Entscheidungsdatum
10.01.2018Norm
ASVG §18bSpruch
W151 2173478-2/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ über die Beschwerde von XXXX , XXXX , gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Burgenland, vom 22.09.2017, AZ XXXX , wegen Selbstversicherung gemäß § 18b ASVG beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ über die Beschwerde von römisch 40 , römisch 40 , gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Burgenland, vom 22.09.2017, AZ römisch 40 , wegen Selbstversicherung gemäß Paragraph 18 b, ASVG beschlossen:
A) Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsbegründung:
1. Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin stellte am 24.03.2017 einen Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege einer nahen Angehörigen ab 01.03.2016 bei der Pensionsversicherungsanstalt (in der Folge: PVA).
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 22.09.2017 wurde dem Anspruch der BF vollinhaltlich entsprochen.
Mit fristgerechter Beschwerde vom 13.10.2017 wurde der Bescheid bekämpft.
Die PVA legte mit Schreiben vom 08.11.2017 den Akt dem Bundesverwaltungsgericht am 22.11.2017 vor. Darin führte die PVA aus, dass dem Antrag der Beschwerdeführerin vollinhaltlich entsprochen worden sei. Die erhobene Beschwerde enthalte kein konkretes Begehren und sei eine Beschwer nicht zu erkennen.
Mit Schreiben vom 24.11.2017 erteilte das Bundesverwaltungsgericht einen Verbesserungsauftrag an die Beschwerdeführerin. Die Beschwerde enthalte keinerlei Ausführungen betreffend die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stütze. Da dem Antrag auf Weiterversicherung für pflegende Angehörige vollinhaltlich entsprochen worden sei, liege keine Beschwer vor. Daher wurde ein Verbesserungsauftrag, unter Hinweis auf die Rechtsfolgen der Nichtverbesserung, dahingehend erteilt, das Begehren und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, zu ergänzen.
Die Beschwerdeführerin ließ dieses Schreiben unbeantwortet.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
2. Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage.
3. Rechtliche Beurteilung:
§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.Paragraph 414, Absatz eins, ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Somit obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.Gemäß Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 ASVG und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Somit obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde
Gemäß § 9 VwGVG (Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBL I 2013/33idgf) hat eine Beschwerde vor dem BVwG zwingend bestimmte Inhalte aufzuweisen. Gemäß § 9 (1) Z 3 leg. cit hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt zu enthalten.Gemäß Paragraph 9, VwGVG (Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBL römisch eins 2013/33idgf) hat eine Beschwerde vor dem BVwG zwingend bestimmte Inhalte aufzuweisen. Gemäß Paragraph 9, (1) Ziffer 3, leg. cit hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt zu enthalten.
Daraus folgt, dass jede Beschwerde jedenfalls auch Ausführungen zu den behaupteten Beschwerdegründen zu enthalten hat.
In der Sache:
Dem Antrag der Beschwerdeführerin wurde von der belangten Behörde vollinhaltlich entsprochen und enthielt ihre Beschwerde keinerlei sonstige Ausführungen zu einer Rechtswidrigkeit des Bescheides. Schließlich wurde auch dem dazu erteilten Verbesserungsauftrag vom 24.11.2017 nicht nachgekommen.
Die Beschwerde war daher gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 9 (1) Z 3 VwGVG zurückzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 9, (1) Ziffer 3, VwGVG zurückzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Beschwerdegründe, mangelnde Beschwer, Verbesserungsauftrag,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W151.2173478.2.00Zuletzt aktualisiert am
07.02.2018