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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §42 Abs2 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl sowie die Hofräte Dr. Robl, Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des F, vertreten durch Dr. Andreas Waldhof, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Reichsratsstraße 13, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 19. Februar 2007, Zl. 146.378/2-III/4/06, betreffend Zurückweisung einer Berufung i.A. einer Niederlassungsbewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 19. Februar 2007 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 21. Februar 2006, mit dem ein Verlängerungsantrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung zurückgewiesen worden war, gemäß § 66 Abs. 4 AVG zurückgewiesen.Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 19. Februar 2007 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 21. Februar 2006, mit dem ein Verlängerungsantrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung zurückgewiesen worden war, gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG zurückgewiesen.
Die belangte Behörde legte ihrer Entscheidung im Wesentlichen die Feststellungen zugrunde, dass der Beschwerdeführer im Zuge seiner Antragstellung am 8. Juni 2005 "sowohl als Wohnsitz als auch künftigen Wohnsitz" seine Anschrift in 1050 Wien, S.-Gasse, bekannt gegeben habe. Hinsichtlich des erstinstanzlichen Bescheides sei zunächst durch das Postamt 1050 Wien ein erster Zustellversuch unternommen worden und die schriftliche Ankündigung eines zweiten Zustellversuches in das Hausbrieffach des Beschwerdeführers eingelegt worden. Am 27. Februar 2006 habe das Postamt 1050 Wien den Bescheid an die Erstbehörde retourniert, bei welcher dieser am 28. Februar 2006 wieder eingelangt sei.
In weiterer Folge sei im Akt der Erstbehörde zunächst am 3. März 2006 die "Zustellung im Akt gem. § 8/2 - ZustellG" vermerkt worden. Sodann sei vom Beschwerdeführer persönlich am 26. April 2006 der Vermerk "Zurückweisungsbescheid am heutigen Tage übernommen" unterschrieben worden.In weiterer Folge sei im Akt der Erstbehörde zunächst am 3. März 2006 die "Zustellung im Akt gem. Paragraph 8 /, 2, - ZustellG" vermerkt worden. Sodann sei vom Beschwerdeführer persönlich am 26. April 2006 der Vermerk "Zurückweisungsbescheid am heutigen Tage übernommen" unterschrieben worden.
In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Fremde gemäß § 19 Abs. 6 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG der Behörde eine Zustelladresse und im Fall deren Änderung während des Verfahrens die neue Zustelladresse unverzüglich bekannt zu geben habe.In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Fremde gemäß Paragraph 19, Absatz 6, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG der Behörde eine Zustelladresse und im Fall deren Änderung während des Verfahrens die neue Zustelladresse unverzüglich bekannt zu geben habe.
"Nach meldeamtlichen Angaben" sei der Beschwerdeführer an seinem Hauptwohnsitz in 1050 Wien, S.-Gasse, vom 25. Jänner 2005 bis 27. April 2006 gemeldet gewesen. Auch während des gegenständlichen Zustellvorganges des Postamtes 1050 Wien vom 24. bis 27. Februar 2006 sei der Beschwerdeführer somit an dieser Adresse aufrecht gemeldet gewesen, ebenso noch am 3. März 2006, dem Zeitpunkt der Hinterlegung des Bescheides bei der Erstbehörde.
Der Beschwerdeführer habe der Behörde keine Änderung seiner Zustelladresse mitgeteilt. Auf Grund des Vermerks "verzogen" durch das Postamt 1050 Wien habe kein Anlass für eine weitere Vorgangsweise gemäß § 17 Abs. 1 AVG (gemeint offenbar: ZustellG) bestanden.Der Beschwerdeführer habe der Behörde keine Änderung seiner Zustelladresse mitgeteilt. Auf Grund des Vermerks "verzogen" durch das Postamt 1050 Wien habe kein Anlass für eine weitere Vorgangsweise gemäß Paragraph 17, Absatz eins, AVG (gemeint offenbar: ZustellG) bestanden.
Da eine Abgabestelle nach dem 28. Februar 2006 nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden habe können, sei der Erstbehörde nicht entgegenzutreten, wenn sie die Zustellung in weiterer Folge mit Aktenvermerk am 3. März 2006 durch Hinterlegung bei der Behörde ohne vorangegangenen Zustellversuch gemäß § 8 Abs. 2 ZustellG vorgenommen habe. Die Zustellung des im Spruch bezeichneten Bescheides sei daher rechtswirksam erfolgt, sodass die damit beginnende Rechtsmittelfrist am 17. März 2006 abgelaufen sei. Die erst am 4. Mai 2006 verspätet eingebrachte Berufung des Beschwerdeführers sei daher zurückzuweisen.Da eine Abgabestelle nach dem 28. Februar 2006 nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden habe können, sei der Erstbehörde nicht entgegenzutreten, wenn sie die Zustellung in weiterer Folge mit Aktenvermerk am 3. März 2006 durch Hinterlegung bei der Behörde ohne vorangegangenen Zustellversuch gemäß Paragraph 8, Absatz 2, ZustellG vorgenommen habe. Die Zustellung des im Spruch bezeichneten Bescheides sei daher rechtswirksam erfolgt, sodass die damit beginnende Rechtsmittelfrist am 17. März 2006 abgelaufen sei. Die erst am 4. Mai 2006 verspätet eingebrachte Berufung des Beschwerdeführers sei daher zurückzuweisen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde erwogen hat:
Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, er sei wegen Ortsabwesenheit bei dem Zustellvorgang nicht in der Lage gewesen, den erstinstanzlichen Bescheid entgegenzunehmen; im Zuge einer Vorsprache bei der Erstbehörde am 26. April 2006 habe er den Bescheid persönlich übernommen, sodass es an diesem Tag zur Heilung des Zustellmangels gemäß § 7 ZustellG gekommen sei. Durch den angefochtenen Bescheid werde er in seinem Recht auf inhaltliche Überprüfung des Erstbescheides durch die belangte Behörde als Berufungsbehörde verletzt.Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, er sei wegen Ortsabwesenheit bei dem Zustellvorgang nicht in der Lage gewesen, den erstinstanzlichen Bescheid entgegenzunehmen; im Zuge einer Vorsprache bei der Erstbehörde am 26. April 2006 habe er den Bescheid persönlich übernommen, sodass es an diesem Tag zur Heilung des Zustellmangels gemäß Paragraph 7, ZustellG gekommen sei. Durch den angefochtenen Bescheid werde er in seinem Recht auf inhaltliche Überprüfung des Erstbescheides durch die belangte Behörde als Berufungsbehörde verletzt.
Gemäß § 8 Abs. 1 ZustellG hat eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, ZustellG hat eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen.
Gemäß § 8 Abs. 2 ZustellG ist - wenn diese Mitteilung unterlassen wird und die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen - die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, ZustellG ist - wenn diese Mitteilung unterlassen wird und die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen - die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.
Aus den Verwaltungsakten (und dem darin befindlichen Rückschein) ergibt sich, dass der erste Zustellversuch betreffend den erstinstanzlichen Bescheid am 24. Februar 2006 erfolgte. Ein zweiter Zustellversuch wurde angekündigt, das Schriftstück wurde jedoch bereits nach dem ersten erfolglosen Zustellversuch mit dem Vermerk "verzogen" an die erstinstanzliche Behörde zurückgesendet und langte bei dieser am 28. Februar 2006 ein.
Die erstinstanzliche Behörde ging in der Folge gemäß § 8 Abs. 2 iVm § 23 ZustellG vor und vermerkte am 3. März 2006 "die Zustellung im Akt gem. § 8/2 - ZustellG".Die erstinstanzliche Behörde ging in der Folge gemäß Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, ZustellG vor und vermerkte am 3. März 2006 "die Zustellung im Akt gem. Paragraph 8 /, 2, - ZustellG".
Der angefochtene Bescheid bezieht sich auf diese Vorgangsweise und den Vermerk vom 3. März 2006. Aus den Ausführungen der belangten Behörde geht allerdings nicht hervor, dass diese überprüft hätte, ob die Erstbehörde nach dem oben Gesagten zu einem Vorgehen nach § 8 Abs. 2 ZustellG überhaupt berechtigt war: Es wurden keine Feststellungen dazu getroffen, ob der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Zustellversuches am 24. Februar 2006 tatsächlich nicht mehr an der von ihm im Verwaltungsverfahren angegebenen Anschrift wohnhaft war.Der angefochtene Bescheid bezieht sich auf diese Vorgangsweise und den Vermerk vom 3. März 2006. Aus den Ausführungen der belangten Behörde geht allerdings nicht hervor, dass diese überprüft hätte, ob die Erstbehörde nach dem oben Gesagten zu einem Vorgehen nach Paragraph 8, Absatz 2, ZustellG überhaupt berechtigt war: Es wurden keine Feststellungen dazu getroffen, ob der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Zustellversuches am 24. Februar 2006 tatsächlich nicht mehr an der von ihm im Verwaltungsverfahren angegebenen Anschrift wohnhaft war.
Die belangte Behörde führt vielmehr in der Begründung des angefochtenen Bescheides lediglich aus, "nach meldeamtlichen Angaben" sei der Beschwerdeführer an seinem Hauptwohnsitz in 1050 Wien, S.-Gasse, vom 25. Jänner 2005 bis 27. April 2006 (und demnach auch während des versuchten Zustellvorganges an dieser Adresse) aufrecht gemeldet gewesen; sie trifft jedoch keine Feststellungen dazu, ob der Beschwerdeführer tatsächlich seine Abgabestelle geändert hatte.
Für den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht überprüfbar, ob der Beschwerdeführer lediglich ortsabwesend war - wie er in seiner Beschwerde vorbringt - oder tatsächlich seine Abgabestelle während des Verwaltungsverfahrens geändert hatte und somit gegen die Verpflichtung gemäß § 8 Abs. 1 ZustellG, diese Änderung bekannt zu geben, verstoßen hat.Für den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht überprüfbar, ob der Beschwerdeführer lediglich ortsabwesend war - wie er in seiner Beschwerde vorbringt - oder tatsächlich seine Abgabestelle während des Verwaltungsverfahrens geändert hatte und somit gegen die Verpflichtung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, ZustellG, diese Änderung bekannt zu geben, verstoßen hat.
Da die belangte Behörde in Verkennung der Rechtslage die für die rechtliche Beurteilung nach § 8 ZustellG notwendigen Feststellungen nicht getroffen hat, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, weshalb dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.Da die belangte Behörde in Verkennung der Rechtslage die für die rechtliche Beurteilung nach Paragraph 8, ZustellG notwendigen Feststellungen nicht getroffen hat, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, weshalb dieser gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Wien, am 6. August 2009Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,. Wien, am 6. August 2009
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008220272.X00Im RIS seit
26.08.2009Zuletzt aktualisiert am
30.09.2009