TE Bvwg Erkenntnis 2020/4/27 W185 2209038-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.04.2020
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Entscheidungsdatum

27.04.2020

Norm

AsylG 2005 §35 Abs1
B-VG Art133 Abs4
Visakodex Art32 Abs1 lita sublitiii
  1. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  3. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  4. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W185 2209038-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER als Einzelrichter nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Teheran vom 30.09.2018, Zl. Teheran-ÖB/KONS/2470/2018, aufgrund des Vorlageantrages des XXXX , geb. XXXX , StA. Iran, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Teheran vom 29.07.2018, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER als Einzelrichter nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Teheran vom 30.09.2018, Zl. Teheran-ÖB/KONS/2470/2018, aufgrund des Vorlageantrages des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Iran, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Teheran vom 29.07.2018, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß Art. 32 Abs. 1 lit. a) sublit. iii) der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Artikel 32, Absatz eins, Litera a,) sublit. iii) der Verordnung (EG) Nr. 810 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Iran, stellte am 25.06.2018 bei der Österreichischen Botschaft Teheran (im Folgenden: "ÖB Teheran") einen Antrag auf Ausstellung eines zur einfachen Einreise berechtigenden Schengen-Visums mit einer Gültigkeit von 90 Tagen. Als Hauptzweck der Reise wurde der "Besuch von Familienangehörigen oder Freunden" angegeben. Als geplantes Ankunftsdatum im Schengen-Raum wurde der 25.07.2018, als geplantes Abreisedatum der 21.10.2018 angegeben. Unter Beruf war "Assistent" angeführt. Im Jahr 2015 habe der Beschwerdeführer bereits ein Visum erhalten. Als einladende Person wurde XXXX , XXXX , die Tante des Beschwerdeführers, angeführt. Die Mutter des Beschwerdeführers, XXXX , geb. XXXX , österr. StA, lebe in Österreich. Die Angaben zur Tragung der Reisekosten und der Lebenshaltungskosten blieben im Antrag unschlüssig.Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Iran, stellte am 25.06.2018 bei der Österreichischen Botschaft Teheran (im Folgenden: "ÖB Teheran") einen Antrag auf Ausstellung eines zur einfachen Einreise berechtigenden Schengen-Visums mit einer Gültigkeit von 90 Tagen. Als Hauptzweck der Reise wurde der "Besuch von Familienangehörigen oder Freunden" angegeben. Als geplantes Ankunftsdatum im Schengen-Raum wurde der 25.07.2018, als geplantes Abreisedatum der 21.10.2018 angegeben. Unter Beruf war "Assistent" angeführt. Im Jahr 2015 habe der Beschwerdeführer bereits ein Visum erhalten. Als einladende Person wurde römisch 40 , römisch 40 , die Tante des Beschwerdeführers, angeführt. Die Mutter des Beschwerdeführers, römisch 40 , geb. römisch 40 , österr. StA, lebe in Österreich. Die Angaben zur Tragung der Reisekosten und der Lebenshaltungskosten blieben im Antrag unschlüssig.

Mit dem Antrag legte der Beschwerdeführer folgende Dokumente vor:

- Kontoauszüge des Beschwerdeführers

- Versicherungspolizze einer Reisekrankenversicherung den Beschwerdeführer betreffend, für einen Zeitraum von 92 Tagen

- elektronische Verpflichtungserklärung (EVE):

- Verpflichtete: XXXX , geb. XXXX , Österreichische Staatsangehörige, Tante des Beschwerdeführers, seit 2016 Angestellte bei der Firma XXXX ; monatliches Nettoeinkommen: 1.893,-- Euro, Kreditverbindlichkeiten und Miete für Wohnung in XXXX , betragen 1.137,-- Euro pro Monat; kein weiteres Haushaltseinkommen; keine weiteren Vermögenswert; keine Sorgepflichten; Zeitraum: 01.07.2018 bis 30.09.2018;- Verpflichtete: römisch 40 , geb. römisch 40 , Österreichische Staatsangehörige, Tante des Beschwerdeführers, seit 2016 Angestellte bei der Firma römisch 40 ; monatliches Nettoeinkommen: 1.893,-- Euro, Kreditverbindlichkeiten und Miete für Wohnung in römisch 40 , betragen 1.137,-- Euro pro Monat; kein weiteres Haushaltseinkommen; keine weiteren Vermögenswert; keine Sorgepflichten; Zeitraum: 01.07.2018 bis 30.09.2018;

- Staatsbürgerschaftsnachweis der Mutter des Beschwerdeführers vom 23.12.2014

- Nachweis über die Eheschließung und Scheidung der Eltern sowie die (eheliche) Geburt des Beschwerdeführers in deutscher Übersetzung

- Kopie des Reisepasses der Mutter des Beschwerdeführers

- Bankbestätigung vom 23.06.2018 über ein Guthaben in Höhe von umgerechnet ? 215,--

- Bankbestätigung vom 24.07.2018 über ein Guthaben in Höhe von 404.238,188 Rial; die Einzahlung von 405.000.000,- Rial erfolgte am 23.07.2018

- Arbeitsbestätigung einer " XXXX " und Bestätigung über den Bezug eines monatlichen Einkommens im Mai 2018 von 38.000.000,- Rial- Arbeitsbestätigung einer " römisch 40 " und Bestätigung über den Bezug eines monatlichen Einkommens im Mai 2018 von 38.000.000,- Rial

- Gehaltszettel von April, Mai und Juni über 38.000.000,- Rial

- Kopie des Reisepasses des Beschwerdeführers inkl. Vorvisa und Aufenthaltstitel in Österreich

- Flugreservierungen (Teheran-Wien am 25.07.2018 und Wien-Teheran am 21.10.2018)

Mit "Aufforderung zur Stellungnahme" vom 27.06.2018 wurde dem Beschwerdeführer seitens der ÖB Teheran Parteiengehör eingeräumt und mitgeteilt, dass folgende Bedenken gegen die Erteilung des beantragten Visums bestünden:

"Sie haben nicht den Nachweis erbracht, dass Sie über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts oder für die Rückkehr in ihren Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat verfügen, in dem ihre Zulassung gewährleistet ist, oder Sie sind nicht in der Lage, diese Mittel rechtmäßig zu erlangen.

Die angegebenen Mittel reichen nicht aus. Ihre vorgebrachten Angaben entsprechen nicht Ihren sozialen bzw. wirtschaftlichen Lebensumständen.

Sonstiges: Sie haben eine nicht tragfähige Verpflichtungserklärung vorgelegt. Ihr monatliches Einkommen beträgt ca. 390,- ?. Auf dem Bankkonto scheint ein Betrag in der Höhe von 215,- ? Guthaben auf. Ausgeborgtes oder nicht legal erworbenes Geld kann nicht berücksichtigt werden. Eine Umwechslungsbestätigung für legal erworbene Euro kann im Antrag nicht festgestellt werden."

Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit gegeben, innerhalb einer Frist von einer Woche in schriftlicher Form und in deutscher Sprache diese Bedenken durch unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen.

Mit Schreiben vom 23.07.2018 erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme und brachte im Wesentlichen vor, dass der Zweck seiner Reise der Besuch seiner Verwandten (Mutter, Halbschwester, Großmutter, Tanten) in Österreich sei. Seine Angehörigen seien Österreichische Staatsbürger. Sein Lebensmittelpunkt liege in Teheran. Der Beschwerdeführer arbeite im Betrieb seines Vaters ( XXXX ) und halte daran Anteile. Weiters halte er Anteile an einem Betriebsgebäude im Iran. Dokumente dazu könnten vorgelegt werden. Auf das Konto des Beschwerdeführers seien von seinem Vater etwas mehr als 404.000.000,- Rial überwiesen worden. Er werde bei der einladenden Tante und derem Mann, XXXX privat untergebracht, sodass keine Hotelkosten entstehen würden. Seine Mutter und deren Ehegatte, XXXX , würden für allfällig anfallende Kosten "bürgen".Mit Schreiben vom 23.07.2018 erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme und brachte im Wesentlichen vor, dass der Zweck seiner Reise der Besuch seiner Verwandten (Mutter, Halbschwester, Großmutter, Tanten) in Österreich sei. Seine Angehörigen seien Österreichische Staatsbürger. Sein Lebensmittelpunkt liege in Teheran. Der Beschwerdeführer arbeite im Betrieb seines Vaters ( römisch 40 ) und halte daran Anteile. Weiters halte er Anteile an einem Betriebsgebäude im Iran. Dokumente dazu könnten vorgelegt werden. Auf das Konto des Beschwerdeführers seien von seinem Vater etwas mehr als 404.000.000,- Rial überwiesen worden. Er werde bei der einladenden Tante und derem Mann, römisch 40 privat untergebracht, sodass keine Hotelkosten entstehen würden. Seine Mutter und deren Ehegatte, römisch 40 , würden für allfällig anfallende Kosten "bürgen".

Der Stellungnahme war eine Erklärung des Ehegatten der Mutter des Beschwerdeführers, dass dieser die allfällig anfallenden Kosten während des Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Österreich übernehmen würde, angeschlossen. Weiters waren der Stellungnahme eine Kopie des Reisepasses der Mutter des Beschwerdeführers, eine Lohn- und Gehaltsabrechnung betreffend XXXX für Mai 2018, der Staatsbürgerschaftsnachweis betreffend die Mutter des Beschwerdeführers sowie Kontoauszüge des Beschwerdeführers beigelegt.Der Stellungnahme war eine Erklärung des Ehegatten der Mutter des Beschwerdeführers, dass dieser die allfällig anfallenden Kosten während des Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Österreich übernehmen würde, angeschlossen. Weiters waren der Stellungnahme eine Kopie des Reisepasses der Mutter des Beschwerdeführers, eine Lohn- und Gehaltsabrechnung betreffend römisch 40 für Mai 2018, der Staatsbürgerschaftsnachweis betreffend die Mutter des Beschwerdeführers sowie Kontoauszüge des Beschwerdeführers beigelegt.

Mit angefochtenem Bescheid vom 29.07.2018 verweigerte die ÖB Teheran die Erteilung des beantragten Visums mit folgender Begründung:

"Sie haben nicht den Nachweis erbracht, dass Sie über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts oder für die Rückkehr in Ihren Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat verfügen, in dem Ihre Zulassung gewährt ist, oder Sie sind nicht in der Lage, diese Mittel rechtmäßig zu erlangen.

Die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts waren nicht glaubhaft."

Gegen diesen Bescheid wurde am 01.08.2018 fristgerecht Beschwerde eingebracht. Es wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer das Touristenvisum zwecks Besuchs seiner Mutter verweigert worden sei. Seine Mutter sei österreichische Staatsbürgerin und lebe mit ihrem Ehemann und der Halbeschwester des Beschwerdeführers in Wien. Der Beschwerdeführer habe in den letzten 17 Jahren immer wieder seine Familie in Wien besucht und sei stets rechtzeitig in den Iran zurückgekehrt. Sein Lebensmittelpunkt sei bei seinem Vater in Teheran; er sei auch in dessen Firma beschäftigt. Er habe den Nachweis ausreichender finanzieller Mittel (4.000,- Euro) erbracht. Auch habe die Einladerin die erforderlichen Mittel nachgewiesen (EVE und Einkommensnachweis über 5.000,- Euro/Monat). Es sei unklar und nicht nachvollziehbar, weshalb die ÖB Teheran die Absichten und den Zweck des Besuches als nicht glaubhaft bezeichne. Der Beschwerdeführer habe das ganze letzte Jahr für die (Flug-)Tickets gespart. Der Beschwerde war ein Schreiben der Mutter des Beschwerdeführers angeschlossen worin vorgebracht wurde, dass die finanziellen Mittel nachgewiesen worden seien. Der Beschwerdeführer würde bei ihr wohnen. Weiters wurde die Geburtsurkunde der Halbschwester des Beschwerdeführers und die Kopie des Reisepasses der Mutter des Beschwerdeführers vorgelegt.

Am 30.09.2018 erließ die ÖB Teheran eine Beschwerdevorentscheidung und wies die Beschwerde gegen den Bescheid vom 29.07.2018 gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG als unbegründet ab.Am 30.09.2018 erließ die ÖB Teheran eine Beschwerdevorentscheidung und wies die Beschwerde gegen den Bescheid vom 29.07.2018 gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG als unbegründet ab.

Begründend wurde ausgeführt, dass es dem Beschwerdeführer anhand der vorgelegten und nachgereichten Unterlagen nicht gelungen sei, die Bedenken hinsichtlich ausreichender finanzieller Mittel für den geplanten Aufenthalt bzw. den legalen Erwerb der vorgewiesenen Mittel nachzuweisen. Die abgegebene EVE der Tante des Beschwerdeführers sei einerseits nicht tragfähig und andererseits für einen Einladungszeitraum vom 01.07.2018 bis 30.09.2018 abgegeben worden, welcher nicht deckungsgleich mit der vorgelegten Flugbuchung (25.07.2018 bis 21.10.2018) sei. Das auf den vorgelegten Gehaltsnachweisen ausgewiesene monatliche Einkommen von 38.000.000,- Rial scheine in den vorgelegten Kontoauszügen nicht entsprechend auf. Darauf seien nur vereinzelte und unregelmäßige Einzahlungen in der Höhe von rund 30.000.000,- Rial ersichtlich. Der mit dem Antrag vorgelegte Kontoauszug weise per 22.06.2018 ein Guthaben von 10.653.700,- Rial (ca. 215,- Euro) auf. Ebenso sei das aus den nachgereichten Kontoauszügen hervorgehende Vermögen von ca. 3.670,-- Euro nicht anhand von entsprechenden Überweisungsunterlagen nachvollziehbar belegt worden. Ein Kontoauszug seines Vaters, welcher als Nachweis dafür dienen könne, dass dieser dem Beschwerdeführer 405.000.000 Rial überwiesen hätte, sei nicht vorgelegt worden; die Herkunft bzw. der legale Erwerb dieses Betrags seien somit in Frage zu stellen. Betreffend die in der Stellungnahme vorgebrachten Anteile am Betrieb des Vaters sowie an einem Betriebsgebäude seien keine Dokumente vorgelegt worden. Betreffend die in der Stellungnahme vorgelegte Lohn- und Gehaltsabrechnung betreffend einen gewissen XXXX , sei nicht nachvollziehbar, wer diese Person sei bzw in welcher Beziehung diese zum Beschwerdeführer stehe. Es sei daher davon auszugehen, dass die erforderlichen Mittel im Sinne der Art. 32 Abs. 1 lit. a sublit. iii Visakodex nicht nachgewiesen worden seien.Begründend wurde ausgeführt, dass es dem Beschwerdeführer anhand der vorgelegten und nachgereichten Unterlagen nicht gelungen sei, die Bedenken hinsichtlich ausreichender finanzieller Mittel für den geplanten Aufenthalt bzw. den legalen Erwerb der vorgewiesenen Mittel nachzuweisen. Die abgegebene EVE der Tante des Beschwerdeführers sei einerseits nicht tragfähig und andererseits für einen Einladungszeitraum vom 01.07.2018 bis 30.09.2018 abgegeben worden, welcher nicht deckungsgleich mit der vorgelegten Flugbuchung (25.07.2018 bis 21.10.2018) sei. Das auf den vorgelegten Gehaltsnachweisen ausgewiesene monatliche Einkommen von 38.000.000,- Rial scheine in den vorgelegten Kontoauszügen nicht entsprechend auf. Darauf seien nur vereinzelte und unregelmäßige Einzahlungen in der Höhe von rund 30.000.000,- Rial ersichtlich. Der mit dem Antrag vorgelegte Kontoauszug weise per 22.06.2018 ein Guthaben von 10.653.700,- Rial (ca. 215,- Euro) auf. Ebenso sei das aus den nachgereichten Kontoauszügen hervorgehende Vermögen von ca. 3.670,-- Euro nicht anhand von entsprechenden Überweisungsunterlagen nachvollziehbar belegt worden. Ein Kontoauszug seines Vaters, welcher als Nachweis dafür dienen könne, dass dieser dem Beschwerdeführer 405.000.000 Rial überwiesen hätte, sei nicht vorgelegt worden; die Herkunft bzw. der legale Erwerb dieses Betrags seien somit in Frage zu stellen. Betreffend die in der Stellungnahme vorgebrachten Anteile am Betrieb des Vaters sowie an einem Betriebsgebäude seien keine Dokumente vorgelegt worden. Betreffend die in der Stellungnahme vorgelegte Lohn- und Gehaltsabrechnung betreffend einen gewissen römisch 40 , sei nicht nachvollziehbar, wer diese Person sei bzw in welcher Beziehung diese zum Beschwerdeführer stehe. Es sei daher davon auszugehen, dass die erforderlichen Mittel im Sinne der Artikel 32, Absatz eins, Litera a, sublit. iii Visakodex nicht nachgewiesen worden seien.

Am 13.10.2018, eingelangt bei der ÖB Teheran am 21.10.2018, wurde ein Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG eingebracht. Darin wurde ergänzend zum Vorbringen in der Beschwerde ausgeführt, dass die Einladerin ein monatliches Bruttoeinkommen von 2.720,-- Euro und deren Ehemann XXXX ein monatliches Bruttoeinkommen von 3.324,-- Euro habe. Demgegenüber stünden Mietkosten von 1.000,-- Euro. Die monatliche Kreditbelastung von 137,-- Euro sei mit Oktober 2018 abbezahlt worden. Unter einem wurden die Heiratsurkunde der Einladerin sowie eine Kreditauskunft vorgelegt. Die vorgelegte Flugbuchung und der Einladungszeitraum der EVE seien nicht deckungsgleich, da es bei der ÖB Teheran zu Verzögerungen gekommen sei und der Beschwerdeführer von einer Änderung des Zeitraumes seiner Einreise nach Österreich ausgegangen sei. Betreffend den Nachweis der erforderlichen finanziellen Mittel wurden eine eidesstattliche Erklärung des Ehemannes der Mutter des Beschwerdeführers, ein (vorläufiger) Aktienbeleg betreffend die Anteile des Beschwerdeführers an der XXXX vom 07.08.2016, eine Kaufvereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer als Käufer und dessen Vater als Verkäufer betreffend ein Grundstück samt Gebäude, datiert mit 21.07.2018, sowie ein Kontoauszug des Vaters des Beschwerdeführers, aus welchem Überweisungen von insgesamt 405.000.000,- Rial an den Beschwerdeführer hervorgehe, vorgelegt. Er habe in den vergangenen Jahren öfter seine Familie in Österreich besucht, habe der Republik dabei nie Kosten verursacht und sei jedesmal fristgerecht ausgereist.Am 13.10.2018, eingelangt bei der ÖB Teheran am 21.10.2018, wurde ein Vorlageantrag gemäß Paragraph 15, VwGVG eingebracht. Darin wurde ergänzend zum Vorbringen in der Beschwerde ausgeführt, dass die Einladerin ein monatliches Bruttoeinkommen von 2.720,-- Euro und deren Ehemann römisch 40 ein monatliches Bruttoeinkommen von 3.324,-- Euro habe. Demgegenüber stünden Mietkosten von 1.000,-- Euro. Die monatliche Kreditbelastung von 137,-- Euro sei mit Oktober 2018 abbezahlt worden. Unter einem wurden die Heiratsurkunde der Einladerin sowie eine Kreditauskunft vorgelegt. Die vorgelegte Flugbuchung und der Einladungszeitraum der EVE seien nicht deckungsgleich, da es bei der ÖB Teheran zu Verzögerungen gekommen sei und der Beschwerdeführer von einer Änderung des Zeitraumes seiner Einreise nach Österreich ausgegangen sei. Betreffend den Nachweis der erforderlichen finanziellen Mittel wurden eine eidesstattliche Erklärung des Ehemannes der Mutter des Beschwerdeführers, ein (vorläufiger) Aktienbeleg betreffend die Anteile des Beschwerdeführers an der römisch 40 vom 07.08.2016, eine Kaufvereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer als Käufer und dessen Vater als Verkäufer betreffend ein Grundstück samt Gebäude, datiert mit 21.07.2018, sowie ein Kontoauszug des Vaters des Beschwerdeführers, aus welchem Überweisungen von insgesamt 405.000.000,- Rial an den Beschwerdeführer hervorgehe, vorgelegt. Er habe in den vergangenen Jahren öfter seine Familie in Österreich besucht, habe der Republik dabei nie Kosten verursacht und sei jedesmal fristgerecht ausgereist.

Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 06.11.2018, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 08.11.2018, wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Iran, stellte am 25.06.2018 bei der ÖB Teheran einen Antrag auf Ausstellung eines 90 Tage gültigen und zur einfachen Einreise berechtigenden Visums "C" für den deklarierten Hauptzweck "Besuch von Familienangehörigen oder Freunden". Als geplantes Einreisedatum wurde bei Antragstellung der 25.07.2018 und als Ausreisedatum der 21.10.2018 angegeben.

In Österreich befinden sich die Mutter, der Stiefvater, die Halbschwester und einige Tanten (Anm: darunter die Einladerin) des Beschwerdeführers; die genannten sind sämtliche österr. Staatsangehörige.In Österreich befinden sich die Mutter, der Stiefvater, die Halbschwester und einige Tanten Anmerkung, darunter die Einladerin) des Beschwerdeführers; die genannten sind sämtliche österr. Staatsangehörige.

Der Beschwerdeführer hat seine Familienangehörigen bzw Verwandten in Österreich bereits mehrfach besucht und reiste stets vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Visa wieder in den Iran aus.

Gegenständlich tritt als einladende Person XXXX - eine Tante des Beschwerdeführers - auf. Diese ist österreichische Staatsangehörige, seit 2016 Angestellte bei der Firma XXXX und in der XXXX , wohnhaft. Sie gab die vorliegende Elektronische Verpflichtungserklärung (EVE) ab, welche als nicht tragfähig einzustufen ist (siehe hierzu weiter unten). Auch umfasst der Zeitraum der EVE nicht die gesamte geplante Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich.Gegenständlich tritt als einladende Person römisch 40 - eine Tante des Beschwerdeführers - auf. Diese ist österreichische Staatsangehörige, seit 2016 Angestellte bei der Firma römisch 40 und in der römisch 40 , wohnhaft. Sie gab die vorliegende Elektronische Verpflichtungserklärung (EVE) ab, welche als nicht tragfähig einzustufen ist (siehe hierzu weiter unten). Auch umfasst der Zeitraum der EVE nicht die gesamte geplante Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich.

Der Gatte der genannten Tante hat die EVE nicht unterfertigt, sodass dessen Einkommen bzw Vermögen nicht gewertet werden konnte. Eine eigene EVE hat dieser, ebenso wenig wie die Mutter und der Stiefvater des Beschwerdeführers, abgegeben; alleinige Verpflichtete ist somit die angeführte Tante des Beschwerdeführers.

Der Beschwerdeführer verfügte zum Stichtag 23.06.2018 über ein Bankguthaben in Höhe von 10.653.700,-- Rial, umgerechnet zum damaligen Kurs etwa ? 215,--. Es gibt eine Bankbestätigung über ein Guthaben des Beschwerdeführers zum Stichtag 24.07.2018 in Höhe von 404.283.188 Rial, was umgerechnet ? 7.898,00 entsprach. Aus den vorgelegten Kontoauszügen ergibt sich, dass am 23.07.2018 - und somit zu einem Zeitpunkt nach Antragstellung - eine Einmaleinzahlung in Höhe von insgesamt 405.000.000,- Rial erfolgte; woher das Geld stammt, ist nicht ersichtlich. Dass der Vater des Beschwerdeführers die Überweisung vorgenommen habe, wurde behauptet; Nachweise hiefür wurden nicht beigebracht bzw unterlagen diese dem Neuerungsverbot.

Der Beschwerdeführer ist seit 2016 als in der XXXX beschäftigt und bezieht dort ein monatliches Gehalt in Höhe von Rial 38.000.000.--. Eine solche monatliche Gehaltszahlung kann den vorgelegten Kontoauszügen nicht entnommen werden.Der Beschwerdeführer ist seit 2016 als in der römisch 40 beschäftigt und bezieht dort ein monatliches Gehalt in Höhe von Rial 38.000.000.--. Eine solche monatliche Gehaltszahlung kann den vorgelegten Kontoauszügen nicht entnommen werden.

Nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer im Betrieb seines Vaters beschäftigt wäre.

Der erst mit dem Vorlageantrag vorgelegte Kontoauszug des Vaters des Beschwerdeführers aus welchem eine Überweisung des Vaters an den Beschwerdeführer hervorgehen soll, fällt unter das Neuerungsverbot des § 11 a Abs. 2 FPG und ist sohin unbeachtlich. Das Gesagte gilt auch für die ebenfalls erst mit dem Vorlageantrag vorgelegte Bestätigung über den Besitz von Anteilen an der XXXX ist; nicht nachgewiesen wurde, dass diese dem Vater des Beschwerdeführers gehört. Einem vorgelegten Kaufvertrag vom 22.07.2018 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 21.07.2018 von seinem Vater eine Liegenschaft käuflich erworben hat.Der erst mit dem Vorlageantrag vorgelegte Kontoauszug des Vaters des Beschwerdeführers aus welchem eine Überweisung des Vaters an den Beschwerdeführer hervorgehen soll, fällt unter das Neuerungsverbot des Paragraph 11, a Absatz 2, FPG und ist sohin unbeachtlich. Das Gesagte gilt auch für die ebenfalls erst mit dem Vorlageantrag vorgelegte Bestätigung über den Besitz von Anteilen an der römisch 40 ist; nicht nachgewiesen wurde, dass diese dem Vater des Beschwerdeführers gehört. Einem vorgelegten Kaufvertrag vom 22.07.2018 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 21.07.2018 von seinem Vater eine Liegenschaft käuflich erworben hat.

Der Beschwerdeführer hat nicht den Nachweis erbracht, über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts oder für die Rückkehr in seinen Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat zu verfügen, in dem seine Zulassung gewährleistet ist bzw. er in der Lage wäre, diese Mittel rechtmäßig zu erlangen.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Akt der ÖB Teheran, insbesondere aus den schriftlichen Eingaben des Beschwerdeführers sowie den übrigen in Vorlage gebrachten Unterlagen/Dokumenten. Den getroffenen Feststellungen zu Personen und Verfahrensablauf wurde seitens des Beschwerdeführers nicht substantiiert entgegengetreten.

Die von der Einladerin abgegebene elektronische Verpflichtungserklärung (EVE) wurde von der belangten Behörde zu Recht als nicht tragfähig eingestuft; nach Abzug der Mietkosten und Kreditraten blieb ein verfügbarer Betrag in Höhe von monatlich 756,-- Euro (siehe auch weiter unten). Der Gatte der Einladerin hat die EVE nicht unterfertigt. Die EVE wurde für den Einladungszeitraum von 01.07.2018 bis 30.09.2018 abgegeben, als geplanter Ausreisetermin war im Antrag hingegen der 21.10.2018 angeführt; die EVE umfasst somit nicht den gesamten geplanten Reisezeitraum. Dies ergibt sich zweifellos aus den Akten und wurde auch nicht bestritten.

Die Feststellungen zum Fehlen des Nachweises ausreichender Mittel zur Bestreitung der Kosten für Aufenthalt und Wiederausreise des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Inhalt der von diesen vorgelegten Bescheinigungsmitteln, insbesondere den Kontoauszügen und Bankbescheinigungen. bzw. aus seinen eigenen Angaben im Verfahren (Näheres siehe unten).

Der Beschwerdeführer konnte in seiner Stellungnahme vom 23.07.2018 keine nachvollziehbaren Erklärungen zu den im Zuge des Parteiengehörs zur Kenntnis gebrachten Bedenken der Behörde geben.

3. Rechtliche Beurteilung:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) BGBl. I Nr. 33/2013, idF BGBl I Nr. 57/2018 lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2018, lauten wie folgt:

Beschwerdevorentscheidung

§ 14 (1) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 14, (1) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

(3) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.(3) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

Vorlageantrag

§ 15 (1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.Paragraph 15, (1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,), und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten.

(2) Ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde

1. von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat;

2. von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat.

Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen und den sonstigen Parteien die Vorlage des Antrags mitzuteilen.

(3) Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen.

§§ 11, 11a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 145/2017 lauten:Paragraphen 11, 11 a, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, lauten:

"Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11. (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß § 20 Abs 1 Z 9 sind Art 9 Abs 1 erster Satz und Art 14 Abs 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11, (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 9, sind Artikel 9, Absatz eins, erster Satz und Artikel 14, Absatz 6, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.

(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.

(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.

(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (Paragraph 33, AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.

(6) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.

(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des Paragraph 22, Absatz 3,, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.

(8) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.

(9) Für die Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§2 Abs 4 Z 13) oder Praktikanten (§2 Abs 4 Z 13a) ist Art 23 Abs 1 bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.(9) Für die Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§2 Absatz 4, Ziffer 13,) oder Praktikanten (§2 Absatz 4, Ziffer 13 a,) ist Artikel 23, Absatz eins bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.

Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a, (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.

(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.

(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.

(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt.

Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) idgF lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810 aus 2009, des europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) idgF lauten wie folgt:

"Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung

Art. 21 (1) Bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum ist festzustellen, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes erfüllt, und ist insbesondere zu beurteilen, ob bei ihm das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen.Artikel 21, (1) Bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum ist festzustellen, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes erfüllt, und ist insbesondere zu beurteilen, ob bei ihm das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen.

(2) Zu jedem Antrag wird das VIS gemäß Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 15 der VIS-Verordnung abgefragt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Suchkriterien gemäß Artikel 15 der VIS-Verordnung voll und ganz verwendet werden, um falsche Ablehnungen und Identifizierungen zu vermeiden.

(3) Bei der Kontrolle, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen erfüllt, prüfen das Konsulat oder die zentralen Behörden,

a) dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist;

b) ob die Angaben des Antragstellers zum Zweck und zu den Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts begründet sind und ob er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;

c) ob der Antragsteller im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;

d) ob der Antragsteller keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Nummer 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt und ob er insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist;

e) ob der Antragsteller, soweit erforderlich, im Besitz einer angemessenen und gültigen Reisekrankenversicherung ist, die für den Zeitraum des geplanten Aufenthalts, oder, falls ein Visum für die mehrfache Einreise beantragt wird, für den Zeitraum des ersten geplanten Aufenthalts gilt.

(4) Das Konsulat oder die zentrale Behörden prüfen gegebenenfalls anhand der Dauer früherer und geplanter Aufenthalte, ob der Antragsteller die zulässige Höchstdauer des Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht überschritten hat, ungeachtet etwaiger Aufenthalte, die aufgrund eines nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt oder eines Aufenthaltstitels genehmigt wurden.

(5) Die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts während des geplanten Aufenthalts werden nach der Dauer und dem Zweck des Aufenthalts und unter Zugrundelegung der Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung in dem/den betreffenden Mitgliedstaat(en) nach Maßgabe eines mittleren Preisniveaus für preisgünstige Unterkünfte bewertet, die um die Zahl der Aufenthaltstage multipliziert werden; hierzu werden die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe c des Schengener Grenzkodexes festgesetzten Richtbeträge herangezogen. Der Nachweis einer Kostenübernahme und/oder einer privaten Unterkunft kann ebenfalls das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts belegen.

(6) Bei der Prüfung eines Antrags auf ein Visum für den Flughafentransit überprüfen das Konsulat oder die zentralen Behörden insbesondere Folgendes: a) dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist; b) den Ausgangs- und Zielort des betreffenden Drittstaatsangehörigen und die Kohärenz der geplanten Reiseroute und des Flughafentransits; c) den Nachweis der Weiterreise zum Endbestimmungsland.

(7) Die Prüfung eines Antrags stützt sich insbesondere auf die Echtheit und Vertrauenswürdigkeit der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen und den Wahrheitsgehalt und die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen.

(8) Im Verlauf der Prüfung eines Antrags können das Konsulat oder die zentralen Behörden den Antragsteller in begründeten Fällen befragen und zusätzliche Unterlagen anfordern.

(9) Die Ablehnung eines früheren Visumantrags bewirkt nicht automatisch die Ablehnung eines neuen Antrags. Der neue Antrag wird auf der Grundlage aller verfügbaren Informationen beurteilt.

Visumverweigerung

Art. 32 (1) Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 1 wird das Visum verweigert,Artikel 32, (1) Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 1 wird das Visum verweigert,

a) wenn der Antragsteller:

i) ein Reisedokument vorlegt, das falsch, verfälscht oder gefälscht ist;

ii) den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet;

iia) den Zweck und die Bedingungen des geplanten Flughafentransits nicht begründet;

iii) nicht den Nachweis erbringt, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt, bzw. nicht in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;

iv) sich im laufenden Zeitraum von 180 Tagen bereits 90 Tage im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines einheitlichen Visums oder eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit aufgehalten hat;

v) im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;

vi) als eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Absatz 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats eingestuft wird, insbesondere wenn er in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist; oder

vii) nicht nachweist, dass er, soweit erforderlich, über eine angemessene und gültige Reisekrankenversicherung verfügt; oder

b) wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von dem Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.

(2) Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang VI in der Sprache des Mitgliedstaates, der die endgültige Entscheidung über den Antrag getroffen hat, und in einer anderen Amtssprache der Organe der Union mitgeteilt.(2) Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang römisch sechs in der Sprache des Mitgliedstaates, der die endgültige Entscheidung über den Antrag getroffen hat, und in einer anderen Amtssprache der Organe der Union mitgeteilt.

(3) Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang VI.(3) Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang römisch sechs.

[ ... ]"

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Vorweg bleibt Folgendes festzuhalten:

Art. 32 Abs. 2 Visakodex bestimmt, dass dem Antragsteller die Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung unter Verwendung des Standardformulars in Anhang VI mitgeteilt werden.Artikel 32, Absatz 2, Visakodex bestimmt, dass dem Antragsteller die Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung unter Verwendung des Standardformulars in Anhang römisch sechs mitgeteilt werden.

Der angefochtene Bescheid leidet daher nicht schon deshalb an einem Begründungsmangel, weil er sich auf das Ankreuzen von Textbausteinen beschränkte, ohne auf den konkreten Fall Bezug zu nehmen und dazu Feststellungen zu treffen. Diese Vorgangsweise entspricht vielmehr - sofern der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt im Akt nachvollziehbar ist - den besonderen Regeln für das Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden (vgl. § 11 FPG und dazu grundlegend VwGH vom 24. Oktober 2007, Zl. 2007/21/0216) und steht, wie oben angeführt, mit dem Art. 32 Abs. 2 iVm Anhang VI des Visakodex im Einklang (VwGH vom 17. November 2011, Zl. 2010/21/0423, mwN).Der angefochtene Bescheid leidet daher nicht schon deshalb an einem Begründungsmangel, weil er sich auf das Ankreuzen von Textbausteinen beschränkte, ohne auf den konkreten Fall Bezug zu nehmen und dazu Feststellungen zu treffen. Diese Vorgangsweise entspricht vielmehr - sofern der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt im Akt nachvollziehbar ist - den besonderen Regeln für das Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden vergleiche Paragraph 11, FPG und dazu grundlegend VwGH vom 24. Oktober 2007, Zl. 2007/21/0216) und steht, wie oben angeführt, mit dem Artikel 32, Absatz 2, in Verbindung mit Anhang römisch sechs des Visakodex im Einklang (VwGH vom 17. November 2011, Zl. 2010/21/0423, mwN).

Gemäß Art 32 Abs. 1 lit. a) sublit. iii) Visakodex ist das Visum zu verweigern, wenn der Antragsteller nicht den Nachweis erbringt, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts oder für die Rückkehr in seinen Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt bzw. nicht in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erlangen.Gemäß Artikel 32, Absatz eins, Litera a,) sublit. iii) Visakodex ist das Visum zu verweigern, wenn der Antragsteller nicht den Nachweis erbringt, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts oder für die Rückkehr in seinen Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt bzw. nicht in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erlangen.

Der Beschwerdeführer gab an, in der Firma seines Vaters beschäftigt zu sein und daraus monatliche Einkünfte in Höhe von 38.000.000,- Rial (etwa ? 390,00) zu lukrieren. In den vorgelegten Gehaltszetteln für die Monate April, Mai und Juni 2018 scheint als Arbeitgeber und auszahlende Stelle eine XXXX , auf. Ob es sich hiebei um die angesprochene Firma des Vaters des Beschwerdeführers handelt, blieb im Unklaren. Den vorgelegten Kontoauszügen des Beschwerdeführers ist ein (regelmäßiger) Eingang in der genannten Höhe jedenfalls nicht zu entnehmen. Ein Nachweis betreffend ein regelmäßiges monatliches Einkommen wurde daher nicht vorgelegt. Laut den angesprochenen Kontoauszügen und einer weiters vorgelegten Bankbestätigung der XXXX BANK vom 23.06.2018 belief sich das Bankguthaben des Beschwerdeführers zum Stichtag 22.06.2018 auf Rial 10.653,700,00, umgerechnet etwa ? 215,--. Mangels Nachvollziehbarkeit der Herkunft konnte die am 23.07.2018 - somit zu einem Zeitpunkt nach Antragstellung - erfolgte Einzahlung auf das Konto des Beschwerdeführers in Höhe von Rial 405.000.000,00 nicht gewertet werden. Der Beschwerdeführer wurde durch die belangte Behörde aufgefordert, den Quellenachweis dieser Einzahlungen beizubringen. Der erst mit Vorlageantrag vorgelegte Kontoauszug des Vaters des Beschwerdeführers, aus welchem eine Abbuchung von 400.000.000,- Rial sowie eine weitere von 5.000.000,- Rial am 23.07.2018 ersichtlich ist (sein soll), unterfällt dem Neuerungsverbotes des §11a Abs. 2 2. Satz FPG. Das Gesagte gilt gleichermaßen für den erst mit dem Vorlageantrag in Vorlage gebrachten Kaufvertrag vom 22.07.2018 über den Kauf einer Liegenschaft durch den Beschwerdeführer; dieser habe demnach von seinem Vater eine Wohnung mit Verwaltungslandnutzung um 800.000.000,00 Rial erworben. Auch hier ist anzuführen, dass dieses Rechtsgeschäft zu einem Zeitpunkt nach Antragstellung abgewickelt wurde und ist auch hier auf das Neuerungsverbot zu verweisen.Der Beschwerdeführer gab an, in der Firma seines Vaters beschäftigt zu sein und daraus monatliche Einkünfte in Höhe von 38.000.000,- Rial (etwa ? 390,00) zu lukrieren. In den vorgelegten Gehaltszetteln für die Monate April, Mai und Juni 2018 scheint als Arbeitgeber und auszahlende Stelle eine römisch 40 , auf. Ob es sich hiebei um die angesprochene Firma des Vaters des Beschwerdeführers handelt, blieb im Unklaren. Den vorgelegten Kontoauszügen des Beschwerdeführers ist ein (regelmäßiger) Eingang in der genannten Höhe jedenfalls nicht zu entnehmen. Ein Nachweis betreffend ein regelmäßiges monatliches Einkommen wurde daher nicht vorgelegt. Laut den angesprochenen Kontoauszügen und einer weiters vorgelegten Bankbestätigung der römisch 40 BANK vom 23.06.2018 belief sich das Bankguthaben des Beschwerdeführers zum Stichtag 22.06.2018 auf Rial 10.653,700,00, umgerechnet etwa ? 215,--. Mangels Nachvollziehbarkeit der Herkunft konnte die am 23.07.2018 - somit zu einem Zeitpunkt nach Antragstellung - erfolgte Einzahlung auf das Konto des Beschwerdeführers in Höhe von Rial 405.000.000,00 nicht gewertet werden. Der Beschwerdeführer wurde durch die belangte Behörde aufgefordert, den Quellenachweis dieser Einzahlungen beizubringen. Der erst mit Vorlageantrag vorgelegte Kontoauszug des Vaters des Beschwerdeführers, aus welchem eine Abbuchung von 400.000.000,- Rial sowie eine weitere von 5.000.000,- Rial am 23.07.2018 ersichtlich ist (sein soll), unterfällt dem Neuerungsverbotes des §11a Absatz 2, 2. Satz FPG. Das Gesagte gilt gleichermaßen für den erst mit dem Vorlageantrag in Vorlage gebrachten Kaufvertrag vom 22.07.2018 über den Kauf einer Liegenschaft durch den Beschwerdeführer; dieser habe demnach von seinem Vater eine Wohnung mit Verwaltungslandnutzung um 800.000.000,00 Rial erworben. Auch hier ist anzuführen, dass dieses Rechtsgeschäft zu einem Zeitpunkt nach Antragstellung abgewickelt wurde und ist auch hier auf das Neuerungsverbot zu verweisen.

Weiters bleibt festzuhalten, dass die EVE der Einladerin, XXXX , einer Tante des Beschwerdeführers, nicht tragfähig war: Die Genannte verfügt nach ihren Angaben als Angestellte über ein monatliches Nettoeinkommen von 1.893,- Euro; es wurde angegeben, dass keine Sorgepflichten bestünden und kein sonstiges Vermögen vorhanden sei. Die monatlichen Kosten für die Wohnungsmiete sowie Kreditverbindlichkeiten betragen demnach 1.137,-- Euro. Der Einladerin verbleiben somit nach Abzug der Kredit- und Mietkosten Einkünfte in Höhe von etwa 756,-- Euro monatlich; der verfügbare Betrag bewegt sich somit unter dem Existenzminimum. Das Einkommen des Gatten der Einladerin konnte nicht herangezogen werden, da dieser die EVE nicht unterschrieben hat und somit nicht als Verpflichteter angesehen werden kann. Ebenso wenig von Relevanz ist in diesem Zusammenhang die Erklärung des Stiefvaters des Beschwerdeführers, wonach dieser für sämtliche Kosten des Aufenthalts des Beschwerdeführers in Österreich "bürgen" würde. Vielmehr erweisen sich die Angaben zur Kostentragung für Reise und Lebenshaltung während des geplanten Aufenthalts in Österreich insgesamt als unschlüssig und nicht nachvollziehbar. Die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerde sowie im Vorlageantrag unterfallen - wie bereits erwähnt - dem Neuerungsverbot gemäß §11a Abs. 2 2. Satz FPG. Weitere (tragfähige) EVEs wurden nicht in Vorlage gebracht.Weiters bleibt festzuhalten, dass die EVE der Einladerin, römisch 40 , einer Tante des Beschwerdeführers, nicht tragfähig war: Die Genannte verfügt nach ihren Angaben als Angestellte über ein monatliches Nettoeinkommen von 1.893,- Euro; es wurde angegeben, dass keine Sorgepflichten bestünden und kein sonstiges Vermögen vorhanden sei. Die monatlichen Kosten für die Wohnungsmiete sowie Kreditverbindlichkeiten betragen demnach 1.137,-- Euro. Der Einladerin verbleiben somit nach Abzug der Kredit- und Mietkosten Einkünfte in Höhe von etwa 756,-- Euro monatlich; der verfügbare Betrag bewegt sich somit unter dem Existenzminimum. Das Einkommen des Gatten der Einladerin konnte nicht herangezogen werden, da dieser die EVE nicht unterschrieben hat und somit nicht als Verpflichteter angesehen werden kann. Ebenso wenig von Relevanz ist in diesem Zusammenhang die Erklärung des Stiefvaters des Beschwerdeführers, wonach dieser für sämtliche Kosten des Aufenthalts des Beschwerdeführers in Österreich "bürgen" würde. Vielmehr erweisen sich die Angaben zur Kostentragung für Reise und Lebenshaltung während des geplanten Aufenthalts in Österreich insgesamt als unschlüssig und nicht nachvollziehbar. Die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerde sowie im Vorlageantrag unterfallen - wie bereits erwähnt - dem Neuerungsverbot gemäß §11a Absatz 2, 2. Satz FPG. Weitere (tragfähige) EVEs wurden nicht in Vorlage gebracht.

Anzumerken ist weiter, dass sich die Verpflichtung der Einladerin in der EVE auf den Zeitraum von 01.07.2018 bis 30.09.2018 erstreckt (hat). Aus den Angaben des Beschwerdeführers sowie aus den vorgelegten Flugreservierungen ergibt sich jedoch ein geplantes Ausreisedatum aus dem Schengenraum (erst) am 21.10.2018, sodass die EVE nicht die gesamte Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers im Schengenraum umfasst und daher bereits aus diesem Grund nicht geeignet ist, das Vorhandensein ausreichender finanzieller Mittel für den gesamten Aufenthalt des Beschwerdeführers nachzuweisen.

Der Beschwerdeführer hat nach dem Gesagten nicht den Nachweis erbracht, über ausreichende finanzielle Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts oder für die Rückkehr in seinen Herkunftsstaat zu verfügen bzw. in der Lage zu sein, diese Mittel rechtmäßig zu erlangen.

Unklar blieb auch, warum nicht die leibliche Mutter des Beschwerdeführers, sondern eine dessen Tanten, als Einladerin in Erscheinung getreten ist bzw wo der Beschwerdeführer während des geplanten Aufenthalts tatsächlich hätte Unterkunft nehmen wollen (Anm: im Interview vor der Botschaft erklärte der Beschwerdeführer, bei der Einladerin Unterkunft zu nehmen; demgegenüber erklärte seine Mutter im Zuge des Verfahrens, dass der Beschwerdeführer bei ihr hätte wohnen sollen).Unklar blieb auch, warum nicht die leibliche Mutter des Beschwerdeführers, sondern eine dessen Tanten, als Einladerin in Erscheinung getreten ist bzw wo der Beschwerdeführer während des geplanten Aufenthalts tatsächlich hätte Unterkunft nehmen wollen Anmerkung, im Interview vor der Botschaft erklärte der Beschwerdeführer, bei der Einladerin Unterkunft zu nehmen; demgegenüber erklärte seine Mutter im Zuge des Verfahrens, dass der Beschwerdeführer bei ihr hätte wohnen sollen).

Ergänzend ist noch festzuhalten, dass im vorliegenden Fall die Wiederausreiseabsicht des Beschwerdeführers nicht in Zweifel gezogen wurde.

Im Hinblick auf den vorliegenden Sachverhalt hat die Behörde mit der Feststellung des Vorliegens der genannten Gründe für die Verweigerung des Visums den ihr zustehenden weiten Beurteilungsspielraum (EuGH C-84/12 vom 19.12.2013) nicht überschritten. Es ist es dem Beschwerdeführer letztlich nicht gelungen, diese Bedenken durch unter Beweis zu stellendes geeignetes Vorbringen zu zerstreuen.

Zusammengefasst ist erneut anzumerken, dass die mit Vorlageantrag vom 13.10.2018 vorgelegten Nachweise dem Neuerungsverbot gemäß § 11a FPG unterliegen. Gemäß der genannten Bestimmung ist klargestellt, dass für die Rechtsmittelverfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden bestimmte Sonderregelungen wie etwa die Unzulässigkeit einer mündlichen Verhandlung oder ein umfassendes Neuerungsverbot vorgesehen ist. Da es in Visaverfahren jederzeit möglich ist, neue Visaanträge zu stellen, und dies gegenüber der Führung eines Beschwerdeverfahrens rascher und kostensparender ist, kann das Beschwerdeverfahren in sachgerechter Weise auf die bereits bei der ursprünglichen Antragstellung vorgebrachten Tatsachen und Beweise beschränkt werden (Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, §22b BFA-VG, Stand 01.01.2015).Zusammengefasst ist erneut anzumerken, dass die mit Vorlageantrag vom 13.10.2018 vorgelegten Nachweise dem Neuerungsverbot gemäß Paragraph 11 a, FPG unterliegen. Gemäß der genannten Bestimmung ist klargestellt, dass für die Rechtsmittelverfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden bestimmte Sonderregelungen wie etwa die Unzulässigkeit einer mündlichen Verhandlung oder ein umfassendes Neuerungsverbot vorgesehen ist. Da es in Visaverfahren jederzeit möglich ist, neue Visaanträge zu stellen, und dies gegenüber der Führung eines Beschwerdeverfahrens rascher und kostensparender ist, kann das Beschwerdeverfahren in sachgerechter Weise auf die bereits bei der ursprünglichen Antragstellung vorgebrachten Tatsachen und Beweise beschränkt werden (Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, §22b BFA-VG, Stand 01.01.2015).

Dem Beschwerdeführer steht es frei, jederzeit einen neuen Antrag auf Erteilung eines Visums zu stellen.

Gemäß § 11a Abs. 2 FPG waren das Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG waren das Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.

Schlagworte

Einreisetitel Erwerbsfähigkeit individuelle Verhältnisse mangelnder Anknüpfungspunkt österreichische Botschaft Selbsterhaltungsfähigkeit Voraussetzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W185.2209038.1.00

Im RIS seit

21.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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