TE Bvwg Erkenntnis 2020/6/4 W103 2229466-1

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Veröffentlicht am 04.06.2020
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Entscheidungsdatum

04.06.2020

Norm

AsylG 2005 §7 Abs1
AsylG 2005 §7 Abs3
B-VG Art133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 7 heute
  2. AsylG 2005 § 7 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  7. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 7 heute
  2. AsylG 2005 § 7 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  7. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W103 2229466-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. AUTTRIT als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX geb. XXXX , StA. Russische Föderation alias staatenlos alias ungeklärt, vertreten durch den XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.02.2020, Zl. 10758704-191005550, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. AUTTRIT als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation alias staatenlos alias ungeklärt, vertreten durch den römisch 40 gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.02.2020, Zl. 10758704-191005550, zu Recht:

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 7 Abs. 1 und Abs. 3 AsylG 2005 idgF aufgehoben.A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 7, Absatz eins und Absatz 3, AsylG 2005 idgF aufgehoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 08.08.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, nachdem er zuvor illegal in das Bundesgebiet gelangt war.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.02.2008, Zahl 06 08.272-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. wurde ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG nicht zuerkannt werde (Spruchpunkt II.). Unter Spruchpunkt III. wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.02.2008, Zahl 06 08.272-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. wurde ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG nicht zuerkannt werde (Spruchpunkt römisch zwei.). Unter Spruchpunkt römisch drei. wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.

Gegen diesen, dem (damaligen) Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit 18.02.2008 zugestellten, Bescheid wurde am 03.03.2008 fristgerecht Berufung (nunmehr: Beschwerde) erhoben.

2. Mit in Rechtskraft erwachsenem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 01.09.2011, Zahl D9 318101-1/2008/14E, wurde der Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Anwendung des § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 61 AsylG 2005 stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.2. Mit in Rechtskraft erwachsenem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 01.09.2011, Zahl D9 318101-1/2008/14E, wurde der Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Anwendung des Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 61, AsylG 2005 stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Der Asylgerichtshof stellte folgenden für die Entscheidung maßgeblichen individuellen Sachverhalt fest:

Der Beschwerdeführer sei Staatsangehöriger der Russischen Föderation, Angehöriger der Volksgruppe der Darginer und bekenne sich zum Islam. Seit der Einbringung seines Antrages auf internationalen Schutz am 08.08.2006 halte sich der Beschwerdeführer durchgehend im Bundesgebiet auf. Anfang Februar 2007 seien seine Ehefrau (D9 318100) und seine minderjährige Tochter (D9 318098), sein minderjähriger Sohn (D9 402381) folgte im August 2008, nach Österreich eingereist und hätten ebenfalls Anträge auf internationalen Schutz gestellt. Zwischenzeitlich sei im Oktober 2007 das dritte Kind (D9 318099) des Beschwerdeführers und seiner Frau geboren worden.

Der Beschwerdeführer sei erstmals im Frühjahr 2003 in den Fokus der russischen Sicherheitsbehörden geraten, als er - so wie hunderte andere Personen - nach einem Freitagsgebet in seiner Heimatstadt von Einheiten der Miliz festgenommen und erkennungsdienstlich behandelt worden sei. In der Folge sei der Beschwerdeführer immer wieder von örtlichen Sicherheitsorganen aufgesucht und kontrolliert worden. Im Sommer 2005 habe eine Hausdurchsuchung beim Beschwerdeführer stattgefunden, nachdem dessen Telefonnummer im Handyspeicher eines getöteten Widerstandskämpfers entdeckt worden wäre und er daraufhin verdächtigt worden sei, den Rebellen zumindest nahezustehen.

Nach einer Pilgerfahrt nach Mekka Anfang 2006 seien an den Beschwerdeführer zwei dem tschetschenischen Widerstand zugehörige Männer herangetreten und hätten ihn um logistische Unterstützung gebeten. Der Beschwerdeführer habe sie zuerst in seinem eigenen Haus wohnen lassen, später sei mit seiner Hilfe eine eigene Wohnung für diese Personen angemietet worden. Auch in der Folge habe der Beschwerdeführer die Männer weiter mit Lebensmitteln und Geld unterstützt. Im April 2006 sei im Rahmen einer Anti-Terror-Operation ebendieses Haus von Spezialeinheiten gestürmt worden, wobei einer der darin aufhältigen Rebellen ums Leben gekommen sei. Da der bei den Behörden bereits namentlich bekannte Beschwerdeführer nun berechtigte Angst gehabt hätte, dass seine Verbindung zu den Männern hervorkommen könnte, sei er etwa 2 - 3 Tage nach dieser Aktion zu Bekannten nach Moskau geflüchtet, um dort unterzutauchen. Die Befürchtungen des Beschwerdeführers, nunmehr ebenfalls auf einer Fahndungsliste der Sicherheitsbehörden aufzuscheinen, hätten sich verstärkt, als er nach etwa zweimonatigem Aufenthalt in Moskau per Telefon erfahren hätte, dass ein weiterer Angehöriger der von ihm unterstützten Widerstandsgruppierung festgenommen und zu Verhören gebracht worden sei. Mittlerweile seien auch zwei weitere Männer der genannten Gruppe von Anti-Terror-Einheiten getötet worden bzw. habe der Beschwerdeführer erfahren, dass er im Rahmen von polizeilichen Einvernahmen als Unterstützer der Widerstandskämpfer genannt worden sei.

Im Falle einer allfälligen Rückkehr in seinen Herkunftsstaat drohe dem Beschwerdeführer somit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus asylrelevanten Motiven, nämlich einer ihm angelasteten staatsfeindlichen bzw. terroristischen Gesinnung.

3. Mit Aktenvermerk vom 03.10.2019 leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das gegenständliche Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten ein. Dazu wurde ausgeführt, dass sich aus einer dem Bundesamt am 27.09.2019 zugegangenen Informationen betreffend eine Haftmeldung in Kroatien der Österreichischen Botschaft Agram vom 24.06.2019, Anhaltspunkte für eine mögliche Straffälligkeit des Beschwerdeführers ergeben hätten. Laut Haftmeldung bestehe der Verdacht der Begehung einer strafbaren Handlung bzw. des illegalen Eintritts, Bewegung und Aufenthalts in der Republik Kroatien, einem anderen Mitgliedstaat der EU oder Vertragsstaat des Schengen Abkommens gemäß Art. 326 Abs. 1 des kroatischen Strafgesetzes. Genauere Informationen, etwa um welche Straftat es sich handle, lägen derzeit nicht vor.3. Mit Aktenvermerk vom 03.10.2019 leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das gegenständliche Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten ein. Dazu wurde ausgeführt, dass sich aus einer dem Bundesamt am 27.09.2019 zugegangenen Informationen betreffend eine Haftmeldung in Kroatien der Österreichischen Botschaft Agram vom 24.06.2019, Anhaltspunkte für eine mögliche Straffälligkeit des Beschwerdeführers ergeben hätten. Laut Haftmeldung bestehe der Verdacht der Begehung einer strafbaren Handlung bzw. des illegalen Eintritts, Bewegung und Aufenthalts in der Republik Kroatien, einem anderen Mitgliedstaat der EU oder Vertragsstaat des Schengen Abkommens gemäß Artikel 326, Absatz eins, des kroatischen Strafgesetzes. Genauere Informationen, etwa um welche Straftat es sich handle, lägen derzeit nicht vor.

4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 18.02.2020 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den dem Beschwerdeführer mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 01.09.2011 zuerkannten Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aberkannt und gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 festgestellt, dass diesem die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Weiters wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass dessen Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt V.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt VI.).4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 18.02.2020 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den dem Beschwerdeführer mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 01.09.2011 zuerkannten Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aberkannt und gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 festgestellt, dass diesem die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Weiters wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass dessen Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.).

Im Kopf des Bescheides findet sich im Feld zum Bescheidadressaten neben dem Namen und Geburtsdatum des Beschwerdeführers der Vermerk "staatenlos." In der Begründung des Bescheides stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl fest, der Beschwerdeführer sei Staatsangehöriger der Russischen Föderation.

In der Entscheidungsbegründung hielt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl überdies im Wesentlichen fest, die Asylgewährung an den Beschwerdeführer hätte auf den damaligen kriegerischen Auseinandersetzungen in seiner Herkunftsregion beruht. Zudem habe sich der Beschwerdeführer darauf berufen, dass eine Neuansiedelung in einem anderen Teil der Russischen Föderation nicht möglich gewesen sei. Infolge grundlegender Änderungen der objektiven Umstände im Herkunftsland bestehe keine Notwendigkeit mehr auf internationalen Schutz. Ein Ende der Kampfhandlungen, umfassende politische Veränderungen und eine Rückkehr zu Frieden und Stabilität seien die typischen Situationen, in denen es zur Anwendung der allgemeinen Beendigungsklausel komme. Zusammenfassend könne festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer weder politisch noch exilpolitisch aktiv sei bzw. gewesen sei. Es könne nicht festgestellt werden, dass diesem Verfolgung aus politischen Gründen drohe. Nicht festgestellt werden könne, dass dieser in der Russischen Föderation respektive der Teilrepublik Dagestan unverändert aus Gründen der Rasse, Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten bedroht sein würde.

Eine asylrelevante Verfolgung von Angehörigen der Volksgruppe des Beschwerdeführers könne in der Russischen Föderation auf Grund der aktuellen Länderberichte nicht mehr erkannt werden. Die Sicherheitslage für Bürger in Tschetschenien und Dagestan sei nunmehr stabil. Im Gegensatz zur Situation im Zeitpunkt seiner Ausreise im Jahr 2006 sei mittlerweile das PROPISKA-System durch ein neues Meldewesen ersetzt worden. Wenn es auch möglich wäre, dass Personen aus dem Kaukasus zusätzlich kontrolliert würden, sei die Registrierung nun auch für jene Volksgruppe kein Problem. Der Beschwerdeführer könne sich folglich auch außerhalb Dagestans ansiedeln. Dies werde durch die Ausführungen im Länderinformationsblatt belegt, wonach die Mehrheit der Tschetschenen mittlerweile außerhalb Tschetscheniens leben würde. Auch wenn Tschetschenen in anderen Teilen der Russischen Föderation immer noch auf anti-kaukasische Stimmung treffen würden, sei die Lage der Tschetschenen in anderen Landesteilen nicht mehr mit den Länderfeststellungen des Jahres 2003 vergleichbar, demzufolge Diskriminierungen und Misshandlungen sowohl durch Privatpersonen, als auch durch Beamte in Uniform, weit verbreitet gewesen wären und Tschetschenen mit willkürlichen Verhaftungen, konstruierten Anklagen, illegalen Identitätskontrollen, aber auch Angriffen durch Gruppen von Privatpersonen, rechnen hätten müssen. Aus den aktuellen Länderberichten ergebe sich darüber hinaus, dass mittlerweile aktuelle Kämpfer und Angehörige des fundamentalistischen Islam sowie Rückkehrer aus Syrien und dem Irak alte Rebellen des ersten und zweiten Tschetschenienkrieges aus dem Fokus der Behörden verdrängt hätten. Es komme hinzu, dass ausweislich der Länderberichte die umfangreiche tschetschenische Diaspora nicht unter der unmittelbaren Kontrolle von Kadyrow stehe und es sich beim Beschwerdeführer um keinen bekannten expliziten Regimegegner handle. Die oberflächliche Vermutung, wegen der im Jahr 2006 erfolgten logistischen Unterstützung von einigem dem Widerstand zugehörenden Personen verfolgt zu werden, sei nicht mehr tragfähig gewesen, eine konkrete Gefährdungslage für den Beschwerdeführer zu ersehen. Der Asylgerichtshof habe ausgeführt, dass der Beschwerdeführer einige Männer des Widerstands bei sich zu Hause habe wohnen lassen und diese Männer mit Geld und Lebensmitteln unterstützt hätte. Dass nun, mehr als zehn Jahre später, noch nach ihm gesucht würde, sei nicht ersichtlich. Vor diesem Hintergrund könne die Behörde nicht nachvollziehen, weshalb die russischen Sicherheitsdienste diesen mehr als 13 Jahre nach der Ausreise des Beschwerdeführers bei einer allfälligen Rückkehr landesweit in Verbindung zu Gewalttaten oder extremistischen Gruppierungen bringen würden. Im Falle des Beschwerdeführers liege daher der Endigungsgrund des § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 iVm Art. 1 Abschn. C Z 5 GFK vor. Seit der Asylzuerkennung im Jahr 2011 seien bis zur Erlassung des gegenständlichen Aberkennungsbescheides zwar schon mehr als 5 Jahre vergangen, jedoch verfüge der Beschwerdeführer bereits seit dem 17.10.2019 über keinen Haupt- oder Nebenwohnsitz mehr im Bundesgebiet, sodass eine Aberkennung des Status auch mehr als fünf Jahre nach der Schutzgewährung noch möglich sei.Eine asylrelevante Verfolgung von Angehörigen der Volksgruppe des Beschwerdeführers könne in der Russischen Föderation auf Grund der aktuellen Länderberichte nicht mehr erkannt werden. Die Sicherheitslage für Bürger in Tschetschenien und Dagestan sei nunmehr stabil. Im Gegensatz zur Situation im Zeitpunkt seiner Ausreise im Jahr 2006 sei mittlerweile das PROPISKA-System durch ein neues Meldewesen ersetzt worden. Wenn es auch möglich wäre, dass Personen aus dem Kaukasus zusätzlich kontrolliert würden, sei die Registrierung nun auch für jene Volksgruppe kein Problem. Der Beschwerdeführer könne sich folglich auch außerhalb Dagestans ansiedeln. Dies werde durch die Ausführungen im Länderinformationsblatt belegt, wonach die Mehrheit der Tschetschenen mittlerweile außerhalb Tschetscheniens leben würde. Auch wenn Tschetschenen in anderen Teilen der Russischen Föderation immer noch auf anti-kaukasische Stimmung treffen würden, sei die Lage der Tschetschenen in anderen Landesteilen nicht mehr mit den Länderfeststellungen des Jahres 2003 vergleichbar, demzufolge Diskriminierungen und Misshandlungen sowohl durch Privatpersonen, als auch durch Beamte in Uniform, weit verbreitet gewesen wären und Tschetschenen mit willkürlichen Verhaftungen, konstruierten Anklagen, illegalen Identitätskontrollen, aber auch Angriffen durch Gruppen von Privatpersonen, rechnen hätten müssen. Aus den aktuellen Länderberichten ergebe sich darüber hinaus, dass mittlerweile aktuelle Kämpfer und Angehörige des fundamentalistischen Islam sowie Rückkehrer aus Syrien und dem Irak alte Rebellen des ersten und zweiten Tschetschenienkrieges aus dem Fokus der Behörden verdrängt hätten. Es komme hinzu, dass ausweislich der Länderberichte die umfangreiche tschetschenische Diaspora nicht unter der unmittelbaren Kontrolle von Kadyrow stehe und es sich beim Beschwerdeführer um keinen bekannten expliziten Regimegegner handle. Die oberflächliche Vermutung, wegen der im Jahr 2006 erfolgten logistischen Unterstützung von einigem dem Widerstand zugehörenden Personen verfolgt zu werden, sei nicht mehr tragfähig gewesen, eine konkrete Gefährdungslage für den Beschwerdeführer zu ersehen. Der Asylgerichtshof habe ausgeführt, dass der Beschwerdeführer einige Männer des Widerstands bei sich zu Hause habe wohnen lassen und diese Männer mit Geld und Lebensmitteln unterstützt hätte. Dass nun, mehr als zehn Jahre später, noch nach ihm gesucht würde, sei nicht ersichtlich. Vor diesem Hintergrund könne die Behörde nicht nachvollziehen, weshalb die russischen Sicherheitsdienste diesen mehr als 13 Jahre nach der Ausreise des Beschwerdeführers bei einer allfälligen Rückkehr landesweit in Verbindung zu Gewalttaten oder extremistischen Gruppierungen bringen würden. Im Falle des Beschwerdeführers liege daher der Endigungsgrund des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel eins, Abschn. C Ziffer 5, GFK vor. Seit der Asylzuerkennung im Jahr 2011 seien bis zur Erlassung des gegenständlichen Aberkennungsbescheides zwar schon mehr als 5 Jahre vergangen, jedoch verfüge der Beschwerdeführer bereits seit dem 17.10.2019 über keinen Haupt- oder Nebenwohnsitz mehr im Bundesgebiet, sodass eine Aberkennung des Status auch mehr als fünf Jahre nach der Schutzgewährung noch möglich sei.

Ferner könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation respektive nach Dagestan in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wäre. Dieser liefe dort nicht Gefahr, grundlegende Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Zudem spreche der Beschwerdeführer zumindest grundlegend Russisch. Es sei nicht hervorgekommen, dass die Verwandten des Beschwerdeführers in der Russischen Föderation einer Verfolgung ausgesetzt gewesen seien bzw. deren Existenz gefährdet wäre. Der Beschwerdeführer sei ein arbeitsfähiger Mann, besitze Schulbildung und habe in Österreich weitere Berufserfahrung gesammelt. Zudem sei festzustellen gewesen, dass der Beschwerdeführer in der Lage sei, aufgrund seiner Arbeitsfähigkeit selbst für sich zu sorgen. Auch habe der Beschwerdeführer im Heimatland noch familiäre Anknüpfungspunkte, welche ihn mit Sicherheit unterstützen könnten.

Da der Beschwerdeführer offensichtlich kein Interesse an einer Unterschutzstellung in Österreich gehabt hätte, sei auch der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen. Eine Rückkehrentscheidung sei nicht notwendig, da der Beschwerdeführer das Bundesgebiet schon länger verlassen hätte.

Gründe für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 lägen nicht vor.Gründe für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 lägen nicht vor.

Der Beschwerdeführer habe in Österreich kein erkennbares Privat- oder Familienleben. Dieser habe seit dem 17.10.2019 weder einen gemeldeten Haupt- noch einen Nebenwohnsitz im Bundesgebiet, weshalb die unwiderlegliche Vermutung der sozialen Verfestigung auf ihn nicht anwendbar sei. Der Beschwerdeführer habe drei Kinder im Bundesgebiet, zu welchen jedoch kein Kontakt bestünde, zumal er seit dem Jahr 2014 nicht mehr im gemeinsamen Haushalt wie diese gemeldet sei. Der Beschwerdeführer ginge keiner Arbeit in Österreich nach und habe keine weiteren Bindungen, Verfestigungen in der Gesellschaft oder ehrenamtliche Tätigkeiten, welche ihn an der Rückkehr in sein Heimaltland hindern könnten.

5. Mit einem am 25.02.2020 zugestellten Schreiben vom 19.02.2020 ersuchte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die frühere Ehegattin des Beschwerdeführers um Bekanntgabe der Postanschrift des Beschwerdeführers bzw. seines Aufenthaltsortes, zumal dieser seit dem 17.10.2019 nicht mehr aufrecht im Bundesgebiet gemeldet wäre.

6. Aus einem Aktenvermerk einer Landespolizeidirektion vom 20.02.2020 ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer am genannten Datum am Grenzübergang XXXX der Einreisekontrolle gestellt und sich mit einem österreichischen Konventionsreisedokument ausgewiesen hätte. Im Fahrzeug hätten sich weitere namentlich angeführte Personen befunden. Im Zuge einer EKIS-SIS-Priorierung habe das laufende Asylaberkennungsverfahren festgestellt werden können. Nach Rücksprache mit dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe die Zustellung des verfahrensgegenständlichen Bescheides vom 18.02.2020 durch persönliche Aushändigung an den Beschwerdeführer erfolgen können.6. Aus einem Aktenvermerk einer Landespolizeidirektion vom 20.02.2020 ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer am genannten Datum am Grenzübergang römisch 40 der Einreisekontrolle gestellt und sich mit einem österreichischen Konventionsreisedokument ausgewiesen hätte. Im Fahrzeug hätten sich weitere namentlich angeführte Personen befunden. Im Zuge einer EKIS-SIS-Priorierung habe das laufende Asylaberkennungsverfahren festgestellt werden können. Nach Rücksprache mit dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe die Zustellung des verfahrensgegenständlichen Bescheides vom 18.02.2020 durch persönliche Aushändigung an den Beschwerdeführer erfolgen können.

7. Seit dem 03.03.2020 verfügt der Beschwerdeführer im Bundesgebiet wieder über eine behördliche Hauptwohnsitzmeldung.

8. Mit Eingabe vom 04.03.2020 wurde durch die nunmehr bevollmächtigte Rechtsberatungsorganisation fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde im vollen Umfang eingebracht. Begründend wurde ausgeführt, der Argumentation der Behörde, dass eine grundlegende Änderung der objektiven Umstände im Herkunftsland eingetreten wäre und daher keine Notwendigkeit mehr auf internationalen Schutz gegeben wäre, sei entgegenzuhalten, dass das Leben des Beschwerdeführers in der Russische Föderation weiterhin in Gefahr sei. Im Falle einer Rückkehr drohe diesem mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus asylrelevanten Motiven, nämlich einer ihm angelasteten staatsfeindlichen bzw. terroristischen Gesinnung. Der Beschwerdeführer lebe mit seiner Kernfamilie, seiner Ehefrau und seinen vier Kindern, seit dem Jahre 2006 in Österreich. Sowohl seine Frau, als auch die Kinder, seien auf den Beschwerdeführer angewiesen, zumal die Frau an einer Schilddrüsenerkrankung leide. Zu seinen Kindern pflege der Beschwerdeführer innigen und regelmäßigen Kontakt. Zu den noch in der Russischen Föderation lebenden entfernten Verwandten habe der Beschwerdeführer keinen Kontakt mehr. Der Beschwerdeführer habe sich für einen Zeitraum von ungefähr acht Monaten in Kroatien befunden und dort eine Haftstrafe verbüßt, es habe daher keine Haupt- oder Nebenwohnsitzmeldung bestanden, dennoch habe der Beschwerdeführer ein intaktes Familienleben und sei nach der Entlassung unverzüglich zu seiner Familie zurückgekehrt. Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden sei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen des Betroffenen an einem Verbleib im Inland auszugehen. Die Rückkehrentscheidung sei daher zu Unrecht erlassen worden.

9. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und der bezughabende Verwaltungsakt langten am 11.03.2020 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist ein ursprünglich aus der russischen Teilrepublik Dagestan stammender volljähriger Drittstaatsangehöriger, Angehöriger der dagestanischen Volksgruppe und moslemischen Glaubens. Ob dieser unverändert Staatsangehöriger der Russischen Föderation ist, steht nicht zweifelsfrei fest. Infolge illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet stellte er am 08.08.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit in Rechtskraft erwachsenem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 01.09.2011, Zahl D9 318101-1/2008/14E, wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt und gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Mit in Rechtskraft erwachsenem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 01.09.2011, Zahl D9 318101-1/2008/14E, wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt und gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Im Strafregister der Republik Österreich scheint keine Verurteilung des Beschwerdeführers auf.

Der Beschwerdeführer war von 18.09.2006 bis 30.03.2006 in Österreich mit Hauptwohnsitz sowie von 31.03.2016 bis 17.10.2019 obdachlos gemeldet. Zwischen 18.10.2019 und 02.03.2020 lag keine behördliche Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet vor.

Der mit 18.02.2020 datierte Bescheid über die Aberkennung des Status des Asylberechtigten wurde dem Beschwerdeführer am 20.02.2020 persönlich ausgefolgt, nachdem er im Zuge seiner Einreise nach Österreich am Grenzübergang Spielberg einer behördlichen Kontrolle unterzogen worden war.

Seit 03.03.2020 ist der Beschwerdeführer wiederum mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet.

Es liegen keine Hinweise auf eine Verständigung der nach dem NAG zuständigen Aufenthaltsbehörde durch das Bundesamt vor. Dem Beschwerdeführer kommt kein Aufenthaltstitel nach dem NAG zu.

2. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich unstrittig aus dem Akteninhalt, insbesondere den vom Bundesamt herangezogenen und vorgelegten Akten samt der Beschwerdeschrift, sowie aus zum Stichtag eingeholten Strafregisterauszügen, Anfragen beim Zentralen Melderegister und Zentralen Fremdenregister sowie dem Bericht einer Landespolizeidirektion vom 20.02.2020.

Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich.

Da der Beschwerdeführer an mehreren Stellen des Verwaltungsaktes (so auch im angefochtenen Bescheid, im Schreiben des BFA über die Beschwerdevorlage vom 06.03.2020 sowie den Auszügen aus dem Betreuungsinformationssystem und dem Zentralen Fremdenregister) als "staatenlos" benannt wurde, er in der Begründung des angefochtenen Bescheides jedoch als Staatsangehöriger der Russischen Föderation bezeichnet wird und dem Verwaltungsakt keine Informationen über einen allfälligen Verlust der russischen Staatsbürgerschaft zu entnehmen sind, steht nicht zweifelsfrei fest, ob dieser seine ursprüngliche russische Staatszugehörigkeit unverändert besitzt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Da sich die gegenständliche zulässige und rechtzeitige Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG zur Entscheidung zuständig.3.1. Da sich die gegenständliche zulässige und rechtzeitige Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG zur Entscheidung zuständig.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Das Verwaltungsgericht hat, wenn es "in der Sache selbst" entscheidet, nicht nur über die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde zu entscheiden, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde entschieden wurde. Dabei hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung in der Regel an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076; 18.2.2015, Ra 2015/04/0007; 25.7.2019, Ra 2018/22/0270).Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Das Verwaltungsgericht hat, wenn es "in der Sache selbst" entscheidet, nicht nur über die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde zu entscheiden, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde entschieden wurde. Dabei hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung in der Regel an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076; 18.2.2015, Ra 2015/04/0007; 25.7.2019, Ra 2018/22/0270).

Zu Spruchteil A) Aufhebung des Bescheides:

3.2.1. Gemäß § 7 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des Asylberechtigten einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt (Z 1); einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist (Z 2) oder der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat (Z 3).3.2.1. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des Asylberechtigten einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt (Ziffer eins,); einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist (Ziffer 2,) oder der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat (Ziffer 3,).

Gemäß Art. 1 Abschnitt C der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), BGBl. Nr. 55/1955 und 78/1974, wird dieses Abkommen auf eine Person, die unter die Bestimmungen des Abschnittes A fällt, nicht mehr angewendet werden, wenn sieGemäß Artikel eins, Abschnitt C der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955, und 78 aus 1974,, wird dieses Abkommen auf eine Person, die unter die Bestimmungen des Abschnittes A fällt, nicht mehr angewendet werden, wenn sie

1. sich freiwillig wieder unter den Schutz ihres Heimatlandes gestellt hat; oder

2. die verlorene Staatsangehörigkeit freiwillig wieder erworben hat; oder

3. eine andere Staatsangehörigkeit erworben hat und den Schutz des neuen Heimatlandes genießt; oder

4. sich freiwillig in den Staat, den sie aus Furcht vor Verfolgung verlassen oder nicht betreten hat, niedergelassen hat; oder

5. wenn die Umstände, aufgrund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist. bestehen und sie daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen.

6. staatenlos ist und die Umstände, aufgrund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen, sie daher in der Lage ist, in ihr früheres Aufenthaltsland zurückzukehren.

3.2.2. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde die amtswegig durchgeführte Aberkennung auf § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 gestützt und dies damit begründet, dass der in Art. 1 Abschnitt C Z 5 der Genfer Flüchtlingskonvention angeführte Endigungsgrund eingetreten sei, da sich die allgemeine Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zwischenzeitlich stabilisiert hätte, sodass die im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 01.09.2011 festgestellte Gefahr einer Verfolgung aus politischem Motiven nicht mehr vorliegen würde.3.2.2. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde die amtswegig durchgeführte Aberkennung auf Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 gestützt und dies damit begründet, dass der in Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, der Genfer Flüchtlingskonvention angeführte Endigungsgrund eingetreten sei, da sich die allgemeine Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zwischenzeitlich stabilisiert hätte, sodass die im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 01.09.2011 festgestellte Gefahr einer Verfolgung aus politischem Motiven nicht mehr vorliegen würde.

Gemäß § 7 Abs. 3 AsylG 2005 idgF kann das Bundesamt einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), den Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 leg.cit. nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt - wenn auch nicht rechtskräftig - nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 leg.cit. aberkannt werden.Gemäß Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005 idgF kann das Bundesamt einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,), den Status eines Asylberechtigten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, leg.cit. nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt - wenn auch nicht rechtskräftig - nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, leg.cit. aberkannt werden.

Die Erlassung des angefochtenen Bescheides, mit welchem die Aberkennung des Asylstatus ausgesprochen wurde, erfolgte mehr als fünf Jahre nach der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten im Jahr 2011. Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides durch persönliche Ausfolgung desselben an dem Beschwerdeführer im Zuge einer polizeilichen Einreisekontrolle am 20.02.2020 verfügte dieser über keine behördliche Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet.

Seit dem 03.03.2020 ist der Beschwerdeführer neuerlich mit einem Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 16.12.2015, Ro 2014/03/0083, festgehalten, dass das Verwaltungsgericht, wenn es in der Sache selbst entscheidet, seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten hat. Gleiches gilt auch für den Fall, dass ein Verwaltungsgericht nicht in der Sache selbst entscheidet, zumal andernfalls die für einen solchen Fall angeordnete Bindung der Verwaltungsbehörde an die Begründung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung konterkariert würde (vgl. § 28 VwGVG, insbesondere Abs. 3 und 4 sowie aus der gefestigten Rechtsprechung VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076; VwGH 29.1.2015, Ro 2014/07/0105; VwGH 18.2.2015, Ra 2015/04/0007; VwGH 27.5.2015, Ra 2014/12/0021; VwGH 23.6.2015, Ra 2014/22/0199; VwGH 27.7.2015, Ra 2015/11/0055; VwGH 20.10.2015, Ra 2015/09/0035).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 16.12.2015, Ro 2014/03/0083, festgehalten, dass das Verwaltungsgericht, wenn es in der Sache selbst entscheidet, seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten hat. Gleiches gilt auch für den Fall, dass ein Verwaltungsgericht nicht in der Sache selbst entscheidet, zumal andernfalls die für einen solchen Fall angeordnete Bindung der Verwaltungsbehörde an die Begründung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung konterkariert würde vergleiche Paragraph 28, VwGVG, insbesondere Absatz 3 und 4 sowie aus der gefestigten Rechtsprechung VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076; VwGH 29.1.2015, Ro 2014/07/0105; VwGH 18.2.2015, Ra 2015/04/0007; VwGH 27.5.2015, Ra 2014/12/0021; VwGH 23.6.2015, Ra 2014/22/0199; VwGH 27.7.2015, Ra 2015/11/0055; VwGH 20.10.2015, Ra 2015/09/0035).

Allfällige Änderungen des maßgeblichen Sachverhalts und der Rechtslage seit der erstinstanzlichen Entscheidung sind daher zu berücksichtigen.

Die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 liegen im gegenständlichen Verfahren zum Entscheidungszeitpunkt nicht vor, da der unbescholtene Beschwerdeführer aktuell in Österreich (wieder) mit einem Hauptwohnsitz gemeldet ist und keine Hinweise darauf vorliegen, dass er das Verlassen des Bundesgebietes beabsichtigt. Dem Akteninhalt ist auch nicht zu entnehmen, dass das Bundesamt vor Bescheiderlassung die Niederlassungsbehörde verständigt hätte. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel nach dem NAG zukommen würde. § 7 Abs. 3 AsylG 2005 steht daher einer Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 entgegen.Die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 liegen im gegenständlichen Verfahren zum Entscheidungszeitpunkt nicht vor, da der unbescholtene Beschwerdeführer aktuell in Österreich (wieder) mit einem Hauptwohnsitz gemeldet ist und keine Hinweise darauf vorliegen, dass er das Verlassen des Bundesgebietes beabsichtigt. Dem Akteninhalt ist auch nicht zu entnehmen, dass das Bundesamt vor Bescheiderlassung die Niederlassungsbehörde verständigt hätte. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel nach dem NAG zukommen würde. Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005 steht daher einer Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 entgegen.

Es deutet auch nichts darauf hin, dass der Beschwerdeführer sonstige Aberkennungstatbestände nach § 7 Abs. 1 Z 1 oder 3 AsylG 2005 verwirklicht hätte.Es deutet auch nichts darauf hin, dass der Beschwerdeführer sonstige Aberkennungstatbestände nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, oder 3 AsylG 2005 verwirklicht hätte.

Zwar finden sich im Verwaltungsakt Hinweise dahingehend, dass der Beschwerdeführer sich während seiner Abwesenheit aus Österreich in Kroatien in Haft befunden hat; nähere Informationen zum Grund der Haft bzw. einer im Ausland begangenen Straftat sind dem Verwaltungsakt jedoch nicht zu entnehmen. Ebensowenig ergibt sich aus dem Akt Aufschluss über die Hintergründe der im Schengener Informationssystem aufscheinenden Meldung hinsichtlich eines durch Frankreich ausgesprochenen Einreise-/Aufenthaltsverbotes im Schengener Gebiet. Sollten sich Anhaltspunkte ergeben, dass vor dem Hintergrund einer im Ausland begangenen Straftat eine Aberkennung des Status des Asylberechtigten in Betracht kommt (insb. gemäß §§ 7 Abs. 1 Z 1 iVm 6 Abs. 1 Z 3 oder 4 AsylG 2005), steht der Behörde die neuerliche Einleitung eines entsprechenden Verfahrens offen. Auf Basis der im übermittelten Verwaltungsakt enthaltenen Informationen sind entsprechende konkrete Anhaltspunkte jedoch nicht ersichtlich.Zwar finden sich im Verwaltungsakt Hinweise dahingehend, dass der Beschwerdeführer sich während seiner Abwesenheit aus Österreich in Kroatien in Haft befunden hat; nähere Informationen zum Grund der Haft bzw. einer im Ausland begangenen Straftat sind dem Verwaltungsakt jedoch nicht zu entnehmen. Ebensowenig ergibt sich aus dem Akt Aufschluss über die Hintergründe der im Schengener Informationssystem aufscheinenden Meldung hinsichtlich eines durch Frankreich ausgesprochenen Einreise-/Aufenthaltsverbotes im Schengener Gebiet. Sollten sich Anhaltspunkte ergeben, dass vor dem Hintergrund einer im Ausland begangenen Straftat eine Aberkennung des Status des Asylberechtigten in Betracht kommt (insb. gemäß Paragraphen 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit 6 Absatz eins, Ziffer 3, oder 4 AsylG 2005), steht der Behörde die neuerliche Einleitung eines entsprechenden Verfahrens offen. Auf Basis der im übermittelten Verwaltungsakt enthaltenen Informationen sind entsprechende konkrete Anhaltspunkte jedoch nicht ersichtlich.

Auch wird es im Falle der neuerlichen Einleitung eines Aberkennungsverfahrens erforderlich sein, nachvollziehbare Feststellungen über die aktuelle Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers zu treffen, da nur derart die Beurteilung seiner Situation im Falle einer Aufenthaltsbeendigung respektive das Vorliegen eines Aberkennungstatbestandes sinnvoll möglich sein wird.

3.2.3. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. Da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der gegenständliche Bescheid aufzuheben ist, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.3.2.3. Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der gegenständliche Bescheid aufzuheben ist, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Behebung der Entscheidung Voraussetzungen Wegfall der Gründe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W103.2229466.1.00

Im RIS seit

02.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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