TE Bvwg Beschluss 2018/2/2 W261 2165242-1

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Veröffentlicht am 02.02.2018
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Entscheidungsdatum

02.02.2018

Norm

ABGB §21 Abs1
ABGB §21 Abs2
AsylG 2005 §19 Abs5
AsylG 2005 §3
BFA-VG §10 Abs1
BFA-VG §10 Abs3
BFA-VG §13 Abs3
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §7 Abs4 Z1
  1. ABGB § 21 heute
  2. ABGB § 21 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  3. ABGB § 21 gültig von 01.07.2001 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  4. ABGB § 21 gültig von 01.07.1973 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 108/1973
  1. ABGB § 21 heute
  2. ABGB § 21 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  3. ABGB § 21 gültig von 01.07.2001 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  4. ABGB § 21 gültig von 01.07.1973 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 108/1973
  1. AsylG 2005 § 19 heute
  2. AsylG 2005 § 19 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 19 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 19 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 19 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 19 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 19 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  8. AsylG 2005 § 19 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 10 heute
  2. BFA-VG § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 10 gültig von 01.07.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  4. BFA-VG § 10 gültig von 06.05.2020 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  5. BFA-VG § 10 gültig von 15.08.2018 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  6. BFA-VG § 10 gültig von 20.07.2015 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 10 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015
  1. BFA-VG § 10 heute
  2. BFA-VG § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 10 gültig von 01.07.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  4. BFA-VG § 10 gültig von 06.05.2020 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  5. BFA-VG § 10 gültig von 15.08.2018 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  6. BFA-VG § 10 gültig von 20.07.2015 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 10 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015
  1. BFA-VG § 13 heute
  2. BFA-VG § 13 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 13 gültig von 25.05.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  4. BFA-VG § 13 gültig von 20.07.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 13 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. BFA-VG § 13 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W261 2165242-1/34E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, Außenstelle Graz vom 04.07.2017 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.10.2017 folgenden Beschluss:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, Außenstelle Graz vom 04.07.2017 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.10.2017 folgenden Beschluss:

A)

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (in der Folge BF) reiste nach eigenen Angaben am 01.08.2016 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

Der BF gab im Zuge der Erstbefragung am 01.08.2016 an, dass er am 01.01.2001 in XXXX in Afghanistan geboren sei. Seine Eltern seien verstorben, und er habe in Afghanistan keine Schule, kein Geld, kein Essen und keine Arbeit gehabt, und es sei dort auch Krieg gewesen, weswegen er zuerst in den Iran und in weiterer Folge nach Europa geflohen sei.Der BF gab im Zuge der Erstbefragung am 01.08.2016 an, dass er am 01.01.2001 in römisch 40 in Afghanistan geboren sei. Seine Eltern seien verstorben, und er habe in Afghanistan keine Schule, kein Geld, kein Essen und keine Arbeit gehabt, und es sei dort auch Krieg gewesen, weswegen er zuerst in den Iran und in weiterer Folge nach Europa geflohen sei.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost beurteilte das Alter des BF am 12.08.2016 anhand der von ihm vorgelegten Tazkira, wonach dieser 20 Jahre alt sei. Der BF habe über Vorhalt angegeben, dass er 18 Jahre alt sei, ihm jedoch sein genaues Geburtsdatum nicht bekannt sei. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führte in weiterer Folge keine Altersfeststellung durch und setzte das Geburtsdatum des BF mit 01.01.1998 fest.

Anlässlich der Ersteinvernahme vor dem Bundesamt für Asyl und Fremdenwesen, Regionaldirektion Steiermark, Außenstelle Graz (in der Folge belangte Behörde) gab der BF unter anderem an, dass er seine Tazkira gekauft habe, um eine Bankkarte zu erhalten, und um ausreisen zu können. Er wisse nicht, wie alt er wirklich sei. In weiterer Folge führte er zu den Gründen aus, weswegen er Afghanistan verlassen habe.

Die belangte Behörde wies in weiterer Folge den Antrag des BF auf internationalen Schutz mit dem im Spruch genannten Bescheid bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan in Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. ab. Weiters erteilte die belangte Behörde dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 leg. cit., erließ ihm gegenüber gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 leg. cit. iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG und stellte gemäß § 52 Abs. 9 leg. cit. fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 leg. cit. zulässig sei (Spruchpunkt III.). Schließlich sprach die belangte Behörde aus, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 leg. cit. die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).Die belangte Behörde wies in weiterer Folge den Antrag des BF auf internationalen Schutz mit dem im Spruch genannten Bescheid bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan in Spruchpunkt römisch zwei. gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg. cit. ab. Weiters erteilte die belangte Behörde dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, leg. cit., erließ ihm gegenüber gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, leg. cit. in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG und stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, leg. cit. fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, leg. cit. zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Schließlich sprach die belangte Behörde aus, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 leg. cit. die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.).

Gegen diesen Bescheid erhob der BF, bevollmächtigt vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, mit Eingabe vom 19.07.2017 rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) führte am 10.10.2017 eine mündliche Beschwerdeverhandlung durch. Im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung brachte der BF unter anderen zu den Gründen, weswegen er Afghanistan verlassen hat ebenso vor, wie zu seinen erfolgreichen Integrationsbestrebungen in Österreich. Beim erkennenden Gericht traten im Zuge der Verhandlung erhebliche Zweifel an der Volljährigkeit des BF auf.

Mit Beschluss des BVwG vom 25.10.2017 beauftrage das BVwG nach Durchführung des Parteiengehörs über die beabsichtigte Bestellung eines medizinischen Sachverständigen, Ass. Prof. Dr. Peter GRABUSCHNIGG, Vorstand des Institutes für Gerichtliche Medizin der medizinischen Universität Graz, mit der Durchführung einer multifaktoriellen Altersfeststellung für den BF. Die dafür notwendigen Untersuchungen des BF fanden am 09.11.2017 im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Dari statt.

Im gerichtsmedizinischen Gutachten vom 14.12.2017 kam der medizinische Sachverständige unter Einbeziehung der jeweils eingeholten fachmedizinischen Gutachten zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass beim BF ein Mindestalter von 17 Jahren zum Untersuchungszeitpunkt bestehe, und das errechnete "fiktive" Geburtsdatum des BF der XXXX sei.Im gerichtsmedizinischen Gutachten vom 14.12.2017 kam der medizinische Sachverständige unter Einbeziehung der jeweils eingeholten fachmedizinischen Gutachten zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass beim BF ein Mindestalter von 17 Jahren zum Untersuchungszeitpunkt bestehe, und das errechnete "fiktive" Geburtsdatum des BF der römisch 40 sei.

Mit Verfahrensanordnung vom 22.12.2017 setzte das BVwG das Geburtsdatum des BF mit XXXX neu fest. Gleichzeitig räumte das BVwG den Parteien des Verfahrens die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme zum angeschlossenen medizinischen Sachverständigengutachten ein. Weiters ersuchte das BVwG das zuständige Pflegschaftsgericht, das Bezirksgericht Leibnitz, um ehest mögliche Bekanntgabe eines gesetzlichen Vertreters des mj. BF.Mit Verfahrensanordnung vom 22.12.2017 setzte das BVwG das Geburtsdatum des BF mit römisch 40 neu fest. Gleichzeitig räumte das BVwG den Parteien des Verfahrens die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme zum angeschlossenen medizinischen Sachverständigengutachten ein. Weiters ersuchte das BVwG das zuständige Pflegschaftsgericht, das Bezirksgericht Leibnitz, um ehest mögliche Bekanntgabe eines gesetzlichen Vertreters des mj. BF.

Keine der Verfahrensparteien gab eine Stellungnahme zum medizinischen Sachverständigengutachten ab.

Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Leibnitz vom 18.01.2018, Zl. XXXX , übertrug dieses vorläufig die Obsorge für den mj. BF an den Kinder- und Jugendhilfeträger Steiermark, vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft Leibnitz.Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Leibnitz vom 18.01.2018, Zl. römisch 40 , übertrug dieses vorläufig die Obsorge für den mj. BF an den Kinder- und Jugendhilfeträger Steiermark, vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft Leibnitz.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF führt den Namen XXXX und ist in der Provinz Balkh, im Distrikt XXXX im Dorf XXXX geboren. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger. Das fiktive Geburtsdatum des Beschwerdeführers ist der XXXX .Der BF führt den Namen römisch 40 und ist in der Provinz Balkh, im Distrikt römisch 40 im Dorf römisch 40 geboren. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger. Das fiktive Geburtsdatum des Beschwerdeführers ist der römisch 40 .

Der BF stellte am 01.08.2016 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Der BF war zum Zeitpunkt der Antragstellung und zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde vom 04.07.2017 minderjährig.

Die belangte Behörde stellte den angefochtenen Bescheid dem BF persönlich durch Hinterlegung am 06.07.2017 zu.

1. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen hinsichtlich des Namens, des Geburtsortes und der Staatsbürgerschaft des BF ergeben sich aus dessen glaubhaften Angaben anlässlich der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 10.10.2017 vor dem BVwG.

Die Feststellung zum Antrag auf internationalen Schutz ergibt sich aus dem Protokoll der Erstbefragung am 01.08.2016. (AS 3)

Die Feststellungen zum fiktiven Geburtsdatum und der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers basieren auf dem unbestritten gebliebenen gerichtsmedizinischen Gutachten von Ass. Prof. Dr. Peter Grabuschnigg, Vorstand des Institutes für Gerichtliche Medizin der medizinischen Universität Graz, vom 14.12.2107.

Die Feststellung zur Zustellung des angefochtenen Bescheides persönlich an den BF ergibt sich aus dem Aktenvorgang der belangten Behörde, insbesondere aus dem im Akt aufliegenden Zustellnachweis.

2. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A)

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen oder Anordnungen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen oder Anordnungen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss.

§ 10 Abs. 1 BFA-VG normiert, dass für den Eintritt der Handlungsfähigkeit in Verfahren vor dem Bundesamt, vor den Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des FPG und in einem Verfahren gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 vor dem Bundesverwaltungsgericht ungeachtet der Staatsangehörigkeit des Fremden österreichisches Recht maßgeblich ist.Paragraph 10, Absatz eins, BFA-VG normiert, dass für den Eintritt der Handlungsfähigkeit in Verfahren vor dem Bundesamt, vor den Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des FPG und in einem Verfahren gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 vor dem Bundesverwaltungsgericht ungeachtet der Staatsangehörigkeit des Fremden österreichisches Recht maßgeblich ist.

§ 21 Abs. 1 ABGB besagt, dass Minderjährige und Personen, die aus einem anderen Grund als dem ihrer Minderjährigkeit alle oder einzelne ihrer Angelegenheiten selbst gehörig zu besorgen nicht vermögen, unter dem besonderen Schutz der Gesetze stehen.Paragraph 21, Absatz eins, ABGB besagt, dass Minderjährige und Personen, die aus einem anderen Grund als dem ihrer Minderjährigkeit alle oder einzelne ihrer Angelegenheiten selbst gehörig zu besorgen nicht vermögen, unter dem besonderen Schutz der Gesetze stehen.

Nach § 21 Abs. 2 ABGB sind Minderjährige Personen, die das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben; haben sie das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet, so sind sie unmündig.Nach Paragraph 21, Absatz 2, ABGB sind Minderjährige Personen, die das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben; haben sie das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet, so sind sie unmündig.

Nach österreichischem Recht treten damit die Volljährigkeit und damit die Prozessfähigkeit mit Vollendung des 18. Lebensjahres ein.

§ 10 Ab. 3 BFA-VG bestimmt, dass ein mündiger Minderjähriger, dessen Interessen von seinem gesetzlichen Vertreter nicht wahrgenommen werden können, berechtigt ist, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen und einzubringen, sowie Verfahrenshandlungen gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu seinem Vorteil zu setzen. Solche Fremde sind in die Erstaufnahmestelle zu verbringen (§ 43 BFA-VG). Gesetzlicher Vertreter für Verfahren vor dem Bundesamt und dem Bundesverwaltungsgericht ist ab Ankunft in der Erstaufnahmestelle der Rechtsberater (§ 49), nach Zulassung des Verfahrens und nach Zuweisung an eine Betreuungsstelle eines Bundeslandes der örtlich zuständige Jugendwohlfahrtsträger jenes Bundeslandes, in dem der Minderjährige einer Betreuungsstelle zugewiesen wurde. Widerspricht der Rechtsberater (§ 49) vor der ersten Einvernahme im Zulassungsverfahren einer erfolgten Befragung (§ 19 Abs. 1 AsylG 2005) eines mündigen Minderjährigen, ist diese im Beisein des Rechtsberaters zu wiederholen.Paragraph 10, Ab. 3 BFA-VG bestimmt, dass ein mündiger Minderjähriger, dessen Interessen von seinem gesetzlichen Vertreter nicht wahrgenommen werden können, berechtigt ist, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen und einzubringen, sowie Verfahrenshandlungen gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu seinem Vorteil zu setzen. Solche Fremde sind in die Erstaufnahmestelle zu verbringen (Paragraph 43, BFA-VG). Gesetzlicher Vertreter für Verfahren vor dem Bundesamt und dem Bundesverwaltungsgericht ist ab Ankunft in der Erstaufnahmestelle der Rechtsberater (Paragraph 49,), nach Zulassung des Verfahrens und nach Zuweisung an eine Betreuungsstelle eines Bundeslandes der örtlich zuständige Jugendwohlfahrtsträger jenes Bundeslandes, in dem der Minderjährige einer Betreuungsstelle zugewiesen wurde. Widerspricht der Rechtsberater (Paragraph 49,) vor der ersten Einvernahme im Zulassungsverfahren einer erfolgten Befragung (Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005) eines mündigen Minderjährigen, ist diese im Beisein des Rechtsberaters zu wiederholen.

Gemäß § 19 Abs. 5 Satz 2 AsylG 2005 dürfen Minderjährige nur in Gegenwart eines gesetzlichen Vertreters einvernommen werden.Gemäß Paragraph 19, Absatz 5, Satz 2 AsylG 2005 dürfen Minderjährige nur in Gegenwart eines gesetzlichen Vertreters einvernommen werden.

Die gegenständliche Beschwerde wurde vom mj. BF zwar rechtzeitig erhoben, ist jedoch unzulässig, da der Bescheid dem BF nicht wirksam zugestellt und damit nicht erlassen wurde:

Die belangte Behörde hätte bei Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens zumindest begründete Zweifel an der Volljährigkeit des BF haben müssen. Gab er doch selbst mehrfach bei seinen Einvernahmen an, dass er sein Geburtsdatum nicht kenne, und die von ihm vorgelegte Tazkira gekauft war, um eine Bankkarte zu erhalten. Der BF hat zugegeben, dass er sich in dieser Tazkira älter gemacht hat, als er tatsächlich ist. Allein schon aufgrund des kindlichen Äußeren des BF wäre die belangte Behörde von sich aus verpflichtet gewesen, zumindest ein Handwurzelröntgen bzw. eine multifaktorielle Altersdiagnose nach § 13 Abs. 3 BFA-VG zu veranlassen. All dies unterblieb.Die belangte Behörde hätte bei Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens zumindest begründete Zweifel an der Volljährigkeit des BF haben müssen. Gab er doch selbst mehrfach bei seinen Einvernahmen an, dass er sein Geburtsdatum nicht kenne, und die von ihm vorgelegte Tazkira gekauft war, um eine Bankkarte zu erhalten. Der BF hat zugegeben, dass er sich in dieser Tazkira älter gemacht hat, als er tatsächlich ist. Allein schon aufgrund des kindlichen Äußeren des BF wäre die belangte Behörde von sich aus verpflichtet gewesen, zumindest ein Handwurzelröntgen bzw. eine multifaktorielle Altersdiagnose nach Paragraph 13, Absatz 3, BFA-VG zu veranlassen. All dies unterblieb.

Vielmehr stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahme Ost mit Aktenvermerk vom 12.08.2016 fest, dass der BF volljährig sei, dies obwohl der BF auch hier angab, sein wahres Alter nicht zu kennen. Diese Altersangabe übernahm auch die belangte Behörde und adressierte in weiterer Folge nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens den nunmehr angefochtenen Bescheid an den BF persönlich und stellte ihm diesen am 06.07.2017 persönlich durch Hinterlegung zu.

Die belangte Behörde nahm bei der (versuchten) Erlassung des angefochtenen Bescheides am 04.07.2017 als Geburtsdatum des BF den XXXX an und verwies in der Beweiswürdigung darauf, dass der BF keine unbedenklichen Dokumente, die seine Identität belegen könnten, vorgelegt hätte. Zum Alter des BF führte die belangte Behörde nicht gesondert aus, außer dass sie feststellte, dass feststehe, dass der BF zum Zeitpunkt der Asylantragstellung volljährig gewesen sei. Worauf sich diese Feststellung stützt, führte die belangte Behörde nicht gesondert aus.Die belangte Behörde nahm bei der (versuchten) Erlassung des angefochtenen Bescheides am 04.07.2017 als Geburtsdatum des BF den römisch 40 an und verwies in der Beweiswürdigung darauf, dass der BF keine unbedenklichen Dokumente, die seine Identität belegen könnten, vorgelegt hätte. Zum Alter des BF führte die belangte Behörde nicht gesondert aus, außer dass sie feststellte, dass feststehe, dass der BF zum Zeitpunkt der Asylantragstellung volljährig gewesen sei. Worauf sich diese Feststellung stützt, führte die belangte Behörde nicht gesondert aus.

Erst in dem vom BVwG durchgeführten Ermittlungsverfahren ergab sich nach Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens, dass der BF nicht nur zum Zeitpunkt der Asylantragstellung, sondern auch zum Zeitpunkt der (vermeintlichen) Erlassung des angefochtenen Bescheides minderjährig war.

Da bei den Einvernahmen des BF im Verfahren I. Instanz kein gesetzlicher Vertreter des Beschwerdeführers bestimmt und anwesend war, verstieß die belangte Behörde gegen § 19 Abs. 5 AsylG 2005. Auch zum Zeitpunkt der Übergabe der angefochtenen Entscheidung am 06.07.2017 war der BF minderjährig, weshalb die Zustellung der angefochtenen Entscheidung an einen gesetzlichen Vertreter erfolgen hätte müssen.Da bei den Einvernahmen des BF im Verfahren römisch eins. Instanz kein gesetzlicher Vertreter des Beschwerdeführers bestimmt und anwesend war, verstieß die belangte Behörde gegen Paragraph 19, Absatz 5, AsylG 2005. Auch zum Zeitpunkt der Übergabe der angefochtenen Entscheidung am 06.07.2017 war der BF minderjährig, weshalb die Zustellung der angefochtenen Entscheidung an einen gesetzlichen Vertreter erfolgen hätte müssen.

Wegen Zustellung des angefochtenen Bescheides unmittelbar an den minderjährigen BF wurde kein Bescheid wirksam erlassen.

Da der angefochtene Bescheid der belangten Behörde sohin nicht rechtswirksam erlassen worden ist, richtet sich die gegenständliche Beschwerde gegen eine Erledigung, die kein tauglicher Anfechtungsgegenstand für eine Beschwerde ist. Im Ergebnis kann zudem dahingestellt bleiben, ob die vom mj. BF bevollmächtigte juristische Person hinsichtlich der Einbringung dieser Beschwerde überhaupt vertretungsbefugt war.

Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.

Schlagworte

Altersfeststellung, Bescheiderlassung, Bescheidwirkung, gesetzlicher
Vertreter, Handlungsfähigkeit, Minderjährigkeit, Zurückweisung,
Zustellmangel, Zustellung, Zustellung durch Hinterlegung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W261.2165242.1.00

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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