RS Vwgh 2003/9/24 2003/04/0132

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.09.2003
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §175 Abs1 Z1;
GewO 1994 §175 Abs2;
GewO 1994 §258 Abs2 Z1;
GewO 1994 §258 Abs2 Z3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/04/0017 E 3. April 2002 RS 1

Stammrechtssatz

Beim Tatbestandsmerkmal "gegen die Vorschriften des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes verstoßen hat" (§ 258 Abs. 2 Z. 1 GewO 1994) handelt es sich um eine "praesumtio iuris et de iure", die als solche bei deren sachverhaltsmäßiger Erfüllung einen Gegenbeweis gegen den dadurch normierten Mangel der "Zuverlässigkeit" nicht zulässt, und die weiters insbesondere auch tatbestandsmäßig - anders als etwa § 258 Abs. 2 Z. 3 GewO 1994 - nicht etwa auf die "Erheblichkeit" der entsprechenden Handlungsweise abstellt (Hinweis E 26. April 1994, 94/04/0048, und E 23. Oktober 1995, 94/04/0067).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003040132.X01

Im RIS seit

20.10.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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