TE Vfgh Beschluss 2005/12/14 V40/05

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.12.2005
beobachten
merken

Index

90 Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
90/02 Kraftfahrgesetz 1967, Führerscheingesetz

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
FührerscheinG-GesundheitsV §23 Abs2
VfGG §57 Abs1 dritter Satz

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung einer Bestimmung der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung über Gebühren für ärztliche Gutachten mangels Darlegung eines unmittelbaren Eingriffs in die Rechtssphäre des antragstellenden technischen Sachverständigen

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Der Antragsteller stand seit 1964 im öffentlichen Dienst der Gemeinde Wien. Trotz seiner Versetzung in den Ruhestand ist er noch als technischer Sachverständiger gemäß §125 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) tätig. Vornehmlich erstattet er Gutachten über notwendige Ausgleichseinrichtungen für Kraftfahrzeuge behinderter Führerscheinwerber in Verfahren zur Erteilung von Lenkberechtigungen. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 7. Juni 2001 wurde er erneut zum Sachverständigen mit Wirkungsdauer bis 1. Juli 2006 bestellt.

Mit dem vorliegenden, auf Art139 B-VG gestützten Antrag begehrt der Antragsteller, "§23 Abs2 der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen (Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung, FSG-GV), BGBl II 322/1997 idF BGBl II 427/2002 als gesetzwidrig aufzuheben" und die "Vorgängerbestimmung des §66 Abs1 Z6 KDV 1967 (modifiziert durch die Euro-Umstellung)" wieder in Kraft treten zu lassen.

2. Die Gesetzwidrigkeit der bekämpften Verordnung erblickt der Antragsteller darin, dass nach dem Wortlaut des §23 Abs2 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (im Folgenden: FSG-GV) technischen Sachverständigen weder für Gutachten, die ohne Beobachtungsfahrt, noch für solche, die nach einer Beobachtungsfahrt mit einem Ausgleichsfahrzeug erstellt worden seien, ein Gebührenanspruch zustehe. Die Bestimmung widerspreche §34 Abs4 Z6 Führerscheingesetz (im Folgenden: FSG), wonach der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Verordnung die näheren Bestimmungen über die Vergütung für Gutachten gemäß §§8 und 9 FSG für Ärzte und technische Sachverständige festzusetzen habe. Es bestünden divergierende Rechtsauffassungen der Behörden, ob und in welcher Höhe die Gutachten von technischen Sachverständigen in Verfahren zur Erteilung von Lenkberechtigungen zu vergüten seien.

Es stehe ihm kein zumutbarer Weg zur Verfügung, um die Verordnung zu bekämpfen, weil ein Bescheid nicht erwirkt werden könne.

3. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie erstattete eine Äußerung, in der er den Ausführungen des Antragstellers entgegentritt.

4. Der Antragsteller erstattete hierauf eine Gegenäußerung.

II. Der Antrag ist unzulässig.

1. Gemäß Art139 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen auch auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Gesetzwidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern die Verordnung ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist. Wie der Verfassungsgerichtshof in seiner mit VfSlg. 8058/1977 beginnenden ständigen Rechtsprechung ausgeführt hat, ist daher grundlegende Voraussetzung für die Antragslegitimation, dass die Verordnung in die Rechtssphäre der betroffenen Person unmittelbar eingreift und sie - im Fall ihrer Gesetzwidrigkeit - verletzt. Hiebei hat der Verfassungsgerichtshof vom Antragsvorbringen auszugehen und lediglich zu prüfen, ob die vom Antragsteller ins Treffen geführten Wirkungen solche sind, wie sie Art139 Abs1 letzter Satz B-VG als Voraussetzung für die Antragslegitimation fordert (vgl. zB VfSlg. 8594/1979, 15.527/1999, 16.425/2002 und 16.426/2002).

2. Der Antrag vermag nicht darzutun, inwiefern die bekämpfte Vorschrift in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar eingreift. Ebenso tut er nicht dar, inwiefern die Beseitigung der Bestimmung seine Rechtsstellung verbessern soll.

3. Der Antrag war daher schon aus diesem Grund zurückzuweisen.

4. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

Kraftfahrrecht, Lenkerberechtigung, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Individualantrag, Sachverständige, Gebühr, Lenkberechtigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:V40.2005

Dokumentnummer

JFT_09948786_05V00040_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten