Entscheidungsdatum
07.02.2020Norm
AsylG 2005 §10Spruch
L504 2226597-2/16E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Staatenlos (Palästinensische Autonomiegebiete – Gaza) gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.03.2018, Zl. XXXX , beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Staatenlos (Palästinensische Autonomiegebiete – Gaza) gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.03.2018, Zl. römisch 40 , beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs 4 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.A), Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
BEGRÜNDUNG:, BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit Bescheid vom 12.03.2018 hat das Bundesamt gegen oa. Fremden eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Zulässigkeit der Abschiebung festgestellt und ein Einreiseverbot in der Höhe von 5 Jahren verhängt.
In der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides wird u.a. darauf hingewiesen, dass eine Beschwerde innerhalb von 4 Wochen nach Zustellung des Bescheides schriftlich beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einzubringen ist.
Der Bescheid wurde unstreitig am 26.03.2018 persönlich zugestellt. Die eingeräumte 4-wöchige Beschwerdefrist endete mit Ablauf des 23.04.2018.
Am 05.11.2019 wurde beim Bundesamt eine an die Behörde gerichtete Beschwerde gegen obigen Bescheid eingebracht. Die Beschwerdevorlage langte am 13.01.2020 beim BVwG ein.
Der Verspätungsvorbehalt mit einer einwöchigen Frist zur Stellungnahme wurde dem ausgewiesenen Rechtsvertreter am 20.01.2020 im ERV bereitgestellt.
Am 21.01.2020 übernahm die bfP den Verspätungsvorbehalt des BVwG.
Durch ihren bevollmächtigten Vertreter beantragte die bfP am 22.01.2020 eine Fristerstreckung für die in dem Verspätungsvorbehalt gewährte Frist von 1 Woche für die Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme bis 10.02.2020.
Die Vollmachtsauflösung zwischen der bfP und ihrem bevollmächtigten Vertreter wurde dem Gericht am 23.01.2020 bekanntgegeben.
Die bfP brachte am 29.01.2020 beim erkennenden Gericht eine Stellungnahme zum Verspätungsvorbehalt ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus der vorliegenden Aktenlage unstreitig.
1. Feststellungen:
Der der volljährigen bfP zuerkannte Status als Konventionsflüchtling wurde mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.03.2018 gem. § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG von Amts wegen aberkannt. Zugleich wurde gegen die bfP eine mit einem Einreiseverbot verbundene Rückkehrentscheidung erlassen. Die Zustellung des Bescheides, in dessen Rechtsmittelbelehrung auf die vierwöchige Beschwerdefrist hingewiesen worden war, erfolgte durch eigenhändige Übernahme durch die bfP am 26.03.2018. Die vom Bundesamt eingeräumte vierwöchige Beschwerdefrist endete mit Ablauf des 23.04.2018. Die bfP brachte am 05.11.2019 beim Bundesamt Beschwerde ein.Der der volljährigen bfP zuerkannte Status als Konventionsflüchtling wurde mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.03.2018 gem. Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG von Amts wegen aberkannt. Zugleich wurde gegen die bfP eine mit einem Einreiseverbot verbundene Rückkehrentscheidung erlassen. Die Zustellung des Bescheides, in dessen Rechtsmittelbelehrung auf die vierwöchige Beschwerdefrist hingewiesen worden war, erfolgte durch eigenhändige Übernahme durch die bfP am 26.03.2018. Die vom Bundesamt eingeräumte vierwöchige Beschwerdefrist endete mit Ablauf des 23.04.2018. Die bfP brachte am 05.11.2019 beim Bundesamt Beschwerde ein.
2. Beweiswürdigung:
Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage unstreitig.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
§ 7 VwGVGParagraph 7, VwGVG
(1) Gegen Verfahrensanordnungen im Verwaltungsverfahren ist eine abgesonderte Beschwerde nicht zulässig. Sie können erst in der Beschwerde gegen den die Sache erledigenden Bescheid angefochten werden.
(2) Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.
(3) Ist der Bescheid bereits einer anderen Partei zugestellt oder verkündet worden, kann die Beschwerde bereits ab dem Zeitpunkt erhoben werden, in dem der Beschwerdeführer von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat.
(4) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, gegen Weisungen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG beträgt vier Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG beträgt sechs Wochen. Sie beginnt(4) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, gegen Weisungen gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG beträgt vier Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG beträgt sechs Wochen. Sie beginnt
1. in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung,1. in den Fällen des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung,
2. in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 2 B-VG dann, wenn der Bescheid dem zuständigen Bundesminister zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem der zuständige Bundesminister von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat,2. in den Fällen des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG dann, wenn der Bescheid dem zuständigen Bundesminister zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem der zuständige Bundesminister von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat,
3. in den Fällen des Art. 132 Abs. 2 B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung,3. in den Fällen des Artikel 132, Absatz 2, B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung,
4. in den Fällen des Art. 132 Abs. 4 B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem die Schulbehörde, an die die Weisung gerichtet ist, von dieser Kenntnis erlangt hat, und4. in den Fällen des Artikel 132, Absatz 4, B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem die Schulbehörde, an die die Weisung gerichtet ist, von dieser Kenntnis erlangt hat, und
5. in den Fällen des Art. 132 Abs. 5 B-VG dann, wenn der Bescheid dem zur Erhebung der Beschwerde befugten Organ zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem dieses Organ von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat.5. in den Fällen des Artikel 132, Absatz 5, B-VG dann, wenn der Bescheid dem zur Erhebung der Beschwerde befugten Organ zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem dieses Organ von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat.
§ 32 AVGParagraph 32, AVG
(1) Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.
(2) Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
§ 33 AVGParagraph 33, AVG
(1) Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.
(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.
(3) Die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) werden in die Frist nicht eingerechnet.(3) Die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 7, des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) werden in die Frist nicht eingerechnet.
(4) Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.
Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Der gegenständliche Bescheid wurde am 26.03.2018 zugestellt bzw. erlassen. Die vierwöchige Beschwerdefrist endete demnach, unter Berücksichtigung der §§ 32, 33 AVG über die Fristenberechnung, mit Ablauf des 23.04.2018. Die am 05.11.2019 eingebrachte Beschwerde ist als verspätet zu erachten und ist daher die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen. Der gegenständliche Bescheid wurde am 26.03.2018 zugestellt bzw. erlassen. Die vierwöchige Beschwerdefrist endete demnach, unter Berücksichtigung der Paragraphen 32, 33, AVG über die Fristenberechnung, mit Ablauf des 23.04.2018. Die am 05.11.2019 eingebrachte Beschwerde ist als verspätet zu erachten und ist daher die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG konnte eine Verhandlung entfallen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte eine Verhandlung entfallen.
Schlagworte
Rechtsmittelfrist Verspätung Zurückweisung ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:L504.2226597.2.00Im RIS seit
22.10.2020Zuletzt aktualisiert am
22.10.2020