TE Bvwg Erkenntnis 2020/6/2 W167 2151099-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.06.2020
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Entscheidungsdatum

02.06.2020

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z5
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §9 Abs1 Z1
AsylG 2005 §9 Abs4
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z4
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
VwGVG §28 Abs5
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 9 heute
  2. AsylG 2005 § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2010 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 9 heute
  2. AsylG 2005 § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2010 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W167 2151099-2/20E
W167 2151099-2/20E,

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Regionaldirektion Niederösterreich (BFA) vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch die römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Regionaldirektion Niederösterreich (BFA) vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


,


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Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
, ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz. 1. Der Beschwerdeführer stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Mit Bescheid vom XXXX (im Folgenden: Zuerkennungsbescheid) wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: „belangte Behörde“) den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eine Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Hingegen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt (Spruchpunkt II.) und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum XXXX erteilt (Spruchpunkt III.). 2. Mit Bescheid vom römisch 40 (im Folgenden: Zuerkennungsbescheid) wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: „belangte Behörde“) den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eine Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.). Hingegen wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum römisch 40 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

3. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Da Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet ab (gekürzte Ausfertigung des am XXXX mündlich verkündeten Erkenntnis, XXXX ).3. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Da Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet ab (gekürzte Ausfertigung des am römisch 40 mündlich verkündeten Erkenntnis, römisch 40 ).

4. In der Folge wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX (im Folgenden: Verlängerungsbescheid) bis zum XXXX verlängert, da die Voraussetzungen für die Verlängerung nach Ansicht der belangten Behörde vorlagen.4. In der Folge wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 (im Folgenden: Verlängerungsbescheid) bis zum römisch 40 verlängert, da die Voraussetzungen für die Verlängerung nach Ansicht der belangten Behörde vorlagen.

5. Am XXXX fand eine niederschriftliche Einvernahme vor der belangten Behörde betreffend die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten statt.5. Am römisch 40 fand eine niederschriftliche Einvernahme vor der belangten Behörde betreffend die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten statt.

6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX (im Folgenden: angefochtener Bescheid) erkannte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen ab (Spruchpunkt I.) und entzog dem Beschwerdeführer die befristete Aufenthaltsberechtigung § 9 Abs. 2 AsylG 2005 (Spruchpunkt II). Dem Beschwerdeführer wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom römisch 40 (im Folgenden: angefochtener Bescheid) erkannte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen ab (Spruchpunkt römisch eins.) und entzog dem Beschwerdeführer die befristete Aufenthaltsberechtigung Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei). Dem Beschwerdeführer wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.).

7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.

8. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.

9. Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch. Der Beschwerdeführer wurde im Beisein seines Vertreters und eines Dolmetschers für die Sprache Dari befragt. Die belangte Behörde nahm an der Verhandlung nicht teil.9. Das Bundesverwaltungsgericht führte am römisch 40 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch. Der Beschwerdeführer wurde im Beisein seines Vertreters und eines Dolmetschers für die Sprache Dari befragt. Die belangte Behörde nahm an der Verhandlung nicht teil.

10. Im Rahmen des Parteiengehörs vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer sowie der belangten Behörde die aktuelle Fassung des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation Afghanistan vom 13.11.2019 übermittelt.10. Im Rahmen des Parteiengehörs vom römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer sowie der belangten Behörde die aktuelle Fassung des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation Afghanistan vom 13.11.2019 übermittelt.

11. Mit Schreiben vom XXXX langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein.11. Mit Schreiben vom römisch 40 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein.

12. Am XXXX (Poststempel) beantragte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde neuerlich die Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung.12. Am römisch 40 (Poststempel) beantragte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde neuerlich die Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten durch die belangte Behörde stützte sich auf folgende Feststellungen zur Person sowie zur Rückkehrsituation des Beschwerdeführers:

Die belangte Behörde stellte insbesondere fest, dass der damals minderjährige gesunde Beschwerdeführer in der Provinz Kunduz in Afghanistan geboren wurde und dort auch aufgewachsen ist, er muslimisch-sunnitischen Glaubens ist und seine Eltern und Geschwister sich nach wie vor in der Herkunftsprovinz aufhalten. (Zuerkennungsbescheid S. 9 bzw. VwAkt S. 297)

Zur Situation im Fall der Rückkehr hielt die belangte Behörde fest:

„Aufgrund der momentanen instabilen Sicherheitslage in Ihrer Heimatprovinz Kunduz, ist eine Rückkehr in Ihr Heimatland derzeit nicht möglich. Eine Rückführung nach Afghanistan erscheint derzeit nicht zumutbar, weil sie mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen würde.“ (Zuerkennungsbescheid S. 10 bzw. VwAkt S. 298)„Aufgrund der momentanen instabilen Sicherheitslage in Ihrer Heimatprovinz Kunduz, ist eine Rückkehr in Ihr Heimatland derzeit nicht möglich. Eine Rückführung nach Afghanistan erscheint derzeit nicht zumutbar, weil sie mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen würde.“ (Zuerkennungsbescheid S. 10 bzw. VwAkt S. 298)

„In Ihrem Fall ging die Behörde von einer realen Gefahr einer solchen Bedrohung aus: Es konnte festgestellt werden, dass Ihnen im Herkunftsland zwar nicht die Lebensgrundlage gänzlich entzogen werden würde, aber aus den Länderberichten der Staatendokumentation des BFA, eine aktuelle instabile Sicherheitslage in Ihrer Heimatprovinz Kunduz erkennbar ist. Wegen des momentanen innerstaatlichen Konfliktes in Ihrer Heimatprovinz, ist Ihnen der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, zumal für Sie als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens nicht ausreichend ausgeschlossen werden kann.“ (Zuerkennungsbescheid S. 42 bzw. VwAkt S. 330)

1.2. Die belangte Behörde verlängerte die befristete Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers als dieser XXXX Jahre alt war.1.2. Die belangte Behörde verlängerte die befristete Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers als dieser römisch 40 Jahre alt war.

1.3. Im angefochtenen Bescheid wurde betreffend den Beschwerdeführer u.a. ergänzend festgestellt, dass dieser der Volksgruppe der Paschtunen angehöre, acht Jahre lang die Schule besuchte und in Afghanistan nie gearbeitet habe. Der Beschwerdeführer sei in Österreich seit XXXX erwerbstätig. Seine Familie lebe aktuell in der Heimatprovinz, der Beschwerdeführer habe zu ihr regelmäßigen Kontakt. Er sei ledig und habe keine Kinder. In Österreich sei er bereits straffällig geworden. (angefochtener Bescheid S. 8 f. bzw. VwAkt S. 542)1.3. Im angefochtenen Bescheid wurde betreffend den Beschwerdeführer u.a. ergänzend festgestellt, dass dieser der Volksgruppe der Paschtunen angehöre, acht Jahre lang die Schule besuchte und in Afghanistan nie gearbeitet habe. Der Beschwerdeführer sei in Österreich seit römisch 40 erwerbstätig. Seine Familie lebe aktuell in der Heimatprovinz, der Beschwerdeführer habe zu ihr regelmäßigen Kontakt. Er sei ledig und habe keine Kinder. In Österreich sei er bereits straffällig geworden. (angefochtener Bescheid S. 8 f. bzw. VwAkt S. 542)

Zu den Gründen für die amtswegige Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und zur Situation im Fall der Rückkehr stellte die belangte Behörde fest:

„Die Gründe für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten liegen nicht mehr vor. Ihre subjektive Lage hat sich im Vergleich zum seinerzeitigen Entscheidungszeitpunkt, als Ihnen subsidiärer Schutz gewährt wurde, geändert. Eine aktuelle bzw. individuelle Furcht vor Verfolgung bei einer Rückkehr nach Afghanistan konnten Sie nicht darlegen. In Ihrem Fall besteht eine taugliche innerstaatliche Fluchtalternative. Sie können Ihren Lebensunterhalt in Mazar-e Sharif oder Herat bestreiten und würden ebendort Arbeitsmöglichkeiten vorfinden. Sie können auch auf die Unterstützungsleistung Ihrer Verwandten (Eltern, Geschwister, Onkeln und Tanten), die in Ihrer Heimatprovinz Kunduz leben, zählen. Es kann nicht festgestellt werden, dass Sie im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einem realen Risiko einer ernsthaften Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt bzw. der Gefährdung des Lebens, Folter oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wären oder der Gefahr ausgesetzt wären, in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten.“ (angefochtener Bescheid, S. 9, VwAkt S. 543)

Die belangte Behörde begründete die amtswegige Aberkennung gemäß § 9 Absatz 1 Ziffer 1 AsylG 2005 wie folgt: Die belangte Behörde begründete die amtswegige Aberkennung gemäß Paragraph 9, Absatz 1 Ziffer 1 AsylG 2005 wie folgt:

In Bezug auf den Beschwerdeführer ging die belangte Behörde – anders als im Bescheid über die Zuerkennung des subsidiären Schutzes – davon aus, dass sich die subjektive Lage des Beschwerdeführers geändert habe, zumal dieser bald volljährig werde, sehr selbständig agiere und erwachsen wirke und ihm eine innerstaatliche Fluchtalternative in den Städten Mazar-e Sharif oder Herat zur Verfügung stehe; eine Rückkehr nach Kunduz sei aufgrund der allgemein angespannten Sicherheitslage nicht zumutbar (angefochtener Bescheid S. 54 f. bzw. VwAkt S. 588 f.).

In der rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde diesbezüglich insbesondere aus, dass die Gründe für die Zuerkennung es Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen und auch keine aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Afghanistan anzunehmen sei. Eine Rückkehr in die Heimatprovinz sei aufgrund der derzeit allgemein angespannten Sicherheitslage nicht möglich, wohl aber die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative in den Städten Mazar-e Sharif oder Herat (angefochtener Bescheid S. 60 f. bzw. VwAkt S. 594 f.). Im Folgenden verwies die belangte Behörde u.a. auch darauf, dass er Kontakt zu seiner wirtschaftlich gut situierten Familie habe und durch die Familie finanzielle Unterstützung erhalten könne, dass nicht ausreichende Kenntnisse der örtlichen und strukturellen Gegebenheiten in diesen beiden Städten nicht für die Annahme einer Unzumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative ausreiche, sowie darauf, dass es alleinstehenden, leistungsfähigen Männern im berufsfähigen Alter ohne spezifische Vulnerabilität möglich sei, auch ohne Unterstützung durch die Familie in urbaner Umgebung zu leben.

1.4. Der Beschwerdeführer war und ist ledig, kinderlos, jung, gesund und arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer ist in Österreich berufstätig. Er wurde in Österreich strafgerichtlich XXXX rechtskräftig verurteilt.1.4. Der Beschwerdeführer war und ist ledig, kinderlos, jung, gesund und arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer ist in Österreich berufstätig. Er wurde in Österreich strafgerichtlich römisch 40 rechtskräftig verurteilt.

1.5. Der Beschwerdeführer verfügte zur Zeit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes, zur Zeit der Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung und zur Zeit der Aberkennung über ein tragfähiges familiäres Netz in Afghanistan.

Unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Beschwerdeführers und der Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan (insbesondere in der Herkunftsprovinz sowie in urbanen Gebieten wie Mazar-e Sharif und Herat-Stadt) wird daher festgestellt, dass sich die Umstände, die zur Gewährung des subsidiären Schutzes geführt haben, seit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten durch die belangte Behörde sowie seit der Verlängerung nicht wesentlich und nachhaltig verändert bzw. verbessert haben.


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1.6. Zur aktuellen Situation in Afghanistan:

Zur Lage in Afghanistan werden die im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation in der Gesamtaktualisierung vom 13.11.2019, in den UNHCR Richtlinien vom 30.08.2018 und den EASO Leitlinien zu Afghanistan vom Juni 2018 und Juni 2019, enthaltenen folgenden Informationen als entscheidungsrelevant festgestellt:

Allgemeine Sicherheitslage

Afghanistan ist ein Zentralstaat mit 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Auf einer Fläche von ca. 632.000 Quadratkilometern leben ca. 32 Millionen Menschen (LIB, Kapitel 2).

Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt insgesamt volatil und weist starke regionale Unterschiede auf. Provinzen und Distrikten mit aktiven Kampfhandlungen stehen anderen gegenüber, in denen die Lage trotz punktueller Sicherheitsvorfälle vergleichsweise stabil ist. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, Transitrouten, Provinzhauptstädte und den Großteil der Distriktzentren (LIB, Kapitel 3). Die Hauptlast einer unsicheren Sicherheitslage in der jeweiligen Region trägt die Zivilbevölkerung (UNHCR, Kapitel II. B). Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt insgesamt volatil und weist starke regionale Unterschiede auf. Provinzen und Distrikten mit aktiven Kampfhandlungen stehen anderen gegenüber, in denen die Lage trotz punktueller Sicherheitsvorfälle vergleichsweise stabil ist. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, Transitrouten, Provinzhauptstädte und den Großteil der Distriktzentren (LIB, Kapitel 3). Die Hauptlast einer unsicheren Sicherheitslage in der jeweiligen Region trägt die Zivilbevölkerung (UNHCR, Kapitel römisch zwei. B).

In Afghanistan sind unterschiedliche regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv, welche eine Bedrohung für die gesamte regionale Sicherheit und Stabilität in Afghanistan darstellen. Eine Bedrohung für Zivilisten geht insbesondere von Kampfhandlungen zwischen den Konfliktparteien sowie improvisierten Sprengkörpern, Selbstmordanschlägen und Angriffen auf staatliche Einrichtungen und gegen Gläubige und Kultstätten bzw. religiöse Minderheiten aus (LIB, Kapitel 3).

Kunduz

Kunduz liegt im Norden Afghanistans. Die Bevölkerung besteht hauptsächlich aus Paschtunen, gefolgt von Usbeken, Tadschiken, Turkmenen, Hazara, Aymaq und Pashai. Die Provinz hat 1.113.676 Einwohner (LIB, Kapitel 3.19).

Die Sicherheitslage der Provinz hat sich in den letzten Jahren verschlechtert. Einige Distrikte stehen weitgehend oder vollständig unter der Kontrolle der Taliban. In den vergangenen Monaten sind Zellen der Islamischen Staates in der nördlichen Provinz Kunduz aufgetaucht. In Kunduz kommt es regelmäßig zu Sicherheitsoperationen durch die afghanischen Sicherheitskräfte. Bei diesen werden unter anderem auch Aufständische getötet und Luftangriffe durchgeführt. Es kam auch zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen Aufständischen und den Sicherheitskräften. Im Jahr 2018 gab es 337 zivile Opfer (105 Tote und 232 Verletzte) in der Provinz Kunduz. Dies entspricht einem Rückgang von 11% gegenüber 2017. Die Hauptursachen für Opfer waren Bodenkämpfe, gefolgt von Luftangriffen und IEDs (LIB, Kapitel 3.19).

In der Provinz Kunduz reicht eine „bloße Präsenz“ in dem Gebiet nicht aus, um ein reales Risiko für ernsthafte Schäden gemäß Artikel 15(c) der Qualifizierungsrichtlinie festzustellen. Es wird dort jedoch ein hohes Maß an willkürlicher Gewalt erreicht, und dementsprechend ist ein geringeres Maß an individuellen Risikofaktoren erforderlich, um die Annahme zu begründen, dass ein Zivilist, der dieses Gebiet zurückgekehrt ist, einem realen Risiko eines ernsthaften Schadens im Sinne von Artikel 15(c) der Qualifizierungsrichtlinie ausgesetzt ist (EASO, Kapitel Guidance note: Afghanistan, III.3).In der Provinz Kunduz reicht eine „bloße Präsenz“ in dem Gebiet nicht aus, um ein reales Risiko für ernsthafte Schäden gemäß Artikel 15(c) der Qualifizierungsrichtlinie festzustellen. Es wird dort jedoch ein hohes Maß an willkürlicher Gewalt erreicht, und dementsprechend ist ein geringeres Maß an individuellen Risikofaktoren erforderlich, um die Annahme zu begründen, dass ein Zivilist, der dieses Gebiet zurückgekehrt ist, einem realen Risiko eines ernsthaften Schadens im Sinne von Artikel 15(c) der Qualifizierungsrichtlinie ausgesetzt ist (EASO, Kapitel Guidance note: Afghanistan, römisch drei.3).

Mazar-e Sharif/ Herat Stadt

Mazar-e Sharif ist die Provinzhauptstadt von Balkh, einer ethnisch vielfältigen Provinz, welche von Paschtunen, Usbeken, Hazara, Tadschiken, Turkmenen, Aimaq, Belutschen, Arabern und sunnitischen Hazara (Kawshi) bewohnt wird. Sie hat 469.247 Einwohner und steht unter Kontrolle der afghanischen Regierung (LIB, Kapitel 3.5).

Das Niveau an willkürlicher Gewalt ist in der Stadt Mazar-e Sharif so gering, dass für Zivilisten an sich nicht die Gefahr besteht, von erheblichen Eingriffen in die psychische oder physische Unversehrtheit betroffen zu sein (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, III).Das Niveau an willkürlicher Gewalt ist in der Stadt Mazar-e Sharif so gering, dass für Zivilisten an sich nicht die Gefahr besteht, von erheblichen Eingriffen in die psychische oder physische Unversehrtheit betroffen zu sein (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch drei).

Mazar-e Sharif ist über die Autobahn sowie über einen Flughafen (mit nationalen und internationalen Anbindungen) legal zu erreichen (LIB, Kapitel 21). Der Flughafen von Mazar-e Sharif (MRZ) liegt 9 km östlich der Stadt im Bezirk Marmul. Die Befahrung der Straßen von diesem Flughafen bis zur Stadt Mazar-e Sharif ist zur Tageszeit im Allgemeinen sicher (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).Mazar-e Sharif ist über die Autobahn sowie über einen Flughafen (mit nationalen und internationalen Anbindungen) legal zu erreichen (LIB, Kapitel 21). Der Flughafen von Mazar-e Sharif (MRZ) liegt 9 km östlich der Stadt im Bezirk Marmul. Die Befahrung der Straßen von diesem Flughafen bis zur Stadt Mazar-e Sharif ist zur Tageszeit im Allgemeinen sicher (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf).

Mazar-e Sharif ist ein Import-/Exportdrehkreuz, ein regionales Handelszentrum sowie ein Industriezentrum mit großen Fertigungsbetrieben und einer Vielzahl von kleinen und mittleren Unternehmen (LIB, Kapitel 21). Mazar-e Sharif gilt im Vergleich zu Herat oder Kabul als wirtschaftlich relativ stabiler. Die größte Gruppe von Arbeitern in der Stadt Mazar-e Sharif sind im Dienstleistungsbereich und als Verkäufer tätig (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).Mazar-e Sharif ist ein Import-/Exportdrehkreuz, ein regionales Handelszentrum sowie ein Industriezentrum mit großen Fertigungsbetrieben und einer Vielzahl von kleinen und mittleren Unternehmen (LIB, Kapitel 21). Mazar-e Sharif gilt im Vergleich zu Herat oder Kabul als wirtschaftlich relativ stabiler. Die größte Gruppe von Arbeitern in der Stadt Mazar-e Sharif sind im Dienstleistungsbereich und als Verkäufer tätig (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf).

Die Unterkunftssituation stellt sich in Mazar-e Sharif, wie in den anderen Städten Afghanistans auch, für Rückkehrer und Binnenflüchtlinge als schwierig dar. Viele Menschen der städtischen Population lebt in Slums oder nichtadäquaten Unterkünften. In Mazar-e Sharif besteht grundsätzlich die Möglichkeit, sicheren Wohnraum, wie beispielsweise in Teehäusern, zu mieten. (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).Die Unterkunftssituation stellt sich in Mazar-e Sharif, wie in den anderen Städten Afghanistans auch, für Rückkehrer und Binnenflüchtlinge als schwierig dar. Viele Menschen der städtischen Population lebt in Slums oder nichtadäquaten Unterkünften. In Mazar-e Sharif besteht grundsätzlich die Möglichkeit, sicheren Wohnraum, wie beispielsweise in Teehäusern, zu mieten. (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf).

Die meisten Menschen in Mazar-e Sharif haben Zugang zu erschlossener Wasserversorgung (76%), welche in der Regel in Rohrleitungen oder aus Brunnen erfolgt. 92% der Haushalte haben Zugang zu besseren Sanitäreinrichtungen (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).Die meisten Menschen in Mazar-e Sharif haben Zugang zu erschlossener Wasserversorgung (76%), welche in der Regel in Rohrleitungen oder aus Brunnen erfolgt. 92% der Haushalte haben Zugang zu besseren Sanitäreinrichtungen (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf).

In der Stadt Mazar-e Sharif gibt es 10 - 15 – teils öffentliche, teils private – Krankenhäuser. In Mazar-e Sharif existieren mehr private als öffentliche Krankenhäuser. Private Krankenhäuser sind sehr teuer, jede Nacht ist kostenpflichtig. Zusätzlich existieren etwa 30-50 medizinische Gesundheitskliniken die zu 80% öffentlich finanziert sind (LIB, Kapitel 22).

Herat-Stadt ist die Provinzhauptstadt der Provinz Herat. Umfangreiche Migrationsströme haben die ethnische Zusammensetzung der Stadt verändert, der Anteil an schiitischen Hazara ist seit 2001 durch Iran-Rückkehrer und Binnenvertriebene besonders gestiegen. Sie hat 556.205 Einwohner (LIB, Kapitel 3.13).

Herat ist durch die Ring-Road sowie durch einen Flughafen mit nationalen und internationalen Anbindungen sicher und legal erreichbar (LIB, Kapitel 3.13). Der Flughafen Herat (HEA) liegt 13 km südlich der Stadt im Distrikt Gozara. Die Straße, welche die Stadt mit dem Flughafen verbindet wird laufend von Sicherheitskräften kontrolliert. Unabhängig davon gab es in den letzten Jahren Berichte von Aktivitäten von kriminellen Netzwerken, welche oft auch mit Aufständischen in Verbindung stehen (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).Herat ist durch die Ring-Road sowie durch einen Flughafen mit nationalen und internationalen Anbindungen sicher und legal erreichbar (LIB, Kapitel 3.13). Der Flughafen Herat (HEA) liegt 13 km südlich der Stadt im Distrikt Gozara. Die Straße, welche die Stadt mit dem Flughafen verbindet wird laufend von Sicherheitskräften kontrolliert. Unabhängig davon gab es in den letzten Jahren Berichte von Aktivitäten von kriminellen Netzwerken, welche oft auch mit Aufständischen in Verbindung stehen (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf).

Herat gehört zu den relativ ruhigen Provinzen im Westen Afghanistans, jedoch sind Taliban-Kämpfer in einigen abgelegenen Distrikten aktiv und versuchen oft terroristische Aktivitäten auszuüben. Je mehr man sich von Herat-Stadt (die als „sehr sicher“ gilt) und den angrenzenden Distrikten Richtung Norden, Westen und Süden entfernt, desto größer wird der Einfluss der Taliban. Das Niveau an willkürlicher Gewalt ist in der Stadt Herat so gering, dass für Zivilisten an sich nicht die Gefahr besteht von erheblichen Eingriffen in die psychische oder physische Unversehrtheit betroffen zu sein (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, III).Herat gehört zu den relativ ruhigen Provinzen im Westen Afghanistans, jedoch sind Taliban-Kämpfer in einigen abgelegenen Distrikten aktiv und versuchen oft terroristische Aktivitäten auszuüben. Je mehr man sich von Herat-Stadt (die als „sehr sicher“ gilt) und den angrenzenden Distrikten Richtung Norden, Westen und Süden entfernt, desto größer wird der Einfluss der Taliban. Das Niveau an willkürlicher Gewalt ist in der Stadt Herat so gering, dass für Zivilisten an sich nicht die Gefahr besteht von erheblichen Eingriffen in die psychische oder physische Unversehrtheit betroffen zu sein (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch drei).

Im Vergleich mit anderen Teilen des Landes weist Herat wirtschaftlich und sicherheitstechnisch relativ gute Bedingungen auf. Es gibt Arbeitsmöglichkeiten im Handel, darunter den Import und Export von Waren mit dem benachbarten Iran, wie auch im Bergbau und Produktion. Die Industrie der kleinen und mittelständischen Unternehmen (KMUs) ist insbesondere im Handwerksbereich und in der Seiden- und Teppichproduktion gut entwickelt und beschäftigt Tagelöhner sowie kleine Unternehmer (LIB, Kapitel 21).

Die Unterkunftssituation stellt sich in Herat, wie in den anderen Städten Afghanistans auch, für Rückkehrer und Binnenflüchtlinge als schwierig dar. Viele Menschen der städtischen Population lebt in Slums oder nichtadäquaten Unterkünften. In Herat besteht grundsätzlich die Möglichkeit, sicheren Wohnraum, wie beispielsweise in Teehäusern, zu mieten (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).Die Unterkunftssituation stellt sich in Herat, wie in den anderen Städten Afghanistans auch, für Rückkehrer und Binnenflüchtlinge als schwierig dar. Viele Menschen der städtischen Population lebt in Slums oder nichtadäquaten Unterkünften. In Herat besteht grundsätzlich die Möglichkeit, sicheren Wohnraum, wie beispielsweise in Teehäusern, zu mieten (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf).

Die meisten Menschen in Herat haben Zugang zu Elektrizität (80 %), zu erschlossener Wasserversorgung (70%) und zu Abwasseranlagen (30%). 92,1 % der Haushalte haben Zugang zu besseren Sanitäreinrichtungen und 81,22 % zu besseren Wasserversorgungsanlagen (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).Die meisten Menschen in Herat haben Zugang zu Elektrizität (80 %), zu erschlossener Wasserversorgung (70%) und zu Abwasseranlagen (30%). 92,1 % der Haushalte haben Zugang zu besseren Sanitäreinrichtungen und 81,22 % zu besseren Wasserversorgungsanlagen (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf).

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen wurden auf Grundlage des übermittelten Verwaltungsaktes, insbesondere dem Bescheid der Zuerkennung des Status des subsidiäre Schutzberechtigten sowie des Verlängerungsbescheides sowie der Befragung vor der belangten Behörde im Aberkennungsverfahren, des angefochtenen Bescheides, der rechtzeitigen und zulässigen Beschwerde dagegen, der mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie aller im Verwaltungs- und Gerichtsakt einliegenden Schriftstücke bzw. Nachweise getroffen.

2.2. Die Feststellungen zum bisherigen Verfahrensgang ergeben sich zweifelsfrei aus dem vorliegenden Akteninhalt. Hinsichtlich der wiedergegebenen Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ist auch im Beschwerdeverfahren nichts Gegenteiliges hervorgekommen. Auf die Frage, wo sich die einzelnen Familienmitglieder des Beschwerdeführers aktuell aufhalten ist nicht einzugehen, da dies mangels Relevanz für die seinerzeitige Zuerkennung von subsidiärem Schutz auch für dieses Verfahren nicht relevant ist. Die Gründe, aus denen die belangte Behörde dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt hat, ergeben sich zweifelsfrei aus dem aktenkundigen Zuerkennungsbescheid, die Gründe für die Aberkennung ergeben sich zweifelsfrei aus dem angefochtenen Bescheid.

2.3. Die Feststellungen zum Beschwerdeführer und seinem Leben in Österreich ergeben sich aus seinen gleichbleibenden Angaben, den Feststellungen in den Bescheiden der belangten Behörde und aus den im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen (hinsichtlich der Berufstätigkeit siehe zuletzt die von der belangten Behörde übermittelten Lohnzettel unter OZ 19). Die Straffälligkeit ergibt sich aus dem aktuellen Strafregisterauszug.

2.4. Die Feststellungen zu den individuellen Verhältnissen des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat beruhen auf seinen diesbezüglich gleichbleibenden und glaubwürdigen Angaben im Asylverfahren. Ein familiäres Netzwerk im Heimatstaat war bereits bei Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gegeben. Auch die wirtschaftlich gute Situation der Familie des Beschwerdeführers war bereits bei der Zuerkennung bekannt (Zuerkennungsbescheid S. 4 bzw. VwAkt S. 291).

2.5. Im angefochtenen Bescheid wurde auf eine Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers verwiesen (angefochtener Bescheid S. 9 bzw. VwAkt S. 543), die bis Februar 2020 belegt wurde (OZ 19).

2.6. Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde im angefochtenen Bescheid damit begründet, dass der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt des Zuerkennungsbescheids minderjährig war und nunmehr fast volljährig ist. Dem ist entgegenzuhalten, dass sich aus dem Zuerkennungsbescheid in keinster Weise ergibt, dass die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers ein entscheidungswesentliches Element für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten war. Vielmehr wurde die Entscheidung ausschließlich mit der instabilen Sicherheitslage in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers begründet. Den aktuellen Länderinformationen – insbesondere dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation in der Gesamtaktualisierung vom 13.11.2019 und der Einschätzung von EASO ist zu entnehmen, dass die Sicherheitslage in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers weiterhin instabil ist; die die hier nicht zugrunde gelegte Aktualisierung vom 18.05.2020 führt diesbezüglich zu keinem anderen Ergebnis, sondern dokumentiert 492 zivile Opfer (141 Tote und 351 Verletzte) für das Jahr 2019 und damit eine Steigerung im Vergleich zum Jahr 2018.

Soweit die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid weiters argumentiert, dass dem Beschwerdeführer nunmehr eine innerstaatliche Fluchtalternative in den Städten Mazar-e Sharif oder Herat zur Verfügung stehe, so wird festgehalten, dass im Zuerkennungsbescheid zwar keine explizite Prüfung einer innerstaatlichen Fluchtalternative erfolgte, diese aber aufgrund der Zuerkennung von subsidiärem Schutz implizit ausgeschlossen wurde. Es ist daher von auszugehen, dass dabei die damalige Gesamtsituation des Beschwerdeführers berücksichtigt wurde, welche sich im Zeitpunkt der Aberkennung nicht maßgeblich verändert hatte. Somit ist im konkreten Fall unerheblich, dass aus den UNHCR Richtlinien und der EASO Country Guidance Afghanistan (sowohl Juni 2018 als auch Juni 2019) ableitbar ist, dass grundsätzlich jungen, alleinstehenden, gesunden und arbeitsfähigen Männern ohne familiärem Netzwerk in Afghanistan eine innerstaatliche Fluchtalternative möglich ist.

2.7. Eine Feststellung des Inhalts, dass sich die Umstände, die zur Gewährung subsidiären Schutzes geführt haben, wesentlich und nachhaltig verändert haben, konnte im Lichte eines Vergleichs der individuellen Situation des Beschwerdeführers sowie der Sicherheitslage in Afghanistan zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Zuerkennung sowie der Verlängerung des subsidiären Schutzes einerseits und zum Zeitpunkt des angefochtenen Bescheides bzw. der vorliegenden Entscheidung andererseits nicht getroffen werden (vgl. dazu näher die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen). Dabei erfolgte insbesondere eine Gegenüberstellung des Inhalts der dem Zuerkennungsbescheid und dem Verlängerungsbescheid zugrunde gelegten Länderberichte mit jener Berichtslage, die die belangte Behörde bei Erlassung des angefochtenen Bescheides herangezogen hat, sowie auch mit der zum Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung bestehenden Lage im Herkunftsstaat. Die sicherheitsrelevante Situation hat sich nicht wesentlich verändert bzw. verbessert. Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass sich auch die wirtschaftliche Situation für Rückkehrer – insbesondere in die Städte Mazar-e Sharif und Herat-Stadt – sich insgesamt jedenfalls nicht wesentlich und nachhaltig verbessert hat (vergleiche dazu LIB, Kapitel 21).2.7. Eine Feststellung des Inhalts, dass sich die Umstände, die zur Gewährung subsidiären Schutzes geführt haben, wesentlich und nachhaltig verändert haben, konnte im Lichte eines Vergleichs der individuellen Situation des Beschwerdeführers sowie der Sicherheitslage in Afghanistan zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Zuerkennung sowie der Verlängerung des subsidiären Schutzes einerseits und zum Zeitpunkt des angefochtenen Bescheides bzw. der vorliegenden Entscheidung andererseits nicht getroffen werden vergleiche dazu näher die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen). Dabei erfolgte insbesondere eine Gegenüberstellung des Inhalts der dem Zuerkennungsbescheid und dem Verlängerungsbescheid zugrunde gelegten Länderberichte mit jener Berichtslage, die die belangte Behörde bei Erlassung des angefochtenen Bescheides herangezogen hat, sowie auch mit der zum Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung bestehenden Lage im Herkunftsstaat. Die sicherheitsrelevante Situation hat sich nicht wesentlich verändert bzw. verbessert. Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass sich auch die wirtschaftliche Situation für Rückkehrer – insbesondere in die Städte Mazar-e Sharif und Herat-Stadt – sich insgesamt jedenfalls nicht wesentlich und nachhaltig verbessert hat (vergleiche dazu LIB, Kapitel 21).

2.8. Zu den Feststellungen zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:

Die verfahrenswesentlichen Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes zur Situation in Afghanistan beruhen auf den angeführten Quellen und stammen aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation in der Gesamtaktualisierung vom 13.11.2019. Die Länderfeststellungen basieren auf aktuellen Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen und stellen angesichts der bisherigen Ausführungen im konkreten Fall eine hinreichende Basis zur Beurteilung des Vorbringens des Beschwerdeführers dar. Auch die Aktualisierung des genannten Länderinformationsblatts vom 18.05.2020 hat keine wesentliche und nachhaltige Änderung bzw. Verbesserung der Sicherheits- und Versorgungslage aufgezeigt.

Aus dem Akteninhalt ist ersichtlich, dass von der belangten Behörde zur Beurteilung der maßgeblichen Lage im Herkunftsstaat im Zuerkennungsbescheid die Länderberichte der Staatendokumentation vom 21.01.2016 und im angefochtenen Bescheid die Länderberichte der Staatendokumentation mit Stand vom 29.06.2018 herangezogen wurden.

Aus den Länderberichten lässt sich nicht ableiten, dass sich die Versorgungslage sowie die Sicherheitslage in Afghanistan seit Zuerkennungsbescheid bzw. dem Verlängerungsbescheid wesentlich und nachhaltig verändert bzw. verbessert hat. Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass sich ebenso wenig die Situation für Rückkehrer bzw. die sozioökonomische Lage in den Städten Herat oder Mazar-e Sharif seither wesentlich und nachhaltig verbessert hat und dass sich keine wesentliche Änderung der Situation betreffend die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Rückkehrhilfe und der Unterstützung durch verschiedene Organisationen vor Ort ergeben hat.

3. Rechtliche Beurteilung

Zu A)

3.1. Gemäß § 9 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen.3.1. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen.

Im zweiten Fall des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 (Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten liegen nicht mehr vor) wird auf eine Änderung der Umstände abgestellt, die so wesentlich und nicht nur vorübergehend ist, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hatte, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden.Im zweiten Fall des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 (Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten liegen nicht mehr vor) wird auf eine Änderung der Umstände abgestellt, die so wesentlich und nicht nur vorübergehend ist, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hatte, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden.

Der zweite Fall des § 9 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG 2005 betrifft jene Kostellationen, in denen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nachträglich weggefallen sind (vergleiche VwGH 29.01.2020, Ra 2019/18/0262 mit weiteren Judikaturverweisen).Der zweite Fall des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 1 AsylG 2005 betrifft jene Kostellationen, in denen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nachträglich weggefallen sind (vergleiche VwGH 29.01.2020, Ra 2019/18/0262 mit weiteren Judikaturverweisen).

Aus den Feststellungen und der rechtlichen Begründung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid ergibt sich zweifelsfrei, dass diese davon ausgeht, dass die Gründe für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen und dass sich die subjektive Lage des Beschwerdeführers im Vergleich zum seinerzeitigen Entscheidungszeitpunkt geändert habe (vergleiche angefochtener Bescheid S. 9 und S 60). Die belangte Behörde stützte sich somit zweifelsfrei auf den zweiten Fall des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005. Aus den Feststellungen und der rechtlichen Begründung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid ergibt sich zweifelsfrei, dass diese davon ausgeht, dass die Gründe für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen und dass sich die subjektive Lage des Beschwerdeführers im Vergleich zum seinerzeitigen Entscheidungszeitpunkt geändert habe (vergleiche angefochtener Bescheid S. 9 und S 60). Die belangte Behörde stützte sich somit zweifelsfrei auf den zweiten Fall des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005.

3.2. Der zweite Fall des § 9 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG 2005 setzt voraus, dass sich der Sachverhalt seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw. der erfolgten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs. 4 AsylG 2005 (die nur im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung erteilt werden darf) geändert hat (vgl. dazu etwa VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0353, mwN). Nicht jede Änderung des Sachverhalts rechtfertigt allerdings die Aberkennung des subsidiären Schutzes. Eine maßgebliche Änderung liegt unter Bedachtnahme auf die unionsrechtlichen Vorgaben von Art. 19 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) vielmehr nur dann vor, wenn sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass ein Anspruch auf subsidiären Schutz nicht länger besteht. Der Wegfall der Notwendigkeit, auf den Schutz eines anderen Staates angewiesen zu sein, kann sich dabei auch als Ergebnis unterschiedlicher Entwicklungen von Ereignissen, die sowohl in der Person des Fremden als auch in der in seinem Heimatland gegebenen Situation gelegen sind, darstellen (vgl. VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0381, Rn. 14 und 15, mwN). (VwGH 29.01.2020, Ra 2019/18/0262)3.2. Der zweite Fall des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 1 AsylG 2005 setzt voraus, dass sich der Sachverhalt seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw. der erfolgten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 (die nur im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung erteilt werden darf) geändert hat vergleiche dazu etwa VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0353, mwN). Nicht jede Änderung des Sachverhalts rechtfertigt allerdings die Aberkennung des subsidiären Schutzes. Eine maßgebliche Änderung liegt unter Bedachtnahme auf die unionsrechtlichen Vorgaben von Artikel 19, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 16, Absatz 2, der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) vielmehr nur dann vor, wenn sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass ein Anspruch auf subsidiären Schutz nicht länger besteht. Der Wegfall der Notwendigkeit, auf den Schutz eines anderen Staates angewiesen zu sein, kann sich dabei auch als Ergebnis unterschiedlicher Entwicklungen von Ereignissen, die sowohl in der Person des Fremden als auch in der in seinem Heimatland gegebenen Situation gelegen sind, darstellen vergleiche VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0381, Rn. 14 und 15, mwN). (VwGH 29.01.2020, Ra 2019/18/0262)

3.3. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid eine grundlegende und dauerhafte Änderung jener Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht dargetan:

Im Zuerkennungsbescheid stützte die belangte Behörde die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten im Wesentlichen auf die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der instabilen Sicherheitslage in seiner Heimatprovinz eine Rückkehr in sein Heimatland nicht zumutbar war. Die belangte Behörde sah folglich im Zeitpunkt der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten das Bestehen einer zumutbaren innerstaatlichen Fluchtalternative (in urbanen bzw. semi-urbanen Gebieten Afghanistans) nicht gegeben.

Die belangte Behörde verlängerte die Aufenthaltsberechtigung und ging daher davon aus, dass die Voraussetzungen für den subsidiären Schutz auch weiterhin vorlagen.

Die belangte Behörde begründet im nunmehr angefochtenen Bescheid die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten damit, dass sich die subjektive Lage des Beschwerdeführers im Vergleich zum seinerzeitigen Entscheidungszeitpunkt dahingehend geändert habe, dass er fast volljährig sei und ihm eine innerstaatliche Fluchtalternative in den Städten Mazar-e Sharif und Herat zur Verfügung stehe. Als wesentliche Änderung im Hinblick auf die individuelle Situation des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat wurde von der belangten Behörde folglich zunächst das Erreichen der Volljährigkeit ins Treffen geführt. Richtig ist zwar, dass der Beschwerdeführer bei Zuerkennung des subsidiären Schutzes XXXX bzw. bei der Verlängerung XXXX Jahre alt und damit minderjährig war. Die angefochtene Entscheidung erging unmittelbar vor dem Erreichen der Volljährigkeit. Die Begründung des Zuerkennungsbescheides gibt allerdings keinen Hinweis darauf, dass die damalige Minderjährigkeit des Beschwerdeführers für die Gewährung von subsidiärem Schutz von Bedeutung bzw. ein tragendes Element gewesen wäre. Insofern lässt sich auch nicht ohne Weiteres argumentieren, dass das im Zeitpunkt der Aberkennung dieses Status durch die belangte Behörde das fortgeschrittene Alter des Beschwerdeführers (und die damit fast erreichte Volljährigkeit) für sich betrachtet als maßgebliche Änderung der Umstände ins Treffen geführt werden kann (vgl. VwGH 29.01.2020, Ra 2019/18/0262).Die belangte Behörde begründet im nunmehr angefochtenen Bescheid die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten damit, dass sich die subjektive Lage des Beschwerdeführers im Vergleich zum seinerzeitigen Entscheidungszeitpunkt dahingehend geändert habe, dass er fast volljährig sei und ihm eine innerstaatliche Fluchtalternative in den Städten Mazar-e Sharif und Herat zur Verfügung stehe. Als wesentliche Änderung im Hinblick auf die individuelle Situation des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat wurde von der belangten Behörde folglich zunächst das Erreichen der Volljährigkeit ins Treffen geführt. Richtig ist zwar, dass der Beschwerdeführer bei Zuerkennung des subsidiären Schutzes römisch 40 bzw. bei der Verlängerung römisch 40 Jahre alt und damit minderjährig war. Die angefochtene Entscheidung erging unmittelbar vor dem Erreichen der Volljährigkeit. Die Begründung des Zuerkennungsbescheides gibt allerdings keinen Hinweis darauf, dass die damalige Minderjährigkeit des Beschwerdeführers für die Gewährung von subsidiärem Schutz von Bedeutung bzw. ein tragendes Element gewesen wäre. Insofern lässt sich auch nicht ohne Weiteres argumentieren, dass das im Zeitpunkt der Aberkennung dieses Status durch die belangte Behörde das fortgeschrittene Alter des Beschwerdeführers (und die damit fast erreichte Volljährigkeit) für sich betrachtet als maßgebliche Änderung der Umstände ins Treffen geführt werden kann vergleiche VwGH 29.01.2020, Ra 2019/18/0262).

Auch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit reicht für sich alleine noch nicht aus, um davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer deshalb in einem solchen Ausmaß an Lebens- und Berufserfahrung dazugewonnen hat, um von einer wesentlichen und nachhaltigen Änderung der maßgeblichen Umstände auszugehen, welche die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten rechtfertigen würden. Festgehalten wird in diesem Zusammenhang, dass es sich bei der aufgenommenen Erwerbstätigkeit um eine einfache Hilfstätigkeit (aktuell als Küchenhilfe) handelt. Es war daher nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer durch die Aufnahme dieser Tätigkeit seine individuellen Fähigkeiten und Kenntnisse nachhaltig verbessern konnte. Dass der Beschwerdeführer grundsätzlich am Erwerbsleben teilnehmen und so für seinen Unterhalt sorgen kann, ist insgesamt kein wesentlicher neuer Umstand, der sich erst seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw. der erfolgten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung ergeben hat.

Für das Bundesverwaltungsgericht ist somit keine Änderung des Sachverhalts zu erkennen. Dem Zuerkennungs-, Verlängerungs- und dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde liegen vielmehr dieselben entscheidungswesentlichen Feststellungen zur individuellen Situation des Beschwerdeführers zu Grunde.

3.4. Soweit die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten begründet, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr keinerlei realen Gefahr einer Bedrohung oder Verfolgung im Sinne der Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre, und nunmehr die Städten Mazar-e Sharif und Herat als innerstaatliche Fluchtalternative in Betracht kommt, so ist festzuhalten, dass den von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen zur Lage in Afghanistan keine grundlegenden Veränderungen - insbesondere in der Heimatprovinz und den als innerstaatliche Fluchtalternative vorgeschlagenen Städten Mazar- e Sharif oder Herat-Stadt und v.a. auch im Hinblick auf die Sicherheitslage - seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw. der erfolgten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung zu entnehmen sind. Wenn die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid vermeint, dass die derzeitige Situation nunmehr der Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht entgegenstehe, so wird damit eine rechtliche Neubewertung derselben Umstände vorgenommen; es liegen aber tatsächlich keine - seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw. der erfolgten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung - neuen Umstände vor. 3.4. Soweit die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten begründet, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr keinerlei realen Gefahr einer Bedrohung oder Verfolgung im Sinne der Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre, und nunmehr die Städten Mazar-e Sharif und Herat als innerstaatliche Fluchtalternative in Betracht kommt, so ist festzuhalten, dass den von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen zur Lage in Afghanistan keine grundlegenden Veränderungen - insbesondere in der Heimatprovinz und den als innerstaatliche Fluchtalternative vorgeschlagenen Städten Mazar- e Sharif oder Herat-Stadt und v.a. auch im Hinblick auf die Sicherheitslage - seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw. der erfolgten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung zu entnehmen sind. Wenn die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid vermeint, dass die derzeitige Situation nunmehr der Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht entgegenstehe, so wird damit eine rechtliche Neubewertung derselben Umstände vorgenommen; es liegen aber tatsächlich keine - seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw. der erfolgten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung - neuen Umstände vor.

Da sich aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes bzw. aus dem bisherigen Verfahrensgang keine anderen Anhaltspunkte für die Aberkennung des subsidiären Schutzes gemäß Absatz 1 ergeben, ist vielmehr naheliegend, dass die belangte Behörde die Aberkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten vor allem aufgrund einer von ihr verorteten Änderung der Entscheidungspraxis der Höchstgerichte betreffend alleinstehende, leistungsfähige Männer ohne soziales Netzwerk ausgesprochen hat. Festzuhalten ist, dass (lediglich) eine andere rechtliche Beurteilung oder Würdigung eines im Wesentlichen unveränderten Sachverhalts dem Wegfall oder (zumindest) der maßgeblichen Änderung jener Umstände, die zur rechtskräftigen Zuerkennung subsidiären Schutzes geführt haben, nicht gleichzuhalten ist. Eine andere rechtliche Würdigung vermag die Aberkennung eines rechtskräftig zuerkannten subsidiären Schutzes nach § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 somit nicht zu tragen.Da sich aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes bzw. aus dem bisherigen Verfahrensgang keine anderen Anhaltspunkte für die Aberkennung des subsidiären Schutzes gemäß Absatz 1 ergeben, ist vielmehr naheliegend, dass die belangte Behörde die Aberkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten vor allem aufgrund einer von ihr verorteten Änderung der Entscheidungspraxis der Höchstgerichte betreffend alleinstehende, leistungsfähige Männer ohne soziales Netzwerk ausgesprochen hat. Festzuhalten ist, dass (lediglich) eine andere rechtliche Beurteilung oder Würdigung eines im Wesentlichen unveränderten Sachverhalts dem Wegfall oder (zumindest) der maßgeblichen Änderung jener Umstände, die zur rechtskräftigen Zuerkennung subsidiären Schutzes geführt haben, nicht gleichzuhalten ist. Eine andere rechtliche Würdigung vermag die Aberkennung eines rechtskräftig zuerkannten subsidiären Schutzes nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 somit nicht zu tragen.

3.5. Die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 lagen sohin mangels 3.5. Die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005 lagen sohin mangels

wesentlicher und nachhaltiger Änderung der maßgeblichen Umstände

im Beschwerdefall nicht vor. Auch bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass im vorliegenden Fall ein anderer Tatbestand des § 9 AsylG 2005, der die Aberkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten nach sich zieht, erfüllt ist, zumal der Beschwerdeführer wegen eines Vergehens verurteilt wurde. im Beschwerdefall nicht vor. Auch bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass im vorliegenden Fall ein anderer Tatbestand des Paragraph 9, AsylG 2005, der die Aberkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten nach sich zieht, erfüllt ist, zumal der Beschwerdeführer wegen eines Vergehens verurteilt wurde.

Der Beschwerde war daher stattzugeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben. Dem Beschwerdeführer kommt damit weiterhin der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zu.

Über den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung hat die belangte Behörde nach Aktenlage noch nicht entschieden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben.

Schlagworte

Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten Aberkennungstatbestand § 9 Abs. 1 Aberkennungstatbestand § 9 Abs. 2 Behebung der Entscheidung Berufserfahrung ersatzlose Behebung individuelle Verhältnisse Rückkehrentscheidung behoben Rückkehrsituation Sicherheitslage Vergehen Volljährigkeit wesentliche Änderung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W167.2151099.2.00

Im RIS seit

17.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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