Entscheidungsdatum
25.02.2020Norm
ASVG §410Spruch
L503 2224943-1/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von Rechtsanwalt XXXX als Masseverwalter im Konkursverfahren über das Vermögen der XXXX , vertreten durch Vavrovksy Heine Marth Rechtsanwälte GmbH, gegen die als Bescheid bezeichnete Erledigung der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 23.07.2019, XXXX , beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von Rechtsanwalt römisch 40 als Masseverwalter im Konkursverfahren über das Vermögen der römisch 40 , vertreten durch Vavrovksy Heine Marth Rechtsanwälte GmbH, gegen die als Bescheid bezeichnete Erledigung der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 23.07.2019, römisch 40 , beschlossen:
A.) Die Beschwerde wird mangels Vorliegen eines Bescheids als unzulässig zurückgewiesen.
B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
BEGRÜNDUNG:, BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Mit „Bescheid“ vom 23.07.2019 verpflichtete die SGKK den Beschwerdeführer als Masseverwalter im Konkursverfahren über das Vermögen der S. V. GmbH & Co KG zur Entrichtung näher genannter Sozialversicherungsbeiträge sowie Verzugszinsen.1. Mit „Bescheid“ vom 23.07.2019 verpflichtete die SGKK den Beschwerdeführer als Masseverwalter im Konkursverfahren über das Vermögen der S. römisch fünf. GmbH & Co KG zur Entrichtung näher genannter Sozialversicherungsbeiträge sowie Verzugszinsen.
2. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 22.8.2019.
3. Mit Schreiben vom 7.2.2020 ersuchte das BVwG die (nunmehrige) ÖGK bekanntzugeben, ob es sich bei der im Akt befindlichen Ausfertigung der Erledigung um die Kopie des handsignierten, an die Partei versandten Originals handelt. Andernfalls werde um Übermittlung der „Urschrift“ im Original ersucht. Sollte das elektronisch erstellte Original hingegen mittels Berechtigungs- und Rollenkonzept erstellt worden sein, so werde ersucht, die diesbezüglichen Screenshots vorzulegen.
4. Mit Schreiben vom 10.2.2020 teilte die ÖGK mit, dass es sich hierbei um die Kopie des handsignierten, an die Partei versandten Originals handle.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die im vorliegenden Fall im Verwaltungsverfahrensakt der belangten Behörde in Kopie erliegende und mittels eines Textverarbeitungsprogrammes erstellte Urschrift der schriftlichen Erledigung trägt keine Unterschrift der Genehmigenden, sondern wurde lediglich paraphiert. Auch ein Dritter, der den Namen der Organwalterin kennt, könnte aus dieser Paraphe den Namen nicht herauslesen, zumal entsprechende Schriftzüge bereits dem Grunde nach fehlen.
Die gegenständliche Erledigung wurde auch nicht durch ein Verfahren zum Nachweis der Identität der Organwalterin, etwa durch Amtssignatur, genehmigt.
2. Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen zur Fertigung ergeben sich unmittelbar aus dem im Akt befindlichen, mit dem Stempel „Kopie“ versehenen Bescheid, bei dem es sich den Angaben der ÖGK zufolge um eine Kopie des Originals handelt.
Die getroffene Feststellung, dass der „Bescheid“ nur paraphiert wurde und auch bei Kenntnis des Namens der Organwalterin mangels entsprechender Schriftzüge der Name nicht herausgelesen werden könnte, folgt unmittelbar aus einer Einsicht des BVwG in die Erledigung, auf der nur das dargestellte Kürzel aufscheint.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde
3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das BVwG durch Einzelrichter.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das BVwG durch Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Zur Zurückweisung der Beschwerde
3.2.1. Allgemeines
Gemäß § 18 Abs 3 AVG in der fallbezogen anzuwendenden Fassung BGBl I Nr 5/2008 sind schriftliche Erledigungen vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten.Gemäß Paragraph 18, Absatz 3, AVG in der fallbezogen anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 5 aus 2008, sind schriftliche Erledigungen vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (Paragraph 2, Ziffer eins, E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (Paragraph 2, Ziffer 5, E-GovG) der Erledigung treten.
Gemäß § 18 Abs 4 leg cit hat jede schriftliche Ausfertigung die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Abs 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.Gemäß Paragraph 18, Absatz 4, leg cit hat jede schriftliche Ausfertigung die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (Paragraph 19, E GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Absatz 3, genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.
Unabhängig von der Frage, welchen Voraussetzungen die schriftliche Ausfertigung einer Erledigung zu genügen hat (externe Erledigung), muss die – interne – Erledigung selbst von jenem Organwalter, der die Behördenfunktion inne hat, oder von einem approbationsbefugten Organwalter genehmigt worden sein.
3.2.2. Im konkreten Fall folgt daraus:
Das auf der Urschrift ersichtliche Namenskürzel kann nicht als „Unterschrift“ angesehen werden: Als eine solche kann nur ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender individueller Schriftzug angesehen werden, der entsprechende charakteristische Merkmale aufweist und sich als Unterschrift eines Namens darstellt, aus der ein Dritter, der den Namen der Person kennt, diesen noch herauslesen kann (VwGH vom 28.04.2008, Zl. 2007/12/0168). Fallbezogen entspricht das auf der Urschrift angebrachte (unleserliche) Namenskürzel diesen Erfordernissen nicht. Eine Paraphe ist keine Unterschrift (so explizit VwGH vom 04.09.2000, 98/10/0013).
Da das angefochtene Schriftstück somit keinen einer Beschwerde nach Art 130 B-VG zugänglichen Rechtsakt darstellt, bedingt dies die von Amts wegen wahrzunehmende sachliche Unzuständigkeit des BVwG (idS Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 27 K10 unter Hinweis auf § 6 Abs 1 AVG iVm § 17 VwGVG), weshalb die Beschwerde spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen ist.Da das angefochtene Schriftstück somit keinen einer Beschwerde nach Artikel 130, B-VG zugänglichen Rechtsakt darstellt, bedingt dies die von Amts wegen wahrzunehmende sachliche Unzuständigkeit des BVwG (idS Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 27, K10 unter Hinweis auf Paragraph 6, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG), weshalb die Beschwerde spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zu den Anforderungen an die Unterschrift besteht, wie dargestellt, eine einheitliche Rechtsprechung des VwGH.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zu den Anforderungen an die Unterschrift besteht, wie dargestellt, eine einheitliche Rechtsprechung des VwGH.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da die Beschwerde zurückzuweisen ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da die Beschwerde zurückzuweisen ist.
Schlagworte
Bescheidqualität Nichtbescheid Unterschrift Unzulässigkeit der Beschwerde ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:L503.2224943.1.00Im RIS seit
12.11.2020Zuletzt aktualisiert am
12.11.2020