Entscheidungsdatum
26.05.2020Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W146 2178177-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.10.2017, Zl. 1076609500/171146477, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.10.2017, Zl. 1076609500/171146477, zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 94 Abs. 5 iVm § 92 Abs. 1 Z 5 FPG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 94, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 5, FPG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
1. Verfahrensgang und Sachverhalt
Der Beschwerdeführer ist ein männlicher Staatsangehöriger Syriens, dem mit Bescheid vom 22.05.2017 durch das BFA der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde.
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer gemäß § 27 Abs. 2a 1. Fall SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt. Für die Strafbemessung wurde hinsichtlich des Beschwerdeführers mildernd das reumütige Geständnis und die Unbescholtenheit gewertet.Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 27, Absatz 2 a, 1. Fall SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt. Für die Strafbemessung wurde hinsichtlich des Beschwerdeführers mildernd das reumütige Geständnis und die Unbescholtenheit gewertet.
Am 09.10.2017 beantragte der Beschwerdeführer die Ausstellung eines Konventionsreisepasses.
Am 17.10.2017 wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme die beabsichtigte Abweisung des Antrags zur Kenntnis gebracht und eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme binnen einer Woche eingeräumt.
Eine Stellungnahme langte bei der Behörde nicht ein.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 30.10.2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses gemäß "§ 94 Absatz 5 iVm 92 5 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr.100/2005" ab.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 30.10.2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses gemäß "§ 94 Absatz 5 in Verbindung mit 92 5 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. römisch eins Nr.100/2005" ab.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX , GZ XXXX für schuldig erkannt worden sei, gemeinsam mit xxx in bewussten und gewollten Zusammenwirken als unmittelbare Täter an einem allgemein zugänglichen Ort ( XXXX XXXX ) öffentlich und unter Umständen, unter den sein Verhalten geeignet gewesen sei, durch unmittelbare Wahrnehmung berechtigtes Ärgernis zu erregen, anderen gegen Entgelt ca 4,5 Gramm Delta-9-THC-hältiges Cannabiskraut an einen zivilen Polizeibeamten sowie weitere 3 Gramm Delta-9-THC-hältiges Cannabiskraut an einen weiteren Polizeibeamten verkauft zu haben, während sich in unmittelbarer Nähe zumindest 40 Passanten aufgehalten hätten, wobei sie abwechselnd das Suchtmittelgeschäft angebahnt und die Übergabe vorgenommen sowie dem jeweils anderen das Suchtgift zur Weitergabe bereitgestellt hätten.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 , GZ römisch 40 für schuldig erkannt worden sei, gemeinsam mit xxx in bewussten und gewollten Zusammenwirken als unmittelbare Täter an einem allgemein zugänglichen Ort ( römisch 40 römisch 40 ) öffentlich und unter Umständen, unter den sein Verhalten geeignet gewesen sei, durch unmittelbare Wahrnehmung berechtigtes Ärgernis zu erregen, anderen gegen Entgelt ca 4,5 Gramm Delta-9-THC-hältiges Cannabiskraut an einen zivilen Polizeibeamten sowie weitere 3 Gramm Delta-9-THC-hältiges Cannabiskraut an einen weiteren Polizeibeamten verkauft zu haben, während sich in unmittelbarer Nähe zumindest 40 Passanten aufgehalten hätten, wobei sie abwechselnd das Suchtmittelgeschäft angebahnt und die Übergabe vorgenommen sowie dem jeweils anderen das Suchtgift zur Weitergabe bereitgestellt hätten.
Im Fall des Beschwerdeführers treffe § 94 Abs. 5 iVm § 92 Abs. 1 Z 3 und 5 FPG / § 92 Abs. 1a iVm § 14 Abs. 1 Z 3 Passgesetz 1992 zu. Daher sei der Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses wegen Versagungsgründen des § § 94 Abs. 5 iVm § 92 FPG abzuweisen.Im Fall des Beschwerdeführers treffe Paragraph 94, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3 und 5 FPG / Paragraph 92, Absatz eins a, in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, Passgesetz 1992 zu. Daher sei der Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses wegen Versagungsgründen des Paragraph Paragraph 94, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 92, FPG abzuweisen.
Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sein Verhalten bereue, welches für ihn eindeutig einmal vorgekommen sei und nicht wieder passieren werde. Der Beschwerdeführer habe weder vor sich der Strafvollstreckung zu entziehen und habe auch kein Verhalten gesetzt, welches eine Entziehung vermuten lassen würde. Schon gar nicht würde er den Konventionsreisepass benutzen, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen. Der Beschwerdeführer sei sich vor allem auch über die negativen Folgen eines solchen Fehlverhaltens für seinen Asylstatus bewusst, den er keinesfalls verlieren möchte.
Mit Urteil des Bezirksgerichts Graz-Ost vom 28.05.2018 wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 15, 127 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt.Mit Urteil des Bezirksgerichts Graz-Ost vom 28.05.2018 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 15, 127, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt.
2. Beweiswürdigung
Die obigen Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt des BFA und einer Einsichtnahme in das Zentrale Strafregister.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt A)
Gemäß § 94 Abs. 1 FPG sind Konventionsreisepässe Fremden, denen in Österreich der Status eines Asylberechtigten zukommt, auf Antrag auszustellen. Gemäß Abs. 5 leg. cit. gelten, mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Fremdenpasses der Konventionsreisepass tritt, die §§ 88 Abs. 4 sowie 89 bis 93 leg. cit.Gemäß Paragraph 94, Absatz eins, FPG sind Konventionsreisepässe Fremden, denen in Österreich der Status eines Asylberechtigten zukommt, auf Antrag auszustellen. Gemäß Absatz 5, leg. cit. gelten, mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Fremdenpasses der Konventionsreisepass tritt, die Paragraphen 88, Absatz 4, sowie 89 bis 93 leg. cit.
Bei der Abweisung des Antrags auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses stützte sich das BFA im Spruch des angefochtenen Bescheides offenbar auf § 92 Abs. 1 Z 5 FPG ("§ 92 5 FPG").Bei der Abweisung des Antrags auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses stützte sich das BFA im Spruch des angefochtenen Bescheides offenbar auf Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 5, FPG ("§ 92 5 FPG").
Diese Bestimmung besagt, dass die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses zu versagen ist, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass durch den Aufenthalt des Fremden im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde.
Zur Subsumtion unter den Tatbestand des § 92 Abs. 1 Z 5 FPG ist insbesondere an strafrechtlich relevante Delikte gegen die Sicherheit des Staates (zB Angriff auf die obersten Organe des Staates) sowie an Gefahren für die militärische/äußere Sicherheit des Staates zu denken. Weiters subsumiert die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 24.3.1998, 96/18/0475) auch bestimmte Verstöße gegen das Verbotsgesetz unter diesen Tatbestand (vgl. dazu Filzwieser/Frank/Kloibmühler/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, K4 und E1 zu § 92 FPG).Zur Subsumtion unter den Tatbestand des Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 5, FPG ist insbesondere an strafrechtlich relevante Delikte gegen die Sicherheit des Staates (zB Angriff auf die obersten Organe des Staates) sowie an Gefahren für die militärische/äußere Sicherheit des Staates zu denken. Weiters subsumiert die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 24.3.1998, 96/18/0475) auch bestimmte Verstöße gegen das Verbotsgesetz unter diesen Tatbestand vergleiche dazu Filzwieser/Frank/Kloibmühler/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, K4 und E1 zu Paragraph 92, FPG).
Aus den beiden bedingten Verurteilungen des Beschwerdeführers und den ihnen zugrundeliegenden Tatbeständen lässt sich im Lichte der o.a. Rechtsprechung nicht ableiten, dass ein Aufenthalt des Beschwerdeführers im Ausland eine Gefährdung der inneren oder äußeren Sicherheit der Republik Österreich darstellen würde. Den erwähnten Straftaten des Beschwerdeführers kommt kein hinreichender Hintergrund und keine entsprechende Einschlägigkeit zu, um die Prognose zu rechtfertigen, durch seinen Aufenthalt im Ausland würde die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet. Diese Delikte hatten keinerlei Auslandsbezug. Diesbezüglich lässt der angefochtene Bescheid jegliche nachvollziehbare Begründung vermissen, offensichtlich bezieht sich diese auf den Tatbestand von Ziffer 3 des § 94 Abs. 1 FPG, welche jedoch im Spruch nicht angeführt wurde.Aus den beiden bedingten Verurteilungen des Beschwerdeführers und den ihnen zugrundeliegenden Tatbeständen lässt sich im Lichte der o.a. Rechtsprechung nicht ableiten, dass ein Aufenthalt des Beschwerdeführers im Ausland eine Gefährdung der inneren oder äußeren Sicherheit der Republik Österreich darstellen würde. Den erwähnten Straftaten des Beschwerdeführers kommt kein hinreichender Hintergrund und keine entsprechende Einschlägigkeit zu, um die Prognose zu rechtfertigen, durch seinen Aufenthalt im Ausland würde die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet. Diese Delikte hatten keinerlei Auslandsbezug. Diesbezüglich lässt der angefochtene Bescheid jegliche nachvollziehbare Begründung vermissen, offensichtlich bezieht sich diese auf den Tatbestand von Ziffer 3 des Paragraph 94, Absatz eins, FPG, welche jedoch im Spruch nicht angeführt wurde.
Der angefochtene Bescheid war daher zu beheben.
Wegen der Behebung des angefochtenen Bescheides konnte eine Verhandlung gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen.Wegen der Behebung des angefochtenen Bescheides konnte eine Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall erweist sich die ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG insofern als nicht zulässig, als der gegenständliche Fall keine Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung aufwirft. Wie der rechtlichen Beurteilung unzweifelhaft zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständliches Falles an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die Rechtsprechung in Bezug auf den gegenständlichen Fall als uneinheitlich zu beurteilen wäre. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der im gegenständlichen Fall zu lösenden Rechtsfragen vor.Im vorliegenden Fall erweist sich die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG insofern als nicht zulässig, als der gegenständliche Fall keine Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung aufwirft. Wie der rechtlichen Beurteilung unzweifelhaft zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständliches Falles an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die Rechtsprechung in Bezug auf den gegenständlichen Fall als uneinheitlich zu beurteilen wäre. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der im gegenständlichen Fall zu lösenden Rechtsfragen vor.
Schlagworte
Begründungsmangel Behebung der Entscheidung Gefährdung der Sicherheit Kassation Konventionsreisepass Nachvollziehbarkeit Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung strafrechtliche Verurteilung Straftat Suchtmitteldelikt Versagung Konventionsreisepass VersagungsgrundEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W146.2178177.1.00Im RIS seit
07.04.2021Zuletzt aktualisiert am
07.04.2021