TE Bvwg Erkenntnis 2020/6/9 I403 2231492-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.06.2020
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Entscheidungsdatum

09.06.2020

Norm

BFA-VG §18 Abs3
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art8
FPG §67
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
FPG §67 Abs4
FPG §70 Abs3
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 21 heute
  2. BFA-VG § 21 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. BFA-VG § 21 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 70 heute
  2. FPG § 70 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 70 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 70 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 70 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch

I403 2231492-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, StA. Slowakei, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH (ARGE Rechtsberatung), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.04.2020, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Slowakei, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH (ARGE Rechtsberatung), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.04.2020, Zl. römisch 40 , zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als die Dauer des Aufenthaltsverbotes gemäß
§ 67 Fremdenpolizeigesetz auf fünf (5) Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als die Dauer des Aufenthaltsverbotes gemäß , Paragraph 67, Fremdenpolizeigesetz auf fünf (5) Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
, ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit Schreiben des LKA XXXX wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl über die Festnahme der Beschwerdeführerin am 10.10.2019 in ihrer Wohnung in XXXX gemäß § 171 Abs 2 Z 1 StPO informiert. Am 11.10.2019 erfolgte die Beschuldigtenvernehmung wegen des Verdachts auf §§ 27 Abs 4 Z 1 und 28, 28a Abs 1 SMG iVm § 12 StGB. Am 13.10.2019 wurde mit Beschluss des LG XXXX , Zahl XXXX , die Untersuchungshaft über die Beschwerdeführerin verhängt. Mit Schreiben des LKA römisch 40 wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl über die Festnahme der Beschwerdeführerin am 10.10.2019 in ihrer Wohnung in römisch 40 gemäß Paragraph 171, Absatz 2, Ziffer eins, StPO informiert. Am 11.10.2019 erfolgte die Beschuldigtenvernehmung wegen des Verdachts auf Paragraphen 27, Absatz 4, Ziffer eins und 28, 28 a Absatz eins, SMG in Verbindung mit Paragraph 12, StGB. Am 13.10.2019 wurde mit Beschluss des LG römisch 40 , Zahl römisch 40 , die Untersuchungshaft über die Beschwerdeführerin verhängt.

Die Beschwerdeführerin wurde am 28.10.2019 zur Prüfung der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes durch einen Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl einvernommen.

Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 19.02.2020, Zahl XXXX , wurde die Beschwerdeführerin wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall SMG, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter und sechster Fall, Abs 2 Z 3 SMG und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt, wobei ein Teil der Strafe im Ausmaß von 12 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 19.02.2020, Zahl römisch 40 , wurde die Beschwerdeführerin wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter und dritter Fall SMG, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter und sechster Fall, Absatz 2, Ziffer 3, SMG und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt, wobei ein Teil der Strafe im Ausmaß von 12 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.

Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 06.04.2020 erließ die belangte Behörde ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 Absatz 1 und 2 FPG (Spruchpunkt I.). Gemäß § 70 Absatz 3 FPG wurde kein Durchsetzungsaufschub gewährt (Spruchpunkt II.). Zudem wurde der Beschwerde gemäß § 18 Absatz 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 06.04.2020 erließ die belangte Behörde ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, Absatz 1 und 2 FPG (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 70, Absatz 3 FPG wurde kein Durchsetzungsaufschub gewährt (Spruchpunkt römisch zwei.). Zudem wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.).

Mit Verfahrensanordnung vom 21.04.2020 wurde der Beschwerdeführerin die ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe für ein etwaiges Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.

Mit Beschwerdeschriftsatz vom 26.05.2020, bei der belangten Behörde am selben Tag einlangend, erhob die Beschwerdeführerin (aufgrund der coronabedingten Fristverlängerung nach BGBl I Nr. 16/2020) fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Geltend gemacht wurden inhaltliche Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften. Mit Beschwerdeschriftsatz vom 26.05.2020, bei der belangten Behörde am selben Tag einlangend, erhob die Beschwerdeführerin (aufgrund der coronabedingten Fristverlängerung nach Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020,) fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Geltend gemacht wurden inhaltliche Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Beschwerde und Bezug habender Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 03.06.2020 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person der Beschwerdeführerin:

Die volljährige Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Slowakei. Ihre Identität steht fest. Die Beschwerdeführerin lebt seit April 2015 in Österreich und hält sich aufgrund einer Anmeldebescheinigung vom 03.08.2015 rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Sie war mit kurzen Unterbrechungen durchgehend erwerbstätig. Derzeit geht die Beschwerdeführerin einer geringfügigen Beschäftigung nach. Sie spricht Deutsch auf B1-Niveau.

Die Mutter der Beschwerdeführerin arbeitet im Wochenrhythmus als Pflegerin in Österreich. Der Vater der Beschwerdeführerin lebt in der Slowakei, wo die Beschwerdeführerin die Schule absolvierte.

Die Beschwerdeführerin ist ledig und hat keine Sorgepflichten. Sie führte eine Beziehung zu einem ihrer Mittäter bei der Begehung des unten angeführten Suchthandels.

Die Beschwerdeführerin befand sich von 11.10.2019 bis 19.02.2020 in Haft.

Mit Urteil des LG XXXX , Zahl XXXX , wurde die Beschwerdeführerin wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall SMG, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter und sechster Fall, Abs 2 Z 3 SMG und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt, wobei ein Teil der Strafe im Ausmaß von 12 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.Mit Urteil des LG römisch 40 , Zahl römisch 40 , wurde die Beschwerdeführerin wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter und dritter Fall SMG, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter und sechster Fall, Absatz 2, Ziffer 3, SMG und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt, wobei ein Teil der Strafe im Ausmaß von 12 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.

Die Beschwerdeführerin hat ab 2009 bis Oktober 2019 zum ausschließlich persönlichen Gebrauch Suchtmittel erworben und besessen. Zudem hat die Beschwerdeführerin als Mittäterin aus der Slowakei Suchtmittel nach Österreich eingeführt – dies im Sommer 2019 in drei Fahrten zu insgesamt 60 Gramm brutto. Hierbei handelte es sich um das Suchtmittel Piko, welches einen durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 37,9 % Methamphetamin aufwies. Weiters hat die Beschwerdeführerin anderen Suchtmittel verschafft – 540 Gramm brutto, indem ein Mittäter dieses in ihrer Wohnung aufbewahrte und anschließend anderen überließ. Als erschwerend wertete das Gericht bei der Strafbemessung das Zusammentreffen von zwei Verbrechen mit Vergehen. Als mildernd waren das volle und reumütige Geständnis, der ordentliche Lebenswandel und die eigene Sucht gewertet worden.

Die Beschwerdeführerin hat zudem am Tag ihrer Festnahme einen Joint an drei nicht näher bekannte 15jährige zum Konsum übergeben.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.

Die Identität der Beschwerdeführerin steht aufgrund des vorgelegten slowakischen Personalausweises fest.

Aus dem Auszug des ZMR sowie der vorliegenden Anmeldebescheinigung geht hervor, dass die Beschwerdeführerin sich seit April 2015 im österreichischen Bundesgebiet aufhält.

Dass die Beschwerdeführerin erwerbsstätig war und derzeit einer geringfügigen Beschäftigung nachgeht, ergibt sich aus dem aktuellen Auszug des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger.

Die persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin ergeben sich aus ihren eigenen Angaben vor der belangten Behörde am 28.10.2019 sowie aus den Angaben im Beschwerdeschriftsatz vom 26.05.2020.

Dass ihre Mutter als Pflegekraft in Österreich arbeitet, ansonsten aber ebenso wie der Vater in der Slowakei lebt, ergibt sich aus der Einvernahme vor der belangten Behörde am 28.10.2019.

Die Schulbildung der Beschwerdeführerin in ihrer Heimat ergibt sich zudem aus den niederschriftlichen Angaben am 28.10.2019.

Dass die Beschwerdeführerin von 11.10.2019 bis 19.02.2020 in Haft angehalten wurde, ergibt sich aus dem Auszug des ZMR sowie dem Urteil des LG XXXX . Dass die Beschwerdeführerin von 11.10.2019 bis 19.02.2020 in Haft angehalten wurde, ergibt sich aus dem Auszug des ZMR sowie dem Urteil des LG römisch 40 .

Die rechtskräftige Verurteilung der Beschwerdeführerin entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich. Die Umstände hinsichtlich der der Verurteilung zugrundeliegenden strafbaren Handlungen ergeben sich aus den im Akt enthaltenen Urteilsausfertigung.

Dass die Beschwerdeführerin mehreren minderjährigen Personen ihren Joint zum Konsum überlassen hat, ergibt sich aus der Beschuldigtenvernehmung des LKA Burgendland vom 11.10.2019.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Zum Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides): 3.1. Zum Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):

Gegen die Beschwerdeführerin wurde gemäß § 67 Fremdenpolizeigesetz (FPG) ein Aufenthaltsverbot erlassen. Gegen die Beschwerdeführerin wurde gemäß Paragraph 67, Fremdenpolizeigesetz (FPG) ein Aufenthaltsverbot erlassen.

§ 67 FPG lautet: Paragraph 67, FPG lautet:

(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. (2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere

1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB). 2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB).

3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billig oder dafür wirbt.

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I. Nr. 87/2012).Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 87 aus 2012,).

Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist gemäß § 67 Abs 4 FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist gemäß Paragraph 67, Absatz 4, FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).

Bei Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu erstellen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 19.02.2014, 2013/22/0309).Bei Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu erstellen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 19.02.2014, 2013/22/0309).

Das BFA prüfte nach der Verurteilung der Beschwerdeführerin aufgrund des Umstandes, dass es sich bei ihr um eine unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürgerin handelt, zu Recht, ob die Voraussetzungen für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach § 67 FPG vorliegen und bejahte dies im angefochtenen Bescheid. Dem schließt sich das Bundesverwaltungsgericht, soweit es die Frage der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes betrifft, an, dies aus den folgenden Erwägungen: Das BFA prüfte nach der Verurteilung der Beschwerdeführerin aufgrund des Umstandes, dass es sich bei ihr um eine unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürgerin handelt, zu Recht, ob die Voraussetzungen für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach Paragraph 67, FPG vorliegen und bejahte dies im angefochtenen Bescheid. Dem schließt sich das Bundesverwaltungsgericht, soweit es die Frage der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes betrifft, an, dies aus den folgenden Erwägungen:

Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ist zulässig, wenn auf Grund eines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.

Im Falle der Beschwerdeführerin wurde von der belangten Behörde aufgezeigt, dass von ihr eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht. Die Beschwerdeführerin ist selbst abhängig von Suchtmittel, konsumiert seit über zehn Jahren Marihuana und hat sich dazu bewegen lassen, Methamphetamine zu konsumieren und damit grenzüberschreitend und in ihrer Wohnung zu handeln bzw. hat sie den Suchtgifthandel ihres Freundes unterstützt. Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (VwGH, 10.09.2018, Ra 2018/19/0169; 23.02.2016, Ra 2015/01/0249).

Auch wenn die Beschwerdeführerin durch ihren damaligen Lebensgefährten zu den Straftaten überredet worden sein mag, so geht aus dem Urteil eindeutig hervor, dass die Beschwerdeführerin sämtliche Handlungen im Wissen über den Unrechtsgehalt ausführte. Sofern in der Beschwerde angeführt wird, dass die Beschwerdeführerin sogar versucht hätte, ihren Lebensgefährten vom Handel abzuhalten, ist dem entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin selbst das von ihm gehandelte Suchtmittel Piko konsumierte und ihm ihre Wohnung im vollen Bewusstsein überließ, dass er dort mit Suchtmittel handeln werde. Auch dass sie am Tag ihrer Verhaftung Marihuana rauchte und es fünfzehnjährigen Jugendlichen erlaubte mitzurauchen, spiegelt kein verantwortungsvolles Handeln wider.

Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin die Tathandlungen über einen längeren Zeitraum hinweg durchführte. Die eigene Abhängigkeit mag zwar vom Strafgericht als mildernd angesehen werden, jedoch ist gerade bei einem Suchtkranken von einer hohen Rückfallwahrscheinlichkeit und der hohen Gefahr einer Beschaffungskriminalität auszugehen. Es ist daher davon auszugehen, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet.

Der seit der Straftat der Beschwerdeführerin vergangene vorfallfreie Zeitraum vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Die Beschwerdeführerin ist erst seit Februar 2020 wieder auf freiem Fuß und ist dieser Zeitraum zu kurz, um Rückschlüsse auf ein zukünftiges Wohlverhalten ziehen zu können. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin nur deshalb von der Begehung weiterer Straftaten abgehalten wurde, da sie und ihre Mittäter aufgrund eines aufwändigen Ermittlungsverfahrens des LKA auf frischer Tat betreten wurden.

Das persönliche Verhalten der Beschwerdeführerin stellt eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar, die verschiedene Grundinteressen der Gesellschaft berührt und ist von ihr auch in Zukunft kein verantwortungsbewusstes Verhalten – den österreichischen Gesetzen entsprechend – zu erwarten. Der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs 1 Satz 2 FPG ist damit erfüllt. Das persönliche Verhalten der Beschwerdeführerin stellt eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar, die verschiedene Grundinteressen der Gesellschaft berührt und ist von ihr auch in Zukunft kein verantwortungsbewusstes Verhalten – den österreichischen Gesetzen entsprechend – zu erwarten. Der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, Satz 2 FPG ist damit erfüllt.

Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob im vorliegenden Fall ein Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens der Beschwerdeführerin gegeben ist. Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob im vorliegenden Fall ein Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens der Beschwerdeführerin gegeben ist.

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet:

§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9, (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.

Im vorliegenden Fall führt die Beschwerdeführerin in Österreich kein iSd Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben. Die Beziehung zu einem der Mittäter besteht ihren Angaben nach nicht mehr. Ihre Mutter hält sich zwar im Rahmen ihrer Tätigkeit als Pflegerin immer wieder wochenweise in Österreich auf, doch kann das Familienleben ebenso in der Slowakei fortgesetzt werden. Es besteht im Bundesgebiet auch kein gemeinsamer Wohnsitz. Eine Rückkehrentscheidung greift daher nicht in das Familienleben der Beschwerdeführerin ein.Im vorliegenden Fall führt die Beschwerdeführerin in Österreich kein iSd Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben. Die Beziehung zu einem der Mittäter besteht ihren Angaben nach nicht mehr. Ihre Mutter hält sich zwar im Rahmen ihrer Tätigkeit als Pflegerin immer wieder wochenweise in Österreich auf, doch kann das Familienleben ebenso in der Slowakei fortgesetzt werden. Es besteht im Bundesgebiet auch kein gemeinsamer Wohnsitz. Eine Rückkehrentscheidung greift daher nicht in das Familienleben der Beschwerdeführerin ein.

Zu prüfen ist daher die Schutzwürdigkeit des Privatlebens der Beschwerdeführerin.

Die Beschwerdeführerin lebt seit April 2015 in Österreich und ging seither zumeist einer Erwerbstätigkeit nach. Derzeit arbeitet sie auf geringfügiger Basis. Die im - dem Beschwerdeschriftsatz beigefügten - Schreiben des Arbeitgebers der Beschwerdeführerin behauptete Vollbeschäftigung entspricht nicht dem Sozialversicherungsauszug.

Doch selbst wenn die Beschwerdeführerin vollbeschäftigt wäre, gut deutsch sprechen sollte und sich im Bundesgebiet einen Freundeskreis aufgebaut haben mag, steht diesen Integrationsbemühungen gegenüber, dass sie monatelang – neben ihrem Eigenkonsum – daran beteiligt war, Drogen in das Bundesgebiet einzuschleusen und hier zu verkaufen. Daraus erwächst ein starkes öffentliches Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung. Die Beschwerdeführerin verfügt zudem noch über Familienangehörige in der Slowakei.

Selbst wenn man einen Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführerin durch die Erlassung des Aufenthaltsverbotes annehmen möchte, so wäre dies doch angesichts ihres gravierenden Fehlverhaltens zulässig, ist es doch zur Erlassung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen durch die Beschwerdeführerin) dringend geboten. Das private Interesse der Beschwerdeführerin am Aufenthalt im Bundesgebiet konnte somit im Lichte einer durch Art. 8 EMRK gebotenen Interessensabwägung das öffentliche Interesse nicht überwiegen. Selbst wenn man einen Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführerin durch die Erlassung des Aufenthaltsverbotes annehmen möchte, so wäre dies doch angesichts ihres gravierenden Fehlverhaltens zulässig, ist es doch zur Erlassung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zielen (Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen durch die Beschwerdeführerin) dringend geboten. Das private Interesse der Beschwerdeführerin am Aufenthalt im Bundesgebiet konnte somit im Lichte einer durch Artikel 8, EMRK gebotenen Interessensabwägung das öffentliche Interesse nicht überwiegen.

Zur Befristung des Aufenthaltsverbotes ist darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Fall ein Aufenthaltsverbot nach Maßgabe von § 67 Abs. 2 FPG höchstens für die Dauer von zehn Jahren verhängt werden kann. Zur Festlegung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist eine Einzelfallbetrachtung iSd § 67 Abs. 1 und 2 FPG anzustellen. Hält man sich vor Augen, dass gegen die Beschwerdeführerin eine Freiheitsstrafe von achtzehn Monaten ausgesprochen wurde, der Strafrahmen jedoch bei bis zu zehn Jahren liegt und die Beschwerdeführerin erstmalig in Österreich straffällig wurde, erscheint die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes in der Dauer von sieben Jahren als zu hoch. Zur Befristung des Aufenthaltsverbotes ist darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Fall ein Aufenthaltsverbot nach Maßgabe von Paragraph 67, Absatz 2, FPG höchstens für die Dauer von zehn Jahren verhängt werden kann. Zur Festlegung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist eine Einzelfallbetrachtung iSd Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG anzustellen. Hält man sich vor Augen, dass gegen die Beschwerdeführerin eine Freiheitsstrafe von achtzehn Monaten ausgesprochen wurde, der Strafrahmen jedoch bei bis zu zehn Jahren liegt und die Beschwerdeführerin erstmalig in Österreich straffällig wurde, erscheint die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes in der Dauer von sieben Jahren als zu hoch.

Angesichts der von der Beschwerdeführerin begangenen Straftat, der Strafhöhe, ihrem Geständnis und dem bisherigen unbescholtenen Lebenswandel ist die Dauer des von der belangten Behörde verhängten Aufenthaltsverbotes von sieben Jahren nicht verhältnismäßig. Das erkennende Gericht geht davon aus, dass ein Zeitraum von fünf Jahre ausreicht, um der Beschwerdeführerin Gelegenheit zu geben, sich neu zu orientieren und aus dem Suchtgifthandel und –konsum auszusteigen, so dass danach nicht mehr von einer tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr durch den Aufenthalt der Beschwerdeführerin auszugehen ist. Die Dauer des Aufenthaltsverbots war somit antragsgemäß zu reduzieren und auf fünf Jahre herabzusetzen.

3.2. Zur Nicht-Erteilung eines Durchsetzungsaufschubs (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides): 3.2. Zur Nicht-Erteilung eines Durchsetzungsaufschubs (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern oder begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern oder begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Die belangte Behörde hatte der Beschwerdeführerin keinen Durchsetzungsaufschub gewährt und dies damit begründet, dass der weitere Aufenthalt der Beschwerdeführerin eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin Suchtgifthandel betrieben hat, selbst abhängig von Suchtgift ist und Jugendlichen Drogen zum Konsum überlassen hat, muss der belangten Behörde im Ergebnis auch darin gefolgt werden, dass die sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist. Ein Aufschub könnte zu einer Gefährdung der Gesundheit anderer Personen führen.

Insofern ist die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen. Insofern ist die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.

3.3. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides): 3.3. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen, die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortigen Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen, die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortigen Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt hat und wie sich aus den bereits zum Aufenthaltsverbot dargelegten Erwägungen ergibt, erwies sich die sofortige Ausreise der Beschwerdeführerin im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als erforderlich. Die Beschwerdeführerin hat durch ihr Gesamtfehlverhalten unzweifelhaft gezeigt, dass sie nicht gewillt war, sich an die österreichische Rechtsordnung, insbesondere an die Strafgesetze, zu halten. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist somit zu Recht erfolgt.

Insofern ist die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides abzuweisen. Insofern ist die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.

3.4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Nach § 21 Abs 7 BFA-VG kann bei Vorliegen der dort umschriebenen Voraussetzungen - trotz Vorliegens eines Antrags - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden. Von einem geklärten Sachverhalt iSd § 21 Abs 7 BFA-VG bei der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen kann allerdings im Allgemeinen nur in eindeutigen Fällen ausgegangen werden, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des oder der Fremden sprechenden Fakten auch dann kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das BVwG von ihm oder ihr einen persönlichen Eindruck verschafft (vgl. zuletzt VwGH 16.10.2019, Ra 2018/18/0272).Nach Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann bei Vorliegen der dort umschriebenen Voraussetzungen - trotz Vorliegens eines Antrags - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden. Von einem geklärten Sachverhalt iSd Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG bei der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen kann allerdings im Allgemeinen nur in eindeutigen Fällen ausgegangen werden, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des oder der Fremden sprechenden Fakten auch dann kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das BVwG von ihm oder ihr einen persönlichen Eindruck verschafft vergleiche zuletzt VwGH 16.10.2019, Ra 2018/18/0272).

Die im gegenständlichen Fall wesentlichen Feststellungen sind unbestritten, insbesondere die Verurteilung der Beschwerdeführerin sowie die privaten Verhältnisse. In der Beschwerde wird nochmals betont, dass die Beschwerdeführerin keine Beziehung mehr in Österreich führt. Aufgrund der festgestellten Verstöße gegen die österreichische Rechtsordnung hätte auch die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung nichts am Ausgang des Verfahrens ändern können.

Sofern in der gegenständlichen Beschwerde angeführt wird, dass die Beschwerdeführerin durch die belangte Behörde nicht einvernommen worden wäre, so steht dies dem zweifelsfreien Akteninhalt entgegen. Aus diesem geht eindeutig hervor, dass am 28.10.2019 die Beschwerdeführerin aus der Haftanstalt vorgeführt und von einem Organwalter in Anwesenheit eines Dolmetschers niederschriftlich einvernommen wurde. Diese Niederschrift wurde auch von der Beschwerdeführerin unterzeichnet. Die Zeit nach der Einvernahme verbrachte die Beschwerdeführerin bis Februar 2020 in Haft.

Vor diesem Hintergrund hätten weder die behaupteten und gegenständlich berücksichtigten integrationsverstärkenden Gesichtspunkte (B1 Sprachniveau, Arbeitsplatz) noch die (in der Regel freilich gebotene) Verschaffung eines persönlichen Eindrucks zu einem anderen Ergebnis der nach § 9 BFA-VG vorzunehmenden Interessensabwägung führen können.Vor diesem Hintergrund hätten weder die behaupteten und gegenständlich berücksichtigten integrationsverstärkenden Gesichtspunkte (B1 Sprachniveau, Arbeitsplatz) noch die (in der Regel freilich gebotene) Verschaffung eines persönlichen Eindrucks zu einem anderen Ergebnis der nach Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmenden Interessensabwägung führen können.

Die belangte Behörde führte ein mängelfreies und ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durch. Somit lag kein klärungsbedürftiger Sachverhalt vor (vgl. VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/2002). Die belangte Behörde führte ein mängelfreies und ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durch. Somit lag kein klärungsbedürftiger Sachverhalt vor vergleiche VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/2002).

Daher konnte aufgrund der Aktenlage entschieden werden (vgl. VwGH, 15.03.2016, Ra 2015/19/0302; VwGH, 12.11.2015, Ra 2015/21/0184).Daher konnte aufgrund der Aktenlage entschieden werden vergleiche VwGH, 15.03.2016, Ra 2015/19/0302; VwGH, 12.11.2015, Ra 2015/21/0184).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Glaubhaftmachung von Asylgründen und zur Relevanz des Privat- und Familienlebens und der Aufenthaltsdauer bei Rückkehrentscheidungen; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Glaubhaftmachung von Asylgründen und zur Relevanz des Privat- und Familienlebens und der Aufenthaltsdauer bei Rückkehrentscheidungen; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

Aufenthaltsverbot aufschiebende Wirkung - Entfall Durchsetzungsaufschub EWR-Bürger Gefährdung der Sicherheit Gefährdungsprognose Gesamtbetrachtung Gesamtverhalten AntragstellerIn Haft Haftstrafe Interessenabwägung öffentliche Interessen öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Privat- und Familienleben private Interessen Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Straftat Suchtgifthandel Suchtmitteldelikt Unionsbürger Verbrechen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:I403.2231492.1.01

Im RIS seit

09.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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