Entscheidungsdatum
08.06.2020Norm
AsylG 2005 §12a Abs2Spruch
L514 2151284-2/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat im amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.06.2020, Zl. XXXX , erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, durch die Richterin Dr. KLOIBMÜLLER als Einzelrichterin beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat im amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.06.2020, Zl. römisch 40 , erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Irak, durch die Richterin Dr. KLOIBMÜLLER als Einzelrichterin beschlossen:
A)
Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 rechtmäßig.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.,
Text
BEGRÜNDUNG:, BEGRÜNDUNG:
1. Der Beschwerdeführer stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am XXXX 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am 07.07.2015 erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab er an, dass er ein syrischer Staatsangehöriger sei, XXXX heiße und am XXXX in XXXX , Syrien geboren sei. Er sei Moslem, Kurde und habe in XXXX , Syrien, gelebt. Von XXXX aus sei er zu Fuß in die Türkei gegangen. Seine Eltern, zwei Brüder und zwei Schwestern würden noch in der Heimat leben. Hinsichtlich seines Fluchtgrundes brachte er vor, dass in Syrien Krieg herrsche und sein Leben dort nicht mehr sicher sei. Etwa 50 Kilometer von seinem Heimatdorf entfernt würden bereits IS-Kämpfer stehen. Aus Angst sei er geflohen. 1. Der Beschwerdeführer stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am römisch 40 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am 07.07.2015 erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab er an, dass er ein syrischer Staatsangehöriger sei, römisch 40 heiße und am römisch 40 in römisch 40 , Syrien geboren sei. Er sei Moslem, Kurde und habe in römisch 40 , Syrien, gelebt. Von römisch 40 aus sei er zu Fuß in die Türkei gegangen. Seine Eltern, zwei Brüder und zwei Schwestern würden noch in der Heimat leben. Hinsichtlich seines Fluchtgrundes brachte er vor, dass in Syrien Krieg herrsche und sein Leben dort nicht mehr sicher sei. Etwa 50 Kilometer von seinem Heimatdorf entfernt würden bereits IS-Kämpfer stehen. Aus Angst sei er geflohen.
Im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) am 11.01.2017 gab der Beschwerdeführer an, dass seine in der Erstbefragung gemachten Angaben nicht richtig seien. Er habe Angst gehabt, zurückgeschickt zu werden, da er Iraker sei. Deshalb habe er sich als Syrer ausgegeben. Der Beschwerdeführer gab sodann im Wesentlichen an, dass er in XXXX , Irak, geboren und Kurde sowie sunnitischer Moslem sei. Er habe zwölf Jahre die Schule besucht und mit Matura abgeschlossen. Zuletzt habe er als Pizzabäcker gearbeitet. Er habe im Haus seiner Eltern in XXXX , in der Nähe von XXXX , gelebt. Seine Eltern, sein Bruder und seine drei Schwestern würden noch in XXXX leben und es gehe ihnen gut. Er habe für die Reise 12.000 US-Dollar bezahlt. Das Geld habe er gespart und seine Mutter habe ihr Gold verkauft. Im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) am 11.01.2017 gab der Beschwerdeführer an, dass seine in der Erstbefragung gemachten Angaben nicht richtig seien. Er habe Angst gehabt, zurückgeschickt zu werden, da er Iraker sei. Deshalb habe er sich als Syrer ausgegeben. Der Beschwerdeführer gab sodann im Wesentlichen an, dass er in römisch 40 , Irak, geboren und Kurde sowie sunnitischer Moslem sei. Er habe zwölf Jahre die Schule besucht und mit Matura abgeschlossen. Zuletzt habe er als Pizzabäcker gearbeitet. Er habe im Haus seiner Eltern in römisch 40 , in der Nähe von römisch 40 , gelebt. Seine Eltern, sein Bruder und seine drei Schwestern würden noch in römisch 40 leben und es gehe ihnen gut. Er habe für die Reise 12.000 US-Dollar bezahlt. Das Geld habe er gespart und seine Mutter habe ihr Gold verkauft.
Zu seinem Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, dass er Probleme mit seinem Vater gehabt habe und dieser ihn immer wieder geschlagen habe. Er habe auch in einem Restaurant gearbeitet, in dessen Nähe der IS gewesen sei. Er habe sich nicht in Sicherheit gefühlt. Wegen seines Vaters sei er nach Europa gegangen. Persönliche Erlebnisse mit dem IS habe es nicht gegeben. Es habe keine Vorfälle seine Person betreffend gegeben. Das seien seine Probleme. Er habe nichts mehr zu sagen.
2. Mit Bescheid des BFA vom 09.03.2017, ZI. XXXX , wurde der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.). 2. Mit Bescheid des BFA vom 09.03.2017, ZI. römisch 40 , wurde der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.).
Begründend wurde ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers schon angesichts des Umstandes, dass er sich zunächst als syrischer Staatsangehöriger ausgegeben habe, nicht glaubhaft sei. Die Gefahr asylrelevanter Verfolgung habe er mit seinem Vorbringen nicht glaubhaft gemacht. Es sei auch davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention drohe. Eine Interessenabwägung ergebe, dass eine Rückkehrentscheidung zulässig sei. Begründend wurde ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers schon angesichts des Umstandes, dass er sich zunächst als syrischer Staatsangehöriger ausgegeben habe, nicht glaubhaft sei. Die Gefahr asylrelevanter Verfolgung habe er mit seinem Vorbringen nicht glaubhaft gemacht. Es sei auch davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention drohe. Eine Interessenabwägung ergebe, dass eine Rückkehrentscheidung zulässig sei.
Gegen diesen ordnungsgemäß zugestellten Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.
3. Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde am 19.06.2019 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, an der nur eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahm. Weder der Beschwerdeführer selbst noch sein Vertreter nahmen an der mündlichen Verhandlung teil. Nach Erörterung der wesentlichen Aktenteile wurde schließlich das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen – die Beschwerde wurde als unbegründet abgewiesen – verkündet.
Begründend wurde ausführlich dargetan, dass sich der Beschwerdeführer einer falschen Identität bedient habe, um einen begründeten Antrag auf internationale Schutz stellen zu können. Dieses Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe sich deshalb einer falschen syrischen Identität bedient, weil er befürchtet habe, ansonsten als Iraker zurückgeschickt zu werden, würde auch deutlich machen, dass dem Beschwerdeführer bewusst war, keine Gründe für eine Asylgewährung zu haben.
Am 01.07.2019 beantragte der Beschwerdeführer die schriftliche Ausfertigung des am 19.06.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses.
4. Am XXXX 2020 wurde der Beschwerdeführer von Deutschland rückübernommen, wo er sich von XXXX 2019 bis XXXX 2020 aufgehalten habe.4. Am römisch 40 2020 wurde der Beschwerdeführer von Deutschland rückübernommen, wo er sich von römisch 40 2019 bis römisch 40 2020 aufgehalten habe.
5. Am XXXX 2020 stellte der Beschwerdeführe einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes führte er auf Nachfragen zu seinen Gründen für die neuerliche Antragstellung aus, dass er seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz unter einem falschen Namen und einer falschen Staatsangehörigkeit gestellt habe. Nunmehr möchte der Beschwerdeführer darlegen, weshalb er wirklich den Irak im Jahr 2015 verlassen habe. Es sei nämlich so gewesen, dass er im Jahr 2015 in einem Restaurant in XXXX gearbeitet habe. Dort sei auch eine Frau namens XXXX beschäftigt gewesen. Diese habe ihm gut gefallen und sei er mit ihr hin und wieder in die Stadt zum Einkaufen gegangen. Dabei seien sie einmal von deren Bruder (gemeint wohl Schwager) angetroffen worden. Da sie mit dessen Bruder verheiratet sei, sei der Beschwerdeführer von diesem körperlich attackiert worden. Er sei auf den Kopf geschlagen und sei ihm das rechte Bein gebrochen worden. Nach diesem Angriff habe der Beschwerdeführer seinen Aufenthaltsort gewechselt und sei in die Stadt XXXX gegangen. Da er nach wie vor von diesem Mann und dessen Verwandten gesucht worden sei und diese ihm ausrichten hätten lassen, dass er getötet werden würde, sollten sie ihn finden, habe er XXXX verlassen und sei legal mit seinem Reisepass in die Türkei gereist. Da er sich dort im Grenzgebiet Türkei/Irak aufgehalten habe, her er sich weiterhin nicht sicher gefühlt und sei er in der Folge mit den Menschenmassen nach Europa weitergereist. Darüber hinaus seien Angehörige des IS in seine Heimatstadt gekommen und hätten alles zerstört. In der Zwischenzeit sei jedoch wieder alles aufgebaut worden und stelle dies für den Beschwerdeführer kein Problem mehr dar. Diese Gründe seien dem Beschwerdeführer bereits im Jahr 2015 bekannt gewesen, er habe sie jedoch deshalb nicht erwähnt, da er sich bessere Chancen auf Asyl ausgerechnet habe, wenn er angeben würde, dass er aus Syrien komme und vor dem Krieg geflüchtet sei.5. Am römisch 40 2020 stellte der Beschwerdeführe einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes führte er auf Nachfragen zu seinen Gründen für die neuerliche Antragstellung aus, dass er seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz unter einem falschen Namen und einer falschen Staatsangehörigkeit gestellt habe. Nunmehr möchte der Beschwerdeführer darlegen, weshalb er wirklich den Irak im Jahr 2015 verlassen habe. Es sei nämlich so gewesen, dass er im Jahr 2015 in einem Restaurant in römisch 40 gearbeitet habe. Dort sei auch eine Frau namens römisch 40 beschäftigt gewesen. Diese habe ihm gut gefallen und sei er mit ihr hin und wieder in die Stadt zum Einkaufen gegangen. Dabei seien sie einmal von deren Bruder (gemeint wohl Schwager) angetroffen worden. Da sie mit dessen Bruder verheiratet sei, sei der Beschwerdeführer von diesem körperlich attackiert worden. Er sei auf den Kopf geschlagen und sei ihm das rechte Bein gebrochen worden. Nach diesem Angriff habe der Beschwerdeführer seinen Aufenthaltsort gewechselt und sei in die Stadt römisch 40 gegangen. Da er nach wie vor von diesem Mann und dessen Verwandten gesucht worden sei und diese ihm ausrichten hätten lassen, dass er getötet werden würde, sollten sie ihn finden, habe er römisch 40 verlassen und sei legal mit seinem Reisepass in die Türkei gereist. Da er sich dort im Grenzgebiet Türkei/Irak aufgehalten habe, her er sich weiterhin nicht sicher gefühlt und sei er in der Folge mit den Menschenmassen nach Europa weitergereist. Darüber hinaus seien Angehörige des IS in seine Heimatstadt gekommen und hätten alles zerstört. In der Zwischenzeit sei jedoch wieder alles aufgebaut worden und stelle dies für den Beschwerdeführer kein Problem mehr dar. Diese Gründe seien dem Beschwerdeführer bereits im Jahr 2015 bekannt gewesen, er habe sie jedoch deshalb nicht erwähnt, da er sich bessere Chancen auf Asyl ausgerechnet habe, wenn er angeben würde, dass er aus Syrien komme und vor dem Krieg geflüchtet sei.
Am 02.06.2020 wurde der Beschwerdeführer vor dem BFA niederschriftlich befragt. Im Zuge dieser Befragung führte der Beschwerdeführer auf Nachfrage aus, dass er im Rahmen der Erstbefragung am XXXX 2020 neuerlich nicht die Wahrheit angegeben habe. Weiters gab er an, dass er so leben wolle, wie er wolle, dies jedoch in seiner Heimat nicht möglich sei. Er habe den Irak verlassen, um in Europa ein besseres Leben zu haben. Nachgefragt, weshalb er die Unwahrheit angegeben habe, führte der Beschwerdeführern aus, dass die österreichischen Behörden auf Lügen stehen würden. Er habe gelogen, um einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz stellen zu können. Der einzige Grund für seine Ausreise sei das Ziel, ein besseres Leben zu führen, zumal er im Irak die Universität nicht besuchen dürfe und es kein Geld, keine Arbeit und keinen Strom geben würde. Sie hätten keine Versicherung und keine gute medizinische Behandlung.Am 02.06.2020 wurde der Beschwerdeführer vor dem BFA niederschriftlich befragt. Im Zuge dieser Befragung führte der Beschwerdeführer auf Nachfrage aus, dass er im Rahmen der Erstbefragung am römisch 40 2020 neuerlich nicht die Wahrheit angegeben habe. Weiters gab er an, dass er so leben wolle, wie er wolle, dies jedoch in seiner Heimat nicht möglich sei. Er habe den Irak verlassen, um in Europa ein besseres Leben zu haben. Nachgefragt, weshalb er die Unwahrheit angegeben habe, führte der Beschwerdeführern aus, dass die österreichischen Behörden auf Lügen stehen würden. Er habe gelogen, um einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz stellen zu können. Der einzige Grund für seine Ausreise sei das Ziel, ein besseres Leben zu führen, zumal er im Irak die Universität nicht besuchen dürfe und es kein Geld, keine Arbeit und keinen Strom geben würde. Sie hätten keine Versicherung und keine gute medizinische Behandlung.
Das BFA hob mit dem im Zuge der Einvernahme am 02.06.2020 nach der Befragung des Beschwerdeführers mündlich verkündeten Bescheid gemäß § 12a Abs. 2 AsylG den faktischen Abschiebeschutz auf. Begründend führte das BFA nach der Wiedergabe des Verfahrensgangs aus, dass der nunmehrige Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz voraussichtlich zurückgewiesen werde, da der Beschwerdeführer keinen neuen Sachverhalt vorgebracht habe und mit seinem zweiten Antrag auf internationalen Schutz die neuerliche Aufrollung einer rechtskräftig entschiedenen Sache bezwecke. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer nunmehr zugegeben, in den bisherigen Verfahren jeweils die Unwahrheit angegeben zu haben. Gegen den Beschwerdeführer liege eine aufrechte Rückkehrentscheidung vor. Eine Gefahr im Sinne des § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 sei nicht ersichtlich.Das BFA hob mit dem im Zuge der Einvernahme am 02.06.2020 nach der Befragung des Beschwerdeführers mündlich verkündeten Bescheid gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG den faktischen Abschiebeschutz auf. Begründend führte das BFA nach der Wiedergabe des Verfahrensgangs aus, dass der nunmehrige Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz voraussichtlich zurückgewiesen werde, da der Beschwerdeführer keinen neuen Sachverhalt vorgebracht habe und mit seinem zweiten Antrag auf internationalen Schutz die neuerliche Aufrollung einer rechtskräftig entschiedenen Sache bezwecke. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer nunmehr zugegeben, in den bisherigen Verfahren jeweils die Unwahrheit angegeben zu haben. Gegen den Beschwerdeführer liege eine aufrechte Rückkehrentscheidung vor. Eine Gefahr im Sinne des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 sei nicht ersichtlich.
6. Der Verwaltungsakt des BFA langte am 05.06.2020 vollständig bei der zuständigen Gerichtsabteilung in der Außenstelle Linz des Bundesverwaltungsgerichtes ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Verfahrensbestimmungen
1.1. Gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 53/2019 ergehen Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakte sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben.1.1. Gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2019, ergehen Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakte sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben.
Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.
1.2. Gemäß § 22 Abs. 1 zweiter Satz BFA-VG idF BGBl. I Nr. 53/2019 hat das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren über die Überprüfung einer Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde, unverzüglich und ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 BFA-VG gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.1.2. Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, zweiter Satz BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2019, hat das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren über die Überprüfung einer Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde, unverzüglich und ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 20, BFA-VG gilt sinngemäß. Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.
2. Feststellungen:
2.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Irak, Angehöriger der kurdischen Volksgruppe und bekennt sich zum sunnitischen Glauben.
Er verfügt in Österreich über keinerlei familiärer oder sozialer Anknüpfungspunkte und geht er keiner Arbeit nach. Im Irak ist nach wie vor seine Familie aufhältig.
2.2. Der Beschwerdeführer stellte seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz am XXXX 2015. Dieser wurde mit Bescheid des BFA vom 09.03.2017, ZI. XXXX , zur Gänze abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung angeordnet. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.06.2019 (schriftliche Ausfertigung am 09.09.2019, L524 2151284-1/19E), als unbegründet abgewiesen. 2.2. Der Beschwerdeführer stellte seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz am römisch 40 2015. Dieser wurde mit Bescheid des BFA vom 09.03.2017, ZI. römisch 40 , zur Gänze abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung angeordnet. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.06.2019 (schriftliche Ausfertigung am 09.09.2019, L524 2151284-1/19E), als unbegründet abgewiesen.
2.3. Am XXXX 2020 stellte der Beschwerdeführer, nachdem er von Deutschland rückübernommen wurde, wo er sich von XXXX 2019 bis XXXX 2020 aufgehalten hat, neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz. Begründend führte er zunächst aus, dass er mit der Familie eines Mädchens im Irak Probleme gehabt hat. Diese Angaben revidierte er jedoch im Rahmen der niederschriftlichen Befragung vor dem BFA dahingehend, dass auch dieses Vorbringen – wie bereits die Ausführungen im ersten Asylverfahren – gelogen sind. In Wahrheit möchte er nur in Europa ein besseres Leben haben. Konkrete ihn betreffende Probleme im Herkunftsstaat bzw im Rahmen einer etwaigen Rückkehr wurden nicht dargetan.2.3. Am römisch 40 2020 stellte der Beschwerdeführer, nachdem er von Deutschland rückübernommen wurde, wo er sich von römisch 40 2019 bis römisch 40 2020 aufgehalten hat, neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz. Begründend führte er zunächst aus, dass er mit der Familie eines Mädchens im Irak Probleme gehabt hat. Diese Angaben revidierte er jedoch im Rahmen der niederschriftlichen Befragung vor dem BFA dahingehend, dass auch dieses Vorbringen – wie bereits die Ausführungen im ersten Asylverfahren – gelogen sind. In Wahrheit möchte er nur in Europa ein besseres Leben haben. Konkrete ihn betreffende Probleme im Herkunftsstaat bzw im Rahmen einer etwaigen Rückkehr wurden nicht dargetan.
3. Beweiswürdigung:
3.1. Beweis wurde erhoben wurde durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakt unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, Einsichtnahme in die vom Beschwerdeführer in Vorlage gebrachten Urkunden sowie durch die Einholung aktueller Auszüge aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, dem Zentralen Melderegister, dem Strafregister und dem Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich den Beschwerdeführer betreffend und schließlich durch Einsichtnahme in den hg Vorakt.
3.2. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Konfession des Beschwerdeführers sowie zu dessen persönlichen und familiären Lebensumstände im Herkunftsstaat und in Österreich beruhen auf dessen im Gefolge der jeweiligen Einvernahmen getätigten Angaben.
Der Aufenthalt in Deutschland ergibt sich aus den diesbezüglichen Dublinunterlagen.
4. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
4.1. Gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 53/2019 kann das Bundesamt, wenn der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt hat und liegt kein Fall des § 12a Abs. 1 AsylG 2005 vorliegt, den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn4.1. Gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2019, kann das Bundesamt, wenn der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt hat und liegt kein Fall des Paragraph 12 a, Absatz eins, AsylG 2005 vorliegt, den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG besteht,
2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
4.2. Gegen den Beschwerdeführer besteht eine im Instanzenzug mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.06.2019 (schriftliche Ausfertigung am 09.09.2019, L524 2151284-1/19E) ergangene aufrechte Rückkehrentscheidung. Der Beschwerdeführer hat der Rückkehrentscheidung bislang nicht Folge geleistet, § 12a Abs. 2 Z. 1 AsylG 2005 ist demnach erfüllt.4.2. Gegen den Beschwerdeführer besteht eine im Instanzenzug mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.06.2019 (schriftliche Ausfertigung am 09.09.2019, L524 2151284-1/19E) ergangene aufrechte Rückkehrentscheidung. Der Beschwerdeführer hat der Rückkehrentscheidung bislang nicht Folge geleistet, Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 ist demnach erfüllt.
4.3. Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes setzt gemäß § 12a Abs. 2 Z. 2 AsylG 2005 ferner voraus, dass der neuerliche Antrag auf internationalen Schutz voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist. Die Behörde hat demzufolge eine Prognose darüber zu treffen, ob der Antrag voraussichtlich (insbesondere wegen entschiedener Sache) zurückzuweisen sein wird.4.3. Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes setzt gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 ferner voraus, dass der neuerliche Antrag auf internationalen Schutz voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist. Die Behörde hat demzufolge eine Prognose darüber zu treffen, ob der Antrag voraussichtlich (insbesondere wegen entschiedener Sache) zurückzuweisen sein wird.
Nach den Erläuterungen zum Fremdenrechtsänderungsgesetz 2009, auf das § 12a Abs. 2 AsylG 2005 im Kern zurückgeht regelt das § 12a Abs. 2 AsylG 2005 die Vorgangsweise bei Folgeanträgen nach [...] zurück- oder abweisenden Entscheidungen [...] und bestimmt, dass der faktische Abschiebeschutz eines Fremden in diesen Fällen während des laufenden Verfahrens zur Entscheidung über den Folgeantrag unter bestimmten Voraussetzungen aufgehoben werden kann. [...] Die Änderung des Sachverhalts hat sich in zeitlicher Hinsicht auf den zum Entscheidungszeitpunkt des vorigen Verfahrens festgestellten Sachverhalt zu beziehen. Die Z 2 stellt eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Antrags dar. [...] Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 68 Abs. 1 AVG hat es sich um eine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes zu handeln, was nur dann anzunehmen sein wird, wenn sich daraus voraussichtlich eine in den Hauptinhalten anders lautende Entscheidung ergeben würde. Naturgemäß bleibt der amtswegige Ermittlungsgrundsatz (in Zusammenschau mit den Mitwirkungspflichten des Asylwerbers gemäß § 15) aufrecht. Die Behörde hat ihre Entscheidung über die Aufhebung demgemäß auf die Ergebnisse des durch den Folgeantrag ausgelösten Ermittlungsverfahrens zu gründen (RV 330 BlgNR XXIV. GP 11 ff).Nach den Erläuterungen zum Fremdenrechtsänderungsgesetz 2009, auf das Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 im Kern zurückgeht regelt das Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 die Vorgangsweise bei Folgeanträgen nach [...] zurück- oder abweisenden Entscheidungen [...] und bestimmt, dass der faktische Abschiebeschutz eines Fremden in diesen Fällen während des laufenden Verfahrens zur Entscheidung über den Folgeantrag unter bestimmten Voraussetzungen aufgehoben werden kann. [...] Die Änderung des Sachverhalts hat sich in zeitlicher Hinsicht auf den zum Entscheidungszeitpunkt des vorigen Verfahrens festgestellten Sachverhalt zu beziehen. Die Ziffer 2, stellt eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Antrags dar. [...] Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 68, Absatz eins, AVG hat es sich um eine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes zu handeln, was nur dann anzunehmen sein wird, wenn sich daraus voraussichtlich eine in den Hauptinhalten anders lautende Entscheidung ergeben würde. Naturgemäß bleibt der amtswegige Ermittlungsgrundsatz (in Zusammenschau mit den Mitwirkungspflichten des Asylwerbers gemäß Paragraph 15,) aufrecht. Die Behörde hat ihre Entscheidung über die Aufhebung demgemäß auf die Ergebnisse des durch den Folgeantrag ausgelösten Ermittlungsverfahrens zu gründen Regierungsvorlage 330 BlgNR römisch 24 . Gesetzgebungsperiode 11 ff).
Den Gesetzesmaterialien zufolge verfolgt § 12a AsylG 2005 das Ziel, unter Wahrung der notwendigen rechtsstaatlichen Garantien [...] jene Fälle, in denen ein berechtigtes Interesse an einem neuerlichen Asylverfahren besteht, möglichst früh von klar missbräuchlichen Antragstellungen zu unterscheiden und diese in weiterer Folge als Mittel zur Hintanhaltung fremdenpolizeilicher Maßnahmen unbrauchbar zu machen.Den Gesetzesmaterialien zufolge verfolgt Paragraph 12 a, AsylG 2005 das Ziel, unter Wahrung der notwendigen rechtsstaatlichen Garantien [...] jene Fälle, in denen ein berechtigtes Interesse an einem neuerlichen Asylverfahren besteht, möglichst früh von klar missbräuchlichen Antragstellungen zu unterscheiden und diese in weiterer Folge als Mittel zur Hintanhaltung fremdenpolizeilicher Maßnahmen unbrauchbar zu machen.
Dieses Ziel wird sowohl vom Verfassungsgerichtshof in seiner bisher zu § 12a AsylG 2005 ergangenen Rechtsprechung (vgl. etwa VfSlg. 19.215/2010, VfSlg 19.841/2014) als auch im Unionsrecht als legitim anerkannt (vgl. hiezu im Detail VwGH 19.12.2017, Ra 2017/18/0451 bis 0452).Dieses Ziel wird sowohl vom Verfassungsgerichtshof in seiner bisher zu Paragraph 12 a, AsylG 2005 ergangenen Rechtsprechung vergleiche etwa VfSlg. 19.215 aus 2010,, VfSlg 19.841 aus 2014,) als auch im Unionsrecht als legitim anerkannt vergleiche hiezu im Detail VwGH 19.12.2017, Ra 2017/18/0451 bis 0452).
Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch auch erkannt, dass vor dem Hintergrund des vom Gesetzgeber angestrebten Zieles, den faktischen Abschiebeschutz nur für klar missbräuchliche Anträge beseitigen zu wollen, § 12a Abs. 2 Z. 2 AsylG 2005 dermaßen auszulegen ist, dass schon bei einer Grobprüfung die (spätere) Zurückweisung des Folgeantrags auf der Hand liegen muss, weil sich der maßgebliche Sachverhalt nicht entscheidungswesentlich geändert hat. Nicht jeder Folgeantrag, bei dem eine (spätere) Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG in Betracht kommen könnte, berechtigt folglich zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005. Es muss sich vielmehr um einen Fall handeln, in dem sich dieser Verfahrensausgang von vornherein deutlich abzeichnet. Nur dann kann auch angenommen werden, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern. Auf einen solchen missbräuchlichen Zweck deutet - unter Bedachtnahme auf Art. 41 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2013/32/EU - etwa auch die mehrfache Folgeantragstellung hin, wenn dieser keine substanziell neuen und eine andere Beurteilung rechtfertigenden Sachverhaltselemente zugrunde liegen. Möglich sind aber auch andere Umstände, die den Schluss zulassen, dass der Fremde mit seinem Folgeantrag eine (bevorstehende) Abschiebung verhindern oder verzögern möchte (VwGH 12.12.2018, Ra 2018/19/0010).Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch auch erkannt, dass vor dem Hintergrund des vom Gesetzgeber angestrebten Zieles, den faktischen Abschiebeschutz nur für klar missbräuchliche Anträge beseitigen zu wollen, Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 dermaßen auszulegen ist, dass schon bei einer Grobprüfung die (spätere) Zurückweisung des Folgeantrags auf der Hand liegen muss, weil sich der maßgebliche Sachverhalt nicht entscheidungswesentlich geändert hat. Nicht jeder Folgeantrag, bei dem eine (spätere) Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG in Betracht kommen könnte, berechtigt folglich zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005. Es muss sich vielmehr um einen Fall handeln, in dem sich dieser Verfahrensausgang von vornherein deutlich abzeichnet. Nur dann kann auch angenommen werden, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern. Auf einen solchen missbräuchlichen Zweck deutet - unter Bedachtnahme auf Artikel 41, Absatz eins, Litera b, der Richtlinie 2013/32/EU - etwa auch die mehrfache Folgeantragstellung hin, wenn dieser keine substanziell neuen und eine andere Beurteilung rechtfertigenden Sachverhaltselemente zugrunde liegen. Möglich sind aber auch andere Umstände, die den Schluss zulassen, dass der Fremde mit seinem Folgeantrag eine (bevorstehende) Abschiebung verhindern oder verzögern möchte (VwGH 12.12.2018, Ra 2018/19/0010).
4.4. Für die Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgende Erwägungen maßgeblich:4.4. Für die Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgende Erwägungen maßgeblich:
Identität der Sache im Sinn der genannten Bestimmung liegt vor, wenn sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/03/0050 mwN). Die Rechtskraft wird auch dann nicht durchbrochen, wenn sich das neue Parteibegehren von dem mit rechtskräftigem Bescheid abgewiesenen Begehren nur dadurch unterscheidet, dass es in für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unwesentlichen Nebenumständen modifiziert worden ist; es kann also nur eine solche Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung berechtigen und verpflichten, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals maßgebenden Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann. Dabei ist das Wesen der Sachverhaltsänderung nicht nach der objektiven Rechtslage, sondern nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen rechtskräftigen Entscheidung erfahren hat (VwGH 17.12.2014, Zl. 2013/10/0246). Im Übrigen ist bei der Überprüfung, ob sich der Sachverhalt maßgeblich verändert hat, vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne dass dabei dessen sachliche Richtigkeit nochmals zu ergründen wäre, weil die Rechtskraftwirkung ja gerade darin besteht, dass die von der Behörde entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (VwGH 24.06.2014, Ro 2014/05/0050).
Bei Gleichbleiben der tatsächlichen Verhältnisse und rechtlichen Grundlagen darf keine weitere Entscheidung in dieser Sache ergehen (VwGH 29.04.2015, Zl. 2012/05/0152). Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn das selbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben (VwGH 30.9.1994, Zl. 94/08/0183 mwN; 24.8.2004, Zl. 2003/01/0431). Im Folgeantragsverfahren können nämlich - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - nur neu entstandene Tatsachen, die einen im Vergleich zum rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren geänderten Sachverhalt begründen, zu einer neuen Sachentscheidung führen, nicht aber solche, die bereits vor Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens bestanden haben (VwGH 08.09.2015, Ra 2014/18/0089).
Die Behörde hat sich bereits bei der Prüfung, ob der neuerliche Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben ihre Ermittlungen, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0783).Die Behörde hat sich bereits bei der Prüfung, ob der neuerliche Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben ihre Ermittlungen, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen (VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0783).
Behauptete Tatsachen, die bereits zur Zeit des ersten Asylverfahrens bestanden haben, die der Asylwerber jedoch nicht bereits im ersten Asylverfahren vorgebracht hat, sind von der Rechtskraft der über den Erstantrag absprechenden Entscheidung erfasst (VwGH 27.05.2019, Ra 2018/14/0292; 28.02.2019, Ra 2019/01/0008 bis 0010 mwN).
4.5. Der Beschwerdeführer brachte zunächst zur Begründung seines gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz vor, dass er mit der Familie eines Mädchens im Irak Probleme gehabt habe. Diese Angaben revidierte er jedoch im Rahmen der niederschriftlichen Befragung vor dem BFA dahingehend, dass auch dieses Vorbringen – wie bereits die Ausführungen im ersten Asylverfahren – gelogen seien. In Wahrheit wolle er nur in Europa ein besseres Leben haben. Konkrete Probleme im Herkunftsstaat bzw im Rahmen einer etwaigen Rückkehr wurden nicht dargetan.
Das BFA führt diesbezüglich in seinem mündlich verkündeten Bescheid aus, dass der nunmehrige Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz voraussichtlich zurückgewiesen werde, da der Beschwerdeführer keinen neuen Sachverhalt vorgebracht habe und mit seinem zweiten Antrag auf internationalen Schutz die neuerliche Aufrollung einer rechtskräftig entschiedenen Sache bezwecke. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer nunmehr zugegeben, in den bisherigen Verfahren jeweils die Unwahrheit angegeben zu haben. Auch hätten sich keine anderen Probleme im Herkunftsstaat oder im Zusammenhang mit seiner Rückkehr – weder im Zuge des Vorbringens des Beschwerdeführers noch von amtswegen – ergeben.
4.6. Der Beschwerdeführer machte somit zunächst im Rahmen seiner neuerlichen Antragstellung Gründe gelten, die – laut seiner eigenen Angaben – bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens bestanden haben.
Das BFA führt dazu im mündlich verkündeten Bescheid aus, das Vorbringen des Beschwerdeführers stelle keinen neuen relevanten Sachverhalt dar, es stütze sich lediglich auf Behauptungen, die bereits vor Abschluss des ersten Asylverfahrens bestanden hätten. Dieser Einschätzung ist insofern zu folgen, als er Beschwerdeführer in weiterer Folge selbst dargelegt hat, dass seine bisherigen Angaben zu seinen etwaigen Fluchtvorbringen gelogen seien.
Grundsätzlich ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass im Folgeantragsverfahren - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - nur neu entstandene Tatsachen, die einen im Vergleich zum rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren geänderten Sachverhalt begründen, zu einer neuen Sachentscheidung führen, nicht aber solche, die bereits vor Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens bestanden haben (VwGH 08.09.2015, Ra 2014/18/0089). Behauptete Tatsachen, die bereits zur Zeit des ersten Asylverfahrens bestanden haben, die der Asylwerber jedoch nicht bereits im ersten Asylverfahren vorgebracht hat, sind von der Rechtskraft der über den Erstantrag absprechenden Entscheidung erfasst (VwGH 27.05.2019, Ra 2018/14/0292).
Dem BFA ist im Ergebnis somit jedenfalls darin beizutreten, dass der neuerliche Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz voraussichtlich im Sinn des § 12a Abs. 2 Z. 2 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist. Dieser Verfahrensausgang zeichnet sich im Sinn der vorstehend zitierten Rechtsprechung zu dieser Bestimmung auch von vornherein deutlich ab, zumal der Beschwerdeführer selbst zugestanden hat, dass er in den bisherigen Einvernahmen gelogen habe. Es ist evident, dass die gegenständliche Antragstellung der Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen dient, zumal im Fall einer tatsächlichen neu hervorgekommenen Bedrohungssituation angenommen werden darf, dass diese ehestmöglich den zuständigen Behörden kommunizierte wird und damit nicht zugewartet wird, um diese erst in einem zweiten Asylverfahren verwerten zu können.Dem BFA ist im Ergebnis somit jedenfalls darin beizutreten, dass der neuerliche Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz voraussichtlich im Sinn des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist. Dieser Verfahrensausgang zeichnet sich im Sinn der vorstehend zitierten Rechtsprechung zu dieser Bestimmung auch von vornherein deutlich ab, zumal der Beschwerdeführer selbst zugestanden hat, dass er in den bisherigen Einvernahmen gelogen habe. Es ist evident, dass die gegenständliche Antragstellung der Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen dient, zumal im Fall einer tatsächlichen neu hervorgekommenen Bedrohungssituation angenommen werden darf, dass diese ehestmöglich den zuständigen Behörden kommunizierte wird und damit nicht zugewartet wird, um diese erst in einem zweiten Asylverfahren verwerten zu können.
Im Rahmen der hier anzustellenden Grobprüfung ist daher davon auszugehen, dass mit der neuerlichen Asylantragstellung kein gegenüber dem rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.06.2019 (schriftliche Ausfertigung am 09.09.2019, L524 2151284-1/19E), wesentlich geänderter Sachverhalt vorgebracht wurde und der Folgeantrag voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird.
Bereits im Erkenntnis vom 19.06.2019 (schriftliche Ausfertigung am 09.09.2019, L524 2151284-1/19E), hat das Bundesverwaltungsgericht erkannt, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bestehen würde. Zudem hat das Bundesverwaltungsgericht mit näherer Begründung darauf verwiesen, dass im Verfahren keine Umstände hervorgekommen wären, welche ein Abschiebehindernis im Sinne von Art. 3 EMRK darstellen würden.Bereits im Erkenntnis vom 19.06.2019 (schriftliche Ausfertigung am 09.09.2019, L524 2151284-1/19E), hat das Bundesverwaltungsgericht erkannt, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 und Artikel 3, der Europäischen Menschenrechtskonvention oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bestehen würde. Zudem hat das Bundesverwaltungsgericht mit näherer Begründung darauf verwiesen, dass im Verfahren keine Umstände hervorgekommen wären, welche ein Abschiebehindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK darstellen würden.
Im gegenständlichen Verfahren sind keine Anhaltspunkte für eine davon abweichende Beurteilung zu Tage getreten. Die Familie des Beschwerdeführers lebt nach wie vor im Irak und wird er im Rückkehrfall sowohl familiären Anschluss vorfinden, als auch eine Wohnmöglichkeit. Der Beschwerdeführer ist ein junger, gesunder, arbeits- und anpassungsfähiger Mensch mit hinreichender Ausbildung. Das Bundesverwaltungsgericht geht demnach davon aus, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich in der Lage sein wird, sich mit eigener Erwerbstätigkeit ein ausreichendes Einkommen zur Sicherstellung des eigenen Lebensunterhalts zu erwirtschaften.
Es kann auch nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Irak die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. hiezu grundlegend VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059), hat doch der Beschwerdeführer selbst nicht ausreichend konkret vorgebracht, dass ihm im Falle einer Rückführung in den Irak jegliche Existenzgrundlage fehlen würde und er in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (wie etwa Versorgung mit Lebensmitteln oder einer Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Es kann auch nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Irak die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre vergleiche hiezu grundlegend VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059), hat doch der Beschwerdeführer selbst nicht ausreichend konkret vorgebracht, dass ihm im Falle einer Rückführung in den Irak jegliche Existenzgrundlage fehlen würde und er in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (wie etwa Versorgung mit Lebensmitteln oder einer Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre.
Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.
Dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens schließlich ebenfalls nicht festgestellt werden und wurde im Vorverfahren im Erkenntnis vom 19.06.2019 (schriftliche Ausfertigung am 09.09.2019, L524 2151284-1/19E), rechtskräftig verneint. Ein geänderter Sachverhalt kann auch insoweit nicht erkannt werden.
4.7. Die die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung darf schließlich gemäß § 12a Abs. 2 Z. 3 AsylG 2005 keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention bewirken.4.7. Die die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung darf schließlich gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 8, der Europäischen Menschenrechtskonvention bewirken.
Art. 8 EMRK lautet:Artikel 8, EMRK lautet:
(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Das Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (VfSlg. 16928/2003).Das Recht auf Achtung des Familienlebens nach Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (VfSlg. 16928 aus 2003,).
Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Europäische Menschenrechtskonvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat (vgl. EGMR U 16.6.2005, Sisojeva u.a. gegen Lettland, Nr. 60654/00). Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR U 30.11.1999, Baghli gegen Frankreich, Nr. 34374/97; VfSlg 10.737/1985; 13.660/1993).Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Europäische Menschenrechtskonvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat vergleiche EGMR U 16.6.2005, Sisojeva u.a. gegen Lettland, Nr. 60654/00). Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche EGMR U 30.11.1999, Baghli gegen Frankreich, Nr. 34374/97; VfSlg 10.737 aus 1985,; 13.660 aus 1993,).
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht (zur Maßgeblichkeit dieser Kriterien vgl. VfSlg. 18.223/2007).Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer Ausweisung entgegensteht (zur Maßgeblichkeit dieser Kriterien vergleiche VfSlg. 18.223 aus 2007,).
Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte keine fixen zeitlichen Vorgaben knüpft (EGMR U 31.1.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer gegen die Niederlande, Nr. 50435/99; U 16.9.2004, M. C. G. gegen Deutschland, Nr. 11.103/03), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR GK 28.05.1985, Abdulaziz, Cabales und Balkandali gegen Vereinigtes Königreich, Nrn. 9214/80, 9473/81, 9474/81; U 20.6.2002, Al-Nashif gegen Bulgarien, Nr. 50.963/99) und dessen Intensität (EGMR U 02.08.2001, Boultif gegen Schweiz, Nr. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR U 04.10.2001, Adam gegen Deutschland, Nr. 43.359/98; GK 09.10.2003, Slivenko gegen Lettland, Nr. 48321/99; vgl. VwGH 5.7.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (EGMR U 11.04.2006, Useinov gegen Niederlande Nr. 61292/00) für maßgeblich erachtet.Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte keine fixen zeitlichen Vorgaben knüpft (EGMR U 31.1.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer gegen die Niederlande, Nr. 50435/99; U 16.9.2004, M. C. G. gegen Deutschland, Nr. 11.103/03), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR GK 28.05.1985, Abdulaziz, Cabales und Balkandali gegen Vereinigtes Königreich, Nrn. 9214/80, 9473/81, 9474/81; U 20.6.2002, Al-Nashif gegen Bulgarien, Nr. 50.963/99) und dessen Intensität (EGMR U 02.08.2001, Boultif gegen Schweiz, Nr. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR U 04.10.2001, Adam gegen Deutschland, Nr. 43.359/98; GK 09.10.2003, Slivenko gegen Lettland, Nr. 48321/99; vergleiche VwGH 5.7.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (EGMR U 11.04.2006, Useinov gegen Niederlande Nr. 61292/00) für maßgeblich erachtet.
Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren - was bei einem bloß vorläufigen Aufenthaltsrecht während des Asylverfahrens jedenfalls als gegeben angenommen werden kann - ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR U 24.11.1998, Mitchell gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 40.447/98; U 05.09.2000, Solomon gegen die Niederlande, Nr. 44.328/98; 31.1.2006, U 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer gegen die Niederlande, Nr. 50435/99).
Der Verfassungsgerichtshof hat sich bereits im Erkenntnis VfSlg. 19.203/2010 eingehend mit der Frage auseinandergesetzt, unter welchen Umständen davon ausgegangen werden kann, dass das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthalts bewusst waren. Der Verfassungsgerichtshof stellt dazu fest, dass das Gewicht der Integration nicht allein deshalb als gemindert erachtet werden darf, weil ein stets unsicherer Aufenthalt des Betroffenen zugrunde liege, so dass eine Verletzung des Art. 8 EMRK durch die Ausweisung ausgeschlossen sei. Vielmehr müsse die handelnde Behörde sich dessen bewusst sein, dass es in der Verantwortung des Staates liegt, Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren effizient führen zu können und damit einhergehend prüfen, ob keine schuldhafte Verzögerungen eingetreten sind, die in der Sphäre des Betroffenen liegen (vgl. auch VfSlg. 19.357/2011).Der Verfassungsgerichtshof hat sich bereits im Erkenntnis VfSlg. 19.203 aus 2010, eingehend mit der Frage auseinandergesetzt, unter welchen Umständen davon ausgegangen werden kann, dass das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthalts bewusst waren. Der Verfassungsgerichtshof stellt dazu fest, dass das Gewicht der Integration nicht allein deshalb als gemindert erachtet werden darf, weil ein stets unsicherer Aufenthalt des Betroffenen zugrunde liege, so dass eine Verletzung des Artikel 8, EMRK durch die Ausweisung ausgeschlossen sei. Vielmehr müsse die handelnde Behörde sich dessen bewusst sein, dass es in der Verantwortung des Staates liegt, Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren effizient führen zu können und damit einhergehend prüfen, ob keine schuldhafte Verzögerungen eingetreten sind, die in der Sphäre des Betroffenen liegen vergleiche auch VfSlg. 19.357 aus 2011,).
Bei der Abwägung der Interessen ist auch zu berücksichtigen, dass es dem Beschwerdeführer bei der asylrechtlichen Ausweisung nicht verwehrt ist, bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren. Es wird dadurch nur jener Zustand hergestellt, der bestünde, wenn er sich rechtmäßig (hinsichtlich der Zuwanderung) verhalten hätte und wird dadurch lediglich anderen Fremden gleichgestellt, welche ebenfalls gemäß dem Grundsatz der Auslandsantragsstellung ihren Antrag nach den fremdenpolizeilichen bzw. niederlassungsrechtlichen Bestimmungen vom Ausland aus stellen müssen und die Entscheidung der zuständigen österreichischen Behörde dort abzuwarten haben.
In Abwägung der gemäß Art. 8 EMRK maßgeblichen Umstände in Ansehung des Beschwerdeführers ergibt sich für den gegenständlichen Fall Folgendes:In Abwägung der gemäß Artikel 8, EMRK maßgeblichen Umstände in Ansehung des Beschwerdeführers ergibt sich für den gegenständlichen Fall Folgendes:
Der Beschwerdeführer reiste am XXXX 2015 rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Er ist seither als Asylwerber in Österreich aufhältig. Das Gewicht des sohin knapp fünf Jahre betragenden faktischen Aufenthalts des Beschwerdeführers in Österreich ist noch dadurch abgeschwächt, dass der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt durch einen unberechtigten Antrag auf internationalen Schutz zu legalisieren versuchte, er konnte alleine durch die Stellung seines Antrags jedoch nicht begründeter Weise von der zukünftigen dauerhaften Legalisierung seines Aufenthalts ausgehen. Einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren kommt ohne dem Dazutreten weiterer maßgeblicher Umstände nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung zu (VwGH 15.03.2016, Zl. Ra 2016/19/0031 mwN). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, weil - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist. Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 24.01.2019, Ra 2018/21/0191, davon aus, dass bei einem Inlandsaufenthalt von eineinhalb Jahren von einer ins Gewicht fallenden Aufenthaltsdauer im Sinn des § 9 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG 2014 keine Rede sein kann und ein mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung verbundener Eingriff in das Privatleben nur unter außergewöhnlichen Umständen die Unzulässigkeit dieser Maßnahme bewirkt (vgl. dazu auch VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0143 bis 0147).Der Beschwerdeführer reiste am römisch 40 2015 rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Er ist seither als Asylwerber in Österreich aufhältig. Das Gewicht des sohin knapp fünf Jahre betragenden faktischen Aufenthalts des Beschwerdeführers in Österreich ist noch dadurch abgeschwächt, dass der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt durch einen unberechtigten Antrag auf internationalen Schutz zu legalisieren versuchte, er konnte alleine durch die Stellung seines Antrags jedoch nicht begründeter Weise von der zukünftigen dauerhaften Legalisierung seines Aufenthalts ausgehen. Einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren kommt ohne dem Dazutreten weiterer maßgeblicher Umstände nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung zu (VwGH 15.03.2016, Zl. Ra 2016/19/0031 mwN). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, weil - abseits familiärer Umstände - eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist. Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 24.01.2019, Ra 2018/21/0191, davon aus, dass bei einem Inlandsaufenthalt von eineinhalb Jahren von einer ins Gewicht fallenden Aufenthaltsdauer im Sinn des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG 2014 keine Rede sein kann und ein mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung verbundener Eingriff in das Privatleben nur unter außergewöhnlichen Umständen die Unzulässigkeit dieser Maßnahme bewirkt vergleiche dazu auch VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0143 bis 0147).
Im gegenständlichen Verfahren ist insgesamt keine unverhältnismäßig lange Verfahrensdauer festzustellen, die den zuständigen Behörden zur Last zu legen wäre (vgl. hiezu auch VwGH 24.05.2016, Ro 2016/01/0001).Im gegenständlichen Verfahren ist insgesamt keine unverhältnismäßig lange Verfahrensdauer festzustellen, die den zuständigen Behörden zur Last zu legen wäre vergleiche hiezu auch VwGH 24.05.2016, Ro 2016/01/0001).
Der Beschwerdeführer verfügt im Bundesgebiet über keine besonderen Anknüpfungspunkte in sozialer oder familiärere Hinsicht. Seine Familie hält sich nach wie vor im Herkunftsstaat auf und verfügt er im Bundegebiet über keinen nennenswerten Freundeskreis. Der Beschwerdeführer hat hierorts keine besonderen Anknüpfungspunkte in Form einer legalen Erwerbstätigkeit oder anderweitiger maßgeblicher wirtschaftlicher Interessen und ist zur Sicherstellung seines Auskommens auf freiwillige Leistungen Dritter angewiesen.
Anderweitige Integrationsschritte (wie etwa die Teilnahme an diesbezüglichen Schulungen, Wertkursen, Vereinsaktivitäten und dergleichen) hat der Beschwerdeführer ebenfalls nicht ergriffen. Er hat auch keine gemeinnützige Arbeit verrichtet.
Demgegenüber verbrachte der Beschwerdeführer den weitaus überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat, wurde dort sozialisiert und spricht die Mehrheitssprache seiner Herkunftsregion auf muttersprachlichem Niveau. Ebenso war festzustellen, dass er dort über Bezugspersonen in Form von nahen Angehörigen verfügt. Es deutete daher nichts darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren. Aufgrund der Präsenz von nahen Angehörigen im Herkunftsstaat ist auch gegenwärtig von starken Bindungen zu diesem auszugehen, wobei eine Existenzgrundlage des Beschwerdeführers bereits vorstehend bejaht wurde (VwGH 31.08.2017, Ra 2016/21/0296, zur Maßgeblichkeit der Bindungen zum Herkunftsstaat vgl. auch VwGH 22.02.2011, Zl. 2010/18/0323).Demgegenüber verbrachte der Beschwerdeführer den weitaus überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat, wurde dort sozialisiert und spricht die Mehrheitssprache seiner Herkunftsregion auf muttersprachlichem Niveau. Ebenso war festzustellen, dass er dort über Bezugspersonen in Form von nahen Angehörigen verfügt. Es deutete daher nichts darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren. Aufgrund der Präsenz von nahen Angehörigen im Herkunftsstaat ist auch gegenwärtig von starken Bindungen zu diesem auszugehen, wobei eine Existenzgrundlage des Beschwerdeführers bereits vorstehend bejaht wurde (VwGH 31.08.2017, Ra 2016/21/0296, zur Maßgeblichkeit der Bindungen zum Herkunftsstaat vergleiche auch VwGH 22.02.2011, Zl. 2010/18/0323).
Darüber hinaus sind keine weiteren maßgeblichen Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass dem Recht auf Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich im Verhältnis zu den legitimen öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung eine überwiegende und damit vorrangige Bedeutung zukommen würde. Der sohin äußerst schwachen Rechtsposition des Beschwerdeführers im Hinblick auf einen weiteren Verbleib in Österreich stehen die öffentlichen Interessen des Schutzes der öffentlichen Ordnung, insbesondere in Form der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen, sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes gegenüber. Dazu tritt, dass sich der Beschwerdeführer – insbesondere nach Erhalt des Bescheides des BFA in seinem ersten Asylverfahren – der Ungewissheit seines weiteren Verbleibes im Bundesgebiet bewusst gewesen sein musste. Bezeichnend ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes auch, dass sich der Beschwerdeführer weder in institutioneller Form dem Spracherwerb widmete, noch gemeinnützige Arbeit verrichtete. Besonders erschwerend kommt hinzu, dass er nunmehr zugibt, alle bisher ins Treffen geführten Ausreisegründe erfunden zu haben, um in Österreich eine bessere Chance auf Asyl zu haben bzw um einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz stellen zu können.
Bei Berücksichtigung der vorstehend dargelegten Umstände ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht davon auszugehen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei die reale Gefahr einer Verletzung von Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention bewirken würde.Bei Berücksichtigung der vorstehend dargelegten Umstände ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht davon auszugehen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei die reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 8, der Europäischen Menschenrechtskonvention bewirken würde.
4.8. Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes erweist sich aus den vorstehend erörterten Gründen als rechtmäßig.
Wider den Beschwerdeführer besteht eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, sein am XXXX 2020 gestellter Folgeantrag auf internationalen Schutz ist voraussichtlich zurückzuweisen, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und es sind schließlich keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers die reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bewirken oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Wider den Beschwerdeführer besteht eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, sein am römisch 40 2020 gestellter Folgeantrag auf internationalen Schutz ist voraussichtlich zurückzuweisen, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und es sind schließlich keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers die reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bewirken oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
4.9. Eine mündliche Verhandlung hatte gemäß § 22 Abs. 1 BFA-VG zu unterbleiben.4.9. Eine mündliche Verhandlung hatte gemäß Paragraph 22, Absatz eins, BFA-VG zu unterbleiben.
Zu B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, vorstehend zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 12a Abs. 2 AsylG 2005 sowie zu § 68 Abs. 1 AVG ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, vorstehend zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 sowie zu Paragraph 68, Absatz eins, AVG ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
aufrechte Rückkehrentscheidung entschiedene Sache faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig falsche Angaben Folgeantrag Identität der Sache Interessenabwägung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben res iudicata ResozialisierungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:L514.2151284.2.00Im RIS seit
12.11.2020Zuletzt aktualisiert am
12.11.2020