TE Bvwg Erkenntnis 2020/6/10 I408 2231402-1

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Veröffentlicht am 10.06.2020
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Entscheidungsdatum

10.06.2020

Norm

BFA-VG §18 Abs3
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art8
FPG §67
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
FPG §67 Abs4
FPG §70 Abs3
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 21 heute
  2. BFA-VG § 21 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. BFA-VG § 21 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 70 heute
  2. FPG § 70 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 70 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 70 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 70 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch

I408 2231402-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald NEUSCHMID als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA: Polen, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.04.2020, Zl. 5111906/180034597, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald NEUSCHMID als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA: Polen, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.04.2020, Zl. 5111906/180034597, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


,

Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
, ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.       Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Polens, wurde am 25.12.2017 wegen des Verdachts des Suchtgifthandels in Untersuchungshaft genommen.

2.       Mit Schreiben der belangten Behörde vom 12.01.2018, wurde der Beschwerdeführer über das Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt (Erlassung eines Aufenthaltsverbotes, in eventu Erlassung eines ordentlichen Schubhaftbescheides im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung). Die darin gestellten Fragen beantwortete der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seines Rechtsvertreters vom 25.01.2018.

3.       Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 16.07.2018 zu XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels und anderer Strafdelikte zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Nach Verbüßung von zwei Dritteln der Haftstrafe wurde der Beschwerdeführer am 19.04.2019 unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt entlassen. 3. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 16.07.2018 zu römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels und anderer Strafdelikte zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Nach Verbüßung von zwei Dritteln der Haftstrafe wurde der Beschwerdeführer am 19.04.2019 unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt entlassen.

4.       Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 18.04.2020 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein für die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 70 Abs. 3 FPG wurde kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). 4. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 18.04.2020 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein für die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG wurde kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.).

5.       Diesen Bescheid bekämpfte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seines Rechtsvertreters vom 19.05.2020 und brachte darin im Wesentlichen vor, dass er sich derart in Österreich verfestigt habe, dass eine aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht mehr möglich sei. U.e. gab der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Auflösung des Vollmachtverhältnisses bekannt.

6.       Die belangte Behörde legte die gegenständliche Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht mit Schriftsatz vom 20.05.2020 (eingelangt am 29.05.2020) vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der am XXXX (Polen) geborene Beschwerdeführer ist polnischer Staatsangehöriger. Er ist ledig, gesund und arbeitsfähig. Der am römisch 40 (Polen) geborene Beschwerdeführer ist polnischer Staatsangehöriger. Er ist ledig, gesund und arbeitsfähig.

1989 kam er im Alter von 9 Jahren nach Österreich, kehrte aber 1997 nach Polen zurück. 2004 reiste er erneut in Österreich ein und ist seither durchgehend im Bundesgebiet aufhältig.

Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 15.12.2014, GZ: XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen der Verletzung seiner Unterhaltspflicht (§ 198 Abs. 1 StGB) zu einer auf drei Jahre bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe im Ausmaß von drei Monaten verurteilt.Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 15.12.2014, GZ: römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen der Verletzung seiner Unterhaltspflicht (Paragraph 198, Absatz eins, StGB) zu einer auf drei Jahre bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe im Ausmaß von drei Monaten verurteilt.

Bis Mitte August 2017 hatte der Beschwerdeführer als Mitglied einer kriminellen Vereinigung Cannabiskraut angebaut, erzeugt bzw. zu erzeugen versucht und im Zeitraum Jänner 2013 bis Dezember 2017 Cannabiskraut anderen überlassen. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 16.07.2018, GZ: XXXX , wurde er wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels und der Vorbereitung von Suchtgifthandel sowie der Vergehen des Suchtgifthandels, des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften und der Entziehung von Energie zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Mildernd wurde beim Beschwerdeführer das reumütige GeständnisBis Mitte August 2017 hatte der Beschwerdeführer als Mitglied einer kriminellen Vereinigung Cannabiskraut angebaut, erzeugt bzw. zu erzeugen versucht und im Zeitraum Jänner 2013 bis Dezember 2017 Cannabiskraut anderen überlassen. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 16.07.2018, GZ: römisch 40 , wurde er wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels und der Vorbereitung von Suchtgifthandel sowie der Vergehen des Suchtgifthandels, des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften und der Entziehung von Energie zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Mildernd wurde beim Beschwerdeführer das reumütige Geständnis

Vom 22.12.2017 bis 19.04.2019 befand sich der Beschwerdeführer in Haft.

Der Beschwerdeführer absolvierte in Österreich die Volks- und Hauptschule und war seit 2004 unstet bei verschiedenen Arbeitgebern, jeweils nur für wenige Wochen, kurzfristig beschäftigt. Sein letztes Arbeitsverhältnis endete am 01.12.2015. Seither ging er keiner legalen Beschäftigung mehr nach. Seit seiner Haftentlassung am 19.04.2019 lebt er von Leistungen der Arbeitslosenversicherung und war in einer Obdachlosenunterkunft untergebracht bzw. polizeilich gemeldet.

In Österreich leben seine Eltern, eine Schwester und sein volljähriger Sohn, wobei diesen gegenüber keine Anhaltspunkte für ein besonderes Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis bestehen.

Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet stellt eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar.

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsichtnahme in das Urteil des Landesgerichtes XXXX , GZ: XXXX , die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 25.01.2018, den bekämpften Bescheid sowie den Beschwerdeschriftsatz. Weiters wurden durch das Bundesverwaltungsgericht Auszüge aus dem zentralen Melderegister, dem Strafregister sowie aus dem „AJ-WEB Auskunftsverfahren“ eingeholt. Zur Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsichtnahme in das Urteil des Landesgerichtes römisch 40 , GZ: römisch 40 , die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 25.01.2018, den bekämpften Bescheid sowie den Beschwerdeschriftsatz. Weiters wurden durch das Bundesverwaltungsgericht Auszüge aus dem zentralen Melderegister, dem Strafregister sowie aus dem „AJ-WEB Auskunftsverfahren“ eingeholt.

Die Sachverhaltsermittlung der belangten Behörde wurde in der Beschwerde nicht beanstandet und findet in vollem Umfang in den angeführten Beweismitteln ihre Bestätigung.

Die Feststellungen zu seinen nur kurzfristigen Beschäftigungen seit 2004, zum Fehlen eines Beschäftigungsverhältnisses ab 01.12.2015 und zum Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung seit diesem Zeitpunkt ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in seiner schriftlichen Stellungnahme bzw. aus dem unzweifelhaften Inhalt des AJ-WEB Auszuges. Die Unterbringung in einer Obdachlosenunterkunft seit seiner Haftentlassung beruht auf dem eingeholten ZMR-Auszug.

Weder dem Vorbringen des Beschwerdeführers gegenüber der belangten Behörde noch der Beschwerde kann eine intensive Beziehung oder Abhängigkeitsverhältnis zu seinen in Österreich lebenden Angehörigen entnommen werden. Hinsichtlich seines Sohnes ist ergänzend anzumerken, dass dieser zwar in der schriftlichen Stellungnahme vom 25.01.2018 angeführt wird, eine besondere Bindung allerdings nicht vorgebracht wird und er im Beschwerdeschriftsatz vom 19.05.2020 keine Erwähnung findet. Zudem ergibt sich aus dem Strafregisterauszug, dass der Beschwerdeführer 2014 wegen Verletzung der Unterhaltspflicht rechtskräftig verurteilt wurde, was zumindest keinen Hinweis auf eine wesentliche Intensität der Vater-Sohn-Beziehung liefert.

Die rechtskräftigen Verurteilungen, die näheren Ausführungen zu seinen Straftaten, insbesondere im Hinblick auf den Zeitraum und die Feststellung, dass der Beschwerdeführer am 19.04.2019 aus der Haft entlassen wurde, ergeben sich aus der im Akt befindlichen Urteilsausfertigung des Landesgerichtes XXXX und dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts (Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich).Die rechtskräftigen Verurteilungen, die näheren Ausführungen zu seinen Straftaten, insbesondere im Hinblick auf den Zeitraum und die Feststellung, dass der Beschwerdeführer am 19.04.2019 aus der Haft entlassen wurde, ergeben sich aus der im Akt befindlichen Urteilsausfertigung des Landesgerichtes römisch 40 und dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts (Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich).

Die Feststellung, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellt, resultiert aus der strafgerichtlichen Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Suchtgiftkriminalität als Mitglied einer kriminellen Vereinigung, aus der langjährigen Tatbegehung und des Fehlens einer wirtschaftlichen Selbsterhaltungsfähigkeit.

Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues Tatsachenvorbringen. Der Beschwerdeführer begnügt sich lediglich damit, seinen langjährigen Aufenthalt in Österreich zu betonen, welcher aber ohnehin dem Vorbringen des Beschwerdeführers entsprechend festgestellt wurde. Auch tritt der Beschwerdeführer in der Beschwerde den seitens der belangten Behörde getätigten beweiswürdigenden Ausführungen nicht in ausreichend konkreter und substantiierter Weise entgegen (vgl. dazu auch VwGH 25.03.2015, Zl. Ra 2014/18/0168). Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues Tatsachenvorbringen. Der Beschwerdeführer begnügt sich lediglich damit, seinen langjährigen Aufenthalt in Österreich zu betonen, welcher aber ohnehin dem Vorbringen des Beschwerdeführers entsprechend festgestellt wurde. Auch tritt der Beschwerdeführer in der Beschwerde den seitens der belangten Behörde getätigten beweiswürdigenden Ausführungen nicht in ausreichend konkreter und substantiierter Weise entgegen vergleiche dazu auch VwGH 25.03.2015, Zl. Ra 2014/18/0168).

Zwar beantragte der Beschwerdeführer ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, das Bundesverwaltungsgericht musste sich im vorliegenden Fall aber trotz des Vorliegens einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme keinen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffen, da selbst unter Berücksichtigung aller zugunsten des Beschwerdeführers sprechenden Fakten auch dann für den Beschwerdeführer kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht von ihm einen persönlichen Eindruck verschafft, weshalb eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233; 18.10.2017, Ra 2017/19/0422 bis 0423, Ra 2017/19/0424).

Daher konnte aufgrund der Aktenlage entschieden werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A)

3.1. Zum Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides): 3.1. Zum Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):

Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger Polens EWR-Bürger iSd § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger Polens EWR-Bürger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG.

Gemäß § 67 Abs 1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Das Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen EWR-Bürger, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Gemäß § 67 Abs 2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Wenn der EWR-Bürger eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt (so etwa, wenn er zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren verurteilt wurde), kann das Aufenthaltsverbot gemäß § 67 Abs 3 FPG auch unbefristet erlassen werden.Gemäß Paragraph 67, Absatz eins, FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Das Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen EWR-Bürger, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Gemäß Paragraph 67, Absatz 2, FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Wenn der EWR-Bürger eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt (so etwa, wenn er zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren verurteilt wurde), kann das Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, Absatz 3, FPG auch unbefristet erlassen werden.

Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist gemäß § 67 Abs 4 FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist gemäß Paragraph 67, Absatz 4, FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).

Bei Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist zudem eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu erstellen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 19.02.2014, 2013/22/0309).Bei Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist zudem eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu erstellen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 19.02.2014, 2013/22/0309).

Gemäß Art 8 Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art 8 Abs 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Gemäß § 9 BFA-VG ist (ua) die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß § 67 FPG, durch das in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph 9, BFA-VG ist (ua) die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß Paragraph 67, FPG, durch das in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,), zu berücksichtigen.

In Anwendung auf den gegenständlichen Fall folgt daraus:

Aufgrund des seit 16 Jahren kontinuierlich andauernden Aufenthalts des Beschwerdeführers ist der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG (nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit) anzuwenden. Aufgrund des seit 16 Jahren kontinuierlich andauernden Aufenthalts des Beschwerdeführers ist der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG (nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit) anzuwenden.

Mit der Bestimmung des § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG soll Art 28 Abs. 3 lit. a der Unionsbürger-Richtlinie (§ 2 Abs. 4 Z 18 FPG) umgesetzt werden. Demnach darf gegen Unionsbürger, die ihren Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Aufnahmemitgliedstaat hatten, eine Ausweisung nicht verfügt werden, es sei denn, die Entscheidung beruht auf zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit, die von den Mitgliedstaaten festgelegt wurden. Nach dem Erwägungsgrund 24 dieser Richtlinie sollte gegen Unionsbürger, die sich viele Jahre im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats aufgehalten haben, nur unter außergewöhnlichen Umständen und aus zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit eine Ausweisung verfügt werden. Der EuGH hat bereits judiziert, dass hierauf gestützte Maßnahmen auf "außergewöhnliche Umstände" begrenzt sein sollen; es ist vorausgesetzt, dass die vom Betroffenen ausgehende Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit einen "besonders hohen Schweregrad" aufweist, was etwa bei bandenmäßigem Handeln mit Betäubungsmitteln der Fall sein kann (vgl. EuGH 23.11.2010, C-145/09; EuGH 22.5.2012, C-348/09, wo überdies darauf hingewiesen wurde, dass es "besonders schwerwiegende(r) Merkmale" bedarf.)Mit der Bestimmung des Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG soll Artikel 28, Absatz 3, Litera a, der Unionsbürger-Richtlinie (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 18, FPG) umgesetzt werden. Demnach darf gegen Unionsbürger, die ihren Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Aufnahmemitgliedstaat hatten, eine Ausweisung nicht verfügt werden, es sei denn, die Entscheidung beruht auf zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit, die von den Mitgliedstaaten festgelegt wurden. Nach dem Erwägungsgrund 24 dieser Richtlinie sollte gegen Unionsbürger, die sich viele Jahre im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats aufgehalten haben, nur unter außergewöhnlichen Umständen und aus zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit eine Ausweisung verfügt werden. Der EuGH hat bereits judiziert, dass hierauf gestützte Maßnahmen auf "außergewöhnliche Umstände" begrenzt sein sollen; es ist vorausgesetzt, dass die vom Betroffenen ausgehende Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit einen "besonders hohen Schweregrad" aufweist, was etwa bei bandenmäßigem Handeln mit Betäubungsmitteln der Fall sein kann vergleiche EuGH 23.11.2010, C-145/09; EuGH 22.5.2012, C-348/09, wo überdies darauf hingewiesen wurde, dass es "besonders schwerwiegende(r) Merkmale" bedarf.)

Dem Beschwerdeführer wurde 2018 wegen Suchtgifthandels als Mitglied einer kriminellen Vereinigung zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Von Jänner 2013 bis Dezember 2017 war er in unterschiedlichen Suchtgiftdelikten verwickelt, die den Anbau, Besitz, Erwerb und die Veräußerung von Cannabis sowie Suchtgifthandel umfassen. Da er in diesem Zeitraum nur vom 17.12.2013 bis 31.12.2013, vom 01.07.2015 bis 30.09.2015 und vom 01.10.2015 bis 31.12.2015 in kurzfristigen Beschäftigungsverhältnissen stand, ist davon auszugehen, dass er über Suchtgifthandel auch überwiegend seinen Lebensunterhalt bestritt. Abgesehen von der kriminellen Energie, die dieser Beschaffungskriminalität zugrunde liegt, nahm der Beschwerdeführer nicht nur die Gefährdung der Gesundheit der Konsumenten, sondern auch deren Förderung der Abhängigkeit und des daraus resultierenden Leides in Kauf. Zudem fand er weder in seiner schriftlichen Stellungnahme noch im Beschwerdeschriftsatz ein einziges Wort der Reue für sein deliktisches Verhalten.

Unter Berücksichtigung aller Umstände und angesichts der massiven Straffälligkeit des Beschwerdeführers ist der belangten Behörde beizutreten, dass sie eine nachhaltige und maßgebliche Gefährdung von öffentlichen Interessen als gegeben annimmt.

Der seit der letzten Tat des Beschwerdeführers vergangene Zeitraum erweist sich zudem als zu kurz, um allein daraus auf ein Wohlverhalten des Beschwerdeführers in Zukunft schließen zu können (vgl. VwGH. 4.6.2009, 2006/18/0102). Der seit der letzten Tat des Beschwerdeführers vergangene Zeitraum erweist sich zudem als zu kurz, um allein daraus auf ein Wohlverhalten des Beschwerdeführers in Zukunft schließen zu können vergleiche VwGH. 4.6.2009, 2006/18/0102).

Zudem misst der VwGH Suchtgiftdelikten eine hohe Rückfallgefährlichkeit zu, wobei er dabei keinen Unterschied hinsichtlich Gewinnsuchtbestrebungen oder Beschaffungskriminalität trifft (vgl. VwGH 20.12.2012, 2011/23/0554).Zudem misst der VwGH Suchtgiftdelikten eine hohe Rückfallgefährlichkeit zu, wobei er dabei keinen Unterschied hinsichtlich Gewinnsuchtbestrebungen oder Beschaffungskriminalität trifft vergleiche VwGH 20.12.2012, 2011/23/0554).

Auch die im Lichte des § 9 BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte eine Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht rechtfertigen. Der Beschwerdeführer hält sich zwar seit 16 Jahren durchgehend im Bundesgebiet auf, vermochte sich aber in dieser Zeit nicht nachhaltig am Arbeitsmarkt zu integrieren. Der Umstand der deutschen Sprache mächtig zu sein, genügt vor dem Hintergrund des Fehlens weiterer Integrationsmomente nicht hin, um als Argument für eine tiefgreifende Integration des Beschwerdeführers zu gelten.Auch die im Lichte des Paragraph 9, BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte eine Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht rechtfertigen. Der Beschwerdeführer hält sich zwar seit 16 Jahren durchgehend im Bundesgebiet auf, vermochte sich aber in dieser Zeit nicht nachhaltig am Arbeitsmarkt zu integrieren. Der Umstand der deutschen Sprache mächtig zu sein, genügt vor dem Hintergrund des Fehlens weiterer Integrationsmomente nicht hin, um als Argument für eine tiefgreifende Integration des Beschwerdeführers zu gelten.

Eine intensive und schützenswerte Beziehung oder eine finanzielle Abhängigkeit zwischen dem Sohn des Beschwerdeführers und seinen sonst in Österreich aufhältigen Angehörigen wurde nicht vorgebracht und ist auch im Verfahren nicht hervorgekommen.

Es ist auch auf die Judikatur des VwGH zu verweisen, wonach der Beschwerdeführer die allfällige Trennung von seinen Familienangehörigen ebenso wie mögliche Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung in seinem Heimatland im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen hat (vgl. VwGH vom 09.07.2009, Zl. 2008/22/0932; und vom 22.02.2011, Zl. 2010/18/0417).Es ist auch auf die Judikatur des VwGH zu verweisen, wonach der Beschwerdeführer die allfällige Trennung von seinen Familienangehörigen ebenso wie mögliche Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung in seinem Heimatland im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen hat vergleiche VwGH vom 09.07.2009, Zl. 2008/22/0932; und vom 22.02.2011, Zl. 2010/18/0417).

Es ist auch davon auszugehen, dass für den Beschwerdeführer nach wie vor eine bestimmte Bindung zum Herkunftsstaat besteht. Auch wenn er in Polen über kein soziales Auffangnetz mehr verfügen sollte, ist ihm zu entgegnen, dass er dort geboren wurde, die ersten neun Jahre seines Lebens dort verbrachte und sich auch vom 17. bis zum 24. Lebensjahr in Polen aufhielt. Er ist gesund und grundsätzlich arbeitsfähig, weshalb jedenfalls davon auszugehen ist, dass der volljährige Beschwerdeführer in der Lage sein wird, sich in die Gesellschaft seines Herkunftsstaates (erneut) einzugliedern.

Angesichts des in seiner Gesamtheit gravierenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers ist bei Abwägung der genannten Interessen der Auffassung der belangten Behörde, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbots zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen durch den Beschwerdeführer sowie zum Schutz der Rechte anderer, somit zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen, dringend geboten sei und die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers nicht schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von dessen Erlassung, nicht als rechtswidrig anzusehen (vgl etwa VwGH vom 31.03.2008, 2007/18/0483).Angesichts des in seiner Gesamtheit gravierenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers ist bei Abwägung der genannten Interessen der Auffassung der belangten Behörde, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbots zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen durch den Beschwerdeführer sowie zum Schutz der Rechte anderer, somit zur Erreichung von im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zielen, dringend geboten sei und die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers nicht schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von dessen Erlassung, nicht als rechtswidrig anzusehen vergleiche etwa VwGH vom 31.03.2008, 2007/18/0483).

Auch die Bemessung der Dauer des Aufenthaltsverbotes mit der Hälfte des möglichen Rahmens nach § 67 Abs 2 FPG erweist sich ob des strafrechtlichen Fehlverhaltens als angemessen und bedarf keiner Reduktion. In den kommenden fünf Jahren wird der Beschwerdeführer die Möglichkeit haben, sein Wohlverhalten unter Beweis zu stellen und dann, insgesamt sechs Jahre nach der Haftentlassung, seinen Aufenthalt in Österreich gegebenenfalls fortsetzen können. Auch die Bemessung der Dauer des Aufenthaltsverbotes mit der Hälfte des möglichen Rahmens nach Paragraph 67, Absatz 2, FPG erweist sich ob des strafrechtlichen Fehlverhaltens als angemessen und bedarf keiner Reduktion. In den kommenden fünf Jahren wird der Beschwerdeführer die Möglichkeit haben, sein Wohlverhalten unter Beweis zu stellen und dann, insgesamt sechs Jahre nach der Haftentlassung, seinen Aufenthalt in Österreich gegebenenfalls fortsetzen können.

3.2. Zur Nichtgewährung des Durchsetzungsaufschubes (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.2. Zur Nichtgewährung des Durchsetzungsaufschubes (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 70 Abs 3 FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Vor diesem gesetzlichen Hintergrund ist auch Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids nicht zu beanstanden und wurde dies auch im Rahmen der Beschwerde nicht substantiiert bekämpft.Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Vor diesem gesetzlichen Hintergrund ist auch Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids nicht zu beanstanden und wurde dies auch im Rahmen der Beschwerde nicht substantiiert bekämpft.

3.3. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides): 3.3. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen, die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortigen Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.Gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen, die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortigen Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt hat und wie sich aus den bereits zum Aufenthaltsverbot dargelegten Erwägungen ergibt, erwies sich die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als erforderlich. Der Beschwerdeführer hat durch sein Gesamtfehlverhalten unzweifelhaft gezeigt, dass er nicht gewillt war, sich an die österreichische Rechtsordnung, insbesondere an die Strafgesetze, zu halten. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist somit ebenfalls zu Recht erfolgt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

Aufenthalt im Bundesgebiet Aufenthaltsverbot aufschiebende Wirkung - Entfall Durchsetzungsaufschub Gefährdung der Sicherheit Gefährdungsprognose Haft Haftstrafe Interessenabwägung öffentliche Interessen öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Privat- und Familienleben private Interessen Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Straftat Suchtgifthandel Suchtmitteldelikt Unterhaltspflicht Verbrechen Vergehen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:I408.2231402.1.00

Im RIS seit

05.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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