RS Vwgh 2003/10/7 2002/01/0379

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.10.2003
beobachten
merken

Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §15 Abs3;
AsylG 1997 §8;
FrG 1997 §57;
MRK Art3;

Rechtssatz

Ist die Feststellung, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers in den Kosovo zulässig sei, nicht zu beanstanden, so ist damit noch nicht gesagt, dass ihm zu Recht die Verlängerung der bis 30.4.2001 gewährten befristeten Aufenthaltsberechtigung versagt wurde. Es ist auf das E 22.10.2002, Zl. 2001/01/0256, zu verweisen, in dem der Verwaltungsgerichtshof in diesbezüglicher Anknüpfung an die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes festhielt, dass bei der Frage der Verlängerung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung im Sinn der ausdrücklichen Regelung für den Widerruf in § 15 Abs. 3 AsylG 1997 auch dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit einer Ausreise in den Herkunftsstaat Bedeutung zukommt, wobei insbesondere mittlerweile gewonnene persönliche und soziale Bindungen im Inland im Verhältnis zur nunmehrigen Beziehung zum Herkunftsstaat Beachtung zu finden haben (Hinweis: E VfGH 25.11.2002, B 156/02; E 14.1.2003, Zl. 2001/01/0017).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002010379.X02

Im RIS seit

11.11.2003

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten