Entscheidungsdatum
25.02.2020Norm
AsylG 2005 §10Spruch
L503 2186487-1/15E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb XXXX , StA Irak, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Timo Gerersdorfer, gegen den „Bescheid“ des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 16.01.2018, Zahl XXXX , beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb römisch 40 , StA Irak, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Timo Gerersdorfer, gegen den „Bescheid“ des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 16.01.2018, Zahl römisch 40 , beschlossen:
A.) Die Beschwerde wird gemäß § 18 Abs 3 AVG als unzulässig zurückgewiesen.A.) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 18, Absatz 3, AVG als unzulässig zurückgewiesen.
B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
BEGRÜNDUNG:, BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang
1. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies mit einem als „Bescheid“ betitelten Schriftstück vom 16.01.2018 den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 12.10.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie des subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass die Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig sei und sprach aus, dass für die freiwillige Ausreise keine Frist bestehe.
2. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 09.02.2018.
3. Mit Schreiben vom 12.2.2020 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht den Vertreer des Beschwerdeführers, binnen einer Woche in Kopie die erste und die letzte Seite des ihm zugestellten „Bescheids“ des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 16.1.2018 vorzulegen. Mit Schreiben vom12.2.2020 kam der Vertreter diesem Ersuchen nach.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die im durchnummerierten Verwaltungsverfahrensakt des BFA befindliche Urschrift der angefochtenen Erledigung weist weder eine Unterschrift des genehmigenden Organwalters auf, noch wurde die mittels Textverarbeitung erstellte Urschrift sonst durch ein Verfahren zum Nachweis der Identität des Organwalters, etwa durch Amtssignatur, genehmigt.
1.2. Auch die dem Beschwerdeführer zugestellte Ausfertigung weist weder eine Unterschrift, noch eine Amtssignatur auf.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der festgestellt Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt des vom BFA vorgelegten Verwaltungsverfahrensaktes, welcher beginnend mit der Aktenseite 1 bis zur letzten Aktenseite 337 durchnummeriert ist, wobei vom BFA bei jedem Blatt jeweils nur an der Vorderseite im oberen rechten Eck die ungeraden Seitenzahlen händisch vermerkt wurden; die – geraden – Seitenzahlen an der Rückseite jedes Blattes wurden bei der fortlaufenden Durchnummerierung des Aktes zwar mitgezählt, jedoch nicht separat ausgewiesen. Die angefochtene Erledigung umfasst laut der am unteren Rand jeder Erledigungsseite ausgewiesenen Fußzeile insgesamt 133 Seiten (AS 239: „Seite 133 von 133“), erstreckt sich im vorgelegten Verwaltungsverfahrensakt über die Aktenseiten 107 bis inkl 239 und weist auf seiner letzten Seite zwar den mit einer Textverarbeitung erstellten Namen eines Organwalters, jedoch weder eine eigenhändige Unterschrift jenes Organwalters noch eine Amtssignatur auf (AS 239).
1.2. Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen zeigt sich, dass sich die angefochtene Erledigung demnach vollständig im vorgelegten Verwaltungsverfahrensakt befindet, auch eine versehentliche Verreihung der Aktenseiten auszuschließen ist, und die angefochtene Erledigung weder eine eigenhändige Unterschrift eines Organwalters noch eine Amtssignatur aufweist.
1.3. Aus Gründen der Vollständigkeit ließ sich das BVwG darüber hinaus vom Vertreter des Beschwerdeführers jene Ausfertigung übermitteln, die diesem zugestellt worden war, und weist auch diese weder eine Unterschrift, noch eine Amtssignatur auf.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde als unzulässig
3.1. Gemäß § 18 Abs 3 AVG idgF sind schriftliche Erledigungen vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten.3.1. Gemäß Paragraph 18, Absatz 3, AVG idgF sind schriftliche Erledigungen vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (Paragraph 2, Ziffer eins, E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (Paragraph 2, Ziffer 5, E-GovG) der Erledigung treten.
3.2. Gemäß § 18 Abs 4 leg cit hat jede schriftliche Ausfertigung die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Abs 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.3.2. Gemäß Paragraph 18, Absatz 4, leg cit hat jede schriftliche Ausfertigung die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (Paragraph 19, E GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Absatz 3, genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.
3.3. Im Anwendungsbereich des § 18 AVG idF BGBl I Nr 5/2008 wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes der Grundsatz aufgestellt, dass jede Erledigung zu genehmigen ist, und zwar durch die Unterschrift eines (hiezu berufenen) Organwalters. Damit wird der wichtige Grundsatz zum Ausdruck gebracht, dass die Identität des Menschen, der eine Erledigung getroffen und daher zu verantworten hat, für den Betroffenen erkennbar sein muss. Die „Urschrift“ einer Erledigung muss also das genehmigende Organ erkennen lassen (vgl VwGH 10.09.2015, Ra 2015/09/0043).3.3. Im Anwendungsbereich des Paragraph 18, AVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 5 aus 2008, wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes der Grundsatz aufgestellt, dass jede Erledigung zu genehmigen ist, und zwar durch die Unterschrift eines (hiezu berufenen) Organwalters. Damit wird der wichtige Grundsatz zum Ausdruck gebracht, dass die Identität des Menschen, der eine Erledigung getroffen und daher zu verantworten hat, für den Betroffenen erkennbar sein muss. Die „Urschrift“ einer Erledigung muss also das genehmigende Organ erkennen lassen vergleiche VwGH 10.09.2015, Ra 2015/09/0043).
3.4. Unabhängig von der Frage, welchen Voraussetzungen die schriftliche Ausfertigung einer Erledigung zu genügen hat (externe Erledigung), muss daher die – interne – Erledigung selbst von jenem Organwalter, der die Behördenfunktion inne hat, oder von einem approbationsbefugten Organwalter genehmigt worden sein. Fehlt es an einer solchen Genehmigung, liegt kein Bescheid vor (VwGH 31.10.2014, Ra 2014/08/0015).
3.5. Im Falle des Fehlens der Genehmigung bzw. der Nicht-Zurechenbarkeit zu einem bestimmten Organwalter kommt eine Erledigung selbst dann nicht zustande, wenn die darauf beruhende Ausfertigung allen Anforderungen des § 18 Abs 4 AVG genügt (VwGH 14.10.2013, 2013/12/0079).3.5. Im Falle des Fehlens der Genehmigung bzw. der Nicht-Zurechenbarkeit zu einem bestimmten Organwalter kommt eine Erledigung selbst dann nicht zustande, wenn die darauf beruhende Ausfertigung allen Anforderungen des Paragraph 18, Absatz 4, AVG genügt (VwGH 14.10.2013, 2013/12/0079).
3.6. Zum gegenständlichen Verfahren
3.6.1. Die im Verwaltungsverfahrensakt des BFA einliegende Urschrift der oben näher bezeichneten Erledigung vom 16.01.2018 weist weder eine Unterschrift des genehmigenden Organwalters auf, noch ist aus dem Akt eine elektronische Genehmigung ersichtlich. Bei der Genehmigung der Erledigung durch einen approbationsbefugten Organwalter handelt es sich jedoch entsprechend obigen Rechtsausführungen um ein konstitutives Bescheidmerkmal, das auch nicht durch eine genehmigte Ausfertigung, die allen Anforderungen des § 18 Abs 4 AVG entspricht, saniert werden kann, da das Fehlen einer entsprechenden Fertigung der Urschrift die absolute Nichtigkeit des Bescheides bewirkt (VwGH 31.10.2014, Ra 2014/08/0015).3.6.1. Die im Verwaltungsverfahrensakt des BFA einliegende Urschrift der oben näher bezeichneten Erledigung vom 16.01.2018 weist weder eine Unterschrift des genehmigenden Organwalters auf, noch ist aus dem Akt eine elektronische Genehmigung ersichtlich. Bei der Genehmigung der Erledigung durch einen approbationsbefugten Organwalter handelt es sich jedoch entsprechend obigen Rechtsausführungen um ein konstitutives Bescheidmerkmal, das auch nicht durch eine genehmigte Ausfertigung, die allen Anforderungen des Paragraph 18, Absatz 4, AVG entspricht, saniert werden kann, da das Fehlen einer entsprechenden Fertigung der Urschrift die absolute Nichtigkeit des Bescheides bewirkt (VwGH 31.10.2014, Ra 2014/08/0015).
3.6.2. Die vom Beschwerdeführer gegenständlich erhobene Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht richtet sich somit gegen einen Nichtbescheid, was entsprechend oben zitierter Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes den Mangel der Zuständigkeit der Beschwerdeinstanz zu einem meritorischen Abspruch über das Rechtsmittel zur Folge hat.
3.6.3. Aufgrund des Vorliegens eines Nichtbescheides ergibt sich im gegenständlichen Verfahren des Weiteren, dass das Verfahren des Beschwerdeführers nach wie vor beim BFA anhängig ist und sich das BFA vor einer folgenden Bescheiderlassung jedenfalls mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde als Teil seines Vorbringens im Verfahren auseinandersetzen wird müssen und das BFA gegebenenfalls entsprechend geeignete Ermittlungen dazu durchführen wird müssen und diese bei der Entscheidung zu berücksichtigen haben wird.
3.7. Die Beschwerde ist daher spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig. Die für den vorliegenden Fall relevante Rechtslage ist durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Die für den vorliegenden Fall relevante Rechtslage ist durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Aufgrund der Zurückweisung der Beschwerde aus den dargestellten Gründen konnte eine Verhandlung gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen.Aufgrund der Zurückweisung der Beschwerde aus den dargestellten Gründen konnte eine Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen.
Schlagworte
Amtssignatur Nichtbescheid Organwalter UnterschriftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:L503.2186487.1.00Im RIS seit
22.10.2020Zuletzt aktualisiert am
22.10.2020