TE Bvwg Beschluss 2017/6/14 W155 2120762-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.06.2017
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Entscheidungsdatum

14.06.2017

Norm

AVG 1950 §10
AVG 1950 §13 Abs3
B-VG Art.133 Abs4
GewO 1994 §75
UVP-G 2000 §19 Abs1 Z1
UVP-G 2000 §19 Abs7
UVP-G 2000 §40 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
ZustG §9
  1. AVG 1950 § 13 gültig von 01.01.1991 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 51/1991
  2. AVG 1950 § 13 gültig von 01.03.1983 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 199/1982
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. UVP-G 2000 § 19 heute
  2. UVP-G 2000 § 19 gültig ab 23.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  3. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  4. UVP-G 2000 § 19 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  5. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2014 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  6. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. UVP-G 2000 § 19 gültig von 19.08.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  8. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2008 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  9. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.06.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  10. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2005 bis 31.05.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  11. UVP-G 2000 § 19 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  12. UVP-G 2000 § 19 gültig von 11.08.2000 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  13. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. UVP-G 2000 § 19 heute
  2. UVP-G 2000 § 19 gültig ab 23.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  3. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  4. UVP-G 2000 § 19 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  5. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2014 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  6. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. UVP-G 2000 § 19 gültig von 19.08.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  8. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2008 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  9. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.06.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  10. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2005 bis 31.05.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  11. UVP-G 2000 § 19 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  12. UVP-G 2000 § 19 gültig von 11.08.2000 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  13. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. UVP-G 2000 § 40 heute
  2. UVP-G 2000 § 40 gültig ab 23.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  3. UVP-G 2000 § 40 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  4. UVP-G 2000 § 40 gültig von 01.08.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2017
  5. UVP-G 2000 § 40 gültig von 26.04.2017 bis 31.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  6. UVP-G 2000 § 40 gültig von 01.01.2014 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  7. UVP-G 2000 § 40 gültig von 19.08.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  8. UVP-G 2000 § 40 gültig von 11.08.2000 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  9. UVP-G 2000 § 40 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. ZustG § 9 heute
  2. ZustG § 9 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. ZustG § 9 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. ZustG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. ZustG § 9 gültig von 01.03.1983 bis 31.12.1998

Spruch

W155 2120762-1/219Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Silvia KRASA als Vorsitzende und die Richterinnen MMag. Dr. Gabriele FISCHER-SZILAGYI und Mag. Katharina DAVID als Beisitzerinnen über die Beschwerde der XXXX, ZVR-Zahl XXXX, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 14.12.2015, Zahl 20701-1/43.270/3152-2015, mit dem das Vorhaben "380-kV-Salzburgleitung" gem. § 17 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) genehmigt wurde, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Silvia KRASA als Vorsitzende und die Richterinnen MMag. Dr. Gabriele FISCHER-SZILAGYI und Mag. Katharina DAVID als Beisitzerinnen über die Beschwerde der römisch 40 , ZVR-Zahl römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 14.12.2015, Zahl 20701-1/43.270/3152-2015, mit dem das Vorhaben "380-kV-Salzburgleitung" gem. Paragraph 17, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) genehmigt wurde, beschlossen:

A)

1. Die Beschwerde der XXXXals Nachbarin im Sinne des § 19 Abs. 1 UVP-G 2000 wird als unzulässig zurückgewiesen.1. Die Beschwerde der XXXXals Nachbarin im Sinne des Paragraph 19, Absatz eins, UVP-G 2000 wird als unzulässig zurückgewiesen.

2. Die Beschwerde der XXXX als Bevollmächtigte von Einzelpersonen wird als unzulässig zurückgewiesen.2. Die Beschwerde der römisch 40 als Bevollmächtigte von Einzelpersonen wird als unzulässig zurückgewiesen.

3. Die Beschwerde der XXXX als Bevollmächtigte von Bürgerinitiativen wird als unzulässig zurückgewiesen, davon ausgenommen ist die Beschwerde der XXXX als Bevollmächtigte der Bürgerinitiative XXXX.3. Die Beschwerde der römisch 40 als Bevollmächtigte von Bürgerinitiativen wird als unzulässig zurückgewiesen, davon ausgenommen ist die Beschwerde der römisch 40 als Bevollmächtigte der Bürgerinitiative römisch 40 .

B)

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit Bescheid vom 14.12.2015, Zahl 20701-1/43.270/3152-2015, erteilte die Salzburger Landesregierung (in der Folge belangte Behörde) der XXXX und der XXXX, vertreten durch die Onz-Onz-Krämmer-Hüttler Rechtsanwälte GmbH, gem. § 17 UVP-G 2000 die Genehmigung für das Vorhaben "380-kV-Salzburgleitung".1. Mit Bescheid vom 14.12.2015, Zahl 20701-1/43.270/3152-2015, erteilte die Salzburger Landesregierung (in der Folge belangte Behörde) der römisch 40 und der römisch 40 , vertreten durch die Onz-Onz-Krämmer-Hüttler Rechtsanwälte GmbH, gem. Paragraph 17, UVP-G 2000 die Genehmigung für das Vorhaben "380-kV-Salzburgleitung".

In der Begründung führte die belangte Behörde zu den Einwendungen der XXXX (in der Folge Beschwerdeführerin) aus, dass diese als registrierter Verein nicht die gesetzlichen Voraussetzungen zur Teilnahme am Verfahren als Umweltorganisation erfülle und keine Einwendungen als anerkannte Umweltorganisation erheben könne. Eine bescheidmäßige Anerkennung im Sinne des § 19 Abs. 7 UVP-G sei weder erfolgt noch nachgewiesen. Ein Verein könne als juristische Person grundsätzlich nicht unter den Nachbarbegriff des § 19 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 fallen, weil eine Beeinträchtigung der Gesundheit oder Belästigung durch Lärm, Geruch, und dgl. nicht eintreten könne. Eine Parteistellung könne allenfalls durch Eigentümerstellung begründet werden.In der Begründung führte die belangte Behörde zu den Einwendungen der römisch 40 (in der Folge Beschwerdeführerin) aus, dass diese als registrierter Verein nicht die gesetzlichen Voraussetzungen zur Teilnahme am Verfahren als Umweltorganisation erfülle und keine Einwendungen als anerkannte Umweltorganisation erheben könne. Eine bescheidmäßige Anerkennung im Sinne des Paragraph 19, Absatz 7, UVP-G sei weder erfolgt noch nachgewiesen. Ein Verein könne als juristische Person grundsätzlich nicht unter den Nachbarbegriff des Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000 fallen, weil eine Beeinträchtigung der Gesundheit oder Belästigung durch Lärm, Geruch, und dgl. nicht eintreten könne. Eine Parteistellung könne allenfalls durch Eigentümerstellung begründet werden.

Dennoch wurde das Vorbringen der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde inhaltlich behandelt.

2. Gegen die vorliegende im Spruch genannte Genehmigung erhob die Beschwerdeführerin als Anrainerin (a), als Bevollmächtigte von Einzelpersonen (b) und als Bevollmächtigte von Bürgerinitiativen (c) Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und führte aus, in ihren gesetzlich gewährleisteten subjektiven Rechten verletzt zu sein und "als Anrainerin - wie auch die XXXX" - im Einflussbereich der beantragten Stromleitung zu sein. Ihre Liegenschaft sei durch eine Wertminderung betroffen. Im Beschwerdepunkt D) letzter Satz wurde angeführt: "Dasselbe gilt ebenso für die von mir vertretenen Einzelpersonen und Bürgerinitiativen, welche im Verfahrensakt bereits aufliegen".

Der Beschwerde war lediglich eine Vollmacht beigelegt, mit der die Bürgerinitiative XXXX die Beschwerdeführerin im UVP-Verfahren zur 380-kV-Freileitung zur Einbringung der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und/oder zur Abgabe ergänzender Einsprüche und Stellungnahmen zu ihren persönlichen Eingaben bevollmächtigte.Der Beschwerde war lediglich eine Vollmacht beigelegt, mit der die Bürgerinitiative römisch 40 die Beschwerdeführerin im UVP-Verfahren zur 380-kV-Freileitung zur Einbringung der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und/oder zur Abgabe ergänzender Einsprüche und Stellungnahmen zu ihren persönlichen Eingaben bevollmächtigte.

3. Mit Schreiben vom 29.04.2016 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin auf, binnen einer Woche fehlende Vollmachten der von ihr vertretenen Einzelpersonen und Bürgerinitiativen nachzureichen oder sonstige Vertretungsverhältnisse darzutun. Für den Fall des fruchtlosen Verstreichens der Frist wurde auf die Möglichkeit der Zurückweisung der Beschwerde hingewiesen.

4. Mit Schreiben 11.05.2016 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass die Vollmachtsurkunden der von ihr vertretenen Einzelpersonen und Bürgerinitiativen anlässlich des Anhörungsverfahrens (mündliche Verhandlung) vom 02.bis 05.06.2014 vor der belangten Behörde im Original abgegeben worden seien. Diese Vollmachten würden bis auf Widerruf auch im gegenständlichen Verfahren gelten. Dasselbe gelte auch für die XXXX, Dipl. Ing. XXXX, der XXXX u.a. "Bezüglich der BI und Einzelpersonen sollten bis Ende nächster Woche" durch XXXX und die Beschwerdeführerin gemeinsam nähere Hinweise erfolgen und Stellung bezogen werden.4. Mit Schreiben 11.05.2016 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass die Vollmachtsurkunden der von ihr vertretenen Einzelpersonen und Bürgerinitiativen anlässlich des Anhörungsverfahrens (mündliche Verhandlung) vom 02.bis 05.06.2014 vor der belangten Behörde im Original abgegeben worden seien. Diese Vollmachten würden bis auf Widerruf auch im gegenständlichen Verfahren gelten. Dasselbe gelte auch für die römisch 40 , Dipl. Ing. römisch 40 , der römisch 40 u.a. "Bezüglich der BI und Einzelpersonen sollten bis Ende nächster Woche" durch römisch 40 und die Beschwerdeführerin gemeinsam nähere Hinweise erfolgen und Stellung bezogen werden.

5. In der Folge erteilte das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 08.05.2017, nachweislich zugestellt am 16.05.2017, den Auftrag, binnen einer Woche die Parteistellung der Beschwerdeführerin als Nachbarin auszuführen und zu belegen. Auf die Folgen im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG wurde hingewiesen.5. In der Folge erteilte das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 08.05.2017, nachweislich zugestellt am 16.05.2017, den Auftrag, binnen einer Woche die Parteistellung der Beschwerdeführerin als Nachbarin auszuführen und zu belegen. Auf die Folgen im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG wurde hingewiesen.

6. Mit Schreiben vom 18.05.2017, eingelangt am 26.05.2017, erklärte die Beschwerdeführerin, dass der Standort des Vereins in XXXX ca. 340m entfernt zur geplanten Stromleitung liege. Der "oft tageweise" Aufenthalt der ehrenamtlich tätigen Mitglieder am Vereinssitz sei durch gesundheitliche Gefährdung bedroht.6. Mit Schreiben vom 18.05.2017, eingelangt am 26.05.2017, erklärte die Beschwerdeführerin, dass der Standort des Vereins in römisch 40 ca. 340m entfernt zur geplanten Stromleitung liege. Der "oft tageweise" Aufenthalt der ehrenamtlich tätigen Mitglieder am Vereinssitz sei durch gesundheitliche Gefährdung bedroht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen und Beweiswürdigung

Der Verfahrensgang und maßgebliche Sachverhalt konnte auf Grund der Aktenlage des anhängigen Verfahrens zu oben genanntem Vorhaben festgestellt werden.

1.1. Die Beschwerdeführerin ist ein im Vereinsregister zur ZVR-Zahl XXXX registrierter Verein und wird durch den Präsidenten XXXX nach außen vertreten. Sie ist als Verein eine juristische Person.1.1. Die Beschwerdeführerin ist ein im Vereinsregister zur ZVR-Zahl römisch 40 registrierter Verein und wird durch den Präsidenten römisch 40 nach außen vertreten. Sie ist als Verein eine juristische Person.

1.2. Der Sitz des Vereins befindet sich in XXXX. Aus dem Grundbuch (BG Thalgau) ist ersichtlich, dass alleiniger Grundeigentümer dieser Liegenschaft XXXX ist.1.2. Der Sitz des Vereins befindet sich in römisch 40 . Aus dem Grundbuch (BG Thalgau) ist ersichtlich, dass alleiniger Grundeigentümer dieser Liegenschaft römisch 40 ist.

Der Sitz des gegenständlichen Vereins ist auch Sitz des registrierten Vereins XXXX, Bundesverband XXXX, ZVR-Zahl XXXX, dessen Vertreter nach außen Bundesleiter XXXX ist.Der Sitz des gegenständlichen Vereins ist auch Sitz des registrierten Vereins römisch 40 , Bundesverband römisch 40 , ZVR-Zahl römisch 40 , dessen Vertreter nach außen Bundesleiter römisch 40 ist.

1.3. Aus dem Verfahrensakt der belangten Behörde ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin nicht bevollmächtigt war, Einzelpersonen und Bürgerinitiativen zu vertreten. Vielmehr ergibt sich aus dem Akt, dass XXXX bevollmächtigt war, die Beschwerdeführerin, einige Einzelpersonen und Bürgerinitiativen bei der mündlichen Verhandlung der belangten Behörde zu vertreten. Sämtliche im erstinstanzlichen Verfahren erteilten Vollmachten ("Muster-Vollmachten") waren auf dieses Verfahren beschränkt, ausgenommen Vollmachten an Rechtsvertreter. "Nähere Hinweise bzgl. BI und Einzelpersonen", wie im Antwortschreiben vom 11.05.2016 erwähnt, erfolgten nicht.1.3. Aus dem Verfahrensakt der belangten Behörde ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin nicht bevollmächtigt war, Einzelpersonen und Bürgerinitiativen zu vertreten. Vielmehr ergibt sich aus dem Akt, dass römisch 40 bevollmächtigt war, die Beschwerdeführerin, einige Einzelpersonen und Bürgerinitiativen bei der mündlichen Verhandlung der belangten Behörde zu vertreten. Sämtliche im erstinstanzlichen Verfahren erteilten Vollmachten ("Muster-Vollmachten") waren auf dieses Verfahren beschränkt, ausgenommen Vollmachten an Rechtsvertreter. "Nähere Hinweise bzgl. BI und Einzelpersonen", wie im Antwortschreiben vom 11.05.2016 erwähnt, erfolgten nicht.

Eine namentliche Determinierung der Einzelpersonen und Bürgerinitiativen wurde nicht vorgenommen, auch wurden keine entsprechenden Vollmachten vorgelegt.

1.4. Die Beschwerdeführerin ist auf Grund der vorgelegten Vollmacht im Beschwerdeverfahren Vertreterin der Bürgerinitiative XXXX. Die Vollmacht umfasst die Vertretung zur Einbringung der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und zur Abgabe von Stellungnahmen zu persönlichen Eingaben und ergänzenden Einsprüchen. Eine Zustellungsvollmacht ist nicht gegeben. Die Bürgerinitiative XXXX wird auch von der List Rechtsanwalts GmbH vertreten.1.4. Die Beschwerdeführerin ist auf Grund der vorgelegten Vollmacht im Beschwerdeverfahren Vertreterin der Bürgerinitiative römisch 40 . Die Vollmacht umfasst die Vertretung zur Einbringung der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und zur Abgabe von Stellungnahmen zu persönlichen Eingaben und ergänzenden Einsprüchen. Eine Zustellungsvollmacht ist nicht gegeben. Die Bürgerinitiative römisch 40 wird auch von der List Rechtsanwalts GmbH vertreten.

1.5. Dass die Beschwerdeführerin Eigentümerin oder dinglich Berechtigte wäre, konnte weder aus dem Verfahrensakt noch den Eingaben bzw. aufgetragenen Eingaben der Beschwerdeführerin festgestellt werden.

1.6. Die Beschwerdeführerin ist keine gem. § 19 Abs. 1 Z iVm Abs. 7 UVP-G anerkannte Umweltorganisation. Sie scheint weder in der Liste des BMLFUW, Stichtag 14.12.2016, auf noch wurde ein diesbezüglicher Anerkennungsbescheid vorgelegt.1.6. Die Beschwerdeführerin ist keine gem. Paragraph 19, Absatz eins, Z in Verbindung mit Absatz 7, UVP-G anerkannte Umweltorganisation. Sie scheint weder in der Liste des BMLFUW, Stichtag 14.12.2016, auf noch wurde ein diesbezüglicher Anerkennungsbescheid vorgelegt.

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gem. Art. 131 Abs. 4 Z 1 B-VG kann durch Bundesgesetz eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte des Bundes in Rechtssachen in Angelegenheiten der Umweltverträglichkeitsprüfung für Vorhaben, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist (Art.10 Z9 und Art. 11 Abs. 1 Z 7 B-VG) vorgesehen werden.Gem. Artikel 131, Absatz 4, Ziffer eins, B-VG kann durch Bundesgesetz eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte des Bundes in Rechtssachen in Angelegenheiten der Umweltverträglichkeitsprüfung für Vorhaben, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist (Artikel 10, Z9 und Artikel 11, Absatz eins, Ziffer 7, B-VG) vorgesehen werden.

Gemäß § 40 Abs. 1 und 2 UVP-G 2000 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 in Senaten.Gemäß Paragraph 40, Absatz eins und 2 UVP-G 2000 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 in Senaten.

Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG anzuwenden.Gemäß Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG anzuwenden.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

2.2 Zu Spruchpunkt A)

2.2.1. Rechtsgrundlagen

§ 19 UVP-G 2000 lautet wie folgt:Paragraph 19, UVP-G 2000 lautet wie folgt:

"Partei- und Beteiligtenstellung sowie Rechtsmittelbefugnis

§ 19. (1) Parteistellung habenParagraph 19, (1) Parteistellung haben

1. Nachbarn/Nachbarinnen: Als Nachbarn/Nachbarinnen gelten Personen, die durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens gefährdet oder belästigt oder deren dingliche Rechte im In- oder Ausland gefährdet werden könnten, sowie die Inhaber/Inhaberinnen von Einrichtungen, in denen sich regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen; als Nachbarn/Nachbarinnen gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe des Vorhabens aufhalten und nicht dinglich berechtigt sind; hinsichtlich Nachbarn/Nachbarinnen im Ausland gilt für Staaten, die nicht Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, der Grundsatz der Gegenseitigkeit;

2. die nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehenen Parteien, soweit ihnen nicht bereits nach Z 1 Parteistellung zukommt;2. die nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehenen Parteien, soweit ihnen nicht bereits nach Ziffer eins, Parteistellung zukommt;

3. der Umweltanwalt gemäß Abs. 3;3. der Umweltanwalt gemäß Absatz 3,;

4. das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zur Wahrnehmung der wasserwirtschaftlichen Interessen gemäß §§ 55, 55g und 104a WRG 1959;4. das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zur Wahrnehmung der wasserwirtschaftlichen Interessen gemäß Paragraphen 55, 55 g und 104 a WRG 1959;

5. Gemeinden gemäß Abs. 3;5. Gemeinden gemäß Absatz 3,;

6. Bürgerinitiativen gemäß Abs. 4, ausgenommen im vereinfachten Verfahren (Abs. 2) und6. Bürgerinitiativen gemäß Absatz 4,, ausgenommen im vereinfachten Verfahren (Absatz 2,) und

7. Umweltorganisationen, die gemäß Abs. 7 anerkannt wurden.7. Umweltorganisationen, die gemäß Absatz 7, anerkannt wurden.

[ ]

(6) Umweltorganisation ist ein Verein oder eine Stiftung,

1. der/die als vorrangigen Zweck gemäß Vereinsstatuten oder Stiftungserklärung den Schutz der Umwelt hat,

2. der/die gemeinnützige Ziele im Sinn der §§ 35 und 36 BAO, BGBl. Nr. 194/1961, verfolgt und2. der/die gemeinnützige Ziele im Sinn der Paragraphen 35 und 36 BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, verfolgt und

3. der/die vor Antragstellung gemäß Abs. 7 mindestens drei Jahre mit dem unter Z 1 angeführten Zweck bestanden hat.3. der/die vor Antragstellung gemäß Absatz 7, mindestens drei Jahre mit dem unter Ziffer eins, angeführten Zweck bestanden hat.

(7) (Verfassungsbestimmung) Der Bundesminister/die Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister/der Bundesministerin für Wirtschaft und Arbeit auf Antrag mit Bescheid zu entscheiden, ob eine Umweltorganisation die Kriterien des Abs. 6 erfüllt und in welchen Bundesländern die Umweltorganisation zur Ausübung der Parteienrechte befugt ist.(7) (Verfassungsbestimmung) Der Bundesminister/die Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister/der Bundesministerin für Wirtschaft und Arbeit auf Antrag mit Bescheid zu entscheiden, ob eine Umweltorganisation die Kriterien des Absatz 6, erfüllt und in welchen Bundesländern die Umweltorganisation zur Ausübung der Parteienrechte befugt ist.

(8) Dem Antrag gemäß Abs. 7 sind geeignete Unterlagen anzuschließen, aus denen hervorgeht, dass die Kriterien des Abs. 6 erfüllt werden und auf welches Bundesland/welche Bundesländer sich der Tätigkeitsbereich der Umweltorganisation erstreckt. Eine Ausübung der Parteienrechte ist in Verfahren betreffend Vorhaben möglich, die in diesem Bundesland/in diesen Bundesländern oder daran unmittelbar angrenzenden Bundesland/Bundesländern verwirklicht werden sollen. Der Bundesminister/die Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft veröffentlicht auf der Homepage des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eine Liste jener Umweltorganisationen, die mit Bescheid gemäß Abs. 7 anerkannt wurden. In der Liste ist anzuführen, in welchen Bundesländern die Umweltorganisation zur Ausübung der Parteienrechte befugt ist."(8) Dem Antrag gemäß Absatz 7, sind geeignete Unterlagen anzuschließen, aus denen hervorgeht, dass die Kriterien des Absatz 6, erfüllt werden und auf welches Bundesland/welche Bundesländer sich der Tätigkeitsbereich der Umweltorganisation erstreckt. Eine Ausübung der Parteienrechte ist in Verfahren betreffend Vorhaben möglich, die in diesem Bundesland/in diesen Bundesländern oder daran unmittelbar angrenzenden Bundesland/Bundesländern verwirklicht werden sollen. Der Bundesminister/die Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft veröffentlicht auf der Homepage des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eine Liste jener Umweltorganisationen, die mit Bescheid gemäß Absatz 7, anerkannt wurden. In der Liste ist anzuführen, in welchen Bundesländern die Umweltorganisation zur Ausübung der Parteienrechte befugt ist."

§ 10 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG 1991) lautet wie folgt:Paragraph 10, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG 1991) lautet wie folgt:

"Vertreter

§ 10. (1) Die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter können sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.Paragraph 10, (1) Die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter können sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.

(2) Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 von Amts wegen zu veranlassen.(2) Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 13, Absatz 3, von Amts wegen zu veranlassen.

(3) Als Bevollmächtigte sind solche Personen nicht zuzulassen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben.

(4) Die Behörde kann von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Angehörige (§ 36a), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch amtsbekannte Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten.(4) Die Behörde kann von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Angehörige (Paragraph 36 a,), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch amtsbekannte Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten.

(5) Die Beteiligten können sich eines Rechtsbeistandes bedienen und auch in seiner Begleitung vor der Behörde erscheinen.

(6) Die Bestellung eines Bevollmächtigten schließt nicht aus, daß der Vollmachtgeber im eigenen Namen Erklärungen abgibt."

2.2.2. Zu Spruchpunkt A) 1.

Die Beschwerdeführerin ist eine juristische Person. Juristische Personen können durch ein Vorhaben niemals persönlich gefährdet oder belästigt werden (US 08.09.2005, 4B/2005/1-49, Marchfeld Nord). Sie können jedoch einen Eigentumseingriff bzw. die Verletzung dinglicher Rechte geltend machen. Die Beschwerdeführerin behauptet in der Beschwerde, ihre Liegenschaft sei durch eine Wertminderung betroffen. Aus sämtlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin ist nicht erkennbar, welche Liegenschaft konkret betroffen ist. Denn Grundeigentümer der Liegenschaft, die als Sitz (Ort, an dem der Verein seine tatsächliche Hauptverwaltung hat - § 4 Vereinsgesetz 2002) dient, ist nicht die Beschwerdeführerin. ImDie Beschwerdeführerin ist eine juristische Person. Juristische Personen können durch ein Vorhaben niemals persönlich gefährdet oder belästigt werden (US 08.09.2005, 4B/2005/1-49, Marchfeld Nord). Sie können jedoch einen Eigentumseingriff bzw. die Verletzung dinglicher Rechte geltend machen. Die Beschwerdeführerin behauptet in der Beschwerde, ihre Liegenschaft sei durch eine Wertminderung betroffen. Aus sämtlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin ist nicht erkennbar, welche Liegenschaft konkret betroffen ist. Denn Grundeigentümer der Liegenschaft, die als Sitz (Ort, an dem der Verein seine tatsächliche Hauptverwaltung hat - Paragraph 4, Vereinsgesetz 2002) dient, ist nicht die Beschwerdeführerin. Im

Natürliche und juristische Personen können nur im eigenen Namen als Nachbar auftreten, nicht z.B. für Mitglieder einer Organisation (Schmelz/Schwarzer, UVP-G, § 19 Rz 86).Natürliche und juristische Personen können nur im eigenen Namen als Nachbar auftreten, nicht z.B. für Mitglieder einer Organisation (Schmelz/Schwarzer, UVP-G, Paragraph 19, Rz 86).

Daher hätten die Mitglieder der Beschwerdeführerin für sich einen Nachbarschutz geltend machen können, wenn sie sich nicht bloß vorübergehend - also einen gewissen Zeitraum hindurch - im Immissionsbereich aufhalten oder dinglich Berechtigte sind. Im vorliegenden Fall reicht aber ein bloß tageweiser Aufenthalt als dinglich nicht Berechtigter nicht für eine Parteistellung aus.

Der Beschwerdeführerin kommt auch auf der Grundlage ihres Vorbringens nicht die Stellung eines Inhabers einer Einrichtung, in der sich Personen regelmäßig vorübergehend aufhalten, und damit

Nachbarstellung nach § 19 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 zu. Da die Nachbarstellung nach § 19 Abs. 1 UVP-G an die der in § 75 Gewerbeordnung (GewO) angeführten angelehnt ist, wird auf die zu § 75 Abs. 2 GewO ergangene Judikatur zurückgegriffen, in der als "Einrichtungen" beispielsweise Beherbergungsbetriebe, Krankenanstalten, Heime, Schulen, Kindergärten, nicht aber Arztpraxen, Miethäuser, verpachtete Liegenschaften genannt werden. Wie sich dieser beispielsweisen Aufzählung entnehmen lässt, sind unter "Einrichtungen" nur solche zu verstehen, in denen der vorübergehende Aufenthalt von Personen durch eine für derartige "Einrichtungen" typische Art der Inanspruchnahme gekennzeichnet ist (VwGH 24.01.1995, 94/04/0196; 24.06.2006, 2003/04/0097; 27.06.2003, 2001/04/0236; 26.05.1998,98/04/0078). Ein nicht geregelter, tageweiser Aufenthalt von ehrenamtlichen Mitgliedern am Sitz der Beschwerdeführerin ist mit der Art des Aufenthaltes von Personen in den beispielsweise aufgezählten Einrichtungen nicht vergleichbar.Nachbarstellung nach Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000 zu. Da die Nachbarstellung nach Paragraph 19, Absatz eins, UVP-G an die der in Paragraph 75, Gewerbeordnung (GewO) angeführten angelehnt ist, wird auf die zu Paragraph 75, Absatz 2, GewO ergangene Judikatur zurückgegriffen, in der als "Einrichtungen" beispielsweise Beherbergungsbetriebe, Krankenanstalten, Heime, Schulen, Kindergärten, nicht aber Arztpraxen, Miethäuser, verpachtete Liegenschaften genannt werden. Wie sich dieser beispielsweisen Aufzählung entnehmen lässt, sind unter "Einrichtungen" nur solche zu verstehen, in denen der vorübergehende Aufenthalt von Personen durch eine für derartige "Einrichtungen" typische Art der Inanspruchnahme gekennzeichnet ist (VwGH 24.01.1995, 94/04/0196; 24.06.2006, 2003/04/0097; 27.06.2003, 2001/04/0236; 26.05.1998,98/04/0078). Ein nicht geregelter, tageweiser Aufenthalt von ehrenamtlichen Mitgliedern am Sitz der Beschwerdeführerin ist mit der Art des Aufenthaltes von Personen in den beispielsweise aufgezählten Einrichtungen nicht vergleichbar.

2.2.3 Zu Spruchpunkt A) 2.

Wie schon unter Punkt 1.3 ausgeführt, ist es de rBeschwerdeführerin nicht gelungen nachzuweisen, dass sie von Einzelpersonen für die Vertretung bzw. Einbringung eines Rechtsmittels vor dem Bundesverwaltungsgericht bevollmächtigt war. Dem Auftrag Vollmachten vorzulegen, wurde mit dem Argument begegnet, dass diese schon zur mündlichen Verhandlung im behördlichen Verfahren im Original vorgelegt worden wären und auch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren gelten. Die Behauptung der Erteilung dieser Vollmachten an einzelne Personen und Bürgerinitiativen für das Genehmigungs- als auch Beschwerdeverfahren ist schlichtweg aktenwidrig. XXXX, der die XXXX nach außen vertritt, scheint als Bevollmächtigter von Einzelpersonen und Bürgerinitiativen im behördlichen Verfahren auf. Der im Antwortschreiben vom 11.05.2016 angekündigte "Hinweis bzgl. Einzelpersonen und BI" erfolgte nicht.Wie schon unter Punkt 1.3 ausgeführt, ist es de rBeschwerdeführerin nicht gelungen nachzuweisen, dass sie von Einzelpersonen für die Vertretung bzw. Einbringung eines Rechtsmittels vor dem Bundesverwaltungsgericht bevollmächtigt war. Dem Auftrag Vollmachten vorzulegen, wurde mit dem Argument begegnet, dass diese schon zur mündlichen Verhandlung im behördlichen Verfahren im Original vorgelegt worden wären und auch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren gelten. Die Behauptung der Erteilung dieser Vollmachten an einzelne Personen und Bürgerinitiativen für das Genehmigungs- als auch Beschwerdeverfahren ist schlichtweg aktenwidrig. römisch 40 , der die römisch 40 nach außen vertritt, scheint als Bevollmächtigter von Einzelpersonen und Bürgerinitiativen im behördlichen Verfahren auf. Der im Antwortschreiben vom 11.05.2016 angekündigte "Hinweis bzgl. Einzelpersonen und BI" erfolgte nicht.

2.2.4 Zu Spruchpunkt A) 3.

Die Beschwerdeführerin legte mit der Beschwerde lediglich eine Vollmacht vor. Dabei handelt es sich um eine Vollmacht der Bürgerinitiative XXXX zur Einbringung der Beschwerde und ergänzender Stellungnahmen im Beschwerdeverfahren, eine Zustellvollmacht ist nicht enthalten.Die Beschwerdeführerin legte mit der Beschwerde lediglich eine Vollmacht vor. Dabei handelt es sich um eine Vollmacht der Bürgerinitiative römisch 40 zur Einbringung der Beschwerde und ergänzender Stellungnahmen im Beschwerdeverfahren, eine Zustellvollmacht ist nicht enthalten.

Die Bürgerinitiative XXXX wird auch von der List Rechtsanwalts GmbH vertreten.Die Bürgerinitiative römisch 40 wird auch von der List Rechtsanwalts GmbH vertreten.

Eine Vertretung durch mehrere natürliche bzw. juristische Personen ist grundsätzlich möglich. Hat eine Partei mehrere Zustellbevollmächtigte namhaft gemacht, so gilt die Zustellung als bewirkt, sobald sie an einen von ihnen vorgenommen worden ist (§ 9 Abs. 2 2. Satz ZustG). Die Zustellungen erfolgen an den rechtsfreundlichen Vertreter.Eine Vertretung durch mehrere natürliche bzw. juristische Personen ist grundsätzlich möglich. Hat eine Partei mehrere Zustellbevollmächtigte namhaft gemacht, so gilt die Zustellung als bewirkt, sobald sie an einen von ihnen vorgenommen worden ist (Paragraph 9, Absatz 2, 2. Satz ZustG). Die Zustellungen erfolgen an den rechtsfreundlichen Vertreter.

Weitere Vollmachten von Bürgerinitiativen wurden nicht nachgewiesen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

2.2.3 Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Nachbarrechte, Parteistellung, Umweltverträglichkeitsprüfung,
UVP-Pflicht, Verein, Vollmacht, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W155.2120762.1.09

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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