Entscheidungsdatum
03.02.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W220 2182065-2/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela UNTERER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Nepal, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.01.2018,Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela UNTERER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Nepal, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.01.2018,
Zl. 1076141903-180020898, betreffend Ladungsbescheid zum Zweck notwendiger Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes gemäß §§ 19 AVG und 46 Abs. 2a FPG, zu Recht:Zl. 1076141903-180020898, betreffend Ladungsbescheid zum Zweck notwendiger Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes gemäß Paragraphen 19, AVG und 46 Absatz 2 a, FPG, zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 46 Abs. 1 iVm § 46 Abs. 2a FPG stattgegeben und der angefochtene Bescheid gem. § 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 46, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG stattgegeben und der angefochtene Bescheid gem. Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 21.11.2017, Zl. 1076141903-150783407, wurde der Antrag des Beschwerdeführers, eines Staatsangehörigen von Neapel (im Folgenden: BF) auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Neapel gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz (FPG) erlassen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Neapel zulässig ist (Spruchpunkte III. bis V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine vierzehntägige Frist für die freiwillige Ausreise gesetzt (Spruchpunkt VI)1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 21.11.2017, Zl. 1076141903-150783407, wurde der Antrag des Beschwerdeführers, eines Staatsangehörigen von Neapel (im Folgenden: BF) auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Neapel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz (FPG) erlassen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Neapel zulässig ist (Spruchpunkte römisch drei. bis römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine vierzehntägige Frist für die freiwillige Ausreise gesetzt (Spruchpunkt römisch sechs)
2. Die dagegen am 18.12.2017 rechtzeitig erhobene Beschwerde wurde samt Verwaltungsakt am 08.01.2018 der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes vorgelegt und wurde über die eingebrachte Beschwerde bis dato noch nicht entschieden.
3. Mit Ladungsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.01.2018, Zl. 1076141903-180020898, wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 19 AVG und 46 Abs. 2a FPG aufgefordert, zwecks notwendiger Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes am 14.02.2018 um 13.30 Uhr zur belangten Behörde zu kommen und mitzuwirken. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen.3. Mit Ladungsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.01.2018, Zl. 1076141903-180020898, wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 19, AVG und 46 Absatz 2 a, FPG aufgefordert, zwecks notwendiger Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes am 14.02.2018 um 13.30 Uhr zur belangten Behörde zu kommen und mitzuwirken. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen.
Gegen diesen Bescheid vom 08.01.2018 erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 26.01.2018 eine mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbundene Beschwerde, in der unter anderem ausgeführt wurde, die Zulässigkeit einer Abschiebung setze gemäß § 46 Abs 1 FPG voraus, dass eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar sei. § 46 Abs 2 FPG ermächtige zu einer Handlung, die der Realisierung einer Abschiebung dienen solle. Demnach sei Voraussetzung für eine Handlung nach § 46 Abs 2 FPG, dass im Zeitpunkt deren Vornahme eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bestehe. Der Beschwerdeführer habe gegen die gegen ihn erlassene Rückkehrentscheidung fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und komme dieser Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu. Die gegen den BF erlassene Rückkehrentscheidung sei nicht in Rechtskraft erwachsen und sei somit auch nicht durchsetzbar. Eine Abschiebung gemäß § 46 Abs. 1 FPG und in der Folge eine Erlangung eines Ersatzreisedokumentes gemäß § 46 Abs. 2 und 2a FPG komme daher nicht in Betracht. Eine Vorführung des BF sei somit rechtswidrig und andererseits schlicht nicht notwendig, wenn man von der Übermittlung der erlaubten Daten ausgehe, die bereits dem BFA vorlägen.Gegen diesen Bescheid vom 08.01.2018 erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 26.01.2018 eine mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbundene Beschwerde, in der unter anderem ausgeführt wurde, die Zulässigkeit einer Abschiebung setze gemäß Paragraph 46, Absatz eins, FPG voraus, dass eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar sei. Paragraph 46, Absatz 2, FPG ermächtige zu einer Handlung, die der Realisierung einer Abschiebung dienen solle. Demnach sei Voraussetzung für eine Handlung nach Paragraph 46, Absatz 2, FPG, dass im Zeitpunkt deren Vornahme eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bestehe. Der Beschwerdeführer habe gegen die gegen ihn erlassene Rückkehrentscheidung fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und komme dieser Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu. Die gegen den BF erlassene Rückkehrentscheidung sei nicht in Rechtskraft erwachsen und sei somit auch nicht durchsetzbar. Eine Abschiebung gemäß Paragraph 46, Absatz eins, FPG und in der Folge eine Erlangung eines Ersatzreisedokumentes gemäß Paragraph 46, Absatz 2 und 2 a FPG komme daher nicht in Betracht. Eine Vorführung des BF sei somit rechtswidrig und andererseits schlicht nicht notwendig, wenn man von der Übermittlung der erlaubten Daten ausgehe, die bereits dem BFA vorlägen.
Die Beschwerde vom 26.01.2018 wurde dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 01.02.2018 zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Festgestellt wird, dass die gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.11.2017, Zl. 1076141903-150783407, ergangene Rückkehrentscheidung gegenwärtig nicht durchsetzbar ist. Das diesbezügliche Beschwerdefahren ist beim Bundesverwaltungsgericht anhängig.
2. Beweiswürdigung:
Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen, unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und der Gerichtsakten des BVwG.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A (Behebung des angefochtenen Bescheides):
1. Zur Entscheidung in der Sache
Die gegenständlich maßgebliche Bestimmung des § 46 Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 145/2017 lautet:Die gegenständlich maßgebliche Bestimmung des Paragraph 46, Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, lautet:
"Abschiebung und Duldung
Abschiebung
§ 46. (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wennParagraph 46, (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
(2) Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat - vorbehaltlich des Abs. 2a - bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden gemäß § 46a geduldet ist.(2) Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat - vorbehaltlich des Absatz 2 a, - bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden gemäß Paragraph 46 a, geduldet ist.
(2a) Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (§ 97 Abs. 1) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß § 97 Abs. 1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.(2a) Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (Paragraph 97, Absatz eins,) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß Paragraph 97, Absatz eins, dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.
(2b) Die Verpflichtung gemäß Abs. 2 oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung gemäß Abs. 2a Satz 2 gilt § 19 Abs. 2 bis 4 iVm § 56 AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (§ 19 AVG). § 3 Abs. 3 BFA-VG gilt.(2b) Die Verpflichtung gemäß Absatz 2, oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung gemäß Absatz 2 a, Satz 2 gilt Paragraph 19, Absatz 2 bis 4 in Verbindung mit Paragraph 56, AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (Paragraph 19, AVG). Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG gilt.
(3) Das Bundesamt hat alle zur Durchführung der Abschiebung erforderlichen Veranlassungen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles (insbesondere Abs. 2 und 4) ehestmöglich zu treffen, insbesondere hat es allfällige Gebühren und Aufwandersatzleistungen an ausländische Behörden im Zusammenhang mit der Abschiebung zu entrichten und sich vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Fremden zu vergewissern, dass dieser einem Mitglied seiner Familie, einem offiziellen Vormund oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung im Zielstaat übergeben werden kann. Amtshandlungen betreffend Fremde, deren faktischer Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, sind prioritär zu führen.(3) Das Bundesamt hat alle zur Durchführung der Abschiebung erforderlichen Veranlassungen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles (insbesondere Absatz 2 und 4) ehestmöglich zu treffen, insbesondere hat es allfällige Gebühren und Aufwandersatzleistungen an ausländische Behörden im Zusammenhang mit der Abschiebung zu entrichten und sich vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Fremden zu vergewissern, dass dieser einem Mitglied seiner Familie, einem offiziellen Vormund oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung im Zielstaat übergeben werden kann. Amtshandlungen betreffend Fremde, deren faktischer Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben wurde, sind prioritär zu führen.
(4) Liegen bei Angehörigen (§ 72 StGB) die Voraussetzungen für die Abschiebung gleichzeitig vor, so hat das Bundesamt bei der Erteilung des Auftrages zur Abschiebung Maßnahmen anzuordnen, die im Rahmen der Durchführung sicherstellen, dass die Auswirkung auf das Familienleben dieser Fremden so gering wie möglich bleibt.(4) Liegen bei Angehörigen (Paragraph 72, StGB) die Voraussetzungen für die Abschiebung gleichzeitig vor, so hat das Bundesamt bei der Erteilung des Auftrages zur Abschiebung Maßnahmen anzuordnen, die im Rahmen der Durchführung sicherstellen, dass die Auswirkung auf das Familienleben dieser Fremden so gering wie möglich bleibt.
(5) Die Abschiebung ist im Reisedokument des Fremden ersichtlich zu machen, sofern dadurch die Abschiebung nicht unzulässig oder unmöglich gemacht wird. Diese Eintragung ist auf Antrag des Betroffenen zu streichen, sofern deren Rechtswidrigkeit durch das Bundesverwaltungsgericht festgestellt worden ist.
(6) Abschiebungen sind systematisch zu überwachen. Nähere Bestimmungen über die Durchführung der Überwachung hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen."
Die Bestimmungen des § 46 Abs. 2 und 2a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 145/2017 sind am 01.11.2017 in Kraft getreten. Das Bundesverwaltungsgericht hat mangels gegenteiliger gesetzlicher Anordnung die zum Zeitpunkt seiner Entscheidung geltende Rechtslage anzuwenden.Die Bestimmungen des Paragraph 46, Absatz 2 und 2 a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, sind am 01.11.2017 in Kraft getreten. Das Bundesverwaltungsgericht hat mangels gegenteiliger gesetzlicher Anordnung die zum Zeitpunkt seiner Entscheidung geltende Rechtslage anzuwenden.
Die Anwendung des die Abschiebung eines Fremden regelnden § 46 FPG setzt - neben anderen Fällen, die gegenständlich nicht in Betracht kommen - ausdrücklich das Vorliegen einer gegen einen Fremden durchsetzbaren Rückkehrentscheidung voraus. Dies ergibt sich aus §Die Anwendung des die Abschiebung eines Fremden regelnden Paragraph 46, FPG setzt - neben anderen Fällen, die gegenständlich nicht in Betracht kommen - ausdrücklich das Vorliegen einer gegen einen Fremden durchsetzbaren Rückkehrentscheidung voraus. Dies ergibt sich aus §
46 Abs. 1 FPG ("Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung .......46 Absatz eins, FPG ("Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung .......
durchsetzbar ist, ....."), auch deutet § 46 Abs. 2 FPG idF BGBl. I Nr. 145/2017 ("Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, .....") darauf hin.durchsetzbar ist, ....."), auch deutet Paragraph 46, Absatz 2, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, ("Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, .....") darauf hin.
Die in § 46 Abs. 2a FPG normierte "jederzeitige" Ermächtigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen, kann sich im Zusammenhang dieses Regelungskomplexes daher nur auf den Fall des Vorliegens einer gegen den Fremden durchsetzbaren Rückkehrentscheidung beziehen, zumal eine Abschiebung nur im Falle des Vorliegens einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung zulässig ist; erst ab Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl daher jederzeit ermächtigt, die entsprechenden Amtshandlungen iSd § 46 Abs. 2a oder 2b FPG zu setzen. Die Bestimmung des § 46 FPG entspricht in inhaltlicher Hinsicht im Wesentlichen auch der Bestimmung des § 97 Abs. 1 FPG, die die Ausstellung eines Reisedokumentes für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen im Fall, dass eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung besteht, regelt, d.h., dass eine Ausstellung eines solchen Dokumentes ebenfalls erst ab Vorliegen einer durchsetzbare Rückkehrentscheidung zulässig ist.Die in Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG normierte "jederzeitige" Ermächtigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen, kann sich im Zusammenhang dieses Regelungskomplexes daher nur auf den Fall des Vorliegens einer gegen den Fremden durchsetzbaren Rückkehrentscheidung beziehen, zumal eine Abschiebung nur im Falle des Vorliegens einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung zulässig ist; erst ab Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl daher jederzeit ermächtigt, die entsprechenden Amtshandlungen iSd Paragraph 46, Absatz 2 a, oder 2b FPG zu setzen. Die Bestimmung des Paragraph 46, FPG entspricht in inhaltlicher Hinsicht im Wesentlichen auch der Bestimmung des Paragraph 97, Absatz eins, FPG, die die Ausstellung eines Reisedokumentes für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen im Fall, dass eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung besteht, regelt, d.h., dass eine Ausstellung eines solchen Dokumentes ebenfalls erst ab Vorliegen einer durchsetzbare Rückkehrentscheidung zulässig ist.
Im gegenständlichen Fall liegt aber aufgrund der aufschiebenden Wirkung der am 18.12.2017 beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachten Beschwerde zum Entscheidungszeitpunkt keine durchsetzbare Rückkehrentscheidung im Sinne des § 46 FPG vor.Im gegenständlichen Fall liegt aber aufgrund der aufschiebenden Wirkung der am 18.12.2017 beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachten Beschwerde zum Entscheidungszeitpunkt keine durchsetzbare Rückkehrentscheidung im Sinne des Paragraph 46, FPG vor.
Die Voraussetzungen für die Erlassung des Ladungsbescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.01.2018, mit dem der BF gemäß §§ 19 AVG und 46 Abs. 2a FPG aufgefordert wurde, am 14.02.2018 zur belangten Behörde zu kommen und an notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken, sind daher - jedenfalls bis zu einer allfälligen Abweisung der beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Beschwerde - nicht gegeben.Die Voraussetzungen für die Erlassung des Ladungsbescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.01.2018, mit dem der BF gemäß Paragraphen 19, AVG und 46 Absatz 2 a, FPG aufgefordert wurde, am 14.02.2018 zur belangten Behörde zu kommen und an notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken, sind daher - jedenfalls bis zu einer allfälligen Abweisung der beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Beschwerde - nicht gegeben.
Der Beschwerde war daher spruchgemäß stattzugeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben (vgl. zur verfahrensrechtlichen Grundlage der ersatzlosen Behebung VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0162). Bei diesem Verfahrensergebnis erübrigt sich ein Eingehen auf den in der Beschwerde gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.Der Beschwerde war daher spruchgemäß stattzugeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben vergleiche zur verfahrensrechtlichen Grundlage der ersatzlosen Behebung VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0162). Bei diesem Verfahrensergebnis erübrigt sich ein Eingehen auf den in der Beschwerde gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 1 iVm Abs 4 VwGVG entfallen, da im vorliegenden Fall ausschließlich eine Rechtsfrage zu beurteilen war, zumal von beiden Parteien des Verfahrens die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt wurde. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, VwGVG entfallen, da im vorliegenden Fall ausschließlich eine Rechtsfrage zu beurteilen war, zumal von beiden Parteien des Verfahrens die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt wurde. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da es an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt, ob die "jederzeitige" Ermächtigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Amtshandlungen iSd § 46 Abs. 2a oder 2b FPG idF BGBl. I Nr. 145/2017 zu setzen, auch in Bezug auf Fremde gilt, gegen die keine durchsetzbare Rückkehrentscheidung iSd § 46 Abs. 1 FPG besteht.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da es an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt, ob die "jederzeitige" Ermächtigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Amtshandlungen iSd Paragraph 46, Absatz 2 a, oder 2b FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, zu setzen, auch in Bezug auf Fremde gilt, gegen die keine durchsetzbare Rückkehrentscheidung iSd Paragraph 46, Absatz eins, FPG besteht.
Schlagworte
Anhängigkeit, aufschiebende Wirkung, Behebung der Entscheidung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W220.2182065.2.00Zuletzt aktualisiert am
05.03.2018