegen den Bescheid vom 28.05.2013 weist die Beschwerdeführerin auf den erhobenen Einspruch gegen die Vor-Ort-Kontrolle aus dem Jahr 2012 hin und ersucht um Berücksichtigung der Ergebnisse der (zu diesem Zeitpunkt noch nicht erfolgten) Nachkontrolle. Aus den Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen des gegenständlichen Vorlageantrags – der nach Durchführung der Nachkontrolle gestellt wurde – geht hervor, dass die Beschwerdeführerin (wie für das Antragsjahr 2011) auch für die Antragsjahre 2008 bis 2010 eine Anerkennung eines Almfutterflächenausmaßes von 2,95 ha begehrt. Ihren Ausführungen zu Folge, gelte es einen bestimmten Schlag, der bei der Nachkontrolle für das Antragsjahr 2011 mit 30 % Futterfläche berücksichtigt worden sei, auch für das Antragsjahr 2010 zu berücksichtigen, da diese Fläche auch in den Vorjahren (2008 bis 2010) eine Weidefläche dargestellt habe (vgl. Abbildung 1 im Schriftsatz vom 13.01.2014; Vorlageantrag).In der gegenständlichen Beschwerde gegen den Bescheid vom 28.05.2013 weist die Beschwerdeführerin auf den erhobenen Einspruch gegen die Vor-Ort-Kontrolle aus dem Jahr 2012 hin und ersucht um Berücksichtigung der Ergebnisse der (zu diesem Zeitpunkt noch nicht erfolgten) Nachkontrolle. Aus den Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen des gegenständlichen Vorlageantrags – der nach Durchführung der Nachkontrolle gestellt wurde – geht hervor, dass die Beschwerdeführerin (wie für das Antragsjahr 2011) auch für die Antragsjahre 2008 bis 2010 eine Anerkennung eines Almfutterflächenausmaßes von 2,95 ha begehrt. Ihren Ausführungen zu Folge, gelte es einen bestimmten Schlag, der bei der Nachkontrolle für das Antragsjahr 2011 mit 30 % Futterfläche berücksichtigt worden sei, auch für das Antragsjahr 2010 zu berücksichtigen, da diese Fläche auch in den Vorjahren (2008 bis 2010) eine Weidefläche dargestellt habe vergleiche Abbildung 1 im Schriftsatz vom 13.01.2014; Vorlageantrag).

Diesen Ausführungen ist jedoch entgegenzuhalten, dass eine Einsicht in das INVEKOS-GIS ergeben hat, dass ein Großteil des in der Abbildung 1 des oben angeführten Schriftsatzes hervorgehobenen Schlages seitens der Beschwerdeführerin seit Vornahme der Digitalisierung (ab Herbstantrag 2009) selbst nicht als Futterfläche deklariert worden ist, sondern der Schlag auf Basis der sich darauf befindenden Beschirmung seitens der Beschwerdeführerin selbst mit 0 % Futterfläche bewertet wurde. Auch wurden seitens der Beschwerdeführerin keine Unterlagen vorgelegt, aus denen hervorgehen würde, dass die augenscheinlich durchgeführten forstwirtschaftlichen Maßnahmen, die dazu geführt haben, dass der Schlag ab 2011 eine Weidefläche dargestellt hat, bereits vor dem Antragsjahr 2011 durchgeführt worden sind. Dass dies der Fall gewesen ist, erscheint unter Berücksichtigung der Bewertung des Schlages durch die Beschwerdeführerin im Rahmen der Digitalisierung vor dem Antragsjahr 2011 (Beschirmung: 0 % FFL) zudem als nicht plausibel und widerspräche dies auch den vorliegenden Luftbildern für die Antragsjahre 2008 bis 2010, da auf diesen auf dem in Rede stehenden Schlag eine für diesen Zeitraum vorherrschende (gänzliche) Überschirmung ersichtlich ist.

Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen ist der in Rede stehende Schlag, der im Zuge der Nachkontrolle im Oktober 2013 für das Antragsjahr 2011 als Futterfläche im Ausmaß von 30 % deklariert wurde, für das Antragsjahr 2010 nicht als Futterfläche zu bewerten. Im vorliegenden Fall ist damit – bei unstrittiger Fläche des Heimbetriebes und unstrittiger (anteiliger) Futterfläche der Alm mit der BStNr. XXXX – das im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle im August 2012 festgestellte Futterflächenausmaß der Alm mit der BStNr. XXXX im Ausmaß von 2,43 ha der Beihilfenberechnung 2010 zu Grunde zu legen. Dass die Beschwerdeführerin im Antragsjahr 2010 alleinige Auftreiberin auf die Alm mit der BStNr. XXXX gewesen ist, wurde bereits dem angefochtenen Bescheid zu Grunde und wurde dieser Umstand seitens der Beschwerdeführerin auch nicht moniert.Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen ist der in Rede stehende Schlag, der im Zuge der Nachkontrolle im Oktober 2013 für das Antragsjahr 2011 als Futterfläche im Ausmaß von 30 % deklariert wurde, für das Antragsjahr 2010 nicht als Futterfläche zu bewerten. Im vorliegenden Fall ist damit – bei unstrittiger Fläche des Heimbetriebes und unstrittiger (anteiliger) Futterfläche der Alm mit der BStNr. römisch 40 – das im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle im August 2012 festgestellte Futterflächenausmaß der Alm mit der BStNr. römisch 40 im Ausmaß von 2,43 ha der Beihilfenberechnung 2010 zu Grunde zu legen. Dass die Beschwerdeführerin im Antragsjahr 2010 alleinige Auftreiberin auf die Alm mit der BStNr. römisch 40 gewesen ist, wurde bereits dem angefochtenen Bescheid zu Grunde und wurde dieser Umstand seitens der Beschwerdeführerin auch nicht moniert.

Dass die Beschwerdeführerin im Antragsjahr 2010 ein beihilfefähiges Flächenausmaß von 25,99 ha (Heimfläche: 18,44 ha; anteilige Almflächen: 2,00 ha [XXXX], 5,55 ha [XXXX]) beantragt und über 22,45 (durchschnittlicher Wert: 164,62) flächenbezogene Zahlungsansprüche verfügt hat, geht aus den Mehrfachanträgen-Flächen 2010 bzw. dem angefochtenen Bescheid hervor und wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Folglich konnten diese Kennzahlen dem vorliegenden Erkenntnis zugrunde gelegt werden.

II.3. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.3. Rechtliche Beurteilung:

II.3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:römisch zwei.3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.Gemäß Paragraph 6, MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden.Gemäß Paragraph eins, AMA-Gesetz können Angelegenheiten von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden.

Gemäß § 39 Abs. 2 AVG iVm § 17 VwGVG können mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden werden, wenn es der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis dient. Der Beschwerdeführer verweist in seinen Beschwerden betreffend die Gewährung der EBP 2012, 2013 und 2014 auf die jeweils bereits zuvor erhobenen Beschwerden, insbesondere jene betreffend die EBP 2011. Dieses Verfahren zu W204 2118066-1 ist überdies präjudiziell für die drei weiteren anhängigen Verfahren, weshalb die Verfahren einer gemeinsamen Behandlung zuzuführen waren.Gemäß Paragraph 39, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG können mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden werden, wenn es der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis dient. Der Beschwerdeführer verweist in seinen Beschwerden betreffend die Gewährung der EBP 2012, 2013 und 2014 auf die jeweils bereits zuvor erhobenen Beschwerden, insbesondere jene betreffend die EBP 2011. Dieses Verfahren zu W204 2118066-1 ist überdies präjudiziell für die drei weiteren anhängigen Verfahren, weshalb die Verfahren einer gemeinsamen Behandlung zuzuführen waren.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (MRK), noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.

II.3.2. Zu A) I.: Zur Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung und zum Beschwerdegegenstand:römisch zwei.3.2. Zu A) römisch eins.: Zur Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung und zum Beschwerdegegenstand:

Vorab ist festzuhalten, dass die Betitelung des Rechtsmittels vom 13.01.2014 als "Berufung" dessen Zulässigkeit nicht schadet. Gemäß der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann die unrichtige Bezeichnung eines Rechtsmittels allein dessen Unzulässigkeit nicht begründen. Für die Beurteilung des Charakters einer Eingabe ist ihr wesentlicher Inhalt, der sich aus dem gestellten Antrag erkennen lässt, und die Art des in diesem gestellten Begehrens maßgebend (vgl. etwa VwGH 18.06.2013, 2011/16/0200, aber etwa auch VwGH 27.05.2014, Ro 2014/16/0061). Aus dem Schriftstück ist klar ersichtlich, dass sich die Beschwerdeführerin gegen den Abänderungsbescheid vom 03.01.2014 zur Einheitlichen Betriebsprämie 2010 wendet. Eine Begründungspflicht eines Vorlageantrags ergibt sich aus dem Gesetz und den Materialien gerade für einen Beschwerdeführer, der bereits gegen den ursprünglichen Bescheid eine Beschwerde erhoben hat, nicht (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, § 15 Rz 8). Auch erweist sich der Vorlageantrag, per E-Mail am 16.01.2014 eingebracht, als rechtzeitig.Vorab ist festzuhalten, dass die Betitelung des Rechtsmittels vom 13.01.2014 als "Berufung" dessen Zulässigkeit nicht schadet. Gemäß der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann die unrichtige Bezeichnung eines Rechtsmittels allein dessen Unzulässigkeit nicht begründen. Für die Beurteilung des Charakters einer Eingabe ist ihr wesentlicher Inhalt, der sich aus dem gestellten Antrag erkennen lässt, und die Art des in diesem gestellten Begehrens maßgebend vergleiche etwa VwGH 18.06.2013, 2011/16/0200, aber etwa auch VwGH 27.05.2014, Ro 2014/16/0061). Aus dem Schriftstück ist klar ersichtlich, dass sich die Beschwerdeführerin gegen den Abänderungsbescheid vom 03.01.2014 zur Einheitlichen Betriebsprämie 2010 wendet. Eine Begründungspflicht eines Vorlageantrags ergibt sich aus dem Gesetz und den Materialien gerade für einen Beschwerdeführer, der bereits gegen den ursprünglichen Bescheid eine Beschwerde erhoben hat, nicht (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Paragraph 15, Rz 8). Auch erweist sich der Vorlageantrag, per E-Mail am 16.01.2014 eingebracht, als rechtzeitig.

Gemäß § 15 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).Gemäß Paragraph 15, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des § 15 VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt, sondern der Bescheid in der durch die Beschwerdevorentscheidung geänderten Fassung der gerichtlichen Entscheidung zugrundezulegen ist (vgl. dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, § 15 Rz 9; VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Es ist daher grundsätzlich vom Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung auszugehen.Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des Paragraph 15, VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt, sondern der Bescheid in der durch die Beschwerdevorentscheidung geänderten Fassung der gerichtlichen Entscheidung zugrundezulegen ist vergleiche dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Paragraph 15, Rz 9; VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Es ist daher grundsätzlich vom Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung auszugehen.

Wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich, hat die Behörde ihren Bescheid vom 28.05.2013 nach Einbringung des Rechtsmittels abgeändert. Aus der Rechtsmittelbelehrung des Abänderungsbescheides vom 03.01.2014, in der auf die Möglichkeit eines Vorlageantrages hingewiesen wird, ist klar ersichtlich, dass die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung erlassen wollte.

Zum Zeitpunkt der Einbringung der Berufung (nunmehr: Beschwerde) am 07.06.2013 war

§ 64a AVG noch in Kraft, welcher der belangten Behörde eine Entscheidungsfrist von zwei Monaten zur Erlassung einer Berufungsvorentscheidung eingeräumt hat (§ 64a Abs. 1 AVG). Eine den Regelungen des § 19 Abs. 7 MOG 2007 iVm mit § 14 Abs. 1 VwGVG entsprechende Möglichkeit, wonach der belangten Behörde seit 01.01.2014 zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung vier Monate ab Einbringung der Beschwerde zur Verfügung stehen, gab es vor 01.01.2014 nicht.Paragraph 64 a, AVG noch in Kraft, welcher der belangten Behörde eine Entscheidungsfrist von zwei Monaten zur Erlassung einer Berufungsvorentscheidung eingeräumt hat (Paragraph 64 a, Absatz eins, AVG). Eine den Regelungen des Paragraph 19, Absatz 7, MOG 2007 in Verbindung mit mit Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG entsprechende Möglichkeit, wonach der belangten Behörde seit 01.01.2014 zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung vier Monate ab Einbringung der Beschwerde zur Verfügung stehen, gab es vor 01.01.2014 nicht.

Die Berufung (nunmehr: Beschwerde) gegen den Bescheid vom 28.05.2013 langte am 07.06.2013 per Fax bei der belangten Behörde ein. Die Frist zur Erlassung einer Berufungsvorentscheidung fing somit per 07.06.2013 zu laufen an und endete spätestens am 07.08.2013. Die Zuständigkeit der belangten Behörde zur Erlassung einer Berufungsvorentscheidung endete mit diesem Datum (vgl. dazu VwGH 4.11.1996, 96/10/0109; Hengstschläger/Leeb, AVG § 64a Rz 8). Die Beschwerdevorentscheidung vom 03.01.2014 wurde somit von einer unzuständigen Behörde erlassen und ist schon aus diesem Grund rechtswidrig.Die Berufung (nunmehr: Beschwerde) gegen den Bescheid vom 28.05.2013 langte am 07.06.2013 per Fax bei der belangten Behörde ein. Die Frist zur Erlassung einer Berufungsvorentscheidung fing somit per 07.06.2013 zu laufen an und endete spätestens am 07.08.2013. Die Zuständigkeit der belangten Behörde zur Erlassung einer Berufungsvorentscheidung endete mit diesem Datum vergleiche dazu VwGH 4.11.1996, 96/10/0109; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 64 a, Rz 8). Die Beschwerdevorentscheidung vom 03.01.2014 wurde somit von einer unzuständigen Behörde erlassen und ist schon aus diesem Grund rechtswidrig.

Unzuständigkeiten sind – egal welcher Natur – vom Gericht in jeder Lage aufzugreifen und durchbrechen den Grundsatz der Bindung an das Beschwerdevorbringen, entsprechende Beschwerdevorentscheidungen sind von Amts wegen zu beheben (vgl. § 27 VwGVG vgl. dazu Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 14 K7).Unzuständigkeiten sind – egal welcher Natur – vom Gericht in jeder Lage aufzugreifen und durchbrechen den Grundsatz der Bindung an das Beschwerdevorbringen, entsprechende Beschwerdevorentscheidungen sind von Amts wegen zu beheben vergleiche Paragraph 27, VwGVG vergleiche dazu Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 14, K7).

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens war somit der Bescheid vom 28.05.2013, gegen den Berufung (nunmehr: Beschwerde) erhoben wurde.

II.3.3. Zu A) II.:römisch zwei.3.3. Zu A) römisch zwei.:

II.3.3.1. Rechtsgrundlagen:römisch zwei.3.3.1. Rechtsgrundlagen:

Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73/2009), lauten auszugsweise:Artikel 19, Absatz eins, sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290 aus 2005,, (EG) Nr. 247 aus 2006,, (EG) Nr. 378 aus 2007, sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, Amtsblatt L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73 aus 2009,), lauten auszugsweise:

"Artikel 19 Beihilfeanträge

(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:

a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,

b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,

c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind."

"Artikel 33 Zahlungsansprüche

(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie

a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, erhalten haben;

b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [ ],

erhalten haben. [ ]."

"Artikel 34 Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, [

]."

"Artikel 35 Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.

(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."

"Artikel 37 Mehrfachanträge

Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."

Art. 11, 57, 58, 73 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor (VO [EG] 1122/2009) lauten auszugsweise:Artikel 11, 57, 58, 73 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor (VO [EG] 1122 aus 2009,) lauten auszugsweise:

"Artikel 11 Einreichung des Sammelantrags

(1) Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen. [ ]

(2) Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai des Jahres festzusetzenden Termin einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können den Termin auf spätestens 15. Juni festsetzen. [ ]."

"Artikel 58 Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zuviel angemeldeten Flächen

Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [ ], über der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.

Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.

Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird gemäß Artikel 5b der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission (20) verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert."Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird gemäß Artikel 5b der Verordnung (EG) Nr. 885 aus 2006, der Kommission (20) verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert."

"Artikel 73 Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse

1. Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.1. Die in Kapitel römisch eins vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.

2. Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.2. Die in Kapitel römisch eins vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.

Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation."

"Artikel 80 Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet. [ ].

(4) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.

Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist. [ ]."

Art. 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: VO (EG, Euratom) 2988/95) lautet:Artikel 3, der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: VO (EG, Euratom) 2988/95) lautet:

"Artikel 3

(1) Die Verjährungsfrist für die Verfolgung beträgt vier Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit nach Artikel 1 Absatz 1. Jedoch kann in den sektorbezogenen Regelungen eine kürzere Frist vorgesehen werden, die nicht weniger als drei Jahre betragen darf.

Bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten beginnt die Verjährungsfrist an dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Bei den mehrjährigen Programmen läuft die Verjährungsfrist auf jeden Fall bis zum endgültigen Abschluß des Programms.

Die Verfolgungsverjährung wird durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen. Nach jeder eine Unterbrechung bewirkenden Handlung beginnt die Verjährungsfrist von neuem.

Die Verjährung tritt jedoch spätestens zu dem Zeitpunkt ein, zu dem eine Frist, die doppelt so lang ist wie die Verjährungsfrist, abläuft, ohne daß die zuständige Behörde eine Sanktion verhängt hat; ausgenommen sind die Fälle, in denen das Verwaltungsverfahren gemäß Artikel 6 Absatz 1 ausgesetzt worden ist."

II.3.3.2. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:römisch zwei.3.3.2. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:

II.3.3.2.1. Wie den Feststellungen unter II.1. zu entnehmen ist, errechnet sich im Falle der Beschwerdeführerin die Einheitliche Betriebsprämie für das Antragsjahr 2010 auf Grundlage von 22,45 flächenbezogenen Zahlungsansprüchen und eines beihilfefähigen Gesamtfutterflächenausmaßes von 21,72 ha (Heimfläche: 17,29 ha; Almflächen: 4,43 ha), wobei sich dieses auf die Angaben des zuständigen Almbewirtschafters (Alm XXXX) bzw. die Ergebnisse von Vor-Ort-Kontrollen der belangten Behörde (Heimbetrieb; Alm XXXX) stützt (vgl. II.2.).römisch zwei.3.3.2.1. Wie den Feststellungen unter römisch zwei.1. zu entnehmen ist, errechnet sich im Falle der Beschwerdeführerin die Einheitliche Betriebsprämie für das Antragsjahr 2010 auf Grundlage von 22,45 flächenbezogenen Zahlungsansprüchen und eines beihilfefähigen Gesamtfutterflächenausmaßes von 21,72 ha (Heimfläche: 17,29 ha; Almflächen: 4,43 ha), wobei sich dieses auf die Angaben des zuständigen Almbewirtschafters (Alm römisch 40 ) bzw. die Ergebnisse von Vor-Ort-Kontrollen der belangten Behörde (Heimbetrieb; Alm römisch 40 ) stützt vergleiche römisch zwei.2.).

II.3.3.2.2. Es ist darauf hinzuweisen, dass Art. 58 VO (EU) 1306/2013 und ähnlich bisher Art. 9 der VO (EG) 1290/2005 die Mitgliedstaaten verpflichten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies wurde auch in Art. 80 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 festgelegt. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19.11.2002, C-304/00, Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg & Sons, Rn 64). Dies hat zur Folge, dass aktuelle Kontrollergebnisse nicht unberücksichtigt bleiben dürfen.römisch zwei.3.3.2.2. Es ist darauf hinzuweisen, dass Artikel 58, VO (EU) 1306 aus 2013, und ähnlich bisher Artikel 9, der VO (EG) 1290 aus 2005, die Mitgliedstaaten verpflichten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies wurde auch in Artikel 80, Absatz eins, VO (EG) 1122 aus 2009, festgelegt. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19.11.2002, C-304/00, Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg & Sons, Rn 64). Dies hat zur Folge, dass aktuelle Kontrollergebnisse nicht unberücksichtigt bleiben dürfen.

Da – wie den Feststellungen unter II.1. zu entnehmen ist – die Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2010 ein größeres Flächenausmaß beantragt hat (25,99 ha), als letztlich der Beihilfenberechnung zu Grunde zu legen ist (21,72 ha), bestand nach Art. 80 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 für das Antragsjahr 2010 die Verpflichtung, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zunächst zuerkannt worden war, der aber den zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern.Da – wie den Feststellungen unter römisch zwei.1. zu entnehmen ist – die Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2010 ein größeres Flächenausmaß beantragt hat (25,99 ha), als letztlich der Beihilfenberechnung zu Grunde zu legen ist (21,72 ha), bestand nach Artikel 80, Absatz eins, VO (EG) 1122 aus 2009, für das Antragsjahr 2010 die Verpflichtung, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zunächst zuerkannt worden war, der aber den zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern.

Durchbrochen wird dieses Rückzahlungsgebot jedoch durch den in Art. 80 Abs. 4 VO (EG) 1122/2009 geregelten Grundsatz des Vertrauensschutzes und durch den Entfall der Rückforderung, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Dass für das Antragsjahr 2010 ein derartiger Behördenirrtum vorgelegen ist, wurde seitens der Beschwerdeführerin nicht behauptet und haben sich diesbezüglich auch keine Anzeichen aus dem Akt ergeben.Durchbrochen wird dieses Rückzahlungsgebot jedoch durch den in Artikel 80, Absatz 4, VO (EG) 1122 aus 2009, geregelten Grundsatz des Vertrauensschutzes und durch den Entfall der Rückforderung, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Dass für das Antragsjahr 2010 ein derartiger Behördenirrtum vorgelegen ist, wurde seitens der Beschwerdeführerin nicht behauptet und haben sich diesbezüglich auch keine Anzeichen aus dem Akt ergeben.

II.3.3.2.3. Da die Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2010 ein beihilfefähiges Gesamtflächenausmaß von 25,99 ha beantragt hat, letztlich jedoch ein beihilfefähiges Flächenausmaß von 21,72 ha ermittelt wurde, liegt – gedeckelt durch die Anzahl der Zahlungsansprüche (22,45) – eine Differenzfläche im Ausmaß von 0,73 ha vor. Dies stellt eine Flächenabweichung von "von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 %" dar und hat gemäß Art. 58 der VO (EG) 1122/2009 die Verhängung von Kürzungen und Ausschlüsse (Flächensanktionen), im Besonderen eine (zusätzliche) Kürzung des Beihilfebetrages um das Doppelte der Differenzfläche, zur Folge. Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben erfolgte im vorliegenden Fall die Verhängung einer Flächensanktion (EUR 240,34).römisch zwei.3.3.2.3. Da die Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2010 ein beihilfefähiges Gesamtflächenausmaß von 25,99 ha beantragt hat, letztlich jedoch ein beihilfefähiges Flächenausmaß von 21,72 ha ermittelt wurde, liegt – gedeckelt durch die Anzahl der Zahlungsansprüche (22,45) – eine Differenzfläche im Ausmaß von 0,73 ha vor. Dies stellt eine Flächenabweichung von "von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 %" dar und hat gemäß Artikel 58, der VO (EG) 1122 aus 2009, die Verhängung von Kürzungen und Ausschlüsse (Flächensanktionen), im Besonderen eine (zusätzliche) Kürzung des Beihilfebetrages um das Doppelte der Differenzfläche, zur Folge. Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben erfolgte im vorliegenden Fall die Verhängung einer Flächensanktion (EUR 240,34).

Gründe für eine Abstandnahme von der Verhängung einer Flächensanktion iSd Art. 73 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Insbesondere gilt es darauf hinzuweisen, dass Ausführungen, wonach der Beschwerdeführerin kein Verschulden an der Überbeantragung für das Antragsjahr 2010 anzulasten wäre, nicht getätigt wurden und auch im Ermittlungsverfahren keine Gründe hervorgekommen sind, aus denen Derartiges geschlossen werden könnte. Insbesondere gilt es darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin im Antragsjahr 2010 als zuständige Bewirtschafterin der Alm mit der BStNr. XXXX selbst die Beantragung des Almfutterflächenausmaßes vorgenommen hat. Ihr mussten daher die Beschaffenheit der verfahrensgegenständlichen Almfutterflächen und deren Ausmaß durch regelmäßige Begehung und Kontrolle bestens bekannt gewesen sein, womit im Rahmen der Verschuldensprüfung ein strenger Maßstab anzulegen ist.Gründe für eine Abstandnahme von der Verhängung einer Flächensanktion iSd Artikel 73, Absatz eins, VO (EG) 1122 aus 2009, sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Insbesondere gilt es darauf hinzuweisen, dass Ausführungen, wonach der Beschwerdeführerin kein Verschulden an der Überbeantragung für das Antragsjahr 2010 anzulasten wäre, nicht getätigt wurden und auch im Ermittlungsverfahren keine Gründe hervorgekommen sind, aus denen Derartiges geschlossen werden könnte. Insbesondere gilt es darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin im Antragsjahr 2010 als zuständige Bewirtschafterin der Alm mit der BStNr. römisch 40 selbst die Beantragung des Almfutterflächenausmaßes vorgenommen hat. Ihr mussten daher die Beschaffenheit der verfahrensgegenständlichen Almfutterflächen und deren Ausmaß durch regelmäßige Begehung und Kontrolle bestens bekannt gewesen sein, womit im Rahmen der Verschuldensprüfung ein strenger Maßstab anzulegen ist.

Darüber hinaus gilt es auch darauf hinzuweisen, dass einen Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft und es an ihm gelegen ist, in Zweifelsfällen die beihilfefähige Fläche selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen zu ermitteln. Ein derartiges Bemühen wäre – selbst wenn das in diesem Zusammenhang ermittelte Ergebnis nachträglich zu korrigieren ist – im Rahmen der Verschuldensfrage zu berücksichtigen (VwGH 07.10.2013, 2013/17/0541). Dass die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall für das Antragsjahr 2010 dahingehend besondere Anstrengungen unternommen hat, wurde von ihr jedoch nicht vorgebracht und ergeben sich dafür auch keine Anzeichen aus dem Akt.

Da es nicht zweifelhaft ist, dass sich Almflächen (etwa betreffend die Überschirmung) verändern können und es Sache des jeweiligen Antragstellers ist, diesen Veränderungen im Rahmen einer korrekten Antragstellung Rechnung zu tragen (vgl. erneut VwGH 07.10.2013, 2012/17/0236), ist auch aus den Angaben der Beschwerdeführerin, dass eine Vor-Ort-Kontrolle der AMA im Jahr 2006 ein Almfutterflächenausmaß von 5,64 ha ergeben habe, für diese nichts zu gewinnen.Da es nicht zweifelhaft ist, dass sich Almflächen (etwa betreffend die Überschirmung) verändern können und es Sache des jeweiligen Antragstellers ist, diesen Veränderungen im Rahmen einer korrekten Antragstellung Rechnung zu tragen vergleiche erneut VwGH 07.10.2013, 2012/17/0236), ist auch aus den Angaben der Beschwerdeführerin, dass eine Vor-Ort-Kontrolle der AMA im Jahr 2006 ein Almfutterflächenausmaß von 5,64 ha ergeben habe, für diese nichts zu gewinnen.

II.3.3.2.4. Auch eine Verjährung der ausgesprochenen Rückzahlungsverpflichtung bzw. Sanktion ist im vorliegenden Fall nicht eingetreten: Da die anzuwendenden sektorbezogenen Regelungen keine spezifischen Verjährungsbestimmungen enthalten, findet gegenständlich Art. 3 Abs. 1 der "horizontalen" VO (EG) 2988/95 Anwendung, die generell für Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Gemeinschaftsrecht und so auch auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktorganisation gilt. In Art. 3. Abs. 1 Unterabsatz 1 der zitierten Verordnung wird die Verjährungsfrist für die Verfolgung mit vier Jahren ab Begehung der Unregelmäßigkeit (wobei hier auf den Zeitpunkt der Auszahlung der Beihilfe abzustellen ist; vgl. EuGH 06.10.2015, C-59/14, Firma Ernst Kollmer Fleischimport und -export gegen Hauptzollamt Hamburg-Jonas) festgesetzt, wobei in Unterabsatz 3 normiert ist, dass die Verfolgungsverjährung durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen wird. Mit der Zustellung des Abänderungsbescheides vom 03.01.2014, der eine Rückforderung und die Verhängung einer Sanktion vorgesehen hat, am 08.01.2014 wurde der Beschwerdeführerin eine Verfolgungshandlung zur Kenntnis gebracht und der Lauf der Verjährungsfrist unterbrochen, womit im Zeitpunkt der Erlassung gegenständlichen Entscheidung jedenfalls keine Verjährung eingetreten ist. Zuvor hat auch bereits die am 01.08.2012 stattgefunden Vor-Ort-Kontrolle die Verjährungsfrist unterbrochen und von neuem zu laufen lassen beginnen.römisch zwei.3.3.2.4. Auch eine Verjährung der ausgesprochenen Rückzahlungsverpflichtung bzw. Sanktion ist im vorliegenden Fall nicht eingetreten: Da die anzuwendenden sektorbezogenen Regelungen keine spezifischen Verjährungsbestimmungen enthalten, findet gegenständlich Artikel 3, Absatz eins, der "horizontalen" VO (EG) 2988/95 Anwendung, die generell für Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Gemeinschaftsrecht und so auch auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktorganisation gilt. In Artikel 3, Absatz eins, Unterabsatz 1 der zitierten Verordnung wird die Verjährungsfrist für die Verfolgung mit vier Jahren ab Begehung der Unregelmäßigkeit (wobei hier auf den Zeitpunkt der Auszahlung der Beihilfe abzustellen ist; vergleiche EuGH 06.10.2015, C-59/14, Firma Ernst Kollmer Fleischimport und -export gegen Hauptzollamt Hamburg-Jonas) festgesetzt, wobei in Unterabsatz 3 normiert ist, dass die Verfolgungsverjährung durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen wird. Mit der Zustellung des Abänderungsbescheides vom 03.01.2014, der eine Rückforderung und die Verhängung einer Sanktion vorgesehen hat, am 08.01.2014 wurde der Beschwerdeführerin eine Verfolgungshandlung zur Kenntnis gebracht und der Lauf der Verjährungsfrist unterbrochen, womit im Zeitpunkt der Erlassung gegenständlichen Entscheidung jedenfalls keine Verjährung eingetreten ist. Zuvor hat auch bereits die am 01.08.2012 stattgefunden Vor-Ort-Kontrolle die Verjährungsfrist unterbrochen und von neuem zu laufen lassen beginnen.

Die Regelung des Art. 3 Abs. 1 leg. cit. gilt sowohl für Rückforderungen zu Unrecht geleisteter Beträge als auch für verwaltungsrechtliche Sanktionen (EuGH 24.06.2004, C-278/02, Handlbauer).Die Regelung des Artikel 3, Absatz eins, leg. cit. gilt sowohl für Rückforderungen zu Unrecht geleisteter Beträge als auch für verwaltungsrechtliche Sanktionen (EuGH 24.06.2004, C-278/02, Handlbauer).

II.3.3.2.5. Die im angefochtenen Bescheid zugleich ausgesprochene Abweisung eines Antrags auf Kompression von Zahlungsansprüchen wurde im vorliegenden Rechtsmittel nicht moniert, weswegen nicht näher darauf einzugehen war.römisch zwei.3.3.2.5. Die im angefochtenen Bescheid zugleich ausgesprochene Abweisung eines Antrags auf Kompression von Zahlungsansprüchen wurde im vorliegenden Rechtsmittel nicht moniert, weswegen nicht näher darauf einzugehen war.

II.3.3.2.6. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, weil das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betroffen hat und die Tatsachenfeststellungen nicht konkret bestritten worden sind. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146). Zudem wurde eine mündliche Verhandlung auch nicht beantragt.römisch zwei.3.3.2.6. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, weil das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betroffen hat und die Tatsachenfeststellungen nicht konkret bestritten worden sind. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, MRK oder Artikel 47, GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146). Zudem wurde eine mündliche Verhandlung auch nicht beantragt.

3.4. Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Gesetzeslage erscheint im entscheidungswesentlichen Zusammenhang insgesamt klar und eindeutig (zur Unzulässigkeit einer Revision aus diesem Grunde vgl. VwGH 27.08.2014, Ra 2014/05/0007 mwN) und konnte zudem auf bereits ergangene Judikatur zurückgegriffen werden.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Gesetzeslage erscheint im entscheidungswesentlichen Zusammenhang insgesamt klar und eindeutig (zur Unzulässigkeit einer Revision aus diesem Grunde vergleiche VwGH 27.08.2014, Ra 2014/05/0007 mwN) und konnte zudem auf bereits ergangene Judikatur zurückgegriffen werden.

Schlagworte

Behebung der Entscheidung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,
Berechnung, Bescheidabänderung, Beschwerdevorentscheidung,
Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie, Entscheidungsfrist,
ersatzlose Behebung, Flächenabweichung, Fristablauf, Fristbeginn,
Fristüberschreitung, Fristversäumung, INVEKOS, Irrtum, Kontrolle,
Kürzung, Mehrfachantrag-Flächen, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung,
Rechtzeitigkeit, Rückforderung, Unregelmäßigkeiten, unzuständige
Behörde, Unzuständigkeit, Verfolgungshandlung,
Verfolgungsverjährung, Verjährung, Verjährungsfrist, Verschulden,
Verspätung, Vorlageantrag, Zahlungsansprüche, Zinsen, Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W143.2104851.1.00

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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