Entscheidungsdatum
25.01.2018Norm
AVG §6 Abs1Spruch
G305 2173172-1/9E
SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 22.01.2018 MÜNDLICH VERKÜNDETEN
BESCHLUSSES
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter KommR DI Heinz MICHALITSCH und Christian MAIERHOFER über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, XXXX, gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX vom 06.06.2017, VSNR: XXXX, und über den Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 02.08.2017,Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter KommR DI Heinz MICHALITSCH und Christian MAIERHOFER über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle römisch 40 vom 06.06.2017, VSNR: römisch 40 , und über den Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 02.08.2017,
Zl. GZ: XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung b e s c h l o s s e n:Zl. GZ: römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung b e s c h l o s s e n:
A)
Gemäß § 15 Abs. 3 VwGVG iVm. § 6 Abs. 1 AVG werden der gegen die Beschwerdevorentscheidung gerichtete Vorlageantrag und die Verwaltungsakten wegen Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes an die regionale Geschäftsstelle Graz West und Umgebung des Arbeitsmarktservice weiter(zurück-)geleitet.Gemäß Paragraph 15, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, AVG werden der gegen die Beschwerdevorentscheidung gerichtete Vorlageantrag und die Verwaltungsakten wegen Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes an die regionale Geschäftsstelle Graz West und Umgebung des Arbeitsmarktservice weiter(zurück-)geleitet.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 06.06.2017 sprach die regionale Geschäftsstelle
XXXX des Arbeitsmarktservice (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: AMS) gegenüber XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) aus, dass sein Anspruch auf Arbeitslosengeld wegen des Bestehens eines Anspruchs auf Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt nach dem Urlaubsgesetz, BGBl. Nr. 390/1976 im Zeitraum 01.06.2017 bis 06.08.2017 ruhe.römisch 40 des Arbeitsmarktservice (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: AMS) gegenüber römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) aus, dass sein Anspruch auf Arbeitslosengeld wegen des Bestehens eines Anspruchs auf Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt nach dem Urlaubsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 390 aus 1976, im Zeitraum 01.06.2017 bis 06.08.2017 ruhe.
2. Gegen diesen Bescheid erhob er die zum 14.06.2017 datierte, am 20.06.2017 bei der belangten Behörde rechtzeitig eingelangte Beschwerde, worin er begründend ausführte, dass aus einem beigelegten Dokument seiner vormaligen Arbeitgeberin (XXXX) ersichtlich sei, dass keine Urlaubsersatzleistung zur Auszahlung gelange, da die noch offenen Ausbildungskosten die Entgeltansprüche überstiegen und gegengerechnet würden.2. Gegen diesen Bescheid erhob er die zum 14.06.2017 datierte, am 20.06.2017 bei der belangten Behörde rechtzeitig eingelangte Beschwerde, worin er begründend ausführte, dass aus einem beigelegten Dokument seiner vormaligen Arbeitgeberin (römisch 40 ) ersichtlich sei, dass keine Urlaubsersatzleistung zur Auszahlung gelange, da die noch offenen Ausbildungskosten die Entgeltansprüche überstiegen und gegengerechnet würden.
3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 02.08.2017, GZ: XXXX, wies die belangte Behörde die gegen den Erstbescheid erhobene Beschwerde ab und führte im Wesentlichen kurz zusammengefasst begründend aus, dass im Zeitraum 01.06.2017 bis 06.08.2017 unstrittig ein Anspruch auf eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt aus dem Dienstverhältnis bei der Firma XXXX bestehe. Sein Dienstgeber habe die Urlaubsersatzansprüche bestätigt und anerkannt, diese jedoch zur Abdeckung von Ausbildungskosten einbehalten. Dies ändere jedoch nichts daran, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld wegen des Bestehens des Anspruches auf Urlaubsersatzleistung ruhe.3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 02.08.2017, GZ: römisch 40 , wies die belangte Behörde die gegen den Erstbescheid erhobene Beschwerde ab und führte im Wesentlichen kurz zusammengefasst begründend aus, dass im Zeitraum 01.06.2017 bis 06.08.2017 unstrittig ein Anspruch auf eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt aus dem Dienstverhältnis bei der Firma römisch 40 bestehe. Sein Dienstgeber habe die Urlaubsersatzansprüche bestätigt und anerkannt, diese jedoch zur Abdeckung von Ausbildungskosten einbehalten. Dies ändere jedoch nichts daran, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld wegen des Bestehens des Anspruches auf Urlaubsersatzleistung ruhe.
Die in der Beschwerdevorentscheidung enthaltene Rechtsmittelbelehrung hat folgenden Wortlaut:
"Rechtsmittelbelehrung
Sie können binnen zwei Wochen nach Zustellung dieser Beschwerdevorentscheidung bei der oben angeführten regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag)."
4. Gegen diese, dem BF am 04.08.2017 durch persönliche Ausfolgung direkt zugestellte Beschwerdevorentscheidung erhob dieser den zum XXXX datierten, am 04.09.2017 bei der belangten Behörde eingelangten Vorlageantrag, mit dem er das Begehren verband, die gegen den Erstbescheid gerichtete Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht vorzulegen.4. Gegen diese, dem BF am 04.08.2017 durch persönliche Ausfolgung direkt zugestellte Beschwerdevorentscheidung erhob dieser den zum römisch 40 datierten, am 04.09.2017 bei der belangten Behörde eingelangten Vorlageantrag, mit dem er das Begehren verband, die gegen den Erstbescheid gerichtete Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht vorzulegen.
5. Am 12.10.2017 legte die belangte Behörde den Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vor und wurde die Beschwerdesache hier der Gerichtsabteilung G305 vorgelegt.
6. Am 22.01.2018 wurde im Beisein des BF als Partei und eines Vertreters der belangten Behörde eine mündliche Verhandlung zur Klärung der noch offenen Fragen durchgeführt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Mit Bescheid vom 06.06.2017 sprach die belangte Behörde gegenüber dem BF aus, dass sein Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 16 Abs. 1 lit. I AlVG 1977 wegen des Bestehens eines Anspruchs auf Ersatzleistung für Urlaubsentgelt nach dem Urlaubsgesetz für den Zeitraum 01.06.2017 bis 06.08.2017 ruhe.1.1. Mit Bescheid vom 06.06.2017 sprach die belangte Behörde gegenüber dem BF aus, dass sein Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 16, Absatz eins, lit. römisch eins AlVG 1977 wegen des Bestehens eines Anspruchs auf Ersatzleistung für Urlaubsentgelt nach dem Urlaubsgesetz für den Zeitraum 01.06.2017 bis 06.08.2017 ruhe.
1.2. Gegen diesen Bescheid richtete sich die zum 14.06.2017 datierte, am 20.06.2017 bei der belangten Behörde rechtzeitig eingelangte Beschwerde des BF.
1.3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 02.08.2017, GZ: XXXX, wies die belangte Behörde die gegen den Bescheid vom 06.06.2017 gerichtete Beschwerde ab.1.3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 02.08.2017, GZ: römisch 40 , wies die belangte Behörde die gegen den Bescheid vom 06.06.2017 gerichtete Beschwerde ab.
Die Rechtsmittelbelehrung im Anschluss an die Beschwerdevorentscheidung hat folgenden Wortlaut:
"Sie können binnen zwei Wochen nach Zustellung dieser Beschwerdevorentscheidung bei der oben angeführten regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag)."
1.4. Mit Zustellung der Beschwerdevorentscheidung an den BF am 04.08.2017 wurde die zweiwöchige Rechtsmittelfrist zur Erhebung des Vorlageantrages in Gang gesetzt, die ausgehend vom Datum der Zustellung am 18.08.2017, 24:00 Uhr endete.
1.5. Gegen die Beschwerdevorentscheidung erhob der BF (nach Ablauf der Rechtsmittelfrist) den zum 25.08.2017 datierten, am 04.09.2017 bei der belangten Behörde eingelangten Vorlageantrag.
Darin begehrte er die Vorlage seiner gegen den (Erst-)bescheid vom 06.06.2017 gerichteten Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht (richtig: Bundesverwaltungsgericht).
1.6. Am 12.10.2017 legte die belangte Behörde den gegen die Beschwerdevorentscheidung gerichteten (verspäteten) Vorlageantrag und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vor und wurde die Angelegenheit hier der Gerichtsabteilung G305 zugewiesen.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch den Verwaltungsakt und die ergänzende Befragung des BF.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG steht es der Behörde frei, in Verfahren über Beschwerden gemäß § 130 Abs. 1 Z 1 B-VG den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.3.1. Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG steht es der Behörde frei, in Verfahren über Beschwerden gemäß Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.
Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen (§ 14 Abs. 2 leg. cit.).Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen (Paragraph 14, Absatz 2, leg. cit.).
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten.
Ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde 1.) von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat, 2.) von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat. Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen und den sonstigen Parteien die Vorlage des Antrags mitzuteilen (§ 15 Abs. 2 leg. cit.).Ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde 1.) von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat, 2.) von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat. Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen und den sonstigen Parteien die Vorlage des Antrags mitzuteilen (Paragraph 15, Absatz 2, leg. cit.).
Nach § 15 Abs. 3 VwGVG sind verspätete und unzulässige Vorlageanträge von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen.Nach Paragraph 15, Absatz 3, VwGVG sind verspätete und unzulässige Vorlageanträge von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen.
Mit dieser Bestimmung legte der Gesetzgeber fest, dass die Behörde zur Entscheidung über einen verspäteten und/oder unzulässigen Vorlageantrag zuständig ist. Allerdings enthalten weder diese Bestimmung, noch die sachlich in Betracht kommenden Materialien (Erl RV 2009 BlgNR XXIV. GP, S. 5, Anm. zu § 16) einen Hinweis dahin, wie das Verwaltungsgericht vorzugehen hat, wenn die belangte Behörde einen verspäteten und/oder unzulässigen Vorlageantrag gegen die erlassene Beschwerdevorentscheidung nicht zurückweist, sondern den (verspäteten und/oder unzulässigen) Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Verwaltungsgericht zur Vorlage bringt.Mit dieser Bestimmung legte der Gesetzgeber fest, dass die Behörde zur Entscheidung über einen verspäteten und/oder unzulässigen Vorlageantrag zuständig ist. Allerdings enthalten weder diese Bestimmung, noch die sachlich in Betracht kommenden Materialien (Erl Regierungsvorlage 2009 BlgNR römisch 24 . GP, S. 5, Anmerkung zu Paragraph 16,) einen Hinweis dahin, wie das Verwaltungsgericht vorzugehen hat, wenn die belangte Behörde einen verspäteten und/oder unzulässigen Vorlageantrag gegen die erlassene Beschwerdevorentscheidung nicht zurückweist, sondern den (verspäteten und/oder unzulässigen) Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Verwaltungsgericht zur Vorlage bringt.
In den Materialien zu § 16 (richtig: § 15) VwGVG heißt es auszugsweise wörtlich wiedergegeben wie folgt, wobei die hier maßgebliche Bestimmung hervorgehoben dargestellt wird: "[...] Der vorgeschlagene § 16 sieht als Rechtsmittel gegen die Beschwerdevorentscheidung bzw. die unterbliebene Nachholung des Bescheides einen Vorlageantrag vor. Dieser ist bei der Behörde einzubringen. Anders als mit dem Einlangen des Vorlageantrags gegen eine Berufungsvorentscheidung gemäß § 64a Abs. 3 AVG, soll die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft treten, sondern soll der Vorlageantrag aufschiebende Wirkung haben, wenn die Behörde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt hat. Unzulässige Vorlageanträge soll die Behörde mit Bescheid zurückzuweisen haben. Die Beschwerde gegen einen solchen Bescheid soll gemäß der allgemeinen Bestimmung des vorgeschlagenen § 12 bei der Behörde einzubringen sein, ihr soll jedoch in diesem Verfahren die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung nicht zukommen. Über die Zurückweisung hat das Verwaltungsgericht zu entscheiden. Der Vorlageantrag ist schriftlich bei der Behörde einzubringen, braucht jedoch nicht den Inhalt einer Beschwerde aufzuweisen. [...]" (Erl RV 2009 BlgNR XXIV. GP, S. 5, Anm. zu § 16).In den Materialien zu Paragraph 16, (richtig: Paragraph 15,) VwGVG heißt es auszugsweise wörtlich wiedergegeben wie folgt, wobei die hier maßgebliche Bestimmung hervorgehoben dargestellt wird: "[...] Der vorgeschlagene Paragraph 16, sieht als Rechtsmittel gegen die Beschwerdevorentscheidung bzw. die unterbliebene Nachholung des Bescheides einen Vorlageantrag vor. Dieser ist bei der Behörde einzubringen. Anders als mit dem Einlangen des Vorlageantrags gegen eine Berufungsvorentscheidung gemäß Paragraph 64 a, Absatz 3, AVG, soll die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft treten, sondern soll der Vorlageantrag aufschiebende Wirkung haben, wenn die Behörde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt hat. Unzulässige Vorlageanträge soll die Behörde mit Bescheid zurückzuweisen haben. Die Beschwerde gegen einen solchen Bescheid soll gemäß der allgemeinen Bestimmung des vorgeschlagenen Paragraph 12, bei der Behörde einzubringen sein, ihr soll jedoch in diesem Verfahren die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung nicht zukommen. Über die Zurückweisung hat das Verwaltungsgericht zu entscheiden. Der Vorlageantrag ist schriftlich bei der Behörde einzubringen, braucht jedoch nicht den Inhalt einer Beschwerde aufzuweisen. [...]" (Erl Regierungsvorlage 2009 BlgNR römisch 24 . GP, S. 5, Anmerkung zu Paragraph 16,).
In den Materialien zur ähnlich gelagerten Bestimmung des § 64a AVG 1991 über die Berufungsvorentscheidung heißt es (unter gleichzeitiger Hervorhebung der maßgeblichen Bestimmung) auszugsweise wörtlich wiedergegeben wie folgt: "[...] Unzulässige Vorlageanträge soll die Behörde mit Bescheid zurückzuweisen haben. Die Beschwerde gegen einen solchen Bescheid soll gemäß der allgemeinen Bestimmung des vorgeschlagenen § 12 bei der Behörde einzubringen sein, ihr soll jedoch in diesem Verfahren die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung nicht zukommen. Über die Zurückweisung hat das Verwaltungsgericht zu entscheiden. Der Vorlageantrag ist schriftlich bei der Behörde einzubringen, braucht jedoch nicht den Inhalt einer Beschwerde aufzuweisen." (Erl RV 1167 BlgNR XX. GP, S. 37, Anm. zu § 64a).In den Materialien zur ähnlich gelagerten Bestimmung des Paragraph 64 a, AVG 1991 über die Berufungsvorentscheidung heißt es (unter gleichzeitiger Hervorhebung der maßgeblichen Bestimmung) auszugsweise wörtlich wiedergegeben wie folgt: "[...] Unzulässige Vorlageanträge soll die Behörde mit Bescheid zurückzuweisen haben. Die Beschwerde gegen einen solchen Bescheid soll gemäß der allgemeinen Bestimmung des vorgeschlagenen Paragraph 12, bei der Behörde einzubringen sein, ihr soll jedoch in diesem Verfahren die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung nicht zukommen. Über die Zurückweisung hat das Verwaltungsgericht zu entscheiden. Der Vorlageantrag ist schriftlich bei der Behörde einzubringen, braucht jedoch nicht den Inhalt einer Beschwerde aufzuweisen." (Erl Regierungsvorlage 1167 BlgNR römisch zwanzig. GP, S. 37, Anmerkung zu Paragraph 64 a,).
Eine vergleichende Betrachtung der Materialien zu § 16 (richtig: § 15) VwGVG (Beschwerdevorentscheidung) und zu § 64a AVG (Berufungsvorentscheidung) macht deutlich, dass die Gesetzgeberin die Zuständigkeit zur Zurückweisung eines unzulässigen (verspäteten) Vorlageantrages bei der Behörde, die die Beschwerdevorentscheidung (Anm.: die Berufungsvorentscheidung gemäß § 64a AVG) erlassen hat, verortet. Damit ist klargestellt, dass über einen verspäteten und/oder unzulässigen Vorlageantrag die Behörde zu entscheiden hat, die die Beschwerdevorentscheidung erlassen hat.Eine vergleichende Betrachtung der Materialien zu Paragraph 16, (richtig: Paragraph 15,) VwGVG (Beschwerdevorentscheidung) und zu Paragraph 64 a, AVG (Berufungsvorentscheidung) macht deutlich, dass die Gesetzgeberin die Zuständigkeit zur Zurückweisung eines unzulässigen (verspäteten) Vorlageantrages bei der Behörde, die die Beschwerdevorentscheidung Anmerkung, die Berufungsvorentscheidung gemäß Paragraph 64 a, AVG) erlassen hat, verortet. Damit ist klargestellt, dass über einen verspäteten und/oder unzulässigen Vorlageantrag die Behörde zu entscheiden hat, die die Beschwerdevorentscheidung erlassen hat.
In seinem Erkenntnis vom 26.02.2009, Zl. 2005/09/0107 stellte der Verwaltungsgerichthof zu § 64a Abs. 3 AVG 1991 klar, dass über einen verspäteten und/oder unzulässigen Vorlageantrag jene Behörde zu entscheiden hat, die die Berufungsvorentscheidung erlassen hat und wendet sich dieses Erkenntnis damit erkennbar gegen den seinerzeit vom Unabhängigen Verwaltungssenat im Bezug habenden Anlassfall (unzutreffend) angenommenen Übergang der Zuständigkeit auf diesen. Nach Auffassung des erkennenden Bundesverwaltungsgerichtes ist dieses höchstgerichtliche Erkenntnis schon wegen der Ähnlichkeit der den Gegenstand dieser Entscheidung gebildet habenden Bestimmung des § 64a AVG und der hier maßgeblichen Bestimmung des § 15 Abs. 3 erster Satz VwGVG somit auch auf verspätete und/oder unzulässige Vorlageanträge gegen eine Beschwerdevorentscheidung anzuwenden.In seinem Erkenntnis vom 26.02.2009, Zl. 2005/09/0107 stellte der Verwaltungsgerichthof zu Paragraph 64 a, Absatz 3, AVG 1991 klar, dass über einen verspäteten und/oder unzulässigen Vorlageantrag jene Behörde zu entscheiden hat, die die Berufungsvorentscheidung erlassen hat und wendet sich dieses Erkenntnis damit erkennbar gegen den seinerzeit vom Unabhängigen Verwaltungssenat im Bezug habenden Anlassfall (unzutreffend) angenommenen Übergang der Zuständigkeit auf diesen. Nach Auffassung des erkennenden Bundesverwaltungsgerichtes ist dieses höchstgerichtliche Erkenntnis schon wegen der Ähnlichkeit der den Gegenstand dieser Entscheidung gebildet habenden Bestimmung des Paragraph 64 a, AVG und der hier maßgeblichen Bestimmung des Paragraph 15, Absatz 3, erster Satz VwGVG somit auch auf verspätete und/oder unzulässige Vorlageanträge gegen eine Beschwerdevorentscheidung anzuwenden.
In der Literatur wird die Auffassung vertreten, dass das Verwaltungsgericht nach erfolgter Vorlage des verspäteten und/oder unzulässigen Vorlageantrages und Akten des Verwaltungsverfahrens (qua einem Zuständigkeitsübergang auf das Verwaltungsgericht) über diesen entscheiden soll, auch wenn die belangte Behörde die Verspätung und/oder Unzulässigkeit des Vorlageantrages nicht erkannt hat (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte² [Wien 2017], K 13 zu § 15 VwGVG; Gruber in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte² [Wien 2017], Rz. 12 zu § 15 VwGVG). Dafür findet sich in Anbetracht der klaren Bestimmung des § 15 VwGVG und des klarstellenden Judikats kein Raum.In der Literatur wird die Auffassung vertreten, dass das Verwaltungsgericht nach erfolgter Vorlage des verspäteten und/oder unzulässigen Vorlageantrages und Akten des Verwaltungsverfahrens (qua einem Zuständigkeitsübergang auf das Verwaltungsgericht) über diesen entscheiden soll, auch wenn die belangte Behörde die Verspätung und/oder Unzulässigkeit des Vorlageantrages nicht erkannt hat (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte² [Wien 2017], K 13 zu Paragraph 15, VwGVG; Gruber in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte² [Wien 2017], Rz. 12 zu Paragraph 15, VwGVG). Dafür findet sich in Anbetracht der klaren Bestimmung des Paragraph 15, VwGVG und des klarstellenden Judikats kein Raum.
Anlassbezogen steht außer Streit, dass der gegen die Beschwerdevorentscheidung gerichtete Vorlageantrag des BF nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingebracht wurde. Die Beschwerdevorentscheidung wurde ihm am 04.08.2017 wirksam zugestellt und wurde die zweiwöchige Rechtsmittelfrist, über welche die belangte Behörde rechtsrichtig informierte, mit dem Tag der Zustellung in Gang gesetzt und endete diese, ausgehend vom 04.08.2017, am 18.08.2017, um 24:00 Uhr. Aus diesem Grund erweist sich der zum 25.08.2017 datierte, am 04.09.2017 bei der belangten Behörde eingelangte Vorlageantrag als verspätet.
Die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Zulässigkeit und/oder Verspätung des Vorlageantrages liegt in Anbetracht der klaren, in § 15 Abs. 3 VwGVG enthaltenen gesetzlichen Regelung bei der belangen Behörde, weshalb der verspätete Vorlageantrag mit den Akten des Verwaltungsverfahrens gemäß § 6 Abs. 1 AVG wegen (der in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmenden) Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes mit Beschluss an die belangte Behörde weiter(zurück-)zuleiten ist.Die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Zulässigkeit und/oder Verspätung des Vorlageantrages liegt in Anbetracht der klaren, in Paragraph 15, Absatz 3, VwGVG enthaltenen gesetzlichen Regelung bei der belangen Behörde, weshalb der verspätete Vorlageantrag mit den Akten des Verwaltungsverfahrens gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG wegen (der in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmenden) Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes mit Beschluss an die belangte Behörde weiter(zurück-)zuleiten ist.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF., hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF., hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Schlagworte
mündliche Verkündung, schriftliche Ausfertigung, Verspätung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:G305.2173172.1.00Zuletzt aktualisiert am
15.03.2018