TE Bvwg Erkenntnis 2020/4/3 L503 2171456-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.04.2020
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Entscheidungsdatum

03.04.2020

Norm

AlVG §1 Abs1 lita
ASVG §4 Abs1 Z1
ASVG §4 Abs2
ASVG §44
ASVG §49
B-VG Art133 Abs4
  1. AlVG Art. 1 § 1 heute
  2. AlVG Art. 1 § 1 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2026 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  4. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.07.2024 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2024
  5. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.04.2024 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2023
  6. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2016 bis 31.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2015
  7. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  8. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2015
  9. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  10. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  11. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  12. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  13. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  14. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  15. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2008 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  16. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2007
  17. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  18. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  19. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  20. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  21. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  22. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.07.1999 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  23. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.07.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/1999
  24. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  25. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.10.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/1998
  26. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 10.01.1998 bis 30.09.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/1998
  27. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.1998 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  28. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996
  29. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.05.1995 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  30. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.1995 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 817/1993
  31. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.07.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 416/1992
  1. ASVG § 4 heute
  2. ASVG § 4 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2022
  3. ASVG § 4 gültig von 01.09.2016 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2016
  4. ASVG § 4 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 187/2013
  5. ASVG § 4 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2012
  6. ASVG § 4 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  7. ASVG § 4 gültig von 01.08.2010 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  8. ASVG § 4 gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  9. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  10. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2005
  11. ASVG § 4 gültig von 01.09.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  12. ASVG § 4 gültig von 01.08.2001 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  13. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  14. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  15. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  16. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  17. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  18. ASVG § 4 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  19. ASVG § 4 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  20. ASVG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  21. ASVG § 4 gültig von 23.04.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/1997
  22. ASVG § 4 gültig von 01.01.1997 bis 22.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996
  1. ASVG § 4 heute
  2. ASVG § 4 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2022
  3. ASVG § 4 gültig von 01.09.2016 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2016
  4. ASVG § 4 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 187/2013
  5. ASVG § 4 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2012
  6. ASVG § 4 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  7. ASVG § 4 gültig von 01.08.2010 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  8. ASVG § 4 gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  9. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  10. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2005
  11. ASVG § 4 gültig von 01.09.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  12. ASVG § 4 gültig von 01.08.2001 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  13. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  14. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  15. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  16. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  17. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  18. ASVG § 4 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  19. ASVG § 4 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  20. ASVG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  21. ASVG § 4 gültig von 23.04.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/1997
  22. ASVG § 4 gültig von 01.01.1997 bis 22.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996
  1. ASVG § 44 heute
  2. ASVG § 44 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. ASVG § 44 gültig von 01.01.2026 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2025
  4. ASVG § 44 gültig von 01.09.2022 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2024
  5. ASVG § 44 gültig von 01.01.2019 bis 31.08.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2017
  6. ASVG § 44 gültig von 01.01.2019 bis 28.02.2017 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 417/2015
  7. ASVG § 44 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2016
  8. ASVG § 44 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  9. ASVG § 44 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2015
  10. ASVG § 44 gültig von 01.07.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2017
  11. ASVG § 44 gültig von 01.03.2017 bis 30.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2016
  12. ASVG § 44 gültig von 01.01.2017 bis 28.02.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2015
  13. ASVG § 44 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 417/2015
  14. ASVG § 44 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  15. ASVG § 44 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 417/2015
  16. ASVG § 44 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2015
  17. ASVG § 44 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  18. ASVG § 44 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 288/2014
  19. ASVG § 44 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  20. ASVG § 44 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2013
  21. ASVG § 44 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 434/2013
  22. ASVG § 44 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2013
  23. ASVG § 44 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  24. ASVG § 44 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  25. ASVG § 44 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2013
  26. ASVG § 44 gültig von 01.01.2013 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 441/2012
  27. ASVG § 44 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  28. ASVG § 44 gültig von 01.01.2012 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 398/2011
  29. ASVG § 44 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  30. ASVG § 44 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 403/2010
  31. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2000
  32. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 346/2008
  33. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 289/2008
  34. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 359/2007
  35. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  36. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 446/2005
  37. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 531/2004
  38. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  39. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 532/2006
  40. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 611/2003
  41. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  42. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 479/2002
  43. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2002
  44. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  45. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  46. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 475/2001
  47. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  48. ASVG § 44 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 450/2009
  49. ASVG § 44 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  50. ASVG § 44 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 289/2008
  51. ASVG § 44 gültig von 01.01.2009 bis 30.09.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 346/2008
  52. ASVG § 44 gültig von 01.10.2008 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  53. ASVG § 44 gültig von 01.10.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  54. ASVG § 44 gültig von 01.01.2008 bis 30.09.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 359/2007
  55. ASVG § 44 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  56. ASVG § 44 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 532/2006
  57. ASVG § 44 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  58. ASVG § 44 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 446/2005
  59. ASVG § 44 gültig von 01.09.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  60. ASVG § 44 gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  61. ASVG § 44 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 531/2004
  62. ASVG § 44 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  63. ASVG § 44 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 611/2003
  64. ASVG § 44 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 479/2002
  65. ASVG § 44 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2002
  66. ASVG § 44 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 475/2001
  67. ASVG § 44 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  68. ASVG § 44 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  69. ASVG § 44 gültig von 01.10.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  70. ASVG § 44 gültig von 01.01.2001 bis 30.09.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  71. ASVG § 44 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2000
  72. ASVG § 44 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/1999
  73. ASVG § 44 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  74. ASVG § 44 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  75. ASVG § 44 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  76. ASVG § 44 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  77. ASVG § 44 gültig von 23.04.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
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  1. ASVG § 49 heute
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  8. ASVG § 49 gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  9. ASVG § 49 gültig von 23.12.2023 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2023
  10. ASVG § 49 gültig von 01.01.2023 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 236/2022
  11. ASVG § 49 gültig von 01.07.2022 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  12. ASVG § 49 gültig von 01.07.2022 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2022
  13. ASVG § 49 gültig von 01.01.2022 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 238/2021
  14. ASVG § 49 gültig von 31.12.2021 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 238/2021
  15. ASVG § 49 gültig von 01.07.2021 bis 30.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2021
  16. ASVG § 49 gültig von 01.01.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2021
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  42. ASVG § 49 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

L503 2171456-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch bcs Wirtschafts- und Steuerberatungs GmbH, gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 04.09.2017, GZ: XXXX , betreffend Versicherungspflicht, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch bcs Wirtschafts- und Steuerberatungs GmbH, gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 04.09.2017, GZ: römisch 40 , betreffend Versicherungspflicht, zu Recht erkannt:

A.) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.A.) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


,

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom „4.9.2016“ (gemeint offensichtlich: 4.9.2017; zugestellt am 6.9.2017) sprach die Salzburger Gebietskrankenkasse (im Folgenden kurz: "SGKK", nunmehr: Österreichische Gesundheitskasse) aus, dass XXXX (im Folgenden kurz: "O.U.", VSNR: XXXX , vom 1.3.2016 bis 3.3.2016 sowie vom 6.4.2016 bis 30.4.2017 aufgrund der für die Beschwerdeführerin (im Folgenden kurz: "BF") in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten entgeltlichen Tätigkeit der Pflicht(voll)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gemäß § 4 Abs. 1 und 2 ASVG iVm § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterlegen sei.1. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom „4.9.2016“ (gemeint offensichtlich: 4.9.2017; zugestellt am 6.9.2017) sprach die Salzburger Gebietskrankenkasse (im Folgenden kurz: "SGKK", nunmehr: Österreichische Gesundheitskasse) aus, dass römisch 40 (im Folgenden kurz: "O.U.", VSNR: römisch 40 , vom 1.3.2016 bis 3.3.2016 sowie vom 6.4.2016 bis 30.4.2017 aufgrund der für die Beschwerdeführerin (im Folgenden kurz: "BF") in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten entgeltlichen Tätigkeit der Pflicht(voll)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins und 2 ASVG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterlegen sei.

Zur Begründung führte die SGKK zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass im Zuge einer Sozialversicherungsprüfung (Prüfzeitraum 1.1.2012 bis 31.12.2016) bzw. Sozialversicherungserhebung (Erhebungszeitraum 1.1.2017 bis 30.6.2017) im Betrieb der BF Melde- und Beitragsdifferenzen die Beschäftigungsverhältnisse des O.U. betreffend festgestellt worden seien. Die BF und O.U. seien Ehegatten. Die BF betreibe einen Imbiss- bzw. Kebab-Stand. O.U. habe als Dienstnehmer zwischen vollversicherungspflichtigen Beschäftigungen bei seiner Gattin, Zeiten des AMS-Bezuges und Zeiten der geringfügigen Beschäftigung bei seiner Gattin gewechselt. Wenn O.U. vollversichert gewesen sei, habe er nur knapp über der Geringfügigkeitsgrenze, wenn er nur geringfügig beschäftigt gewesen sei, knapp unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze verdient. Sachbezüge seien jeweils keine berücksichtigt worden. Die BF sei Eigentümerin und auch Zulassungsbesitzerin eines PKW Audi A6 mit dem Kennzeichen " XXXX ". Dieses Kfz stehe in ihrem Privatvermögen; im Firmenvermögen scheine dieses Kfz nicht auf. In den Buchhaltungsunterlagen fänden sich jedoch die Tankrechnungen für dieses Kfz. Alle im Zusammenhang mit dem Gewerbe anfallenden Fahrten würden mit dem angesprochenen Fahrzeug ausgeführt. Im Lichte des anzuwendenden Beurteilungsmaßstabes iSd § 539a ASVG sei dieses Fahrzeug daher als Firmenfahrzeug der BF zu behandeln. O.U. verfüge über kein eigenes Kfz. Er fahre mit dem PKW der BF zur Arbeit bzw. nutze er dieses Fahrzeug auch privat. Fahrtenbücher oder dergleichen würden nicht existieren. Aufgrund der persönlichen Umstände von O.U. sei davon auszugehen gewesen, dass er den PKW monatlich weniger als 500 km nutze. Dieser Vorteil aus dem Dienstverhältnis stelle als Sachbezug ein weiteres beitragspflichtiges Entgelt dar. O.U. sei von der BF ohne Berücksichtigung des Kfz-Sachbezuges als geringfügig beschäftigter Dienstnehmer angemeldet worden. Die Dienstnehmereigenschaft von O.U. sei ebenso unstrittig wie seine Privatnutzung des Kfz. Auch wenn das Kfz nicht im Firmenvermögen aufscheine, so würden doch die Treibstoffkosten aus Firmenmitteln getragen. Wenn O.U. das Fahrzeug privat nutze oder auch damit zur Arbeit fahre, was ebenfalls eine Privatnutzung darstelle, so würden diese Kosten nicht der BF als Privatperson zur Last fallen, sondern würden sie als Betriebsausgaben abgeschrieben. O.U. fahre somit "auf Kosten der Firma" mit dem Auto und erhalte sohin einen weiteren "Vorteil aus dem Dienstverhältnis" in Form dieses Sachbezuges. Aber auch wenn man davon ausgehen würde, dass es sich um ein Privatfahrzeug der Gattin handeln würde, so sei der Zusammenhang zwischen dem Dienstverhältnis und der Kfz-Nutzung ein derart enger, dass jedenfalls eine "Nutzung aufgrund des Dienstverhältnisses" vorliege und wäre die Kfz-Nutzung dann gleichsam als Entgelt bzw. Sachbezug Dritter zu werten. Im Zuge der GPLA bzw. der Erhebungen sei für die Privatnutzung des Kfz in den bescheidgegenständlichen Zeiträumen ein halber Sachbezugswert gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 iVm § 4 Abs. 2 Sachbezugswerteverordnung von monatlich EUR 100,00 angesetzt worden. Das monatliche Einkommen aus dem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis habe EUR 370,00 betragen. Die Bemessungsgrundlage insgesamt habe daher jeweils die monatliche Geringfügigkeitsgrenze überschritten, weshalb in den bescheidgegenständlichen Zeiträumen jeweils vollversicherungspflichtige Dienstverhältnisse vorgelegen seien.Zur Begründung führte die SGKK zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass im Zuge einer Sozialversicherungsprüfung (Prüfzeitraum 1.1.2012 bis 31.12.2016) bzw. Sozialversicherungserhebung (Erhebungszeitraum 1.1.2017 bis 30.6.2017) im Betrieb der BF Melde- und Beitragsdifferenzen die Beschäftigungsverhältnisse des O.U. betreffend festgestellt worden seien. Die BF und O.U. seien Ehegatten. Die BF betreibe einen Imbiss- bzw. Kebab-Stand. O.U. habe als Dienstnehmer zwischen vollversicherungspflichtigen Beschäftigungen bei seiner Gattin, Zeiten des AMS-Bezuges und Zeiten der geringfügigen Beschäftigung bei seiner Gattin gewechselt. Wenn O.U. vollversichert gewesen sei, habe er nur knapp über der Geringfügigkeitsgrenze, wenn er nur geringfügig beschäftigt gewesen sei, knapp unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze verdient. Sachbezüge seien jeweils keine berücksichtigt worden. Die BF sei Eigentümerin und auch Zulassungsbesitzerin eines PKW Audi A6 mit dem Kennzeichen " römisch 40 ". Dieses Kfz stehe in ihrem Privatvermögen; im Firmenvermögen scheine dieses Kfz nicht auf. In den Buchhaltungsunterlagen fänden sich jedoch die Tankrechnungen für dieses Kfz. Alle im Zusammenhang mit dem Gewerbe anfallenden Fahrten würden mit dem angesprochenen Fahrzeug ausgeführt. Im Lichte des anzuwendenden Beurteilungsmaßstabes iSd Paragraph 539 a, ASVG sei dieses Fahrzeug daher als Firmenfahrzeug der BF zu behandeln. O.U. verfüge über kein eigenes Kfz. Er fahre mit dem PKW der BF zur Arbeit bzw. nutze er dieses Fahrzeug auch privat. Fahrtenbücher oder dergleichen würden nicht existieren. Aufgrund der persönlichen Umstände von O.U. sei davon auszugehen gewesen, dass er den PKW monatlich weniger als 500 km nutze. Dieser Vorteil aus dem Dienstverhältnis stelle als Sachbezug ein weiteres beitragspflichtiges Entgelt dar. O.U. sei von der BF ohne Berücksichtigung des Kfz-Sachbezuges als geringfügig beschäftigter Dienstnehmer angemeldet worden. Die Dienstnehmereigenschaft von O.U. sei ebenso unstrittig wie seine Privatnutzung des Kfz. Auch wenn das Kfz nicht im Firmenvermögen aufscheine, so würden doch die Treibstoffkosten aus Firmenmitteln getragen. Wenn O.U. das Fahrzeug privat nutze oder auch damit zur Arbeit fahre, was ebenfalls eine Privatnutzung darstelle, so würden diese Kosten nicht der BF als Privatperson zur Last fallen, sondern würden sie als Betriebsausgaben abgeschrieben. O.U. fahre somit "auf Kosten der Firma" mit dem Auto und erhalte sohin einen weiteren "Vorteil aus dem Dienstverhältnis" in Form dieses Sachbezuges. Aber auch wenn man davon ausgehen würde, dass es sich um ein Privatfahrzeug der Gattin handeln würde, so sei der Zusammenhang zwischen dem Dienstverhältnis und der Kfz-Nutzung ein derart enger, dass jedenfalls eine "Nutzung aufgrund des Dienstverhältnisses" vorliege und wäre die Kfz-Nutzung dann gleichsam als Entgelt bzw. Sachbezug Dritter zu werten. Im Zuge der GPLA bzw. der Erhebungen sei für die Privatnutzung des Kfz in den bescheidgegenständlichen Zeiträumen ein halber Sachbezugswert gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, Sachbezugswerteverordnung von monatlich EUR 100,00 angesetzt worden. Das monatliche Einkommen aus dem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis habe EUR 370,00 betragen. Die Bemessungsgrundlage insgesamt habe daher jeweils die monatliche Geringfügigkeitsgrenze überschritten, weshalb in den bescheidgegenständlichen Zeiträumen jeweils vollversicherungspflichtige Dienstverhältnisse vorgelegen seien.

2. Mit Schriftsatz ihres steuerlichen Vertreters vom 14.9.2017 erhob die BF fristgerecht Beschwerde gegen den genannten Bescheid der SGKK, zugestellt am 6.9.2017. Darin brachte die BF zusammengefasst vor, dass sich das Kfz im Privatvermögen der BF befinde und vom Betriebsvermögen nicht erfasst sei. O.U. stehe es als Ehegatten der BF frei, die Fahrzeuge seiner Ehefrau, welche sich in deren Privatvermögen befänden, nutzen zu dürfen. Es handle sich zweifelsfrei um eheliches Gebrauchsvermögen. Die Zurverfügungstellung des Kfz an O.U. sei damit nicht durch das Dienstverhältnis, sondern durch private Motive begründet und sei die Zurverfügungstellung eines Firmenfahrzeuges zur überwiegenden Privatnutzung für einen geringfügig angestellten nahen Angehörigen wohl nicht fremdüblich. Das Kfz Audi A6 sei erst am 1.2.2014 angeschafft worden, die SGKK habe jedoch bereits ab 15.4.2013 einen Sachbezug verrechnet. Das Vorhandensein von Tankrechnungen sei kein Indiz dafür, dass das Fahrzeug dem Betriebsvermögen zuzuordnen sei. Im konkreten Fall seien die auf die betriebliche Nutzung entfallenden Aufwendungen anstatt der Kilometergelder als Betriebsausgabe geltend zu machen gewesen. Zwar sei von den Tankbelegen kein Privatanteil ausgeschieden worden, im Gegenzug sei aber auf den Ansatz anteiliger Abschreibungen, Versicherungszahlungen und Reparaturen verzichtet worden. Die Feststellung, dass der Dienstnehmer auf Kosten der Firma mit dem Auto fahre, sei nicht korrekt. Die Kosten dafür seien nahezu ausschließlich privatgetragen worden. In der Buchhaltung seien nur jene Kfz-Kosten abgebildet worden, welche von der BF selbst für ihre eigene betriebliche Nutzung des Kfz zu tragen gewesen wären. Eine nach außen zu Tage getretene Trennung von Familiärem und Dienstlichem in Bezug auf die Benützung des Kraftfahrzeuges durch O.U. sei gegeben gewesen, da das Kfz nicht zum Betriebsvermögen gehört habe. Ein geldwerter Vorteil aus dem Dienstverhältnis sei nicht gegeben.

3. Am 25.9.2017 wurde der Akt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Mit der Beschwerdevorlage erstattete die SGKK eine Stellungnahme, worin sie unter Bezugnahme auf die geltend gemachten Beschwerdegründe im Wesentlichen darauf hinwies, dass der Kaufvertrag für den Audi A6 vom 1.2.2014 datiere und dieses Fahrzeug am 10.2.2014 auf die BF angemeldet worden sei. Zuvor, ab dem 28.6.2006, hätte die BF unter demselben Kennzeichen einen Audi A4 angemeldet. Auch in der Beschwerde sei kein Unterschied zwischen den beiden Kfz gemacht worden. Die Frage der Fremdüblichkeit stelle sich im vorliegenden Zusammenhang nicht. Lokalaugenscheine hätten stattgefunden und seien im Aktenvermerk des zuständigen Prüforgans vermerkt. Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb würden nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als Privatfahrten gelten. Wenn für solche Fahrten ein Firmenfahrzeug verwendet werde, sei ein Sachbezug anzusetzen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die BF betreibt aufgrund einer seit 3.1.2013 bestehenden Gewerbeberechtigung einen Kebab- und Imbisstand in Salzburg. Ihr Ehegatte, O.U., wurde von der BF in den Zeiträumen ab 15.4.2013 mit Unterbrechungen als Dienstnehmer bzw. geringfügig beschäftigter Dienstnehmer zur Sozialversicherung angemeldet und war im Betrieb der BF auch als Dienstnehmer tätig. Konkret war O.U. von 15.4.2013 bis 29.2.2016 mit einem monatlichen Bruttoentgelt von EUR 500,00 gemeldet; von 1.3.2016 bis 3.3.2016 sowie von 6.4.2016 bis 30.4.2017 betrug das gemeldete monatliche Bruttoentgelt EUR 370,00, ab dem 1.5.2017 schließlich EUR 430,00.

Bis zum 4.2.2014 war auf die BF mit dem behördlichen Kennzeichen " XXXX "ein Audi A4, seit dem 10.2.2014 ein Audi A6 – der von der BF am 1.2.2014 zu einem Kaufpreis von EUR 10.000,00 (Anschaffungskosten) erworben wurde – zugelassen. Dieses Kraftfahrzeug wurde einerseits privat genutzt, andererseits wurden damit auch sämtliche im betrieblichen Interesse gelegenen Fahrten durchgeführt (Fahrten vom und zum Betrieb, Einkaufsfahrten, Fahrten zum Steuerberater etc.). O.U., der über kein eigenes Kraftfahrzeug verfügte, wurde das auf die BF zugelassene Kraftfahrzeug für seine Fahrten vom und zum Dienstort und zu weiteren privaten Fahrten überlassen. Ein Fahrtenbuch wurde nicht geführt.Bis zum 4.2.2014 war auf die BF mit dem behördlichen Kennzeichen " römisch 40 "ein Audi A4, seit dem 10.2.2014 ein Audi A6 – der von der BF am 1.2.2014 zu einem Kaufpreis von EUR 10.000,00 (Anschaffungskosten) erworben wurde – zugelassen. Dieses Kraftfahrzeug wurde einerseits privat genutzt, andererseits wurden damit auch sämtliche im betrieblichen Interesse gelegenen Fahrten durchgeführt (Fahrten vom und zum Betrieb, Einkaufsfahrten, Fahrten zum Steuerberater etc.). O.U., der über kein eigenes Kraftfahrzeug verfügte, wurde das auf die BF zugelassene Kraftfahrzeug für seine Fahrten vom und zum Dienstort und zu weiteren privaten Fahrten überlassen. Ein Fahrtenbuch wurde nicht geführt.

Das Kraftfahrzeug war im Betriebsvermögen der BF nicht ausgewiesen, hingegen wurden in den Jahren ab 2013 Treibstoffkosten als Betriebsaufwand abgerechnet (im Jahr 2013: EUR 1.270,03; im Jahr 2014: EUR 1.361,95; im Jahr 2015: EUR 1.285,00; im Jahr 2016: EUR 696,13). Ein Privatanteil wurde hierbei nicht ausgeschieden. Andere Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Kraftfahrzeug wurden steuerlich nicht geltend gemacht.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der SGKK. Die getroffenen Feststellungen gehen unmittelbar daraus hervor.

Zunächst ist festzuhalten, dass die Dienstnehmereigenschaft von O.U. im gegenständlichen Verfahren unstrittig ist; vielmehr wurde er von der BF selbst als – wenngleich zeitweise geringfügig beschäftigter – Dienstnehmer zur Sozialversicherung angemeldet, wie sich auch aus den im Akt erliegenden Anmeldungsbestätigungen ergibt. Strittig war hingegen das O.U. als Dienstnehmer gebührende Entgelt, konkret, ob er neben der zur Sozialversicherung gemeldeten Bruttoentlohnung auch einen Sachbezug in Form der Privatnutzung eines arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges erhalten hat.

Die belangte Behörde stellte fest, dass O.U. das Kraftfahrzeug der BF genutzt habe, um den Weg zum und vom Dienstort zurückzulegen, sowie für weitere private Fahrten. Die Beschwerde tritt dem nicht entgegen, sondern wird die Überlassung des Kraftfahrzeuges durch die BF an O.U. für private Zwecke bestätigt. Weiters wird darin bestätigt, dass das Kraftfahrzeug im Betriebsvermögen der BF nicht erfasst gewesen sei und wurde dazu vorgebracht, dass dieses im Privatvermögen der BF gestanden sei (Beschwerde S. 1). Die Beschwerde wandte sich im Wesentlichen auch nicht gegen die übrigen Feststellungen der belangten Behörde; so wurde etwa die steuerliche Geltendmachung von Treibstoffkosten eingeräumt, ohne dass ein Privatanteil ausgeschieden worden wäre; im Gegenzug sei aber auf den Ansatz anteiliger Abschreibungen, Versicherungszahlungen und Reparaturen verzichtet worden (Beschwerde S. 2). Soweit in der Beschwerde darauf hingewiesen wird, dass das Kraftfahrzeug Audi A6 erst am 1.2.2014 angeschafft worden sei, so ist darauf zu verweisen, dass sich aus dem im Akt erliegenden Abfrageergebnis aus der Zulassungsevidenz ergibt, dass auf die BF zuvor ein Audi A4 zugelassen war und die BF hinsichtlich der Nutzung offensichtlich selbst nicht zwischen beiden Fahrzeugen unterschied, wie ihre auch zur im Jahr 2013 gefahrenen Kilometerleistung erstatteten Ausführungen verdeutlichen (Beschwerde S. 2), wobei festzuhalten ist, dass dies ohnehin nicht die hier verfahrensgegenständlichen Zeiträume (1.3.2016 bis 3.3.2016 sowie 6.4.2016 bis 30.4.2017) betrifft.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Einzelrichter.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Rechtliche Grundlagen im ASVG, AlVG und der Sachbezugswerteverordnung:

Gemäß § 4 Abs. 1 ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet. Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. a oder b EStG 1988 oder Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen.Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den Paragraphen 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, nur eine Teilversicherung begründet. Gemäß Absatz 2, leg. cit. ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2005,, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um Bezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, oder b EStG 1988 oder Bezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera c, EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen.

Gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 ASVG sind Dienstnehmer von der Vollversicherung nach § 4 – unbeschadet einer nach § 7 oder nach § 8 eintretenden Teilversicherung – ausgenommen, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag gemäß Abs. 2 nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen).Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG sind Dienstnehmer von der Vollversicherung nach Paragraph 4, – unbeschadet einer nach Paragraph 7, oder nach Paragraph 8, eintretenden Teilversicherung – ausgenommen, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag gemäß Absatz 2, nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen).

Gemäß § 2 Z 2 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und der Bundesministerin für Gesundheit, BGBl. II Nr. 417/2015, beträgt die monatliche Geringfügigkeitsgrenze für das Kalenderjahr 2016 EUR 415,72.Gemäß Paragraph 2, Ziffer 2, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und der Bundesministerin für Gesundheit, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 417 aus 2015,, beträgt die monatliche Geringfügigkeitsgrenze für das Kalenderjahr 2016 EUR 415,72.

Gemäß § 2 Z 1 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, BGBl. II Nr. 391/2016, beträgt die monatliche Geringfügigkeitsgrenze für das Kalenderjahr 2017 EUR 425,70.Gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 391 aus 2016,, beträgt die monatliche Geringfügigkeitsgrenze für das Kalenderjahr 2017 EUR 425,70.

Gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG sind Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind, für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert (arbeitslosenversichert).Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG sind Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind, für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert (arbeitslosenversichert).

Gemäß § 35 Abs. 1 ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.

Gemäß § 44 Abs. 1 ASVG ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) für Pflichtversicherte der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2. Als Arbeitsverdienst in diesem Sinne gilt gemäß Z 1 leg. cit. bei den pflichtversicherten Dienstnehmern und Lehrlingen das Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1, 3, 4 und 6.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, ASVG ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) für Pflichtversicherte der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach Paragraph 49, Absatz 2, Als Arbeitsverdienst in diesem Sinne gilt gemäß Ziffer eins, leg. cit. bei den pflichtversicherten Dienstnehmern und Lehrlingen das Entgelt im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, 3, 4 und 6,

Gemäß § 49 Abs. 1 ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.Gemäß Paragraph 49, Absatz eins, ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.

Gemäß § 50 Abs. 1 ASVG sind geldwerte Vorteile aus Sachbezügen (Wohnung, Heizung, Beleuchtung, Kleidung, Kost, Waren, Überlassung von Kraftfahrzeugen zur Privatnutzung und sonstige Sachbezüge) mit den um übliche Preisnachlässe verminderten üblichen Endpreisen des Abgabeortes anzusetzen.  Gemäß Abs. 2 leg. cit. gilt für die Bewertung von Sachbezügen die im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu erlassende Verordnung des Bundesministers für Finanzen nach § 15 Abs. 2 Z 2 EStG 1988, mit der die Höhe geldwerter Vorteile festgelegt wird.Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, ASVG sind geldwerte Vorteile aus Sachbezügen (Wohnung, Heizung, Beleuchtung, Kleidung, Kost, Waren, Überlassung von Kraftfahrzeugen zur Privatnutzung und sonstige Sachbezüge) mit den um übliche Preisnachlässe verminderten üblichen Endpreisen des Abgabeortes anzusetzen. Gemäß Absatz 2, leg. cit. gilt für die Bewertung von Sachbezügen die im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu erlassende Verordnung des Bundesministers für Finanzen nach Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 2, EStG 1988, mit der die Höhe geldwerter Vorteile festgelegt wird.

Gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 Sachbezugswerteverordnung, BGBl. II Nr. 416/2001, in der zeitraumbezogen anzuwendenden Fassung BGBl. II Nr. 395/2015 ist, wenn für den Arbeitnehmer die Möglichkeit besteht, ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen, ein Sachbezug von 2% der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal 960 Euro monatlich, anzusetzen. Beträgt die monatliche Fahrtstrecke für Fahrten im Sinne des Abs. 1 im Jahr nachweislich nicht mehr als 500 km, ist gemäß Abs. 2 ein Sachbezug im Ausmaß des halben Sachbezugswertes gemäß Abs. 1 anzusetzen. Unterschiedliche Fahrtstrecken in den einzelnen Lohnzahlungszeiträumen sind dabei unbeachtlich.Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Sachbezugswerteverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 416 aus 2001,, in der zeitraumbezogen anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 395 aus 2015, ist, wenn für den Arbeitnehmer die Möglichkeit besteht, ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen, ein Sachbezug von 2% der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal 960 Euro monatlich, anzusetzen. Beträgt die monatliche Fahrtstrecke für Fahrten im Sinne des Absatz eins, im Jahr nachweislich nicht mehr als 500 km, ist gemäß Absatz 2, ein Sachbezug im Ausmaß des halben Sachbezugswertes gemäß Absatz eins, anzusetzen. Unterschiedliche Fahrtstrecken in den einzelnen Lohnzahlungszeiträumen sind dabei unbeachtlich.

3.3. Im konkreten Fall bedeutet dies:

Gegenständlich war die Frage zu klären, ob O.U. neben seiner monatlichen Bruttoentlohnung von EUR 370,00 einen Sachbezug in Form der Privatnutzung eines arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges erhalten hat und so die für die verfahrensgegenständlichen Zeiträume jeweils geltende Geringfügigkeitsgrenze (für das Kalenderjahr 2016: EUR 415,72; für das Kalenderjahr 2017: EUR 425,70) überschritten hat und in der Folge in diesen Zeiträumen der Vollversicherung (Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung) gemäß § 4 Abs. 1 ASVG sowie der Arbeitslosenversicherung gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterlegen ist.Gegenständlich war die Frage zu klären, ob O.U. neben seiner monatlichen Bruttoentlohnung von EUR 370,00 einen Sachbezug in Form der Privatnutzung eines arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges erhalten hat und so die für die verfahrensgegenständlichen Zeiträume jeweils geltende Geringfügigkeitsgrenze (für das Kalenderjahr 2016: EUR 415,72; für das Kalenderjahr 2017: EUR 425,70) überschritten hat und in der Folge in diesen Zeiträumen der Vollversicherung (Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung) gemäß Paragraph 4, Absatz eins, ASVG sowie der Arbeitslosenversicherung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterlegen ist.

Der angesprochene Sachbezug der Privatnutzung eines arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges liegt gemäß § 50 Abs. 2 ASVG iVm § 4 Abs. 1 Z 1 Sachbezugswerteverordnung dann vor, wenn für den Arbeitnehmer die Möglichkeit besteht, ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen. Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass dem Dienstnehmer O.U. das Kraftfahrzeug der BF überlassen wurde, um dieses für seine Fahrten zum und vom Dienstort sowie für weitere private Fahrten zu nutzen. Es war somit zunächst zu beurteilen, ob sich das Kraftfahrzeug im fraglichen Zeitraum im Betriebsvermögen der BF befand (vgl. VwGH vom 21.11.2007, 2005/08/0125). Dazu ist einerseits festzuhalten, dass das Fahrzeug im Eigentum der BF – der Dienstgeberin von O.U. – stand und auch auf diese zugelassen war. Zum anderen sprechen auch die weiteren Umstände des vorliegenden Einzelfalls für eine betriebliche Widmung und Aufnahme des Fahrzeuges in das Betriebsvermögen. So wurde es für sämtliche betrieblichen Fahrten (Fahrten vom und zum Betrieb, Einkaufsfahrten, Fahrten zum Steuerberater etc.) eingesetzt und wurden auch die hieraus resultierenden Treibstoffkosten steuerlich als Betriebsausgaben geltend gemacht. Die BF wies in ihrer Beschwerde explizit darauf hin, dass dabei kein Privatanteil ausgeschieden wurde, sodass sämtliche als Treibstoffkosten geltend gemachten Kosten offensichtlich auf den Betrieb entfielen. Bei den auf die Kalenderjahre der Gewerbeausübung der BF entfallenden Treibstoffkosten handelt es sich auch nicht um unbedeutende Beträge, sondern überstiegen diese in den meisten Jahren tausend Euro. Auch dies stellt nach Ansicht des erkennenden Gerichts kein Indiz für eine bloß untergeordnete betriebliche Nutzung des Kraftfahrzeuges dar, zumal die in der Beschwerde angeführten Kilometerleistungen für betriebliche Zwecke zweifellos deutlich erhöht werden müssten, wenn man die tatsächlichen Treibstoffkosten – und nicht wie von der BF angenommen – das amtliche Kilometergeld von EUR 0,42 berücksichtigen würde. Ein Fahrtenbuch, aus dem sich ein Überwiegen privater Fahrten ergeben könnte, wurde nicht geführt und ist dies auch sonst nicht zu erkennen, zumal, wie bereits ausgeführt wurde, auch kein Privatanteil ausgeschieden wurde. Soweit die Beschwerde ausführt, dass von den Tankbelegen zwar kein Privatanteil ausgeschieden worden sei, im Gegenzug aber auf den Ansatz anteiliger Abschreibungen, Versicherungszahlungen und Reparaturen verzichtet worden sei, so ist dem zu entgegnen, dass dies gerade dafür spricht, dass sogar die BF selbst die zuletzt genannten Aufwendungen in Wahrheit als Betriebsaufwendungen angesehen hat. Denn ein "Ausgleich" von nicht ausgeschiedenen Aufwendungen für private Fahrten gleichsam durch "Gegenrechnen" von anderen – nicht geltend gemachten – Aufwendungen könnte denkmöglich überhaupt nur dann in Frage kommen, wenn letztere betrieblicher Natur sind. Damit hat die Beschwerde im Ergebnis keine Umstände aufzeigen können, die für eine Einordnung des gegenständlichen Kraftfahrzeuges als Privatvermögen sprechen würden, sodass davon auszugehen war, dass das Fahrzeug tatsächlich – nach den hier gemäß § 539a ASVG maßgeblichen wahren wirtschaftlichen Verhältnissen – in das Betriebsvermögen aufgenommen wurde, ohne jedoch in der Buchhaltung als solches ausgewiesen zu sein. Dem Dienstnehmer O.U. wurde damit ein "arbeitgebereigenes" Kraftfahrzeug iSd § 4 Abs. 1 Sachbezugswerteverordnung für private Fahrten, zu denen nach dieser Bestimmung ausdrücklich auch Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gehören, überlassen.Der angesprochene Sachbezug der Privatnutzung eines arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges liegt gemäß Paragraph 50, Absatz 2, ASVG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Sachbezugswerteverordnung dann vor, wenn für den Arbeitnehmer die Möglichkeit besteht, ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen. Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass dem Dienstnehmer O.U. das Kraftfahrzeug der BF überlassen wurde, um dieses für seine Fahrten zum und vom Dienstort sowie für weitere private Fahrten zu nutzen. Es war somit zunächst zu beurteilen, ob sich das Kraftfahrzeug im fraglichen Zeitraum im Betriebsvermögen der BF befand vergleiche VwGH vom 21.11.2007, 2005/08/0125). Dazu ist einerseits festzuhalten, dass das Fahrzeug im Eigentum der BF – der Dienstgeberin von O.U. – stand und auch auf diese zugelassen war. Zum anderen sprechen auch die weiteren Umstände des vorliegenden Einzelfalls für eine betriebliche Widmung und Aufnahme des Fahrzeuges in das Betriebsvermögen. So wurde es für sämtliche betrieblichen Fahrten (Fahrten vom und zum Betrieb, Einkaufsfahrten, Fahrten zum Steuerberater etc.) eingesetzt und wurden auch die hieraus resultierenden Treibstoffkosten steuerlich als Betriebsausgaben geltend gemacht. Die BF wies in ihrer Beschwerde explizit darauf hin, dass dabei kein Privatanteil ausgeschieden wurde, sodass sämtliche als Treibstoffkosten geltend gemachten Kosten offensichtlich auf den Betrieb entfielen. Bei den auf die Kalenderjahre der Gewerbeausübung der BF entfallenden Treibstoffkosten handelt es sich auch nicht um unbedeutende Beträge, sondern überstiegen diese in den meisten Jahren tausend Euro. Auch dies stellt nach Ansicht des erkennenden Gerichts kein Indiz für eine bloß untergeordnete betriebliche Nutzung des Kraftfahrzeuges dar, zumal die in der Beschwerde angeführten Kilometerleistungen für betriebliche Zwecke zweifellos deutlich erhöht werden müssten, wenn man die tatsächlichen Treibstoffkosten – und nicht wie von der BF angenommen – das amtliche Kilometergeld von EUR 0,42 berücksichtigen würde. Ein Fahrtenbuch, aus dem sich ein Überwiegen privater Fahrten ergeben könnte, wurde nicht geführt und ist dies auch sonst nicht zu erkennen, zumal, wie bereits ausgeführt wurde, auch kein Privatanteil ausgeschieden wurde. Soweit die Beschwerde ausführt, dass von den Tankbelegen zwar kein Privatanteil ausgeschieden worden sei, im Gegenzug aber auf den Ansatz anteiliger Abschreibungen, Versicherungszahlungen und Reparaturen verzichtet worden sei, so ist dem zu entgegnen, dass dies gerade dafür spricht, dass sogar die BF selbst die zuletzt genannten Aufwendungen in Wahrheit als Betriebsaufwendungen angesehen hat. Denn ein "Ausgleich" von nicht ausgeschiedenen Aufwendungen für private Fahrten gleichsam durch "Gegenrechnen" von anderen – nicht geltend gemachten – Aufwendungen könnte denkmöglich überhaupt nur dann in Frage kommen, wenn letztere betrieblicher Natur sind. Damit hat die Beschwerde im Ergebnis keine Umstände aufzeigen können, die für eine Einordnung des gegenständlichen Kraftfahrzeuges als Privatvermögen sprechen würden, sodass davon auszugehen war, dass das Fahrzeug tatsächlich – nach den hier gemäß Paragraph 539 a, ASVG maßgeblichen wahren wirtschaftlichen Verhältnissen – in das Betriebsvermögen aufgenommen wurde, ohne jedoch in der Buchhaltung als solches ausgewiesen zu sein. Dem Dienstnehmer O.U. wurde damit ein "arbeitgebereigenes" Kraftfahrzeug iSd Paragraph 4, Absatz eins, Sachbezugswerteverordnung für private Fahrten, zu denen nach dieser Bestimmung ausdrücklich auch Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gehören, überlassen.

Die BF bringt in der Beschwerde weiters vor, dass die Nutzung des Kraftfahrzeuges für private Fahrten durch O.U. – ihrem Ehegatten – durch private Motive begründet sei, da es sich um eheliches Gebrauchsvermögen handle und die Zurverfügungstellung nicht fremdüblich sei. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht darauf ankommt, ob die Zurverfügungstellung eines Kraftfahrzeuges branchenüblich ist (VwGH vom 10.6.2019, 2008/08/0224). Es ist auch nicht von Bedeutung, ob das Kraftfahrzeug auf Grund von familienrechtlichen Verpflichtungen überlassen wurde. Wird einem Dienstnehmer vom Dienstgeber ein firmeneigenes Fahrzeug für Privatfahrten zur Verfügung gestellt, liegt ein Sachbezugswert iSd § 49 Abs. 1 iVm § 50 ASVG vor, was immer das Motiv des Dienstgebers (etwa die Stellung des Dienstnehmers als Ehegatte) dafür sein mag (vgl. das zitierte Erk. des VwGH vom 10.6.2019, mit Hinweis auf das Erk. vom 29.6.2005, 2003/08/0086). Eine nach außen zu Tage getretene Trennung von Familiärem und Dienstlichem in Bezug auf die Benützung des Kraftfahrzeuges durch den Dienstnehmer (vgl. das zitierte Erk. des VwGH vom 29.6.2005) kann im gegenständlichen Fall nicht erkannt werden, zumal davon auszugehen war, dass das Kraftfahrzeug im Betriebsvermögen der BF stand.Die BF bringt in der Beschwerde weiters vor, dass die Nutzung des Kraftfahrzeuges für private Fahrten durch O.U. – ihrem Ehegatten – durch private Motive begründet sei, da es sich um eheliches Gebrauchsvermögen handle und die Zurverfügungstellung nicht fremdüblich sei. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht darauf ankommt, ob die Zurverfügungstellung eines Kraftfahrzeuges branchenüblich ist (VwGH vom 10.6.2019, 2008/08/0224). Es ist auch nicht von Bedeutung, ob das Kraftfahrzeug auf Grund von familienrechtlichen Verpflichtungen überlassen wurde. Wird einem Dienstnehmer vom Dienstgeber ein firmeneigenes Fahrzeug für Privatfahrten zur Verfügung gestellt, liegt ein Sachbezugswert iSd Paragraph 49, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 50, ASVG vor, was immer das Motiv des Dienstgebers (etwa die Stellung des Dienstnehmers als Ehegatte) dafür sein mag vergleiche das zitierte Erk. des VwGH vom 10.6.2019, mit Hinweis auf das Erk. vom 29.6.2005, 2003/08/0086). Eine nach außen zu Tage getretene Trennung von Familiärem und Dienstlichem in Bezug auf die Benützung des Kraftfahrzeuges durch den Dienstnehmer vergleiche das zitierte Erk. des VwGH vom 29.6.2005) kann im gegenständlichen Fall nicht erkannt werden, zumal davon auszugehen war, dass das Kraftfahrzeug im Betriebsvermögen der BF stand.

Es war somit ein Sachbezug gemäß § 50 Abs. 2 ASVG iVm § 4 Abs. 1 und 2 Sachbezugswerteverordnung anzusetzen. Gegen die Höhe des von der belangten Behörde angesetzten (halben) Sachbezugs von monatlich EUR 100,00 wurden keine Einwände erhoben und bestehen diesbezüglich auch keine objektiven Anhaltspunkte für eine unrichtige Beurteilung durch die belangte Behörde.Es war somit ein Sachbezug gemäß Paragraph 50, Absatz 2, ASVG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins und 2 Sachbezugswerteverordnung anzusetzen. Gegen die Höhe des von der belangten Behörde angesetzten (halben) Sachbezugs von monatlich EUR 100,00 wurden keine Einwände erhoben und bestehen diesbezüglich auch keine objektiven Anhaltspunkte für eine unrichtige Beurteilung durch die belangte Behörde.

Unter Berücksichtigung des anzusetzenden Sachbezugs überstieg das vom Dienstnehmer O.U. insgesamt erhaltene Entgelt in Höhe von EUR 470,00 die für die verfahrensgegenständlichen Zeiträume jeweils geltende Geringfügigkeitsgrenze, sodass O.U. in diesen Zeiträumen der Vollversicherung (Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung) gemäß § 4 Abs. 1 ASVG sowie der Arbeitslosenversicherung gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterlag.Unter Berücksichtigung des anzusetzenden Sachbezugs überstieg das vom Dienstnehmer O.U. insgesamt erhaltene Entgelt in Höhe von EUR 470,00 die für die verfahrensgegenständlichen Zeiträume jeweils geltende Geringfügigkeitsgrenze, sodass O.U. in diesen Zeiträumen der Vollversicherung (Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung) gemäß Paragraph 4, Absatz eins, ASVG sowie der Arbeitslosenversicherung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterlag.

Die Beschwerde war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung zum Vorliegen eines vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer – auszugsweise auch zitierten – Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung zum Vorliegen eines vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer – auszugsweise auch zitierten – Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 [GRC] entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 [GRC] entgegenstehen.

Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art. 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 14.03.2012, U466/11; 27.06.2013, B823/2012; 21.02.2014, B1446/2012; VwGH 23.01.2013, 2010/15/0196; 24.01.2013, 2012/21/0224).Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Artikel 6, EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Artikel 6, EMRK für Artikel 47, GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse vergleiche VfGH 14.03.2012, U466/11; 27.06.2013, B823/2012; 21.02.2014, B1446/2012; VwGH 23.01.2013, 2010/15/0196; 24.01.2013, 2012/21/0224).

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom 19. Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41) unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (vgl. VwGH vom 10.8.2000, 2000/07/0083, und vom 14.5.2003, 2000/08/0072). Der Gerichtshof hat darüber hinaus bekräftigt, dass die systematische Durchführung mündlicher Verhandlungen die notwendige Sorgfalt bei der Erledigung dort beeinträchtigten kann, wo es – wie etwa in Sozialversicherungssachen – allgemein um eher technische Fragen geht, die in einem schriftlichen Verfahren besser gelöst werden können (vgl. das Urteil vom 18.7.2013, Fall Schädler-Eberle, Zl. 56.422/09); (vgl. VwGH vom 3.11.2015, 2013/08/0153).Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom 19. Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41) unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte vergleiche VwGH vom 10.8.2000, 2000/07/0083, und vom 14.5.2003, 2000/08/0072). Der Gerichtshof hat darüber hinaus bekräftigt, dass die systematische Durchführung mündlicher Verhandlungen die notwendige Sorgfalt bei der Erledigung dort beeinträchtigten kann, wo es – wie etwa in Sozialversicherungssachen – allgemein um eher technische Fragen geht, die in einem schriftlichen Verfahren besser gelöst werden können vergleiche das Urteil vom 18.7.2013, Fall Schädler-Eberle, Zl. 56.422/09); vergleiche VwGH vom 3.11.2015, 2013/08/0153).

Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten ist. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest.

Schlagworte

Betriebsvermögen Geringfügigkeitsgrenze Kraftfahrzeug private Nutzung Sachleistung Versicherungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:L503.2171456.1.00

Im RIS seit

16.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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