TE Bvwg Erkenntnis 2020/6/15 I422 2231442-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.06.2020
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Entscheidungsdatum

15.06.2020

Norm

BFA-VG §18 Abs3
BFA-VG §18 Abs5
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art8
FPG §67
FPG §70 Abs3
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 70 heute
  2. FPG § 70 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 70 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 70 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 70 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch

I422 2231442-1/3Z

TEILERKENNTNIS

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Polen, vertreten durch ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe, Wattgasse 48/3. Stock, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl 28.03.2020, Zl. 634209809/200115765, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Polen, vertreten durch ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe, Wattgasse 48/3. Stock, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl 28.03.2020, Zl. 634209809/200115765, zu Recht:

A)

Der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids) wird Folge gegeben und dieser Spruchpunt ersatzlos behoben. Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids) wird Folge gegeben und dieser Spruchpunt ersatzlos behoben. Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
, ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist ein polnischer Staatsangehöriger. Er ist seit 12.08.2013 durchgehend im Bundesgebiet mit Hauptwohnsitz gemeldet. Der Beschwerdeführer verfügt über eine Anmeldebescheinigung (Arbeitnehmer) und war als solches ab 2013 im Bundesgebiet (mit Unterbrechungen) immer wieder erwerbstätig.

Der Beschwerdeführer beging im Zeitraum Ende September 2019 bis Ende Oktober 2019 unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes (§ 11 StGB), der aufgrund einer geistigen Abartigkeit von höherem Grad beruht – nämlich einer bipolaren affektiven Störung – ein strafrechtlich relevantes Verhalten. Wäre er zur Tatzeit zurechnungsfähig gewesen, wären die Taten der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 und 2 StGB und dem Verbrechen der schweren Erpressung nach §§ 15, 144 Abs. 1, 145 Abs. 1 Z 1 StGB zuzurechnen gewesen. Am 30.10.2019 wurde der Beschwerdeführer verhaftet und in Untersuchungshaft genommen. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen vom 10.02.2020, 091 Hv 82/19y wurde der Beschwerdeführer gemäß § 21 Abs. 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen.Der Beschwerdeführer beging im Zeitraum Ende September 2019 bis Ende Oktober 2019 unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes (Paragraph 11, StGB), der aufgrund einer geistigen Abartigkeit von höherem Grad beruht – nämlich einer bipolaren affektiven Störung – ein strafrechtlich relevantes Verhalten. Wäre er zur Tatzeit zurechnungsfähig gewesen, wären die Taten der Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und 2 StGB und dem Verbrechen der schweren Erpressung nach Paragraphen 15, 144, Absatz eins, 145, Absatz eins, Ziffer eins, StGB zuzurechnen gewesen. Am 30.10.2019 wurde der Beschwerdeführer verhaftet und in Untersuchungshaft genommen. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen vom 10.02.2020, 091 Hv 82/19y wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 21, Absatz eins, StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen.

Mit dem Schreiben vom 31.01.2020 forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer auf, sich zu der wegen seiner Einweisung und der vorangegangenen strafgerichtlichen Verurteilung beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbots zu äußern und konkrete Fragen zu seinen persönlichen Verhältnissen zu beantworten. Der Beschwerdeführer kam dieser Aufforderung nicht nach.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 67 Abs. 1 und 3 FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I.), erteilte gemäß § 70 Abs. 3 FPG keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt II.) und erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt III.). Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde mit der Notwendigkeit der sofortigen Durchsetzbarkeit und der sofortigen Ausreise des Beschwerdeführers begründet. Er verfüge über keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet und habe im Bundesgebiet auch keine Verwandten geltend gemacht. Zudem zeige sein Verhalten, dass er die in Österreich geltenden Gesetze nicht respektieren könne und hätten sich im Zuge der Prüfung des Aufenthaltsverbotes keine Gründe ergeben, die gegen die sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbotes sprechen würden.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 3 FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt römisch eins.), erteilte gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt römisch zwei.) und erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch drei.). Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde mit der Notwendigkeit der sofortigen Durchsetzbarkeit und der sofortigen Ausreise des Beschwerdeführers begründet. Er verfüge über keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet und habe im Bundesgebiet auch keine Verwandten geltend gemacht. Zudem zeige sein Verhalten, dass er die in Österreich geltenden Gesetze nicht respektieren könne und hätten sich im Zuge der Prüfung des Aufenthaltsverbotes keine Gründe ergeben, die gegen die sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbotes sprechen würden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde mit den Anträgen auf Durchführung einer Beschwerdeverhandlung zur Klärung des Sachverhaltes und Behebung des Bescheids bzw. in eventu zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Bundesverwaltungsgericht zurückzuverweisen, in eventu der Herabsetzung des Aufenthaltsverbots auf eine angemessene Dauer. Der Beschwerdeführer bringt dazu zusammengefasst vor, dass er seit über sieben Jahre in Österreich lebe und arbeite und er zudem über eine Anmeldebescheinigung verfüge. Das unbefristete Aufenthaltsverbot greife zudem in sein geschütztes Recht auf Privat- und Familienleben ein, da – entgegen der Feststellung der belangten Behörde –sein Vater und seine Schwester in Österreich leben würden. Zu seinen in Polen lebenden Verwandten bestehe kein Kontakt. Zudem sei in Ermangelung einer Einvernahme sein Recht auf Parteiengehör verletzt. Er habe zwar die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme bekommen, in Anbetracht seiner psychischen Beeinträchtigung sei ihm die Abgabe einer derartigen nicht möglich gewesen. Auch hätte sich die belangte Behörde zur Erstellung einer Gefährlichkeitsprognose ein persönliches Bild vom Beschwerdeführer machen müssen. Auch hätte die belangte Behörde zur Beurteilung des Gesundheitszustandes ein fachärztliches Gutachten einholen müssen. Bei einer Rückkehr nach Polen drohe eine Verletzung seiner durch Art 8 EMRK gewährleisteten Rechte, sodass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen sei.Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde mit den Anträgen auf Durchführung einer Beschwerdeverhandlung zur Klärung des Sachverhaltes und Behebung des Bescheids bzw. in eventu zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Bundesverwaltungsgericht zurückzuverweisen, in eventu der Herabsetzung des Aufenthaltsverbots auf eine angemessene Dauer. Der Beschwerdeführer bringt dazu zusammengefasst vor, dass er seit über sieben Jahre in Österreich lebe und arbeite und er zudem über eine Anmeldebescheinigung verfüge. Das unbefristete Aufenthaltsverbot greife zudem in sein geschütztes Recht auf Privat- und Familienleben ein, da – entgegen der Feststellung der belangten Behörde –sein Vater und seine Schwester in Österreich leben würden. Zu seinen in Polen lebenden Verwandten bestehe kein Kontakt. Zudem sei in Ermangelung einer Einvernahme sein Recht auf Parteiengehör verletzt. Er habe zwar die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme bekommen, in Anbetracht seiner psychischen Beeinträchtigung sei ihm die Abgabe einer derartigen nicht möglich gewesen. Auch hätte sich die belangte Behörde zur Erstellung einer Gefährlichkeitsprognose ein persönliches Bild vom Beschwerdeführer machen müssen. Auch hätte die belangte Behörde zur Beurteilung des Gesundheitszustandes ein fachärztliches Gutachten einholen müssen. Bei einer Rückkehr nach Polen drohe eine Verletzung seiner durch Artikel 8, EMRK gewährleisteten Rechte, sodass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen sei.

Die belangte Behörde legte die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht mit dem Antrag vor, sie als unbegründet abzuweisen.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der für die Frage der aufschiebenden Wirkung maßgebliche Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens, dem Beschwerdevorbringen sowie aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Strafregister und dem Fremdenregister (IZR). Da die Beweisergebnisse keine entscheidungswesentlichen Widersprüche aufweisen, erübrigt sich eine eingehendere Beweiswürdigung.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:

Die Beschwerde richtet sich (unter anderem) gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht hat darüber gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden.Die Beschwerde richtet sich (unter anderem) gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht hat darüber gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden.

Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise der betroffenen EWR-Bürger oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist. Die Aberkennung bedarf - insbesondere angesichts der weitreichenden damit verbundenen Konsequenzen - einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung. Sie darf nicht ausschließlich darauf gestützt werden, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erfüllt sind. Die Behörde muss vielmehr nachvollziehbar darlegen, warum darüber hinaus die sofortige Ausreise des BF geboten ist.Gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise der betroffenen EWR-Bürger oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist. Die Aberkennung bedarf - insbesondere angesichts der weitreichenden damit verbundenen Konsequenzen - einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung. Sie darf nicht ausschließlich darauf gestützt werden, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erfüllt sind. Die Behörde muss vielmehr nachvollziehbar darlegen, warum darüber hinaus die sofortige Ausreise des BF geboten ist.

Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen.Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen.

Der Eintritt der Durchsetzbarkeit des Aufenthaltsverbots ist gemäß § 70 Abs. 1 letzter Satz FPG für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde; dazu gehört auch der Maßnahmenvollzug gemäß § 21 Abs. 1 StGB. Eine Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Maßnahmenvollzug setzt wiederum voraus, dass das Vollzugsgericht zu dem Ergebnis kommt, dass die Gefährlichkeit, gegen die sich die Maßnahme richtet, nicht mehr besteht (§ 47 Abs. 2 StGB).Der Eintritt der Durchsetzbarkeit des Aufenthaltsverbots ist gemäß Paragraph 70, Absatz eins, letzter Satz FPG für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde; dazu gehört auch der Maßnahmenvollzug gemäß Paragraph 21, Absatz eins, StGB. Eine Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Maßnahmenvollzug setzt wiederum voraus, dass das Vollzugsgericht zu dem Ergebnis kommt, dass die Gefährlichkeit, gegen die sich die Maßnahme richtet, nicht mehr besteht (Paragraph 47, Absatz 2, StGB).

Da eine Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Maßnahmenvollzug derzeit nicht absehbar ist, ist es nicht notwendig, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen. Da er sich nach der Aktenlage schon seit rund sieben Jahren in Österreich aufhält und nicht hinreichend geklärt ist, ob und in welcher Intensität er in Österreich über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt, besteht bei seiner Abschiebung nach Polen überdies die Gefahr einer Verletzung seiner nach Art 8 EMRK geschützten Rechte, worauf die Beschwerde zu Recht hinweist. Aus diesen Gründen ist Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids zu beheben und der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Da eine Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Maßnahmenvollzug derzeit nicht absehbar ist, ist es nicht notwendig, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen. Da er sich nach der Aktenlage schon seit rund sieben Jahren in Österreich aufhält und nicht hinreichend geklärt ist, ob und in welcher Intensität er in Österreich über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt, besteht bei seiner Abschiebung nach Polen überdies die Gefahr einer Verletzung seiner nach Artikel 8, EMRK geschützten Rechte, worauf die Beschwerde zu Recht hinweist. Aus diesen Gründen ist Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids zu beheben und der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG.Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision nach Art 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig, weil es sich um eine Einzelfallentscheidung handelt und das Bundesverwaltungsgericht keine grundsätzlichen Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle zu lösen hatte. Die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig, weil es sich um eine Einzelfallentscheidung handelt und das Bundesverwaltungsgericht keine grundsätzlichen Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle zu lösen hatte.

Schlagworte

Aufenthaltsverbot aufschiebende Wirkung ersatzlose Teilbehebung EWR-Bürger Interessenabwägung Kassation Privat- und Familienleben private Interessen Provisorialverfahren Spruchpunktbehebung Straffälligkeit Unionsbürger

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:I422.2231442.1.00

Im RIS seit

05.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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