TE Bvwg Erkenntnis 2017/6/13 W108 2141226-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.06.2017
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Entscheidungsdatum

13.06.2017

Norm

AVG 1950 §61 Abs4
B-VG Art.133 Abs4
GEG §9 Abs1
GEG §9 Abs2
VwGVG §12
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §7 Abs4
  1. AVG 1950 § 61 gültig von 01.03.1983 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 51/1991
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GEG § 9 heute
  2. GEG § 9 gültig ab 01.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. GEG § 9 gültig von 01.05.2022 bis 30.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  4. GEG § 9 gültig von 01.07.2018 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  5. GEG § 9 gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2016
  6. GEG § 9 gültig von 01.07.2015 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  7. GEG § 9 gültig von 14.01.2015 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  8. GEG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  9. GEG § 9 gültig von 01.03.2006 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2006
  10. GEG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 28.02.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001
  11. GEG § 9 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2000
  12. GEG § 9 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  13. GEG § 9 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1984
  1. GEG § 9 heute
  2. GEG § 9 gültig ab 01.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. GEG § 9 gültig von 01.05.2022 bis 30.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  4. GEG § 9 gültig von 01.07.2018 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  5. GEG § 9 gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2016
  6. GEG § 9 gültig von 01.07.2015 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  7. GEG § 9 gültig von 14.01.2015 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  8. GEG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  9. GEG § 9 gültig von 01.03.2006 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2006
  10. GEG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 28.02.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001
  11. GEG § 9 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2000
  12. GEG § 9 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  13. GEG § 9 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1984

Spruch

W108 2141226-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vom 10.10.2016, Zl. Jv 54845-33a/16, betreffend Nachlass bzw. Teilnachlass und Ratenzahlung von Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vom 10.10.2016, Zl. Jv 54845-33a/16, betreffend Nachlass bzw. Teilnachlass und Ratenzahlung von Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit für die Präsidentin des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien (Dienststelle des Grundverfahrens: Bezirksgericht XXXX) erlassener Lastschriftanzeige vom 29.08.2016 wurden der nunmehrigen Beschwerdeführerin im Pflegschaftsverfahren vor dem genannten Bezirksgericht zur Zahl XXXX fällig gewordene Gerichtsgebühren in der Höhe von insgesamt EUR 727,00 zur Zahlung vorgeschrieben.1. Mit für die Präsidentin des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien (Dienststelle des Grundverfahrens: Bezirksgericht römisch 40 ) erlassener Lastschriftanzeige vom 29.08.2016 wurden der nunmehrigen Beschwerdeführerin im Pflegschaftsverfahren vor dem genannten Bezirksgericht zur Zahl römisch 40 fällig gewordene Gerichtsgebühren in der Höhe von insgesamt EUR 727,00 zur Zahlung vorgeschrieben.

2. Mit dem an das genannte Bezirksgericht gerichteten Schriftsatz vom 05.09.2016 stellte die Beschwerdeführerin hinsichtlich dieser Gebühren den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Nachlass der Gerichtsgebühren, in eventu auf Teilnachlass und Ratenzahlung gemäß § 9 Abs. 1 und Abs. 2 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG).2. Mit dem an das genannte Bezirksgericht gerichteten Schriftsatz vom 05.09.2016 stellte die Beschwerdeführerin hinsichtlich dieser Gebühren den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Nachlass der Gerichtsgebühren, in eventu auf Teilnachlass und Ratenzahlung gemäß Paragraph 9, Absatz eins und Absatz 2, Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG).

Begründend führte die Beschwerdeführerin aus, dass zum einen die mit Lastschriftanzeige vom 29.08.2016 vorgeschriebenen Gebühren nicht korrekt seien, da diese Gebühren gemäß einer Gesetzesnovelle erst nach Abschluss des Verfahrens festzusetzen und somit nur EUR 276,00 zu verrechnen seien. Zum anderen überstiegen die Gebühren ihre finanzielle Leistungsfähigkeit. Als teilzeitbeschäftigte Mutter habe sie am 31.07.2015 umziehen müssen, was enorme Kosten verursacht habe. Auch Arztkosten des Kindes sowie erhöhte Lebenserhaltungskosten hätten ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit zugesetzt. Ihre Wohnung sei noch nicht fertig und auch der Schulstart sei mit hohen Kosten verbunden. Die Zahlung der Gebühr übersteige nicht nur ihre finanziellen Mittel, sie wirkten sich auch negativ auf das Kindeswohl aus, weil dann das Geld für den normalen Lebensunterhalt fehle. Aus diesen Gründen ersuche sie um Nachlass der in der Lastschriftanzeige festgesetzten gesamten Gebühren, falls dies nicht möglich sei, um Reduzierung der Gebühren auf den Betrag von EUR 276,00 und um Gewährung einer Ratenzahlung für den reduzierten Betrag.

3. Der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien als zur Entscheidung über den Antrag zuständige Justizverwaltungsbehörde (und belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) pflog zu diesem Antrag Ermittlungen, so wurde der Kaufvertrag vom 27.03.2015, wonach die Beschwerdeführerin eine (näher bezeichnete) Wohnung um einen Kaufpreis von EUR 220.000,00 verkauft hat, beigeschafft und erhoben, dass die Beschwerdeführerin als Angestellte tätig ist.

4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem Antrag der Beschwerdeführerin, ihr die im Grundverfahren XXXX des Bezirksgerichtes XXXX mit Lastschriftanzeige vom 29.08.2016 vorgeschriebenen Gerichtsgebühren im Betrag von EUR 727,00 gemäß § 9 Abs. 2 GEG nachzulassen bzw. teilweise nachzulassen und gemäß § 9 Abs. 1 GEG die Abstattung in Raten zu bewilligen, nicht statt.4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem Antrag der Beschwerdeführerin, ihr die im Grundverfahren römisch 40 des Bezirksgerichtes römisch 40 mit Lastschriftanzeige vom 29.08.2016 vorgeschriebenen Gerichtsgebühren im Betrag von EUR 727,00 gemäß Paragraph 9, Absatz 2, GEG nachzulassen bzw. teilweise nachzulassen und gemäß Paragraph 9, Absatz eins, GEG die Abstattung in Raten zu bewilligen, nicht statt.

In der Begründung des Bescheides stellte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Antrages vom 05.09.2016 fest, dass die Beschwerdeführerin mit Kaufvertrag vom 27.03.2015 eine (näher bezeichnete) Wohnung um einen Kaufpreis von EUR 220.000,00 verkauft habe. Die Beschwerdeführerin habe in ihrem Antrag hinsichtlich ihres Einkommens lediglich angegeben, dass sie teilzeitbeschäftig sei, und habe hinsichtlich ihres Vermögens überhaupt keine Angaben gemacht bzw. nicht angegeben, dass sie eine Eigentumswohnung verkauft habe, sodass es von vornherein an der verlässlichen Grundlage für eine Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 und Abs. 2 GEG fehle. Die über den Antrag befindende Behörde habe diesfalls keine Veranlassung von sich aus tätig zu werden und die Beschwerdeführerin zu weiteren Aufklärungen zu veranlassen. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Nachlass, Teilnachlass bzw. Ratenzahlung sei daher der Erfolg zu versagen.In der Begründung des Bescheides stellte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Antrages vom 05.09.2016 fest, dass die Beschwerdeführerin mit Kaufvertrag vom 27.03.2015 eine (näher bezeichnete) Wohnung um einen Kaufpreis von EUR 220.000,00 verkauft habe. Die Beschwerdeführerin habe in ihrem Antrag hinsichtlich ihres Einkommens lediglich angegeben, dass sie teilzeitbeschäftig sei, und habe hinsichtlich ihres Vermögens überhaupt keine Angaben gemacht bzw. nicht angegeben, dass sie eine Eigentumswohnung verkauft habe, sodass es von vornherein an der verlässlichen Grundlage für eine Entscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz eins und Absatz 2, GEG fehle. Die über den Antrag befindende Behörde habe diesfalls keine Veranlassung von sich aus tätig zu werden und die Beschwerdeführerin zu weiteren Aufklärungen zu veranlassen. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Nachlass, Teilnachlass bzw. Ratenzahlung sei daher der Erfolg zu versagen.

Dieser Bescheid, der der Beschwerdeführerin am 13.10.2016 zugestellt wurde, enthielt folgende Rechtsmittelbelehrung: "Gegen diesen Bescheid ist das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Die Beschwerde ist innerhalb von vier Wochen einzubringen."

5. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 19.10.2016 Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, in welcher sie unter Hinweis auf ihren Antrag vom 05.09.2016 (neuerlich) vorbrachte, dass die mit Lastschriftanzeige vom 29.08.2016 vorgeschriebenen Gebühren nicht korrekt vorgeschrieben worden seien und sie für EUR 441,00 jedenfalls nicht mehr zahlungspflichtig sei. Sie ersuche daher von der Eintreibung der mit der genannten Lastschriftanzeige festgesetzten Gebühren abzusehen.5. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 19.10.2016 Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, in welcher sie unter Hinweis auf ihren Antrag vom 05.09.2016 (neuerlich) vorbrachte, dass die mit Lastschriftanzeige vom 29.08.2016 vorgeschriebenen Gebühren nicht korrekt vorgeschrieben worden seien und sie für EUR 441,00 jedenfalls nicht mehr zahlungspflichtig sei. Sie ersuche daher von der Eintreibung der mit der genannten Lastschriftanzeige festgesetzten Gebühren abzusehen.

Die Beschwerde wurde an das Bezirksgericht XXXX adressiert und dort eingebracht.Die Beschwerde wurde an das Bezirksgericht römisch 40 adressiert und dort eingebracht.

6. Die Kostenbeamtin des genannten Bezirksgerichts übermittelte die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, wo sie am 31.10.2016 einlangte.

Das Bundesverwaltungsgericht leitete die Beschwerde zuständigkeitshalber an die belangte Behörde, wo die Beschwerde einzubringen gewesen wäre, weiter.

7. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Es wird von dem unter I. dargelegten Verwaltungsgeschehen bzw. Sachverhalt, insbesondere von den Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, ausgegangen.Es wird von dem unter römisch eins. dargelegten Verwaltungsgeschehen bzw. Sachverhalt, insbesondere von den Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, ausgegangen.

2. Beweiswürdigung:

Das Verwaltungsgeschehen bzw. der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt. Die für die Entscheidung wesentlichen Umstände im Tatsachenbereich sind geklärt und die relevanten Urkunden und Ermittlungsergebnisse liegen in den Verwaltungsakten ein. Die belangte Behörde hat in Übereinstimmung mit der Aktenlage im angefochtenen Bescheid den hier maßgeblichen Sachverhalt festgestellt, der in der Beschwerde nicht bestritten wurde. In der Beschwerde wurde weder die Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde substantiiert bekämpft noch ein konkretes (über die Feststellungen der Behörde hinausgehendes) Tatsachenvorbringen erstattet. Der relevante Sachverhalt steht anhand der Aktenlage somit fest, sodass die Voraussetzungen für die Vornahme einer abschließenden rechtlichen Beurteilung gegeben sind.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.1.2. Zur Zulässigkeit:

Gegen einen (wie im Beschwerdefall ergangenen) Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien nach dem GEG ist die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Die Frist zur Erhebung einer solchen Beschwerde beträgt gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG vier Wochen.Gegen einen (wie im Beschwerdefall ergangenen) Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien nach dem GEG ist die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Die Frist zur Erhebung einer solchen Beschwerde beträgt gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG vier Wochen.

Die Beschwerde wäre – wie sich aus § 12 VwGVG – ergibt, bei der belangten Behörde (Präsident des Oberlandesgerichtes Wien) – und nicht bei der Vorschreibungsbehörde (bzw. bei der Dienststelle des Grundverfahrens; hier: Bezirksgericht XXXX) oder direkt beim Verwaltungsgericht – einzubringen gewesen.Die Beschwerde wäre – wie sich aus Paragraph 12, VwGVG – ergibt, bei der belangten Behörde (Präsident des Oberlandesgerichtes Wien) – und nicht bei der Vorschreibungsbehörde (bzw. bei der Dienststelle des Grundverfahrens; hier: Bezirksgericht römisch 40 ) oder direkt beim Verwaltungsgericht – einzubringen gewesen.

Die Beschwerde wurde von der Beschwerdeführerin jedoch bei einer unzuständigen Stelle (Bezirksgericht XXXX) eingebracht, die die Beschwerde nicht der belangten Behörde, sondern unrichtig direkt dem Bundesverwaltungsgericht vorlegte, wo sie innerhalb der Beschwerdefrist einlangte; das Einlangen der Beschwerde bei der belangten Behörde erfolgte nach Weiterleitung durch das Bundesverwaltungsgericht erst nach Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist.Die Beschwerde wurde von der Beschwerdeführerin jedoch bei einer unzuständigen Stelle (Bezirksgericht römisch 40 ) eingebracht, die die Beschwerde nicht der belangten Behörde, sondern unrichtig direkt dem Bundesverwaltungsgericht vorlegte, wo sie innerhalb der Beschwerdefrist einlangte; das Einlangen der Beschwerde bei der belangten Behörde erfolgte nach Weiterleitung durch das Bundesverwaltungsgericht erst nach Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist.

Da allerdings die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides, dass gegen den Bescheid die innerhalb von vier Wochen einzubringende Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig sei, die objektive Möglichkeit für die irrtümliche Annahme, die Beschwerde sei beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen, eröffnete, ist davon auszugehen, dass das (innerhalb der Beschwerdefrist erfolgte) Einlangen beim Bundesverwaltungsgericht fristwahrend war.

Enthält ein Bescheid keine oder eine unrichtige Angabe über die Behörde, bei der das Rechtsmittel einzubringen ist, so ist gemäß § 61 Abs. 4 AVG das Rechtmittel auch dann richtig eingebracht, wenn es bei der Behörde, die den Bescheid ausgefertigt, oder bei der angegebenen Behörde eingebracht wurde. Unter einer unrichtigen Angabe der Einbringungsbehörde ist nicht nur der Fall zu verstehen, in dem im Bescheid eindeutig und ausschließlich eine falsche Einbringungsbehörde genannt wird, sondern u.a. auch jener, in dem der Bescheid die Einbringungsbehörde nicht zweifelsfrei erkennen lässt (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 61 Rz 28). Dies trifft dann zu, wenn aufgrund des Wortlauts der Rechtmittelbelehrung die objektive Möglichkeit der Irreführung besteht (vgl. etwa VwGH 27.06.1996, 95/06/0171; 18.10.2001, 2000/06/0009).Enthält ein Bescheid keine oder eine unrichtige Angabe über die Behörde, bei der das Rechtsmittel einzubringen ist, so ist gemäß Paragraph 61, Absatz 4, AVG das Rechtmittel auch dann richtig eingebracht, wenn es bei der Behörde, die den Bescheid ausgefertigt, oder bei der angegebenen Behörde eingebracht wurde. Unter einer unrichtigen Angabe der Einbringungsbehörde ist nicht nur der Fall zu verstehen, in dem im Bescheid eindeutig und ausschließlich eine falsche Einbringungsbehörde genannt wird, sondern u.a. auch jener, in dem der Bescheid die Einbringungsbehörde nicht zweifelsfrei erkennen lässt vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 61, Rz 28). Dies trifft dann zu, wenn aufgrund des Wortlauts der Rechtmittelbelehrung die objektive Möglichkeit der Irreführung besteht vergleiche etwa VwGH 27.06.1996, 95/06/0171; 18.10.2001, 2000/06/0009).

Die Beschwerde wurde somit fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.

3.1.3. Der Beschwerde kommt jedoch keine Berechtigung zu:

3.1.3.1. Gemäß § 9 Abs. 1 GEG kann auf Antrag die vorgeschriebene Zahlungsfrist verlängert oder die Entrichtung in Teilbeträgen gestattet werden (Stundung), wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre und entweder die Einbringlichkeit durch die Stundung nicht gefährdet oder Sicherheit geleistet wird. Wird eine Rate nicht oder verspätet bezahlt, so wird die Stundung wirkungslos (Terminverlust).3.1.3.1. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, GEG kann auf Antrag die vorgeschriebene Zahlungsfrist verlängert oder die Entrichtung in Teilbeträgen gestattet werden (Stundung), wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre und entweder die Einbringlichkeit durch die Stundung nicht gefährdet oder Sicherheit geleistet wird. Wird eine Rate nicht oder verspätet bezahlt, so wird die Stundung wirkungslos (Terminverlust).

Gemäß § 9 Abs. 2 GEG können Gebühren und Kosten auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist. Eine besondere Härte kann auch dann vorliegen, wenn sich aus dem Grundverfahren oder aus den Ergebnissen eines Sachwalterschaftsverfahrens ergibt, dass der Zahlungspflichtige zum Zeitpunkt der Gebühren auslösenden Verfahrenshandlung nicht einsichts- und urteilsfähig war und die Verfahrenshandlung in der Folge nicht genehmigt wurde.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, GEG können Gebühren und Kosten auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist. Eine besondere Härte kann auch dann vorliegen, wenn sich aus dem Grundverfahren oder aus den Ergebnissen eines Sachwalterschaftsverfahrens ergibt, dass der Zahlungspflichtige zum Zeitpunkt der Gebühren auslösenden Verfahrenshandlung nicht einsichts- und urteilsfähig war und die Verfahrenshandlung in der Folge nicht genehmigt wurde.

Voraussetzung der Gewährung eines (teilweisen) Nachlasses bzw. einer Zahlungserleichterung (Stundung, Ratenzahlung) ist das Vorliegen einer "besonderen Härte" für den Zahlungspflichtigen. Hinsichtlich des Tatbestandselementes der "besonderen Härte" kommt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sowohl eine besondere Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung als auch eine solche infolge Vorliegens individueller Gründe in Betracht, die die Einbringung der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen. Diese Voraussetzung hat die Justizverwaltungsbehörde in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen (vgl. etwa VwGH 26. 01. 1996, 93/17/0265; 21. 12. 1998, 98/17/0180; 18. 03. 2002, 2001/17/0176; 23. 06. 2003, 99/17/0029 jeweils mit weiteren Nachweisen).Voraussetzung der Gewährung eines (teilweisen) Nachlasses bzw. einer Zahlungserleichterung (Stundung, Ratenzahlung) ist das Vorliegen einer "besonderen Härte" für den Zahlungspflichtigen. Hinsichtlich des Tatbestandselementes der "besonderen Härte" kommt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sowohl eine besondere Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung als auch eine solche infolge Vorliegens individueller Gründe in Betracht, die die Einbringung der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen. Diese Voraussetzung hat die Justizverwaltungsbehörde in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen vergleiche etwa VwGH 26. 01. 1996, 93/17/0265; 21. 12. 1998, 98/17/0180; 18. 03. 2002, 2001/17/0176; 23. 06. 2003, 99/17/0029 jeweils mit weiteren Nachweisen).

3.1.3.2. Hinweise auf eine sachliche Unbilligkeit sind im Beschwerdefall nicht ersichtlich. Auch die Beschwerdeführerin legt (in der Beschwerde) keine derart außergewöhnlichen Umstände dar, aufgrund derer von einer ungleichen, unbilligen Betroffenheit der Beschwerdeführerin von der Gebührenvorschreibung und somit vom Vorliegen einer besonderen – sachlich begründeten – Härte auszugehen wäre (vgl. auch VwGH 12.11.1987, 86/16/0142).3.1.3.2. Hinweise auf eine sachliche Unbilligkeit sind im Beschwerdefall nicht ersichtlich. Auch die Beschwerdeführerin legt (in der Beschwerde) keine derart außergewöhnlichen Umstände dar, aufgrund derer von einer ungleichen, unbilligen Betroffenheit der Beschwerdeführerin von der Gebührenvorschreibung und somit vom Vorliegen einer besonderen – sachlich begründeten – Härte auszugehen wäre vergleiche auch VwGH 12.11.1987, 86/16/0142).

3.1.3.3. In Ermangelung des Bestehens einer besonderen Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit wäre im vorliegenden Fall der Nachlass/die Stundung (Ratenzahlung) aus dem Grund der besonderen Härte somit vom Vorliegen individueller Gründe abhängig, die die Eintreibung der vorgeschriebenen Gerichtskosten als besondere Härte erscheinen ließen. Die "besondere Härte" iSd § 9 Abs. 1 und Abs. 2 GEG muss in den persönlichen Verhältnissen des Zahlungspflichtigen gelegen sein.3.1.3.3. In Ermangelung des Bestehens einer besonderen Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit wäre im vorliegenden Fall der Nachlass/die Stundung (Ratenzahlung) aus dem Grund der besonderen Härte somit vom Vorliegen individueller Gründe abhängig, die die Eintreibung der vorgeschriebenen Gerichtskosten als besondere Härte erscheinen ließen. Die "besondere Härte" iSd Paragraph 9, Absatz eins und Absatz 2, GEG muss in den persönlichen Verhältnissen des Zahlungspflichtigen gelegen sein.

Hinsichtlich dieses verbleibenden Anwendungsbereiches ist jedoch auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, dass es in Verfahren über den Nachlass und über die Stundung (Ratenzahlung) von Gerichtsgebühren Sache des Antragstellers ist, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände darzutun, auf die der Nachlass bzw. die Stundung/Ratenzahlung gestützt werden kann und den Antragsteller somit eine erhöhte Mitwirkungspflicht trifft (VwGH 29.06.2006, 2006/16/0021 mwN; vgl. auch VwGH 29.04.2013, 2010/16/0182). Daraus folgt, dass eine Abweisung eines Nachlassantrags bzw. eines Antrages auf Gewährung einer Zahlungserleichterung (Ratenzahlung, Stundung) nicht erst dann zu erfolgen hat, wenn feststeht, dass der Antragsteller über Mittel verfügt, die das Vorliegen einer besonderen Härte durch die (sofortige) Einbringung ausschließen, sondern schon dann, wenn substantiierte Zweifel daran bestehen, dass es ihm an derartigen Mitteln mangelt.Hinsichtlich dieses verbleibenden Anwendungsbereiches ist jedoch auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, dass es in Verfahren über den Nachlass und über die Stundung (Ratenzahlung) von Gerichtsgebühren Sache des Antragstellers ist, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände darzutun, auf die der Nachlass bzw. die Stundung/Ratenzahlung gestützt werden kann und den Antragsteller somit eine erhöhte Mitwirkungspflicht trifft (VwGH 29.06.2006, 2006/16/0021 mwN; vergleiche auch VwGH 29.04.2013, 2010/16/0182). Daraus folgt, dass eine Abweisung eines Nachlassantrags bzw. eines Antrages auf Gewährung einer Zahlungserleichterung (Ratenzahlung, Stundung) nicht erst dann zu erfolgen hat, wenn feststeht, dass der Antragsteller über Mittel verfügt, die das Vorliegen einer besonderen Härte durch die (sofortige) Einbringung ausschließen, sondern schon dann, wenn substantiierte Zweifel daran bestehen, dass es ihm an derartigen Mitteln mangelt.

Zu den für eine verlässliche Beurteilung der Frage des allfälligen Vorliegens der geforderten besonderen Härte unerlässlichen Umständen gehört naturgemäß die Frage, ob der Antragsteller über Vermögen verfügt und gegebenenfalls in welchem Ausmaß bzw. in welcher Art. Enthält der Antrag keine Angaben zum Vermögen des Antragstellers, so ist die Behörde nicht verpflichtet, den Antragsteller zu weiteren Aufklärungen zu veranlassen. In diesem Fall ist daher die Behörde berechtigt, den Antrag ohne weitere Erhebungen abzuweisen (vgl. die in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren12 (2016) § 9 GEG E 18ff genannte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).Zu den für eine verlässliche Beurteilung der Frage des allfälligen Vorliegens der geforderten besonderen Härte unerlässlichen Umständen gehört naturgemäß die Frage, ob der Antragsteller über Vermögen verfügt und gegebenenfalls in welchem Ausmaß bzw. in welcher "Art". Enthält der Antrag keine Angaben zum Vermögen des Antragstellers, so ist die Behörde nicht verpflichtet, den Antragsteller zu weiteren Aufklärungen zu veranlassen. In diesem Fall ist daher die Behörde berechtigt, den Antrag ohne weitere Erhebungen abzuweisen vergleiche die in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren12 (2016) Paragraph 9, GEG E 18ff genannte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

Wie die belangte Behörde zutreffend erkannt hat, hat die Beschwerdeführerin keine Angaben zu ihrer wirtschaftlichen Situation getätigt, die einwandfrei und unter Ausschluss jeglicher Zweifel eine besondere Härte im Sinn des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 GEG annehmen lassen.Wie die belangte Behörde zutreffend erkannt hat, hat die Beschwerdeführerin keine Angaben zu ihrer wirtschaftlichen Situation getätigt, die einwandfrei und unter Ausschluss jeglicher Zweifel eine besondere Härte im Sinn des Paragraph 9, Absatz eins und Absatz 2, GEG annehmen lassen.

In ihrem Antrag machte die Beschwerdeführerin hinsichtlich des Vorliegens eines allfälligen Vermögens überhaupt keine Angaben. Damit fehlte es im vorliegenden Fall von vornherein an der für eine Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 und 2 GEG erforderlichen verlässlichen Grundlage. Es wäre Sache der Beschwerdeführerin gewesen, auch über ihre Vermögenslage, und zwar auch allenfalls betreffend das Fehlen jeglichen Vermögens (wobei jedoch die Beschwerdeführerin eine Wohnung verkauft hat), ein substantiiertes Vorbringen zu erstatten. Angesichts des Fehlens jeglicher Ausführungen zur Vermögenslage bestand für die belangte Behörde keine Veranlassung, der Beschwerdeführerin zu weiteren Aufklärungen zu veranlassen (vgl. VwGH 18.10.2005, 2005/16/0200). Die belangte Behörde war daher nicht verhalten, Ermittlungen hinsichtlich der Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführerin zu führen, sie war vielmehr schon deshalb berechtigt, den Antrag der Beschwerdeführerin nach § 9 Abs. 1 und Abs. 2 GEG abzuweisen.In ihrem Antrag machte die Beschwerdeführerin hinsichtlich des Vorliegens eines allfälligen Vermögens überhaupt keine Angaben. Damit fehlte es im vorliegenden Fall von vornherein an der für eine Entscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz eins und 2 GEG erforderlichen verlässlichen Grundlage. Es wäre Sache der Beschwerdeführerin gewesen, auch über ihre Vermögenslage, und zwar auch allenfalls betreffend das Fehlen jeglichen Vermögens (wobei jedoch die Beschwerdeführerin eine Wohnung verkauft hat), ein substantiiertes Vorbringen zu erstatten. Angesichts des Fehlens jeglicher Ausführungen zur Vermögenslage bestand für die belangte Behörde keine Veranlassung, der Beschwerdeführerin zu weiteren Aufklärungen zu veranlassen vergleiche VwGH 18.10.2005, 2005/16/0200). Die belangte Behörde war daher nicht verhalten, Ermittlungen hinsichtlich der Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführerin zu führen, sie war vielmehr schon deshalb berechtigt, den Antrag der Beschwerdeführerin nach Paragraph 9, Absatz eins und Absatz 2, GEG abzuweisen.

Trotzdem hat die belangte Behörde hierzu Erhebungen angestellt, indem sie u.a. den Kaufvertrag vom 27.03.2015 beigeschafft hat, wonach die Beschwerdeführerin eine Wohnung um einen Kaufpreis von EUR 220.000,00 verkauft hat. Aufgrund dieses (im angefochtenen Bescheid festgestellten und in der Beschwerde nicht bestrittenen) Sachverhalts konnte die belangte Behörde zu Recht davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin – auch unter Bedachtnahme auf die im Antrag der Beschwerdeführerin dargelegten Umstände - über Mittel verfügt, die das Vorliegen einer besonderen Härte durch die Einbringung der gegenständlichen Gerichtsgebühren in der Höhe von EUR 727,00 ausschließen, bzw. dass eine besondere Härte im Sinn des § 9 Abs. 1 und 2 GEG nicht vorliegt. Dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage sei, aus dem Erlös des Verkaufs ihrer Wohnung die Gebühren zu berichtigen, wurde von ihr in der Beschwerde nicht behauptet. Somit kann der belangten Behörde auch nicht entgegengetreten werden, wenn sie davon ausging, dass aufgrund der persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin keine "besondere Härte" gemäß § 9 Abs. 1 und Abs. 2 GEG vorliegt, die die Gewährung eines (teilweisen) Nachlasses oder einer Zahlungserleichterung (Stundung /Ratenzahlung) rechtfertigt.Trotzdem hat die belangte Behörde hierzu Erhebungen angestellt, indem sie u.a. den Kaufvertrag vom 27.03.2015 beigeschafft hat, wonach die Beschwerdeführerin eine Wohnung um einen Kaufpreis von EUR 220.000,00 verkauft hat. Aufgrund dieses (im angefochtenen Bescheid festgestellten und in der Beschwerde nicht bestrittenen) Sachverhalts konnte die belangte Behörde zu Recht davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin – auch unter Bedachtnahme auf die im Antrag der Beschwerdeführerin dargelegten Umstände - über Mittel verfügt, die das Vorliegen einer besonderen Härte durch die Einbringung der gegenständlichen Gerichtsgebühren in der Höhe von EUR 727,00 ausschließen, bzw. dass eine besondere Härte im Sinn des Paragraph 9, Absatz eins und 2 GEG nicht vorliegt. Dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage sei, aus dem Erlös des Verkaufs ihrer Wohnung die Gebühren zu berichtigen, wurde von ihr in der Beschwerde nicht behauptet. Somit kann der belangten Behörde auch nicht entgegengetreten werden, wenn sie davon ausging, dass aufgrund der persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin keine "besondere Härte" gemäß Paragraph 9, Absatz eins und Absatz 2, GEG vorliegt, die die Gewährung eines (teilweisen) Nachlasses oder einer Zahlungserleichterung (Stundung /Ratenzahlung) rechtfertigt.

3.1.3.4. Dass die Gewährung des Nachlasses oder der Stundung (Ratenzahlung) im öffentlichen Interesse gelegen wäre bzw. dass das allgemein bestehende öffentliche Interesse an der Einhebung der Gebühren (ohne Gewährung einer Zahlungserleichterung) eindeutig überwogen werden würde, wurde nicht behauptet und ist auch sonst nicht ersichtlich geworden (vgl. dazu auch VwGH 27.02.1997, 95/16/0005 und VwGH 31.10.1991, 90/16/0227). Ein öffentliches Interesse des Bundes unmittelbar am Nachlass von vorgeschriebenen Gerichtsgebühren/Gerichtskosten ist nicht schon durch das subjektive Interesse des Zahlungspflichtigen an einer Entlastung von diesen Gerichtsgebühren erfüllt (vgl. VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132).3.1.3.4. Dass die Gewährung des Nachlasses oder der Stundung (Ratenzahlung) im öffentlichen Interesse gelegen wäre bzw. dass das allgemein bestehende öffentliche Interesse an der Einhebung der Gebühren (ohne Gewährung einer Zahlungserleichterung) eindeutig überwogen werden würde, wurde nicht behauptet und ist auch sonst nicht ersichtlich geworden vergleiche dazu auch VwGH 27.02.1997, 95/16/0005 und VwGH 31.10.1991, 90/16/0227). Ein öffentliches Interesse des Bundes unmittelbar am Nachlass von vorgeschriebenen Gerichtsgebühren/Gerichtskosten ist nicht schon durch das subjektive Interesse des Zahlungspflichtigen an einer Entlastung von diesen Gerichtsgebühren erfüllt vergleiche VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132).

3.1.3.5. Soweit die Beschwerdeführerin behauptet, die Gerichtsgebühren seien (teilweise) zu Unrecht mit Lastschriftanzeige vorgeschrieben worden, ist sie auf den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens gemäß § 9 Abs. 1 und Abs. 2 GEG hinzuweisen, in dem kein Raum dafür besteht, die Frage der Gebührenpflicht bzw. die Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Vorschreibungsbehörde zu überprüfen bzw. allfällige im Gerichtsverfahren oder im Vorschreibungsverfahren unterlaufene Versäumnisse nachzuholen (vgl. VwGH 28.04.2005, 2005/16/0025). Einwendungen gegen die Richtigkeit der Festsetzung und Einhebung der Gebühren sowie gegen die Richtigkeit der ergangenen gerichtlichen Entscheidungen im Grundverfahren haben im Verfahren über einen Antrag auf Nachlass und Zahlungserleichterung (Stundung/Ratenzahlung) von Gerichtsgebühren außer Betracht zu bleiben (VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132).3.1.3.5. Soweit die Beschwerdeführerin behauptet, die Gerichtsgebühren seien (teilweise) zu Unrecht mit Lastschriftanzeige vorgeschrieben worden, ist sie auf den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens gemäß Paragraph 9, Absatz eins und Absatz 2, GEG hinzuweisen, in dem kein Raum dafür besteht, die Frage der Gebührenpflicht bzw. die Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Vorschreibungsbehörde zu überprüfen bzw. allfällige im Gerichtsverfahren oder im Vorschreibungsverfahren unterlaufene Versäumnisse nachzuholen vergleiche VwGH 28.04.2005, 2005/16/0025). Einwendungen gegen die Richtigkeit der Festsetzung und Einhebung der Gebühren sowie gegen die Richtigkeit der ergangenen gerichtlichen Entscheidungen im Grundverfahren haben im Verfahren über einen Antrag auf Nachlass und Zahlungserleichterung (Stundung/Ratenzahlung) von Gerichtsgebühren außer Betracht zu bleiben (VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132).

3.1.3.6. Nach dem Gesagten vermag das Bundesverwaltungsgericht nicht zu erkennen, dass die belangte Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen nicht i.S.d. Gesetzes Gebrauch gemacht hätte und dass die Entscheidung der belangten Behörde, der Beschwerdeführerin den (teilweisen) Nachlass der Gebührenschuld gemäß § 9 Abs. 2 GEG und auch eine Zahlungserleichterung gemäß § 9 Abs. 1 GEG zu versagen, rechtswidrig wäre. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.3.1.3.6. Nach dem Gesagten vermag das Bundesverwaltungsgericht nicht zu erkennen, dass die belangte Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen nicht i.S.d. Gesetzes Gebrauch gemacht hätte und dass die Entscheidung der belangten Behörde, der Beschwerdeführerin den (teilweisen) Nachlass der Gebührenschuld gemäß Paragraph 9, Absatz 2, GEG und auch eine Zahlungserleichterung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, GEG zu versagen, rechtswidrig wäre. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.

3.1.4. Die Durchführung einer – nicht beantragten - mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132 [betreffend ein Nachlassverfahren], wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühr nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen). Das Verwaltungsgeschehen (der Sachverhalt) steht hier fest, sodass vor diesem Hintergrund nur mehr die Rechtsfrage, zu deren Lösung eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist, zu beantworten war.3.1.4. Die Durchführung einer – nicht beantragten - mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132 [betreffend ein Nachlassverfahren], wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühr nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK fallen). Das Verwaltungsgeschehen (der Sachverhalt) steht hier fest, sodass vor diesem Hintergrund nur mehr die Rechtsfrage, zu deren Lösung eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist, zu beantworten war.

3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden (vgl. etwa VwGH 14.01.1988, 86/16/0159, wonach der Gebührennachlass nach § 9 Abs. 2 GEG typisch auf den Einzelfall zugeschnitten ist). Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden vergleiche etwa VwGH 14.01.1988, 86/16/0159, wonach der Gebührennachlass nach Paragraph 9, Absatz 2, GEG typisch auf den Einzelfall zugeschnitten ist). Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist.

Schlagworte

Beschwerdefrist, besondere Härte, Ermittlungen,
Gerichtsgebührenpflicht, Mitwirkungspflicht, Nachlassantrag,
Ratenzahlung, Rechtsmittelbelehrung, Stundungsantrag,
Substanziierung, Vorbringen, Weiterleitung, wirtschaftliche
Situation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W108.2141226.1.00

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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