Entscheidungsdatum
13.06.2017Norm
AsylG 2005 §10 Abs3Spruch
G313 2141198-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Albanien, vertreten durch die XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.11.2016, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Albanien, vertreten durch die römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.11.2016, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A) I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.A) römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
II. Die Beschwerde betreffend den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde betreffend den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, AsylG wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) brachte am 05.09.2016 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) erstmals einen Antrag auf Erteilung eines "Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK" samt Beilagen ein.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) brachte am 05.09.2016 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) erstmals einen Antrag auf Erteilung eines "Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK" samt Beilagen ein.
2. Am 19.10.2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt. In dieser wurde der BF zu seinen individuellen Verhältnissen in seinem Herkunftsstaat und im Bundesgebiet befragt und wurden ihm die Länderfeststellungen zu seinem Herkunftsstaat Albanien zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme dazu ausgehändigt.
3. Eine Stellungnahme zu den ihm vorgehaltenen Länderfeststellungen ist innerhalb der ihm gewährten Frist nicht eingelangt.
4. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 05.09.2016 gemäß4. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK vom 05.09.2016 gemäß
§ 55 AsylG 2005 idgF abgewiesen und gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG idgF gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG 2005 idgF erlassen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäßParagraph 55, AsylG 2005 idgF abgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG idgF gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG 2005 idgF erlassen (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß
§ 46 FPG nach Albanien zulässig sei (Spruchpunkt II.). Weiters wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise des BF mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt III.).Paragraph 46, FPG nach Albanien zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Weiters wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise des BF mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch drei.).
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF im September 2011 in das österreichische Bundesgebiet eingereist sei und sich seit Ablauf seines Aufenthaltstitels im September 2016 unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Der BF habe noch Bindungen zu seinem Herkunftsstaat und keine dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens überwiegenden privaten Interessen. Der vom BF beantragte Aufenthaltstitel sei ihm daher nicht zu erteilen und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung zu verhängen. Die Abschiebung des BF nach Albanien sei zudem zulässig.
Dieser Bescheid wurde dem BF am 16.11.2016 zugestellt.
5. Mit dem am 28.11.2016 eingebrachten Schriftsatz vom 28.11.2016 erhob der BF Beschwerde und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) möge
I. feststellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 AsylG vorliegen und dem BF daher gemäß § 58 Abs. 2 AsylG eine Aufenthaltsberechtigung von Amts wegen zu erteilen sei;römisch eins. feststellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 55, AsylG vorliegen und dem BF daher gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG eine Aufenthaltsberechtigung von Amts wegen zu erteilen sei;
II. in eventu den angefochtenen Bescheid zur Gänze zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückzuverweisen,römisch zwei. in eventu den angefochtenen Bescheid zur Gänze zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückzuverweisen,
III. in eventu eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 56 AsylG zu erteilen,römisch drei. in eventu eine Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 56, AsylG zu erteilen,
IV. die Entscheidung über die Zulässigkeit der Abschiebung nach Albanien aufzuheben,römisch vier. die Entscheidung über die Zulässigkeit der Abschiebung nach Albanien aufzuheben,
V. die Abschiebung nach Albanien für unzulässig zu erklären, undrömisch fünf. die Abschiebung nach Albanien für unzulässig zu erklären, und
VI. eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG durchzuführen. Der BF brachte inhaltliche Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens vor und verwies auf seinen bereits fünfjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet und seine während diesem Zeitraum erfolgte Integration.römisch sechs. eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG durchzuführen. Der BF brachte inhaltliche Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens vor und verwies auf seinen bereits fünfjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet und seine während diesem Zeitraum erfolgte Integration.
6. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA am 30.11.2016 vorgelegt und sind am 02.12.2016 beim BVwG eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF heißt XXXX und ist am XXXXin XXXX (Albanien) geboren. Der BF ist Staatsangehöriger von Albanien.1.1. Der BF heißt römisch 40 und ist am XXXXin römisch 40 (Albanien) geboren. Der BF ist Staatsangehöriger von Albanien.
Wann der BF genau in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist, konnte nicht festgestellt werden.
Der BF ist jedenfalls seit 21.09.2011 durchgehend mit Wohnsitz in Österreich gemeldet. Seit 29.05.2015 wohnt er an seiner derzeitigen Wohnadresse.
1.2. Der BF war in Österreich seit September 2011 in Österreich und im Besitz nachstehender Aufenthaltstitel:
* Aufenthaltstitel, Aufenthaltszweck "Studierende", vom 01.09.2011 bis 01.09.2012;
* Aufenthaltstitel, Aufenthaltszweck "Studierende", vom 02.09.2012 bis 02.09.2013;
* Aufenthaltstitel, Aufenthaltszweck "Studierende", vom 03.09.2013 bis 02.09.2014;
* Aufenthaltstitel, Aufenthaltszweck "Schüler", vom 03.09.2014 bis 02.09.2015;
* Aufenthaltstitel, Aufenthaltszweck "Schüler", vom 02.09.2015 bis 03.09.2016.
Der BF hält sich seit Ablauf des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels illegal im Bundesgebiet auf.
1.3. Der BF besuchte nach seiner Einreise in das Bundesgebiet im September 2011 den Vorstudienlehrgang für ausländische Studierende an einer österreichischen Universität, absolvierte am 10.02.2012 einen Deutschkurs der Niveaustufe B1 über 18 Wochenstunden im Wintersemester 2011/2012 und legte am 07.03.2013 die Ergänzungsprüfung für den Nachweis der Kenntnis der deutschen Sprache ab, womit er "als außerordentlicher Studierender" zugelassen wurde. Der BF besuchte dann im Schuljahr 2015/2016 eine Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule im Bundesgebiet, brach diese begonnene Ausbildung dann jedoch ab. Der BF wurde in einigen Pflichtgegenständen, sowie dem Ausbildungsschwerpunkt "nicht beurteilt".1.3. Der BF besuchte nach seiner Einreise in das Bundesgebiet im September 2011 den Vorstudienlehrgang für ausländische Studierende an einer österreichischen Universität, absolvierte am 10.02.2012 einen Deutschkurs der Niveaustufe B1 über 18 Wochenstunden im Wintersemester 2011 aus 2012, und legte am 07.03.2013 die Ergänzungsprüfung für den Nachweis der Kenntnis der deutschen Sprache ab, womit er "als außerordentlicher Studierender" zugelassen wurde. Der BF besuchte dann im Schuljahr 2015 aus 2016, eine Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule im Bundesgebiet, brach diese begonnene Ausbildung dann jedoch ab. Der BF wurde in einigen Pflichtgegenständen, sowie dem Ausbildungsschwerpunkt "nicht beurteilt".
1.4. Der BF war im Bundesgebiet bei verschiedenen Dienstgebern - teilweise nur geringfügig - beschäftigt, und zwar von 03.02.2012 bis 30.11.2013, 01.12.2013 bis 10.11.2014, 18.07.2014 bis 25.09.2014, bevor er letztlich von 01.06.2015 bis 21.08.2015 und 31.08.2015 bis 16.12.2016 bei demselben Dienstgeber beschäftigt war, wobei er sich ab 31.08.2015 in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis befunden hat.
1.5. Der BF stellte am 05.09.2016 einen Antrag auf Erteilung eines "Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK". Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid wurde dieser Antrag jedoch abgewiesen.1.5. Der BF stellte am 05.09.2016 einen Antrag auf Erteilung eines "Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK". Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid wurde dieser Antrag jedoch abgewiesen.
1.6. Der BF ist nicht verheiratet und hat in seinem Herkunftsland seine Eltern und einen Bruder als familiäre Anknüpfungspunkte, im Bundesgebiet jedoch abgesehen von seiner Freundin und einen Cousin keine weiteren Familienangehörigen. Die Freundin des BF war von 08.09.2016 bis 19.01.2017 und von 27.02.2017 bis 16.03.2017 an derselben Wohnadresse wie der BF gemeldet und stellte am 11.04.2017 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels mit dem Aufenthaltszweck "Studierende", welcher ihr bislang nicht erteilt wurde.
Das vorgelegte "Ehefähigkeitszeugnis" ist keine Heiratsurkunde.
1.7. Der BF ist strafrechtlich unbescholten.
1.8. Der BF war im Bundesgebiet auch Mitglied in einem Verein für Ausländische Studenten (AFA), wobei er sich einmal wöchentlich mit anderen Mitgliedern des Vereins zum Meinungsaustausch getroffen hat.
1.9. Eine gesundheitliche Beeinträchtigung des BF konnte nicht festgestellt werden
1.10. Der BF hatte laut seinen eigenen Angaben vor dem BFA am 19.10.2016 keine Probleme in seinem Herkunftsstaat, in den er seinen eigenen Angaben zufolge "etwa einmal im Jahr für ca. eine Woche" gefahren ist. Es konnten keine Gründe festgestellt werden, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) des BF in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden.
Zur entscheidungsrelevanten Lage in Albanien:
Es wird festgestellt, dass die Republik Albanien seit 15.12.2010 aufgrund der Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009 als sicherer Herkunftsstaat gilt.Es wird festgestellt, dass die Republik Albanien seit 15.12.2010 aufgrund der Herkunftsstaaten-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, als sicherer Herkunftsstaat gilt.
Es konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung des BF nach Albanien gemäß § 46 FPG unzulässig wäre.Es konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung des BF nach Albanien gemäß Paragraph 46, FPG unzulässig wäre.
2. Beweiswürdigung:
Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
Zur Person des BF:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort), Staatsangehörigkeit und Familienstand des BF getroffen wurden, beruhen diese auf dem diesbezüglich unbedenklichen Akteninhalt.
Zudem legte der BF zum Beleg seiner Identität einen auf seinen Namen lautenden albanischen Reisepass vor, ausgestellt am 10.09.2009 mit Gültigkeit bis 09.09.2019, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind.
Die Feststellungen zu den Wohnsitzen des BF und seiner Lebensgefährtin im Bundesgebiet konnten nach Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister getroffen werden.
Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse und die Lebensumstände des BF in Österreich und in seinem Herkunftsstaat beruhen insbesondere auf dem diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen des BF vor dem BFA am 19.10.2016.
Dass der BF im Rahmen eines Vorstudienlehrganges im Wintersemester 2011/2012 einen Deutschkurs der Niveaustufe B1 absolviert hat, ergibt sich aus diesbezüglicher Kursbestätigung (AS 63). Die vom BF absolvierte "Ergänzungsprüfung für den Nachweis der Kenntnis der deutschen Sprache" vom 07.03.2013, womit seine Zulassung als außerordentlicher Studierender" einhergeht, wurde ebenso mit einer seiner Beschwerde beigeschlossenen Beilage nachgewiesen (AS 181).Dass der BF im Rahmen eines Vorstudienlehrganges im Wintersemester 2011 aus 2012, einen Deutschkurs der Niveaustufe B1 absolviert hat, ergibt sich aus diesbezüglicher Kursbestätigung (AS 63). Die vom BF absolvierte "Ergänzungsprüfung für den Nachweis der Kenntnis der deutschen Sprache" vom 07.03.2013, womit seine Zulassung als außerordentlicher Studierender" einhergeht, wurde ebenso mit einer seiner Beschwerde beigeschlossenen Beilage nachgewiesen (AS 181).
Die Kenntnisse der deutschen Sprache sind jedoch bereits Voraussetzung für das Studium.
Die Feststellungen hinsichtlich seiner Mitgliedschaft in einem Verein für Ausländische Studenten (AFA) beruhen auf seinen diesbezüglich glaubwürdigen am 19.10.2016 vor dem BFA gemachten Angaben.
Die Feststellungen zur bisherigen Erwerbstätigkeit bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses zur XXXXam 16.12.2016 des BF im österreichischen Bundesgebiet entsprechen dem Amtswissen (Einsichtnahme in das AJ-WEB Auskunftsverfahren). Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des BF in Österreich entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes (Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich).
Dass keine den BF in seinem Herkunftsstaat erwartenden Probleme festgestellt werden konnten, beruht auf seinen eigenen Angaben vor dem BFA am 19.10.2016 und aus den ihm vorgehaltenen und unbestritten gebliebenen Länderfeststellungen zu seinem Herkunftsstaat.
Die Feststellung betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Albanien beruht darauf, dass der BF - wie in der rechtlichen Beurteilung näher ausgeführt wird - keine konkreten Angaben dahingehend getätigt hat, denen zufolge gegenwärtig eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG aus vom BF zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre (§ 52 Abs. 9 FPG).Die Feststellung betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Albanien beruht darauf, dass der BF - wie in der rechtlichen Beurteilung näher ausgeführt wird - keine konkreten Angaben dahingehend getätigt hat, denen zufolge gegenwärtig eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG aus vom BF zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre (Paragraph 52, Absatz 9, FPG).
Zur Lage im Herkunftsstaat:
Die von der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem BVwG von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des BVwG, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.
Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem BVwG von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
Der BF ist auch in der gegenständlichen Beschwerde den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, die auf den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen beruhen, nicht entgegengetreten.
Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:
Der mit "Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme" betitelte § 10 AsylG lautet:Der mit "Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme" betitelte Paragraph 10, AsylG lautet:
"§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt."(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 vorliegt."
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG und gemäß § 52 Abs. 3 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG zurück- oder abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG und gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG zurück- oder abgewiesen wird.
§ 55 Abs. 1 und 2 AsylG 2005 lauten wie folgt:Paragraph 55, Absatz eins und 2 AsylG 2005 lauten wie folgt:
"§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."(2) Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7, oder 8 FPG liegt vor, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt."
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80,Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt vergleiche dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Artikel 8,; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80,
X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80,
EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981,EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981,
B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).
Während der BF in seinem Herkunftsstaat laut seinen eigenen Angaben vor dem BFA am 19.10.2016 noch seine Eltern und einen Bruder hat, hat er in Österreich einen Cousin und eine Freundin, ansonsten jedoch keine weiteren Familienangehörigen. Der BF wohnte mit seiner Freundin im Bundesgebiet nur einen kurzen Zeitraum zusammen, und zwar von 08.09.2016 bis 19.01.2017 und von 27.02.2017 bis 16.03.2017 an seiner derzeitigen Wohnadresse, an der der BF bereits seit 29.05.2015 mit Hauptwohnsitz gemeldet ist. Dass zu seiner Freundin, deren Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vom 11.04.2017 bislang unbeantwortet geblieben ist, eine besondere Nahebeziehung iSv Art. 8 EMRK besteht, kann nicht erkannt werden.Während der BF in seinem Herkunftsstaat laut seinen eigenen Angaben vor dem BFA am 19.10.2016 noch seine Eltern und einen Bruder hat, hat er in Österreich einen Cousin und eine Freundin, ansonsten jedoch keine weiteren Familienangehörigen. Der BF wohnte mit seiner Freundin im Bundesgebiet nur einen kurzen Zeitraum zusammen, und zwar von 08.09.2016 bis 19.01.2017 und von 27.02.2017 bis 16.03.2017 an seiner derzeitigen Wohnadresse, an der der BF bereits seit 29.05.2015 mit Hauptwohnsitz gemeldet ist. Dass zu seiner Freundin, deren Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vom 11.04.2017 bislang unbeantwortet geblieben ist, eine besondere Nahebeziehung iSv Artikel 8, EMRK besteht, kann nicht erkannt werden.
Die Rückkehrentscheidung stellt daher jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des BF auf Schutz des Familienlebens dar.
Es ist weiters zu prüfen, ob mit einer Rückkehrentscheidung in das Privatleben der BF eingegriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Art. 8 Abs. 2 EMRK).Es ist weiters zu prüfen, ob mit einer Rückkehrentscheidung in das Privatleben der BF eingegriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Artikel 8, Absatz 2, EMRK).
Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.3.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche EGMR 8.3.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).
Geht man im vorliegenden Fall aufgrund der vom BF im Bundesgebiet gesetzten Integrationsschritte von einem bestehenden Privatleben des BF in Österreich aus, fällt die gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des BVwG in Übereinstimmung mit dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, das die Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen hat, zu Lasten des BF aus und stellt die Rückkehrentscheidung jeweils keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK dar.Geht man im vorliegenden Fall aufgrund der vom BF im Bundesgebiet gesetzten Integrationsschritte von einem bestehenden Privatleben des BF in Österreich aus, fällt die gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des BVwG in Übereinstimmung mit dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, das die Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen hat, zu Lasten des BF aus und stellt die Rückkehrentscheidung jeweils keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK dar.
Der BF ist strafrechtlich unbescholten, hält sich seit September 2011 im Bundesgebiet auf und ist seit 21.09.2011 mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet, hat sich seither jedoch offensichtlich nicht ununterbrochen in Österreich aufgehalten, sondern ist laut seinen eigenen Angaben einmal pro Jahr für ca. eine Woche in seinen Herkunftsstaat zurückgekehrt. Die in Österreich eingegangenen Bindungen des BF sind im Vergleich zu denjenigen in seinem Herkunftsstaat relativ schwach ausgeprägt, hat der BF doch den Großteil seines Lebens in seinem Herkunftsstaat verbracht.
Zugunsten des BF wiegt bei der Interessensabwägung, dass der BF im Bundesgebiet im Zeitraum von 03.02.2012 bis 16.12.2016 bei verschiedenen Dienstgebern erwerbstätig war und teilweise einer nur geringfügigen Beschäftigung nachgegangen ist. Zuletzt befand er sich ab 31.08.2015 in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis. Seit Beendigung seines letzten Arbeitsverhältnisses am 16.12.2016 ist der BF keiner legalen Beschäftigung mehr nachgegangen, weshalb seither von keiner Selbsterhaltungsfähigkeit des BF mehr ausgegangen werden kann.
Ausbildungen und Studium, zuletzt auch der Schulbesuch an der Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule, hat der BF abgebrochen und wurde in einigen Unterrichtsfächern auch nicht beurteilt.
Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration des BF in Österreich beruflicher und sozialer Hinsicht sind nicht erkennbar.
Im Übrigen vermögen auch die vom BF erworbenen Deutschkenntnisse auf Niveaustufe B1 im Jahr 2012 und seine Mitgliedschaft in einem Verein für Ausländische Studenten (AFA), mit denen er sich laut seinen Angaben in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA regelmäßig zum Meinungsaustauch getroffen hat, daran nichts zu ändern, zumal der Verwaltungsgerichtshof aussprach, dass perfekte Deutschkenntnisse sowie vielfältige soziale Vernetzung "keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale" darstellen (VwGH 25.02.2010, 2010/18/0029 mwN).
Die vom BF erworbenen Deutschkenntnisse auf B1-Niveau könnten nur bei zugunsten des BF ausfallender Interessensabwägung nach § 55 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 berücksichtigt werden, was gegenständlich jedoch nicht der Fall ist.Die vom BF erworbenen Deutschkenntnisse auf B1-Niveau könnten nur bei zugunsten des BF ausfallender Interessensabwägung nach Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 berücksichtigt werden, was gegenständlich jedoch nicht der Fall ist.
Der Aufenthalt des BF war von 01.09.2011 bis einschließlich 03.09.2016 aufgrund ihm erteilter Aufenthaltstitel mit dem Aufenthaltszweck "Studierende" oder "Schüler" stets rechtmäßig. Seit Ablauf des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels war der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet jedoch nicht mehr rechtmäßig.
Den schwach ausgeprägten privaten Interessen des BF an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des VwGH kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251). Nach Ansicht des BVwG überwiegen daher im gegenständlichen Fall die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, insbesondere das Interesse an der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, die privaten Interessen des BF am Verbleib im Bundesgebiet (vgl. VfSlg. 17.516/2005 sowie ferner VwGH 26.06.2007, 2007/01(0479).Den schwach ausgeprägten privaten Interessen des BF an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des VwGH kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251). Nach Ansicht des BVwG überwiegen daher im gegenständlichen Fall die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, insbesondere das Interesse an der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, die privaten Interessen des BF am Verbleib im Bundesgebiet vergleiche VfSlg. 17.516 aus 2005, sowie ferner VwGH 26.06.2007, 2007/01(0479).
Da die durchgeführte Interessensabwägung ergeben hat, dass die öffentlichen die privaten Interessen des BF überwiegen, war dem BF kein Aufenthaltstitel aus Gründen des
Art. 8 EMRK zu erteilen und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung zu verhängen.Artikel 8, EMRK zu erteilen und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung zu verhängen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).Nach Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).
Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Gemäß § 1 Z 7 Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, gilt Albanien als sicherer Herkunftsstaat.Gemäß Paragraph eins, Ziffer 7, Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, idgF, gilt Albanien als sicherer Herkunftsstaat.
Die Zulässigkeit der Abschiebung des BF in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten und unbestritten gebliebenen Länderfeststellungen keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.Die Zulässigkeit der Abschiebung des BF in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten und unbestritten gebliebenen Länderfeststellungen keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des Paragraph 50, FPG ergeben würde.
3.3. Zum Antrag des BF auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 56 AsylG 20053.3. Zum Antrag des BF auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 56, AsylG 2005
Der BF beantragte in seiner Beschwerde in eventu, ihm einen "Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen" gemäß § 56 AsylG zu erteilen.Der BF beantragte in seiner Beschwerde in eventu, ihm einen "Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen" gemäß Paragraph 56, AsylG zu erteilen.
Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht nur jene Angelegenheit bilde, die den Inhalt des Spruchs der belangten Behörde gebildet hat (vgl. VwGH vom 30.06.2016, Ra 2016/11/0044). Inhalt des Spruchs und damit "Sache" des bekämpften Bescheides ist im gegenständlichen Fall ein Antrag auf Erteilung einen Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG, der auch den äußersten Rahmen für die "Prüfungsbefugnis" des BVwG bildet. Da nun das BFA über einen Antrag nachDiesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht nur jene Angelegenheit bilde, die den Inhalt des Spruchs der belangten Behörde gebildet hat vergleiche VwGH vom 30.06.2016, Ra 2016/11/0044). Inhalt des Spruchs und damit "Sache" des bekämpften Bescheides ist im gegenständlichen Fall ein Antrag auf Erteilung einen Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG, der auch den äußersten Rahmen für die "Prüfungsbefugnis" des BVwG bildet. Da nun das BFA über einen Antrag nach
§ 55 AsylG 2005, nicht aber über den Antrag nach § 56 AsylG abgesprochen hat, würde das erkennende Gericht mit einer meritorischen Entscheidung über den Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach § 56 AsylG eine ihm nach dem Gesetz nicht zustehende Kompetenz in Anspruch nehmen. Mit seinem Antrag in seiner Beschwerde, dem BF in eventu eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 56 AsylG zu erteilen, verlangt der BF eine Entscheidung außerhalb der vom BFA abgesprochenen Sache, weshalb dieser in eventu gestellter Beschwerdeantrag gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwgVG zurückgewiesen wird (vgl. BVwG vom 17.05.2017, L525 1222337-3/6E)Paragraph 55, AsylG 2005, nicht aber über den Antrag nach Paragraph 56, AsylG abgesprochen hat, würde das erkennende Gericht mit einer meritorischen Entscheidung über den Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 56, AsylG eine ihm nach dem Gesetz nicht zustehende Kompetenz in Anspruch nehmen. Mit seinem Antrag in seiner Beschwerde, dem BF in eventu eine Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 56, AsylG zu erteilen, verlangt der BF eine Entscheidung außerhalb der vom BFA abgesprochenen Sache, weshalb dieser in eventu gestellter Beschwerdeantrag gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwgVG zurückgewiesen wird vergleiche BVwG vom 17.05.2017, L525 1222337-3/6E)
3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm 24 Abs. 4 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit 24 Absatz 4, VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014,
Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. So wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Auch ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG),Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG),
BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
Antragsbegehren, Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:G313.2141198.1.00Zuletzt aktualisiert am
04.08.2017