TE Bvwg Erkenntnis 2020/4/27 L503 2230530-1

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Veröffentlicht am 27.04.2020
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Entscheidungsdatum

27.04.2020

Norm

ASVG §113 Abs1 Z1
ASVG §113 Abs2
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §14
VwGVG §28 Abs1
  1. ASVG § 113 heute
  2. ASVG § 113 gültig ab 29.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2024
  3. ASVG § 113 gültig von 01.01.2019 bis 28.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  4. ASVG § 113 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  5. ASVG § 113 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  6. ASVG § 113 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  7. ASVG § 113 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 283/1988
  1. ASVG § 113 heute
  2. ASVG § 113 gültig ab 29.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2024
  3. ASVG § 113 gültig von 01.01.2019 bis 28.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  4. ASVG § 113 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  5. ASVG § 113 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  6. ASVG § 113 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  7. ASVG § 113 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 283/1988
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

L503 2230530-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über den nach ergangener Beschwerdevorentscheidung der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse (nunmehr: Österreichische Gesundheitskasse) vom 02.01.2018, Zl. XXXX , von XXXX gestellten Vorlageantrag zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über den nach ergangener Beschwerdevorentscheidung der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse (nunmehr: Österreichische Gesundheitskasse) vom 02.01.2018, Zl. römisch 40 , von römisch 40 gestellten Vorlageantrag zu Recht erkannt:

A.) In Erledigung des Vorlageantrags wird die Beschwerdevorentscheidung der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 02.01.2018, Zl. XXXX , ersatzlos behoben.A.) In Erledigung des Vorlageantrags wird die Beschwerdevorentscheidung der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 02.01.2018, Zl. römisch 40 , ersatzlos behoben.

B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Mit Bescheid vom 10.10.2017 verpflichtete die OÖGKK den nunmehrigen Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: „BF“) als Dienstgeber, einen Beitragszuschlag nach § 113 Abs 1 Z 1 und Abs 2 ASVG in Höhe von € 2.300 zu entrichten. Begründend wurde ausgeführt, bei einer Überprüfung durch Organe der Abgabenbehörden des Bundes am 8.2.2017 um 08:25 Uhr sei festgestellt worden, dass die Dienstnehmer R. F., A. K. und L. P. beim BF ohne Anmeldung beschäftigt worden seien.1. Mit Bescheid vom 10.10.2017 verpflichtete die OÖGKK den nunmehrigen Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: „BF“) als Dienstgeber, einen Beitragszuschlag nach Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG in Höhe von € 2.300 zu entrichten. Begründend wurde ausgeführt, bei einer Überprüfung durch Organe der Abgabenbehörden des Bundes am 8.2.2017 um 08:25 Uhr sei festgestellt worden, dass die Dienstnehmer R. F., A. K. und L. P. beim BF ohne Anmeldung beschäftigt worden seien.

2. Mit Schriftsatz seines rechtsfreundlichen Vertreters vom 2.11.2017 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der OÖGKK vom 10.10.2017.

3. Mit Bescheid vom 28.12.2017 wies die OÖGKK die Beschwerde des BF gegen den Bescheid vom 10.10.2017 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung als unbegründet ab.

4. Mit – im Wesentlichen gleich lautender, weiterer – Beschwerdevorentscheidung vom 2.1.2018 wies die OÖGKK die Beschwerde des BF gegen den Bescheid vom 10.10.2017 (nochmals) ab.

5. Mit Schriftsatz seines rechtsfreundlichen Vertreters vom 4.1.2018 stellte der BF fristgerecht einen (nicht weiter begründeten) Vorlageantrag die Beschwerdevorentscheidung vom 28.12.2017 betreffend sowie auch einen weiteren Vorlageantrag die Beschwerdevorentscheidung vom 2.1.2018 betreffend.

6. Am 27.3.2018 legte die OÖGKK den Akt dem BVwG vor und gab eine Stellungnahme ab.

Darin wurde der bisherige Verfahrensgang zunächst nochmals kurz wiederholt und sodann darauf hingewiesen, dass die Beschwerde des Dienstgebers mittels Beschwerdevorent-scheidung vom 28.12.2017 als unbegründet worden sei. Irrtümlich sei in der Urlaubszeit die inhaltlich idente Beschwerdevorentscheidung - jedoch mit minimalen Wortänderungen - vom 2.1.2018 nochmals der rechtsfreundlichen Vertretung bzw. dem Dienstgeber zugestellt worden. Aus Sicht der OÖGKK sei der ersten Beschwerdevorentscheidung durch die spätere zweite Beschwerdevorentscheidung „derogiert“ worden („lex posterior-Regel“). Gegen beide Beschwerdevorentscheidungen sei jeweils rechtzeitig ein Vorlageantrag gestellt worden. Betreffend den Vorlageantrag gegen die erste Beschwerdevorentscheidung gehe die OÖGKK „aufgrund der erfolgten Derogation durch die zweite Beschwerdevorentscheidung davon aus, dass der erste Vorlagenantrag mangels einer rechtlich existenten Beschwerdevorentscheidung als unzulässig zu werten“ sei. Im Übrigen werde auf die Angaben in der Beschwerdevorentscheidung verwiesen. Abschließend wurde beantragt, das BVwG möge die Beschwerdevorentscheidung zum Bescheid vom 10.10.2017 bestätigen und den Vorlageantrag abweisen.

7. Mit Erkenntnis vom heutigen Tage zur Zl. L503 2191669-1 wies das BVwG die Beschwerde des BF gegen den Bescheid der OÖGKK vom 10.10.2017, nach ergangener Beschwerdevorentscheidung vom 28.12.2017, als unbegründet ab.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Über die gegenständliche Beschwerde des BF war bereits mit Beschwerdevorentscheidung der OÖGKK vom 28.12.2017 abgesprochen worden (Abweisung der Beschwerde). Irrtümlich wurde jedoch in weiterer Folge durch ein anderes bescheiderlassendes Organ der OÖGKK – in Unkenntnis der bereits ergangenen Beschwerdevorentscheidung vom 28.12.2017 - eine weitere Beschwerdevorentscheidung vom 2.1.2018 erlassen, mit welcher die Beschwerde des BF ebenso abgewiesen wurde, wobei sich die Begründung lediglich geringfügig von jener der vorangegangenen Beschwerdevorentscheidung unterscheidet.

Im Hinblick auf beide Beschwerdevorentscheidungen waren vom BF jeweils Vorlageanträge gestellt worden.

Mit Erkenntnis vom heutigen Tage zur Zl. L503 2191669-1 wies das BVwG die Beschwerde des BF gegen den Bescheid der OÖGKK vom 10.10.2017, nach ergangener Beschwerdevorentscheidung vom 28.12.2017, als unbegründet ab.

2. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich unmittelbar aus dem vorliegenden Verwaltungsakt, darunter insbesondere den Vorlagebericht der OÖGKK, sowie dem Erkenntnis des BVwG vom heutigen Tage zur Zl. L503 2191669-1.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Ersatzlose Behebung der Beschwerdevorentscheidung vom 2.1.2018

3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zur Beschwerdevorentscheidung:

§ 14 VwGVG lautet:Paragraph 14, VwGVG lautet:

§ 14. (1) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 14, (1) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

3.3. Zum konkreten Fall:

Gegenständlich hat die OÖGKK nach der Beschwerdevorentscheidung vom 28.12.2017 irrtümlich eine zweite Beschwerdevorentscheidung (nämlich jene vom 2.1.2018) erlassen. Im Vorlagebericht führt die OÖGKK diesbezüglich aus, der ersten Beschwerdevorentscheidung sei durch die spätere zweite Beschwerdevorentscheidung „derogiert“ worden („lex posterior-Regel“). Dieser Auffassung vermag das BVwG nicht zu folgen: So derogiert nach Ansicht des VwGH zwar dann, „wenn zwei rechtswirksame Bescheide im Widerspruch stehen, der später erlassene Bescheid dem früher erlassenen“ (vgl. VwGH vom 22.2.1999, Zl. 98/17/0316), allerdings ist diese Rechtsprechung auf die vorliegende Konstellation nicht zu übertragen: Im gegenständlichen Fall hat die OÖGKK von ihrem Recht zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (§ 14 VwGVG) bereits mit Bescheid vom 28.12.2017 Gebrauch gemacht und durfte bereits dem Grunde nach keine weitere Beschwerdevorentscheidung ergehen, sodass insofern auch nicht die lex posterior-Regel zur Anwendung gelangen kann.Gegenständlich hat die OÖGKK nach der Beschwerdevorentscheidung vom 28.12.2017 irrtümlich eine zweite Beschwerdevorentscheidung (nämlich jene vom 2.1.2018) erlassen. Im Vorlagebericht führt die OÖGKK diesbezüglich aus, der ersten Beschwerdevorentscheidung sei durch die spätere zweite Beschwerdevorentscheidung „derogiert“ worden („lex posterior-Regel“). Dieser Auffassung vermag das BVwG nicht zu folgen: So derogiert nach Ansicht des VwGH zwar dann, „wenn zwei rechtswirksame Bescheide im Widerspruch stehen, der später erlassene Bescheid dem früher erlassenen“ vergleiche VwGH vom 22.2.1999, Zl. 98/17/0316), allerdings ist diese Rechtsprechung auf die vorliegende Konstellation nicht zu übertragen: Im gegenständlichen Fall hat die OÖGKK von ihrem Recht zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (Paragraph 14, VwGVG) bereits mit Bescheid vom 28.12.2017 Gebrauch gemacht und durfte bereits dem Grunde nach keine weitere Beschwerdevorentscheidung ergehen, sodass insofern auch nicht die lex posterior-Regel zur Anwendung gelangen kann.

Vielmehr muss die zweite, unzulässige Beschwerdevorentscheidung – schon aus Gründen der Rechtssicherheit – aus dem Rechtsbestand entfernt werden, woran auch der Umstand nichts zu ändern vermag, dass mit dieser ebenso wie mit der ersten Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde abgewiesen wurde.

Folglich ist die Beschwerdevorentscheidung vom 2.1.2018 spruchgemäß ersatzlos zu beheben.

Der Vollständigkeit halber sei nochmals angemerkt, dass der Ausgangsbescheid der OÖGKK vom 10.10.2017 bzw. die diesen bestätigende Beschwerdevorentscheidung vom 28.12.2017 mit Erkenntnis des BVwG vom heutigen Tage zur Zl. L503 2191669-1 bestätigt wurden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im Hinblick auf die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung besteht mit § 14 VwGVG eine klare gesetzliche Regelung. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im Hinblick auf die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung besteht mit Paragraph 14, VwGVG eine klare gesetzliche Regelung. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.

Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Artikel 6, EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Artikel 6, EMRK für Artikel 47, GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse vergleiche VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).

Im gegenständlichen Fall ergab sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten war. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt erweist sich aufgrund der Aktenlage als geklärt.

Schlagworte

Beitragszuschlag Beschwerdevorentscheidung ersatzlose Behebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:L503.2230530.1.00

Im RIS seit

16.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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