TE Bvwg Erkenntnis 2018/2/5 W227 2179431-1

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Veröffentlicht am 05.02.2018
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Entscheidungsdatum

05.02.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
SchUG §71 Abs2 litf
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. SchUG § 71 heute
  2. SchUG § 71 gültig ab 01.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2023
  3. SchUG § 71 gültig von 01.09.2021 bis 30.11.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2021
  4. SchUG § 71 gültig von 01.09.2020 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2018
  5. SchUG § 71 gültig von 16.09.2017 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  6. SchUG § 71 gültig von 01.09.2017 bis 15.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2014
  7. SchUG § 71 gültig von 01.09.2017 bis 09.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2013
  8. SchUG § 71 gültig von 01.09.2017 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2012
  9. SchUG § 71 gültig von 10.07.2014 bis 31.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2014
  10. SchUG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 09.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2013
  11. SchUG § 71 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2012
  12. SchUG § 71 gültig von 01.09.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2010
  13. SchUG § 71 gültig von 01.09.2009 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2009
  14. SchUG § 71 gültig von 01.09.2006 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2006
  15. SchUG § 71 gültig von 01.09.2001 bis 31.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2001
  16. SchUG § 71 gültig von 01.09.1999 bis 25.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/1998
  17. SchUG § 71 gültig von 26.06.1999 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/1999
  18. SchUG § 71 gültig von 10.01.1998 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/1998
  19. SchUG § 71 gültig von 01.04.1997 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  20. SchUG § 71 gültig von 01.02.1997 bis 31.03.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  21. SchUG § 71 gültig von 01.08.1992 bis 31.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 455/1992

Spruch

W227 2179431-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Be-schwerde von XXXX gegen den Bescheid des Stadtschulrates für Wien vom 21. August 2017, Zl. 600.012/0041-R/2017, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Be-schwerde von römisch 40 gegen den Bescheid des Stadtschulrates für Wien vom 21. August 2017, Zl. 600.012/0041-R/2017, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird mangels Rechtsschutzbedürfnisses zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Am 14. Juni 2017 entschied die Vorsitzende der Prüfungskommission, dass die Beschwerdeführerin die Reife- und Diplomprüfung nicht bestanden hat, weil sie von der Prüfungskommission in zwei Prüfungsgebieten mit "Nicht genügend" beurteilt wurde.

2. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies der Stadtschulrat für Wien mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 21. August 2017 ab.

3. Am 27. August 2017 trat die Beschwerdeführerin erneut zur Reife- und Diplomprüfung an und bestand sie.

4. Der angefochtene Bescheid wurde der Beschwerdeführerin nach mehreren Zustellversuchen wegen Ortsabwesenheit des Vertreters der Beschwerdeführerin (erst) am 21. November 2017 zugestellt (vgl. dazu etwa VwGH 06.08.2009, 2008/22/0272).4. Der angefochtene Bescheid wurde der Beschwerdeführerin nach mehreren Zustellversuchen wegen Ortsabwesenheit des Vertreters der Beschwerdeführerin (erst) am 21. November 2017 zugestellt vergleiche dazu etwa VwGH 06.08.2009, 2008/22/0272).

5. Am 22. November 2017 erhob die Beschwerdeführerin die vorliegende Beschwerde, in der sie auch Verfahrenshilfe "aufgrund der Komplexität der Rechtsmaterie" beantragte.

6. Am 13. Dezember 2017 legte der Stadtschulrat für Wien die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 21. August 2017 wies der Stadtschulrat für Wien den von der Beschwerdeführerin erhobenen Widerspruch gegen die Entscheidung der Vorsitzenden der Prüfungskommission vom 14. Juni 2017, wonach sie die Reife- und Diplomprüfung nicht bestanden hat, ab.

Am 27. August 2017 bestand die Beschwerdeführerin ihre Reife- und Diplomprüfung.

Am 22. November 2017 erhob sie dennoch Beschwerde gegen den Bescheid vom 21. August 2017.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen basieren auf dem diesbezüglich unstrittigen Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zum mangelnden Rechtsschutzbedürfnis (Spruchpunkt A)

3.1.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht das Rechtsschutzinteresse bei einer Bescheidbeschwerde im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an einer Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Dieses Interesse wird daher immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer keinen objektiven Nutzen hat, die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen also nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen.

Daraus folgt, dass ein Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgericht keinen Anspruch auf die bloße Feststellung der Gesetzwidrigkeit des angefochtenen Bescheides hat; das Verwaltungsgericht ist (wie der Verwaltungsgerichtshof) nicht berufen, eine Entscheidung lediglich über abstrakt-theoretische Rechtsfragen zu treffen, denen keine praktische Relevanz mehr zukommen kann (vgl. dazu etwa VwGH 27.07.2017, Ra 2017/07/0014; 14.12.2017, Ra 2017/07/0098, jeweils m. w.N.).Daraus folgt, dass ein Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgericht keinen Anspruch auf die bloße Feststellung der Gesetzwidrigkeit des angefochtenen Bescheides hat; das Verwaltungsgericht ist (wie der Verwaltungsgerichtshof) nicht berufen, eine Entscheidung lediglich über abstrakt-theoretische Rechtsfragen zu treffen, denen keine praktische Relevanz mehr zukommen kann vergleiche dazu etwa VwGH 27.07.2017, Ra 2017/07/0014; 14.12.2017, Ra 2017/07/0098, jeweils m. w.N.).

3.1.2. Wie oben festgestellt, hat die Beschwerdeführerin ihre Reife- und Diplomprüfung bereits vor Beschwerdeerhebung bestanden. Damit ist das Rechtsschutzbedürfnis der Beschwerdeführerin an einer Entscheidung bereits bei Einbringung ihrer Beschwerde weggefallen (gewesen), weshalb die Beschwerde unzulässig ist (vgl. sinngemäß zum Revisionsverfahren etwa VwGH 06.10.2017, Ra 2017/01/0239).3.1.2. Wie oben festgestellt, hat die Beschwerdeführerin ihre Reife- und Diplomprüfung bereits vor Beschwerdeerhebung bestanden. Damit ist das Rechtsschutzbedürfnis der Beschwerdeführerin an einer Entscheidung bereits bei Einbringung ihrer Beschwerde weggefallen (gewesen), weshalb die Beschwerde unzulässig ist vergleiche sinngemäß zum Revisionsverfahren etwa VwGH 06.10.2017, Ra 2017/01/0239).

Dadurch erübrigt es sich auch, über den in der Beschwerde gestellten Verfahrenshilfeantrag abzusprechen.

3.2. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B)

3.2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.2.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.2.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass es für eine Sachentscheidung eines Verwaltungsgerichts über eine Beschwerde eines aufrechten Rechtsschutzinteresses bedarf, entspricht der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.3.2.2. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass es für eine Sachentscheidung eines Verwaltungsgerichts über eine Beschwerde eines aufrechten Rechtsschutzinteresses bedarf, entspricht der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

3.3. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Beschwerdeantrag, Beschwerdeeinbringung, negative Beurteilung,
positive Absolvierung einer Prüfung, Rechtsschutzinteresse, Reife-
und Diplomprüfung, Zeitpunkt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W227.2179431.1.00

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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