Entscheidungsdatum
01.02.2018Norm
AVG §57Spruch
L502 2164965-2/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, vertreten durch die XXXX , Abteilung Flüchtlingshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.01.2018 idF vom 16.01.2018, FZ. XXXX , beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Irak, vertreten durch die römisch 40 , Abteilung Flüchtlingshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.01.2018 in der Fassung vom 16.01.2018, FZ. römisch 40 , beschlossen:
A) Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der minderjährige Beschwerdeführer (BF) stellte, im Gefolge seiner illegalen Einreise in das Bundesgebiet gemeinsam mit seinen Angehörigen, am 14.09.2015 durch seine Eltern als gesetzliche Vertreter einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Gefolge der Erstbefragung des BF am 15.09.2015 wurde das Verfahren zugelassen.
2. Am 01.04.2016 kehrten die Eltern des BF unter Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe freiwillig in den Herkunftsstaat zurück.
3. Mit 28.07.2016 wurde die Übertragung der Vertretungsvollmacht von der örtlich zuständigen Jugendwohlfahrtseinrichtung als vom zuständigen Pflegschaftsgericht mit der Obsorge betrauten Obsorgeberechtigten auf die XXXX bekannt gegeben.3. Mit 28.07.2016 wurde die Übertragung der Vertretungsvollmacht von der örtlich zuständigen Jugendwohlfahrtseinrichtung als vom zuständigen Pflegschaftsgericht mit der Obsorge betrauten Obsorgeberechtigten auf die römisch 40 bekannt gegeben.
4. Am 20.03.2017 wurde der BF am Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) im Beisein seiner Vertretung niederschriftlich einvernommen.
5. Mit Bescheid des BFA vom 30.05.2017 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen ((Spruchpunkt I). Zugleich wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, unter einem wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III). Gemäß § 55 FPG wurde dem BF eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV).5. Mit Bescheid des BFA vom 30.05.2017 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen ((Spruchpunkt römisch eins). Zugleich wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, unter einem wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung in den Irak gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei). Gemäß Paragraph 55, FPG wurde dem BF eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier).
6. Gegen diese Entscheidung des BFA erhob der BF durch seine Vertretung in vollem Umfang fristgerecht Beschwerde an das BVwG.
7. Das Beschwerdeverfahren wurde in der Folge der nun zuständigen Gerichtsabteilung des BVwG zur Entscheidung zugewiesen.
8. Mit Schreiben an das BFA, dort eingelangt am 02.11.2017 und beim BVwG einlangend am 15.11.2017, zog die Vertretung des BF im Einvernehmen mit dem zuständigen Jugendwohlfahrtsträger die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 30.05.2017 in vollem Umfang zurück, womit der Bescheid des BFA vom 30.05.2017 in Rechtskraft erwuchs.
9. Mit Beschluss des BVwG vom 17.11.2017, zugestellt per 20.11.2017 bzw. 23.11.2017, wurde das Beschwerdeverfahren eingestellt.
10. Mit Schriftsatz vom 10.01.2018 richtete die Vertretung des BF einen "Antrag auf subsidiären Schutz gemäß § 8 AsylG" an das BFA.10. Mit Schriftsatz vom 10.01.2018 richtete die Vertretung des BF einen "Antrag auf subsidiären Schutz gemäß Paragraph 8, AsylG" an das BFA.
11. Am 12.01.2018 nahm der BF eine Rückkehrberatung gemäß § 52a Abs. 2 BFA-VG in Anspruch, der entsprechende Bericht des Vereins Menschenrechte Österreich über die mangelnde Rückkehrwilligkeit des BF langte am 15.01.2018 beim BFA ein.11. Am 12.01.2018 nahm der BF eine Rückkehrberatung gemäß Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG in Anspruch, der entsprechende Bericht des Vereins Menschenrechte Österreich über die mangelnde Rückkehrwilligkeit des BF langte am 15.01.2018 beim BFA ein.
12. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 09.01.2018, zugestellt am 10.01.2018, wurde dem BF gemäß § 57 Abs. 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG aufgetragen binnen drei Tagen in der dort genannten Betreuungseinrichtung bis zu seiner Ausreise Unterkunft zu nehmen.12. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 09.01.2018, zugestellt am 10.01.2018, wurde dem BF gemäß Paragraph 57, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG aufgetragen binnen drei Tagen in der dort genannten Betreuungseinrichtung bis zu seiner Ausreise Unterkunft zu nehmen.
13. Mit Schriftsatz an das BFA vom 11.01.2018, dort einlangend am 12.01.2018, erhob die Vertretung des BF gegen den am 10.01.2018 zugestellten Bescheid Beschwerde an das BVwG, zumal die Rechtsmittelbelehrung im Bescheid des BFA – unrichtiger Weise – den Hinweis auf die Möglichkeit einer Beschwerde gegen diesen enthalten hatte.
14. Mit Bescheid des BFA vom 16.01.2018 wurde der Mandatsbescheid vom 09.01.2018 gemäß § 62 Abs. 4 AVG dahingehend berichtigt, dass dessen Rechtsmittelbelehrung den Hinweis aus die Möglichkeit der Erhebung einer Vorstellung an das BFA gegen den Bescheid vom 09.01.2018 beinhaltete. Dieser Bescheid wurde am 17.01.2018 zugestellt.14. Mit Bescheid des BFA vom 16.01.2018 wurde der Mandatsbescheid vom 09.01.2018 gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG dahingehend berichtigt, dass dessen Rechtsmittelbelehrung den Hinweis aus die Möglichkeit der Erhebung einer Vorstellung an das BFA gegen den Bescheid vom 09.01.2018 beinhaltete. Dieser Bescheid wurde am 17.01.2018 zugestellt.
15. Mit Schriftsatz an das BFA vom 18.01.2018 erhob die Vertretung des BF gegen den "Bescheid des BFA vom 09.01.2018, zugestellt am 16.01.2018" einerseits Beschwerde an das BVwG sowie in eventu Vorstellung gegen den "Bescheid des BFA vom 09.01.2018, zugestellt am 10.01.2018".
16. Mit Bescheid des BFA vom 22.01.2018 wurde gemäß § 57 Abs. 2 AVG in Stattgebung der Vorstellung der Mandatsbescheid des BFA vom 09.01.2018 von Amts wegen aufgehoben.16. Mit Bescheid des BFA vom 22.01.2018 wurde gemäß Paragraph 57, Absatz 2, AVG in Stattgebung der Vorstellung der Mandatsbescheid des BFA vom 09.01.2018 von Amts wegen aufgehoben.
17. Mit (neuerlichem) Mandatsbescheid des BFA vom 22.01.2018 wurde dem BF gemäß § 57 Abs. 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG aufgetragen binnen drei Tagen in der dort genannten Betreuungseinrichtung bis zu seiner Ausreise Unterkunft zu nehmen. Die Zustellung dieses Bescheides wurde mangels Zustellnachweis im gg. Verfahrensakt nicht aktenkundig.17. Mit (neuerlichem) Mandatsbescheid des BFA vom 22.01.2018 wurde dem BF gemäß Paragraph 57, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG aufgetragen binnen drei Tagen in der dort genannten Betreuungseinrichtung bis zu seiner Ausreise Unterkunft zu nehmen. Die Zustellung dieses Bescheides wurde mangels Zustellnachweis im gg. Verfahrensakt nicht aktenkundig.
18. Am 24.01.2018 hielt das BFA mit Aktenvermerk fest, dass der BF seit diesem Tag abgängig war bzw. sich der Wohnsitzverlegung entzogen hatte.
19. Am 26.01.2018 langte die gg. Beschwerdevorlage des BFA beim BVwG ein und wurde das Beschwerdeverfahren in der Folge der nun zur Entscheidung berufenen Gerichtsabteilung des BVwG zugewiesen.
20. Den in der Folge erstellten Datenbankauszügen aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), dem Grundversorgungsbetreuungsinformationssystem (GVS), dem Zentralen Melderegister (ZMR) sowie dem Strafregister (SA) zufolge ist beim BFA seit 15.01.2018 ein (weiterer) Antrag des BF auf internationalen Schutz anhängig, wurde der BF am 25.01.2018 im XXXX stationär aufgenommen, ist er seit 08.06.2017 bis dato mit einem Hauptwohnsitz in der Betreuungseinrichtung der XXXX in XXXX gemeldet und wurde er mit Urteilen des LG Wels vom 13.12.2016 wegen § 107 StGB, vom 15.02.2017 wegen §§ 15 iVm 107 StGB und vom 03.10.2017 wegen §§ 127 und 129 StGB rechtskräftig verurteilt.20. Den in der Folge erstellten Datenbankauszügen aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), dem Grundversorgungsbetreuungsinformationssystem (GVS), dem Zentralen Melderegister (ZMR) sowie dem Strafregister (SA) zufolge ist beim BFA seit 15.01.2018 ein (weiterer) Antrag des BF auf internationalen Schutz anhängig, wurde der BF am 25.01.2018 im römisch 40 stationär aufgenommen, ist er seit 08.06.2017 bis dato mit einem Hauptwohnsitz in der Betreuungseinrichtung der römisch 40 in römisch 40 gemeldet und wurde er mit Urteilen des LG Wels vom 13.12.2016 wegen Paragraph 107, StGB, vom 15.02.2017 wegen Paragraphen 15, in Verbindung mit 107 StGB und vom 03.10.2017 wegen Paragraphen 127 und 129 StGB rechtskräftig verurteilt.
II. Feststellungen und Beweiswürdigung:römisch zwei. Feststellungen und Beweiswürdigung:
Der oben wiedergegebene Verfahrensgang und Sachverhalt steht im Lichte des vorliegenden Verfahrensaktes des BVwG als unstrittig fest.
III. Rechtliche Beurteilung:römisch drei. Rechtliche Beurteilung:
Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.Mit Artikel 129, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 2012, wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 3 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Artikel 135, Absatz eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013 wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet. Gemäß § 3 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF v. 04.08.2015, BGBl. I Nr. 84/2015, obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des AsylG 2005.Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet. Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF v. 04.08.2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2015,, obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des AsylG 2005.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des BFA.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des BFA.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
1. Aus dem oben wiedergegebenen Verfahrensgang ergab sich, dass das BFA am 09.01.2018 gegen den BF einen Mandatsbescheid gemäß § 57 FPG iVm § 57 AVG erlassen hat, dieser jedoch eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung enthielt und die Vertretung des BF dieser folgend gegen den betreffenden Bescheid am 12.01.2018 eine Beschwerde an das BVwG eingebracht hat.1. Aus dem oben wiedergegebenen Verfahrensgang ergab sich, dass das BFA am 09.01.2018 gegen den BF einen Mandatsbescheid gemäß Paragraph 57, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, AVG erlassen hat, dieser jedoch eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung enthielt und die Vertretung des BF dieser folgend gegen den betreffenden Bescheid am 12.01.2018 eine Beschwerde an das BVwG eingebracht hat.
Mit Berichtigungsbescheid des BFA vom 16.01.2018 wurde die Rechtsmittelbelehrung im Bescheid vom 09.01.2018 korrigiert.
Mit Schriftsatz vom 18.01.2018 richtete die Vertretung des BF eine weitere Beschwerde samt Vorstellung gegen den Bescheid des BFA vom 09.01.2018 an das BFA.
2. Der ständigen Judikatur des VwGH folgend (vgl. Hengstschläger-Leeb, Allgem. Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar,2. Der ständigen Judikatur des VwGH folgend vergleiche Hengstschläger-Leeb, Allgem. Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar,
2. Teilband, S. 793 ff, und die dort enthaltenen Judikaturverweise) gibt § 62 Abs. 4 AVG einer Verwaltungsbehörde die Möglichkeit, auf einem offenkundigen Versehen beruhende Schreibfehler in einer Bescheidausfertigung von Amts wegen jederzeit zu berichtigen. Diese Möglichkeit umfasst u.a. auch eine (zuvor) unrichtige Rechtsmittelbelehrung.2. Teilband, S. 793 ff, und die dort enthaltenen Judikaturverweise) gibt Paragraph 62, Absatz 4, AVG einer Verwaltungsbehörde die Möglichkeit, auf einem offenkundigen Versehen beruhende Schreibfehler in einer Bescheidausfertigung von Amts wegen jederzeit zu berichtigen. Diese Möglichkeit umfasst u.a. auch eine (zuvor) unrichtige Rechtsmittelbelehrung.
Von der Berichtigungsmöglichkeit iSd § 62 Abs. 4 AVG machte das BFA sohin in seinem Bescheid vom 16.01.2018 bezogen auf seinen Bescheid vom 09.01.2018 in rechtskonformer Weise Gebrauch.Von der Berichtigungsmöglichkeit iSd Paragraph 62, Absatz 4, AVG machte das BFA sohin in seinem Bescheid vom 16.01.2018 bezogen auf seinen Bescheid vom 09.01.2018 in rechtskonformer Weise Gebrauch.
Der Berichtigungsbescheid vom 16.01.2018 bildete sodann nach seiner Erlassung mit dem dieser Berichtigung zugrunde liegenden Vorbescheid vom 09.01.2018 eine Einheit in der Form, dass der Berichtigungsbescheid nicht insgesamt, sondern nur insoweit an die Stelle des berichtigten Bescheides trat, als dessen Inhalt, im gg. Fall (bloß) die Rechtsmittelbelehrung umfassend, reichte. In der Judikatur wird in diesem Sinne auch von einer "Verschmelzung" der betroffenen Bescheide gesprochen.
3. Wiewohl die Vertretung des BF im Gefolge der Erlassung des Berichtigungsbescheides vom 16.01.2018 in wiederum rechtskonformer Weise gegen den Mandatsbescheid des BFA vom 09.01.2018 das Rechtsmittel der Vorstellung an das BFA erhob, die belangte Behörde daraufhin gemäß § 57 Abs. 3 AVG ein Ermittlungsverfahren durchführte und im Weiteren auf der Grundlage des Ergebnisses dieses Ermittlungsverfahrens mit Bescheid vom 22.01.2018 den Mandatsbescheid vom 09.01.2018 von Amts wegen aufhob, was zur Folge hatte, dass der Bescheid vom 09.01.2018 idF vom 16.01.2018 nach dem 22.01.2018 nicht mehr dem Rechtsbestand angehörte, gehörte das vorerst von der Vertretung des BF mit Schriftsatz vom 12.01.2018 sowie nochmals mit – als Beschwerdeergänzung zu qualifizierendem – Schriftsatz vom 18.01.2018 erhobene Rechtsmittel der Beschwerde weiterhin dem Rechtsbestand an.3. Wiewohl die Vertretung des BF im Gefolge der Erlassung des Berichtigungsbescheides vom 16.01.2018 in wiederum rechtskonformer Weise gegen den Mandatsbescheid des BFA vom 09.01.2018 das Rechtsmittel der Vorstellung an das BFA erhob, die belangte Behörde daraufhin gemäß Paragraph 57, Absatz 3, AVG ein Ermittlungsverfahren durchführte und im Weiteren auf der Grundlage des Ergebnisses dieses Ermittlungsverfahrens mit Bescheid vom 22.01.2018 den Mandatsbescheid vom 09.01.2018 von Amts wegen aufhob, was zur Folge hatte, dass der Bescheid vom 09.01.2018 in der Fassung vom 16.01.2018 nach dem 22.01.2018 nicht mehr dem Rechtsbestand angehörte, gehörte das vorerst von der Vertretung des BF mit Schriftsatz vom 12.01.2018 sowie nochmals mit – als Beschwerdeergänzung zu qualifizierendem – Schriftsatz vom 18.01.2018 erhobene Rechtsmittel der Beschwerde weiterhin dem Rechtsbestand an.
Im Gefolge der zwischenzeitig von der belangten Behörde mit Bescheid vom 22.01.2018 vorgenommenen Behebung des Bescheides vom 09.01.2018 idF vom 16.01.2018 war der BF jedoch durch den zwischenzeitig von Amts wegen behobenen Bescheid des BFA nicht mehr beschwert.Im Gefolge der zwischenzeitig von der belangten Behörde mit Bescheid vom 22.01.2018 vorgenommenen Behebung des Bescheides vom 09.01.2018 in der Fassung vom 16.01.2018 war der BF jedoch durch den zwischenzeitig von Amts wegen behobenen Bescheid des BFA nicht mehr beschwert.
Die Beschwerde vom 12.01.2018 bzw. 18.01.2018 gegen den Bescheid des BFA vom 09.01.2018 idF vom 16.01.2018 war daher gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückzuweisen.Die Beschwerde vom 12.01.2018 bzw. 18.01.2018 gegen den Bescheid des BFA vom 09.01.2018 in der Fassung vom 16.01.2018 war daher gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückzuweisen.
4. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, BGBl I Nr. 68/2013 idgF, kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.4. Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, idgF, kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gg. Fall gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage geklärt war.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gg. Fall gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage geklärt war.
5. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Bescheidberichtigung, Beschwerde, Beschwerdelegimitation,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:L502.2164965.2.00Zuletzt aktualisiert am
15.02.2018