TE Bvwg Erkenntnis 2017/6/13 G305 2005003-1

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Veröffentlicht am 13.06.2017
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Entscheidungsdatum

13.06.2017

Norm

BSVG §2 Abs1 Z1
BSVG §20
BSVG §23
B-VG Art.133 Abs4
  1. BSVG § 2 heute
  2. BSVG § 2 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2024
  3. BSVG § 2 gültig von 01.07.2020 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  4. BSVG § 2 gültig von 18.07.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2018
  5. BSVG § 2 gültig von 01.01.2016 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  6. BSVG § 2 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  7. BSVG § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  8. BSVG § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  9. BSVG § 2 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  10. BSVG § 2 gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  11. BSVG § 2 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  12. BSVG § 2 gültig von 18.04.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2001
  13. BSVG § 2 gültig von 01.01.2001 bis 17.04.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  14. BSVG § 2 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/1999
  1. BSVG § 20 heute
  2. BSVG § 20 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2024
  3. BSVG § 20 gültig von 01.07.2020 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  4. BSVG § 20 gültig von 01.01.2016 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  5. BSVG § 20 gültig von 15.12.2010 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2010
  6. BSVG § 20 gültig von 01.08.2009 bis 14.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  7. BSVG § 20 gültig von 01.01.2003 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2002
  8. BSVG § 20 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2001
  9. BSVG § 20 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  10. BSVG § 20 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2001
  11. BSVG § 20 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/1999
  1. BSVG § 23 heute
  2. BSVG § 23 gültig von 01.07.2020 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  3. BSVG § 23 gültig ab 01.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2020
  4. BSVG § 23 gültig von 01.01.2020 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2020
  5. BSVG § 23 gültig von 01.04.2018 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  6. BSVG § 23 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  7. BSVG § 23 gültig von 01.01.2016 bis 31.03.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  8. BSVG § 23 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  9. BSVG § 23 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  10. BSVG § 23 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  11. BSVG § 23 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  12. BSVG § 23 gültig von 01.01.2010 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  13. BSVG § 23 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  14. BSVG § 23 gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  15. BSVG § 23 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  16. BSVG § 23 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  17. BSVG § 23 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2004
  18. BSVG § 23 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2002
  19. BSVG § 23 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2002
  20. BSVG § 23 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2001
  21. BSVG § 23 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  22. BSVG § 23 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2001
  23. BSVG § 23 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  24. BSVG § 23 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  25. BSVG § 23 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2001
  26. BSVG § 23 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  27. BSVG § 23 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/1999
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

G305 2005003-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über den gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro XXXX, vom XXXX, OB: XXXX, gerichteten Einspruch (nunmehr: Beschwerde) des XXXX, vertreten durch XXXX, vom 15.11.2012 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über den gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro römisch 40 , vom römisch 40 , OB: römisch 40 , gerichteten Einspruch (nunmehr: Beschwerde) des römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , vom 15.11.2012 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

In teilweiser Stattgebung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid in Ansehung des Spruchpunktes 1.) mit der darin enthaltenen Feststellung, dass der BF hinsichtlich der von ihm im Zeitraum XXXX bis XXXX mit der von ihm ausgeübten Nebentätigkeit "Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel" der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz der Pflichtversicherung unterliege und hinsichtlich der im Spruchpunkt 2.) in Bezug auf diese Tätigkeit festgestellten Beitragsgrundlagen und zu entrichtenden Beiträge in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung aufgehoben.In teilweiser Stattgebung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid in Ansehung des Spruchpunktes 1.) mit der darin enthaltenen Feststellung, dass der BF hinsichtlich der von ihm im Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 mit der von ihm ausgeübten Nebentätigkeit "Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel" der Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz der Pflichtversicherung unterliege und hinsichtlich der im Spruchpunkt 2.) in Bezug auf diese Tätigkeit festgestellten Beitragsgrundlagen und zu entrichtenden Beiträge in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung aufgehoben.

Im Übrigen wird die Beschwerde, soweit sie die Festsetzung der monatlichen Beitragsgrundlage und der Monatsbeiträge für den Flächenbetrieb betrifft, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom XXXX, OB: XXXX, sprach die Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro XXXX (in der Folge belangte Behörde oder kurz SVB) gegenüber XXXX, geb. am XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) aus, dass er mit der von ihm im Zeitraum XXXX bis XXXX ausgeübten Nebentätigkeit "Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel" und weiter mit der von ihm im Zeitraum XXXX bis XXXX ausgeübten Nebentätigkeit als "Holzakkordant" der Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz BSVG unterliege (Spruchpunkt 1.). Weiter stellte die SVB für den Zeitraum XXXX bis XXXX die Beitragspflicht zur Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung, sowie die jeweiligen monatlichen Beitragshöhen, jeweils getrennt nach dem Flächenbetrieb und der vom BF ausgeübten Nebentätigkeiten in den Zeiträumen XXXX bis XXXX, XXXX bis XXXX, XXXX bis XXXX, XXXX bis XXXX und XXXX bis XXXX fest (Spruchpunkt 2.).1. Mit Bescheid vom römisch 40 , OB: römisch 40 , sprach die Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro römisch 40 (in der Folge belangte Behörde oder kurz SVB) gegenüber römisch 40 , geb. am römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) aus, dass er mit der von ihm im Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 ausgeübten Nebentätigkeit "Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel" und weiter mit der von ihm im Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 ausgeübten Nebentätigkeit als "Holzakkordant" der Pflichtversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz BSVG unterliege (Spruchpunkt 1.). Weiter stellte die SVB für den Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 die Beitragspflicht zur Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung, sowie die jeweiligen monatlichen Beitragshöhen, jeweils getrennt nach dem Flächenbetrieb und der vom BF ausgeübten Nebentätigkeiten in den Zeiträumen römisch 40 bis römisch 40 , römisch 40 bis römisch 40 , römisch 40 bis römisch 40 , römisch 40 bis römisch 40 und römisch 40 bis römisch 40 fest (Spruchpunkt 2.).

Nach Wiedergabe der als entscheidungswesentlich betrachteten Rechtsgrundlagen stellte die belangte Behörde im Wesentlichen kurz zusammengefasst fest, dass der BF im beschwerdegegenständlichen Zeitraum einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb an der Lageadresse XXXX, auf alleinige Rechnung und Gefahr geführt habe. Auf Grund der Flächenbewirtschaftung bestehe Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung. Für den Zeitraum XXXX bis XXXX seien folgende Bewirtschaftungsverhältnisse aktenkundig: Eigengrund EZ XXXX ganze in der KG XXXX (EW-AZ: XXXX) im Ausmaß von XXXX ha und Zupachtung von XXXX im Ausmaß von XXXX ha landw. Nutzfläche. Vor der Übergabe der nunmehr in seinem Eigentum stehenden Liegenschaft, der EZ XXXX KG XXXX, habe er die Liegenschaft von seinen Eltern gepachtet gehabt.Nach Wiedergabe der als entscheidungswesentlich betrachteten Rechtsgrundlagen stellte die belangte Behörde im Wesentlichen kurz zusammengefasst fest, dass der BF im beschwerdegegenständlichen Zeitraum einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb an der Lageadresse römisch 40 , auf alleinige Rechnung und Gefahr geführt habe. Auf Grund der Flächenbewirtschaftung bestehe Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung. Für den Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 seien folgende Bewirtschaftungsverhältnisse aktenkundig: Eigengrund EZ römisch 40 ganze in der KG römisch 40 (EW-AZ: römisch 40 ) im Ausmaß von römisch 40 ha und Zupachtung von römisch 40 im Ausmaß von römisch 40 ha landw. Nutzfläche. Vor der Übergabe der nunmehr in seinem Eigentum stehenden Liegenschaft, der EZ römisch 40 KG römisch 40 , habe er die Liegenschaft von seinen Eltern gepachtet gehabt.

Neben der laufenden Betriebsführung seien im Zeitraum XXXX bis XXXX folgende land(forst)wirtschaftliche Nebentätigkeiten ausgeübt worden:Neben der laufenden Betriebsführung seien im Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 folgende land(forst)wirtschaftliche Nebentätigkeiten ausgeübt worden:

• Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel (von XXXX bis XXXX) und• Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel (von römisch 40 bis römisch 40 ) und

• Holzakkord (XXXX).• Holzakkord (römisch 40 ).

Diese Tätigkeiten seien auf Grund der gesetzlichen Definition des § 5 LAG nicht im Hauptbetrieb enthalten, sondern gemäß § 5 Abs. 5 LAG in der Form eines land(forst)wirtschaftlichen Nebengewerbes erfasst. Bei allen vom BF ausgeübten Nebentätigkeiten sei die von der Lehre und Rechtsprechung geforderte Unterordnung hinsichtlich Zweckbestimmung jedenfalls gegeben. Zum wirtschaftlichen Umfang seien keine Angaben gemacht worden.Diese Tätigkeiten seien auf Grund der gesetzlichen Definition des Paragraph 5, LAG nicht im Hauptbetrieb enthalten, sondern gemäß Paragraph 5, Absatz 5, LAG in der Form eines land(forst)wirtschaftlichen Nebengewerbes erfasst. Bei allen vom BF ausgeübten Nebentätigkeiten sei die von der Lehre und Rechtsprechung geforderte Unterordnung hinsichtlich Zweckbestimmung jedenfalls gegeben. Zum wirtschaftlichen Umfang seien keine Angaben gemacht worden.

Aus der land(forst)wirtschaftlichen Urproduktion seien im Kalenderjahr XXXX EUR XXXX, im Jahr XXXX EUR XXXX, im Jahr XXXX EUR XXXX und im Jahr XXXX EUR XXXX an Einnahmen erzielt worden. Es könne davon ausgegangen werden, dass neben dem Förderbezug weitere Einnahmen aus der land(forst)wirtschaftlichen Urproduktion erzielt worden wären. In Anbetracht des Umstandes, dass hinsichtlich der wirtschaftlichen Unterordnung stets das Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen ist, sei das von der Lehre und Rechtsprechung geforderte Kriterium der Unterordnung der Nebentätigkeiten gegenüber der Haupttätigkeit sowohl hinsichtlich der Zweckbestimmung, als auch hinsichtlich des wirtschaftlichen Umfangs erfüllt. Die Bildung der Beitragsgrundlage für die Ausübung der land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeit erfolge grundsätzlich auf der Basis der vom Versicherten gemeldeten Einnahmen (inklusive Umsatzsteuer).Aus der land(forst)wirtschaftlichen Urproduktion seien im Kalenderjahr römisch 40 EUR römisch 40 , im Jahr römisch 40 EUR römisch 40 , im Jahr römisch 40 EUR römisch 40 und im Jahr römisch 40 EUR römisch 40 an Einnahmen erzielt worden. Es könne davon ausgegangen werden, dass neben dem Förderbezug weitere Einnahmen aus der land(forst)wirtschaftlichen Urproduktion erzielt worden wären. In Anbetracht des Umstandes, dass hinsichtlich der wirtschaftlichen Unterordnung stets das Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen ist, sei das von der Lehre und Rechtsprechung geforderte Kriterium der Unterordnung der Nebentätigkeiten gegenüber der Haupttätigkeit sowohl hinsichtlich der Zweckbestimmung, als auch hinsichtlich des wirtschaftlichen Umfangs erfüllt. Die Bildung der Beitragsgrundlage für die Ausübung der land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeit erfolge grundsätzlich auf der Basis der vom Versicherten gemeldeten Einnahmen (inklusive Umsatzsteuer).

Entgegen der Bestimmung des § 20 Abs. 2 Z 2 BSVG sei eine Einnahmenmeldung nur teilweise erfolgt. Eine Betriebsprüfung habe ergeben, dass bei der Beitragsgrundlagenbildung folgende Einkünfte aus land(forst)wirtschaftlichem Nebenerwerb zu berücksichtigen seien: und zwar die Einnahmen: EUR XXXX (für das Kalenderjahr XXXX), EUR XXXX (für das Kalenderjahr XXXX), EUR XXXX (für das Kalenderjahr XXXX) und EUR XXXX (für das Kalenderjahr XXXX) und an Einkünften, die er auf Grund seiner Meldung vom XXXX als "Holzakkordant" im Kalenderjahr XXXX in Höhe von EUR XXXX erzielt hatte. Sämtliche Einnahmen aus einer land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeit seien zwingend aufzuzeichnen, es sei denn, dass 1.) die vom Österreichischen Kuratorium für Landtechnik ermittelten Richtwerte für Selbstkosten (ÖKL-Richtwerte) nicht überschritten würden und 2.) die eigene Arbeitskraft nicht verrechnet werde. Für seine Tätigkeiten sei der BF von der Maschinenring-Service XXXX reg. Gen.m.b.H. und von der Maschinenring Personal eGen bei der XXXX Gebietskrankenkasse tageweise als Arbeiter bzw. geringfügig beschäftigter Arbeiter angemeldet worden.Entgegen der Bestimmung des Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 2, BSVG sei eine Einnahmenmeldung nur teilweise erfolgt. Eine Betriebsprüfung habe ergeben, dass bei der Beitragsgrundlagenbildung folgende Einkünfte aus land(forst)wirtschaftlichem Nebenerwerb zu berücksichtigen seien: und zwar die Einnahmen: EUR römisch 40 (für das Kalenderjahr römisch 40 ), EUR römisch 40 (für das Kalenderjahr römisch 40 ), EUR römisch 40 (für das Kalenderjahr römisch 40 ) und EUR römisch 40 (für das Kalenderjahr römisch 40 ) und an Einkünften, die er auf Grund seiner Meldung vom römisch 40 als "Holzakkordant" im Kalenderjahr römisch 40 in Höhe von EUR römisch 40 erzielt hatte. Sämtliche Einnahmen aus einer land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeit seien zwingend aufzuzeichnen, es sei denn, dass 1.) die vom Österreichischen Kuratorium für Landtechnik ermittelten Richtwerte für Selbstkosten (ÖKL-Richtwerte) nicht überschritten würden und 2.) die eigene Arbeitskraft nicht verrechnet werde. Für seine Tätigkeiten sei der BF von der Maschinenring-Service römisch 40 reg. Gen.m.b.H. und von der Maschinenring Personal eGen bei der römisch 40 Gebietskrankenkasse tageweise als Arbeiter bzw. geringfügig beschäftigter Arbeiter angemeldet worden.

Die Vermietung der land(forst)wirtschaftlichen Geräte sei jedoch nicht zu den vom Österreichischen Kuratorium für Landtechnik ermittelten Selbstkosten erfolgt, da sich diese in Euro pro Stunde tatsächlicher Arbeitszeit verstünden. Da keine genauen Stundenaufzeichnungen vorgelegt worden seien, habe eine Vermietung zu den ÖKL-Richtwerten nicht nachgewiesen werden können.

2. Gegen diesen, dem BF am XXXX durch persönliche Ausfolgung zugestellten Bescheid der belangten Behörde richtete sich der rechtzeitige, als "Berufung" titulierte und jetzt als Beschwerde zu betrachtende Einspruch des BF an den Landeshauptmann von XXXX, den er mit den Anträgen verband, den oben angeführten Bescheid aufzuheben und festzustellen, dass für die Jahre XXXX, XXXX, XXXX und XXXX durch die Einnahmen aus Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel keine Beiträge in de Pensions-, Kranken- und Unfallversicherung zu leisten seien. Diesen Antrag verband er mit einem unvollständig ausgeführt gebliebenen Eventualantrag und dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.2. Gegen diesen, dem BF am römisch 40 durch persönliche Ausfolgung zugestellten Bescheid der belangten Behörde richtete sich der rechtzeitige, als "Berufung" titulierte und jetzt als Beschwerde zu betrachtende Einspruch des BF an den Landeshauptmann von römisch 40 , den er mit den Anträgen verband, den oben angeführten Bescheid aufzuheben und festzustellen, dass für die Jahre römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 durch die Einnahmen aus Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel keine Beiträge in de Pensions-, Kranken- und Unfallversicherung zu leisten seien. Diesen Antrag verband er mit einem unvollständig ausgeführt gebliebenen Eventualantrag und dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

Begründend führt er im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass ihm nicht bekannt sei, dass eine Betriebsprüfung auf seinem Betrieb vorgenommen wurde. Auch seien die ausgewiesenen Jahresbeträge aus der Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel XXXX bis XXXX nicht nachvollziehbar und stimmten diese mit den tatsächlich erzielten Beträgen nicht überein. Tatsächlich habe er aus der Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel Einkünfte im Jahr XXXX in Höhe von EUR XXXX, im Jahr XXXX in Höhe von EUR XXXX, im Jahr XXXX in Höhe von EUR XXXX und im Jahr XXXX in Höhe von EUR XXXX erzielt. Dabei sei zu berücksichtigen, dass bei den Beträgen für XXXX, XXXX und XXXX eine Doppelangabe mit den Einkünften aus unselbständiger Tätigkeit mit dem Maschinenring Service gegeben sei. Auch erklärte er, dass er der Feststellung, dass die Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Geräte nicht zu den vom Österreichischen Kuratorium für Landtechnik ermittelten Selbstkosten erfolgt sei, vehement widerspreche. Tatsächlich seien niemals Kosten über den ÖKL-Werten angesetzt worden. Es gebe auch keinen Hinweis, wovon auch nur näherungsweise abgeleitet werden könne, dass diese Sätze überschritten worden wären. Im Bescheid sei richtig angeführt, dass für die Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel eine Aufzeichnungspflicht ausdrücklich nicht erforderlich sei, wenn die vom Österreichischen Kuratorium für Landtechnik ermittelten Richtwerte für Selbstkosten nicht überschritten würden und die eigene Arbeitskraft nicht verrechnet werde.Begründend führt er im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass ihm nicht bekannt sei, dass eine Betriebsprüfung auf seinem Betrieb vorgenommen wurde. Auch seien die ausgewiesenen Jahresbeträge aus der Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel römisch 40 bis römisch 40 nicht nachvollziehbar und stimmten diese mit den tatsächlich erzielten Beträgen nicht überein. Tatsächlich habe er aus der Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel Einkünfte im Jahr römisch 40 in Höhe von EUR römisch 40 , im Jahr römisch 40 in Höhe von EUR römisch 40 , im Jahr römisch 40 in Höhe von EUR römisch 40 und im Jahr römisch 40 in Höhe von EUR römisch 40 erzielt. Dabei sei zu berücksichtigen, dass bei den Beträgen für römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 eine Doppelangabe mit den Einkünften aus unselbständiger Tätigkeit mit dem Maschinenring Service gegeben sei. Auch erklärte er, dass er der Feststellung, dass die Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Geräte nicht zu den vom Österreichischen Kuratorium für Landtechnik ermittelten Selbstkosten erfolgt sei, vehement widerspreche. Tatsächlich seien niemals Kosten über den ÖKL-Werten angesetzt worden. Es gebe auch keinen Hinweis, wovon auch nur näherungsweise abgeleitet werden könne, dass diese Sätze überschritten worden wären. Im Bescheid sei richtig angeführt, dass für die Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel eine Aufzeichnungspflicht ausdrücklich nicht erforderlich sei, wenn die vom Österreichischen Kuratorium für Landtechnik ermittelten Richtwerte für Selbstkosten nicht überschritten würden und die eigene Arbeitskraft nicht verrechnet werde.

Den gegenständlichen - oben angeführten - Beträgen stünden ausschließlich Einkünfte aus der Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel ohne Arbeitskraft gegenüber. Es liege schon im Wesen der Vermittlung über den MASCHINENRING, dass die ÖKL-Richtwerte nicht überschritten worden seien. Es könne kein Betrieb Maschinen anmieten, die über dem Selbstkostentarif angeboten würden. Vielmehr diene dieses Modell dazu, Betriebsmittel sogar unter dem ÖKL-Tarif benutzen zu können.

3. Am XXXX legte die belangte Behörde den als "Berufung" titulierten Einspruch gegen den oben näher bezeichneten Bescheid dem Landeshauptmann von XXXX als damals für die Entscheidung über den Einspruch zuständigen Rechtsmittelbehörde vor.3. Am römisch 40 legte die belangte Behörde den als "Berufung" titulierten Einspruch gegen den oben näher bezeichneten Bescheid dem Landeshauptmann von römisch 40 als damals für die Entscheidung über den Einspruch zuständigen Rechtsmittelbehörde vor.

Im dazu ergangenen, zum XXXX datierten Vorlagebericht führte die belangte Behörde im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass der BF neben der laufenden Betriebsführung die im Spruch des angefochtenen Bescheides angeführten Nebentätigkeiten nach § 2 Abs. 4 Z 4 und Z 7 BSVG ausgeübt habe. Bei diesen Tätigkeiten handle es sich um ein Nebengewerbe der Land(forst)wirtschaft und erstrecke sich die Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz BSVG auch darauf. Das für alle land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeiten geforderte Kriterium der wirtschaftlichen Unterordnung sei geprüft und als gegeben befunden worden. Im gegenständlichen Fall sei die gesonderte Beitragspflicht für die Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel strittig. Von der Aufzeichnungs- und Beitragspflicht gemäß § 20a iVm. § 23 Abs. 4b seien Vermietungen dann ausgenommen, wenn 1.) die vom österreichischen Kuratorium für Landtechnik ermittelten Richtwerte für Selbstkosten nicht überschritten würden und 2.) die eigene Arbeitskraft nicht verrechnet werde. Der BF sei für die MASCHINENRING-SERVICE XXXX reg.Gen.m.b.H. tätig geworden und als Dienstnehmer bzw. geringfügig beschäftigter Dienstnehmer bei der XXXXGKK angemeldet gewesen. Es folge eine Auflistung der vom BF an die MR-SERVICE GmbH für diese Tätigkeiten vermieteten erforderlichen land(forst)wirtschaftlichen Betriebsmittel. Im beschwerdegegenständlichen Fall seien Pauschalabrechnungen gemacht worden und keine Zeitaufzeichnungen geführt worden, weshalb Aufzeichnungs- und Beitragspflicht gegeben gewesen sei. Auch erklärte die belangte Behörde, keinen Einwand gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu haben.Im dazu ergangenen, zum römisch 40 datierten Vorlagebericht führte die belangte Behörde im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass der BF neben der laufenden Betriebsführung die im Spruch des angefochtenen Bescheides angeführten Nebentätigkeiten nach Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 4 und Ziffer 7, BSVG ausgeübt habe. Bei diesen Tätigkeiten handle es sich um ein Nebengewerbe der Land(forst)wirtschaft und erstrecke sich die Pflichtversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz BSVG auch darauf. Das für alle land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeiten geforderte Kriterium der wirtschaftlichen Unterordnung sei geprüft und als gegeben befunden worden. Im gegenständlichen Fall sei die gesonderte Beitragspflicht für die Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel strittig. Von der Aufzeichnungs- und Beitragspflicht gemäß Paragraph 20 a, in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz 4 b, seien Vermietungen dann ausgenommen, wenn 1.) die vom österreichischen Kuratorium für Landtechnik ermittelten Richtwerte für Selbstkosten nicht überschritten würden und 2.) die eigene Arbeitskraft nicht verrechnet werde. Der BF sei für die MASCHINENRING-SERVICE römisch 40 reg.Gen.m.b.H. tätig geworden und als Dienstnehmer bzw. geringfügig beschäftigter Dienstnehmer bei der XXXXGKK angemeldet gewesen. Es folge eine Auflistung der vom BF an die MR-SERVICE GmbH für diese Tätigkeiten vermieteten erforderlichen land(forst)wirtschaftlichen Betriebsmittel. Im beschwerdegegenständlichen Fall seien Pauschalabrechnungen gemacht worden und keine Zeitaufzeichnungen geführt worden, weshalb Aufzeichnungs- und Beitragspflicht gegeben gewesen sei. Auch erklärte die belangte Behörde, keinen Einwand gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu haben.

4. Mit Bescheid vom XXXX, GZ: XXXX, gab der Landeshauptmann von XXXX dem Antrag des BF, seinem Einspruch gegen den Bescheid der belangten Behörde vom XXXX, OB: XXXX, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, Folge.4. Mit Bescheid vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , gab der Landeshauptmann von römisch 40 dem Antrag des BF, seinem Einspruch gegen den Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 , OB: römisch 40 , die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, Folge.

5. Mit je einem an den BF und an die belangte Behörde zur Versendung gelangten Schreiben vom XXXX, GZ: XXXX, erklärte der Landeshauptmann von XXXX die formlose Aussetzung des gegenständlichen Verfahrens und begründete dies damit, dass beim Verwaltungsgerichtshof zur Zl. 2010/08/0261 ein Verfahren anhängig sei, das grundsätzliche Rechtsfragen bezüglich der Anwendung der ÖKL-Richtwerte und den daraus folgenden Umfang der Aufzeichnungspflicht zum Inhalt habe. Dieses Verfahren sei auch für das gegenständliche Verfahren von Bedeutung.5. Mit je einem an den BF und an die belangte Behörde zur Versendung gelangten Schreiben vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , erklärte der Landeshauptmann von römisch 40 die formlose Aussetzung des gegenständlichen Verfahrens und begründete dies damit, dass beim Verwaltungsgerichtshof zur Zl. 2010/08/0261 ein Verfahren anhängig sei, das grundsätzliche Rechtsfragen bezüglich der Anwendung der ÖKL-Richtwerte und den daraus folgenden Umfang der Aufzeichnungspflicht zum Inhalt habe. Dieses Verfahren sei auch für das gegenständliche Verfahren von Bedeutung.

6. Mit Schreiben vom XXXX, GZ: XXXX, erklärte der Landeshauptmann von XXXX, dass er auf Grund der abgewarteten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs betreffend die Anwendung der ÖKL-Richtlinie das gegenständliche Verfahren weiterführe und übermittelte dem BF mit gleicher Post eine Abschrift des Vorlageberichtes der SVB vom 04.01.2012, das er mit dem Ersuchen um Abgabe einer Stellungnahme binnen festgesetzter Frist verband.6. Mit Schreiben vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , erklärte der Landeshauptmann von römisch 40 , dass er auf Grund der abgewarteten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs betreffend die Anwendung der ÖKL-Richtlinie das gegenständliche Verfahren weiterführe und übermittelte dem BF mit gleicher Post eine Abschrift des Vorlageberichtes der SVB vom 04.01.2012, das er mit dem Ersuchen um Abgabe einer Stellungnahme binnen festgesetzter Frist verband.

7. Innerhalb offener Frist übermittelte der BF an den Landeshauptmann von XXXX eine zum XXXX datierte Stellungnahme zum Vorlagebericht der belangten Behörde, worin er im Wesentlichen kurz zusammengefasst ausführte, dass die Annahme der belangten Behörde grundsätzlich richtig sei, dass zwischen der Arbeitstätigkeit für die MASCHINENRING PERSONAL eGen und der Maschinenvermietung an die MASCHINENRING SERVICE XXXX reg.Gen.m.b.H. kein Zusammenhang bestehe und beide Tätigkeiten getrennt ausgeübt worden seien. Es sei jedoch falsch, dass er die Maschinen selbst bedient hätte. Aufzeichnungspflichten hätten nur bestanden, wenn über ÖKL-Tarife verrechnet worden wäre. Dies sei nicht der Fall gewesen. Die Pauschalabrechnung hätte dazu gedient, in einfacher Art und Weise auch unter dem ÖKL-Tarif abrechnen zu können. Die SVB habe keine Hinweise und Ansätze angeführt, dass der ÖKL-Richtsatz tatsächlich überschritten worden wäre. Es sei ihm nicht verständlich, dass nunmehr eine Beitragspflicht bestehen solle.7. Innerhalb offener Frist übermittelte der BF an den Landeshauptmann von römisch 40 eine zum römisch 40 datierte Stellungnahme zum Vorlagebericht der belangten Behörde, worin er im Wesentlichen kurz zusammengefasst ausführte, dass die Annahme der belangten Behörde grundsätzlich richtig sei, dass zwischen der Arbeitstätigkeit für die MASCHINENRING PERSONAL eGen und der Maschinenvermietung an die MASCHINENRING SERVICE römisch 40 reg.Gen.m.b.H. kein Zusammenhang bestehe und beide Tätigkeiten getrennt ausgeübt worden seien. Es sei jedoch falsch, dass er die Maschinen selbst bedient hätte. Aufzeichnungspflichten hätten nur bestanden, wenn über ÖKL-Tarife verrechnet worden wäre. Dies sei nicht der Fall gewesen. Die Pauschalabrechnung hätte dazu gedient, in einfacher Art und Weise auch unter dem ÖKL-Tarif abrechnen zu können. Die SVB habe keine Hinweise und Ansätze angeführt, dass der ÖKL-Richtsatz tatsächlich überschritten worden wäre. Es sei ihm nicht verständlich, dass nunmehr eine Beitragspflicht bestehen solle.

8. Mit Schreiben vom XXXX, GZ: XXXX, brachte der Landeshauptmann von8. Mit Schreiben vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , brachte der Landeshauptmann von

XXXX die zum XXXX datierte Stellungnahme des BF der belangten Behörde zur Kenntnis und gab dieser die Gelegenheit, sich binnen festgesetzter Frist dazu zu äußern.römisch 40 die zum römisch 40 datierte Stellungnahme des BF der belangten Behörde zur Kenntnis und gab dieser die Gelegenheit, sich binnen festgesetzter Frist dazu zu äußern.

9. In ihrer ergänzenden Stellungnahme vom XXXX führte die belangte Behörde im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass es sich bei den vom BF ausgeübten Tätigkeiten um "Winterdienstarbeiten" gehandelt habe, die gewerblich über die MASCHINENRING-SERVICE XXXX eGen erbracht worden seien. Bei der Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel habe es sich um eine zulässige Tätigkeit im Rahmen des Nebengewerbes der Land- und Forstwirtschaft gehandelt. Der BF sei für den gewerblichen Winterdienst und die Erdbewegungsarbeiten als Dienstnehmer bzw. geringfügig beschäftigter Dienstnehmer angemeldet worden. Bis auf das Beitragsjahr XXXX, für das es nach den Angaben des BF keine Aufzeichnungen mehr gäbe, sei er in den Monaten Jänner bis April und Oktober bis Dezember Dienstnehmer bzw. geringfügig beschäftigter Dienstnehmer der MASCHINENRING PERSONAL eGen oder der MASCHINENRING-SERVICE eGen gewesen.9. In ihrer ergänzenden Stellungnahme vom römisch 40 führte die belangte Behörde im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass es sich bei den vom BF ausgeübten Tätigkeiten um "Winterdienstarbeiten" gehandelt habe, die gewerblich über die MASCHINENRING-SERVICE römisch 40 eGen erbracht worden seien. Bei der Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel habe es sich um eine zulässige Tätigkeit im Rahmen des Nebengewerbes der Land- und Forstwirtschaft gehandelt. Der BF sei für den gewerblichen Winterdienst und die Erdbewegungsarbeiten als Dienstnehmer bzw. geringfügig beschäftigter Dienstnehmer angemeldet worden. Bis auf das Beitragsjahr römisch 40 , für das es nach den Angaben des BF keine Aufzeichnungen mehr gäbe, sei er in den Monaten Jänner bis April und Oktober bis Dezember Dienstnehmer bzw. geringfügig beschäftigter Dienstnehmer der MASCHINENRING PERSONAL eGen oder der MASCHINENRING-SERVICE eGen gewesen.

In der übermittelten Liste seien die von ihm ausgeübten Tätigkeiten als Objektbetreuung, Winterdienst, Winterdienst Nebengewerbe (Kommunaldienstleistung "Winterdienst"), Forst VG BAK FKB aufgelistet. Hätte der BF die vermieteten land(forst)wirtschaftlichen Betriebsmittel nicht selbst bedient, wäre die Tätigkeit nicht als "Winterdienst", sondern als "Maschinen- und Gerätevermietung" bezeichnet worden. Auch die in den Kalendermonaten Mai bis September durchgeführten Grünraumpflegearbeiten seien im Rahmen eines (geringfügigen) Dienstverhältnisses erbracht worden, wodurch ein schlüssiger Zusammenhang zwischen Maschinenvermietung und erbrachter Dienstleistung belegt sei.

Die Beitragspflicht sei festgestellt worden, da keine genauen Aufzeichnungen vorgelegt werden konnten, welche Geräte wie viele Stunden pro Monat im Einsatz waren. Die ÖKL-Richtwerte für Selbstkosten würden sich in EURO pro Stunde tatsächlicher Zeit verstehen. Den Ausführungen des BF im Einspruch und im Schreiben vom XXXX zufolge sei die Abrechnung nicht nach tatsächlichen Einsatzstunden, sondern in Form von Pauschaltarifen erfolgt.Die Beitragspflicht sei festgestellt worden, da keine genauen Aufzeichnungen vorgelegt werden konnten, welche Geräte wie viele Stunden pro Monat im Einsatz waren. Die ÖKL-Richtwerte für Selbstkosten würden sich in EURO pro Stunde tatsächlicher Zeit verstehen. Den Ausführungen des BF im Einspruch und im Schreiben vom römisch 40 zufolge sei die Abrechnung nicht nach tatsächlichen Einsatzstunden, sondern in Form von Pauschaltarifen erfolgt.

10. Wegen des im XXXX beim Verwaltungsgerichtshof zur Zl. 2013/08/0242 anhängig gemachten Beschwerdeverfahrens unterbrach der Landeshauptmann von XXXX das gegenständliche Rechtsmittelverfahren erneut.10. Wegen des im römisch 40 beim Verwaltungsgerichtshof zur Zl. 2013/08/0242 anhängig gemachten Beschwerdeverfahrens unterbrach der Landeshauptmann von römisch 40 das gegenständliche Rechtsmittelverfahren erneut.

11. Infolge Übergangs der Zuständigkeit zum 01.01.2014 legte der Landeshauptmann von XXXX den gegen den Bescheid der belangten Behörde vom XXXX gerichteten Einspruch, der nunmehr als Beschwerde zu betrachten und zu behandeln ist, gemeinsam mit den Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Erledigung vor.11. Infolge Übergangs der Zuständigkeit zum 01.01.2014 legte der Landeshauptmann von römisch 40 den gegen den Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 gerichteten Einspruch, der nunmehr als Beschwerde zu betrachten und zu behandeln ist, gemeinsam mit den Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Erledigung vor.

12. Wegen des beim Verwaltungsgerichtshof zur Zl. 2013/08/0242 anhängigen Verfahrens wurde das hg. Beschwerdeverfahren mit Beschluss vom 14.04.2015 formell ausgesetzt.

13. Mit hg. Schreiben vom XXXX wurde der BF vom Stand des hg. Beweisverfahrens in Kenntnis gesetzt und zur Übermittlung einer detaillierten Auflistung sämtlicher im Zeitraum XXXX bis XXXX vermieteten land(forst)wirtschaftlichen Betriebsmittel, einer detaillierten Auflistung der im Zeitraum XXXX bis XXXX aus der Vermietung dieser land(forst)wirtschaftlichen Maschinen erzielten Einnahmen und der Einkommen- und Umsatzsteuerbescheide für die Kalenderjahre XXXX, XXXX, XXXX und XXXX binnen einer gleichzeitig festgesetzten Frist aufgefordert.13. Mit hg. Schreiben vom römisch 40 wurde der BF vom Stand des hg. Beweisverfahrens in Kenntnis gesetzt und zur Übermittlung einer detaillierten Auflistung sämtlicher im Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 vermieteten land(forst)wirtschaftlichen Betriebsmittel, einer detaillierten Auflistung der im Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 aus der Vermietung dieser land(forst)wirtschaftlichen Maschinen erzielten Einnahmen und der Einkommen- und Umsatzsteuerbescheide für die Kalenderjahre römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 binnen einer gleichzeitig festgesetzten Frist aufgefordert.

Weiters wurde ihm die Gelegenheit gegeben, im Rahmen des Parteiengehörs innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.

14. Mit hg. Schreiben an die MASCHINENRING PERSONAL UND SERVICE eGen vom XXXX wurde diese zur Beantwortung von Fragestellungen zur Abrechnungsmethode und zur Vorlage von Lieferscheinen, Mietverträgen, Rechnungsstatistiken und Abrechnungen für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum sowie zur Vorlage der ÖKL-Richtwerte für den gegenständlichen Zeitraum, dies alles binnen gleichzeitig festgesetzter Frist aufgefordert. Die vorgenannte Adressatin reagierte mit der Vorlage eines Aktenordners mit den beschwerdegegenständlichen Zeitraum betreffenden Rechnungsstatistiken und Lieferscheinen.14. Mit hg. Schreiben an die MASCHINENRING PERSONAL UND SERVICE eGen vom römisch 40 wurde diese zur Beantwortung von Fragestellungen zur Abrechnungsmethode und zur Vorlage von Lieferscheinen, Mietverträgen, Rechnungsstatistiken und Abrechnungen für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum sowie zur Vorlage der ÖKL-Richtwerte für den gegenständlichen Zeitraum, dies alles binnen gleichzeitig festgesetzter Frist aufgefordert. Die vorgenannte Adressatin reagierte mit der Vorlage eines Aktenordners mit den beschwerdegegenständlichen Zeitraum betreffenden Rechnungsstatistiken und Lieferscheinen.

15. In seiner zum XXXX datierten Stellungnahme führte der BF im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass er während seiner geringfügigen Beschäftigung beim MASCHINENRING PERSONAL eGen bzw. der MASCHINENRING SERVICE eGen Objektbetreuung durchgeführt habe, die in erster Linie in der Betreuung und Wartung der Heizungen samt Überwachungen bestanden hätte. Diese Tätigkeiten habe er das ganze Jahr über ausgeübt. Unrichtig sei die Behauptung der SVB, dass er die vermieteten Maschinen selbst gesteuert hätte.15. In seiner zum römisch 40 datierten Stellungnahme führte der BF im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass er während seiner geringfügigen Beschäftigung beim MASCHINENRING PERSONAL eGen bzw. der MASCHINENRING SERVICE eGen Objektbetreuung durchgeführt habe, die in erster Linie in der Betreuung und Wartung der Heizungen samt Überwachungen bestanden hätte. Diese Tätigkeiten habe er das ganze Jahr über ausgeübt. Unrichtig sei die Behauptung der SVB, dass er die vermieteten Maschinen selbst gesteuert hätte.

Tatsächlich habe er Maschinen für den Winterdienst - und zwar seinen Traktor Allrad samt Ketten hinten und vorne und gelegentlich einen Kipper und einen Frontlader - bereitgestellt. Dies sei geübte Praxis gewesen, um seine Maschinen besser auslasten zu können. Er bewirtschafte seinen Betrieb als Acker- und Grünlandbetrieb und benötige die Geräte von November bis April nicht. Die Jahresstunden im Zeitraum XXXX bis XXXX habe er mit jährlich 700 bis 800 Stunden in Erinnerung. Davon habe er den Traktor 350 bis 400 Stunden im Betrieb eingesetzt und sei der Traktor zwischen 300 und 400 Stunden über den MASCHINENRING eingesetzt worden. Die Pauschalverrechnung sei auf Basis der vorgesehenen Einsatzstationen und Intensitäten vorweg berechnet worden und sei es üblich gewesen, dass ein Abschlag vom ÖKL-Tarif zwischen 15 und 20 Prozent gemacht worden sei. Trotzdem sei diese Vorgehensweise für ihn akzeptabel gewesen. Der Stundeneinsatz sei so hoch gewesen, dass die ÖKL-Richtwerte keinesfalls überschritten wurden. Der MASCHINENRING habe die Maschinen und Geräte aus wirtschaftlichen Gründen mit einem entsprechenden Stundensatz auslasten müssen, um wirtschaftlich nachhaltig agieren zu können. Da es bis zum Jahr XXXX nicht üblich war, Stundenaufzeichnungen zu führen, würden ihm exakte Aufzeichnungen fehlen. Er wisse auch nichts darüber, wo seine Maschinen und Geräte eingesetzt wurden.Tatsächlich habe er Maschinen für den Winterdienst - und zwar seinen Traktor Allrad samt Ketten hinten und vorne und gelegentlich einen Kipper und einen Frontlader - bereitgestellt. Dies sei geübte Praxis gewesen, um seine Maschinen besser auslasten zu können. Er bewirtschafte seinen Betrieb als Acker- und Grünlandbetrieb und benötige die Geräte von November bis April nicht. Die Jahresstunden im Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 habe er mit jährlich 700 bis 800 Stunden in Erinnerung. Davon habe er den Traktor 350 bis 400 Stunden im Betrieb eingesetzt und sei der Traktor zwischen 300 und 400 Stunden über den MASCHINENRING eingesetzt worden. Die Pauschalverrechnung sei auf Basis der vorgesehenen Einsatzstationen und Intensitäten vorweg berechnet worden und sei es üblich gewesen, dass ein Abschlag vom ÖKL-Tarif zwischen 15 und 20 Prozent gemacht worden sei. Trotzdem sei diese Vorgehensweise für ihn akzeptabel gewesen. Der Stundeneinsatz sei so hoch gewesen, dass die ÖKL-Richtwerte keinesfalls überschritten wurden. Der MASCHINENRING habe die Maschinen und Geräte aus wirtschaftlichen Gründen mit einem entsprechenden Stundensatz auslasten müssen, um wirtschaftlich nachhaltig agieren zu können. Da es bis zum Jahr römisch 40 nicht üblich war, Stundenaufzeichnungen zu führen, würden ihm exakte Aufzeichnungen fehlen. Er wisse auch nichts darüber, wo seine Maschinen und Geräte eingesetzt wurden.

Mit seiner Stellungnahme brachte er Rechnungsstatistiken mit der Ausweisung einer Gesamtsumme für die Jahre XXXX, XXXX, XXXX und XXXX zur Vorlage.Mit seiner Stellungnahme brachte er Rechnungsstatistiken mit der Ausweisung einer Gesamtsumme für die Jahre römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 zur Vorlage.

17. Am XXXX wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt, anlässlich der der BF als Partei, sowie ein Mitarbeiter der MASCHINENRING SERVICE eGen und das für die beschwerdegegenständliche Angelegenheit zuständige Prüforgan der belangten Behörde als Zeugen einvernommen wurden. Anlässlich dieser Verhandlung gelangten die nach Stunden ausgelegten Abrechnungsunterlagen zur Vorlage.17. Am römisch 40 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt, anlässlich der der BF als Partei, sowie ein Mitarbeiter der MASCHINENRING SERVICE eGen und das für die beschwerdegegenständliche Angelegenheit zuständige Prüforgan der belangten Behörde als Zeugen einvernommen wurden. Anlässlich dieser Verhandlung gelangten die nach Stunden ausgelegten Abrechnungsunterlagen zur Vorlage.

18. In ihrer zum XXXX datierten schriftlichen Stellungnahme, die sie als "ergänzende Feststellungen" bezeichnete, führte die belangte Behörde im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass im beschwerdegegenständlichen Fall für die Umsätze aus der Maschinenvermietung Beitragspflicht festgestellt worden sei, da diese pauschal abgerechnet worden seien. Bei den auf der Grundlage von Regiestunden abgerechneten Umsätzen habe eine Überprüfung der Höhe der verrechneten Entgelte mangels Vorlage geeigneter Nachweise nicht durchgeführt werden können.18. In ihrer zum römisch 40 datierten schriftlichen Stellungnahme, die sie als "ergänzende Feststellungen" bezeichnete, führte die belangte Behörde im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass im beschwerdegegenständlichen Fall für die Umsätze aus der Maschinenvermietung Beitragspflicht festgestellt worden sei, da diese pauschal abgerechnet worden seien. Bei den auf der Grundlage von Regiestunden abgerechneten Umsätzen habe eine Überprüfung der Höhe der verrechneten Entgelte mangels Vorlage geeigneter Nachweise nicht durchgeführt werden können.

Aus dem Erkenntnis des VwGH vom 13.11.2013, Zl. 2012/08/0206, dass es dem Versicherten obliege, die einzelnen Leistungen zuzuordnen, um eine Beurteilung, ob die Selbstkosten überschritten wurden oder nicht, ergebe sich eine Aufzeichnungspflicht hinsichtlich der tatsächlichen Einsatzzeiten und der verwendeten Maschinen.

Die in § 20a BSVG erwähnte Aufzeichnungspflicht beziehe sich darauf, dass diese Einnahmen der belangten Behörde nicht für die Berechnung der Beitragsgrundlage gemeldet werden müssten. Darüber hinaus äußerte sich die belangte Behörde zu dem vom BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erhobenen Einwand der Feststellungsverjährung gemäß § 39 BSVG und legte in diesem Zusammenhang den Abschlussbericht vom XXXX, das Schreiben vom XXXX und eine Beitragsnachverrechnung für die Maschinenvermietung laut Betriebsprüfung vor.Die in Paragraph 20 a, BSVG erwähnte Aufzeichnungspflicht beziehe sich darauf, dass diese Einnahmen der belangten Behörde nicht für die Berechnung der Beitragsgrundlage gemeldet werden müssten. Darüber hinaus äußerte sich die belangte Behörde zu dem vom BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erhobenen Einwand der Feststellungsverjährung gemäß Paragraph 39, BSVG und legte in diesem Zusammenhang den Abschlussbericht vom römisch 40 , das Schreiben vom römisch 40 und eine Beitragsnachverrechnung für die Maschinenvermietung laut Betriebsprüfung vor.

I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch eins. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF führte im beschwerdegegenständlichen Zeitraum (XXXX bis XXXX) an der Lageadresse XXXX, einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr.1.1. Der BF führte im beschwerdegegenständlichen Zeitraum (römisch 40 bis römisch 40 ) an der Lageadresse römisch 40 , einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr.

Im bezogenen Zeitraum wies dieser Betrieb eine Flächenausdehnung von XXXX ha auf. Parallel dazu pachtete er von XXXX eine landwirtschaftliche Fläche im Ausmaß von XXXX ha zu. Im Rahmen seines land(forst)wirtschaftlichen Hauptbetriebes bewirtschaftete er Ackerland und Grünland und beschäftigte sich mit der Rinder- und Michviehhaltung.Im bezogenen Zeitraum wies dieser Betrieb eine Flächenausdehnung von römisch 40 ha auf. Parallel dazu pachtete er von römisch 40 eine landwirtschaftliche Fläche im Ausmaß von römisch 40 ha zu. Im Rahmen seines land(forst)wirtschaftlichen Hauptbetriebes bewirtschaftete er Ackerland und Grünland und beschäftigte sich mit der Rinder- und Michviehhaltung.

1.2. Im beschwerdegegenständlichen Zeitraum (sohin vom XXXX bis XXXX) übte er auch die land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeiten "Vermietung land(forst)wirtschaft-licher Betriebsmittel" und "Holzakkordant" aus.1.2. Im beschwerdegegenständlichen Zeitraum (sohin vom römisch 40 bis römisch 40 ) übte er auch die land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeiten "Vermietung land(forst)wirtschaft-licher Betriebsmittel" und "Holzakkordant" aus.

Im Rahmen der von ihm ausgeübten Nebentätigkeit "Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel" vermietete er im beschwerdegegenständlichen Zeitraum nachstehende, in seinem Eigentum befindliche land(forst)wirtschaftlichen Geräte an die MASCHINENRING SERVICE eGen:

• Allradtraktor XXXX mit 70 PS;• Allradtraktor römisch 40 mit 70 PS;

• Allradtraktor XXXX mit 125 PS + Schneeketten;• Allradtraktor römisch 40 mit 125 PS + Schneeketten;

• Frontlader Marke XXXX mit einer 2,0 m breiten Schaufel;• Frontlader Marke römisch 40 mit einer 2,0 m breiten Schaufel;

• Kippmulde Marke XXXX Breite 2,40 m, Tiefe 1,30 m;• Kippmulde Marke römisch 40 Breite 2,40 m, Tiefe 1,30 m;

• Schneepflug Marke unbekannt, Breite 3,00 m;

• Streugerät Marke unbekannt; Füllvolumen 1.000 kg;

• Einachskipper Firma XXXX 6 t.• Einachskipper Firma römisch 40 6 t.

• Allradtraktor mit 150 PS mit einem Frontlader und einem Holzkranwagen im Jahr 2007

Im Rahmen der von ihm im Zeitraum XXXX bis XXXX ausgeübten Tätigkeit als "Holzakkordant" brachte er eine Handsichel zum Einsatz. Darüber hinaus wurden keine land(forst)wirtschaftlichen Geräte eingesetzt.Im Rahmen der von ihm im Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 ausgeübten Tätigkeit als "Holzakkordant" brachte er eine Handsichel zum Einsatz. Darüber hinaus wurden keine land(forst)wirtschaftlichen Geräte eingesetzt.

Die angeführten land(forst)wirtschaftlichen Maschinen und Geräte vermietete der BF an die MASCHINENRING SERVICE eGen.

Es steht fest, dass der BF von einem Mitarbeiter der MASCHINENRING SERVICE eGen den Auftrag erhielt, gemeinsam besichtigte Baustellen von Schnee und Eis zu räumen. Die Kontaktaufnahme wie auch die Auftragserteilung erfolgten telefonisch. Die Anzahl der (telefonisch) erteilten Aufträge war von der jeweiligen Witterung abhängig.

Die an die MASCHINENRING SERVICE eGen vermieteten land(forst)wirtschaftlichen Maschinen und Geräte wurden teilweise vom BF betrieben und teilweise von einem "Ersatzmann" des MASCHINENRINGES. Es konnte jedoch nicht festgestellt werden, in welchem Verhältnis die land(forst)wirtschaftlichen Geräte und Maschinen des BF von ihm selbst und in welchem Verhältnis sie vom "Ersatzmann" betrieben wurden.

Für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum konnte ebenfalls nicht festgestellt werden, welche land(forst)wirtschaftlichen Maschinen und Geräte des BF auf welchen Baustellen zum Einsatz kamen.

1.3. Über die Vermietung der land(forst)wirtschaftlichen Geräte und Maschinen an die MASCHINENRING SERVICE eGen führte der BF keine Aufzeichnungen. Eine Aufzeichnung der jeweiligen Einsatzzeiten durch den BF selbst erfolgte nicht, da er mit der MASCHINENRING SERVICE eGen überwiegend Pauschalpreisvereinbarungen getroffen hatte.

Mangels Aufzeichnungen lässt sich - bezogen auf den beschwerdegegenständlichen Zeitraum (XXXX bis XXXX) - eine genaue Anzahl der mit der MASCHINENRING SERVICE eGen geschlossenen Pauschalpreis- und Regiepreisvereinbarungen nicht feststellen.Mangels Aufzeichnungen lässt sich - bezogen auf den beschwerdegegenständlichen Zeitraum (römisch 40 bis römisch 40 ) - eine genaue Anzahl der mit der MASCHINENRING SERVICE eGen geschlossenen Pauschalpreis- und Regiepreisvereinbarungen nicht feststellen.

Der Winterdienst umfasste den Zeitraum vom 01.11. eines Jahres bis zum 31.03. des Folgejahres. Unabhängig von der Anzahl der Niederschläge erhielt der BF stets den vereinbarten Pauschalpreis je Baustelle.

1.4. Für die von ihm direkt erbrachten Arbeitsleistungen wurde er von der PERSONALLEASING GmbH bei der XXXX Gebietskrankenkasse zur Sozialversicherung angemeldet. Weiter steht fest, dass ihm die MASCHINENRING SERVICE eGen für die von ihm erbrachten Arbeitsleistungen eigens entlohnte.1.4. Für die von ihm direkt erbrachten Arbeitsleistungen wurde er von der PERSONALLEASING GmbH bei der römisch 40 Gebietskrankenkasse zur Sozialversicherung angemeldet. Weiter steht fest, dass ihm die MASCHINENRING SERVICE eGen für die von ihm erbrachten Arbeitsleistungen eigens entlohnte.

1.5. Es konnte nicht festgestellt werden, welche Regiestundensätze der BF im Kalenderjahr XXXX konkret für nachfolgend aufgelisteten (an die MASCHINENRING SERVICE eGen) vermieteten land(forst)wirtschaftlichen Maschinen und Geräte fakturierte:1.5. Es konnte nicht festgestellt werden, welche Regiestundensätze der BF im Kalenderjahr römisch 40 konkret für nachfolgend aufgelisteten (an die MASCHINENRING SERVICE eGen) vermieteten land(forst)wirtschaftlichen Maschinen und Geräte fakturierte:

• Allradtraktor XXXX mit 70 PS;• Allradtraktor römisch 40 mit 70 PS;

• Allradtraktor XXXX mit 125 PS + Schneeketten;• Allradtraktor römisch 40 mit 125 PS + Schneeketten;

• Frontlader Marke XXXX mit einer 2,0 m breiten Schaufel;• Frontlader Marke römisch 40 mit einer 2,0 m breiten Schaufel;

• Kippmulde Marke XXXX Breite 2,40 m, Tiefe 1,30 m;• Kippmulde Marke römisch 40 Breite 2,40 m, Tiefe 1,30 m;

• Schneepflug Marke unbekannt, Breite 3,00 m;

• Streugerät Marke unbekannt; Füllvolumen 1.000 kg;

• Einachskipper Firma XXXX 6 t.• Einachskipper Firma römisch 40 6 t.

• Allradtraktor mit 150 PS mit einem Frontlader und einem Holzkranwagen im Jahr 2007

Mangels eigener - auf das Kalenderjahr XXXX bezogener - Unterlagen der MASCHINENRING SERVICE eGen (Lieferscheine, Rechnungsstatistiken und Rechnungen) und wegen fehlender Aufzeichnungen des BF lässt sich für das Jahr XXXX nicht feststellen, welche der oben näher bezeichneten land(forst)wirtschaftlichen Maschinen und Geräte auf welchen Baustellen zum Einsatz kamen.Mangels eigener - auf das Kalenderjahr römisch 40 bezogener - Unterlagen der MASCHINENRING SERVICE eGen (Lieferscheine, Rechnungsstatistiken und Rechnungen) und wegen fehlender Aufzeichnungen des BF lässt sich für das Jahr römisch 40 nicht feststellen, welche der oben näher bezeichneten land(forst)wirtschaftlichen Maschinen und Geräte auf welchen Baustellen zum Einsatz kamen.

1.6. Im Zeitraum XXXX bis einschließlich XXXX wurden für die Geräte- und Maschinenvermietung folgende Regiestundensätze fakturiert:1.6. Im Zeitraum römisch 40 bis einschließlich römisch 40 wurden für die Geräte- und Maschinenvermietung folgende Regiestundensätze fakturiert:

XXXXrömisch 40

Gerät

Betriebsstunden

Verrechnungspreis pro Stunde

ÖKL-Wert pro Stunde

Jänner

Traktor 75 PS Schneepflug 2,60 m Schneeketten pro Paar

66

XXXX (EUR XXXX : 66 Stunden)römisch 40 (EUR römisch 40 : 66 Stunden)

XXXX XXXX XXXX Gesamt: XXXX römisch 40 römisch 40 römisch 40 Gesamt: römisch 40

Februar

Traktor 75 PS Schneepflug 2,60 m Schneeketten pro Paar

66

XXXX (EUR XXXX : 66 Stunden)römisch 40 (EUR römisch 40 : 66 Stunden)

XXXX XXXX XXXX Gesamt: XXXX römisch 40 römisch 40 römisch 40 Gesamt: römisch 40

März

Traktor 75 PS Schneepflug 2,60 m Schneeketten pro Paar

66

XXXX (EUR XXXX : 66 Stunden)römisch 40 (EUR römisch 40 : 66 Stunden)

XXXX XXXX XXXX Gesamt: XXXX römisch 40 römisch 40 römisch 40 Gesamt: römisch 40

April

Traktor 75 PS Schneepflug 2,60 m Schneeketten pro Paar

33

XXXX (EUR XXXX : 33 Stunden)römisch 40 (EUR römisch 40 : 33 Stunden)

XXXX XXXX XXXX Gesamt: XXXX römisch 40 römisch 40 römisch 40 Gesamt: römisch 40

Mai

Traktor 75 PS Frontlader mit Schaufel 2,00 m Kipper 8 to

22

XXXX (EUR XXXX : 22 Stunden)römisch 40 (EUR römisch 40 : 22 Stunden)

XXXX XXXX XXXX + Zuschläge Gesamt: XXXX + Zuschläge römisch 40 römisch 40 römisch 40 + Zuschläge Gesamt: römisch 40 + Zuschläge

Juni

Traktor 75 PS Frontlader mit Schaufel 2,00 m Kipper 8 to

22

XXXX (EUR XXXX : 22 Stunden)römisch 40 (EUR römisch 40 : 22 Stunden)

XXXX XXXX XXXX + Zuschläge Gesamt: XXXX + Zuschläge römisch 40 römisch 40 römisch 40 + Zuschläge Gesamt: römisch 40 + Zuschläge

Juli

Traktor 75 PS Frontlader mit Schaufel 2,00 m Kipper 8 to

22

XXXX (EUR XXXX : 22 Stunden)römisch 40 (EUR römisch 40 : 22 Stunden)

XXXX XXXX XXXX + Zuschläge Gesamt: XXXX + Zuschläge römisch 40 römisch 40 römisch 40 + Zuschläge Gesamt: römisch 40 + Zuschläge

August

Traktor 75 PS Frontlader mit Schaufel 2,00 m Kipper 8 to

22

XXXX (EUR XXXX : 22 Stunden)römisch 40 (EUR römisch 40 : 22 Stunden)

XXXX XXXX XXXX + Zuschläge Gesamt: XXXX + Zuschläge römisch 40 römisch 40 römisch 40 + Zuschläge Gesamt: römisch 40 + Zuschläge

September

Traktor 75 PS Frontlader mit Schaufel 2,00 m Kipper 8 to

22

XXXX (EUR XXXX : 22 Stunden)römisch 40 (EUR römisch 40 : 22 Stunden)

XXXX XXXX XXXX + Zuschläge Gesamt: XXXX + Zuschläge römisch 40 römisch 40 römisch 40 + Zuschläge Gesamt: römisch 40 + Zuschläge

Oktober

Traktor 75 PS Schneepflug 2,60 m Schneeketten pro Paar

33

XXXX (EUR XXXX : 33)römisch 40 (EUR römisch 40 : 33)

XXXX XXXX XXXX Gesamt: XXXX römisch 40 römisch 40 römisch 40 Gesamt: römisch 40

November

Traktor 75 PS Schneepflug 2,60 m Schneeketten pro Paar

66

XXXX (EUR XXXX : 66 Stunden)römisch 40 (EUR römisch 40 : 66 Stunden)

XXXX XXXX XXXX Gesamt: XXXX römisch 40 römisch 40 römisch 40 Gesamt: römisch 40

Dezember

Traktor 75 PS Schneepflug 2,60 m Schneeketten pro Paar

66

XXXX (EUR XXXX : 66 Stunden)römisch 40 (EUR römisch 40 : 66 Stunden)

XXXX XXXX XXXX Gesamt: XXXX römisch 40 römisch 40 römisch 40 Gesamt: römisch 40

Gesamt

 

506

EUR XXXXEUR römisch 40

 

 

XXXXrömisch 40

Gerät

Betriebsstunden

Verrechnungspreis pro Stunde

ÖKL-Wert pro Stunde

Jänner

Traktor 75 PS Schneepflug 2,60 m Schneeketten pro Paar

92

XXXX (EUR XXXX : 92)römisch 40 (EUR römisch 40 : 92)

XXXX XXXX XXXX Gesamt: XXXX römisch 40 römisch 40 römisch 40 Gesamt: römisch 40

Februar

Traktor 75 PS Schneepflug 2,60 m Schneeketten pro Paar

92

XXXX (EUR XXXX : 92)römisch 40 (EUR römisch 40 : 92)

XXXX XXXX XXXX Gesamt: XXXX römisch 40 römisch 40 römisch 40 Gesamt: römisch 40

März

Traktor 75 PS Schneepflug 2,60 m Schneeketten pro Paar

92

XXXX (EUR XXXX : 92)römisch 40 (EUR römisch 40 : 92)

XXXX XXXX XXXX Gesamt: XXXX römisch 40 römisch 40 römisch 40 Gesamt: römisch 40

April

Traktor 75 PS Schneepflug 2,60 m Schneeketten pro Paar

46

XXXX (EUR XXXX : 46)römisch 40 (EUR römisch 40 : 46)

XXXX XXXX XXXX Gesamt: XXXX römisch 40 römisch 40 römisch 40 Gesamt: römisch 40

Mai

Traktor 75 PS Frontlader mit Schaufel 2,00 m Kipper 8 to

7

XXXX (EUR XXXX : 7)römisch 40 (EUR römisch 40 : 7)

XXXX XXXX XXXX + Zuschläge Gesamt: XXXX + Zuschläge römisch 40 römisch 40 römisch 40 + Zuschläge Gesamt: römisch 40 + Zuschläge

Juni

Traktor 75 PS Frontlader mit Schaufel 2,00 m Kipper 8 to

7

XXXX (EUR XXXX : 7)römisch 40 (EUR römisch 40 : 7)

XXXX XXXX XXXX + Zuschläge Gesamt: XXXX + Zuschläge römisch 40 römisch 40 römisch 40 + Zuschläge Gesamt: römisch 40 + Zuschläge

Juli

Traktor 75 PS Frontlader mit Schaufel 2,00 m Kipper 8 to

7

XXXX (EUR XXXX : 7)römisch 40 (EUR römisch 40 : 7)

XXXX XXXX XXXX + Zuschläge Gesamt: XXXX + Zuschläge römisch 40 römisch 40 römisch 40 + Zuschläge Gesamt: römisch 40 + Zuschläge

August

Traktor 75 PS Frontlader mit Schaufel 2,00 m Kipper 8 to

7

XXXX (EUR 309,62 : 7)römisch 40 (EUR 309,62 : 7)

XXXX XXXX XXXX + Zuschläge Gesamt: XXXX + Zuschläge römisch 40 römisch 40 römisch 40 + Zuschläge Gesamt: römisch 40 + Zuschläge

September

Traktor 75 PS Frontlader mit Schaufel 2,00 m Kipper 8 to

7

XXXX (EUR XXXX : 7)römisch 40 (EUR römisch 40 : 7)

XXXX XXXX XXXX + Zuschläge Gesamt: XXXX + Zuschläge römisch 40 römisch 40 römisch 40 + Zuschläge Gesamt: römisch 40 + Zuschläge

Oktober

Traktor 75 PS Schneepflug 2,60 m Schneeketten pro Paar

46

XXXX (EUR XXXX : 46)römisch 40 (EUR römisch 40 : 46)

XXXX XXXX XXXX Gesamt: XXXX römisch 40 römisch 40 römisch 40 Gesamt: römisch 40

November

Traktor 75 PS Schneepflug 2,60 m Schneeketten pro Paar

92

XXXX (EUR XXXX : 92)römisch 40 (EUR römisch 40 : 92)

XXXX XXXX XXXX Gesamt: XXXX römisch 40 römisch 40 römisch 40 Gesamt: römisch 40

Dezember

Traktor 75 PS Schneepflug 2,60 m Schneeketten pro Paar

92

XXXX (EUR XXXX : 92)römisch 40 (EUR römisch 40 : 92)

XXXX XXXX XXXX Gesamt: XXXX römisch 40 römisch 40 römisch 40 Gesamt: römisch 40

Gesamt

 

587

XXXXrömisch 40

 

 

XXXXrömisch 40

Gerät

Betriebsstunden

Verrechnungspreis pro Stunde

ÖKL-Wert pro Stunde

Jänner

Traktor 75 PS Schneepflug 2,60 m Schneeketten pro Paar

60

XXXX (EUR XXXX : 60)römisch 40 (EUR römisch 40 : 60)

XXXX XXXX XXXX Gesamt: XXXX römisch 40 römisch 40 römisch 40 Gesamt: römisch 40

Februar

Traktor 75 PS Schneepflug 2,60 m Schneeketten pro Paar

60

XXXX (EUR XXXX : 60)römisch 40 (EUR römisch 40 : 60)

XXXX XXXX XXXX Gesamt: XXXX römisch 40 römisch 40 römisch 40 Gesamt: römisch 40

März

Traktor 75 PS Schneepflug 2,60 m Schneeketten pro Paar

60

XXXX (EUR XXXX : 60)römisch 40 (EUR römisch 40 : 60)

XXXX XXXX XXXX Gesamt: XXXX römisch 40 römisch 40 römisch 40 Gesamt: römisch 40

April

Traktor 75 PS Schneepflug 2,60 m Schneeketten pro Paar

30

XXXX (EUR XXXX : 30)römisch 40 (EUR römisch 40 : 30)

XXXX XXXX XXXX Gesamt: XXXX römisch 40 römisch 40 römisch 40 Gesamt: römisch 40

Mai

Traktor 75 PS Frontlader mit Schaufel 2,00 m Kipper 8 to

6

XXXX (EUR XXXX : 6)römisch 40 (EUR römisch 40 : 6)

XXXX XXXX XXXX + Zuschläge Gesamt: XXXX + Zuschläge römisch 40 römisch 40 römisch 40 + Zuschläge Gesamt: römisch 40 + Zuschläge

Juni

Traktor 75 PS Frontlader mit Schaufel 2,00 m Kipper 8 to

6

XXXX (EUR XXXX : 6)römisch 40 (EUR römisch 40 : 6)

XXXX XXXX XXXX + Zuschläge Gesamt: XXXX + Zuschläge römisch 40 römisch 40 römisch 40 + Zuschläge Gesamt: römisch 40 + Zuschläge

Juli

Traktor 75 PS Frontlader mit Schaufel 2,00 m Kipper 8 to

6

XXXX (EUR 265,89 : 6)römisch 40 (EUR 265,89 : 6)

XXXX XXXX XXXX + Zuschläge Gesamt: XXXX + Zuschläge römisch 40 römisch 40 römisch 40 + Zuschläge Gesamt: römisch 40 + Zuschläge

August

Traktor 75 PS Frontlader mit Schaufel 2,00 m Kipper 8 to

6

XXXX (EUR XXXX : 6)römisch 40 (EUR römisch 40 : 6)

XXXX XXXX XXXX + Zuschläge Gesamt: XXXX + Zuschläge römisch 40 römisch 40 römisch 40 + Zuschläge Gesamt: römisch 40 + Zuschläge

September

Traktor 75 PS Frontlader mit Schaufel 2,00 m Kipper 8 to

6

XXXX (EUR XXXX : 6)römisch 40 (EUR römisch 40 : 6)

XXXX XXXX XXXX + Zuschläge Gesamt: XXXX + Zuschläge römisch 40 römisch 40 römisch 40 + Zuschläge Gesamt: römisch 40 + Zuschläge

Oktober

Traktor 75 PS Schneepflug 2,60 m Schneeketten pro Paar

30

XXXX (EUR XXXX : 30)römisch 40 (EUR römisch 40 : 30)

XXXX XXXX XXXX Gesamt: XXXX römisch 40 römisch 40 römisch 40 Gesamt: römisch 40

November

Traktor 75 PS Schneepflug 2,60 m Schneeketten pro Paar

60

XXXX (EUR XXXX : 60)römisch 40 (EUR römisch 40 : 60)

XXXX XXXX XXXX Gesamt: XXXX römisch 40 römisch 40 römisch 40 Gesamt: römisch 40

Dezember

Traktor 75 PS Schneepflug 2,60 m Schneeketten pro Paar

60

XXXX (EUR XXXX : 60)römisch 40 (EUR römisch 40 : 60)

XXXX XXXX XXXX Gesamt: XXXX römisch 40 römisch 40 römisch 40 Gesamt: römisch 40

Gesamt

 

390

XXXXrömisch 40

 

Es steht fest, dass der BF folgende Einnahmen aus der von ihm ausgeübten land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeit der Vermietung land(forst)wirtschaftlichen Geräte und Maschinen erzielte:

Im Kalenderjahr XXXX EUR XXXX (davon pauschal EUR XXXX)Im Kalenderjahr römisch 40 EUR römisch 40 (davon pauschal EUR römisch 40 )

Im Kalenderjahr XXXX EUR XXXX (davon pauschal EUR XXXX)Im Kalenderjahr römisch 40 EUR römisch 40 (davon pauschal EUR römisch 40 )

Im Kalenderjahr XXXX EUR XXXX (davon pauschal EUR XXXX)Im Kalenderjahr römisch 40 EUR römisch 40 (davon pauschal EUR römisch 40 )

Im Kalenderjahr XXXX EUR XXXX (davon pauschal EUR XXXX)Im Kalenderjahr römisch 40 EUR römisch 40 (davon pauschal EUR römisch 40 )

Es steht fest, dass die Vermietung der land(forst)wirtschaftlichen Geräte und Maschinen des BF im Zeitraum XXXX bis einschließlich XXXX zu bzw. im Zusammenhang mit dem Winterdienst deutlich unter den Selbstkosten gemäß den ÖKL-Richtwerten für die Maschinenselbstkosten fakturiert wurde.Es steht fest, dass die Vermietung der land(forst)wirtschaftlichen Geräte und Maschinen des BF im Zeitraum römisch 40 bis einschließlich römisch 40 zu bzw. im Zusammenhang mit dem Winterdienst deutlich unter den Selbstkosten gemäß den ÖKL-Richtwerten für die Maschinenselbstkosten fakturiert wurde.

Auf Grund der tabellarischen Darstellung für den Zeitraum XXXX bis XXXX ist festzustellen, dass die Vermietung der land(forst)wirtschaftlichen Maschinen und Geräte des BF auch im Zeitraum XXXX bis XXXX zu bzw. unter den Selbstkosten erfolgte.Auf Grund der tabellarischen Darstellung für den Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 ist festzustellen, dass die Vermietung der land(forst)wirtschaftlichen Maschinen und Geräte des BF auch im Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 zu bzw. unter den Selbstkosten erfolgte.

1.8. Hinsichtlich der Vermietung der oben näher bezeichneten land(forst)wirtschaftlichen Maschinen schloss der BF mit der MASCHINENRING SERVICE eGen einen mündlichen Mietvertrag ab. Darin wurde vereinbart, welche in seinem Eigentum stehenden Maschinen er der Vertragspartnerin zur Verfügung zu stellen hatte und welchen (auf der Grundlage einer Pauschalpreisvereinbarung gebildeten) Mietzins er dafür bekam. Nach seinen Angaben erhielt der BF eine Pauschalsumme für sämtliche Leistungen. Er vermochte nicht anzugeben, wie sich die an ihn zur Auszahlung gelangten Pauschalsummen auf die einzelnen Baustellen aufgliederten. Stundensätze wurden nicht vereinbart. Es konnte nicht festgestellt werden, ob der Pauschalpreisvereinbarung eine Vermietung auf Selbstkostenbasis zu Grunde gelegt war. Dass es daneben auch eine schriftliche Dokumentation dieses (mündlich abgeschlossenen) Mietvertrages gegeben hätte, konnte im Beschwerdefall nicht festgestellt werden.

1.9. Die Prüftätigkeit der belangten Behörde erstreckte sich im Wesentlichen darauf, den BF zunächst mit Schreiben vom XXXX zur Vorlage von Aufzeichnungen über die Bruttoeinnahmen aus der Vermietung land(forst)wirtschaftlichen Betriebsmittel (darunter insbesondere Lieferscheine, Stundenlisten etc.) aufzufordern.1.9. Die Prüftätigkeit der belangten Behörde erstreckte sich im Wesentlichen darauf, den BF zunächst mit Schreiben vom römisch 40 zur Vorlage von Aufzeichnungen über die Bruttoeinnahmen aus der Vermietung land(forst)wirtschaftlichen Betriebsmittel (darunter insbesondere Lieferscheine, Stundenlisten etc.) aufzufordern.

Auf Grund dieser Aufforderung meldete sich der BF zwar am XXXX telefonisch bei dem für ihn zuständigen Prüforgan der belangten Behörde und kündigte an, die angeforderten Unterlagen übermitteln zu wollen; in der Folge brachte der BF eine Aufstellung des MASCHINENRINGES XXXX über die Maschinenvermietung in den Jahren XXXX bis XXXX zur Vorlage. Am XXXX ersuchte das Prüforgan den BF mit einem weiteren Schreiben um die Vorlage von Rechnungsstatistiken und Lieferscheinen. Seitens der belangten Behörde wurde jedoch nicht geprüft, ob die Einnahmen des BF aus seinen land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeiten zu, über oder unter den ÖKL-Richtwerten lagen. Auch führte sie keine Überprüfung dahin durch, ob die Abrechnung durch die MASCHINENRING SERVICE eGen bezüglich der Maschinenvermietung auf der Grundlage einer Pauschalpreisvereinbarung bzw. von Regiepreisen erfolgt ist.Auf Grund dieser Aufforderung meldete sich der BF zwar am römisch 40 telefonisch bei dem für ihn zuständigen Prüforgan der belangten Behörde und kündigte an, die angeforderten Unterlagen übermitteln zu wollen; in der Folge brachte der BF eine Aufstellung des MASCHINENRINGES römisch 40 über die Maschinenvermietung in den Jahren römisch 40 bis römisch 40 zur Vorlage. Am römisch 40 ersuchte das Prüforgan den BF mit einem weiteren Schreiben um die Vorlage von Rechnungsstatistiken und Lieferscheinen. Seitens der belangten Behörde wurde jedoch nicht geprüft, ob die Einnahmen des BF aus seinen land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeiten zu, über oder unter den ÖKL-Richtwerten lagen. Auch führte sie keine Überprüfung dahin durch, ob die Abrechnung durch die MASCHINENRING SERVICE eGen bezüglich der Maschinenvermietung auf der Grundlage einer Pauschalpreisvereinbarung bzw. von Regiepreisen erfolgt ist.

2. Beweiswürdigung:

Der oben dargestellte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes.

Neben den vorgelegten Unterlagen (Lieferscheine der MASCHINENRING SERVICE eGen, Rechnungsstatistiken des MASCHINENRINGES SERVICE eGen für den Zeitraum XXXX bis XXXX und Rechnungen der MASCHINENRING SERIVCE eGen für den Zeitraum XXXX bis XXXX) wurde durch eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX Beweis erhoben, anlässlich der der BF als Partei, sowie der Geschäftsführer der MASCHINENRING PERSONAL UND SERVICE eGen, XXXX, und das damals in dieser Angelegenheit zuständig gewesene Prüforgan der belangten Behörde unter Wahrheitspflicht als Zeugen einvernommen wurden.Neben den vorgelegten Unterlagen (Lieferscheine der MASCHINENRING SERVICE eGen, Rechnungsstatistiken des MASCHINENRINGES SERVICE eGen für den Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 und Rechnungen der MASCHINENRING SERIVCE eGen für den Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 ) wurde durch eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 Beweis erhoben, anlässlich der der BF als Partei, sowie der Geschäftsführer der MASCHINENRING PERSONAL UND SERVICE eGen, römisch 40 , und das damals in dieser Angelegenheit zuständig gewesene Prüforgan der belangten Behörde unter Wahrheitspflicht als Zeugen einvernommen wurden.

Die zum Umstand der Vermietung der oben näher bezeichneten land(forst-)wirtschaftlichen Maschinen und Geräte an die MASCHINENRING SERVICE eGen getroffenen Feststellungen beruhen im Wesentlichen auf den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen und den damit im Wesentlichen übereinstimmenden Aussagen des BF.

Die oben in den Feststellungen wiedergegebenen tabellarischen Darstellungen für die Kalenderjahre XXXX, XXXX und XXXX beruhen auf den Abrechnungsblättern des MASCHINENRINGES XXXX für den Zeitraum XXXX bis XXXX mit der jeweiligen Bezeichnung "Maschinen- und Geräteanmietung unter ÖKL nach MR-Preise vom Betrieb: XXXX" die mit den ebenfalls vorgelegten Rechnungsstatistiken der MASCHINENRING SERVICE eGen und den jeweiligen Teilrechnungen übereinstimmten. Die vorbezeichneten Unterlagen blieben von der belangten Behörde zur Gänze unbeanstandet. In der mündlichen Verhandlung vom XXXX führte das Prüforgan der belangten Behörde nach einer stichprobenartigen Überprüfung der Abrechnungsunterlagen aus, dass die Maschinenvermietung in den Jahren XXXX, XXXX und XXXX "weit unter dem ÖKL-Richtwert" erfolgt sei.Die oben in den Feststellungen wiedergegebenen tabellarischen Darstellungen für die Kalenderjahre römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 beruhen auf den Abrechnungsblättern des MASCHINENRINGES römisch 40 für den Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 mit der jeweiligen Bezeichnung "Maschinen- und Geräteanmietung unter ÖKL nach MR-Preise vom Betrieb: XXXX" die mit den ebenfalls vorgelegten Rechnungsstatistiken der MASCHINENRING SERVICE eGen und den jeweiligen Teilrechnungen übereinstimmten. Die vorbezeichneten Unterlagen blieben von der belangten Behörde zur Gänze unbeanstandet. In der mündlichen Verhandlung vom römisch 40 führte das Prüforgan der belangten Behörde nach einer stichprobenartigen Überprüfung der Abrechnungsunterlagen aus, dass die Maschinenvermietung in den Jahren römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 "weit unter dem ÖKL-Richtwert" erfolgt sei.

Da diese Schlussfolgerungen des Prüforgans schließlich auch durch die hg. angestellten, in den Feststellungen dargestellten Berechnungen bestätigt wurden, konnten die Ausführungen des Prüforgans und die oben näher bezeichneten Abrechnungsunterlagen dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu Grunde gelegt werden.

Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass mit den Abrechnungsunterlagen "Maschinen- und Geräteanmietung unter ÖKL nach MR-Preise vom Betrieb" auch die Pauschalpreisvereinbarungen den jeweiligen Leistungen zugeordnet wurden und sich auch hier (ohne dass dies jemals von der belangten Behörde kritisch aufgegriffen worden wäre [siehe dazu auch die zuletzt ergangene ergänzende Stellungnahme vom XXXX, die eine rechnerisch nachvollziehbare Darstellung zur Gänze vermissen ließ]) zeigte, dass die Pauschalpreise offenbar zu bzw. unter den Selbstkosten fakturiert wurden.Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass mit den Abrechnungsunterlagen "Maschinen- und Geräteanmietung unter ÖKL nach MR-Preise vom Betrieb" auch die Pauschalpreisvereinbarungen den jeweiligen Leistungen zugeordnet wurden und sich auch hier (ohne dass dies jemals von der belangten Behörde kritisch aufgegriffen worden wäre [siehe dazu auch die zuletzt ergangene ergänzende Stellungnahme vom römisch 40 , die eine rechnerisch nachvollziehbare Darstellung zur Gänze vermissen ließ]) zeigte, dass die Pauschalpreise offenbar zu bzw. unter den Selbstkosten fakturiert wurden.

Die zu den vom BF verrichteten Tätigkeiten und zum Maschineneinsatz bzw. zur Maschinenvermietung getroffenen Feststellungen beruhen im Wesentlichen auf den vorgelegten, von der belangten Behörde unwidersprochen gebliebenen und daher als glaubwürdig eingestuften Abrechnungsunterlagen des MASCHINENRINGES XXXX mit der Bezeichnung "Maschinen- und Geräteanmietung unter ÖKL nach MR-Preise vom Betrieb: XXXX" für die Jahre XXXX, XXXX und XXXX.Die zu den vom BF verrichteten Tätigkeiten und zum Maschineneinsatz bzw. zur Maschinenvermietung getroffenen Feststellungen beruhen im Wesentlichen auf den vorgelegten, von der belangten Behörde unwidersprochen gebliebenen und daher als glaubwürdig eingestuften Abrechnungsunterlagen des MASCHINENRINGES römisch 40 mit der Bezeichnung "Maschinen- und Geräteanmietung unter ÖKL nach MR-Preise vom Betrieb: XXXX" für die Jahre römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 .

Die Feststellung, dass die Maschinenvermietung jedes einzelnen land(forst)wirtschaftlichen Betriebsmittels tatsächlich unter den jeweils maßgeblichen ÖKL-Werten erfolgte, stützt sich in erster Linie auf die zuvor bereits genannte tabellarische Aufstellung über die Maschineneinsatzzeiten für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum. Anhand des angestellten Fremdvergleichs im Sinne des § 20 BSVG konnte dies auch für den Zeitraum XXXX bis XXXX, für den keine Unterlagen vorliegen, angenommen werden. Dem Fremdvergleich steht insofern nichts entgegen, zumal dieser von der belangten Behörde nicht in Zweifel gezogen wurde. Daraus ergibt sich aus der darin abgebildeten Rubrik "ÖKL" ausnahmslos für jede Position (sohin auch für die auf der Grundlage von Pauschalpreisvereinbarungen abgerechneten), dass die Vermietung der beschwerdegegenständlichen land(forst)wirtschaftlichen Betriebsmittel des BF "zu bzw. unter ÖKL" erfolgte.Die Feststellung, dass die Maschinenvermietung jedes einzelnen land(forst)wirtschaftlichen Betriebsmittels tatsächlich unter den jeweils maßgeblichen ÖKL-Werten erfolgte, stützt sich in erster Linie auf die zuvor bereits genannte tabellarische Aufstellung über die Maschineneinsatzzeiten für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum. Anhand des angestellten Fremdvergleichs im Sinne des Paragraph 20, BSVG konnte dies auch für den Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 , für den keine Unterlagen vorliegen, angenommen werden. Dem Fremdvergleich steht insofern nichts entgegen, zumal dieser von der belangten Behörde nicht in Zweifel gezogen wurde. Daraus ergibt sich aus der darin abgebildeten Rubrik "ÖKL" ausnahmslos für jede Position (sohin auch für die auf der Grundlage von Pauschalpreisvereinbarungen abgerechneten), dass die Vermietung der beschwerdegegenständlichen land(forst)wirtschaftlichen Betriebsmittel des BF "zu bzw. unter ÖKL" erfolgte.

Das ebenfalls als Zeuge vor dem Bundesverwaltungsgericht einvernommene Prüforgan der belangten Behörde sagte zum gegenständlichen Beschwerdefall aus, dass er nicht geprüft hätte, auf welcher Grundlage die Maschinenvermietung erfolgte.

Er habe bei der Überprüfung des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes des BF nicht festgestellt, ob die Abrechnung zu, über oder unter den ÖKL-Richtwerten erfolgte.

Es konnten auf Grund der oben angeführten - unter Wahrheitspflicht stehenden Zeugenaussagen - die entsprechenden Feststellungen im Rahmen der freien Beweiswürdigung getroffen werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1 Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Im gegenständlichen Fall sind gemäß § 182 BSVG, BGBl. Nr. 559/1978, auf das Verfahren zur Frage der Versicherungspflicht nach dem BSVG grundsätzlich die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (siehe dazu insbesondere § 410 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG anzuwenden.Im gegenständlichen Fall sind gemäß Paragraph 182, BSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, auf das Verfahren zur Frage der Versicherungspflicht nach dem BSVG grundsätzlich die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (siehe dazu insbesondere Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG anzuwenden.

Gemäß § 410 Abs. 1 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen, zu deren Behandlung er nach § 409 ASVG berufen ist, einen Bescheid zu erlassen, wenn er die sich aus diesem Bundesgesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten von Versicherten und von deren Dienstgebern oder die gesetzliche Haftung Dritter für Sozialversicherungsbeiträge feststellt und nicht das Bescheidrecht der Versicherungsträger in diesem Bundesgesetz ausgeschlossen ist. Hiernach hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen einen Bescheid zu erlassen, wenn er die Anmeldung zur Versicherung wegen Nichtbestandes der Versicherungspflicht oder der Versicherungsberechtigung oder die Anmeldung wegen Weiterbestandes der Versicherungspflicht ablehnt oder den Versicherungspflichtigen (Versicherungsberechtigten) mit einem anderen Tag in die Versicherung aufnimmt oder aus ihr ausscheidet, als in der Meldung angegeben ist (§ 410 Abs. 1 Z 1 ASVG).Gemäß Paragraph 410, Absatz eins, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen, zu deren Behandlung er nach Paragraph 409, ASVG berufen ist, einen Bescheid zu erlassen, wenn er die sich aus diesem Bundesgesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten von Versicherten und von deren Dienstgebern oder die gesetzliche Haftung Dritter für Sozialversicherungsbeiträge feststellt und nicht das Bescheidrecht der Versicherungsträger in diesem Bundesgesetz ausgeschlossen ist. Hiernach hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen einen Bescheid zu erlassen, wenn er die Anmeldung zur Versicherung wegen Nichtbestandes der Versicherungspflicht oder der Versicherungsberechtigung oder die Anmeldung wegen Weiterbestandes der Versicherungspflicht ablehnt oder den Versicherungspflichtigen (Versicherungsberechtigten) mit einem anderen Tag in die Versicherung aufnimmt oder aus ihr ausscheidet, als in der Meldung angegeben ist (Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG).

Gemäß § 414 Abs. 1 u. Abs. 2 iVm. § 410 Abs. 1 Z 5 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten des § 410 Abs. 1 Z 1 ASVG iVm. § 182 BSVG durch Einzelrichter.Gemäß Paragraph 414, Absatz eins, u. Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 5, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten des Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG in Verbindung mit Paragraph 182, BSVG durch Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht waren, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht waren, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat, oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat, oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Dagegen erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 Abs. 1 leg. cit. durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Dagegen erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß Paragraph 31, Absatz eins, leg. cit. durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

3.2. Zu Spruchteil A):

3.2.1. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG sind in der Kranken- und in der Pensionsversicherung natürliche Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984 führen, oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird, pflichtversichert.3.2.1. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG sind in der Kranken- und in der Pensionsversicherung natürliche Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984 führen, oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird, pflichtversichert.

Nach § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz BSVG erstreckt sich die Pflichtversicherung nach Maßgabe der Anlage 2 auch auf (u.a.) land(forst)wirtschaftliche Nebengewerbe gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 der Gewerbeordnung 1994 (lit. a) und Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 bis 9 der Gewerbeordnung 1994, die nach ihrer wirtschaftlichen Zweckbestimmung in einem sachlichen Naheverhältnis zum land(forst)wirtschaftlichen Betrieb erfolgen (lit. c), soweit diese neben einer die Pflichtversicherung begründenden Betriebsführung ausgeübt werden.Nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz BSVG erstreckt sich die Pflichtversicherung nach Maßgabe der Anlage 2 auch auf (u.a.) land(forst)wirtschaftliche Nebengewerbe gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, der Gewerbeordnung 1994 (Litera a,) und Tätigkeiten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7 bis 9 der Gewerbeordnung 1994, die nach ihrer wirtschaftlichen Zweckbestimmung in einem sachlichen Naheverhältnis zum land(forst)wirtschaftlichen Betrieb erfolgen (Litera c,), soweit diese neben einer die Pflichtversicherung begründenden Betriebsführung ausgeübt werden.

Gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 BSVG sind die im § 2 Abs. 1 Z 1 und 1a leg. cit. näher bezeichneten Personen in der Unfallversicherung pflichtversichert.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG sind die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und eins a leg. cit. näher bezeichneten Personen in der Unfallversicherung pflichtversichert.

Gemäß § 23 Abs. 1 BSVG ist Grundlage für die Bemessung der Beiträge in der Kranken- und Pensionsversicherung für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG Pflichtversicherten bei einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, für den ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens gemäß den §§ 29 bis 50 Bewertungsgesetz 1955 festgestellt wird, der nach Abs. 2 leg. cit. ermittelte Versicherungswert (Z 1); bei Ausübung von betrieblichen Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz BSVG die nach Abs. 4b leg. cit. ermittelte Beitragsgrundlage (Z 3). Treffen mehrere dieser Beitragsgrundlagen zusammen, so ist deren Summe für die Ermittlung der Beitragsgrundlage des Pflichtversicherten maßgebend (monatliche Beitragsgrundlage).Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, BSVG ist Grundlage für die Bemessung der Beiträge in der Kranken- und Pensionsversicherung für die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG Pflichtversicherten bei einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, für den ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens gemäß den Paragraphen 29 bis 50 Bewertungsgesetz 1955 festgestellt wird, der nach Absatz 2, leg. cit. ermittelte Versicherungswert (Ziffer eins,); bei Ausübung von betrieblichen Tätigkeiten nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz BSVG die nach Absatz 4 b, leg. cit. ermittelte Beitragsgrundlage (Ziffer 3,). Treffen mehrere dieser Beitragsgrundlagen zusammen, so ist deren Summe für die Ermittlung der Beitragsgrundlage des Pflichtversicherten maßgebend (monatliche Beitragsgrundlage).

Gemäß § 30 BSVG ist die Beitragsgrundlage für den Betriebsbeitrag in der Unfallversicherung gemäß § 22 Abs. 2 lit. a leg. cit. in entsprechender Anwendung der für die Pensionsversicherung geltenden Bestimmungen des § 23 BSVG (mit hier nicht relevanten Maßgaben) festzustellen.Gemäß Paragraph 30, BSVG ist die Beitragsgrundlage für den Betriebsbeitrag in der Unfallversicherung gemäß Paragraph 22, Absatz 2, Litera a, leg. cit. in entsprechender Anwendung der für die Pensionsversicherung geltenden Bestimmungen des Paragraph 23, BSVG (mit hier nicht relevanten Maßgaben) festzustellen.

§ 23 Abs. 4b BSVG (idF BGBl. I Nr. 101/2001) lautet wie folgt:Paragraph 23, Absatz 4 b, BSVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2001,) lautet wie folgt:

"(4b) Werden Einkünfte auf Grund von Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz, für die die Beitragsgrundlage nach Abs. 1 Z 3 zu bilden ist, erzielt, so ist die Beitragsgrundlage auf Basis von 30% der sich aus den Aufzeichnungen nach § 20a ergebenden Einnahmen (inklusive Umsatzsteuer) aus diesen Tätigkeiten zu ermitteln. Jeweils ein Zwölftel hievon gilt als monatliche Beitragsgrundlage; werden hingegen Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz unterjährig begonnen oder eingestellt, so sind die maßgeblichen Einnahmen auf die Monate der tatsächlichen Ausübung umzulegen.""(4b) Werden Einkünfte auf Grund von Tätigkeiten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz, für die die Beitragsgrundlage nach Absatz eins, Ziffer 3, zu bilden ist, erzielt, so ist die Beitragsgrundlage auf Basis von 30% der sich aus den Aufzeichnungen nach Paragraph 20 a, ergebenden Einnahmen (inklusive Umsatzsteuer) aus diesen Tätigkeiten zu ermitteln. Jeweils ein Zwölftel hievon gilt als monatliche Beitragsgrundlage; werden hingegen Tätigkeiten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz unterjährig begonnen oder eingestellt, so sind die maßgeblichen Einnahmen auf die Monate der tatsächlichen Ausübung umzulegen."

§ 20a BSVG (idF. vor dem Sozialrechts-Änderungsgesetz 2004 - SRÄG 2004, BGBl. I Nr. 105) lautete wie folgt:Paragraph 20 a, BSVG in der Fassung vor dem Sozialrechts-Änderungsgesetz 2004 - SRÄG 2004, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 105) lautete wie folgt:

"Die im § 2 Abs. 1 Z 1 genannten Personen haben die zur Ermittlung der Beitragsgrundlage gemäß § 23 Abs. 4b erforderlichen Aufzeichnungen über die Einnahmen aus den entsprechenden Tätigkeiten zu führen.""Die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Personen haben die zur Ermittlung der Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 23, Absatz 4 b, erforderlichen Aufzeichnungen über die Einnahmen aus den entsprechenden Tätigkeiten zu führen."

In der Anlage 2 ("Beitragsrechtliche Zuordnung gemäß § 23 von Einkommen aus land- und forstwirtschaftlichen Unternehmertätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1") zum BSVG (idF. vor dem SRÄG 2004) wurden unter Ziffer 3.2.1 Dienstleistungen mit oder ohne Betriebsmittel für andere land(forst)wirtschaftliche Betriebe einschließlich der Tätigkeit als Betriebshelfer im Rahmen eines Maschinen- und Betriebshilferinges sowie als Holzakkordant der Beitragsgrundlage nach § 23 Abs. 1 Z 1 BSVG zugeordnet, sofern die Einnahmen aus diesen Tätigkeiten EUR 24.200,-- nicht überstiegen, (diese Leistungen waren somit im Einheitswert berücksichtigt); sofern die Einnahmen aus diesen Tätigkeiten den Betrag von EUR 24.200,-- überstiegen, war für diese Leistungen gemäß Ziffer 3.2.2 der Anlage 2 eine Beitragsgrundlage nach § 23 Abs. 1 Z 3 BSVG zu bilden.In der Anlage 2 ("Beitragsrechtliche Zuordnung gemäß Paragraph 23, von Einkommen aus land- und forstwirtschaftlichen Unternehmertätigkeiten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins,) zum BSVG in der Fassung vor dem SRÄG 2004) wurden unter Ziffer 3.2.1 Dienstleistungen mit oder ohne Betriebsmittel für andere land(forst)wirtschaftliche Betriebe einschließlich der Tätigkeit als Betriebshelfer im Rahmen eines Maschinen- und Betriebshilferinges sowie als Holzakkordant der Beitragsgrundlage nach Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG zugeordnet, sofern die Einnahmen aus diesen Tätigkeiten EUR 24.200,-- nicht überstiegen, (diese Leistungen waren somit im Einheitswert berücksichtigt); sofern die Einnahmen aus diesen Tätigkeiten den Betrag von EUR 24.200,-- überstiegen, war für diese Leistungen gemäß Ziffer 3.2.2 der Anlage 2 eine Beitragsgrundlage nach Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3, BSVG zu bilden.

Unter Ziffer 3.5 wurde die Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel (unabhängig von den erzielten Einnahmen) der Beitragsgrundlage nach § 23 Abs. 1 Z 3 BSVG zugeordnet.Unter Ziffer 3.5 wurde die Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel (unabhängig von den erzielten Einnahmen) der Beitragsgrundlage nach Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3, BSVG zugeordnet.

Mit dem SRÄG 2004 wurde dem § 20a BSVG folgender Satz angefügt:Mit dem SRÄG 2004 wurde dem Paragraph 20 a, BSVG folgender Satz angefügt:

"Einnahmen aus Dienstleistungen, die auf Selbstkostenbasis und ohne Verrechnung der eigenen Arbeitskraft erbracht werden, und aus Vermietungen im Rahmen der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit sind von der Aufzeichnungspflicht ausgenommen."

Weiter wurden mit dem SRÄG 2004 in der Anlage 2 die Ziffern 3.2.1 und 3.2.2 durch die Ziffer 3.2 ersetzt: Für persönliche Dienstleistungen mit oder ohne Betriebsmittel für andere land(forst)wirtschaftliche Betriebe einschließlich der Tätigkeit als Betriebshelfer/in im Rahmen eines Maschinen- und Betriebshilferinges sowie als Holzakkordant/in ist nunmehr eine Beitragsgrundlage nach § 23 Abs. 1 Z 3 BSVG zu bilden.Weiter wurden mit dem SRÄG 2004 in der Anlage 2 die Ziffern 3.2.1 und 3.2.2 durch die Ziffer 3.2 ersetzt: Für persönliche Dienstleistungen mit oder ohne Betriebsmittel für andere land(forst)wirtschaftliche Betriebe einschließlich der Tätigkeit als Betriebshelfer/in im Rahmen eines Maschinen- und Betriebshilferinges sowie als Holzakkordant/in ist nunmehr eine Beitragsgrundlage nach Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3, BSVG zu bilden.

Die Ziffer 3.5 betreffend die Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel blieb unverändert, es ist daher - wie bisher - ebenfalls eine Beitragsgrundlage nach § 23 Abs. 1 Z 3 BSVG zu bilden.Die Ziffer 3.5 betreffend die Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel blieb unverändert, es ist daher - wie bisher - ebenfalls eine Beitragsgrundlage nach Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3, BSVG zu bilden.

In den Erläuterungen zum Initiativantrag (434/A 22. GP, S. 13) zum SRÄG 2004 findet sich folgende - wörtlich wiedergegebene - Ausführung:

"Seit dem 1. Jänner 1999 sind bestimmte bäuerliche Nebentätigkeiten in den Versicherungsschutz der bäuerlichen Sozialversicherung einbezogen.

Es gibt derzeit bestimmte bäuerliche Nebentätigkeiten, hinsichtlich derer davon ausgegangen wird, dass sie im Einheitswert berücksichtigt sind und daher keiner gesonderten Beitragspflicht unterliegen. Zu dieser Gruppe zählen etwa die Tätigkeiten mit Dienstleistungscharakter, sofern die Einnahmen aus diesen Tätigkeiten 24.200 EUR nicht übersteigen. Weiters gibt es bäuerliche Nebentätigkeiten, die einer pauschalen beitragsrechtlichen Erfassung im Ausmaß von 30 % der daraus erzielten Einnahmen unterliegen. (...)

Nunmehr erfolgt für persönliche Dienstleistungen mit oder ohne Betriebsmittel für andere land(forst)wirtschaftliche Betriebe einschließlich der Tätigkeit als Betriebshelfer/in im Rahmen eines Maschinen- und Betriebshilferinges sowie als Holzakkordant/in (...) folgende Neuregelung:

Die bisher mit einer Freigrenze von 24.200 EUR versehenen Dienstleistungen für andere land(forst)wirtschaftliche Betriebe im Rahmen der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit werden nunmehr insoweit der Beitragspflicht unterworfen, als das ausschließlich auf die Arbeitsleistung entfallende Entgelt beitragsrelevant wird. Dementsprechend bleiben Einnahmen auf reiner Selbstkostenbasis nach den sogenannten ÖKL-Richtlinien außer Ansatz."

3.2.3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX, Zl. XXXX 8B1, sprach die belangte Behörde aus, dass der BF mit der von ihm im Zeitraum XXXX bis XXXX ausgeübten Nebentätigkeiten "Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel" und mit der von ihm im Zeitraum XXXX bis XXXX ausgeübten Nebentätigkeit "Holzakkordant" der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz BSVG unterliege (Spruchpunkt 1.). Weiters stellte die belangte Behörde die Beitragspflicht in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung im Zeitraum XXXX bis XXXX getrennt nach dem Flächenbetrieb und den land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeiten des BF fest (Spruchpunkt 2.).3.2.3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom römisch 40 , Zl. römisch 40 8B1, sprach die belangte Behörde aus, dass der BF mit der von ihm im Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 ausgeübten Nebentätigkeiten "Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel" und mit der von ihm im Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 ausgeübten Nebentätigkeit "Holzakkordant" der Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz BSVG unterliege (Spruchpunkt 1.). Weiters stellte die belangte Behörde die Beitragspflicht in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung im Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 getrennt nach dem Flächenbetrieb und den land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeiten des BF fest (Spruchpunkt 2.).

In seiner gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde wendete der BF im Kern ein, dass sämtliche Einnahmen aus den land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeiten (und zwar jene, die er aus der Vermietung der in seinem Eigentum stehenden land(forst)wirtschaftlichen Betriebsmittel erzielte) die Richtwerte für Selbstkosten (auf Basis der ÖKL-Richtwerte) nicht überschritten hätten, weshalb diese von der Aufzeichnungspflicht und der Pflichtversicherung ausgenommen wären.

Im Folgenden wird daher zu klären sein, ob und inwieweit der Beschwerde in Ansehung der Befreiung der land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeiten des BF von der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 BSVG Berechtigung zukommt.Im Folgenden wird daher zu klären sein, ob und inwieweit der Beschwerde in Ansehung der Befreiung der land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeiten des BF von der Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, BSVG Berechtigung zukommt.

3.2.4. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich zuletzt mehrfach mit der Frage der Aufzeichnungs- und Beitragspflicht im Zusammenhang mit einem Teil der bäuerlichen Nebentätigkeiten ausführlich auseinandergesetzt und zuletzt im Erkenntnis vom 17.12.2015, Zl. 2013/08/0242, ausgesprochen, dass die Beitragsgrundlage bei der Ausübung von betrieblichen Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz BSVG nach § 23 Abs. 1 Z 3 BSVG die nach § 23 Abs. 4b BSVG ermittelte Beitragsgrundlage sei. § 23 Abs. 4b BSVG verweise wiederum auf die sich aus den Aufzeichnungen nach § 20a BSVG ergebenden Einnahmen (inklusive Umsatzsteuer). Die zuletzt genannte Bestimmung in der seit dem SRÄG 2004 gültigen Fassung lege in ihrem ersten Satz eine Verpflichtung fest, dass ein/eine Landwirt(in) verpflichtet sei, die erforderlichen Aufzeichnungen über Einnahmen aus den entsprechenden Tätigkeiten zu führen. Nach dem zweiten Satz dieser Bestimmung seien jedoch bestimmte Einnahmen von der Aufzeichnungspflicht ausgenommen. Diese von der Aufzeichnungspflicht ausgenommenen Einnahmen seien mit Verweis auf das Erkenntnis des VwGH vom 10.04.2013, Zl. 2010/08/0261, daher nach § 23 Abs. 4b BSVG nicht für die Beitragsgrundlage nach § 23 Abs. 1 Z 3 BSVG zu berücksichtigen.3.2.4. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich zuletzt mehrfach mit der Frage der Aufzeichnungs- und Beitragspflicht im Zusammenhang mit einem Teil der bäuerlichen Nebentätigkeiten ausführlich auseinandergesetzt und zuletzt im Erkenntnis vom 17.12.2015, Zl. 2013/08/0242, ausgesprochen, dass die Beitragsgrundlage bei der Ausübung von betrieblichen Tätigkeiten nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz BSVG nach Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3, BSVG die nach Paragraph 23, Absatz 4 b, BSVG ermittelte Beitragsgrundlage sei. Paragraph 23, Absatz 4 b, BSVG verweise wiederum auf die sich aus den Aufzeichnungen nach Paragraph 20 a, BSVG ergebenden Einnahmen (inklusive Umsatzsteuer). Die zuletzt genannte Bestimmung in der seit dem SRÄG 2004 gültigen Fassung lege in ihrem ersten Satz eine Verpflichtung fest, dass ein/eine Landwirt(in) verpflichtet sei, die erforderlichen Aufzeichnungen über Einnahmen aus den entsprechenden Tätigkeiten zu führen. Nach dem zweiten Satz dieser Bestimmung seien jedoch bestimmte Einnahmen von der Aufzeichnungspflicht ausgenommen. Diese von der Aufzeichnungspflicht ausgenommenen Einnahmen seien mit Verweis auf das Erkenntnis des VwGH vom 10.04.2013, Zl. 2010/08/0261, daher nach Paragraph 23, Absatz 4 b, BSVG nicht für die Beitragsgrundlage nach Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3, BSVG zu berücksichtigen.

Gemäß § 20a zweiter Satz BSVG idF. SRÄG 2004 sind Einnahmen aus land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeiten nur dann von der Aufzeichnungspflicht ausgenommen, wenn es sich um "Einnahmen aus Dienstleistungen, die auf Selbstkostenbasis und ohne Verrechnung der eigenen Arbeitskraft erbracht werden" und um "Einnahmen aus Vermietungen im Rahmen der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit" handelt. Folgt man der im zitierten Erkenntnis vertretenen Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs, sind die im gegenständlichen Beschwerdefall zu beurteilenden Einnahmen dem zweiten Fall dieser Bestimmung zuzuordnen, weil der Beschwerdeführer im Rahmen seiner land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeit keine Dienstleistungen (unter Einsatz der eigenen Arbeitskraft) erbracht, sondern in seinem Eigentum stehende land(forst)wirtschaftliche Betriebsmittel vermietet hat.Gemäß Paragraph 20 a, zweiter Satz BSVG in der Fassung SRÄG 2004 sind Einnahmen aus land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeiten nur dann von der Aufzeichnungspflicht ausgenommen, wenn es sich um "Einnahmen aus Dienstleistungen, die auf Selbstkostenbasis und ohne Verrechnung der eigenen Arbeitskraft erbracht werden" und um "Einnahmen aus Vermietungen im Rahmen der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit" handelt. Folgt man der im zitierten Erkenntnis vertretenen Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs, sind die im gegenständlichen Beschwerdefall zu beurteilenden Einnahmen dem zweiten Fall dieser Bestimmung zuzuordnen, weil der Beschwerdeführer im Rahmen seiner land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeit keine Dienstleistungen (unter Einsatz der eigenen Arbeitskraft) erbracht, sondern in seinem Eigentum stehende land(forst)wirtschaftliche Betriebsmittel vermietet hat.

Im Hinblick auf die Bestimmung des § 20a zweiter Satz BSVG ist davon auszugehen, dass sich die Verrechnung auf Selbstkostenbasis als Voraussetzung für die Ausnahme von der Aufzeichnungs- und Beitragspflicht nicht nur auf Einnahmen aus Dienstleistungen, sondern auch auf solche aus Vermietungen land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel im Rahmen der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit bezieht (VwGH vom 17.12.2015, Zl. 2013/08/0242).Im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 20 a, zweiter Satz BSVG ist davon auszugehen, dass sich die Verrechnung auf Selbstkostenbasis als Voraussetzung für die Ausnahme von der Aufzeichnungs- und Beitragspflicht nicht nur auf Einnahmen aus Dienstleistungen, sondern auch auf solche aus Vermietungen land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel im Rahmen der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit bezieht (VwGH vom 17.12.2015, Zl. 2013/08/0242).

§ 20a BSVG enthält keine Regelungen dazu, wie die Selbstkosten zu ermitteln sind. Einzig im Initiativantrag 434/A 22. GP, S. 13 zum SRÄG 2004 findet sich ein Hinweis auf die sogenannten "ÖKL-Richtlinien". Im Zusammenhang damit hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 13.11.2013, Zl. 2012/08/0206, ausgesprochen, dass die Gesetzesmaterialien nur dahin verstanden werden könnten, dass "die Richtwerte nach den ÖKL-Richtlinien Anhaltspunkte dafür darstellen, ob die Selbstkosten überschritten werden oder nicht. Sie können in diesem Sinn zum einen den Versicherten - die zunächst selbst beurteilen müssen, ob sie Aufzeichnungen zu führen haben - zur Orientierung dienen und stellen zum anderen Werte dar, von denen die Behörden dann ausgehen dürfen, wenn der Versicherte im Verfahren nicht darlegt, dass die Selbstkosten im Einzelfall tatsächlich höher gelegen sind. Werden Pauschalpreise verrechnet, so obliegt es dem Versicherten, diese den einzelnen Leistungen zuzuordnen, um der Behörde eine Beurteilung, ob die Selbstkosten überschritten wurden, überhaupt erst zu ermöglichen."Paragraph 20 a, BSVG enthält keine Regelungen dazu, wie die Selbstkosten zu ermitteln sind. Einzig im Initiativantrag 434/A 22. GP, S. 13 zum SRÄG 2004 findet sich ein Hinweis auf die sogenannten "ÖKL-Richtlinien". Im Zusammenhang damit hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 13.11.2013, Zl. 2012/08/0206, ausgesprochen, dass die Gesetzesmaterialien nur dahin verstanden werden könnten, dass "die Richtwerte nach den ÖKL-Richtlinien Anhaltspunkte dafür darstellen, ob die Selbstkosten überschritten werden oder nicht. Sie können in diesem Sinn zum einen den Versicherten - die zunächst selbst beurteilen müssen, ob sie Aufzeichnungen zu führen haben - zur Orientierung dienen und stellen zum anderen Werte dar, von denen die Behörden dann ausgehen dürfen, wenn der Versicherte im Verfahren nicht darlegt, dass die Selbstkosten im Einzelfall tatsächlich höher gelegen sind. Werden Pauschalpreise verrechnet, so obliegt es dem Versicherten, diese den einzelnen Leistungen zuzuordnen, um der Behörde eine Beurteilung, ob die Selbstkosten überschritten wurden, überhaupt erst zu ermöglichen."

3.2.5. Im beschwerdegegenständlichen Fall wurden Ermittlungen dazu angestellt, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang eine Aufzeichnungspflicht bestand bzw. wurde versucht, die tatsächlichen Einsatzzeiten der vom BF zu Pauschalbeträgen vermieteten land(forst)wirtschaftlichen Betriebsmittel zu ergründen. Aus den vorliegenden Unterlagen (insbesondere aus den Abrechnungsblättern "Maschinen- und Geräteanmietung unter ÖKL nach MR-Preise für den Betrieb XXXX) und aus den Rechnungsstatistiken ergibt sich, dass die Maschinenvermietung einerseits auf der Grundlage von Regiestunden und andererseits auf der Grundlage von Pauschalpreisvereinbarungen fakturiert wurde. Aus den Abrechnungsblättern ergibt sich wiederum, dass die auf der Grundlage von Pauschalpreisvereinbarungen fakturierte Maschinen- bzw. Gerätevermietung auf die jeweiligen Einsatzstunden zurückgeführt werden kann, weshalb beschwerdegegenständlich eine exakte rechnerische Überprüfung nach Einsatzstunden möglich war.3.2.5. Im beschwerdegegenständlichen Fall wurden Ermittlungen dazu angestellt, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang eine Aufzeichnungspflicht bestand bzw. wurde versucht, die tatsächlichen Einsatzzeiten der vom BF zu Pauschalbeträgen vermieteten land(forst)wirtschaftlichen Betriebsmittel zu ergründen. Aus den vorliegenden Unterlagen (insbesondere aus den Abrechnungsblättern "Maschinen- und Geräteanmietung unter ÖKL nach MR-Preise für den Betrieb römisch 40 ) und aus den Rechnungsstatistiken ergibt sich, dass die Maschinenvermietung einerseits auf der Grundlage von Regiestunden und andererseits auf der Grundlage von Pauschalpreisvereinbarungen fakturiert wurde. Aus den Abrechnungsblättern ergibt sich wiederum, dass die auf der Grundlage von Pauschalpreisvereinbarungen fakturierte Maschinen- bzw. Gerätevermietung auf die jeweiligen Einsatzstunden zurückgeführt werden kann, weshalb beschwerdegegenständlich eine exakte rechnerische Überprüfung nach Einsatzstunden möglich war.

Im Hinblick auf die nach Regiestunden und auf der Grundlage von Pauschalpreisvereinbarungen verrechnete Maschinen- bzw. Gerätevermietung ergeben die Unterlagen (hier vor allem die Abrechnungsblätter des MASCHINENRINGES XXXX für die Jahre XXXX, XXXX und XXXX), dass sowohl die auf Regiestundenbasis als auch die auf der Basis von Pauschalpreisvereinbarungen erfolgte Vermietung land(forst)-wirtschaftlicher Geräte und Maschinen zu bzw. teils deutlich unter den auf der Grundlage der ÖKL-Werte ermittelten Selbstkosten erfolgte.Im Hinblick auf die nach Regiestunden und auf der Grundlage von Pauschalpreisvereinbarungen verrechnete Maschinen- bzw. Gerätevermietung ergeben die Unterlagen (hier vor allem die Abrechnungsblätter des MASCHINENRINGES römisch 40 für die Jahre römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 ), dass sowohl die auf Regiestundenbasis als auch die auf der Basis von Pauschalpreisvereinbarungen erfolgte Vermietung land(forst)-wirtschaftlicher Geräte und Maschinen zu bzw. teils deutlich unter den auf der Grundlage der ÖKL-Werte ermittelten Selbstkosten erfolgte.

Diesen Umstand vermochte das zeugenschaftlich einvernommene Prüforgan der belangten Behörde nicht in Zweifel zu ziehen.

Im Gegenteil, sagte doch das vor dem Bundesverwaltungsgericht zeugenschaftlich einvernommene Prüforgan der belangten Behörde nach einer in der mündlichen Verhandlung durchgeführten stichprobenartigen Überprüfung aus, dass die Vermietung der land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeiten in den Jahren XXXX, XXXX und XXXX deutlich unter den Selbstkosten erfolgte. Das gegenständliche Beschwerdeverfahren hat weiter hervorgebracht, dass der BF, wenn er die an die MASCHINENRING SERVICE eGen vermieteten Maschinen und Geräte selbst bediente, diese Leistung nicht selbst verrechnete.Im Gegenteil, sagte doch das vor dem Bundesverwaltungsgericht zeugenschaftlich einvernommene Prüforgan der belangten Behörde nach einer in der mündlichen Verhandlung durchgeführten stichprobenartigen Überprüfung aus, dass die Vermietung der land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeiten in den Jahren römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 deutlich unter den Selbstkosten erfolgte. Das gegenständliche Beschwerdeverfahren hat weiter hervorgebracht, dass der BF, wenn er die an die MASCHINENRING SERVICE eGen vermieteten Maschinen und Geräte selbst bediente, diese Leistung nicht selbst verrechnete.

Beschwerdegegenständlich ergibt sich - wie schon ausgeführt - aus den im Verwaltungsakt einliegenden Unterlagen, sowie aus den vorgelegten Lieferscheinen und Rechnungsstatistiken, dass die auf Regiestundenbasis verrechneten Mietentgelte für die an die MASCHINENRING SERVICE eGen vermieteten land(forst)wirtschaftlichen Betriebsmittel des BF zu bzw. unter den Selbstkosten verrechnet wurden.

Daraus folgt, dass der BF hinsichtlich der beschwerdegegenständlichen land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeit "Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebs-mittel" im beschwerdegegenständlichen Zeitraum weder der Aufzeichnungspflicht noch der Beitragspflicht unterlag (VwGH vom 13.11.2013, Zl. 2012/08/0206 und vom 17.12.2015, Zl. 2013/08/0242).

Wenn nunmehr die Behördenvertreterin die in Beschwerde gezogene Vorgehensweise der belangten Behörde unter Bezugnahme auf die in § 20 Abs. 5 BSVG normierte Mitwirkungspflicht des Versicherten zu begründen versuchte, so ist ihr entgegen zu halten, dass dem BF im gegenständlichen Fall ein Unterlassen der Mitwirkungspflicht nicht vorgeworfen werden kann. Andererseits findet diese Auffassung im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 13.11.2013, Zl. 2012/08/0206 keine Grundlage, worin im gegenständlichen Zusammenhang unter anderem ausgesprochen wurde:Wenn nunmehr die Behördenvertreterin die in Beschwerde gezogene Vorgehensweise der belangten Behörde unter Bezugnahme auf die in Paragraph 20, Absatz 5, BSVG normierte Mitwirkungspflicht des Versicherten zu begründen versuchte, so ist ihr entgegen zu halten, dass dem BF im gegenständlichen Fall ein Unterlassen der Mitwirkungspflicht nicht vorgeworfen werden kann. Andererseits findet diese Auffassung im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 13.11.2013, Zl. 2012/08/0206 keine Grundlage, worin im gegenständlichen Zusammenhang unter anderem ausgesprochen wurde:

"[...] Zu der Frage, in welchem Umfang die Aufzeichnungspflicht - und damit die Beitragspflicht - besteht, wenn bei einzelnen Dienstleistungen (iSd § 20a zweiter Satz erster Fall) entweder auch eigene Arbeitsleistungen verrechnet oder die Selbstkosten überschritten werden, hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 10. April 2013, Zl. 2010/08/0261, ausgeführt, dass einerseits eine einmalige Überschreitung der Selbstkostenbasis in einem Kalenderjahr nicht dazu führen könne, dass sämtliche in diesem Kalenderjahr erbrachten Dienstleistungen der Beitragspflicht unterlägen, dass es andererseits aber auch nicht auf die Verrechnung der Dienstleistungen ankommen könne, da es in diesem Fall es nicht ausgeschlossen schiene, dass eine einheitlich erbrachte Dienstleistung (mit eigenen Betriebsmitteln) auf zwei Rechnungen "aufgesplittet" würde; vielmehr sei davon auszugehen, dass für die Aufzeichnungspflicht (und damit die Beitragspflicht) - unabhängig von der Art der Verrechnung - die einzelne faktisch erbrachte Dienstleistung entscheidend sei: Werde für diese einzelne Dienstleistung (etwa: Verwendung eines Frontladers über mehrere Stunden) der Selbstkostenpreis überschritten oder werde für diese konkrete Dienstleistung die eigene Arbeitskraft verrechnet, so unterlägen die Einnahmen aus dieser konkreten Dienstleistung der Aufzeichnungs- und Beitragspflicht. Auch für den hier vorliegenden Fall der Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel (iSd. § 20a zweiter Satz zweiter Fall) gilt, dass es für die Aufzeichnungs- und Beitragspflicht auf Grund der Überschreitung der Selbstkosten nicht darauf ankommen kann, ob Leistungen gemeinsam oder getrennt verrechnet worden sind. Entscheidend ist vielmehr, ob die Selbstkosten bei der Vermietung des jeweiligen Betriebsmittels für die vereinbarte Gesamtdauer überschritten worden sind: Weder kann die Aufzeichnungs- und Beitragspflicht dadurch vermieden bzw. minimiert werden, dass für einen Vermietungsvorgang mehrere Rechnungen gelegt werden, noch führt umgekehrt die Vermietung eines Geräts zu einem höheren als dem Selbstkostenpreis schon zur Aufzeichnungs- und Beitragspflicht hinsichtlich der Einnahmen aus allen anderen in der gleichen Rechnung verzeichneten Vermietungen."[...] Zu der Frage, in welchem Umfang die Aufzeichnungspflicht - und damit die Beitragspflicht - besteht, wenn bei einzelnen Dienstleistungen (iSd Paragraph 20 a, zweiter Satz erster Fall) entweder auch eigene Arbeitsleistungen verrechnet oder die Selbstkosten überschritten werden, hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 10. April 2013, Zl. 2010/08/0261, ausgeführt, dass einerseits eine einmalige Überschreitung der Selbstkostenbasis in einem Kalenderjahr nicht dazu führen könne, dass sämtliche in diesem Kalenderjahr erbrachten Dienstleistungen der Beitragspflicht unterlägen, dass es andererseits aber auch nicht auf die Verrechnung der Dienstleistungen ankommen könne, da es in diesem Fall es nicht ausgeschlossen schiene, dass eine einheitlich erbrachte Dienstleistung (mit eigenen Betriebsmitteln) auf zwei Rechnungen "aufgesplittet" würde; vielmehr sei davon auszugehen, dass für die Aufzeichnungspflicht (und damit die Beitragspflicht) - unabhängig von der Art der Verrechnung - die einzelne faktisch erbrachte Dienstleistung entscheidend sei: Werde für diese einzelne Dienstleistung (etwa: Verwendung eines Frontladers über mehrere Stunden) der Selbstkostenpreis überschritten oder werde für diese konkrete Dienstleistung die eigene Arbeitskraft verrechnet, so unterlägen die Einnahmen aus dieser konkreten Dienstleistung der Aufzeichnungs- und Beitragspflicht. Auch für den hier vorliegenden Fall der Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel (iSd. Paragraph 20 a, zweiter Satz zweiter Fall) gilt, dass es für die Aufzeichnungs- und Beitragspflicht auf Grund der Überschreitung der Selbstkosten nicht darauf ankommen kann, ob Leistungen gemeinsam oder getrennt verrechnet worden sind. Entscheidend ist vielmehr, ob die Selbstkosten bei der Vermietung des jeweiligen Betriebsmittels für die vereinbarte Gesamtdauer überschritten worden sind: Weder kann die Aufzeichnungs- und Beitragspflicht dadurch vermieden bzw. minimiert werden, dass für einen Vermietungsvorgang mehrere Rechnungen gelegt werden, noch führt umgekehrt die Vermietung eines Geräts zu einem höheren als dem Selbstkostenpreis schon zur Aufzeichnungs- und Beitragspflicht hinsichtlich der Einnahmen aus allen anderen in der gleichen Rechnung verzeichneten Vermietungen.

[...]"

Im zitierten Erkenntnis kam der Gerichtshof zusammengefasst zum Schluss, dass davon auszugehen sei, dass sich die Verrechnung auf Selbstkostenbasis als Voraussetzung für die Ausnahme von der Aufzeichnungs- und Beitragspflicht nicht nur auf Einnahmen aus Dienstleistungen, sondern auch auf solche aus der Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel im Rahmen der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit bezieht.

Auch lässt sich weder aus dem Gesetz, noch aus der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ableiten, dass der Versicherte unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsannahmen hinzunehmen habe, wenn keine Aufzeichnungen über den vermieteten Maschinentyp und die tatsächlichen Einsatzzeiten geführt werden.

In diesem Zusammenhang ist auf die zeitraumbezogen gültige Fassung des § 20 Abs. 5 BSVG hinzuweisen, die wie folgt lautet:In diesem Zusammenhang ist auf die zeitraumbezogen gültige Fassung des Paragraph 20, Absatz 5, BSVG hinzuweisen, die wie folgt lautet:

"§ 20. [...]

(5) Fehlen die Unterlagen, sind sie unvollständig oder wird ihre Vorlage verweigert, so ist der Versicherungsträger berechtigt, die für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände auf Grund anderer Ermittlungen oder unter Heranziehung der Daten gleichgelagerter oder ähnlicher Betriebe (Versicherungsverhältnisse) festzustellen.

[...]"

Aus dieser eindeutigen Gesetzesbestimmung ergibt sich, dass der Versicherungsträger berechtigt ist, die für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände auf Grund anderer Ermittlungen oder unter Heranziehung der Daten gleichgelagerter oder ähnlicher Betriebe (Versicherungsverhältnisse) festzustellen, wenn Unterlagen fehlen, oder solche unvollständig sind, oder die Vorlage verweigert wird. Dass diese Gesetzesstelle auch im Fall der Befreiung von der Aufzeichnungspflicht gemäß § 20a zweiter Satz BSVG anzuwenden wäre, ergibt sich weder aus dem Gesetz, noch aus den Materialien.Aus dieser eindeutigen Gesetzesbestimmung ergibt sich, dass der Versicherungsträger berechtigt ist, die für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände auf Grund anderer Ermittlungen oder unter Heranziehung der Daten gleichgelagerter oder ähnlicher Betriebe (Versicherungsverhältnisse) festzustellen, wenn Unterlagen fehlen, oder solche unvollständig sind, oder die Vorlage verweigert wird. Dass diese Gesetzesstelle auch im Fall der Befreiung von der Aufzeichnungspflicht gemäß Paragraph 20 a, zweiter Satz BSVG anzuwenden wäre, ergibt sich weder aus dem Gesetz, noch aus den Materialien.

Aus dem zitierten Judikat des Verwaltungsgerichtshofs vermag das Bundesverwaltungsgericht kein Postulat zu erkennen, das einen Versicherungspflichtigen trotz Befreiung von der Aufzeichnungspflicht gemäß § 20a zweiter Satz BSVG und Verrechnung von Pauschalpreisen zu einer erhöhten Mitwirkungspflicht des Versicherten verhalten würde.Aus dem zitierten Judikat des Verwaltungsgerichtshofs vermag das Bundesverwaltungsgericht kein Postulat zu erkennen, das einen Versicherungspflichtigen trotz Befreiung von der Aufzeichnungspflicht gemäß Paragraph 20 a, zweiter Satz BSVG und Verrechnung von Pauschalpreisen zu einer erhöhten Mitwirkungspflicht des Versicherten verhalten würde.

Vielmehr ist mit dem Verwaltungsgerichtshof davon auszugehen, dass für die Aufzeichnungspflicht (und damit die Beitragspflicht) - unabhängig von der Art der Verrechnung - die einzelne faktisch erbrachte Dienstleistung entscheidend ist: Wird für diese einzelne Dienstleistung (etwa: Verwendung eines Frontladers über mehrere Stunden) der Selbstkostenpreis überschritten oder die eigene Arbeitskraft verrechnet, so unterliegen die Einnahmen aus dieser konkreten Dienstleistung der Aufzeichnungs- und Beitragspflicht. Da im gegenständlichen Fall sämtliche Einnahmen aus den in Beschwerde gezogenen Nebentätigkeiten im Bereich der Selbstkosten bzw. unter denselben lagen, war der BF in Ansehung der Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Geräte und Maschinen von der Aufzeichnungspflicht (und damit auch von der Beitragspflicht) befreit.

3.2.6. Im Hinblick darauf, dass im beschwerdegegenständlichen Fall die Vermietung der oben näher bezeichneten land(forst)wirtschaftlichen Betriebsmittel des BF an die MASCHINENRING SERVICE eGen über den gesamten beschwerdegegenständlichen Zeitraum unter den Selbstkosten erfolgte, sodass gemäß § 20a BSVG eine Befreiung von der Aufzeichnungspflicht und damit im Zusammenhang stehend eine Befreiung der beschwerdegegenständlichen Nebentätigkeit von der Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG gegeben sind, erübrigt sich eine weitere Auseinandersetzung mit der Frage, ob und gegebenenfalls inwieweit das Recht auf Feststellung verjährt ist.3.2.6. Im Hinblick darauf, dass im beschwerdegegenständlichen Fall die Vermietung der oben näher bezeichneten land(forst)wirtschaftlichen Betriebsmittel des BF an die MASCHINENRING SERVICE eGen über den gesamten beschwerdegegenständlichen Zeitraum unter den Selbstkosten erfolgte, sodass gemäß Paragraph 20 a, BSVG eine Befreiung von der Aufzeichnungspflicht und damit im Zusammenhang stehend eine Befreiung der beschwerdegegenständlichen Nebentätigkeit von der Pflichtversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG gegeben sind, erübrigt sich eine weitere Auseinandersetzung mit der Frage, ob und gegebenenfalls inwieweit das Recht auf Feststellung verjährt ist.

3.2.7. Aus den angeführten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Schlagworte

Betriebsmittel, landwirtschaftlicher Betrieb, Nebentätigkeit,
Pflichtversicherung, Vermietung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:G305.2005003.1.00

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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