Entscheidungsdatum
29.05.2020Norm
AsylG 2005 §56 Abs1Spruch
L514 2229927-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Mariella KLOIBMÜLLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX alias geb. XXXX , StA. Türkei, vertreten durch RA Dr. Wilfried Ludwig WEH und Mag. Stefan HARG, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.02.2020, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Mariella KLOIBMÜLLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 alias geb. römisch 40 , StA. Türkei, vertreten durch RA Dr. Wilfried Ludwig WEH und Mag. Stefan HARG, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.02.2020, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Türkei, stellte im österreichischen Bundesgebiet erstmalig am XXXX 2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er wurde noch am selben Tag von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und am 23.10.2014 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) niederschriftlich einvernommen.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Türkei, stellte im österreichischen Bundesgebiet erstmalig am römisch 40 2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er wurde noch am selben Tag von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und am 23.10.2014 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) niederschriftlich einvernommen.
Mit Bescheid des BFA vom 04.12.2014, Zl. XXXX , wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des BFA vom 04.12.2014, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch drei.).
Mit Erkenntnis vom 18.05.2015, Zl. L502 2016335-1/9E, wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet ab. In weiterer Folge lehnte der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 18.02.2016, Zl. E 1752/2015-11, die Behandlung der Beschwerde ab.
2. Wiederholten Ladungen zu einem Termin beim türkischen Konsulat in XXXX zur Erlangung eines Heimreisezertifikates leistete der Beschwerdeführer keine Folge.2. Wiederholten Ladungen zu einem Termin beim türkischen Konsulat in römisch 40 zur Erlangung eines Heimreisezertifikates leistete der Beschwerdeführer keine Folge.
3. Am XXXX 2017 stellte der Beschwerdeführer den zweiten Antrag auf internationalen Schutz im österreichischen Bundesgebiet. Er wurde noch am selben Tag erstbefragt und nach Zulassung des Folgeantrages mit 25.01.2017 vor dem BFA am 05.03.2018 niederschriftlich einvernommen.3. Am römisch 40 2017 stellte der Beschwerdeführer den zweiten Antrag auf internationalen Schutz im österreichischen Bundesgebiet. Er wurde noch am selben Tag erstbefragt und nach Zulassung des Folgeantrages mit 25.01.2017 vor dem BFA am 05.03.2018 niederschriftlich einvernommen.
Mit Bescheid des BFA vom 16.05.2018, Zl. XXXX , wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I. und Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG bestehe keine Frist für eine freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheid des BFA vom 16.05.2018, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins. und Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung in die Türkei gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG bestehe keine Frist für eine freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs.).
Mit Erkenntnis vom 27.11.2018, Zl. L521 2016335-2/12E, wies das Bundesverwaltungsgericht in einer schriftlichen Ausfertigung des am 19.11.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses die Beschwerde als unbegründet ab.
Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass das Bundesverwaltungsgericht sich im Ergebnis der Auffassung der belangten Behörde anschließe, als das Vorbringen des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren nicht geeignet sei, eine neue inhaltliche Entscheidung zu bewirken, sondern Identität der Sache vorliege, weshalb der neuerliche Antrag auf internationalen Schutz zu Recht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen worden sei. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides seien daher abzuweisen gewesen. Da auch alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung, die Zulässigkeit der Abschiebung und die gesetzte Frist für die Ausreise vorliegen würden, sei die Beschwerde gegen die Spruchpunkte III, IV., V. und VI. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 52 Abs. 2 Z. 2 iVm Abs. 9 und 55 Abs. 1a FPG sowie § 57 AsylG 2005 und § 9 BFA-VG ebenfalls als unbegründet abzuweisen gewesen.Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass das Bundesverwaltungsgericht sich im Ergebnis der Auffassung der belangten Behörde anschließe, als das Vorbringen des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren nicht geeignet sei, eine neue inhaltliche Entscheidung zu bewirken, sondern Identität der Sache vorliege, weshalb der neuerliche Antrag auf internationalen Schutz zu Recht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen worden sei. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides seien daher abzuweisen gewesen. Da auch alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung, die Zulässigkeit der Abschiebung und die gesetzte Frist für die Ausreise vorliegen würden, sei die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch drei, römisch vier., römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraphen 52, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 9 und 55 Absatz eins a, FPG sowie Paragraph 57, AsylG 2005 und Paragraph 9, BFA-VG ebenfalls als unbegründet abzuweisen gewesen.
Die Behandlung der dagegen beim Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss vom 25.02.2019, Zl. E 5052/2019-7, abgelehnt und gleichzeitig die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Mit Beschluss vom 27.05.2019, Zl. Ra 2019/14/0198-4, wies dieser die Revision zurück.
4. Am 21.10.2019 stellte der Beschwerdeführer beim BFA einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen" gemäß § 56 Abs. 1 AsylG (Aufenthaltsberechtigung plus "Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt").4. Am 21.10.2019 stellte der Beschwerdeführer beim BFA einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen" gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG (Aufenthaltsberechtigung plus "Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt").
Mit Verbesserungsauftrag vom 13.11.2019 forderte das BFA den Beschwerdeführer auf, binnen vier Wochen die angeführten Unterlagen vorzulegen: Gültigen Reisepass im Original, Geburtsurkunde mit beglaubigter Übersetzung im Original, Nachweis über ortsübliche Unterkunft (z.B. Mietvertrag), Nachweis über die Erfüllung des Modul 1 gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG): Integrationsprüfung gemäß § 11 IntG (Sprach- und Wertekurs) nicht älter als zwei Jahre oder Abschlusszeugnis 9. Schulstufe oder Nachweis einer mindestens fünfjährigen Schulausbildung mit positivem Abschluss in Deutsch etc., Nachweis über die Ausübung einer erlaubten Erwerbstätigkeit in Österreich mit einem Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze.Mit Verbesserungsauftrag vom 13.11.2019 forderte das BFA den Beschwerdeführer auf, binnen vier Wochen die angeführten Unterlagen vorzulegen: Gültigen Reisepass im Original, Geburtsurkunde mit beglaubigter Übersetzung im Original, Nachweis über ortsübliche Unterkunft (z.B. Mietvertrag), Nachweis über die Erfüllung des Modul 1 gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG): Integrationsprüfung gemäß Paragraph 11, IntG (Sprach- und Wertekurs) nicht älter als zwei Jahre oder Abschlusszeugnis 9. Schulstufe oder Nachweis einer mindestens fünfjährigen Schulausbildung mit positivem Abschluss in Deutsch etc., Nachweis über die Ausübung einer erlaubten Erwerbstätigkeit in Österreich mit einem Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze.
Mit E-Mail vom 17.12.2019 gewährte das BFA auf Ersuchen des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers eine Fristverlängerung bis 07.01.2020.
Mit "Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme" vom 09.01.2020 informierte das BFA den Beschwerdeführer am 14.01.2020, dass beabsichtigt sei, den Antrag gemäß § 58 AsylG zurückzuweisen und forderte den Beschwerdeführer zu einer weiteren Stellungnahme auf.Mit "Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme" vom 09.01.2020 informierte das BFA den Beschwerdeführer am 14.01.2020, dass beabsichtigt sei, den Antrag gemäß Paragraph 58, AsylG zurückzuweisen und forderte den Beschwerdeführer zu einer weiteren Stellungnahme auf.
Am 30.01.2020 nahm der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers Stellung (vgl. AS 71ff). Dem Schreiben wurden diverse Unterlagen beigelegt (vgl. AS 81-203).Am 30.01.2020 nahm der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers Stellung vergleiche AS 71ff). Dem Schreiben wurden diverse Unterlagen beigelegt vergleiche AS 81-203).
5. Mit Bescheid vom 24.02.2020, Zl. XXXX , wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 Abs. 1 AsylG 2005 gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zurück.5. Mit Bescheid vom 24.02.2020, Zl. römisch 40 , wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005 gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 zurück.
In der rechtlichen Beurteilung wurde u.a. ausgeführt, dass der Antrag des Beschwerdeführers zurückzuweisen gewesen sei, da sowohl die Integration als auch die Sprachkenntnisse und die Umstände der Lebensführung unverändert seien. Eine maßgebliche Sachverhaltsänderung sei nicht eingetreten. Die letzte Rückkehrentscheidung sei mit Rechtskraft vom 27.05.2019 erlassen worden. Da im Fall des Beschwerdeführers weiterhin eine aufrechte Rückkehrentscheidung vorliege, sei gemäß § 59 Abs. 5 FPG die Erlassung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung nicht notwendig (vgl. VwGH Ra 2015/20/0082).In der rechtlichen Beurteilung wurde u.a. ausgeführt, dass der Antrag des Beschwerdeführers zurückzuweisen gewesen sei, da sowohl die Integration als auch die Sprachkenntnisse und die Umstände der Lebensführung unverändert seien. Eine maßgebliche Sachverhaltsänderung sei nicht eingetreten. Die letzte Rückkehrentscheidung sei mit Rechtskraft vom 27.05.2019 erlassen worden. Da im Fall des Beschwerdeführers weiterhin eine aufrechte Rückkehrentscheidung vorliege, sei gemäß Paragraph 59, Absatz 5, FPG die Erlassung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung nicht notwendig vergleiche VwGH Ra 2015/20/0082).
Mit Verfahrensanordnung vom 24.02.2020 wurde dem Beschwerdeführer seitens des BFA gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom 24.02.2020 wurde dem Beschwerdeführer seitens des BFA gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
Gegen diesen am 26.02.2020 dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers ordnungsgemäß zugestellten Bescheid wurde unter Vorlage eines Konvolutes an Unterlagen am 23.03.2020 fristgerecht Beschwerde erhoben.
Begründend wurde ausgeführt, dass der bekämpfte Bescheid aus mehreren Gründen rechtswidrig sei. Beispielsweise habe das BFA einen fehlerhaften Beurteilungszeitraum in Bezug auf eine etwaige Sachverhaltsänderung herangezogen. Darüber hinaus habe das BFA in seiner Entscheidung wegen entschiedener Sache nur einen Aufenthaltstitel gemäß § 57Begründend wurde ausgeführt, dass der bekämpfte Bescheid aus mehreren Gründen rechtswidrig sei. Beispielsweise habe das BFA einen fehlerhaften Beurteilungszeitraum in Bezug auf eine etwaige Sachverhaltsänderung herangezogen. Darüber hinaus habe das BFA in seiner Entscheidung wegen entschiedener Sache nur einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57
AsylG geprüft, jedoch habe der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren einen Antrag gemäß § 56 AsylG gestellt, worüber bisher noch nie entschieden worden sei. Überdies weise § 56 AsylG auch einen anderen Prüfungsmaßstab als § 55 AsylG auf. Dies alles spreche dafür, dass ein geänderter Sachverhalt bzw keine entschiedene Sache vorliege. Weiters wurde ausgeführt, dass sich überdies der Sachverhalt im Beurteilungszeitraum - abzustellen sei auf die letzte materielle Entscheidung, welche im Jahr 2015 getroffen worden sei - wesentlich geändert habe. So wurde dargetan, dass sich das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers sowie seine Integration und die Sprachkenntnisse soweit verdichtet hätten, dass ein Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen zu erteilen gewesen wäre. Der Beschwerdeführer lebe seit sechseinhalb Jahren unbescholten im Bundesgebiet, spreche sehr gut die deutsche Sprache und habe sich bestens integriert. Er spreche Deutsch auf B1 Niveau, beziehe keine Grundversorgung mehr und könne unmittelbar nach Erteilung des Aufenthaltstitels zu arbeiten beginnen. Daneben sei der Beschwerdeführer auch ehrenamtlich tätig. Sechs Geschwister des Beschwerdeführers würden im deutschsprachigen Raum (Österreich, Deutschland und Schweiz) leben und pflege er zu diesen einen intensiven familiären Kontakt. Überdies werde er von diesen auch finanziell unterstützt. Der Beschwerdeführer würde überwiegend bei seinem Bruder und dessen Familie leben und lebe seine Mutter nunmehr auch in Österreich. Zu seinen in der Türkei lebenden Schwestern habe er keinen intensiven Kontakt. Aus diesem Grund sei dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel zu gewähren. Weiters wurde die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt.AsylG geprüft, jedoch habe der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren einen Antrag gemäß Paragraph 56, AsylG gestellt, worüber bisher noch nie entschieden worden sei. Überdies weise Paragraph 56, AsylG auch einen anderen Prüfungsmaßstab als Paragraph 55, AsylG auf. Dies alles spreche dafür, dass ein geänderter Sachverhalt bzw keine entschiedene Sache vorliege. Weiters wurde ausgeführt, dass sich überdies der Sachverhalt im Beurteilungszeitraum - abzustellen sei auf die letzte materielle Entscheidung, welche im Jahr 2015 getroffen worden sei - wesentlich geändert habe. So wurde dargetan, dass sich das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers sowie seine Integration und die Sprachkenntnisse soweit verdichtet hätten, dass ein Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen zu erteilen gewesen wäre. Der Beschwerdeführer lebe seit sechseinhalb Jahren unbescholten im Bundesgebiet, spreche sehr gut die deutsche Sprache und habe sich bestens integriert. Er spreche Deutsch auf B1 Niveau, beziehe keine Grundversorgung mehr und könne unmittelbar nach Erteilung des Aufenthaltstitels zu arbeiten beginnen. Daneben sei der Beschwerdeführer auch ehrenamtlich tätig. Sechs Geschwister des Beschwerdeführers würden im deutschsprachigen Raum (Österreich, Deutschland und Schweiz) leben und pflege er zu diesen einen intensiven familiären Kontakt. Überdies werde er von diesen auch finanziell unterstützt. Der Beschwerdeführer würde überwiegend bei seinem Bruder und dessen Familie leben und lebe seine Mutter nunmehr auch in Österreich. Zu seinen in der Türkei lebenden Schwestern habe er keinen intensiven Kontakt. Aus diesem Grund sei dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel zu gewähren. Weiters wurde die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt.
6. Der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers stellte am XXXX 2020 einen Antrag auf Ausstellung einer Duldung gemäß § 46a Abs. 1 Z 3 FPG.6. Der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers stellte am römisch 40 2020 einen Antrag auf Ausstellung einer Duldung gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG.
7. Gegenständliches Verfahren wurde der Gerichtsabteilung L514 am 26.03.2020 zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt:
1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Türkei. Seine Identität steht nicht eindeutig fest.
1.2. Der Beschwerdeführer befindet sich zumindest seit XXXX 2013 im österreichischen Bundesgebiet. Er stellte am selben Tag erstmalig einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des BFA vom 04.12.2014, Zl. XXXX , wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III.).1.2. Der Beschwerdeführer befindet sich zumindest seit römisch 40 2013 im österreichischen Bundesgebiet. Er stellte am selben Tag erstmalig einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des BFA vom 04.12.2014, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch drei.).
Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit hg. Erkenntnis vom 18.05.2015, Zl. L502 2016335-1/9E, als unbegründet abgewiesen.
In weiterer Folge lehnte der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 18.02.2016, Zl. E 1752/2015-11, die Behandlung der Beschwerde ab.
1.3. Am XXXX 2017 stellte der Beschwerdeführer den zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des BFA vom 16.05.2018, Zl. XXXX , gemäß § 68 Abs. 1 AVG hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 52 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen.1.3. Am römisch 40 2017 stellte der Beschwerdeführer den zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des BFA vom 16.05.2018, Zl. römisch 40 , gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen.
Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit hg. Erkenntnis vom 27.11.2018, Zl. L521 2016335-2/12E, abgewiesen.
Die Behandlung der dagegen beim Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss vom 25.02.2019, Zl. E 5052/2019-7, abgelehnt und gleichzeitig die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Mit Beschluss vom 27.05.2019, Zl. Ra 2019/14/0198-4, wies dieser die Revision zurück.
1.4. Am 21.10.2019 stellte der Beschwerdeführer beim BFA persönlich einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen" gemäß § 56 Abs. 1 AsylG.1.4. Am 21.10.2019 stellte der Beschwerdeführer beim BFA persönlich einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen" gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG.
1.5. Der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers stellte am XXXX 2020 einen Antrag auf Ausstellung einer Duldung gemäß § 46a Abs. 1 Z 3 FPG.1.5. Der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers stellte am römisch 40 2020 einen Antrag auf Ausstellung einer Duldung gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des BFA und der vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes.2.1. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des BFA und der vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Die Feststellungen bezüglich des ersten Antrages auf internationalen Schutz vom XXXX 2013 und bezüglich des am XXXX 2017 gestellten und am 25.01.2017 zugelassenen Folgeantrages auf internationalen Schutz resultieren aus den vorliegenden Akten und Unterlagen zu den hg. Verfahren Zl. L502 2016335-1/9E und Zl. L521 2016335-2/12E.2.2. Die Feststellungen bezüglich des ersten Antrages auf internationalen Schutz vom römisch 40 2013 und bezüglich des am römisch 40 2017 gestellten und am 25.01.2017 zugelassenen Folgeantrages auf internationalen Schutz resultieren aus den vorliegenden Akten und Unterlagen zu den hg. Verfahren Zl. L502 2016335-1/9E und Zl. L521 2016335-2/12E.
2.3. Die Feststellungen bezüglich des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen" gemäß § 56 Abs. 1 AsylG am 21.10.2019 resultieren ebenso aus den vorliegenden Akten und Unterlagen.2.3. Die Feststellungen bezüglich des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen" gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG am 21.10.2019 resultieren ebenso aus den vorliegenden Akten und Unterlagen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Zur Abweisung
3.1. § 56 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) lautet:3.1. Paragraph 56, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) lautet:
"Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen
§ 56. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfallsParagraph 56, (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls
1. zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist,
2. davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist und
3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird.3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird.
(2) Liegen nur die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 2 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.(2) Liegen nur die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer eins und 2 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
(3) Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 26) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand."(3) Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 26,) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand."
§ 58 Abs. 10 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) lautet:Paragraph 58, Absatz 10, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) lautet:
"(10) Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.""(10) Anträge gemäß Paragraph 55, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß Paragraphen 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt."
3.2. Der Sache nach ist der Zurückweisungsgrund des § 44b Abs. 1 Z 1 NAG, die Vorgängerregelung des § 58 Abs. 10 AsylG 2005, der Zurückweisung wegen entschiedener Sache (§ 68 Abs. 1 AVG) nachgebildet. Die zu § 68 Abs. 1 AVG entwickelten Grundsätze für die Beurteilung, wann eine Änderung des Sachverhalts als wesentlich anzusehen ist, können daher auch für die Frage, wann maßgebliche Sachverhaltsänderungen im Sinn des § 44b Abs. 1 Z 1 NAG vorliegen, herangezogen werden (vgl. VwGH vom 09.09.2013, 2013/22/0161).3.2. Der Sache nach ist der Zurückweisungsgrund des Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG, die Vorgängerregelung des Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005, der Zurückweisung wegen entschiedener Sache (Paragraph 68, Absatz eins, AVG) nachgebildet. Die zu Paragraph 68, Absatz eins, AVG entwickelten Grundsätze für die Beurteilung, wann eine Änderung des Sachverhalts als wesentlich anzusehen ist, können daher auch für die Frage, wann maßgebliche Sachverhaltsänderungen im Sinn des Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG vorliegen, herangezogen werden vergleiche VwGH vom 09.09.2013, 2013/22/0161).
Nach der zu § 44b Abs. 1 Z 1 NAG 2005, der Vorgängerregelung des § 58 Abs. 10 AsylG 2005, ergangenen Judikatur, liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht erst dann vor, wenn der vorgebrachte Sachverhalt auch konkret dazu führt, dass nunmehr der begehrte Aufenthaltstitel erteilt werden müsste. Vielmehr läge ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nur dann nicht vor, wenn die geltend gemachten Umstände von vornherein keine solche Bedeutung aufgewiesen hätten, die eine Neubeurteilung aus dem Blickwinkel des Art. 8 MRK geboten hätte. Nur in einem solchen Fall ist eine - der Sache nach der Zurückweisung wegen entschiedener Sache nachgebildete - Zurückweisung (nunmehr) gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zulässig (vgl. VwGH vom 19.09.2019, Ra 2019/21/0173, mwN).Nach der zu Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG 2005, der Vorgängerregelung des Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005, ergangenen Judikatur, liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht erst dann vor, wenn der vorgebrachte Sachverhalt auch konkret dazu führt, dass nunmehr der begehrte Aufenthaltstitel erteilt werden müsste. Vielmehr läge ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nur dann nicht vor, wenn die geltend gemachten Umstände von vornherein keine solche Bedeutung aufgewiesen hätten, die eine Neubeurteilung aus dem Blickwinkel des Artikel 8, MRK geboten hätte. Nur in einem solchen Fall ist eine - der Sache nach der Zurückweisung wegen entschiedener Sache nachgebildete - Zurückweisung (nunmehr) gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 zulässig vergleiche VwGH vom 19.09.2019, Ra 2019/21/0173, mwN).
Im Rahmen einer Zurückweisung nach § 58 Abs. 10 AsylG 2005 kann immer nur der letzte materiell rechtliche Abspruch Vergleichsmaßstab sein; nur darauf bezogen kommt eine Identität der Sach- und Rechtslage, die zu einer Zurückweisung nach § 58 Abs. 10 AsylG 2005 führen könnte, in Betracht, während das hinsichtlich eines auf § 58 Abs. 9 Z 1 AsylG 2005 gestützten Zurückweisungsbescheides, der nur über eine Formalvoraussetzung abspricht und nicht mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden ist, nicht der Fall ist (vgl. VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0173).Im Rahmen einer Zurückweisung nach Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 kann immer nur der letzte materiell rechtliche Abspruch Vergleichsmaßstab sein; nur darauf bezogen kommt eine Identität der Sach- und Rechtslage, die zu einer Zurückweisung nach Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 führen könnte, in Betracht, während das hinsichtlich eines auf Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins, AsylG 2005 gestützten Zurückweisungsbescheides, der nur über eine Formalvoraussetzung abspricht und nicht mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden ist, nicht der Fall ist vergleiche VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0173).
Dem in den ErläutRV (88 BlgNR 24. GP 2) zum Ausdruck gebrachten Anliegen des Gesetzgebers, "Kettenanträge" bei unterschiedlichen Behörden hintanzuhalten, somit missbräuchlichen - in der Absicht, die Durchsetzung bestehender Ausweisungen zu unterlaufen, gestellten - Anträgen auf humanitäre Niederlassungsbewilligung entgegenzuwirken, ist dahingehend Rechnung zu tragen, dass bezüglich eines Antrages, der (als unzulässig oder wegen entschiedener Sache) zurückzuweisen ist, kein Abschiebungsschutz besteht. In solchen Zurückweisungsfällen lässt sich nämlich für die Gewährung von Abschiebungsschutz während des laufenden Verfahrens keine sachliche Rechtfertigung finden (idS auch die Bestimmung des § 51 Abs. 4 und 5 FrPolG 2005, welche die gesetzgeberischen Intentionen bei einer vergleichbaren Ausgangslage zum Ausdruck bringt). Andernfalls bestünde - entgegen der vom Gesetzgeber verfolgten Absicht - etwa in den in der Praxis wohl häufigsten, nicht "Altfälle" betreffenden Konstellationen des § 44b Abs. 1 Z 1 und 2 NAG 2005, die Möglichkeit, trotz rechtskräftiger Ausweisung, in der die Frage der Zulässigkeit des Eingriffs in Rechte nach Art. 8 MRK bereits geprüft wurde, mit einem (mangels diesbezüglicher Sachverhaltsänderung) unzulässigen Antrag die Abschiebung zu verhindern. Gleiches gilt sinngemäß für zurückzuweisende Folgeanträge. Diesbezüglich ist daher kein Abschiebungsschutz anzunehmen (Hinweis B 14. September 2009, AW 2009/21/0149), (VwGH vom 25.02.2010, 2009/21/0367).Dem in den ErläutRV (88 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 2) zum Ausdruck gebrachten Anliegen des Gesetzgebers, "Kettenanträge" bei unterschiedlichen Behörden hintanzuhalten, somit missbräuchlichen - in der Absicht, die Durchsetzung bestehender Ausweisungen zu unterlaufen, gestellten - Anträgen auf humanitäre Niederlassungsbewilligung entgegenzuwirken, ist dahingehend Rechnung zu tragen, dass bezüglich eines Antrages, der (als unzulässig oder wegen entschiedener Sache) zurückzuweisen ist, kein Abschiebungsschutz besteht. In solchen Zurückweisungsfällen lässt sich nämlich für die Gewährung von Abschiebungsschutz während des laufenden Verfahrens keine sachliche Rechtfertigung finden (idS auch die Bestimmung des Paragraph 51, Absatz 4 und 5 FrPolG 2005, welche die gesetzgeberischen Intentionen bei einer vergleichbaren Ausgangslage zum Ausdruck bringt). Andernfalls bestünde - entgegen der vom Gesetzgeber verfolgten Absicht - etwa in den in der Praxis wohl häufigsten, nicht "Altfälle" betreffenden Konstellationen des Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins und 2 NAG 2005, die Möglichkeit, trotz rechtskräftiger Ausweisung, in der die Frage der Zulässigkeit des Eingriffs in Rechte nach Artikel 8, MRK bereits geprüft wurde, mit einem (mangels diesbezüglicher Sachverhaltsänderung) unzulässigen Antrag die Abschiebung zu verhindern. Gleiches gilt sinngemäß für zurückzuweisende Folgeanträge. Diesbezüglich ist daher kein Abschiebungsschutz anzunehmen (Hinweis B 14. September 2009, AW 2009/21/0149), (VwGH vom 25.02.2010, 2009/21/0367).
3.3.1. Verfahrensgegenständlich ist zunächst auszuführen, dass der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechend im Fall einer Zurückweisung des Antrages durch die Behörde, Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung ist (vgl. dazu jüngst VwGH vom 05.11.2019, Ra 2017/06/0222). Daher erübrigt sich ein Eingehen zum einen auf die Erteilungsvoraussetzungen nach § 56 AsylG 2005 und zum anderen auf die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen.3.3.1. Verfahrensgegenständlich ist zunächst auszuführen, dass der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechend im Fall einer Zurückweisung des Antrages durch die Behörde, Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung ist vergleiche dazu jüngst VwGH vom 05.11.2019, Ra 2017/06/0222). Daher erübrigt sich ein Eingehen zum einen auf die Erteilungsvoraussetzungen nach Paragraph 56, AsylG 2005 und zum anderen auf die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen.
In der Beschwerde wird in diesem Zusammenhang moniert, dass ein Antrag gemäß § 56 AsylG noch niemals gestellt worden sei, weshalb schon aus diesem Grund keine entschiedene Sache vorliegen könne. Unterstützt werde dieses Argument auch dadurch, dass § 55 AsylG und § 56 AsylG darüber hinaus unterschiedliche Prüfungsmaßstäbe aufweisen würden.In der Beschwerde wird in diesem Zusammenhang moniert, dass ein Antrag gemäß Paragraph 56, AsylG noch niemals gestellt worden sei, weshalb schon aus diesem Grund keine entschiedene Sache vorliegen könne. Unterstützt werde dieses Argument auch dadurch, dass Paragraph 55, AsylG und Paragraph 56, AsylG darüber hinaus unterschiedliche Prüfungsmaßstäbe aufweisen würden.
Dazu ist eingangs auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, der im Zusammenhang mit § 56 AsylG unter anderem ausführt, dass Gesetzeszweck des § 56 AsylG 2005 die Bereinigung von besonders berücksichtigungswürdigen "Altfällen" unter isolierter Bewertung allein des faktischen - notwendigerweise mindestens zur Hälfte rechtmäßigen - Aufenthaltes sowie des Grades der in Österreich erlangten Integration sei. Den betroffenen Drittstaatsangehörigen solle in diesen Fällen die Möglichkeit zur Legalisierung ihres Aufenthalts durch Erteilung eines Aufenthaltstitels gegeben werden, wobei hiervon jene Konstellationen erfasst sein sollten, in denen die Schwelle des Art. 8 MRK, sodass gemäß § 55 AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel zu erteilen wäre, noch nicht erreicht werde (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0255; VwGH 26.6.2019, Ra 2019/21/0032, 0033). (VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0308)Dazu ist eingangs auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, der im Zusammenhang mit Paragraph 56, AsylG unter anderem ausführt, dass Gesetzeszweck des Paragraph 56, AsylG 2005 die Bereinigung von besonders berücksichtigungswürdigen "Altfällen" unter isolierter Bewertung allein des faktischen - notwendigerweise mindestens zur Hälfte rechtmäßigen - Aufenthaltes sowie des Grades der in Österreich erlangten Integration sei. Den betroffenen Drittstaatsangehörigen solle in diesen Fällen die Möglichkeit zur Legalisierung ihres Aufenthalts durch Erteilung eines Aufenthaltstitels gegeben werden, wobei hiervon jene Konstellationen erfasst sein sollten, in denen die Schwelle des Artikel 8, MRK, sodass gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel zu erteilen wäre, noch nicht erreicht werde vergleiche VwGH 29.4.2010, 2009/21/0255; VwGH 26.6.2019, Ra 2019/21/0032, 0033). (VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0308)
Bei der Beantwortung der Frage, ob ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall vorliege, können laut Verwaltungsgerichtshof die in § 9 Abs. 2 BFA-VG 2014 genannten, bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 MRK zu beachtenden Gesichtspunkte einfließen, und zwar in dem Maße, als sie auf den Integrationsgrad des betreffenden Fremden Auswirkungen hätten. Jedoch spiele - mangels Bedeutung für den Integrationsgrad - allfällig vorhandene, aber auch fehlende Bindungen zum Heimatstaat (iSd § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG 2014) oder die Unsicherheit des Aufenthaltsstatus (iSd § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG 2014) keine Rolle. (VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0032)Bei der Beantwortung der Frage, ob ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall vorliege, können laut Verwaltungsgerichtshof die in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG 2014 genannten, bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, MRK zu beachtenden Gesichtspunkte einfließen, und zwar in dem Maße, als sie auf den Integrationsgrad des betreffenden Fremden Auswirkungen hätten. Jedoch spiele - mangels Bedeutung für den Integrationsgrad - allfällig vorhandene, aber auch fehlende Bindungen zum Heimatstaat (iSd Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG 2014) oder die Unsicherheit des Aufenthaltsstatus (iSd Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG 2014) keine Rolle. (VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0032)
Da sich die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 56 AsylG 2005 wesentlich von denjenigen nach § 55 AsylG 2005 unterscheiden würden, liege hinsichtlich der Fragen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 56 AsylG 2005 und der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung auch kein entsprechender inhaltlicher Gleichklang vor. (VwGH 31.01.2019, Ra 2018/22/0086)Da sich die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 56, AsylG 2005 wesentlich von denjenigen nach Paragraph 55, AsylG 2005 unterscheiden würden, liege hinsichtlich der Fragen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 56, AsylG 2005 und der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung auch kein entsprechender inhaltlicher Gleichklang vor. (VwGH 31.01.2019, Ra 2018/22/0086)
3.3.2. Umgelegt auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass der Argumentation des rechtsfreundlichen Vertreters insofern zu folgen ist, dass erstmalig ein Antrag gemäß § 56 AsylG gestellt wurde. Entsprechend der Textierung des § 58 Abs. 10 2. Satz AsylG wird jedoch darauf abgestellt, dass Anträge gemäß §§ 56 und 57 AsylG einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung - basierend auf derselben Bestimmung - nachfolgen müssen. Erst wenn dies der Fall ist und sich aus dem begründeten Antragsvorbringen kein maßgeblich geänderter Sachverhalt ergibt, kann der Antrag entsprechend der Bestimmung des § 68 AVG gemäß § 58 Abs. 10 AsylG als unzulässig zurückgewiesen werden.3.3.2. Umgelegt auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass der Argumentation des rechtsfreundlichen Vertreters insofern zu folgen ist, dass erstmalig ein Antrag gemäß Paragraph 56, AsylG gestellt wurde. Entsprechend der Textierung des Paragraph 58, Absatz 10, 2. Satz AsylG wird jedoch darauf abgestellt, dass Anträge gemäß Paragraphen 56 und 57 AsylG einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung - basierend auf derselben Bestimmung - nachfolgen müssen. Erst wenn dies der Fall ist und sich aus dem begründeten Antragsvorbringen kein maßgeblich geänderter Sachverhalt ergibt, kann der Antrag entsprechend der Bestimmung des Paragraph 68, AVG gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG als unzulässig zurückgewiesen werden.
Im vorliegenden Fall wurde erstmalig am 21.10.2019 ein Antrag gemäß § 56 AsylG gestellt. In den vorangegangen Verfahren wurde diese Bestimmung auch nicht von amtswegen "mitgeprüft", weshalb kein bereits rechtskräftig erledigter Antrag (Folgeantrag) und keine rechtskräftige Entscheidung besteht, der der gegenständliche Antrag nachfolgt. Aus diesem Grund ist der Anwendung des § 58 Abs. 10 AsylG der Boden entzogen.Im vorliegenden Fall wurde erstmalig am 21.10.2019 ein Antrag gemäß Paragraph 56, AsylG gestellt. In den vorangegangen Verfahren wurde diese Bestimmung auch nicht von amtswegen "mitgeprüft", weshalb kein bereits rechtskräftig erledigter Antrag (Folgeantrag) und keine rechtskräftige Entscheidung besteht, der der gegenständliche Antrag nachfolgt. Aus diesem Grund ist der Anwendung des Paragraph 58, Absatz 10, AsylG der Boden entzogen.
Der Vollständigkeit halber ist auch festzuhalten, dass aus der vorangegangenen Rückkehrentscheidung keine rechtskräftige Entscheidung iSd § 58 Abs. 10 2. Satz AsylG abgleitet werden kann, zumal sich die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 56 AsylG 2005 wesentlich von denjenigen nach § 55 AsylG 2005 unterscheiden würden, weshalb hinsichtlich der Fragen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 56 AsylG 2005 und der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung auch kein entsprechender inhaltlicher Gleichklang vorliegt (VwGH 31.01.2019, Ra 2018/22/0086). In Bezug auf § 57 AsylG ist festzuhalten, dass diesem ein gänzlich anderer Regelungszweck zugrunde liegt.Der Vollständigkeit halber ist auch festzuhalten, dass aus der vorangegangenen Rückkehrentscheidung keine rechtskräftige Entscheidung iSd Paragraph 58, Absatz 10, 2. Satz AsylG abgleitet werden kann, zumal sich die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 56, AsylG 2005 wesentlich von denjenigen nach Paragraph 55, AsylG 2005 unterscheiden würden, weshalb hinsichtlich der Fragen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 56, AsylG 2005 und der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung auch kein entsprechender inhaltlicher Gleichklang vorliegt (VwGH 31.01.2019, Ra 2018/22/0086). In Bezug auf Paragraph 57, AsylG ist festzuhalten, dass diesem ein gänzlich anderer Regelungszweck zugrunde liegt.
Die Zurückweisung des gemäß § 56 AsylG 2005 gestellten Antrages erfolgte daher nicht zu Recht und hat das BFA in einem nachfolgenden Verfahren zu überprüfen, ob die inhaltlichen Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 56 AsylG im Falle des Beschwerdeführers vorliegen.Die Zurückweisung des gemäß Paragraph 56, AsylG 2005 gestellten Antrages erfolgte daher nicht zu Recht und hat das BFA in einem nachfolgenden Verfahren zu überprüfen, ob die inhaltlichen Erteilungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 56, AsylG im Falle des Beschwerdeführers vorliegen.
Der Bescheid war daher ersatzlos zu beheben.
4. Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Zu B)
Revision
Da die für den vorliegenden Fall relevante Rechtslage durch die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt ist, ist die Revision nicht zulässig.
Schlagworte
Behebung der Entscheidung besonders berücksichtigungswürdige Gründe entschiedene Sache ersatzlose Behebung Rechtsgrundlage RechtsirrtumEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:L514.2229927.1.00Im RIS seit
19.10.2020Zuletzt aktualisiert am
19.10.2020