TE Bvwg Beschluss 2018/1/24 W229 2178404-1

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Veröffentlicht am 24.01.2018
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Entscheidungsdatum

24.01.2018

Norm

ASVG §247
ASVG §354
ASVG §355
ASVG §414
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. ASVG § 247 heute
  2. ASVG § 247 gültig ab 01.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2017
  3. ASVG § 247 gültig von 01.07.2006 bis 30.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2006
  4. ASVG § 247 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  5. ASVG § 247 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  6. ASVG § 247 gültig von 01.01.1985 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 484/1984
  1. ASVG § 354 heute
  2. ASVG § 354 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. ASVG § 354 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2017
  4. ASVG § 354 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  5. ASVG § 354 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  6. ASVG § 354 gültig von 01.07.2006 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2006
  7. ASVG § 354 gültig von 01.07.1993 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 335/1993
  1. ASVG § 355 heute
  2. ASVG § 355 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. ASVG § 355 gültig von 01.01.1983 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 647/1982
  1. ASVG § 414 heute
  2. ASVG § 414 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  3. ASVG § 414 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/2013
  4. ASVG § 414 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2013
  5. ASVG § 414 gültig von 01.01.1977 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 704/1976
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W229 2178404-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX ; vertreten durch Dr. Walter Silbermayr em., Mag. Martin Reihs, Rechtsanwaltskanzlei, Wiesengasse 23-25/1, 1090 Wien, gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau vom 25.10.2017, Zl. XXXX , den Beschluss:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 ; vertreten durch Dr. Walter Silbermayr em., Mag. Martin Reihs, Rechtsanwaltskanzlei, Wiesengasse 23-25/1, 1090 Wien, gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau vom 25.10.2017, Zl. römisch 40 , den Beschluss:

A)

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit E-Mail vom 30.08.2017 beantragte die nunmehrige Beschwerdeführerin die Feststellung von Versicherungs/Beitragszeiten für den Zeitraum vom 08.10.1981 bis 29.02.1984.

2. Mit Bescheid der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau vom 25.10.2017, GZ XXXX , wurde gem. § 247 ASVG aufgrund des Antrages festgestellt, dass die Beschwerdeführerin bis zum Ermittlungsstichtag, dem 01.10.2017, in der österreichischen Pensionsversicherung Versicherungsmonate im folgenden Ausmaß erworben hat:2. Mit Bescheid der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau vom 25.10.2017, GZ römisch 40 , wurde gem. Paragraph 247, ASVG aufgrund des Antrages festgestellt, dass die Beschwerdeführerin bis zum Ermittlungsstichtag, dem 01.10.2017, in der österreichischen Pensionsversicherung Versicherungsmonate im folgenden Ausmaß erworben hat:

"Gesamtzahl der für die Wartezeit erworbenen Versicherungsmonate:

463

Gesamtzahl der für die Leistung erworbenen Versicherungsmonate: 463"

Begründend wurde ausgeführt, dass über Antrag der leistungszuständige Pensionsversicherungsträger die bisher erworbenen Versicherungszeiten des Versicherten festzustellen habe. Das auf Grund des Antrages durchgeführte Verfahren habe nach den am Ermittlungsstichtag geltenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften zu dem im Spruch angegebenen Ergebnis geführt.

3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wird ausgeführt, dass die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides wohl zu unrecht auf die Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit. Da die Versicherungspflicht strittig sei, falle das vorliegende Rechtsmittel gem. § 74 Abs. 1 ASGG in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Aus prozessualer Vorsicht werde gesondert eine Feststellungsklage beim Arbeits- und Sozialgericht Wien erhoben, jedoch könne nicht ausgeschlossen werden, dass diese mangels Zuständigkeit zurückgewiesen bzw. das dortige Verfahren unterbrochen werde.3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wird ausgeführt, dass die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides wohl zu unrecht auf die Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit. Da die Versicherungspflicht strittig sei, falle das vorliegende Rechtsmittel gem. Paragraph 74, Absatz eins, ASGG in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Aus prozessualer Vorsicht werde gesondert eine Feststellungsklage beim Arbeits- und Sozialgericht Wien erhoben, jedoch könne nicht ausgeschlossen werden, dass diese mangels Zuständigkeit zurückgewiesen bzw. das dortige Verfahren unterbrochen werde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die nunmehrige Beschwerdeführerin beantragte die Feststellung von Versicherungs/Beitragszeiten für den Zeitraum vom 08.10.1981 bis 29.02.1984.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurden gem. § 247 ASVG wurden von der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau zu berücksichtigende Versicherungszeiten festgestellt.Mit dem angefochtenen Bescheid wurden gem. Paragraph 247, ASVG wurden von der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau zu berücksichtigende Versicherungszeiten festgestellt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichts.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gem. § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Vorliegend ist somit Einzelrichterzuständigkeit gegeben.3.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gem. Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Vorliegend ist somit Einzelrichterzuständigkeit gegeben.

3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.3.3. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

3.4. Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:

3.4.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) BGBl. 189/1955 idgF lauten:3.4.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) Bundesgesetzblatt 189 aus 1955, idgF lauten:

"Feststellung von Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten

§ 247. (1) Der leistungszuständige Pensionsversicherungsträger hat die nach den österreichischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten festzustellen, wenn dies der (die) Versicherte beantragt. Für die Antragstellung und die Feststellung der Leistungszuständigkeit ist § 223 Abs. 2 entsprechend anzuwenden."Paragraph 247, (1) Der leistungszuständige Pensionsversicherungsträger hat die nach den österreichischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten festzustellen, wenn dies der (die) Versicherte beantragt. Für die Antragstellung und die Feststellung der Leistungszuständigkeit ist Paragraph 223, Absatz 2, entsprechend anzuwenden."

"Leistungssachen

§ 354. Leistungssachen sind die Angelegenheiten, in denen es sich handelt umParagraph 354, Leistungssachen sind die Angelegenheiten, in denen es sich handelt um

1. ( )

4. Feststellung von Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten außerhalb des Leistungsfeststellungsverfahrens auf Antrag des Versicherten (§ 247), ( )"4. Feststellung von Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten außerhalb des Leistungsfeststellungsverfahrens auf Antrag des Versicherten (Paragraph 247,), ( )"

"Verwaltungssachen

§ 355. Alle nicht gemäß § 354 als Leistungssachen geltenden Angelegenheiten, für die nach § 352 die Bestimmungen dieses Teiles gelten, sind Verwaltungssachen. Insbesondere gehören zu den Verwaltungssachen dieParagraph 355, Alle nicht gemäß Paragraph 354, als Leistungssachen geltenden Angelegenheiten, für die nach Paragraph 352, die Bestimmungen dieses Teiles gelten, sind Verwaltungssachen. Insbesondere gehören zu den Verwaltungssachen die

1. Feststellung der Versicherungspflicht, der Versicherungsberechtigung sowie des Beginnes und Endes der Versicherung,

2. Feststellung der Versicherungszugehörigkeit und -zuständigkeit, in der Pensionsversicherung auch der Leistungszugehörigkeit und - zuständigkeit,

3. Angelegenheiten der Beiträge der Versicherten und ihrer Dienstgeber, einschließlich der Beitragszuschläge nach § 113,3. Angelegenheiten der Beiträge der Versicherten und ihrer Dienstgeber, einschließlich der Beitragszuschläge nach Paragraph 113,,

4. Angelegenheiten der Überweisungen in der Pensionsversicherung bei der Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis oder beim Ausscheiden aus einem solchen,

5. Streitigkeiten zwischen den Versicherungsträgern bzw. den Versicherungsträgern und dem Hauptverband aus der Durchführung dieses Bundesgesetzes, insbesondere solche gemäß Abschnitt I des Fünften Teiles."5. Streitigkeiten zwischen den Versicherungsträgern bzw. den Versicherungsträgern und dem Hauptverband aus der Durchführung dieses Bundesgesetzes, insbesondere solche gemäß Abschnitt römisch eins des Fünften Teiles."

"Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht

§ 414. (1) Gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.Paragraph 414, (1) Gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

(2) ( )"

3.4.2. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:

Wie festgestellt wurde vorliegend über den Antrag mit einem Bescheid gem. § 247 ASVG abgesprochen und eine Feststellung zu berücksichtigender Versicherungszeiten vorgenommen. Dabei handelt es sich, wie sich aus § 354 Z 4 ASVG ergibt, um eine Leistungssache. Gem. § 414 Abs. 1 ASVG ist die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht jedoch nur gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen zulässig, welche wiederum in § 355 ASVG definiert sind.Wie festgestellt wurde vorliegend über den Antrag mit einem Bescheid gem. Paragraph 247, ASVG abgesprochen und eine Feststellung zu berücksichtigender Versicherungszeiten vorgenommen. Dabei handelt es sich, wie sich aus Paragraph 354, Ziffer 4, ASVG ergibt, um eine Leistungssache. Gem. Paragraph 414, Absatz eins, ASVG ist die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht jedoch nur gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen zulässig, welche wiederum in Paragraph 355, ASVG definiert sind.

Da vorliegend mit dem angefochtenen Bescheid gem § 354 Z 4 ASVG über eine Leistungssache abgesprochen wurde, ist eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung über die Beschwerde gem. § 414 Abs. 1 ASVG nicht gegeben und die Beschwerde aus diesem Grund zurückzuweisen. Vielmehr sind gem. § 65 ASGG Bescheide betreffend Leistungssachen der Sozialversicherung (vgl § 354 ASVG) beim Arbeits- und Sozialgericht mit Klage anzufechten und war die Rechtsmittelbelehrung insoweit zutreffend. Eine solche Klage wurde nach den Ausführungen in der Beschwerde auch erhoben, weshalb von einer Weiterleitung gem. § 6 AVG Abstand genommen wird. Insofern in der Beschwerde angemerkt wird, dass vorliegend die Versicherungspflicht als Vorfrage strittig ist, genügt es auf § 74 Abs. 1 ASGG hinzuweisen, wonach das Verfahren zu unterbrechen ist, bis über diese Vorfrage als Hauptfrage im Verfahren in Verwaltungssachen rechtskräftig entschieden worden ist, dies einschließlich eines allenfalls anhängig gewordenen Verwaltungsgerichtshofsverfahrens. Mit dieser Regelung wird keine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über den in einer Leistungssache ergangenen Bescheid begründet.Da vorliegend mit dem angefochtenen Bescheid gem Paragraph 354, Ziffer 4, ASVG über eine Leistungssache abgesprochen wurde, ist eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung über die Beschwerde gem. Paragraph 414, Absatz eins, ASVG nicht gegeben und die Beschwerde aus diesem Grund zurückzuweisen. Vielmehr sind gem. Paragraph 65, ASGG Bescheide betreffend Leistungssachen der Sozialversicherung vergleiche Paragraph 354, ASVG) beim Arbeits- und Sozialgericht mit Klage anzufechten und war die Rechtsmittelbelehrung insoweit zutreffend. Eine solche Klage wurde nach den Ausführungen in der Beschwerde auch erhoben, weshalb von einer Weiterleitung gem. Paragraph 6, AVG Abstand genommen wird. Insofern in der Beschwerde angemerkt wird, dass vorliegend die Versicherungspflicht als Vorfrage strittig ist, genügt es auf Paragraph 74, Absatz eins, ASGG hinzuweisen, wonach das Verfahren zu unterbrechen ist, bis über diese Vorfrage als Hauptfrage im Verfahren in Verwaltungssachen rechtskräftig entschieden worden ist, dies einschließlich eines allenfalls anhängig gewordenen Verwaltungsgerichtshofsverfahrens. Mit dieser Regelung wird keine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über den in einer Leistungssache ergangenen Bescheid begründet.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.5. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Wegen hinreichender Klarheit der Zuständigkeitsregelungen in Leistungs- und Verwaltungssachen im ASVG stellt sich im Beschwerdefall keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (vgl. VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095, VwGH 23.06.2015, Ra 2015/01/0098, unter Hinweis aus VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053, 02.09.2014, Ra 2014/18/0062, 25.02.2015, Ra 2015/13/0001).Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Wegen hinreichender Klarheit der Zuständigkeitsregelungen in Leistungs- und Verwaltungssachen im ASVG stellt sich im Beschwerdefall keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vergleiche VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095, VwGH 23.06.2015, Ra 2015/01/0098, unter Hinweis aus VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053, 02.09.2014, Ra 2014/18/0062, 25.02.2015, Ra 2015/13/0001).

Schlagworte

Unzuständigkeit, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W229.2178404.1.00

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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