TE Bvwg Erkenntnis 2020/6/3 W211 2224730-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.06.2020
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Entscheidungsdatum

03.06.2020

Norm

Auskunftspflichtgesetz §1 Abs1
Auskunftspflichtgesetz §2
Auskunftspflichtgesetz §3
Auskunftspflichtgesetz §4
B-VG Art133 Abs4
B-VG Art20 Abs3
B-VG Art20 Abs4
DSG Art2 §7
DSG §1
  1. § 1 gültig von 01.01.1988 bis 31.08.2025 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 5/2024
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 20 heute
  2. B-VG Art. 20 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.2023 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 141/2022
  4. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 20 gültig von 01.10.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  6. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.2008 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  7. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.1988 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 285/1987
  8. B-VG Art. 20 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 20 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 20 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 20 heute
  2. B-VG Art. 20 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.2023 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 141/2022
  4. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 20 gültig von 01.10.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  6. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.2008 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  7. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.1988 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 285/1987
  8. B-VG Art. 20 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 20 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 20 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W211 2224730-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Barbara SIMMA LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom XXXX , Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Barbara SIMMA LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass die belangte Behörde die beantragte Auskunft zu Unrecht verweigerte, und zwar betreffend eine Auflistung der Namen und, soweit erfasst, der jeweiligen Berufe der Personen, denen in den Jahren 2014 und 2015 die Staatsbürgerschaft wegen besonderem Interesse der Republik gemäß § 10 Abs. 6 StbG verliehen wurde.Der Beschwerde wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass die belangte Behörde die beantragte Auskunft zu Unrecht verweigerte, und zwar betreffend eine Auflistung der Namen und, soweit erfasst, der jeweiligen Berufe der Personen, denen in den Jahren 2014 und 2015 die Staatsbürgerschaft wegen besonderem Interesse der Republik gemäß Paragraph 10, Absatz 6, StbG verliehen wurde.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer beantragte mit E-Mail vom XXXX 2018 an das Bundesministerium für Inneres (BMI - belangte Behörde) gemäß den § 2 und 3 des Auskunftspflichtgesetzes die Erteilung folgender Auskünfte:1. Der Beschwerdeführer beantragte mit E-Mail vom römisch 40 2018 an das Bundesministerium für Inneres (BMI - belangte Behörde) gemäß den Paragraph 2 und 3 des Auskunftspflichtgesetzes die Erteilung folgender Auskünfte:

"1) Können Sie mir bitte mitteilen, in wie vielen Fällen in den Jahren 2014, 2015, 2016 und 2017 eine Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft im besonderen Interesse der Republik gemäß § 10 Abs. 6 StbG erfolgt ist? Ich bitte Sie um eine nach Jahren aufgeschlüsselte Statistik."1) Können Sie mir bitte mitteilen, in wie vielen Fällen in den Jahren 2014, 2015, 2016 und 2017 eine Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft im besonderen Interesse der Republik gemäß Paragraph 10, Absatz 6, StbG erfolgt ist? Ich bitte Sie um eine nach Jahren aufgeschlüsselte Statistik.

2) Ich bitte weiters um Angaben, in wie vielen Fällen die Verleihung aufgrund wirtschaftlicher Leistungen erfolgte.

3) Gibt es für die Verleihung aufgrund wirtschaftlicher Leistungen näher definierte Kriterien, als die unter http://www.bmi.gv.at/406/verleihung.aspx angeführten Gründe? Ich bitte um Auskunft, wo etwaige näher definierte Kriterien beschrieben werden und wie diese lauten.

4) Ich bitte um eine Auflistung der Namen und, soweit erfasst, der jeweiligen Berufe der Personen, denen in den Jahren 2014, 2015, 2016 (soweit diese nicht auf Seite 3 des unter https://www.bundeskanzleramt.gv.at/documents/131008/570522/1_43_Personalantraege-ZIRKULATIONSBESCHLUSS_vom_22.11.pdf/32d1bdfa-36bd-46d3-9dc4-dfea76173ad5 abrufbaren Dokuments genannt sind) und 2017 die Staatsbürgerschaft wegen besonderem Interesse der Republik gem. § 10 Abs. 6 StbG verliehen wurde."4) Ich bitte um eine Auflistung der Namen und, soweit erfasst, der jeweiligen Berufe der Personen, denen in den Jahren 2014, 2015, 2016 (soweit diese nicht auf Seite 3 des unter https://www.bundeskanzleramt.gv.at/documents/131008/570522/1_43_Personalantraege-ZIRKULATIONSBESCHLUSS_vom_22.11.pdf/32d1bdfa-36bd-46d3-9dc4-dfea76173ad5 abrufbaren Dokuments genannt sind) und 2017 die Staatsbürgerschaft wegen besonderem Interesse der Republik gem. Paragraph 10, Absatz 6, StbG verliehen wurde."

2. Mit Schreiben der belangten Behörde vom XXXX 2018 wurde dem Beschwerdeführer zu den mit Schreiben vom 05.03.2017 gestellten Anfragen folgendes mitgeteilt:2. Mit Schreiben der belangten Behörde vom römisch 40 2018 wurde dem Beschwerdeführer zu den mit Schreiben vom 05.03.2017 gestellten Anfragen folgendes mitgeteilt:

"ad 1) Die Einbürgerungsstatistik wird von der Statistik Austria geführt und ist unter folgendem Link abrufbar: http://www.statistik.gv.at/web_de/statistiken/menschen_und_gesellschaft/bevoelkerung/einbuergerungen/index.html

ad 2) Eine solche Aufschlüsselung ist nicht verfügbar.

ad 3) Nein, darüber hinaus gehende Kriterien liegen nicht vor.

ad 4) Eine weitere Veröffentlichung eines Ministerratsbeschlusses betreffend Bestätigung der Bundesregierung, dass die Verleihung der Staatsbürgerschaft im besonderen Interesse der Republik liegt, ist unter folgendem Link abrufbar: http://archiv.bundeskanzleramt.at/DocView.axd?CobId=66019. Weitere Namen können aus Gründen des Datenschutzes und der Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit nicht genannt werden."

3. Mit E-Mail vom XXXX 2018 führte der Beschwerdeführer aus, dass seine Anfragen vom XXXX 2018 nur zum Teil beantwortet worden seien. Die ersuchte Auskunft zu den Fragen 1) (der Anzahl der erteilten Staatsbürgerschaften in den Jahren 2014 bis 2017 - die Statistik Austria, auf die von der belangten Behörde verwiesen worden sei, erfasse diese Daten zwar, mache sie aber nicht frei zugänglich) und 4) (eine Auflistung der Namen und, soweit erfasst, der jeweiligen Berufe der Personen, denen in den Jahren 2014 und 2015 die Staatsbürgerschaft wegen besonderem Interesse der Republik gemäß § 10 Abs. 6 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) verliehen wurden) sei nicht erteilt worden. Er beantrage diesbezüglich deshalb die Erlassung eines Bescheids gemäß § 4 Auskunftspflichtgesetz.3. Mit E-Mail vom römisch 40 2018 führte der Beschwerdeführer aus, dass seine Anfragen vom römisch 40 2018 nur zum Teil beantwortet worden seien. Die ersuchte Auskunft zu den Fragen 1) (der Anzahl der erteilten Staatsbürgerschaften in den Jahren 2014 bis 2017 - die Statistik Austria, auf die von der belangten Behörde verwiesen worden sei, erfasse diese Daten zwar, mache sie aber nicht frei zugänglich) und 4) (eine Auflistung der Namen und, soweit erfasst, der jeweiligen Berufe der Personen, denen in den Jahren 2014 und 2015 die Staatsbürgerschaft wegen besonderem Interesse der Republik gemäß Paragraph 10, Absatz 6, Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) verliehen wurden) sei nicht erteilt worden. Er beantrage diesbezüglich deshalb die Erlassung eines Bescheids gemäß Paragraph 4, Auskunftspflichtgesetz.

4. Mit Schreiben vom XXXX 2018 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass Statistiken zur Einbürgerung auf der Webseite der Statistik Austria abrufbar seien. In diesen Statistiken seien auch zahlenmäßige Angaben zu den eingebürgerten Personen nach dem jeweiligen Rechtsgrund, demnach auch nach § 10 Abs. 6 StbG, enthalten. Damit seien die Informationen betreffend die Anzahl der gemäß dieser Bestimmung verliehenen Staatsbürgerschaften öffentlich zugänglich. Für das Jahr 2017 seien zwei Ministerratsbeschlüsse, mit denen die Bundesregierung die Verleihung der Staatsbürgerschaft im besonderen Interesse der Republik bestätigt habe, veröffentlicht worden, welche auf der Webseite des Bundeskanzleramtes abrufbar seien. Die Veröffentlichung der Namen und Berufe der genannten Personen sei jedoch ausschließlich auf Grundlage ihrer Einverständniserklärungen erfolgt. Für den darüber hinausgehenden Zeitraum seien keine diesbezüglichen Ministerratsbeschlüsse veröffentlicht worden und lägen auch keine Einverständniserklärungen vor. Bezüglich dieser Auskünfte stünde daher die gesetzliche Verschwiegenheitspflicht nach dem Datenschutzgesetz (DSG) entgegen.4. Mit Schreiben vom römisch 40 2018 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass Statistiken zur Einbürgerung auf der Webseite der Statistik Austria abrufbar seien. In diesen Statistiken seien auch zahlenmäßige Angaben zu den eingebürgerten Personen nach dem jeweiligen Rechtsgrund, demnach auch nach Paragraph 10, Absatz 6, StbG, enthalten. Damit seien die Informationen betreffend die Anzahl der gemäß dieser Bestimmung verliehenen Staatsbürgerschaften öffentlich zugänglich. Für das Jahr 2017 seien zwei Ministerratsbeschlüsse, mit denen die Bundesregierung die Verleihung der Staatsbürgerschaft im besonderen Interesse der Republik bestätigt habe, veröffentlicht worden, welche auf der Webseite des Bundeskanzleramtes abrufbar seien. Die Veröffentlichung der Namen und Berufe der genannten Personen sei jedoch ausschließlich auf Grundlage ihrer Einverständniserklärungen erfolgt. Für den darüber hinausgehenden Zeitraum seien keine diesbezüglichen Ministerratsbeschlüsse veröffentlicht worden und lägen auch keine Einverständniserklärungen vor. Bezüglich dieser Auskünfte stünde daher die gesetzliche Verschwiegenheitspflicht nach dem Datenschutzgesetz (DSG) entgegen.

5. Mit E-Mail vom XXXX 2018 erklärte der Beschwerdeführer, dass er einen Teil seiner gestellten Fragen, nämlich seine Anfrage zur Anzahl der verliehenen Staatsbürgerschaften in den Jahren 2014 bis 2017, als beantwortet ansehe und den Antrag auf eine diesbezügliche Erlassung eines Bescheides zurückziehe. Den Antrag auf Erlassung eines Bescheides zur nicht erteilten Auskunft der Namen und soweit erfasst, der jeweiligen Berufe der Personen, denen in den Jahren 2014 und 2015 die Staatsbürgerschaft wegen besonderem Interesse der Republik gemäß § 10 Abs. 6 StbG verliehen worden seien, halte er jedoch weiterhin aufrecht. Der Beschwerdeführer wies weiter darauf hin, dass er als Generalsekretär des Vereins "Forum für Informationsfreiheit" die vom Verwaltungsgerichtshof umschriebene Rolle des "social watchdog" erfülle, und Medienberichte zum Thema der Verleihung von Staatsbürgerschaften ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Veröffentlichung der Namen erkennen lassen würden.5. Mit E-Mail vom römisch 40 2018 erklärte der Beschwerdeführer, dass er einen Teil seiner gestellten Fragen, nämlich seine Anfrage zur Anzahl der verliehenen Staatsbürgerschaften in den Jahren 2014 bis 2017, als beantwortet ansehe und den Antrag auf eine diesbezügliche Erlassung eines Bescheides zurückziehe. Den Antrag auf Erlassung eines Bescheides zur nicht erteilten Auskunft der Namen und soweit erfasst, der jeweiligen Berufe der Personen, denen in den Jahren 2014 und 2015 die Staatsbürgerschaft wegen besonderem Interesse der Republik gemäß Paragraph 10, Absatz 6, StbG verliehen worden seien, halte er jedoch weiterhin aufrecht. Der Beschwerdeführer wies weiter darauf hin, dass er als Generalsekretär des Vereins "Forum für Informationsfreiheit" die vom Verwaltungsgerichtshof umschriebene Rolle des "social watchdog" erfülle, und Medienberichte zum Thema der Verleihung von Staatsbürgerschaften ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Veröffentlichung der Namen erkennen lassen würden.

6. Mit angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom XXXX wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom XXXX 2018 auf Erlassung eines Bescheides hinsichtlich der anlässlich seines Auskunftsersuchens vom XXXX 2018 nicht erteilten Auskunft betreffend die in Ministerratsbeschlüssen der Bundesregierung aus den Jahren 2014 und 2015 erhaltene Auflistung der Namen und soweit erfasst, der jeweiligen Berufe der Personen, zu denen seitens der Bundesregierung in diesen Jahren bestätigt wurde, dass die Verleihung der Staatbürgerschaft im besonderen Interesse der Republik gemäß § 10 Abs. 6 StbG liegt, gemäß § 1 Abs. 1 iVm § 4 Auskunftspflichtgesetz abgewiesen.6. Mit angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom römisch 40 2018 auf Erlassung eines Bescheides hinsichtlich der anlässlich seines Auskunftsersuchens vom römisch 40 2018 nicht erteilten Auskunft betreffend die in Ministerratsbeschlüssen der Bundesregierung aus den Jahren 2014 und 2015 erhaltene Auflistung der Namen und soweit erfasst, der jeweiligen Berufe der Personen, zu denen seitens der Bundesregierung in diesen Jahren bestätigt wurde, dass die Verleihung der Staatbürgerschaft im besonderen Interesse der Republik gemäß Paragraph 10, Absatz 6, StbG liegt, gemäß Paragraph eins, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Auskunftspflichtgesetz abgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer begehrten Auskunft ohne Zweifel um personenbezogene Informationen gemäß § 1 Abs. 1 DSG handle. Die Verwendung dieser Daten berühre die Betroffenen damit in ihrer Privatsphäre, sodass sowohl im Hinblick auf die Bestimmungen des Art. 20 Abs. 3 B-VG als auch der §§ 1 und 7 DSG eine Interessensabwägung vorzunehmen sei. Personenbezogene Daten würden unter das in § 1 DSG normierte Grundrecht auf Datenschutz fallen. Auskünfte hinsichtlich solcher Daten würden daher dem Anspruch auf Geheimhaltung nach § 1 Abs. 1 DSG unterliegen. Ein Eingriff in das Geheimhaltungsinteresse betreffend personenbezogene Daten komme im Fall des Beschwerdeführers sowohl nach Art. 20 Abs. 3 B-VG als auch § 1 Abs. 2 DSG nur bei Vorliegen eines überwiegenden berechtigten Interesses in Frage. Allein das Vorliegen eines allgemeinen Interesses an personenbezogenen Informationen zu den Personen, denen gemäß § 10 Abs. 6 StbG die Staatbürgerschaft verliehen worden sei, stelle jedoch kein derartig überwiegendes berechtigtes Interesse dar, dass deswegen die begehrte Auskunft zu erteilen wäre. Auch die vom Beschwerdeführer in Anspruch genommene Rolle als "watchdog" vermöge an dieser Beurteilung nichts zu ändern, zumal zwar grundsätzlich ein öffentliches Interesse an Verleihungen der Staatsbürgerschaft im besonderen Interesse der Republik anzuerkennen, dieses öffentliche Interesse aber nicht soweit anzusetzen sei, dass der genannte Eingriff in die Persönlichkeitssphäre der betroffenen Personen, durch öffentliche Bekanntgabe allen voran ihrer Namen, jedenfalls gerechtfertigt sei. Die gegenständlich heranzuziehende Verschwiegenheitspflicht nach Art. 20 Abs. 3 B-VG als auch die §§ 1 und 7 DSG würden daher im Hinblick auf die konkret begehrte Auskunft einen legitimen Eingriffszweck, nämlich den Schutz der Geheimhaltung höchstpersönlicher Rechte anderer, verfolgen, seien daher notwendig und stellten sich im Ergebnis als verhältnismäßig dar.Begründend wurde ausgeführt, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer begehrten Auskunft ohne Zweifel um personenbezogene Informationen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, DSG handle. Die Verwendung dieser Daten berühre die Betroffenen damit in ihrer Privatsphäre, sodass sowohl im Hinblick auf die Bestimmungen des Artikel 20, Absatz 3, B-VG als auch der Paragraphen eins und 7 DSG eine Interessensabwägung vorzunehmen sei. Personenbezogene Daten würden unter das in Paragraph eins, DSG normierte Grundrecht auf Datenschutz fallen. Auskünfte hinsichtlich solcher Daten würden daher dem Anspruch auf Geheimhaltung nach Paragraph eins, Absatz eins, DSG unterliegen. Ein Eingriff in das Geheimhaltungsinteresse betreffend personenbezogene Daten komme im Fall des Beschwerdeführers sowohl nach Artikel 20, Absatz 3, B-VG als auch Paragraph eins, Absatz 2, DSG nur bei Vorliegen eines überwiegenden berechtigten Interesses in Frage. Allein das Vorliegen eines allgemeinen Interesses an personenbezogenen Informationen zu den Personen, denen gemäß Paragraph 10, Absatz 6, StbG die Staatbürgerschaft verliehen worden sei, stelle jedoch kein derartig überwiegendes berechtigtes Interesse dar, dass deswegen die begehrte Auskunft zu erteilen wäre. Auch die vom Beschwerdeführer in Anspruch genommene Rolle als "watchdog" vermöge an dieser Beurteilung nichts zu ändern, zumal zwar grundsätzlich ein öffentliches Interesse an Verleihungen der Staatsbürgerschaft im besonderen Interesse der Republik anzuerkennen, dieses öffentliche Interesse aber nicht soweit anzusetzen sei, dass der genannte Eingriff in die Persönlichkeitssphäre der betroffenen Personen, durch öffentliche Bekanntgabe allen voran ihrer Namen, jedenfalls gerechtfertigt sei. Die gegenständlich heranzuziehende Verschwiegenheitspflicht nach Artikel 20, Absatz 3, B-VG als auch die Paragraphen eins und 7 DSG würden daher im Hinblick auf die konkret begehrte Auskunft einen legitimen Eingriffszweck, nämlich den Schutz der Geheimhaltung höchstpersönlicher Rechte anderer, verfolgen, seien daher notwendig und stellten sich im Ergebnis als verhältnismäßig dar.

7. Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben, in der im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass, wenngleich der Beschwerdeführer kein Journalist sei, er trotzdem als Generalsekretär des zuvor genannten Vereins, der sich für Transparenz in Politik und Verwaltung einsetze, die Voraussetzungen des "social watchdog" erfülle. Verfahrensgegenständlich liege ein überwiegendes öffentliches Interesse am Zugang zu den angefragten Informationen vor, da Personen, die eine Staatsbürgerschaft aufgrund von § 10 Abs. 6 StbG erhalten hätten, Leistungen im besonderen Interesse der Republik, und damit der Öffentlichkeit, erbracht hätten oder diese noch erbringen würden. Es sei daher davon auszugehen, dass, wenn die Verleihung der Staatsbürgerschaft schon aufgrund von Verdiensten um die Republik erfolge, der Souverän dieser Republik auch wissen dürfe, wer sich um sie verdient gemacht habe und wen sie damit aus eben diesem Grund im beschleunigten Verfahren in ihre Mitte aufnehme. Im vorliegenden Fall handle es sich bei den angefragten Namen und bei der Bezeichnung des Berufs um keine besonders schützenswerten Daten. Die Berufsbezeichnung sei auch in den veröffentlichten Ministerratsbeschlüssen der Jahre 2016 bis 2018 enthalten gewesen. Diese ermögliche weiter zumindest eine grobe Einschätzung, aufgrund welcher Leistungen die Staatsbürgerschaft vermutlich verliehen worden sei. Darüber hinaus gehe aus dem angefochtenen Bescheid nicht hervor, dass die belangte Behörde versucht habe, die Betroffenen bezüglich einer etwaigen Einwilligung zur Veröffentlichung zu kontaktieren, wie sie dies laut Bescheid für die Jahre 2016 und 2017 gemacht habe. Die Erteilung der beantragten Auskunft für die Jahre 2014 und 2015 sei notwendig, um eine öffentliche Diskussion führen zu können, welche Leistungen im Interesse der Republik die Verleihung der Staatsbürgerschaft nach § 10 Abs. 6 StbG rechtfertigen würden. Wäre eine Auskunftsverweigerung im vorliegenden Fall rechtens, könnte künftig jede Regierung nach dem jeweiligen politischen Willen und Interesse entscheiden, welche Informationen öffentlich werden oder geheim bleiben. Die Entscheidungen der Bundesregierung müssten von den Bürgern nachvollzogen werden können, auch da ein erhöhtes Risiko der unlauteren Einflussnahme bzw. Korruption bestehe. Medienberichte würden die Verleihung von Staatsbürgerschaften nach § 10 Abs. 6 StbG als "korruptionsanfälliges System" beschreiben. Überdies gebe es Unternehmen, die Dienstleistungen anbieten würden, um Personen bei der Erlangung eines österreichischen Reisepasses nach § 10 Abs. 6 StbG zu unterstützen, was wiederum insinuiere, dass die österreichische Staatsbürgerschaft für eine reiche Elite käuflich sei. Schließlich wurde darauf hingewiesen, dass es die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides unterlassen habe, eine möglichst präzise und umfassende Gegenüberstellung der für und gegen die Auskunftserteilung sprechenden Argumente vorzunehmen. Etwa sei sie auf Argumente, die für die Auskunftserteilung sprechen würden (insbesondere die Bindung an Art. 10 EMRK), nicht weiter eingegangen.7. Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben, in der im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass, wenngleich der Beschwerdeführer kein Journalist sei, er trotzdem als Generalsekretär des zuvor genannten Vereins, der sich für Transparenz in Politik und Verwaltung einsetze, die Voraussetzungen des "social watchdog" erfülle. Verfahrensgegenständlich liege ein überwiegendes öffentliches Interesse am Zugang zu den angefragten Informationen vor, da Personen, die eine Staatsbürgerschaft aufgrund von Paragraph 10, Absatz 6, StbG erhalten hätten, Leistungen im besonderen Interesse der Republik, und damit der Öffentlichkeit, erbracht hätten oder diese noch erbringen würden. Es sei daher davon auszugehen, dass, wenn die Verleihung der Staatsbürgerschaft schon aufgrund von Verdiensten um die Republik erfolge, der Souverän dieser Republik auch wissen dürfe, wer sich um sie verdient gemacht habe und wen sie damit aus eben diesem Grund im beschleunigten Verfahren in ihre Mitte aufnehme. Im vorliegenden Fall handle es sich bei den angefragten Namen und bei der Bezeichnung des Berufs um keine besonders schützenswerten Daten. Die Berufsbezeichnung sei auch in den veröffentlichten Ministerratsbeschlüssen der Jahre 2016 bis 2018 enthalten gewesen. Diese ermögliche weiter zumindest eine grobe Einschätzung, aufgrund welcher Leistungen die Staatsbürgerschaft vermutlich verliehen worden sei. Darüber hinaus gehe aus dem angefochtenen Bescheid nicht hervor, dass die belangte Behörde versucht habe, die Betroffenen bezüglich einer etwaigen Einwilligung zur Veröffentlichung zu kontaktieren, wie sie dies laut Bescheid für die Jahre 2016 und 2017 gemacht habe. Die Erteilung der beantragten Auskunft für die Jahre 2014 und 2015 sei notwendig, um eine öffentliche Diskussion führen zu können, welche Leistungen im Interesse der Republik die Verleihung der Staatsbürgerschaft nach Paragraph 10, Absatz 6, StbG rechtfertigen würden. Wäre eine Auskunftsverweigerung im vorliegenden Fall rechtens, könnte künftig jede Regierung nach dem jeweiligen politischen Willen und Interesse entscheiden, welche Informationen öffentlich werden oder geheim bleiben. Die Entscheidungen der Bundesregierung müssten von den Bürgern nachvollzogen werden können, auch da ein erhöhtes Risiko der unlauteren Einflussnahme bzw. Korruption bestehe. Medienberichte würden die Verleihung von Staatsbürgerschaften nach Paragraph 10, Absatz 6, StbG als "korruptionsanfälliges System" beschreiben. Überdies gebe es Unternehmen, die Dienstleistungen anbieten würden, um Personen bei der Erlangung eines österreichischen Reisepasses nach Paragraph 10, Absatz 6, StbG zu unterstützen, was wiederum insinuiere, dass die österreichische Staatsbürgerschaft für eine reiche Elite käuflich sei. Schließlich wurde darauf hingewiesen, dass es die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides unterlassen habe, eine möglichst präzise und umfassende Gegenüberstellung der für und gegen die Auskunftserteilung sprechenden Argumente vorzunehmen. Etwa sei sie auf Argumente, die für die Auskunftserteilung sprechen würden (insbesondere die Bindung an Artikel 10, EMRK), nicht weiter eingegangen.

8. Mit Schreiben vom XXXX 2019 legte die belangte Behörde den Akt vor und führte aus, dass die Vollziehung in Angelegenheiten der Verleihung der Staatsbürgerschaft gemäß Art. 11 Abs. 1 Z 1 B-VG Landessache sei und daher die Verfahrensführung wie auch letztlich die Entscheidung der jeweils zuständigen Landesregierung obliege. Die belangte Behörde sei dabei nicht Partei des Verfahrens. § 10 Abs. 6 StbG enthalte die in Form einer Verfassungsbestimmung getroffene Regelung, dass bestimmte Voraussetzungen für die Verleihung der Staatsbürgerschaft entfallen würden, wenn die Bundesregierung bestätige, dass die Verleihung der Staatsbürgerschaft wegen der von der/vom Fremden bereits erbrachten und von ihr/ihm noch zu erwartenden außerordentlichen Leistungen im besonderen Interesse der Republik liege. Der belangten Behörde komme, neben ihrer Funktion als Mitglied der Bundesregierung, im Übrigen lediglich eine koordinierende Aufgabe zu. Ungeachtet der Bestätigung durch die Bundesregierung würden die Verfahren von der jeweiligen Landesregierung geführt. Für eine amtswegige Kontaktaufnahme mit den Staatsbürgerschaftswerberinnen und -werbern zu den nach § 10 Abs. 6 StbG bei den Landesregierungen in den Jahren 2014 und 2015 geführten Verfahren fehle es an einer Rechtsgrundlage. Auch müssten diese erst ausgeforscht werden, bedingt durch den zwischenzeitlich vergangenen Zeitraum.8. Mit Schreiben vom römisch 40 2019 legte die belangte Behörde den Akt vor und führte aus, dass die Vollziehung in Angelegenheiten der Verleihung der Staatsbürgerschaft gemäß Artikel 11, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG Landessache sei und daher die Verfahrensführung wie auch letztlich die Entscheidung der jeweils zuständigen Landesregierung obliege. Die belangte Behörde sei dabei nicht Partei des Verfahrens. Paragraph 10, Absatz 6, StbG enthalte die in Form einer Verfassungsbestimmung getroffene Regelung, dass bestimmte Voraussetzungen für die Verleihung der Staatsbürgerschaft entfallen würden, wenn die Bundesregierung bestätige, dass die Verleihung der Staatsbürgerschaft wegen der von der/vom Fremden bereits erbrachten und von ihr/ihm noch zu erwartenden außerordentlichen Leistungen im besonderen Interesse der Republik liege. Der belangten Behörde komme, neben ihrer Funktion als Mitglied der Bundesregierung, im Übrigen lediglich eine koordinierende Aufgabe zu. Ungeachtet der Bestätigung durch die Bundesregierung würden die Verfahren von der jeweiligen Landesregierung geführt. Für eine amtswegige Kontaktaufnahme mit den Staatsbürgerschaftswerberinnen und -werbern zu den nach Paragraph 10, Absatz 6, StbG bei den Landesregierungen in den Jahren 2014 und 2015 geführten Verfahren fehle es an einer Rechtsgrundlage. Auch müssten diese erst ausgeforscht werden, bedingt durch den zwischenzeitlich vergangenen Zeitraum.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Generalsekretär des Vereins "Forum Informationsfreiheit", der sich für Transparenz und Nachvollziehbarkeit staatlichen Handelns engagiert.

Der Beschwerdeführer beantragte mit E-Mail vom XXXX 2018 von der belangten Behörde folgende Auskünfte:Der Beschwerdeführer beantragte mit E-Mail vom römisch 40 2018 von der belangten Behörde folgende Auskünfte:

"1) Können Sie mir bitte mitteilen, in wie vielen Fällen in den Jahren 2014, 2015, 2016 und 2017 eine Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft im besonderen Interesse der Republik gemäß § 10 Abs. 6 StbG erfolgt ist? Ich bitte Sie um eine nach Jahren aufgeschlüsselte Statistik."1) Können Sie mir bitte mitteilen, in wie vielen Fällen in den Jahren 2014, 2015, 2016 und 2017 eine Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft im besonderen Interesse der Republik gemäß Paragraph 10, Absatz 6, StbG erfolgt ist? Ich bitte Sie um eine nach Jahren aufgeschlüsselte Statistik.

2) Ich bitte weiters um Angaben, in wie vielen Fällen die Verleihung aufgrund wirtschaftlicher Leistungen erfolgte.

3) Gibt es für die Verleihung aufgrund wirtschaftlicher Leistungen näher definierte Kriterien, als die unter http://www.bmi.gv.at/406/verleihung.aspx angeführten Gründe? Ich bitte um Auskunft, wo etwaige näher definierte Kriterien beschrieben werden und wie diese lauten.

4) Ich bitte um eine Auflistung der Namen und, soweit erfasst, der jeweiligen Berufe der Personen, denen in den Jahren 2014, 2015, 2016 (soweit diese nicht auf Seite 3 des unter https://www.bundeskanzleramt.gv.at/documents/131008/570522/1_43_Personalantraege-ZIRKULATIONSBESCHLUSS_vom_22.11.pdf/32d1bdfa-36bd-46d3-9dc4-dfea76173ad5 abrufbaren Dokuments genannt sind) und 2017 die Staatsbürgerschaft wegen besonderem Interesse der Republik gem. § 10 Abs. 6 StbG verliehen wurde."4) Ich bitte um eine Auflistung der Namen und, soweit erfasst, der jeweiligen Berufe der Personen, denen in den Jahren 2014, 2015, 2016 (soweit diese nicht auf Seite 3 des unter https://www.bundeskanzleramt.gv.at/documents/131008/570522/1_43_Personalantraege-ZIRKULATIONSBESCHLUSS_vom_22.11.pdf/32d1bdfa-36bd-46d3-9dc4-dfea76173ad5 abrufbaren Dokuments genannt sind) und 2017 die Staatsbürgerschaft wegen besonderem Interesse der Republik gem. Paragraph 10, Absatz 6, StbG verliehen wurde."

Die Fragen 1) - 3) sah der Beschwerdeführer nach Korrespondenz mit der belangten Behörde als beantwortet an.

Zur Frage 4) - und damit zu den Namen und soweit erfasst, den jeweiligen Berufen der Personen, denen in den Jahren 2014 und 2015 die Staatsbürgerschaft wegen besonderem Interesse der Republik gemäß § 10 Abs. 6 StbG verliehen wurde, - wurde die Auskunft von der belangten Behörde nicht erteilt.Zur Frage 4) - und damit zu den Namen und soweit erfasst, den jeweiligen Berufen der Personen, denen in den Jahren 2014 und 2015 die Staatsbürgerschaft wegen besonderem Interesse der Republik gemäß Paragraph 10, Absatz 6, StbG verliehen wurde, - wurde die Auskunft von der belangten Behörde nicht erteilt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und gilt deshalb als erwiesen.

Die Feststellungen zum Beschwerdeführer gründen sich auf seine Angaben im Laufe des Verfahrens bzw. auf die Inhalte der Website informationsfreiheit.at.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Rechtsgrundlagen:

1. Gemäß Art 20 Abs 4 B-VG haben u.a. alle mit Aufgaben der Bundesverwaltung betrauten Organe über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht. Die näheren Regelungen sind hinsichtlich der Organe des Bundes in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache.1. Gemäß Artikel 20, Absatz 4, B-VG haben u.a. alle mit Aufgaben der Bundesverwaltung betrauten Organe über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht. Die näheren Regelungen sind hinsichtlich der Organe des Bundes in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache.

Art 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), die gemäß BGBl Nr 59/194 im Verfassungsrang steht, lautet:Artikel 10, der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), die gemäß BGBl Nr 59/194 im Verfassungsrang steht, lautet:

"Artikel 10 - Freiheit der Meinungsäußerung

(1) Jedermann hat Anspruch auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Freiheit der Meinung und die Freiheit zum Empfang und zur Mitteilung von Nachrichten oder Ideen ohne Eingriffe öffentlicher Behörden und ohne Rücksicht auf Landesgrenzen ein. Dieser Artikel schließt nicht aus, daß die Staaten Rundfunk-, Lichtspiel- oder Fernsehunternehmen einem Genehmigungsverfahren unterwerfen.

(2) Da die Ausübung dieser Freiheiten Pflichten und Verantwortung mit sich bringt, kann sie bestimmten, vom Gesetz vorgesehenen Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, wie sie in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit, der territorialen Unversehrtheit oder der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral, des Schutzes des guten Rufes oder der Rechte anderer unentbehrlich sind, um die Verbreitung von vertraulichen Nachrichten zu verhindern oder das Ansehen und die Unparteilichkeit der Rechtsprechung zu gewährleisten."

Die maßgeblichen Bestimmungen des Auskunftspflichtgesetzes lauten:

"§ 1. (1) Die Organe des Bundes sowie die Organe der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht.

(2) Auskünfte sind nur in einem solchen Umfang zu erteilen, der die Besorgung der übrigen Aufgaben der Verwaltung nicht wesentlich beeinträchtigt; berufliche Vertretungen sind nur gegenüber den ihnen jeweils Zugehörigen auskunftspflichtig und dies insoweit, als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird. Sie sind nicht zu erteilen, wenn sie offenbar mutwillig verlangt werden.

[...]

§ 4. Wird eine Auskunft nicht erteilt, so ist auf Antrag des Auskunftswerbers hierüber ein Bescheid zu erlassen. Als Verfahrensordnung, nach der der Bescheid zu erlassen ist, gilt das AVG, sofern nicht für die Sache, in der Auskunft erteilt wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden ist. [...]"Paragraph 4, Wird eine Auskunft nicht erteilt, so ist auf Antrag des Auskunftswerbers hierüber ein Bescheid zu erlassen. Als Verfahrensordnung, nach der der Bescheid zu erlassen ist, gilt das AVG, sofern nicht für die Sache, in der Auskunft erteilt wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden ist. [...]"

Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die österreichische Staatsbürgerschaft (Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 - StbG), lauten auszugsweise:

"Verleihung

§ 10. (1) Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wennParagraph 10, (1) Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wenn

1. er sich seit mindestens zehn Jahren rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten hat und davon zumindest fünf Jahre niedergelassen war;

2. - 6. [...]

7. sein Lebensunterhalt hinreichend gesichert ist oder der Fremde seinen Lebensunterhalt aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen dauerhaft nicht oder nicht in ausreichendem Maße sichern kann und

8. [...]

(2) [....]

(3) Einem Fremden, der eine fremde Staatsangehörigkeit besitzt, darf die Staatsbürgerschaft nicht verliehen werden, wenn er

1. die für das Ausscheiden aus seinem bisherigen Staatsverband erforderlichen Handlungen unterläßt, obwohl ihm diese möglich und zumutbar sind oder

2. auf Grund seines Antrages oder auf andere Weise absichtlich die Beibehaltung seiner bisherigen Staatsangehörigkeit erwirkt.

(6) (Verfassungsbestimmung) Die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 7 sowie des Abs. 3 entfallen, wenn die Bundesregierung bestätigt, dass die Verleihung der Staatsbürgerschaft wegen der vom Fremden bereits erbrachten und von ihm noch zu erwartenden außerordentlichen Leistungen im besonderen Interesse der Republik liegt.(6) (Verfassungsbestimmung) Die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer eins und 7 sowie des Absatz 3, entfallen, wenn die Bundesregierung bestätigt, dass die Verleihung der Staatsbürgerschaft wegen der vom Fremden bereits erbrachten und von ihm noch zu erwartenden außerordentlichen Leistungen im besonderen Interesse der Republik liegt.

(7) [...]"

2. Auskünfte im Sinne des Auskunftspflichtgesetzes haben Wissenserklärungen zum Gegenstand, wobei deren Inhalt ausschließlich solche Informationen sind, die zum Zeitpunkt der Anfrage der Verwaltung bereits bekannt sind und nicht erst von der ersuchten Verwaltungseinheit zum Zweck der Erfüllung der Auskunftspflicht beschafft werden müssen. Auskunftserteilung bedeutet die Weitergabe von Informationen über einen Akteninhalt, die in aller Regel nicht jene Detailliertheit an Informationen aufweisen wird, die bei der Einsicht in die Akten zu gewinnen wäre. Die Verwendung des Begriffs "Auskunft" bedingt, dass die Verwaltung nicht etwa zu umfangreichen Ausarbeitungen, zur Erstellung von Gutachten oder zur Beschaffung von auch anders zugänglichen Informationen verhalten ist. Aus dem Gesetz ist insofern ein Nachrang der Auskunftserteilung gegenüber den übrigen Aufgaben der Verwaltung ableitbar, woraus sich ergibt, dass Auskunftsbegehren konkrete, in der vorgesehenen kurzen Frist ohne Beeinträchtigung der übrigen Verwaltungsabläufe beantwortbare Fragen enthalten müssen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kann nur gesichertes Wissen - sei es im tatsächlichen oder im rechtlichen Bereich - Gegenstand einer Auskunft sein. Mit der Verpflichtung zur Auskunft im Sinne des Art 20 Abs. 4 B-VG wurde eine Verpflichtung zur Information über die Tätigkeit der Behörden geschaffen, nicht aber eine Verpflichtung zur Begründung behördlichen Handelns oder Unterlassens.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kann nur gesichertes Wissen - sei es im tatsächlichen oder im rechtlichen Bereich - Gegenstand einer Auskunft sein. Mit der Verpflichtung zur Auskunft im Sinne des Artikel 20, Absatz 4, B-VG wurde eine Verpflichtung zur Information über die Tätigkeit der Behörden geschaffen, nicht aber eine Verpflichtung zur Begründung behördlichen Handelns oder Unterlassens.

Im Fall eines Auskunftsbegehrens ist häufig auch zu beurteilen, ob und inwieweit dem Auskunftsbegehren eine Verpflichtung zur Beachtung einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht (etwa der Amtsverschwiegenheit) entgegensteht. Bezüglich der Amtsverschwiegenheit sind die Interessen der Gebietskörperschaft und der Parteien zu berücksichtigen; der Begriff "Parteien" ist hier im weitesten Sinn zu verstehen und umfasst alle Personen, die aus irgendeinem Anlass mit der Behörde in Berührung kommen. Als "Partei" im Sinne des Art 20 Abs. 3 B-VG, auf deren Interessen bei der vorzunehmenden Interessenabwägung Bedacht genommen werden muss, ist somit auch ein_e vom/von der Auskunftswerber_in verschiedene_r Dritte_r, der/die vom Auskunftsverlangen betroffen ist, anzusehen. Bei der in diesem Zusammenhang vorzunehmenden Prüfung, ob die Amtsverschwiegenheit der Auskunftserteilung entgegensteht, ist das Interesse des/der Auskunftswerbers/Auskunftswerberin an der Erlangung der begehrten Information mit dem Geheimhaltungsinteresse der Partei abzuwägen. Stehen einander die beiden Interessenlagen gleichwertig gegenüber, so steht die Amtsverschwiegenheit einer Auskunftserteilung durch die Behörde nicht entgegen. Nur bei Überwiegen der Geheimhaltungsinteressen der Partei ist der Behörde eine Auskunftserteilung mit Blick auf die Amtsverschwiegenheit verwehrt. Als gesetzliche Verschwiegenheitspflicht kommt zudem insbesondere die in § 1 Abs. 1 und Abs. 2 des Datenschutzgesetztes (DSG) umschriebene eigenständige Pflicht zur Geheimhaltung personenbezogener Daten in Betracht.Im Fall eines Auskunftsbegehrens ist häufig auch zu beurteilen, ob und inwieweit dem Auskunftsbegehren eine Verpflichtung zur Beachtung einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht (etwa der Amtsverschwiegenheit) entgegensteht. Bezüglich der Amtsverschwiegenheit sind die Interessen der Gebietskörperschaft und der Parteien zu berücksichtigen; der Begriff "Parteien" ist hier im weitesten Sinn zu verstehen und umfasst alle Personen, die aus irgendeinem Anlass mit der Behörde in Berührung kommen. Als "Partei" im Sinne des Artikel 20, Absatz 3, B-VG, auf deren Interessen bei der vorzunehmenden Interessenabwägung Bedacht genommen werden muss, ist somit auch ein_e vom/von der Auskunftswerber_in verschiedene_r Dritte_r, der/die vom Auskunftsverlangen betroffen ist, anzusehen. Bei der in diesem Zusammenhang vorzunehmenden Prüfung, ob die Amtsverschwiegenheit der Auskunftserteilung entgegensteht, ist das Interesse des/der Auskunftswerbers/Auskunftswerberin an der Erlangung der begehrten Information mit dem Geheimhaltungsinteresse der Partei abzuwägen. Stehen einander die beiden Interessenlagen gleichwertig gegenüber, so steht die Amtsverschwiegenheit einer Auskunftserteilung durch die Behörde nicht entgegen. Nur bei Überwiegen der Geheimhaltungsinteressen der Partei ist der Behörde eine Auskunftserteilung mit Blick auf die Amtsverschwiegenheit verwehrt. Als gesetzliche Verschwiegenheitspflicht kommt zudem insbesondere die in Paragraph eins, Absatz eins und Absatz 2, des Datenschutzgesetztes (DSG) umschriebene eigenständige Pflicht zur Geheimhaltung personenbezogener Daten in Betracht.

Eine weitere Einschränkung erfährt die Auskunftspflicht in der Bestimmung des § 1 Abs. 2 AuskunftspflichtG, wonach Auskunft nur insoweit zu erteilen ist, als dadurch die Besorgung der übrigen Aufgaben der Verwaltung nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Dadurch soll einerseits sichergestellt werden, dass an sich gerechtfertigte Auskunftsbegehren die Verwaltung nicht übermäßig belasten und dadurch an der Besorgung ihrer sonstigen Aufgaben hindern (vgl. zu diesen vorangegangenen Absätzen und mit vielen weiteren Nachweisen VwGH, 13.09.2016, Ra 2015/03/0038).Eine weitere Einschränkung erfährt die Auskunftspflicht in der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 2, AuskunftspflichtG, wonach Auskunft nur insoweit zu erteilen ist, als dadurch die Besorgung der übrigen Aufgaben der Verwaltung nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Dadurch soll einerseits sichergestellt werden, dass an sich gerechtfertigte Auskunftsbegehren die Verwaltung nicht übermäßig belasten und dadurch an der Besorgung ihrer sonstigen Aufgaben hindern vergleiche zu diesen vorangegangenen Absätzen und mit vielen weiteren Nachweisen VwGH, 13.09.2016, Ra 2015/03/0038).

3. Im vorliegenden Fall ist die vom Beschwerdeführer begehrte Auskunft, nämlich eine Auflistung der Namen und, soweit erfasst, der jeweiligen Berufe der Personen, denen in den Jahren 2014 und 2015 die Staatsbürgerschaft wegen besonderem Interesse der Republik gemäß § 10 Abs. 6 StbG verliehen wurde, Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.3. Im vorliegenden Fall ist die vom Beschwerdeführer begehrte Auskunft, nämlich eine Auflistung der Namen und, soweit erfasst, der jeweiligen Berufe der Personen, denen in den Jahren 2014 und 2015 die Staatsbürgerschaft wegen besonderem Interesse der Republik gemäß Paragraph 10, Absatz 6, StbG verliehen wurde, Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.

4. Zum Aufgabenbereich des BMI im Zuge des Verfahrens nach § 10 Abs. 6 StbG:4. Zum Aufgabenbereich des BMI im Zuge des Verfahrens nach Paragraph 10, Absatz 6, StbG:

Die belangte Behörde bringt mit Schreiben vom XXXX 2019 vor, ihr komme, insbesondere da die Verfahren zur Verleihung der Staatsbürgerschaft nach § 10 Abs. 6 StbG, abgesehen von der Bestätigung durch die Bundesregierung, von der jeweiligen Landesregierung geführt würden, bei dem sie nicht Partei des Verfahrens sei, lediglich eine koordinierende Aufgabe zu. Für eine amtswegige Kontaktaufnahme mit den Staatsbürgerschaftswerberinnen und -werbern zu den nach § 10 Abs. 6 StbG bei den Landesregierungen in den Jahren 2014 und 2015 geführten Verfahren fehle es an einer Rechtsgrundlage.Die belangte Behörde bringt mit Schreiben vom römisch 40 2019 vor, ihr komme, insbesondere da die Verfahren zur Verleihung der Staatsbürgerschaft nach Paragraph 10, Absatz 6, StbG, abgesehen von der Bestätigung durch die Bundesregierung, von der jeweiligen Landesregierung geführt würden, bei dem sie nicht Partei des Verfahrens sei, lediglich eine koordinierende Aufgabe zu. Für eine amtswegige Kontaktaufnahme mit den Staatsbürgerschaftswerberinnen und -werbern zu den nach Paragraph 10, Absatz 6, StbG bei den Landesregierungen in den Jahren 2014 und 2015 geführten Verfahren fehle es an einer Rechtsgrundlage.

Wenngleich unbestritten bleibt, dass die Vollziehung in Angelegenheiten der Verleihung der Staatsbürgerschaft gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 B-VG Landessache ist, und die Verfahrensführung und letztlich auch die Entscheidung der jeweils zuständigen Landesregierung obliegt, darf nicht übersehen werden, dass zur Beurteilung des gesamtstaatlichen Interesses die Bundesregierung als Kollegialorgan (dem auch der Bundesminister für Inneres angehört) berufen ist. Die Bestätigung der Bundesregierung ist ein Tatbestandsmerkmal für die Entscheidung der Landesregierung, aber kein Bescheid. Die Landesregierung hat nur die verbleibenden Verleihungsbedingungen zu prüfen und ist ansonsten an die Bestätigung der Bundesregierung gebunden (vgl. Plunger in Plunger/Esztegar/Eberwein, StbG § 10 Rz 44 (Stand 1.12.2016, rdb.at).Wenngleich unbestritten bleibt, dass die Vollziehung in Angelegenheiten der Verleihung der Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG Landessache ist, und die Verfahrensführung und letztlich auch die Entscheidung der jeweils zuständigen Landesregierung obliegt, darf nicht übersehen werden, dass zur Beurteilung des gesamtstaatlichen Interesses die Bundesregierung als Kollegialorgan (dem auch der Bundesminister für Inneres angehört) berufen ist. Die Bestätigung der Bundesregierung ist ein Tatbestandsmerkmal für die Entscheidung der Landesregierung, aber kein Bescheid. Die Landesregierung hat nur die verbleibenden Verleihungsbedingungen zu prüfen und ist ansonsten an die Bestätigung der Bundesregierung gebunden vergleiche Plunger in Plunger/Esztegar/Eberwein, StbG Paragraph 10, Rz 44 (Stand 1.12.2016, rdb.at).

Der belangten Behörde kommt dabei insofern eine zentrale Funktion zu, als gemäß der Verordnung der Bundesregierung über das Verfahren zur Erlangung einer Bestätigung gemäß § 10 Abs. 6 StbG (idF BGBl. II Nr. 39/2014), die mit der Beurteilung des jeweiligen Einzelfalls befassten Bundesminister_innen eine begründete Stellungnahme (welche die wesentlichen Gründe der Beurteilung darzulegen hat, insbesondere im Hinblick auf die vorgenommene Wertung der bereits vom/von der Fremden erbrachten und noch zu erwartenden außerordentlichen Leistungen, und die Gründe, weshalb eine Verleihung der Staatsbürgerschaft im besonderen Interesse der Republik liegt, und ob eine Verleihung der Staatsbürgerschaft befürwortet wird oder nicht) zu verfassen und diese dem Bundesminister für Inneres zu übermitteln haben. Besteht weiterer Abklärungsbedarf kann der Bundesminister für Inneres eine_n bereits befasste_n Bundesminister_in neuerlich oder eine_n weitere_n Bundesminister_in befassen. Überdies bereitet der Bundesminister für Inneres den Verwaltungsakt unter Berücksichtigung der eingelangten Stellungnahmen beschlussreif auf und erstellt für die Beschlussfassung der Bundesregierung eine entsprechend begründete Empfehlung. Schließlich hat der Bundesminister für Inneres die Entscheidung der Bundesregierung über die Erteilung oder die Nichterteilung einer Bestätigung unverzüglich der jeweiligen Landesregierung zu übermitteln.Der belangten Behörde kommt dabei insofern eine zentrale Funktion zu, als gemäß der Verordnung der Bundesregierung über das Verfahren zur Erlangung einer Bestätigung gemäß Paragraph 10, Absatz 6, StbG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 39 aus 2014,), die mit der Beurteilung des jeweiligen Einzelfalls befassten Bundesminister_innen eine begründete Stellungnahme (welche die wesentlichen Gründe der Beurteilung darzulegen hat, insbesondere im Hinblick auf die vorgenommene Wertung der bereits vom/von der Fremden erbrachten und noch zu erwartenden außerordentlichen Leistungen, und die Gründe, weshalb eine Verleihung der Staatsbürgerschaft im besonderen Interesse der Republik liegt, und ob eine Verleihung der Staatsbürgerschaft befürwortet wird oder nicht) zu verfassen und diese dem Bundesminister für Inneres zu übermitteln haben. Besteht weiterer Abklärungsbedarf kann der Bundesminister für Inneres eine_n bereits befasste_n Bundesminister_in neuerlich oder eine_n weitere_n Bundesminister_in befassen. Überdies bereitet der Bundesminister für Inneres den Verwaltungsakt unter Berücksichtigung der eingelangten Stellungnahmen beschlussreif auf und erstellt für die Beschlussfassung der Bundesregierung eine entsprechend begründete Empfehlung. Schließlich hat der Bundesminister für Inneres die Entscheidung der Bundesregierung über die Erteilung oder die Nichterteilung einer Bestätigung unverzüglich der jeweiligen Landesregierung zu übermitteln.

Aufgrund der damit dargelegten Rolle, die die belangte Behörde, einerseits im Verfahren zur Erlangung einer Bestätigung gemäß § 10 Abs. 6 StbG durch die Bundesregierung, andererseits bei der Übermittlung der Bestätigungen an die jeweiligen Landesregierungen, einnimmt, kann das gegenständliche Auskunftsverlangen berechtigterweise an diese gestellt werden (vgl. mutatis mutandis VwGH, 13.09.2016, Ra 2015/03/0038).Aufgrund der damit dargelegten Rolle, die die belangte Behörde, einerseits im Verfahren zur Erlangung einer Bestätigung gemäß Paragraph 10, Absatz 6, StbG durch die Bundesregierung, andererseits bei der Übermittlung der Bestätigungen an die jeweiligen Landesregierungen, einnimmt, kann das gegenständliche Auskunftsverlangen berechtigterweise an diese gestellt werden vergleiche mutatis mutandis VwGH, 13.09.2016, Ra 2015/03/0038).

5. Zum Zugang zu den Informationen bzw. Aufwand für die belangte Behörde:

Das Verfahren hat nicht ergeben, dass der belangten Behörde die angefragten Informationen nicht grundsätzlich vorliegen würden (vgl. erneut mutatis mutandis VwGH, 13.09.2016, Ra 2015/03/0038):Das Verfahren hat nicht ergeben, dass der belangten Behörde die angefragten Informationen nicht grundsätzlich vorliegen würden vergleiche erneut mutatis mutandis VwGH, 13.09.2016, Ra 2015/03/0038):

Es ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass mit dem Personenstandsgesetz 2013, BGBl I 16/2013, ein Zentrales Staatsbürgerschaftsregister (ZSR) geschaffen wurde. Dadurch soll die Transparenz der Behördenaktivitäten sowie eine bessere Datenqualität gewährleistet werden. Zu jenen Daten, welche die Evidenzstellen iSd § 49 StbG (Gemeinden oder Gemeindeverbände) verarbeiten dürfen, zählen nach § 56a Abs. 1 StbG neben allgemeinen Personendaten jene Daten, die in staatsbürgerschaftsrechtlicher Hinsicht von Bedeutung sind (Angaben darüber, ob jemand Staatsbürger_in ist; Angabe weiterer Staatsangehörigkeiten; Angabe von Erwerbsdatum und Erwerbsgrund; allenfalls Angabe des Verlustdatums und des Verlustgrundes; sonstige Umstände, die für den Erwerb, Verlust oder die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft erforderlich sind) (vgl. Plunger in Plunger/Esztegar/Eberwein, StbG § 56a Rz 1 und 2 (Stand 1.12.2016, rdb.at)).Es ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass mit dem Personenstandsgesetz 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, 16 aus 2013,, ein Zentrales Staatsbürgerschaftsregister (ZSR) geschaffen wurde. Dadurch soll die Transparenz der Behördenaktivitäten sowie eine bessere Datenqualität gewährleistet werden. Zu jenen Daten, welche die Evidenzstellen iSd Paragraph 49, StbG (Gemeinden oder Gemeindeverbände) verarbeiten dürfen, zählen nach Paragraph 56 a, Absatz eins, StbG neben allgemeinen Personendaten jene Daten, die in staatsbürgerschaftsrechtlicher Hinsicht von Bedeutung sind (Angaben darüber, ob jemand Staatsbürger_in ist; Angabe weiterer Staatsangehörigkeiten; Angabe von Erwerbsdatum und Erwerbsgrund; allenfalls Angabe des Verlustdatums und des Verlustgrundes; sonstige Umstände, die für den Erwerb, Verlust oder die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft erforderlich sind) vergleiche Plunger in Plunger/Esztegar/Eberwein, StbG Paragraph 56 a, Rz 1 und 2 (Stand 1.12.2016, rdb.at)).

Gemäß § 56a Abs. 2 StbG übt der Bundesminister für Inneres die Funktion des Auftragsverarbeiters gemäß Art. 4 Z 8 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 DSGVO aus. Weiter haben die Staatsbürgerschaftsbehörden dem Bundesminister für Inneres für die Zwecke des ZSR ihre Staatsbürgerschaftsdaten zu übermitteln.Gemäß Paragraph 56 a, Absatz 2, StbG übt der Bundesminister für Inneres die Funktion des Auftragsverarbeiters gemäß Artikel 4, Ziffer 8, in Verbindung mit Artikel 28, Absatz eins, DSGVO aus. Weiter haben die Staatsbürgerschaftsbehörden dem Bundesminister für Inneres für die Zwecke des ZSR ihre Staatsbürgerschaftsdaten zu übermitteln.

Gemäß § 56c Abs. 1 erster Satz StbG stehen die Staatsbürgerschaftsdaten gemäß § 56a Abs. 1 leg. cit., soweit dies zur Besorgung einer gesetzlich übertragenen Aufgabe erforderlich ist, jeder Behörde im Wege des Datenfernverkehrs zur Verfügung, wenn sie die betroffene Person nach dem Namen und allenfalls einem weiteren Merkmal bestimmen kann.Gemäß Paragraph 56 c, Absatz eins, erster Satz StbG stehen die Staatsbürgerschaftsdaten gemäß Paragraph 56 a, Absatz eins, leg. cit., soweit dies zur Besorgung einer gesetzlich übertragenen Aufgabe erforderlich ist, jeder Behörde im Wege des Datenfernverkehrs zur Verfügung, wenn sie die betroffene Person nach dem Namen und allenfalls einem weiteren Merkmal bestimmen kann.

Es ist somit davon auszugehen, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer gestellten Anfrage jedenfalls um eine Frage nach gesichertem (mittels Abfrage im ZSR, nach vorherigem Abgleich mit den in den jeweiligen Ministerratsbeschlüssen erhaltenen Namen, leicht eruierbarem) Wissen der belangten Behörde handelt. Weder aus den Bestimmungen des StbG selbst oder dem Ermittlungsverfahren ergeben sich damit Hinweise, dass die Auskunftserteilung betreffend jene Informationen, die sich im ZSR befinden, "umfangreiche Ausarbeitungen, Gutachten oder die Beschaffung auch anders erlangbarer Information" (vgl. VwGH, 13.09.2016, Ra 2015/03/0038 mwN) erfordern würde. Ebenso kam im Verfahren nicht hervor, dass durch die gewünschte Auskunftserteilung, soferne sie die in den Datenbanken vorhandenen Daten betrifft, die Besorgung der übrigen Aufgaben des BMI wesentlich beeinträchtigt würde (vgl. ebda).Es ist somit davon auszugehen, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer gestellten Anfrage jedenfalls um eine Frage nach gesichertem (mittels Abfrage im ZSR, nach vorherigem Abgleich mit den in den jeweiligen Ministerratsbeschlüssen erhaltenen Namen, leicht eruierbarem) Wissen der belangten Behörde handelt. Weder aus den Bestimmungen des StbG selbst oder dem Ermittlungsverfahren ergeben sich damit Hinweise, dass die Auskunftserteilung betreffend jene Informationen, die sich im ZSR befinden, "umfangreiche Ausarbeitungen, Gutachten oder die Beschaffung auch anders erlangbarer Information" vergleiche VwGH, 13.09.2016, Ra 2015/03/0038 mwN) erfordern würde. Ebenso kam im Verfahren nicht hervor, dass durch die gewünschte Auskunftserteilung, soferne sie die in den Datenbanken vorhandenen Daten betrifft, die Besorgung der übrigen Aufgaben des BMI wesentlich beeinträchtigt würde vergleiche ebda).

6. Zur Verschwiegenheitspflicht der belangten Behörde und zum Geheimhaltungsinteresse nach § 1 DSG:6. Zur Verschwiegenheitspflicht der belangten Behörde und zum Geheimhaltungsinteresse nach Paragraph eins, DSG:

Die Auskunft ist zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht. Die zuständige Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat dazu Folgendes erwogen:

Um beurteilen zu können, ob einem nach dem Auskunftspflichtgesetz gestellten Auskunftsbegehren 'verfassungsrechtlich verankerte Prinzipien datenschutzrechtlicher Geheimhaltung und damit das im Art. 20 Abs. 3 B-VG enthaltene Gebot der Amtsverschwiegenheit im überwiegenden Interesse einer Partei' entgegensteht, bedarf es konkreter sachverhaltsbezogener Feststellungen darüber, ob es sich bei den den Gegenstand der Anfrage bildenden Daten um solche personenbezogener Art handelt und welche schutzwürdigen Interessen diese Person an der Geheimhaltung dieser Daten hat, und schließlich allenfalls, ob und welche berechtigten Interessen eines/einer Auskunftswerbers/Auskunftswerberin an einer Bekanntgabe dieser Daten bestehen. Auf Grund des so ermittelten Sachverhaltes ist es sodann Sache der Behörde im Rechtsbereich zu beurteilen, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des § 1 Abs. 1 und 2 DSG 2000 [nunmehr DSG] erfüllt sind und, sofern diese Frage zu bejahen ist, ob das Interesse eines/einer Auskunftswerbers/Auskunftswerberin an der begehrten Auskunft dieses Geheimhaltungsinteresse überwiegt (vgl. VwGH 22.10.2012, 2010/03/0099).Um beurteilen zu können, ob einem nach dem Auskunftspflichtgesetz gestellten Auskunftsbegehren 'verfassungsrechtlich verankerte Prinzipien datenschutzrechtlicher Geheimhaltung und damit das im Artikel 20, Absatz 3, B-VG enthaltene Gebot der Amtsverschwiegenheit im überwiegenden Interesse einer Partei' entgegensteht, bedarf es konkreter sachverhaltsbezogener Feststellungen darüber, ob es sich bei den den Gegenstand der Anfrage bildenden Daten um solche personenbezogener Art handelt und welche schutzwürdigen Interessen diese Person an der Geheimhaltung dieser Daten hat, und schließlich allenfalls, ob und welche berechtigten Interessen eines/einer Auskunftswerbers/Auskunftswerberin an einer Bekanntgabe dieser Daten bestehen. Auf Grund des so ermittelten Sachverhaltes ist es sodann Sache der Behörde im Rechtsbereich zu beurteilen, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph eins, Absatz eins und 2 DSG 2000 [nunmehr DSG] erfüllt sind und, sofern diese Frage zu bejahen ist, ob das Interesse eines/einer Auskunftswerbers/Auskunftswerberin an der begehrten Auskunft dieses Geheimhaltungsinteresse überwiegt vergleiche VwGH 22.10.2012, 2010/03/0099).

Bei der vom Beschwerdeführer begehrten Nennung der Namen und der jeweiligen Berufe der Personen, denen in den Jahren 2014 und 2015 die Staatsbürgerschaft wegen besonderem Interesse der Republik gemäß § 10 Abs. 6 StbG verliehen wurde, handelt es sich zweifellos um personenbezogene Daten iSd DSG.Bei der vom Beschwerdeführer begehrten Nennung der Namen und der jeweiligen Berufe der Personen, denen in den Jahren 2014 und 2015 die Staatsbürgerschaft wegen besonderem Interesse der Republik gemäß Paragraph 10, Absatz 6, StbG verliehen wurde, handelt es sich zweifellos um personenbezogene Daten iSd DSG.

Die belangte Behörde stützte die Auskunftsverweigerung auf §§ 1 und 7 DSG und hielt fest, dass keine überwiegenden Interessen des Beschwerdeführers vorliegen würden. Dies nach Ansicht der belangten Behörde insbesondere deshalb, da ein bloß allgemeines Interesse an den angefragten Informationen das Interesse der betroffenen Personen an Geheimhaltung nicht überwiegen könne.Die belangte Behörde stützte die Auskunftsverweigerung auf Paragraphen eins und 7 DSG und hielt fest, dass keine überwiegenden Interessen des Beschwerdeführers vorliegen würden. Dies nach Ansicht der belangten Behörde insbesondere deshalb, da ein bloß allgemeines Interesse an den angefragten Informationen das Interesse der betroffenen Personen an Geheimhaltung nicht überwiegen könne.

Gemäß § 1 Abs. 1 DSG hat jede_r, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung des Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der sie bzw. ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Abs. 2 sieht vor, dass, soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse der Betroffenen oder mit ihrer Zustimmung erfolgt, Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen von anderen zulässig sind, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind.Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, DSG hat jede_r, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung des Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der sie bzw. ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Absatz 2, sieht vor, dass, soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse der Betroffenen oder mit ihrer Zustimmung erfolgt, Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen von anderen zulässig sind, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Artikel 8, Absatz 2, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, genannten Gründen notwendig sind.

Nach der Rechtsprechung des EGMR ist nun Art. 10 Abs. 1 EMRK dahingehend auszulegen, dass dieser ein Recht auf Zugang zu Informationen miteinschließt (vgl. dazu und zum Folgenden EGMR (Große Kammer), 8.11.2016, Magyar Helsinki Bizottsag, 18030/11, insbesondere Z 131 und 156 ff). Ein solches durch Art. 10 EMRK geschütztes Recht auf Zugang zu Informationen hat der EGMR unter anderem dann anerkannt, wenn die betroffene Person nach nationalem Recht einen Anspruch auf Erhalt von Informationen hat (wie dies durch das in Art. 20 Abs. 4 B-VG vorgesehene, einfachgesetzlich einzuräumende Recht auf Auskunft in Österreich der Fall ist), insbesondere wenn dieser Anspruch gerichtlich bestätigt wurde. Ein Recht auf Zugang zu Informationen steht auch dann im Raum, wenn der Zugang zur Information für die Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung, vor allem die Freiheit zum Empfang und zum Mitteilen von Nachrichten oder Ideen, instrumentell ist und die Verweigerung des Zugangs einen Eingriff in dieses Recht darstellt. Der EGMR nennt für diesen Fall im Wesentlichen folgende Kriterien, die für die Ermittlung der Reichweite eines Rechts auf Zugang zu Informationen nach Art. 10 EMRK relevant sind: den Zweck und das Ziel des Informationsansuchens (ist das Sammeln von Informationen ein relevanter Vorbereitungsschritt für journalistische oder andere Aktivitäten, mit denen ein Forum für eine öffentliche Debatte geschaffen werden soll oder die ein essentielles Element einer solchen darstellen?), die tatsächliche Notwendigkeit des Informationsbegehrens für die Ausübung der Meinungsfreiheit, den Charakter der begehrten Informationen (die Informationen, Daten oder Dokumente, hinsichtlich derer ein Zugang begehrt wird, müssen generell den Test, ob sie im öffentlichen Interesse liegen, bestehen; die Notwendigkeit einer Offenlegung kann dann bestehen, wenn die Offenlegung unter anderem für Transparenz über die Art und Weise der Führung von Amtsgeschäften und über Angelegenheiten sorgt, die für die Gesellschaft als Ganzes interessant sind), die Rolle des Zugangswerbers (als Journalist_in bzw. als "social watchdog" oder Nichtregierungsorganisation, deren Aktivitäten sich auf Angelegenheiten des öffentlichen Interesses bezogen), und schließlich die Existenz von bereiten und verfügbaren Informationen (vgl. VwGH 29.05.2018, Ra 2017/03/0083).Nach der Rechtsprechung des EGMR ist nun Artikel 10, Absatz eins, EMRK dahingehend auszulegen, dass dieser ein Recht auf Zugang zu Informationen miteinschließt vergleiche dazu und zum Folgenden EGMR (Große Kammer), 8.11.2016, Magyar Helsinki Bizottsag, 18030/11, insbesondere Ziffer 131 und 156 ff). Ein solches durch Artikel 10, EMRK geschütztes Recht auf Zugang zu Informationen hat der EGMR unter anderem dann anerkannt, wenn die betroffene Person nach nationalem Recht einen Anspruch auf Erhalt von Informationen hat (wie dies durch das in Artikel 20, Absatz 4, B-VG vorgesehene, einfachgesetzlich einzuräumende Recht auf Auskunft in Österreich der Fall ist), insbesondere wenn dieser Anspruch gerichtlich bestätigt wurde. Ein Recht auf Zugang zu Informationen steht auch dann im Raum, wenn der Zugang zur Information für die Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung, vor allem die Freiheit zum Empfang und zum Mitteilen von Nachrichten oder Ideen, instrumentell ist und die Verweigerung des Zugangs einen Eingriff in dieses Recht darstellt. Der EGMR nennt für diesen Fall im Wesentlichen folgende Kriterien, die für die Ermittlung der Reichweite eines Rechts auf Zugang zu Informationen nach Artikel 10, EMRK relevant sind: den Zweck und das Ziel des Informationsansuchens (ist das Sammeln von Informationen ein relevanter Vorbereitungsschritt für journalistische oder andere Aktivitäten, mit denen ein Forum für eine öffentliche Debatte geschaffen werden soll oder die ein essentielles Element einer solchen darstellen?), die tatsächliche Notwendigkeit des Informationsbegehrens für die Ausübung der Meinungsfreiheit, den Charakter der begehrten Informationen (die Informationen, Daten oder Dokumente, hinsichtlich derer ein Zugang begehrt wird, müssen generell den Test, ob sie im öffentlichen Interesse liegen, bestehen; die Notwendigkeit einer Offenlegung kann dann bestehen, wenn die Offenlegung unter anderem für Transparenz über die Art und Weise der Führung von Amtsgeschäften und über Angelegenheiten sorgt, die für die Gesellschaft als Ganzes interessant sind), die Rolle des Zugangswerbers (als Journalist_in bzw. als "social watchdog" oder Nichtregierungsorganisation, deren Aktivitäten sich auf Angelegenheiten des öffentlichen Interesses bezogen), und schließlich die Existenz von bereiten und verfügbaren Informationen vergleiche VwGH 29.05.2018, Ra 2017/03/0083).

In die an dieser Stelle vorzunehmende Verhältnismäßigkeitsprüfung ist das Interesse des Beschwerdeführers in seiner Rolle bei der Förderung eines öffentlichen Diskurses von breitem allgemeinen Interesse besonders einzubeziehen. Wie der Beschwerdeführer, der als Generalsekretär eines Vereins, der sich für Transparenz in Politik und Verwaltung einsetzt, die oben dargelegte Definition eines "social watchdog" erfüllt, im Laufe des Verfahrens vor der belangten Behörde und der Beschwerde erläuterte, ist Zweck und Ziel seines Informationsansuchens, eine öffentliche Debatte zur Verleihung von Staatsbürgerschaften gemäß § 10 Abs. 6 StbG anzustoßen.In die an dieser Stelle vorzunehmende Verhältnismäßigkeitsprüfung ist das Interesse des Beschwerdeführers in seiner Rolle bei der Förderung eines öffentlichen Diskurses von breitem allgemeinen Interesse besonders einzubeziehen. Wie der Beschwerdeführer, der als Generalsekretär eines Vereins, der sich für Transparenz in Politik und Verwaltung einsetzt, die oben dargelegte Definition eines "social watchdog" erfüllt, im Laufe des Verfahrens vor der belangten Behörde und der Beschwerde erläuterte, ist Zweck und Ziel seines Informationsansuchens, eine öffentliche Debatte zur Verleihung von Staatsbürgerschaften gemäß Paragraph 10, Absatz 6, StbG anzustoßen.

Vor dem Hintergrund, dass diese Form der Verleihung der Staatsbürgerschaft eine Bestätigung der Bundesregierung erfordert, dass die Verleihung der Staatsbürgerschaft wegen der vom/von der Fremden bereits erbrachten und von ihm/ihr noch zu erwartenden außerordentlichen Leistungen im besonderen Interesse der Republik liegt, die weit überdurchschnittlich sind und nicht auch von jeder anderen Person des gleichen Bildungsgrades und der gleichen Ausbildung erbracht werden können (vgl. Eberwein/Esztegar in Plunger/Esztegar/Eberwein, StbG § 10 Rz 46 (Stand 1.12.2016, rdb.at)), ist ein berechtigtes öffentliches Interesse an der Bekanntgabe der Namen und Berufsbezeichnungen der betroffenen Personen jedenfalls als gegeben anzusehen. Insbesondere sorgt die Offenlegung der angefragten Informationen für Transparenz über die Art und Weise der Führung von Amtsgeschäften und über Angelegenheiten, die für die Gesellschaft als Ganzes interessant sind - nämlich die Zuerkennung von Rechten und Pflichten von Staatsbürger_innen an Personen, die besondere Leistungen für die Republik, und damit für die österreichische Gesellschaft, erbracht haben und erbringen sollen. Dass gerade an der Auswahl solcher Personen für die Verleihung der Staatsbürgerschaft ein - berechtigtes - großes öffentliches Interesse besteht, kann nicht angezweifelt werden.Vor dem Hintergrund, dass diese Form der Verleihung der Staatsbürgerschaft eine Bestätigung der Bundesregierung erfordert, dass die Verleihung der Staatsbürgerschaft wegen der vom/von der Fremden bereits erbrachten und von ihm/ihr noch zu erwartenden außerordentlichen Leistungen im besonderen Interesse der Republik liegt, die weit überdurchschnittlich sind und nicht auch von jeder anderen Person des gleichen Bildungsgrades und der gleichen Ausbildung erbracht werden können vergleiche Eberwein/Esztegar in Plunger/Esztegar/Eberwein, StbG Paragraph 10, Rz 46 (Stand 1.12.2016, rdb.at)), ist ein berechtigtes öffentliches Interesse an der Bekanntgabe der Namen und Berufsbezeichnungen der betroffenen Personen jedenfalls als gegeben anzusehen. Insbesondere sorgt die Offenlegung der angefragten Informationen für Transparenz über die Art und Weise der Führung von Amtsgeschäften und über Angelegenheiten, die für die Gesellschaft als Ganzes interessant sind - nämlich die Zuerkennung von Rechten und Pflichten von Staatsbürger_innen an Personen, die besondere Leistungen für die Republik, und damit für die österreichische Gesellschaft, erbracht haben und erbringen sollen. Dass gerade an der Auswahl solcher Personen für die Verleihung der Staatsbürgerschaft ein - berechtigtes - großes öffentliches Interesse besteht, kann nicht angezweifelt werden.

Hingegen stellt sich die Frage eines schutzwürdigen Interesses der betroffenen Personen an der Geheimhaltung ihrer Namen und Berufe im Zusammenhang mit der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft bereits bedeutend weniger deutlich dar: So wurde den betroffenen Personen gerade wegen besonderer Leistungen für die Republik - und damit für die Gesellschaft - die Staatsbürgerschaft verliehen; und damit wegen Leistungen, die sich wohl in den meisten Fällen aus den Berufen der Personen ergeben. Aus der Beilage für die Ministerratssitzung am 03.05.2017 ergibt sich zum Beispiel, dass damals die Staatsbürgerschaft wegen § 10 Abs. 6 StbG an Sportler_innen, Wissenschaftler_innen, Künstler_innen und an einen Honorarkonsul verliehen wurde. Damit wird bei diesen Personen aber gerade ein Beitrag zur österreichischen Gesellschaftsentwicklung durch die Verleihung der Staatsbürgerschaft honoriert, der über Aktivitäten rein unter Privaten hinausgeht und damit einen öffentlichen Charakter entfaltet. Die allgemein davon grundsätzlich betroffenen Personen, unter anderem Sportler_innen, Künstler_innen, Forscher_innen und Wirtschaftsreibende (vgl. Plunger in Plunger/Esztegar/Eberwein, StbG § 10 Rz 48 (Stand 1.12.2016, rdb.at)), zeichnen sich auch zumeist durch eine Berufsausübung aus, die sich in und teilweise mit der Öffentlichkeit manifestiert, stehen in einer Verbindung zu Publikum (Sportler_innen, Künstler_innen), nehmen öffentliche Einrichtungen und Forschungsmittel in Anspruch (Forscher_innen) oder leisten herausragende Beiträge in einem vernetzten Wirtschaftsleben. Damit besteht jedoch bei den vorgesehenen Personengruppen bereits eine berufliche Beziehung und manchmal auch Dependenz mit (einer Ausgestaltung) der Öffentlichkeit (Publikum, Presse, universitärer Forschungs- und Bildungsbereich, Wirtschaft).Hingegen stellt sich die Frage eines schutzwürdigen Interesses der betroffenen Personen an der Geheimhaltung ihrer Namen und Berufe im Zusammenhang mit der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft bereits bedeutend weniger deutlich dar: So wurde den betroffenen Personen gerade wegen besonderer Leistungen für die Republik - und damit für die Gesellschaft - die Staatsbürgerschaft verliehen; und damit wegen Leistungen, die sich wohl in den meisten Fällen aus den Berufen der Personen ergeben. Aus der Beilage für die Ministerratssitzung am 03.05.2017 ergibt sich zum Beispiel, dass damals die Staatsbürgerschaft wegen Paragraph 10, Absatz 6, StbG an Sportler_innen, Wissenschaftler_innen, Künstler_innen und an einen Honorarkonsul verliehen wurde. Damit wird bei diesen Personen aber gerade ein Beitrag zur österreichischen Gesellschaftsentwicklung durch die Verleihung der Staatsbürgerschaft honoriert, der über Aktivitäten rein unter Privaten hinausgeht und damit einen öffentlichen Charakter entfaltet. Die allgemein davon grundsätzlich betroffenen Personen, unter anderem Sportler_innen, Künstler_innen, Forscher_innen und Wirtschaftsreibende vergleiche Plunger in Plunger/Esztegar/Eberwein, StbG Paragraph 10, Rz 48 (Stand 1.12.2016, rdb.at)), zeichnen sich auch zumeist durch eine Berufsausübung aus, die sich in und teilweise mit der Öffentlichkeit manifestiert, stehen in einer Verbindung zu Publikum (Sportler_innen, Künstler_innen), nehmen öffentliche Einrichtungen und Forschungsmittel in Anspruch (Forscher_innen) oder leisten herausragende Beiträge in einem vernetzten Wirtschaftsleben. Damit besteht jedoch bei den vorgesehenen Personengruppen bereits eine berufliche Beziehung und manchmal auch Dependenz mit (einer Ausgestaltung) der Öffentlichkeit (Publikum, Presse, universitärer Forschungs- und Bildungsbereich, Wirtschaft).

Dass den betroffenen Personen daher vor diesem Hintergrund ein besonders schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung ihrer Namen und Berufe im Zusammenhang mit der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft nach § 10 Abs. 6 StbG zukommt, kann nicht erkannt werden. Daher kommen gegenständlich keine Hinweise darauf hervor, dass die Interessen der betroffenen Personen an der Geheimhaltung ihrer Namen und Berufe ein entsprechendes Gewicht entwickeln können, um die Interessen des Beschwerdeführers an der Ausübung seiner Rolle als "social watchdog" im Rahmen einer Debatte im öffentlichen Interesse zu überwiegen. So kann schließlich auch nicht mit einer entsprechenden Wahrscheinlichkeit prima facie davon ausgegangen werden, dass die Bekanntgabe der Namen und Berufsbezeichnungen der betroffenen Personen für diese zu einer beruflichen Einschränkung, einer Rufschädigung, einer wirtschaftlichen Einbuße oder auch zu persönlichen Unbillen führen würde. Der Kontext alleine, nämlich die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft, lässt diesen Schluss nicht zu.Dass den betroffenen Personen daher vor diesem Hintergrund ein besonders schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung ihrer Namen und Berufe im Zusammenhang mit der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft nach Paragraph 10, Absatz 6, StbG zukommt, kann nicht erkannt werden. Daher kommen gegenständlich keine Hinweise darauf hervor, dass die Interessen der betroffenen Personen an der Geheimhaltung ihrer Namen und Berufe ein entsprechendes Gewicht entwickeln können, um die Interessen des Beschwerdeführers an der Ausübung seiner Rolle als "social watchdog" im Rahmen einer Debatte im öffentlichen Interesse zu überwiegen. So kann schließlich auch nicht mit einer entsprechenden Wahrscheinlichkeit prima facie davon ausgegangen werden, dass die Bekanntgabe der Namen und Berufsbezeichnungen der betroffenen Personen für diese zu einer beruflichen Einschränkung, einer Rufschädigung, einer wirtschaftlichen Einbuße oder auch zu persönlichen Unbillen führen würde. Der Kontext alleine, nämlich die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft, lässt diesen Schluss nicht zu.

Damit kann aber der nur kursorischen Begründung im angefochtenen Bescheid, dass ein allgemeines Interesse an Daten von Personen, denen nach § 10 Abs. 6 StbG die Staatsbürgerschaft verliehen wurde, keine derartigen überwiegenden berechtigten Interessen darstellen würden, bzw. nicht so weit anzusetzen sei, dass der dadurch erfolgende Eingriff in die Persönlichkeitssphäre der betroffenen Person jedenfalls gerechtfertigt sei, nicht gefolgt werden. Einem, wie oben dargestellt aufgrund der grundsätzlich anzunehmenden bereits bestehenden Exposition der betroffenen Personen, die durch die zu honorierenden Leistungen bedingt wird, bereits nicht sehr schutzwürdigen Geheimhaltungsinteresse steht die Eigenschaft des Beschwerdeführers als Förderer eines öffentlichen Diskurses und der Meinungsfreiheit mit seiner Tätigkeit beim Forum Informationsfreiheit und das grundlegende öffentliche Interesse zu erfahren, an wen die Staatsbürgerschaft auf Basis des § 10 Abs. 6 StbG verliehen wird, gegenüber.Damit kann aber der nur kursorischen Begründung im angefochtenen Bescheid, dass ein allgemeines Interesse an Daten von Personen, denen nach Paragraph 10, Absatz 6, StbG die Staatsbürgerschaft verliehen wurde, keine derartigen überwiegenden berechtigten Interessen darstellen würden, bzw. nicht so weit anzusetzen sei, dass der dadurch erfolgende Eingriff in die Persönlichkeitssphäre der betroffenen Person jedenfalls gerechtfertigt sei, nicht gefolgt werden. Einem, wie oben dargestellt aufgrund der grundsätzlich anzunehmenden bereits bestehenden Exposition der betroffenen Personen, die durch die zu honorierenden Leistungen bedingt wird, bereits nicht sehr schutzwürdigen Geheimhaltungsinteresse steht die Eigenschaft des Beschwerdeführers als Förderer eines öffentlichen Diskurses und der Meinungsfreiheit mit seiner Tätigkeit beim Forum Informationsfreiheit und das grundlegende öffentliche Interesse zu erfahren, an wen die Staatsbürgerschaft auf Basis des Paragraph 10, Absatz 6, StbG verliehen wird, gegenüber.

Demnach kommt die erkennende Richterin auf Basis der Leitlinie des VwGH zur engen Auslegung allfälliger Beschränkungen der Auskunftspflicht bei Anknüpfungspunkten zu Art. 10 EMRK im Rahmen der Interessensabwägung zum Ergebnis, dass gegenständlich die (überwiegenden) berechtigten Interessen der Verantwortlichen bzw. der Dritten an einer Verarbeitung der personenbezogenen Daten, nämlich der Namen und, soweit erfasst, der jeweiligen Berufe der Personen, denen in den Jahren 2014 und 2015 die Staatsbürgerschaft wegen besonderem Interesse der Republik gemäß § 10 Abs. 6 StbG verliehen wurde, allfällige Interessen der betroffenen Personen überwiegen, bzw. keine schutzwürdigen Interessen an einer Geheimhaltung vorliegen, weshalb die Beauskunftung dieser Namen und der damit zusammenhängenden Berufsbezeichnungen nicht gegen § 1 DSG verstößt.Demnach kommt die erkennende Richterin auf Basis der Leitlinie des VwGH zur engen Auslegung allfälliger Beschränkungen der Auskunftspflicht bei Anknüpfungspunkten zu Artikel 10, EMRK im Rahmen der Interessensabwägung zum Ergebnis, dass gegenständlich die (überwiegenden) berechtigten Interessen der Verantwortlichen bzw. der Dritten an einer Verarbeitung der personenbezogenen Daten, nämlich der Namen und, soweit erfasst, der jeweiligen Berufe der Personen, denen in den Jahren 2014 und 2015 die Staatsbürgerschaft wegen besonderem Interesse der Republik gemäß Paragraph 10, Absatz 6, StbG verliehen wurde, allfällige Interessen der betroffenen Personen überwiegen, bzw. keine schutzwürdigen Interessen an einer Geheimhaltung vorliegen, weshalb die Beauskunftung dieser Namen und der damit zusammenhängenden Berufsbezeichnungen nicht gegen Paragraph eins, DSG verstößt.

Darüber hinaus erscheint nach dem zuvor Dargelegten eine Auskunft in Form einer Auflistung von Namen und Berufsbezeichnungen der betroffenen Personen zur Zielerreichung auch geeignet, erforderlich und adäquat.

Nach diesem Prüfungsergebnis ist eine Auseinandersetzung mit der Bestimmung des § 7 DSG, wie von der belangten Behörde herangezogen, nicht mehr notwendig, die im Übrigen auch nicht für einschlägig gehalten wird.Nach diesem Prüfungsergebnis ist eine Auseinandersetzung mit der Bestimmung des Paragraph 7, DSG, wie von der belangten Behörde herangezogen, nicht mehr notwendig, die im Übrigen auch nicht für einschlägig gehalten wird.

Unter Heranziehung der Rechtsgrundlage der DSGVO führt Art. 6 Abs. 1 lit e DSGVO aus, dass eine Verarbeitung personenbezogener Daten dann rechtmäßig ist, wenn sie für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem oder der Verantwortlichen übertragen wurde. Dieser Rechtsgrund setzt also voraus, dass die Verarbeitung für die Aufgabe erforderlich ist, die einem/einer Verantwortlichen übertragen wurde, wobei diese Aufgabe entweder im öffentlichen Interesse liegt, oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt. Erfasst wird nicht nur die Verarbeitung durch die Behörden und durch andere unter das öffentliche Recht fallende juristische und natürliche Personen, sondern - wie sich aus Erwägungsgrund 45 ergibt - auch die Aufgabenwahrnehmung im öffentlichen Interesse durch eine natürliche oder juristische Person des Privatrechts, der diese Aufgabe übertragen worden ist und der deshalb eine eigenverantwortliche Datenverarbeitung für diese Zwecke obliegt (vgl. Heberlein in Ehmann/Selmayr, DS-GVO Kommentar, 2018, Art. 6, K 20 und 21; siehe auch zu den Grundlagen Kastelitz/Hötzendorfer/Tschohl in Knyrim, DatKomm Art 6 DSGVO, K 45ff (Stand 1.10.2018, rdb.at)).Unter Heranziehung der Rechtsgrundlage der DSGVO führt Artikel 6, Absatz eins, Litera e, DSGVO aus, dass eine Verarbeitung personenbezogener Daten dann rechtmäßig ist, wenn sie für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem oder der Verantwortlichen übertragen wurde. Dieser Rechtsgrund setzt also voraus, dass die Verarbeitung für die Aufgabe erforderlich ist, die einem/einer Verantwortlichen übertragen wurde, wobei diese Aufgabe entweder im öffentlichen Interesse liegt, oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt. Erfasst wird nicht nur die Verarbeitung durch die Behörden und durch andere unter das öffentliche Recht fallende juristische und natürliche Personen, sondern - wie sich aus Erwägungsgrund 45 ergibt - auch die Aufgabenwahrnehmung im öffentlichen Interesse durch eine natürliche oder juristische Person des Privatrechts, der diese Aufgabe übertragen worden ist und der deshalb eine eigenverantwortliche Datenverarbeitung für diese Zwecke obliegt vergleiche Heberlein in Ehmann/Selmayr, DS-GVO Kommentar, 2018, Artikel 6,, K 20 und 21; siehe auch zu den Grundlagen Kastelitz/Hötzendorfer/Tschohl in Knyrim, DatKomm Artikel 6, DSGVO, K 45ff (Stand 1.10.2018, rdb.at)).

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Öffnungsklausel des Art. 86 DSGVO die Offenlegung personenbezogener Daten in amtlichen Dokumenten ermöglicht, die eine Verarbeitung iSd Art. 4 Z 2 DSGVO darstellt. Damit bedürfte die Verarbeitung grundsätzlich eines rechtmäßigenden Grundes iSd Art. 6 Abs. 1 DSGVO. Auf der Hand liegt dafür Art. 6 Abs 1 lit e, zumal sich schon aus Erwägungsgrund 154 Satz 2 ergibt, dass der Zugang der Öffentlichkeit zu amtlichen Dokumenten als öffentliches Interesse betrachtet werden kann (Öhlböck in Knyrim, DatKomm, Art 86 DSGVO K 23 (Stand 1.10.2018, rdb.at)).In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Öffnungsklausel des Artikel 86, DSGVO die Offenlegung personenbezogener Daten in amtlichen Dokumenten ermöglicht, die eine Verarbeitung iSd Artikel 4, Ziffer 2, DSGVO darstellt. Damit bedürfte die Verarbeitung grundsätzlich eines rechtmäßigenden Grundes iSd Artikel 6, Absatz eins, DSGVO. Auf der Hand liegt dafür Artikel 6, Absatz eins, Litera e,, zumal sich schon aus Erwägungsgrund 154 Satz 2 ergibt, dass der Zugang der Öffentlichkeit zu amtlichen Dokumenten als öffentliches Interesse betrachtet werden kann (Öhlböck in Knyrim, DatKomm, Artikel 86, DSGVO K 23 (Stand 1.10.2018, rdb.at)).

Dass die Verarbeitung - damit nach Art. 4 Z 2 DSGVO auch gemeint die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, die Verbreitung, die Bereitstellung - öffentliche Interessen betrifft, wurde in den vorstehenden Absätzen ausführlich dargelegt: Mit seiner Arbeit nimmt der Beschwerdeführer wichtige Aufgaben der Informationsbereitstellung wahr, und betrifft das angefragte Thema, und zwar die Namen und, soweit erfasst, die jeweiligen Berufe der Personen, denen in den Jahren 2014 und 2015 die Staatsbürgerschaft wegen besonderem Interesse der Republik gemäß § 10 Abs. 6 StbG verliehen wurde, Bereiche von großem allgemeinen öffentlichen Interesse, wobei die Verleihung von Staatbürgerschaften außerdem grundsätzlich eine öffentliche Aufgabe darstellt. Wie ebenfalls bereits weiter oben dargestellt, sind diese Daten bzw. ihre gewünschte Verarbeitung zum Zwecke der Aufgabenerfüllung im öffentlichen Interesse erforderlich. In der Auskunftserteilung kann außerdem eine Aufgabe im öffentlichen Interesse gesehen werden, die auf einer ausreichend konkreten gesetzlichen Grundlage - dem Auskunftspflichtgesetz - beruht. Daher findet die Beauskunftung der Namen und Berufe der Personen, denen in den Jahren 2014 und 2015 die Staatsbürgerschaft wegen besonderem Interesse der Republik gemäß § 10 Abs. 6 StbG verliehen wurde, auch eine datenschutzrechtliche Rechtfertigung in Art. 6 Abs. 1 lit e DSGVO.Dass die Verarbeitung - damit nach Artikel 4, Ziffer 2, DSGVO auch gemeint die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, die Verbreitung, die Bereitstellung - öffentliche Interessen betrifft, wurde in den vorstehenden Absätzen ausführlich dargelegt: Mit seiner Arbeit nimmt der Beschwerdeführer wichtige Aufgaben der Informationsbereitstellung wahr, und betrifft das angefragte Thema, und zwar die Namen und, soweit erfasst, die jeweiligen Berufe der Personen, denen in den Jahren 2014 und 2015 die Staatsbürgerschaft wegen besonderem Interesse der Republik gemäß Paragraph 10, Absatz 6, StbG verliehen wurde, Bereiche von großem allgemeinen öffentlichen Interesse, wobei die Verleihung von Staatbürgerschaften außerdem grundsätzlich eine öffentliche Aufgabe darstellt. Wie ebenfalls bereits weiter oben dargestellt, sind diese Daten bzw. ihre gewünschte Verarbeitung zum Zwecke der Aufgabenerfüllung im öffentlichen Interesse erforderlich. In der Auskunftserteilung kann außerdem eine Aufgabe im öffentlichen Interesse gesehen werden, die auf einer ausreichend konkreten gesetzlichen Grundlage - dem Auskunftspflichtgesetz - beruht. Daher findet die Beauskunftung der Namen und Berufe der Personen, denen in den Jahren 2014 und 2015 die Staatsbürgerschaft wegen besonderem Interesse der Republik gemäß Paragraph 10, Absatz 6, StbG verliehen wurde, auch eine datenschutzrechtliche Rechtfertigung in Artikel 6, Absatz eins, Litera e, DSGVO.

Damit besteht ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Erteilung der Auskunft betreffend eine Auflistung der Namen und, soweit erfasst, der jeweiligen Berufe der Personen, denen in den Jahren 2014 und 2015 die Staatsbürgerschaft wegen besonderem Interesse der Republik gemäß § 10 Abs. 6 StbG verliehen wurde.Damit besteht ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Erteilung der Auskunft betreffend eine Auflistung der Namen und, soweit erfasst, der jeweiligen Berufe der Personen, denen in den Jahren 2014 und 2015 die Staatsbürgerschaft wegen besonderem Interesse der Republik gemäß Paragraph 10, Absatz 6, StbG verliehen wurde.

In diesem Umfang wurde daher die Auskunft durch die belangte Behörde zu Unrecht verweigert (vgl. zum Umfang der Entscheidungsbefugnis des Verwaltungsgerichts VwGH, 24.05.2018, Ro 2017/07/0026, Abs. 39).In diesem Umfang wurde daher die Auskunft durch die belangte Behörde zu Unrecht verweigert vergleiche zum Umfang der Entscheidungsbefugnis des Verwaltungsgerichts VwGH, 24.05.2018, Ro 2017/07/0026, Absatz 39,).

7. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.7. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.

Im gegenständlichen Fall kann das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Beschwerde aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als unrichtig. Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 05.09.2002, Appl. Nr. 42057/98, Speil/Österreich). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).Im gegenständlichen Fall kann das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Beschwerde aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als unrichtig. Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 05.09.2002, Appl. Nr. 42057/98, Speil/Österreich). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die oben unter A) angeführten Zitate); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche die oben unter A) angeführten Zitate); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Amtsverschwiegenheit Auskunftsbegehren Auskunftsinteresse Auskunftspflicht Auskunftsrecht Auskunftsverweigerung berechtigtes Interesse Bundesministerium Maßgabe Nichtregierungsorganisation öffentliche Interessen Staatsbürgerschaft Transparenz Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W211.2224730.1.00

Im RIS seit

19.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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