Entscheidungsdatum
25.05.2020Norm
BFA-VG §18 Abs3Spruch
G311 2226711-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Polen, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung – Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.11.2019, Zahl XXXX , betreffend Aufenthaltsverbot, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Polen, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung – Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.11.2019, Zahl römisch 40 , betreffend Aufenthaltsverbot, zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf 2 (zwei) Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.römisch eins. Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf 2 (zwei) Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
II. Die beantragte Verfahrenshilfe wird im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr bewilligt.römisch zwei. Die beantragte Verfahrenshilfe wird im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr bewilligt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.,
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:, ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.11.2019 wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von vier Jahren verhängt (Spruchpunkt I.) und dem Beschwerdeführer weiters gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.). Einer Beschwerde wurde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Begründend wurde im Wesentlichen auf die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers und den Umstand verwiesen, dass er über keinerlei finanzielle Mittel verfüge, von der Caritas lebe und zuvor aufgrund seiner finanziellen Lage die zu seiner strafgerichtlichen Verurteilung führenden Straftaten beging.Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.11.2019 wurde über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von vier Jahren verhängt (Spruchpunkt römisch eins.) und dem Beschwerdeführer weiters gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Einer Beschwerde wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde im Wesentlichen auf die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers und den Umstand verwiesen, dass er über keinerlei finanzielle Mittel verfüge, von der Caritas lebe und zuvor aufgrund seiner finanziellen Lage die zu seiner strafgerichtlichen Verurteilung führenden Straftaten beging.
Dem Beschwerdeführer wurde der angefochtene Bescheid durch persönliche Übergabe am 21.11.2019 zugestellt. Noch am selben Tag erging über ihn ein Festnahmeauftrag erlassen. Am 22.11.2019 wurde der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet nach Polen abgeschoben und daraufhin der Festnahmeauftrag am 25.11.2019 widerrufen.
Gegen den oben angeführten Bescheid wurde mit Schriftsatz der bevollmächtigten Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 13.12.2019, beim Bundesamt am selben Tag einlangend, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben und beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen, den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben; in eventu, die Dauer des Aufenthaltsverbotes herabsetzen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der angefochtene Bescheid lasse eine der höchstgerichtlichen Judikatur entsprechende Gefährlichkeitsprognose vermissen. Die über den Beschwerdeführer verhängt Strafe befände sich an der untersten Grenze des möglichen Strafrahmens. Die Wiederholungsgefahr werde von der Behörde nur spekulativ und unbegründet angenommen. Das sonstige Wohlverhalten des Beschwerdeführers sei bei der Gefährdungsprognose nicht zu berücksichtigen gewesen. Der Beschwerdeführer sei seit 2011 mehrmals im Bundesgebiet aufhältig gewesen und habe sich nie etwas zu Schulden kommen lassen.
Zusammen mit der Beschwerde wurde auch die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde im Umfang der Befreiung den Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren beantragt und ein Vermögensbekenntnis beigelegt.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt vorgelegt und langten dort am 18.12.2019 ein.
In weiterer Folge reiste der Beschwerdeführer neuerlich in das Bundesgebiet ein, wo über ihn mit Mandatsbescheid des Bundesamtes vom 22.12.2019 die Schubhaft verhängt wurde. Am 24.12.2019 wurde der Beschwerdeführer zum zweiten Mal auf dem Landweg von Österreich nach Polen abgeschoben.
Der Beschwerdeführer reiste ein weiteres Mal in das Bundesgebiet ein und wurde zum dritten Mal am 27.01.2020 auf dem Landweg von Österreich nach Polen abgeschoben.
Offenbar reiste der Beschwerdeführer dennoch neuerlich in das Bundesgebiet ein. Mit Mandatsbescheid vom 05.02.2020 wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft verhängt. In der Folge wurde ein von 28.02.2020 bis 28.03.2020 gültiges Heimreisezertifikat erstellt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Polen (vgl Auszug aus dem Fremdenregister vom 14.04.2020).Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Polen vergleiche Auszug aus dem Fremdenregister vom 14.04.2020).
Er verfügte in Österreich bis dato über keine Anmeldebescheinigung. Das Verfahren über den Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung vom 04.11.2013 wurde am 22.04.2015 eingestellt (vgl Fremdenregisterauszug vom 14.04.2020).Er verfügte in Österreich bis dato über keine Anmeldebescheinigung. Das Verfahren über den Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung vom 04.11.2013 wurde am 22.04.2015 eingestellt vergleiche Fremdenregisterauszug vom 14.04.2020).
In Österreich weist der Beschwerdeführer nachfolgende Sozialversicherungszeiten auf (vgl Sozialversicherungsdatenauszug vom 14.04.2020):In Österreich weist der Beschwerdeführer nachfolgende Sozialversicherungszeiten auf vergleiche Sozialversicherungsdatenauszug vom 14.04.2020):
- 11.05.2011-30.04.2013 gewerblich selbstständig Erwerbstätiger (§ 2 Abs 1 Z 1 bis Z 3 GSVG)- 11.05.2011-30.04.2013 gewerblich selbstständig Erwerbstätiger (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 3, GSVG)
- 02.05.2013-10.05.2013 Arbeiter (9 Tage)
- 21.05.2013-18.10.2013 Arbeiter (4 Monate und 29 Tage)
- 07.03.2014-12.03.2014 Arbeiter (6 Tage)
- 07.04.2014-17.04.2014 Arbeiter (11 Tage)
- 06.03.2018-01.08.2018 Arbeiter (4 Monate und 27 Tage)
- 20.08.2018-06.09.2018 Arbeiter (18 Tage)
- 05.12.2018-04.01.2019 geringfügig beschäftigter Arbeiter (31 Tage)
Er hielt sich ab dem Jahr 2011 immer wieder im Bundesgebiet auf. Aus dem Zentralen Melderegister ergeben sich nachfolgende Wohnsitzmeldungen (vgl Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 14.04.2020):Er hielt sich ab dem Jahr 2011 immer wieder im Bundesgebiet auf. Aus dem Zentralen Melderegister ergeben sich nachfolgende Wohnsitzmeldungen vergleiche Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 14.04.2020):
10.05.2011-04.07.2011
1 Monat und 26 Tage
Hauptwohnsitz
04.07.2011-23.04.2014
2 Jahre, 9 Monate und 23 Tage
Hauptwohnsitz
01.02.2018-02.09.2019
1 Jahr, 7 Monate und 2 Tage
Hauptwohnsitz
28.09.2019-11.10.2019
13 Tage
Hauptwohnsitz Justizanstalt
11.10.2019-05.11.2019
25 Tage
Hauptwohnsitz Justizanstalt
05.11.2019-17.11.2019
13 Tage
Hauptwohnsitz Polizeianhaltezentrum
21.12.2019-24.12.2019
4 Tage
Hauptwohnsitz Polizeianhaltezentrum
04.02.2020-laufend
Hauptwohnsitz Polizeianhaltezentrum
Aus einer stationären Krankenbehandlung im Krankenhaus ohne bestehende Krankenversicherung schuldet der Beschwerdeführer der betreffenden Krankenanstalt EUR 16.588,00 an Gebühren (vgl aktenkundige Rechnungen vom 29.07.2019, AS 18).Aus einer stationären Krankenbehandlung im Krankenhaus ohne bestehende Krankenversicherung schuldet der Beschwerdeführer der betreffenden Krankenanstalt EUR 16.588,00 an Gebühren vergleiche aktenkundige Rechnungen vom 29.07.2019, AS 18).
Mit Bescheid der LPD XXXX vom 26.03.2014, Zahl XXXX , rechtskräftig ab 08.04.2014, wurde über den Beschwerdeführer ein bis 27.04.2022 gültiges Waffenverbot ausgesprochen (vgl AS 20).Mit Bescheid der LPD römisch 40 vom 26.03.2014, Zahl römisch 40 , rechtskräftig ab 08.04.2014, wurde über den Beschwerdeführer ein bis 27.04.2022 gültiges Waffenverbot ausgesprochen vergleiche AS 20).
Der Beschwerdeführer wurde am 28.09.2019 im Bundesgebiet festgenommen und in die Justizanstalt XXXX eingeliefert. Er befand sich daraufhin von 29.09.2019 bis 05.11.2019 in Untersuchungshaft (vgl Vollzugsinformation vom 21.11.2019, AS 34 f; Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 14.04.2020).Der Beschwerdeführer wurde am 28.09.2019 im Bundesgebiet festgenommen und in die Justizanstalt römisch 40 eingeliefert. Er befand sich daraufhin von 29.09.2019 bis 05.11.2019 in Untersuchungshaft vergleiche Vollzugsinformation vom 21.11.2019, AS 34 f; Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 14.04.2020).
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX .2019, Zahl XXXX , rechtskräftig am XXXX .2019, erging über den Beschwerdeführer (A.S.) sowie seinen Mittäter folgender Schuldspruch:Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 .2019, Zahl römisch 40 , rechtskräftig am römisch 40 .2019, erging über den Beschwerdeführer (A.S.) sowie seinen Mittäter folgender Schuldspruch:
„A.S. und K.J.M. sind schuldig, es haben
I./ fremde bewegliche Sachen in einem EUR 5.000,00 nicht übersteigenden Wert teils durch Einbruch mit Vorsatz, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern,römisch eins./ fremde bewegliche Sachen in einem EUR 5.000,00 nicht übersteigenden Wert teils durch Einbruch mit Vorsatz, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern,
1./ A.S. und K.J.M. im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) weggenommen, und zwar am XXXX .2019 in K. A.K., indem sie das mit einem Fahrradschluss am Fahrradständer angebrachte Fahrzeug an sich nahmen, nachdem sie das Fahrradschloss durchtrennten;1./ A.S. und K.J.M. im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (Paragraph 12, StGB) weggenommen, und zwar am römisch 40 .2019 in K. A.K., indem sie das mit einem Fahrradschluss am Fahrradständer angebrachte Fahrzeug an sich nahmen, nachdem sie das Fahrradschloss durchtrennten;
2./ A.S. alleine
A./ wegzunehmen versucht, und zwar am XXXX .2018 in W. Verfügungsberechtigten der Firma I. eine Weinflasche im Wert von EUR 8,99, indem er diese in seinem Hosenbund verbarg und das Geschäft verließ, ohne die Waren zu zahlen;A./ wegzunehmen versucht, und zwar am römisch 40 .2018 in W. Verfügungsberechtigten der Firma römisch eins. eine Weinflasche im Wert von EUR 8,99, indem er diese in seinem Hosenbund verbarg und das Geschäft verließ, ohne die Waren zu zahlen;
B./ weggenommen und zwar am XXXX .2019 zwischen 09.40 Uhr und 09:45 Uhr in G. im Geschäft der Firma D. im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten A.A., Sportschuhe im Wert von EUR 300,--;B./ weggenommen und zwar am römisch 40 .2019 zwischen 09.40 Uhr und 09:45 Uhr in G. im Geschäft der Firma D. im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten A.A., Sportschuhe im Wert von EUR 300,--;
C./ wegzunehmen versucht und zwar am XXXX .2019 in w. Verfügungsberechtigten des Unternehmens I. Waren im Gesamtwert von EUR 6,36, indem er die Waren in seiner Jackentasche verbarg, die Kassazone passierte und das Geschäft ohne die Ware zu bezahlen, verließ, wobei die Tat beim Versuch blieb, weil er bei der Tat beobachtet und von einem Angestellten angehalten wurde;C./ wegzunehmen versucht und zwar am römisch 40 .2019 in w. Verfügungsberechtigten des Unternehmens römisch eins. Waren im Gesamtwert von EUR 6,36, indem er die Waren in seiner Jackentasche verbarg, die Kassazone passierte und das Geschäft ohne die Ware zu bezahlen, verließ, wobei die Tat beim Versuch blieb, weil er bei der Tat beobachtet und von einem Angestellten angehalten wurde;
D./ weggenommen und zwar am XXXX .2019 gegen 11.00 Uhr in G. im Geschäft der Firma C., im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten A.A., nämlich Fleischwaren im Wert von EUR 30,65;D./ weggenommen und zwar am römisch 40 .2019 gegen 11.00 Uhr in G. im Geschäft der Firma C., im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten A.A., nämlich Fleischwaren im Wert von EUR 30,65;
E./ wegzunehmen versucht und zwar am XXXX .2019 in W., Verfügungsberechtigten des Unternehmens B. Waren im Gesamtwert von EUR 10,89, indem er die Waren in seiner Jacke verbarg, die Kassazone passierte und das Geschäft ohne die Ware zu bezahlen, verließ, wobei die Tat beim Versuch blieb, weil er bei der Tat beobachtet und von einem Angestellten angehalten wurde;E./ wegzunehmen versucht und zwar am römisch 40 .2019 in W., Verfügungsberechtigten des Unternehmens B. Waren im Gesamtwert von EUR 10,89, indem er die Waren in seiner Jacke verbarg, die Kassazone passierte und das Geschäft ohne die Ware zu bezahlen, verließ, wobei die Tat beim Versuch blieb, weil er bei der Tat beobachtet und von einem Angestellten angehalten wurde;
F./ wegzunehmen versucht und zwar am XXXX .2019 in W., Gewahrsamsträgern des Unternehmens M., nämlich diverse Lebensmittel im Gesamtwert von EUR 50,44, indem er die Lebensmittel in seiner Jacke verbarg und in weiterer Folge nach Passieren der Kassazone vom Ladendetektiv angehalten wurde, weshalb es beim Versuch blieb;F./ wegzunehmen versucht und zwar am römisch 40 .2019 in W., Gewahrsamsträgern des Unternehmens M., nämlich diverse Lebensmittel im Gesamtwert von EUR 50,44, indem er die Lebensmittel in seiner Jacke verbarg und in weiterer Folge nach Passieren der Kassazone vom Ladendetektiv angehalten wurde, weshalb es beim Versuch blieb;
G./ wegzunehmen versucht und zwar am XXXX .2019 in W., Gewahrsamsträgern der Firma S., und zwar Lebensmittel und Getränke im Gesamtwert von EUR 9,03, indem er diese in seiner Jackentasche steckte und damit die Kassa passierte, wobei die Tat nur deshalb beim Versuch blieb, weil er von einer Angestellten beobachtet und angehalten wurde;G./ wegzunehmen versucht und zwar am römisch 40 .2019 in W., Gewahrsamsträgern der Firma S., und zwar Lebensmittel und Getränke im Gesamtwert von EUR 9,03, indem er diese in seiner Jackentasche steckte und damit die Kassa passierte, wobei die Tat nur deshalb beim Versuch blieb, weil er von einer Angestellten beobachtet und angehalten wurde;
3./ K.J.M alleine wegzunehmen versucht, und zwar in W.
[…]
II./ A.S. am XXXX .2019 in W M.M. indem er dem Genannten einen Stoß gegen den Körper versetze, wodurch dieser gegen eine Wegabsperrung aus Metall prallte und indem er den Genannten an dessen Kleidung packte und ihn zu Boden schleuderte in Form einer Abschürfung im Bereich der rechten Stirn, einer Prellung der linken Brustkorbhälfte sowie einer Prellung des rechten Knies am Körper verletzt;römisch zwei./ A.S. am römisch 40 .2019 in W M.M. indem er dem Genannten einen Stoß gegen den Körper versetze, wodurch dieser gegen eine Wegabsperrung aus Metall prallte und indem er den Genannten an dessen Kleidung packte und ihn zu Boden schleuderte in Form einer Abschürfung im Bereich der rechten Stirn, einer Prellung der linken Brustkorbhälfte sowie einer Prellung des rechten Knies am Körper verletzt;
III./ A.S. am XXXX .2019 in W, wenn auch nur fahrlässig, durch den Genuss von Alkohol in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch versetzt und im Rauschrömisch drei./ A.S. am römisch 40 .2019 in W, wenn auch nur fahrlässig, durch den Genuss von Alkohol in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch versetzt und im Rausch
1./ mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, Gewahrsamsträgern des Tankstellenshops S. fremde bewegliche Sachen, und zwar Lebensmittel und alkoholische Getränke im Gesamtwert von EUR 37,12 wegzunehmen versucht (§ 15 StGB), indem er diese einpackte und damit den Verkaufsbereich verließ, wobei er beobachtet und angehalten wurde;1./ mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, Gewahrsamsträgern des Tankstellenshops S. fremde bewegliche Sachen, und zwar Lebensmittel und alkoholische Getränke im Gesamtwert von EUR 37,12 wegzunehmen versucht (Paragraph 15, StGB), indem er diese einpackte und damit den Verkaufsbereich verließ, wobei er beobachtet und angehalten wurde;
2./ A.S. zumindest mit einer Verletzung am Körper gefährlich bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er ihn wiederholt mit dem Umbringen bedrohte.
Strafbare Handlungen:
A.S. und K.J.M:
zu I./ das Vergehen des Diebstahls teils durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 3 StGBzu römisch eins./ das Vergehen des Diebstahls teils durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer 3, StGB
A.S.
zu II./ das Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGBzu römisch zwei./ das Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB
zu III./ das Vergehen der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach § 287 Abs 1 (§§ 12, 107 Abs. 1 StGB)zu römisch drei./ das Vergehen der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach Paragraph 287, Absatz eins, (Paragraphen 12, 107, Absatz eins, StGB)
A.S.:
Strafe: nach § 129 Abs 1 StGBStrafe: nach Paragraph 129, Absatz eins, StGB
Anwendung weiterer gesetzlicher Bestimmungen: § 28 Abs 1 StGBAnwendung weiterer gesetzlicher Bestimmungen: Paragraph 28, Absatz eins, StGB
Freiheitsstrafe von 9 Monaten
Gemäß § 43a Abs 3 StGB wird ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 8 Monaten unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen.Gemäß Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB wird ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 8 Monaten unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen.
[…]
Kostenentscheidung:
Gemäß § 389 Abs 1 StPO werden A.S. und K.J.M. zum Ersatz der Kosten dieses Verfahrens verurteilt.Gemäß Paragraph 389, Absatz eins, StPO werden A.S. und K.J.M. zum Ersatz der Kosten dieses Verfahrens verurteilt.
Entscheidung über privatrechtliche Ansprüche:
Gemäß § 366 Abs 2 iVm § 369 Abs 1 StPO ist A.S. schuldig, M.M. EUR 1.760,-- binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gemäß § 366 Abs 2 StPO wird der Privatbeteiligte mit seinen darüber hinausgehenden Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen.Gemäß Paragraph 366, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 369, Absatz eins, StPO ist A.S. schuldig, M.M. EUR 1.760,-- binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gemäß Paragraph 366, Absatz 2, StPO wird der Privatbeteiligte mit seinen darüber hinausgehenden Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen.
Angerechnete Vorhaft:
Gemäß § 38 Abs 1 Z 1 StGB werden bei A.S. und K.J.M. die erlittene Vorhaft von 28.9.2019, 08:45 Uhr, bis 05.11.2019, 10:45 Uhr, auf die Strafe angerechnet.Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, StGB werden bei A.S. und K.J.M. die erlittene Vorhaft von 28.9.2019, 08:45 Uhr, bis 05.11.2019, 10:45 Uhr, auf die Strafe angerechnet.
Strafbemessungsgründe:
A.S.
mildernd: bisher ordentlicher Lebenswandel, teilweise beim Versuch geblieben, geringer Schaden bei Diebstählen
erschwerend: 8 Angriffe beim Diebstahl, Zusammentreffen von 3 Vergehen
[…]“
Aufgrund des zitierten strafgerichtlichen Urteiles wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer die im genannten Urteil festgestellte strafbare Handlung begangen und er das umschriebene Verhalten gesetzt hat.
Der Beschwerdeführer ist ledig, hat keine Kinder und hat bis auf zwei Halbgeschwister, die in Österreich leben, keine familiären Bindungen in Österreich. Es steht zu diesen kein Abhängigkeitsverhältnis und kein Kontakt mehr. Die Eltern des Beschwerdeführers sind bereits verstorben. In Polen leben noch ein weiterer Bruder und eine Schwester. Er hat in Polen sechs Jahre die Grundschule, drei Jahre ein Gymnasium und vier Jahre eine HTL absolviert. Mit der Schulbildung erfolgte zugleich eine Berufsausbildung zum Koch. Der Beschwerdeführer hat in Polen von unterschiedlichen Erwerbstätigkeiten gelebt, war aber hauptsächlich auf Baustellen erwerbstätig. In Österreich betrieb er zwischen Mai 2011 und April 2013 ein selbstständiges Gewerbe (vgl Niederschrift Bundesamt vom 21.11.2019, AS 54 ff; Sozialversicherungsdatenauszug vom 14.04.2020).Der Beschwerdeführer ist ledig, hat keine Kinder und hat bis auf zwei Halbgeschwister, die in Österreich leben, keine familiären Bindungen in Österreich. Es steht zu diesen kein Abhängigkeitsverhältnis und kein Kontakt mehr. Die Eltern des Beschwerdeführers sind bereits verstorben. In Polen leben noch ein weiterer Bruder und eine Schwester. Er hat in Polen sechs Jahre die Grundschule, drei Jahre ein Gymnasium und vier Jahre eine HTL absolviert. Mit der Schulbildung erfolgte zugleich eine Berufsausbildung zum Koch. Der Beschwerdeführer hat in Polen von unterschiedlichen Erwerbstätigkeiten gelebt, war aber hauptsächlich auf Baustellen erwerbstätig. In Österreich betrieb er zwischen Mai 2011 und April 2013 ein selbstständiges Gewerbe vergleiche Niederschrift Bundesamt vom 21.11.2019, AS 54 ff; Sozialversicherungsdatenauszug vom 14.04.2020).
Zuletzt lebte der Beschwerdeführer teils von der finanziellen Unterstützung seines in Polen lebenden Bruders, den strafbaren Handlungen, wegen welcher er verurteilt wurde, und von Zuwendungen bzw. Unterkunft bei der Caritas. Bei der Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt am 21.11.2020 verfügte er über kein Bargeld. Der Beschwerdeführer ist mittel- und vermögenslos. Er hat in Österreich aufgrund der nicht bezahlten Krankenhausrechnung in Höhe von rund EUR 16.500,00 sowie der Verurteilung zur Leistung von EUR 1.760,00 an den Privatbeteiligten seines Strafverfahrens erhebliche Schulden (vgl Niederschrift Bundesamt vom 21.11.2019, AS 54 ff; Rechnungskopie Krankenhaus vom 29.07.2019, AS 18; aktenkundiges Strafurteil vom XXXX .2019, AS 42).Zuletzt lebte der Beschwerdeführer teils von der finanziellen Unterstützung seines in Polen lebenden Bruders, den strafbaren Handlungen, wegen welcher er verurteilt wurde, und von Zuwendungen bzw. Unterkunft bei der Caritas. Bei der Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt am 21.11.2020 verfügte er über kein Bargeld. Der Beschwerdeführer ist mittel- und vermögenslos. Er hat in Österreich aufgrund der nicht bezahlten Krankenhausrechnung in Höhe von rund EUR 16.500,00 sowie der Verurteilung zur Leistung von EUR 1.760,00 an den Privatbeteiligten seines Strafverfahrens erhebliche Schulden vergleiche Niederschrift Bundesamt vom 21.11.2019, AS 54 ff; Rechnungskopie Krankenhaus vom 29.07.2019, AS 18; aktenkundiges Strafurteil vom römisch 40 .2019, AS 42).
Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer an irgendeiner dauerhaft behandlungsbedürftigen Erkrankung oder einer Erkrankung leidet, die in Polen nicht behandelbar wäre. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer über maßgebliche Deutschkenntnisse oder soziale Bindungen im Bundesgebiet verfügt.
Der Beschwerdeführer wurde am 05.11.2019 aus der Strafhaft entlassen und wegen aushaftender Verwaltungsstrafen in das Polizeianhaltezentrum XXXX überstellt, wo er sich bis 17.11.2019 in Verwaltungshaft befand (vgl Auszug aus dem Strafregister und dem Zentralen Melderegister vom 14.04.2020; angefochtener Bescheid vom 21.11.2019, AS 56). Der Beschwerdeführer wurde am 05.11.2019 aus der Strafhaft entlassen und wegen aushaftender Verwaltungsstrafen in das Polizeianhaltezentrum römisch 40 überstellt, wo er sich bis 17.11.2019 in Verwaltungshaft befand vergleiche Auszug aus dem Strafregister und dem Zentralen Melderegister vom 14.04.2020; angefochtener Bescheid vom 21.11.2019, AS 56).
Am 21.11.2019 wurde der Beschwerdeführer im Zuge einer Personenkontrolle von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes kontrolliert und wegen der strafgerichtlichen Verurteilung nach Rücksprache mit dem Bundesamt festgenommen und neuerlich in ein Polizeianhaltezentrum überstellt. Am 22.11.2019 wurde der Beschwerdeführer auf dem Landweg aus dem Bundesgebiet nach Polen abgeschoben (vgl Auszug dem Fremdenregister und dem Zentralen Melderegister vom 14.04.2020; angefochtener Bescheid vom 21.11.2019, AS 56; Anhalteprotokoll vom 21.11.2019, AS 11 ff). Am 21.11.2019 wurde der Beschwerdeführer im Zuge einer Personenkontrolle von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes kontrolliert und wegen der strafgerichtlichen Verurteilung nach Rücksprache mit dem Bundesamt festgenommen und neuerlich in ein Polizeianhaltezentrum überstellt. Am 22.11.2019 wurde der Beschwerdeführer auf dem Landweg aus dem Bundesgebiet nach Polen abgeschoben vergleiche Auszug dem Fremdenregister und dem Zentralen Melderegister vom 14.04.2020; angefochtener Bescheid vom 21.11.2019, AS 56; Anhalteprotokoll vom 21.11.2019, AS 11 ff).
In weiterer Folge reiste der Beschwerdeführer neuerlich zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt in das Bundesgebiet ein, wo er betreten und über ihn mit Mandatsbescheid des Bundesamtes vom 22.12.2019 die Schubhaft verhängt wurde. Am 24.12.2019 wurde der Beschwerdeführer zum zweiten Mal auf dem Landweg von Österreich nach Polen abgeschoben (vgl Auszug aus dem Fremdenregister vom 14.04.2020).In weiterer Folge reiste der Beschwerdeführer neuerlich zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt in das Bundesgebiet ein, wo er betreten und über ihn mit Mandatsbescheid des Bundesamtes vom 22.12.2019 die Schubhaft verhängt wurde. Am 24.12.2019 wurde der Beschwerdeführer zum zweiten Mal auf dem Landweg von Österreich nach Polen abgeschoben vergleiche Auszug aus dem Fremdenregister vom 14.04.2020).
Der Beschwerdeführer reiste ein weiteres Mal zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt in das Bundesgebiet ein und wurde zum dritten Mal am 27.01.2020 auf dem Landweg von Österreich nach Polen abgeschoben (vgl Auszug aus dem Fremdenregister vom 14.04.2020).Der Beschwerdeführer reiste ein weiteres Mal zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt in das Bundesgebiet ein und wurde zum dritten Mal am 27.01.2020 auf dem Landweg von Österreich nach Polen abgeschoben vergleiche Auszug aus dem Fremdenregister vom 14.04.2020).
Offenbar reiste der Beschwerdeführer dennoch neuerlich in das Bundesgebiet ein. Mit Mandatsbescheid vom 05.02.2020 wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft verhängt. In der Folge wurde ein von 28.02.2020 bis 28.03.2020 gültiges Heimreisezertifikat erstellt (vgl Auszug aus dem Fremdenregister vom 14.04.2020).Offenbar reiste der Beschwerdeführer dennoch neuerlich in das Bundesgebiet ein. Mit Mandatsbescheid vom 05.02.2020 wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft verhängt. In der Folge wurde ein von 28.02.2020 bis 28.03.2020 gültiges Heimreisezertifikat erstellt vergleiche Auszug aus dem Fremdenregister vom 14.04.2020).
2. Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
Das Bundesverwaltungsgericht holte einen Auszug aus dem Zentralen Melderegister, dem Fremdenregister, dem Schengener Informationssystem, den Sozialversicherungsdaten sowie des Strafregisters des Beschwerdeführers ein.
Das genannte strafgerichtliche Urteil ist aktenkundig.
Der Beschwerdeführer machte keine konkreten Angaben zu einer allenfalls noch bestehenden Erkrankung und legte diesbezüglich (abgesehen von der nicht beglichenen Krankenhausrechnung) auch keinerlei medizinische Befunde vor. Dass der Beschwerdeführer somit an einer andauernd behandlungsbedürftigen Erkrankung leidet, bzw. an einer Erkrankung, die in Polen nicht behandelbar wäre, wurde nicht substanziiert vorgebracht. Ebenso wenig wurde eine maßgebliche Integration in sprachlicher oder sozialer Hinsicht vorgebracht und hat sich eine solche auch sonst nicht ergeben.
Wenngleich im angefochtenen Bescheid von „Stiefgeschwistern“ des Beschwerdeführers die Rede, welche in Österreich leben sollen, so ergibt sich aber aus den Angaben des Beschwerdeführers, wonach sie die gleiche Mutter, aber andere Väter hätten, dass es sich tatsächlich um die Halbgeschwister des Beschwerdeführers handelt. Entsprechendes war daher auch festzustellen.
Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus den im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden Beweismitteln, welche jeweils in Klammer zitiert und vom Beschwerdeführer u keiner Zeit bestritten wurden, sowie den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren und in der Beschwerde, welche der gegenständlichen Entscheidung im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A.):
Zu Spruchpunkt I.: Zu Spruchpunkt römisch eins.:
§ 67 FPG lautet:Paragraph 67, FPG lautet:
„§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere, 1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;, 2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);, 3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder, 4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)“Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)“
Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet wie folgt:
„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:, 1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,, 2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,, 3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,, 4. der Grad der Integration,, 5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,, 6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,, 7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,, 8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,, 9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“
Da vom Beschwerdeführer, der aufgrund seiner polnischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von §§ 66 und 67 FPG fällt, die Voraussetzung eines Aufenthalts im Bundesgebiet seit fünf bzw. zehn Jahren nicht erfüllt ist, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 Satz 2 FPG zur Anwendung.Da vom Beschwerdeführer, der aufgrund seiner polnischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von Paragraphen 66 und 67 FPG fällt, die Voraussetzung eines Aufenthalts im Bundesgebiet seit fünf bzw. zehn Jahren nicht erfüllt ist, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, Satz 2 FPG zur Anwendung.
Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0091 mwN).Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0091 mwN).
Der Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen XXXX lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer, teils mit einem weiteren Mittäter, zwischen XXXX .2018 und XXXX .2019 einerseits in insgesamt acht unterschiedlichen Angriffen das Vergehen des (teils versuchten) Diebstahls beging und insbesondere Waren und Lebensmittel aus Supermärkten und Tankstellenshops, aber auch ein Paar Schuhe im Wert von EUR 300,00 sowie ein Fahrrad durch Aufbrechen des Schlosses (somit durch Einbruch), stahl. Weiters hat er am XXXX .2018 einen Mann, indem er ihm einen Stoß gegen den Körper versetzte, wodurch er gegen eine Wegabsperrung aus Metall prallte und indem er ihn an der Kleidung packte und ihn zu Boden schleuderte, sodass er sich Abschürfungen im Bereich der linken Stirn, eine Prellung der linken Burstkorbhälfte, sowie eine Prellung des rechten Knies zuzog, am Körper verletzt. Am XXXX .2019 hat er sich weiters, wenn auch nur fahrlässig durch den Genuss von Alkohol in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch versetzt und in diesem Zustand neuerlich das Vergehen des versuchten Diebstahls sowie das Vergehen der versuchten gefährlichen Drohung begangen.Der Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen römisch 40 lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer, teils mit einem weiteren Mittäter, zwischen römisch 40 .2018 und römisch 40 .2019 einerseits in insgesamt acht unterschiedlichen Angriffen das Vergehen des (teils versuchten) Diebstahls beging und insbesondere Waren und Lebensmittel aus Supermärkten und Tankstellenshops, aber auch ein Paar Schuhe im Wert von EUR 300,00 sowie ein Fahrrad durch Aufbrechen des Schlosses (somit durch Einbruch), stahl. Weiters hat er am römisch 40 .2018 einen Mann, indem er ihm einen Stoß gegen den Körper versetzte, wodurch er gegen eine Wegabsperrung aus Metall prallte und indem er ihn an der Kleidung packte und ihn zu Boden schleuderte, sodass er sich Abschürfungen im Bereich der linken Stirn, eine Prellung der linken Burstkorbhälfte, sowie eine Prellung des rechten Knies zuzog, am Körper verletzt. Am römisch 40 .2019 hat er sich weiters, wenn auch nur fahrlässig durch den Genuss von Alkohol in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch versetzt und in diesem Zustand neuerlich das Vergehen des versuchten Diebstahls sowie das Vergehen der versuchten gefährlichen Drohung begangen.
Gegen den Beschwerdeführer wurde zudem ein mit Bescheid der LPD XXXX vom 26.03.2014, Zahl XXXX , rechtskräftig ab 08.04.2014, ein bis 27.04.2022 gültiges Waffenverbot verhängt und verbüßte er wegen diverser Verwaltungsstrafen auch zwei Wochen Verwaltungshaft in Anschluss an seine Strafhaft.Gegen den Beschwerdeführer wurde zudem ein mit Bescheid der LPD römisch 40 vom 26.03.2014, Zahl römisch 40 , rechtskräftig ab 08.04.2014, ein bis 27.04.2022 gültiges Waffenverbot verhängt und verbüßte er wegen diverser Verwaltungsstrafen auch zwei Wochen Verwaltungshaft in Anschluss an seine Strafhaft.
Insgesamt ergibt sich aus dem Gesamtverhalten des Beschwerdeführers eine tatsächliche und erhebliche Gefahr für die Grundinteressen der Gesellschaft, insbesondere an der Verhinderung von Eigentumsdelikten aber auch Delikten gegen die körperliche Unversehrtheit eines Menschen.
Zu beurteilen ist weiters die Frage der Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinn des § 67 FPG, welche kumulativ mit der Tatsächlichkeit und Erheblichkeit vorliegen muss. Ein allfälliger Gesinnungswandel kann nicht am Verhalten in der Strafhaft, sondern nur daran geprüft werden, wie lange sich der Beschwerdeführer in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. etwa VwGH 13.02.2007, 2006/18/0497 mwN). In Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes vom XXXX .2019 zwar „bloß“ zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, davon jedoch acht Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren ausgesetzt, verurteilt wurde, er am 05.11.2019 aus der Strafhaft und am 17.11.2019 aus der Verwaltungshaft entlassen wurde, jedoch inzwischen auch mehrmals dem – infolge der Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung durchsetzbaren – Aufenthaltsverbot wiedersetzt und zumindest vier Mal innerhalb kürzester Zeit wieder in das Bundesgebiet eingereist ist, woraus er inzwischen drei Mal wieder nach Polen abgeschoben wurde, ist die von ihm ausgehende Gefahr auch als gegenwärtig zu qualifizieren, da der Beschwerdeführer ganz offensichtlich trotz des Verspürens des Haftübels nicht willens ist, sich der österreichischen Rechtsordnung entsprechend zu verhalten.Zu beurteilen ist weiters die Frage der Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinn des Paragraph 67, FPG, welche kumulativ mit der Tatsächlichkeit und Erheblichkeit vorliegen muss. Ein allfälliger Gesinnungswandel kann nicht am Verhalten in der Strafhaft, sondern nur daran geprüft werden, wie lange sich der Beschwerdeführer in Freiheit wohlverhalten hat vergleiche etwa VwGH 13.02.2007, 2006/18/0497 mwN). In Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes vom römisch 40 .2019 zwar „bloß“ zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, davon jedoch acht Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren ausgesetzt, verurteilt wurde, er am 05.11.2019 aus der Strafhaft und am 17.11.2019 aus der Verwaltungshaft entlassen wurde, jedoch inzwischen auch mehrmals dem – infolge der Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung durchsetzbaren – Aufenthaltsverbot wiedersetzt und zumindest vier Mal innerhalb kürzester Zeit wieder in das Bundesgebiet eingereist ist, woraus er inzwischen drei Mal wieder nach Polen abgeschoben wurde, ist die von ihm ausgehende Gefahr auch als gegenwärtig zu qualifizieren, da der Beschwerdeführer ganz offensichtlich trotz des Verspürens des Haftübels nicht willens ist, sich der österreichischen Rechtsordnung entsprechend zu verhalten.
Weiters rechtfertigte der Beschwerdeführer sein strafbares Handeln insbesondere bezogen auf die Diebstähle mit seiner schwierigen finanziellen Situation. Nachdem sich die Situation des Beschwerdeführers nicht gebessert, sondern inzwischen stark verschlechtert hat (so schuldet er einer österreichischen Krankenanstalt rund EUR 16.500,00 und dem Privatbeteiligten seines Strafverfahrens EUR 1.760,00), ist gegenständlich auch mit einer erheblichen Wiederholungsgefahr zu rechnen.
Bei Gesamtbetrachtung liegt daher eine tatsächliche, erhebliche Gefahr und auch gegenwärtige Gefahr vor, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, die Voraussetzungen des § 67 Abs. 1 Satz 2 FPG sind somit gegeben.Bei Gesamtbetrachtung liegt daher eine tatsächliche, erhebliche Gefahr und auch gegenwärtige Gefahr vor, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, die Voraussetzungen des Paragraph 67, Absatz eins, Satz 2 FPG sind somit gegeben.
Auch die im Lichte des § 9 BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte eine Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht rechtfertigen, zumal der Beschwerdeführer zu keiner Zeit das Vorliegen von maßgeblichen privaten oder familiären Interessen im Bundesgebiet geltend gemacht hat. Mit seinen beiden in Österreich lebenden Halbgeschwistern hat er keinerlei Kontakt. Er ist in Österreich zuletzt für insgesamt 31 Tage zwischen Dezember 2018 und Jänner 2019 einer geringfügigen Beschäftigung nachgegangen. Der Beschwerdeführer übt zudem schon sehr lange keine regelmäßige Erwerbstätigkeit mehr aus. Er verfügte bisher nie über eine Anmeldebescheinigung und hat in Polen noch familiären Bindungen durch seinen Bruder und seine Schwester. Es ist daher davon auszugehen, dass sich sein Lebensmittelpunkt in Polen befindet. Mit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes ist damit kein Eingriff in die familiären und privaten Interessen des Beschwerdeführers verbunden. Auch die im Lichte des Paragraph 9, BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte eine Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht rechtfertigen, zumal der Beschwerdeführer zu keiner Zeit das Vorliegen von maßgeblichen privaten oder familiären Interessen im Bundesgebiet geltend gemacht hat. Mit seinen beiden in Österreich lebenden Halbgeschwistern hat er keinerlei Kontakt. Er ist in Österreich zuletzt für insgesamt 31 Tage zwischen Dezember 2018 und Jänner 2019 einer geringfügigen Beschäftigung nachgegangen. Der Beschwerdeführer übt zudem schon sehr lange keine regelmäßige Erwerbstätigkeit mehr aus. Er verfügte bisher nie über eine Anmeldebescheinigung und hat in Polen noch familiären Bindungen durch seinen Bruder und seine Schwester. Es ist daher davon auszugehen, dass sich sein Lebensmittelpunkt in Polen befindet. Mit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes ist damit kein Eingriff in die familiären und privaten Interessen des Beschwerdeführers verbunden.
Angesichts des besagten wiederholten und in seiner Gesamtheit gravierenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass das gegen den Beschwerdeführer erlassene Aufenthaltsverbot gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist, ist es doch zur Erreichung von in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen durch den Beschwerdeführer, Schutz der Rechte Dritter) dringend geboten.Angesichts des besagten wiederholten und in seiner Gesamtheit gravierenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass das gegen den Beschwerdeführer erlassene Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 9, BFA-VG zulässig ist, ist es doch zur Erreichung von in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zielen (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen durch den Beschwerdeführer, Schutz der Rechte Dritter) dringend geboten.
Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die (allenfalls vorliegenden) gegenläufigen privaten Interessen des Beschwerdeführers. Unter diesen Umständen ist die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 9 BFA-VG als zulässig zu werten.Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die (allenfalls vorliegenden) gegenläufigen privaten Interessen des Beschwerdeführers. Unter diesen Umständen ist die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Paragraph 9, BFA-VG als zulässig zu werten.
Die Bemessung des Aufenthaltsverbotes mit einer Dauer von vier Jahren erscheint jedoch in Anbetracht der Tatsache, dass das Strafgericht mit der Verhängung einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von einem Monat sowie einer bedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten das Auslangen gefunden hat, die Werte der vom Diebstahl betroffenen Gegenstände im Wesentlichen gering sind und es diesbezüglich teilweise auch beim Versuch geblieben ist, nicht geboten. Im Hinblick auf diese Erwägungen wird das Aufenthaltsverbot mit 2 Jahren befristet.
Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid weiters gemäß § 70 Abs. 3 FPG keinen Durchsetzungsaufschub erteilt und gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG der Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt.Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid weiters gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG keinen Durchsetzungsaufschub erteilt und gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG der Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Zur Nichterteilung des Durchsetzungsaufschubes hat die belangte Behörde im Ergebnis zu Recht ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Österreich über keine maßgeblichen Bindungen und keine Unterkunft verfügt. Er hat somit keine persönlichen Verhältnisse zu Regeln. Weiters hat der Beschwerdeführer durch sein Verhalten nach Erlassung des angefochtenen Bescheides, indem er immer wieder trotz des durchsetzbaren Aufenthaltsverbotes in das Bundesgebiet einreiste und inzwischen bereits mehrfach abgeschoben werden musste, dass er offenbar nicht gewillt ist, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Im Ergebnis wurde der Durchsetzungsaufschub zu Recht nicht zuerkannt.
Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist auszuführen, dass das Verhalten des Beschwerdeführers zeigt, dass er die Straftaten nicht aufgrund einer sich plötzlich bietenden Gelegenheit begangen hat. Vielmehr wurden die Straftaten überlegt, geplant und den eigenen Angaben des Beschwerdeführers nach zur (teilweisen) Sicherung seines Unterhalts in Österreich begangen. Die sofortige Ausreise war daher im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich, weshalb der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ebenfalls zu Recht erfolgt ist.
Zu Spruchpunkt II.): Bewilligung der Verfahrenshilfe:Zu Spruchpunkt römisch zwei.): Bewilligung der Verfahrenshilfe:
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außer Stande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtlos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlichen Beteiligten tritt.Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außer Stande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtlos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlichen Beteiligten tritt.
Dadurch wird zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei der Regelung der Verfahrenshilfe im VwGVG um eine sogenannten „subsidiäre Bestimmung“ handelt: Sie soll nur dann zur Anwendung gelangen, wenn durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, also dann, wenn das sogenannte „Materiengesetz“ keine Regelung enthält, deren Gegenstand der Verfahrenshilfe entspricht. Gemäß § 52 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, ist einem Fremden oder Asylwerber im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in bestimmten Angelegenheiten von Amts wegen kostenlos ein Rechtsberater zur Seite zu stellen. § 52 BFA-VG entspricht damit den Vorgaben des Art. 47 GRC. Im Anwendungsbereich des BFA-VG gelangt daher die Bestimmung des § 8a VwGVG (überhaupt) nicht zur Anwendung (siehe ErläutRV 1255 BlgNR 25. GP zu § 8a VwGVG).Dadurch wird zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei der Regelung der Verfahrenshilfe im VwGVG um eine sogenannten „subsidiäre Bestimmung“ handelt: Sie soll nur dann zur Anwendung gelangen, wenn durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, also dann, wenn das sogenannte „Materiengesetz“ keine Regelung enthält, deren Gegenstand der Verfahrenshilfe entspricht. Gemäß Paragraph 52, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, ist einem Fremden oder Asylwerber im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in bestimmten Angelegenheiten von Amts wegen kostenlos ein Rechtsberater zur Seite zu stellen. Paragraph 52, BFA-VG entspricht damit den Vorgaben des Artikel 47, GRC. Im Anwendungsbereich des BFA-VG gelangt daher die Bestimmung des Paragraph 8 a, VwGVG (überhaupt) nicht zur Anwendung (siehe ErläutRV 1255 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 8 a, VwGVG).
Das BFA-VG sieht für seinen, das verwaltungsgerichtliche Verfahren betreffenden Anwendungsbereich allerdings keine ausdrückliche Regelung vor, ob oder inwieweit im Rahmen der kostenlosen Rechtsberatung nach § 52 BFA-VG auch eine Befreiung von allfälligen zu entrichtenden Gerichtsgebühren oder anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren (§ 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO) möglich ist. Da im vorliegenden Fall eine gesetzliche Gebührenbefreiung nicht besteht, unterliegt die gegenständliche Beschwerde der Verpflichtung zur Entrichtung der Eingabengebühr nach § 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 1 lit. b Gebührengesetz 1957 in Verbindung mit der BuLVwG-Eingabengebührverordnung, BGBl. II Nr. 387/2014 idgF.Das BFA-VG sieht für seinen, das verwaltungsgerichtliche Verfahren betreffenden Anwendungsbereich allerdings keine ausdrückliche Regelung vor, ob oder inwieweit im Rahmen der kostenlosen Rechtsberatung nach Paragraph 52, BFA-VG auch eine Befreiung von allfälligen zu entrichtenden Gerichtsgebühren oder anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren (Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ZPO) möglich ist. Da im vorliegenden Fall eine gesetzliche Gebührenbefreiung nicht besteht, unterliegt die gegenständliche Beschwerde der Verpflichtung zur Entrichtung der Eingabengebühr nach Paragraph 14, Tarifpost 6 Absatz 5, Ziffer eins, Litera b, Gebührengesetz 1957 in Verbindung mit der BuLVwG-Eingabengebührverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 387 aus 2014, idgF.
Der gegenständliche Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr findet somit in § 8a VwGVG iVm § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO grundsätzlich eine geeignete Rechtsgrundlage.Der gegenständliche Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr findet somit in Paragraph 8 a, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ZPO grundsätzlich eine geeignete Rechtsgrundlage.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über Vermögen noch ein Einkommen. Er war in Österreich zuletzt immer obdachlos bzw. lebte von den Zuwendungen und Unterkunft der Caritas und unter anderem seinem strafbaren Verhalten. Im Zuge seiner letzten Einvernahme vor dem Bundesamt am 21.11.2019, bei welcher er Angaben zur Sache machte, verfügte er über einen Bargeldbetrag in Höhe von EUR 0,00. Aus dem Vermögensbekenntnis ergibt sich ein Barvermögen von EUR 0,00 bei einem Einkommen von EUR 0,00. Aus den Feststellungen ergeben sich weiters erhebliche Schulden des Beschwerdeführers (Krankenhausrechnung, Privatbeteiligtenausspruch des Strafgerichtes) in Österreich. Mit dem vorliegenden Vermögensbekenntnis wurde glaubhaft dargelegt, dass der Beschwerdeführer nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügt und er daher außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten.
Es war daher gemäß § 8a iVm § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO dem Antrag stattzugeben und durch Beschluss die Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr zu bewilligen.Es war daher gemäß Paragraph 8 a, in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ZPO dem Antrag stattzugeben und durch Beschluss die Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr zu bewilligen.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Sein Vorbringen wurde der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb gemäß
§ 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Sein Vorbringen wurde der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb gemäß , Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erlassung von Aufenthaltsverbotes und zur Interessensabwägung gemäß § 9 BFA-VG ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erlassung von Aufenthaltsverbotes und zur Interessensabwägung gemäß Paragraph 9, BFA-VG ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.
Schlagworte
Aufenthaltsverbot aufschiebende Wirkung - Entfall geringfügiges Verschulden Herabsetzung Interessenabwägung Milderungsgründe öffentliche InteressenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:G311.2226711.1.00Im RIS seit
20.10.2020Zuletzt aktualisiert am
20.10.2020