Entscheidungsdatum
22.05.2020Norm
AsylG 2005 §12aSpruch
W109 2166802-3/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. BÜCHELE über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost, vom 17.09.2019, Zl. XXXX - XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. BÜCHELE über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost, vom 17.09.2019, Zl. römisch 40 - römisch 40 , zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde wird gemäß § 35 AVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.römisch eins. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 35, AVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
II. Der Antrag der Beschwerdeführer in auf Kostenersatz wird zurückgewiesen.römisch zwei. Der Antrag der Beschwerdeführer in auf Kostenersatz wird zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch eins. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Verfahrensgang und Feststellungen:
Am 19.03.2015 stellte die Beschwerdeführerin, eine afghanische Staatsangehörige und Angehörige der Volksgruppe der Sayed, bei der Österreichischen Botschaft Teheran einen Einreiseantrag gemäß § 35 AsylG, die Einreise wurde ihr in der Folge wegen der Volljährigkeit der Bezugsperson nicht gestattet.Am 19.03.2015 stellte die Beschwerdeführerin, eine afghanische Staatsangehörige und Angehörige der Volksgruppe der Sayed, bei der Österreichischen Botschaft Teheran einen Einreiseantrag gemäß Paragraph 35, AsylG, die Einreise wurde ihr in der Folge wegen der Volljährigkeit der Bezugsperson nicht gestattet.
Am 12.09.2016 stellte die Beschwerdeführerin nach Einreise in die Republik Österreich unter Umgehung der Grenzkontrollen erstmals im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz, den sie im Wesentlichen mit dem Krieg und der schlechten Sicherheitslage begründete. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 14.07.2017, Zl. XXXX - XXXX , hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten sowie hinsichtlich der subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte der Beschwerdeführerin keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführerin, stellte fest, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Afghanistan zulässig sei und gewährte eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise.Am 12.09.2016 stellte die Beschwerdeführerin nach Einreise in die Republik Österreich unter Umgehung der Grenzkontrollen erstmals im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz, den sie im Wesentlichen mit dem Krieg und der schlechten Sicherheitslage begründete. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 14.07.2017, Zl. römisch 40 - römisch 40 , hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten sowie hinsichtlich der subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte der Beschwerdeführerin keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführerin, stellte fest, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Afghanistan zulässig sei und gewährte eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise.
Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit am 15.10.2018 in Abwesenheit der Beschwerdeführerin mündlich verkündetem Erkenntnis, Zl. W216 2166802-1, als unbegründet abgewiesen. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, die Beschwerdeführerin habe zwei Brüder in Kabul, die in der Baubranche tätig seien, habe zehn Jahre in Kabul gelebt und im Iran als Reinigungskraft gearbeitet. Es sei ihr jedenfalls zumutbar, sich in Kabul, Mazar-e Sharif oder Herat niederzulassen und in Kontakt mit ihren Angehörigen vor Ort Fuß zu fassen und sich wieder eine Existenz aufzubauen. In Österreich habe sie keine Verwandten oder Freunde, die für sie sorgen könnten. Das Verhandlungsprotokoll wurde am 05.11.2018 gemäß § 8 Abs. 2 ZustG ohne vorangegangenen Zustellversuch durch Hinterlegung zugestellt. Die gekürzte Ausfertigung des am 15.10.2018 mündlich verkündeten Erkenntnis es wurde der Beschwerdeführerin im Wege ihrer Rechtsvertreterin am 28.11.2018 zugestellt.Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit am 15.10.2018 in Abwesenheit der Beschwerdeführerin mündlich verkündetem Erkenntnis, Zl. W216 2166802-1, als unbegründet abgewiesen. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, die Beschwerdeführerin habe zwei Brüder in Kabul, die in der Baubranche tätig seien, habe zehn Jahre in Kabul gelebt und im Iran als Reinigungskraft gearbeitet. Es sei ihr jedenfalls zumutbar, sich in Kabul, Mazar-e Sharif oder Herat niederzulassen und in Kontakt mit ihren Angehörigen vor Ort Fuß zu fassen und sich wieder eine Existenz aufzubauen. In Österreich habe sie keine Verwandten oder Freunde, die für sie sorgen könnten. Das Verhandlungsprotokoll wurde am 05.11.2018 gemäß Paragraph 8, Absatz 2, ZustG ohne vorangegangenen Zustellversuch durch Hinterlegung zugestellt. Die gekürzte Ausfertigung des am 15.10.2018 mündlich verkündeten Erkenntnis es wurde der Beschwerdeführerin im Wege ihrer Rechtsvertreterin am 28.11.2018 zugestellt.
Ehemann und Tochter der Beschwerdeführerin brachten am 05.02.2018 nach Überstellung nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO) von Griechenland ins Bundesgebiet Anträge auf internationalen Schutz ein, die mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.07.2019, hinsichtlich des Ehemannes zur Zl. XXXX - XXXX , und hinsichtlich der Tochter zur Zl. XXXX - XXXX , hinsichtlich das Status des/der Asylberechtigten und des/der subsidiär Schutzberechtigten als unbegründet abgewiesen wurden. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung wurde erlassen, es wurde festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist und eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise festgesetzt. Die Beschwerden gegen diese Bescheide langten am 21.07.2019 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein und sind zu den Zlen. W115 221702-1 (Tochter) und W115 221700-1 (Ehemann) am Bundesverwaltungsgericht anhängig.Ehemann und Tochter der Beschwerdeführerin brachten am 05.02.2018 nach Überstellung nach der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, (Dublin-III-VO) von Griechenland ins Bundesgebiet Anträge auf internationalen Schutz ein, die mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.07.2019, hinsichtlich des Ehemannes zur Zl. römisch 40 - römisch 40 , und hinsichtlich der Tochter zur Zl. römisch 40 - römisch 40 , hinsichtlich das Status des/der Asylberechtigten und des/der subsidiär Schutzberechtigten als unbegründet abgewiesen wurden. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung wurde erlassen, es wurde festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist und eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise festgesetzt. Die Beschwerden gegen diese Bescheide langten am 21.07.2019 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein und sind zu den Zlen. W115 221702-1 (Tochter) und W115 221700-1 (Ehemann) am Bundesverwaltungsgericht anhängig.
Am 19.08.2019 stellte die Beschwerdeführerin erneut einen Antrag auf internationalen Schutz, ihre Fluchtgründe hätten sich nicht geändert. Ihre Familie befinde sich in Österreich, sie könne nicht zurückkehren.
Am 17.09.2019 wurde die Beschwerdeführerin zu ihrem Folgeantrag niederschriftlich einvernommen, brachte keine neuen Fluchtgründe vor und gab an, die Beschwerdeverfahren ihrer Tochter und ihres Ehemannes seien in Österreich anhängig, sie habe in Afghanistan weder Verwandte noch Bekannte. Ein Bruder in Kabul sei verstorben, der zweite sei erkrankt. Kontakt bestehe nicht. Sie sei alleinstehende Frau. Zudem wurde die Beschwerdeführerin zu § 35 AVG belehrt.Am 17.09.2019 wurde die Beschwerdeführerin zu ihrem Folgeantrag niederschriftlich einvernommen, brachte keine neuen Fluchtgründe vor und gab an, die Beschwerdeverfahren ihrer Tochter und ihres Ehemannes seien in Österreich anhängig, sie habe in Afghanistan weder Verwandte noch Bekannte. Ein Bruder in Kabul sei verstorben, der zweite sei erkrankt. Kontakt bestehe nicht. Sie sei alleinstehende Frau. Zudem wurde die Beschwerdeführerin zu Paragraph 35, AVG belehrt.
Im Anschluss an die Befragung hob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit mündlich verkündetem Bescheid vom 17.09.2019 den faktischen Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG gemäß § 12a AsylG auf.Im Anschluss an die Befragung hob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit mündlich verkündetem Bescheid vom 17.09.2019 den faktischen Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, AsylG gemäß Paragraph 12 a, AsylG auf.
Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und vom 17.09.2019 verhängte die belangte Behörde gemäß § 35 erster Fall AVG gegen die Beschwerdeführerin eine Mutwillensstrafe in der Höhe von EUR 726,-- und führt begründend aus, der Einreiseantrag der Beschwerdeführerin sei abgelehnt worden, der Antrag auf internationalen Schutz vom 12.09.2016 und die dagegen erhobene Beschwerde ebenso abgewiesen worden. Die Beschwerdeführerin einen Folgeantrag gestellt, ohne neues Vorbringen zu erstatten. In Ermangelung einer Änderung der Faktenlage und aufgrund der zeitlichen Abfolge habe der Beschwerdeführerin bewusst sein müssen, dass ihre Anträge nicht zur Zuerkennung eines Schutzstatus führen könnten. Es sei offenkundig, dass sie ihren Folgeantrag ausschließlich mit dem Ziel gestellt habe, ihre rechtmäßige Abschiebung nach Afghanistan zu verhindern. Die Beschwerdeführerin nehme die Tätigkeit des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl mutwillig in Anspruch und habe hierdurch den Tatbestand des § 35 erster Fall AVG verwirklicht. Die Höhe der Strafe sei dem Unrechtsgehalt angemessen, um die Beschwerdeführerin von weiteren derartigen Handlungen abzuhalten.Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und vom 17.09.2019 verhängte die belangte Behörde gemäß Paragraph 35, erster Fall AVG gegen die Beschwerdeführerin eine Mutwillensstrafe in der Höhe von EUR 726,-- und führt begründend aus, der Einreiseantrag der Beschwerdeführerin sei abgelehnt worden, der Antrag auf internationalen Schutz vom 12.09.2016 und die dagegen erhobene Beschwerde ebenso abgewiesen worden. Die Beschwerdeführerin einen Folgeantrag gestellt, ohne neues Vorbringen zu erstatten. In Ermangelung einer Änderung der Faktenlage und aufgrund der zeitlichen Abfolge habe der Beschwerdeführerin bewusst sein müssen, dass ihre Anträge nicht zur Zuerkennung eines Schutzstatus führen könnten. Es sei offenkundig, dass sie ihren Folgeantrag ausschließlich mit dem Ziel gestellt habe, ihre rechtmäßige Abschiebung nach Afghanistan zu verhindern. Die Beschwerdeführerin nehme die Tätigkeit des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl mutwillig in Anspruch und habe hierdurch den Tatbestand des Paragraph 35, erster Fall AVG verwirklicht. Die Höhe der Strafe sei dem Unrechtsgehalt angemessen, um die Beschwerdeführerin von weiteren derartigen Handlungen abzuhalten.
Mit Beschluss vom 23.09.2019, Zl. W118 2166802-2, hob das Bundesverwaltungsgericht den Bescheid vom 17.09.2019 über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ersatzlos auf und führte begründend aus, dass seit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.10.2018 Änderungen in den persönlichen Umständen der Beschwerdeführerin in Afghanistan und Österreich eingetreten seien, Ehemann und Tochter der Beschwerdeführerin würden sich nunmehr in Österreich befinden. Einer der beiden in Afghanistan aufhältigen Brüder der Beschwerdeführerin sei verstorben, der andere erkrankt und bestehe kein Kontakt zu ihm.
3. Am 11.10.2019 langte die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den oben dargestellten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.09.2019 über die Verhängung einer Mutwillensstrafe bei der belangten Behörde ein in der im Wesentlichen ausgeführt wird, der Vorwurf, die Beschwerdeführerin habe ihren Folgeantrag mutwillig gestellt, sei völlig unberechtigt. Sie habe diesen aufgrund von Änderungen des Sachverhaltes gestellt und lediglich das ihr zustehende Recht, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, ausgeübt. Der neue Asylantrag sei noch nicht erstinstanzlich entschieden, der Ausgang des Verfahrens stehe nicht fest. Von der rechtlich nicht versierten Beschwerdeführerin eine prophylaktische Prüfung der Chancen eines Asylfolgeantrages zu verlangen, sei geradezu absurd und der Vorwurf der Mutwilligkeit in Anbetracht des vorliegenden Bescheides eher gegenüber dem Bundesamt selbst zu erheben. Beantragt wurde - neben der ersatzlosen Behebung des angefochtenen Bescheides - auch, das Bundesamt anzuweisen, der Beschwerdeführerin die Gebühren für die Beschwerde zurückzuerstatten. Der Beschwerde angeschlossen wurde eine Bestätigung über die Buchung der Verfahrenskosten in Höhe von EUR 30,-- vom 10.10.2019 übermittelt.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt beruht auf den von der belangten Behörde vorgelegten Akten und ist unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur ersatzlosen Behebung des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 35 AVG kann die Behörde gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder in der Absicht einer Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, eine Mutwillensstrafe bis 726 Euro verhängen.Gemäß Paragraph 35, AVG kann die Behörde gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder in der Absicht einer Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, eine Mutwillensstrafe bis 726 Euro verhängen.
"Mutwillig" im Sinne der Bestimmung handelt, wer sich im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und der Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet, sowie, wer aus Freude an der Behelligung der Behörde handelt. "Offenbar" ist der Mutwille, wenn die wider besseres Wissen erfolgte Inanspruchnahme der Behörde unter solchen Umständen geschieht, dass die Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg zu erreichen, für jedermann erkennbar ist (Hengstschläger/Leeb, AVG § 35 [Stand 01.01.2014, rdb.at] Rz 2 m.w.N.)."Mutwillig" im Sinne der Bestimmung handelt, wer sich im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und der Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet, sowie, wer aus Freude an der Behelligung der Behörde handelt. "Offenbar" ist der Mutwille, wenn die wider besseres Wissen erfolgte Inanspruchnahme der Behörde unter solchen Umständen geschieht, dass die Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg zu erreichen, für jedermann erkennbar ist (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 35, [Stand 01.01.2014, rdb.at] Rz 2 m.w.N.).
Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung von einem restriktiven Verständnis des § 35 AVG aus (VwGH 21.05.2019, Ra 2018/19/0466 m.w.N.).Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung von einem restriktiven Verständnis des Paragraph 35, AVG aus (VwGH 21.05.2019, Ra 2018/19/0466 m.w.N.).
Die Beschwerdeführerin brachte bereits bei der Erstbefragung insofern geänderte Umstände vor, als ihr Ehemann und ihre Tochter nunmehr im Bundesgebiet aufhältig seien. Deren Beschwerdeverfahren sind nach wie vor anhängig. Zudem macht die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer im Herkunftsstaat verbliebenen Verwandten Angaben, die auf eine geänderte individuelle Rückkehrsituation hindeuten. Insofern ist - unvorgreiflich des späteren Verfahrensausganges - nicht von vornherein von einem grund- und aussichtslosen Folgeantrag auszugehen. Dies findet im Übrigen auch darin, dass der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.09.2019 über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.09.2019 ersatzlos aufgehoben wurde, seinen Niederschlag.
Damit ist eine Aussichtslosigkeit, den mit dem Folgeantrag angestrebten Erfolg zu erreichen, nicht im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (jüngst etwa VwGH 28.10.2019, Ra 2019/16/0135) für jedermann erkennbar und ist insbesondere der Folgeantrag der Beschwerdeführerin mit einer tatsächlichen Sachverhaltsänderung und nicht nur - wie die belangte Behörde vermeint - mit der Verhinderung oder Verzögerung fremdenpolizeilicher, insbesondere aufenthaltsbeendender Maßnahmen und damit der ungerechtfertigten Verlängerung ihres Aufenthaltes in Österreich erklärbar.
Ein die Verhängung einer Mutwillensstrafe rechtfertigender Ausnahmefall ist damit eindeutig nicht erkennbar. Der angefochtene Bescheid war daher ersatzlos zu beheben.
3.2. Zum Antrag der Beschwerdeführerin auf Gebührenerstattung durch die belangte Behörde:
Regelungen zum Ersatz von Verfahrenskosten sieht das VwGVG nur in besonderen Fällen vor, nämlich für die Maßnahmen- und die Verhaltensbeschwerde in §§ 35 und 53 VwGVG sowie für das Verfahren in Verwaltungsstrafsache in § 52 VwGVG.Regelungen zum Ersatz von Verfahrenskosten sieht das VwGVG nur in besonderen Fällen vor, nämlich für die Maßnahmen- und die Verhaltensbeschwerde in Paragraphen 35 und 53 VwGVG sowie für das Verfahren in Verwaltungsstrafsache in Paragraph 52, VwGVG.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Verhängung einer Mutwillensstrafe um keine Angelegenheit des Verwaltungsstrafrechts (VwGH 21.05.2019, Ra 2018/19/0466 m.w.N.). Der nur im Verwaltungsstrafverfahren anwendbare § 52 Abs. 9 VwGVG kommt damit gegenständlich nicht zur Anwendung.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Verhängung einer Mutwillensstrafe um keine Angelegenheit des Verwaltungsstrafrechts (VwGH 21.05.2019, Ra 2018/19/0466 m.w.N.). Der nur im Verwaltungsstrafverfahren anwendbare Paragraph 52, Absatz 9, VwGVG kommt damit gegenständlich nicht zur Anwendung.
Damit ist - in Ermangelung einer sonstigen Regelung des VwGVG - gemäß § 17 VwGVG das AVG anzuwenden. Dieses gemäß § 74 Abs. 1 AVG als Grundsatz, dass jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten hat.Damit ist - in Ermangelung einer sonstigen Regelung des VwGVG - gemäß Paragraph 17, VwGVG das AVG anzuwenden. Dieses gemäß Paragraph 74, Absatz eins, AVG als Grundsatz, dass jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten hat.
Das Kostenersatzbegehren war daher als unzulässig zurückzuweisen.
Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführerin allenfalls auf begründeten Antrag hin Verfahrenshilfe gemäß § 8a Abs. 2 VwGVG iVm § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO im Umfang der Gebühren für die Beschwerde gewährt hätte werden können.Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführerin allenfalls auf begründeten Antrag hin Verfahrenshilfe gemäß Paragraph 8 a, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ZPO im Umfang der Gebühren für die Beschwerde gewährt hätte werden können.
3.3. Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist.
Gegenständlich ergab sich aus der Aktenlage klar, dass der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben ist bzw. der Antrag auf Kostenersatz zurückzuweisen ist.
4. Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht folgt der unter 3.1. zitierten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Mutwillensstrafe (etwa VwGH 21.05.2019, Ra 2018/19/0466 m.w.N.)Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht folgt der unter 3.1. zitierten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Mutwillensstrafe (etwa VwGH 21.05.2019, Ra 2018/19/0466 m.w.N.)
Schlagworte
Behebung der Entscheidung Folgeantrag Kostenersatz - Antrag Voraussetzungen Wegfall der GründeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W109.2166802.3.00Im RIS seit
21.10.2020Zuletzt aktualisiert am
21.10.2020