TE Bvwg Erkenntnis 2020/6/16 I408 2231615-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.06.2020
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Entscheidungsdatum

16.06.2020

Norm

BFA-VG §18 Abs3
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art8
FPG §67
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs3
FPG §70 Abs3
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 21 heute
  2. BFA-VG § 21 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. BFA-VG § 21 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 70 heute
  2. FPG § 70 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 70 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 70 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 70 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch

I408 2231615-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald NEUSCHMID als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Italien, vertreten durch: ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 27.02.2020, Zl. 1244690002/190903015, Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald NEUSCHMID als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Italien, vertreten durch: ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 27.02.2020, Zl. 1244690002/190903015,

zu Recht erkannt:

A)

        

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)       

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


,

Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
, ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.       Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 20.01.2020 zu XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Jahren verurteilt. 1. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 20.01.2020 zu römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Jahren verurteilt.

2.       Am 30.01.2020 wurde der Beschwerdeführer durch die belangte Behörde zur beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbotes niederschriftlich einvernommen.

3.       Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: belangte Behörde) vom 27.02.2020 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 67 Abs. 1 und 3 FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.). Einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot wurde gemäß § 18 Abs. 3 VFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).3. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: belangte Behörde) vom 27.02.2020 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 3 FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 3, VFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.).

4.       Mit Schriftsatz vom 29.05.2020 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Dauer des Aufenthaltsverbotes herabzusetzen.

5.        Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 02.06.2020 übermittelt, wo sie am 05.06.2020 einlangten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der 42-jährige Beschwerdeführer ist ledig, kinderlos und Staatsangehöriger von Italien. Er ist gesund und arbeitsfähig und hat in Italien als Koch, Kellner und Maurer gearbeitet.

Er reiste im Juli 2019 nach Österreich ein und beging wenige Tage später einen Raubüberfall auf eine Bank in XXXX. Anschließend flüchtete der Beschwerdeführer nach Italien und konnte dort am 07.08.2019 aufgrund eines europäischen Haftbefehls festgenommen und in der Folge nach Österreich überstellt werden. Der Beschwerdeführer befindet sich derzeit in Strafhaft in der JA XXXX. Das errechnete Entlassungsdatum ist der 06.08.2027.Er reiste im Juli 2019 nach Österreich ein und beging wenige Tage später einen Raubüberfall auf eine Bank in römisch 40 . Anschließend flüchtete der Beschwerdeführer nach Italien und konnte dort am 07.08.2019 aufgrund eines europäischen Haftbefehls festgenommen und in der Folge nach Österreich überstellt werden. Der Beschwerdeführer befindet sich derzeit in Strafhaft in der JA römisch 40 . Das errechnete Entlassungsdatum ist der 06.08.2027.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 20.01.2020, Zl. XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143 Abs. 1 zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Er war schuldig, am 31.07.2019 in XXXX zwei Mitarbeiter einer Bankfiliale am Marktplatz durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben unter Verwendung einer Waffe, nämlich eines Teppichmessers mit ausgefahrener Klinge, eine fremde bewegliche Sache mit dem Vorsatz abgenötigt, durch deren Zueignung sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, indem er über den Schaltertresen sprang, die beiden Angestellten mit vorgehaltenem Messer aufforderte, die Kassenladen zu öffnen, sodann aus diesen EUR 149.102,-- an Bargeld entnahm und die Flucht ergriff. Bei der Strafbemessung wurden das umfassende reumütige Geständnis, die teilweise Schadensgutmachung sowie der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Tat aus Furcht vor seinen Drogendealern in Süditalien verübt hat, mildernd berücksichtigt. Erschwerend wirkten sich hingegen die neun einschlägigen Vorstrafen in Italien, der hohe Beutewert sowie der rasche Rückfall seit der letzten Haftentlassung am 15.09.2018 aus. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 20.01.2020, Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Er war schuldig, am 31.07.2019 in römisch 40 zwei Mitarbeiter einer Bankfiliale am Marktplatz durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben unter Verwendung einer Waffe, nämlich eines Teppichmessers mit ausgefahrener Klinge, eine fremde bewegliche Sache mit dem Vorsatz abgenötigt, durch deren Zueignung sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, indem er über den Schaltertresen sprang, die beiden Angestellten mit vorgehaltenem Messer aufforderte, die Kassenladen zu öffnen, sodann aus diesen EUR 149.102,-- an Bargeld entnahm und die Flucht ergriff. Bei der Strafbemessung wurden das umfassende reumütige Geständnis, die teilweise Schadensgutmachung sowie der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Tat aus Furcht vor seinen Drogendealern in Süditalien verübt hat, mildernd berücksichtigt. Erschwerend wirkten sich hingegen die neun einschlägigen Vorstrafen in Italien, der hohe Beutewert sowie der rasche Rückfall seit der letzten Haftentlassung am 15.09.2018 aus.

Der Beschwerdeführer war in den wenigen Tagen vor seinem Überfall erstmals in Österreich aufhältig und verfügt weder über Familienangehörige noch über andere soziale Bindungen im Bundesgebiet. Die Familie des Beschwerdeführers bestehend aus Eltern, Großeltern, einem Bruder sowie mehreren Onkeln und Tanten lebt in Italien.

In Italien weist der Beschwerdeführer neun Vorstrafen auf, wobei er zuletzt zwischen 2008 und 2018 rund acht Jahre in Strafhaft verbracht hat.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.

Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen, seinem Gesundheitszustand, seiner Arbeitsfähigkeit, seiner Staatsangehörigkeit sowie zu seinen familiären und persönlichen Bindungen in Italien und dem Fehlen ebensolcher in Österreich sind dem Behördenakt und den Angaben des Beschwerdeführers bei seiner Einvernahme am 30.01.2020 entnommen.

Die Feststellungen zum Aufenthalt in der Justizanstalt XXXX und zum errechneten Ende der Strafhaft beruhen auf dem Auszug aus dem zentralen Melderegister sowie der Vollzugsinformation vom 29.01,2020 (AS 99)Die Feststellungen zum Aufenthalt in der Justizanstalt römisch 40 und zum errechneten Ende der Strafhaft beruhen auf dem Auszug aus dem zentralen Melderegister sowie der Vollzugsinformation vom 29.01,2020 (AS 99)

Die Feststellungen zur Verurteilung des Beschwerdeführers in Österreich, den Strafbemessungsgründen sowie zur Vorstrafenbelastung in Italien ergeben sich aus der Einsicht in das im Akt einliegende Urteil des Landesgerichtes XXXX zu XXXX (AS 153 ff).Die Feststellungen zur Verurteilung des Beschwerdeführers in Österreich, den Strafbemessungsgründen sowie zur Vorstrafenbelastung in Italien ergeben sich aus der Einsicht in das im Akt einliegende Urteil des Landesgerichtes römisch 40 zu römisch 40 (AS 153 ff).

Da der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde dem bekämpften Bescheid hinsichtlich der Feststellungen nicht entgegentrat, sondern sich in seiner Beschwerdebegründung auf rechtliche Ausführungen beschränkte ergeben sich keine Zweifel am Zutreffen der von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen und ihrer Beweiswürdigung.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1. Zum Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.1. Zum Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):

Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 FPG lautet:Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte Paragraph 67, FPG lautet:

"(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere

1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);

3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen."

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet:

"(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."

Für den Beschwerdeführer, welcher aufgrund seiner italienischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von § 67 FPG fällt, kommt der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 Satz 2 FPG für Unionsbürger zur Anwendung, weil er sich weniger als 10 Jahre durchgehend in Österreich aufhält.Für den Beschwerdeführer, welcher aufgrund seiner italienischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von Paragraph 67, FPG fällt, kommt der Prüfungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, Satz 2 FPG für Unionsbürger zur Anwendung, weil er sich weniger als 10 Jahre durchgehend in Österreich aufhält.

Gegen den Beschwerdeführer als grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß § 67 Abs. 1 FPG nur zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet würde.Gegen den Beschwerdeführer als grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß Paragraph 67, Absatz eins, FPG nur zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet würde.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0039).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0039).

Gegenständlich wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht XXXX wegen des Verbrechens des Raubes zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von acht Jahren verurteilt. Der Beschwerdeführer war vor dieser Tat bereits strafrechtlich vorbelastet und weist neun Verurteilungen in Italien auf. Der Beschwerdeführer hat den Großteil seines Erwachsenlebens in Haft verbracht und beging die Tat in Österreich knapp zehn Monate nach der Entlassung aus einer achtjährigen Freiheitsstrafe in Italien, welcher ebenso ein Raub zugrunde lag. Gegenständlich wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht römisch 40 wegen des Verbrechens des Raubes zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von acht Jahren verurteilt. Der Beschwerdeführer war vor dieser Tat bereits strafrechtlich vorbelastet und weist neun Verurteilungen in Italien auf. Der Beschwerdeführer hat den Großteil seines Erwachsenlebens in Haft verbracht und beging die Tat in Österreich knapp zehn Monate nach der Entlassung aus einer achtjährigen Freiheitsstrafe in Italien, welcher ebenso ein Raub zugrunde lag.

Diese Taten - insbesondere Gewalt- und Eigentumsdelikte - stellen ohne Zweifel ein die öffentliche Sicherheit und Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens schwer gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten dar (vgl. VwGH 22.02.2017, Ra 2017/19/0043).Diese Taten - insbesondere Gewalt- und Eigentumsdelikte - stellen ohne Zweifel ein die öffentliche Sicherheit und Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens schwer gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten dar vergleiche VwGH 22.02.2017, Ra 2017/19/0043).

Der Beschwerdeführer hielt sich in Österreich auf, um hier einen Raub zu begehen und schreckte dabei auch nicht vor der Verwendung einer Waffe zurück, um die Bankangestellten durch Drohung mit einer Gefahr für Leib und Leben in Furcht zu versetzen. Das geplante und gewaltbereite Vorgehen des Beschwerdeführers lässt erkennen, dass dieser geneigt ist, die eigenen Bereicherungsinteressen über die Interessen der Öffentlichkeit sowie einzelner Personen zu stellen, was in Verbindung mit dem bisherigen strafrechtlichen Fehlverhalten des Beschwerdeführers jedenfalls auf eine hohe kriminelle Energie sowie eine beachtliche Herabsetzung der inneren Hemmschwelle hinweist.

Zu beachten ist insbesondere, dass der Beschwerdeführer gerade zum Zwecke der unrechtmäßigen Bereicherung, nämlich zur Verübung eines Bankraubes und somit mit dem Vorsatz, gegen österreichische Strafgesetze zu verstoßen, nach Österreich reiste.

Zu beurteilen ist schließlich noch die Frage der Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinne des § 67 FPG, welche kumulativ mit der Erheblichkeit und der Tatsächlichkeit vorliegen muss. Der Beschwerdeführer wurde wegen Raubes zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Aufgrund der einschlägigen Vorstrafen steht die Gefahr im Raum, dass der Beschwerdeführer dieses Verhalten wiederholen könnte. Zwar zeigte sich der Beschwerdeführer im aktuellen Strafverfahren geständig und reumütig, die massive Straffälligkeit des Beschwerdeführers in der Vergangenheit lässt nichtsdestotrotz eine positive Gefährdungsprognose für den Beschwerdeführer nicht zu. Im Übrigen konnten auch die vorangegangenen Verurteilungen und die damit verbundenen Haftaufenthalte den Beschwerdeführer nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhalten.Zu beurteilen ist schließlich noch die Frage der Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinne des Paragraph 67, FPG, welche kumulativ mit der Erheblichkeit und der Tatsächlichkeit vorliegen muss. Der Beschwerdeführer wurde wegen Raubes zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Aufgrund der einschlägigen Vorstrafen steht die Gefahr im Raum, dass der Beschwerdeführer dieses Verhalten wiederholen könnte. Zwar zeigte sich der Beschwerdeführer im aktuellen Strafverfahren geständig und reumütig, die massive Straffälligkeit des Beschwerdeführers in der Vergangenheit lässt nichtsdestotrotz eine positive Gefährdungsprognose für den Beschwerdeführer nicht zu. Im Übrigen konnten auch die vorangegangenen Verurteilungen und die damit verbundenen Haftaufenthalte den Beschwerdeführer nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhalten.

All diese Umstände lassen den Schluss zu, dass die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr gegenwärtig, erheblich und tatsächlich ist. Dessen Verhalten berührt ein Grundinteresse der Gesellschaft, nämlich jenes, an der Hintanhaltung von Delikten gegen fremdes Vermögen.

Im Übrigen ist der Gesinnungswandel eines Straftäters nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich daran zu prüfen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug der Freiheitsstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (VwGH 25.04.2013, 2013/18/0056).

Daran anknüpfend ist die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr als gravierend anzusehen. Die gesamte Freiheitsstrafe wurde unbedingt verhängt, die er derzeit in der JA XXXX verbüßt. Da sich der Beschwerdeführer nach wie vor in Strafhaft befindet können auch keine positiven Änderungen in dessen Verhalten erkannt werden (vgl. VwGH 25.04.2013, 2013/18/0056).Daran anknüpfend ist die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr als gravierend anzusehen. Die gesamte Freiheitsstrafe wurde unbedingt verhängt, die er derzeit in der JA römisch 40 verbüßt. Da sich der Beschwerdeführer nach wie vor in Strafhaft befindet können auch keine positiven Änderungen in dessen Verhalten erkannt werden vergleiche VwGH 25.04.2013, 2013/18/0056).

Der mit dem Aufenthaltsverbot verbundene Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers ist verhältnismäßig, zumal er sich nur wenige Tage in Österreich aufhielt, ehe er eine Straftat beging. Der Beschwerdeführer verfügt im Bundesgebiet weder über familiäre noch andere soziale Anknüpfungspunkte und hat hier auch keinen Wohnsitz oder sonstige Bindungen. Er hielt sich lediglich zur Verübung der Straftat und nunmehr zur Verbüßung seiner Freiheitsstrafe in Österreich auf. Der Beschwerdeführer verbrachte den überwiegenden Teil seines Lebens in Italien, wo er über Familienangehörige und seinen Lebensmittelpunkt verfügt.

Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die gegenläufigen, privaten Interessen des Beschwerdeführers. Unter diesen Umständen ist die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 9 BFA-VG als zulässig zu werten (vgl. etwa VwGH 20.08.2013, 2013/22/0097).Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die gegenläufigen, privaten Interessen des Beschwerdeführers. Unter diesen Umständen ist die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Paragraph 9, BFA-VG als zulässig zu werten vergleiche etwa VwGH 20.08.2013, 2013/22/0097).

Die Erlassung des Aufenthaltsverbots erfolgte somit dem Grunde nach zu Recht und wurde dies vom Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerde auch nicht bestritten.

Auch die Dauer des Aufenthaltsverbotes bewegt sich innerhalb des gesetzlichen Rahmens. So ist gemäß § 67 Abs. 3 Z 1 FPG bei einer Verurteilung zu einer mehr als fünfjährigen Freiheitsstrafe die Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes zulässig.Auch die Dauer des Aufenthaltsverbotes bewegt sich innerhalb des gesetzlichen Rahmens. So ist gemäß Paragraph 67, Absatz 3, Ziffer eins, FPG bei einer Verurteilung zu einer mehr als fünfjährigen Freiheitsstrafe die Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes zulässig.

Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist gemäß § 67 Abs. 4 FPG auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen.Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist gemäß Paragraph 67, Absatz 4, FPG auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen.

Gemessen an dem massiven strafrechtlichen Fehlverhalten des Beschwerdeführers über beinahe die gesamte Dauer seines Erwachsenenlebens in Zusammenhang mit den fehlenden Anknüpfungspunkten in Österreich, erwies sich der Ausspruch über das unbefristete Aufenthaltsverbot als zulässig.

Insoweit im Rahmen der Beschwerde moniert wird, dass die Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes nicht zulässig wäre, weil nicht auszuschließen sei, dass der Beschwerdeführer in Zukunft sein Recht auf Personenfreizügigkeit ausüben und nach Österreich zurückkehren möchte, so geht dieses Argument ins Leere, da es bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ja gerade der Zweck ist, den allenfalls bestehenden Wunsch des Fremden nach Freizügigkeit im Sinne einer Abwägung mit gegenläufigen öffentlichen Interessen in den Hintergrund treten zu lassen. Wie oben bereits ausgeführt überwiegt nach Durchführung einer solchen Interessenabwägung im gegenständlichen Fall aufgrund der massiven Delinquenz des Beschwerdeführers jedenfalls das öffentliche Interesse an der Erlassung des unbefristeten Aufenthaltsverbotes.

Zudem ist festzuhalten, dass, wenn auch aus aktueller Sicht ein Wegfall der Gefährlichkeit des Beschwerdeführers nicht prognostiziert werden kann, diesem nach allfälligem unter Beweisstellens eines - aktuell nicht anzunehmenden - längeren Wohlverhaltens oder Änderung der Sachlage, die Möglichkeit offensteht, eine Aufhebung des gegenständlich erlassenen Aufenthaltsverbotes (siehe § 69 Abs. 2 FPG) zu beantragen.Zudem ist festzuhalten, dass, wenn auch aus aktueller Sicht ein Wegfall der Gefährlichkeit des Beschwerdeführers nicht prognostiziert werden kann, diesem nach allfälligem unter Beweisstellens eines - aktuell nicht anzunehmenden - längeren Wohlverhaltens oder Änderung der Sachlage, die Möglichkeit offensteht, eine Aufhebung des gegenständlich erlassenen Aufenthaltsverbotes (siehe Paragraph 69, Absatz 2, FPG) zu beantragen.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zur Nichtgewährung eines Durchsetzungsaufschubes (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.2. Zur Nichtgewährung eines Durchsetzungsaufschubes (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Der belangten Behörde ist – wie bereits ausgeführt – beizutreten, insoweit sie eine von der Person des Beschwerdeführers ausgehende, erhebliche Gefahr für das Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als gegeben annimmt. Die belangte Behörde hat daher mit Spruchpunkt II. zu Recht von der Gewährung eines Durchsetzungsaufschubes abgesehen. Der belangten Behörde ist – wie bereits ausgeführt – beizutreten, insoweit sie eine von der Person des Beschwerdeführers ausgehende, erhebliche Gefahr für das Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als gegeben annimmt. Die belangte Behörde hat daher mit Spruchpunkt römisch zwei. zu Recht von der Gewährung eines Durchsetzungsaufschubes abgesehen.

3.3. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides): 3.3. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.Gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Aus dem zuvor Gesagten ergibt sich zweifelsohne, dass der Beschwerdeführer durch sein bisheriges strafbares Verhalten ein gewichtiges Gefahrenmoment für die öffentlichen Interessen der Republik Österreich darstellt. Die von der belangten Behörde ausgesprochene Aberkennung der aufschiebenden Wirkung war daher vonnöten, um ein weiteres derartiges Handeln des Beschwerdeführers hintanzuhalten. Demnach wird nach der Haftentlassung des Beschwerdeführers dessen sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich sein. Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides abzuweisen. Aus dem zuvor Gesagten ergibt sich zweifelsohne, dass der Beschwerdeführer durch sein bisheriges strafbares Verhalten ein gewichtiges Gefahrenmoment für die öffentlichen Interessen der Republik Österreich darstellt. Die von der belangten Behörde ausgesprochene Aberkennung der aufschiebenden Wirkung war daher vonnöten, um ein weiteres derartiges Handeln des Beschwerdeführers hintanzuhalten. Demnach wird nach der Haftentlassung des Beschwerdeführers dessen sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich sein. Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch drei. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.

3.4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Eine mündliche Verhandlung kann auch unterbleiben, wenn deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua).

Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Bundesverwaltungsgericht zur Gänze angeschlossen. Das Beschwerdevorbringen wirft keine neuen oder noch zu klärenden Sachverhaltsfragen auf und richtet sich ausschließlich gegen die rechtliche Beurteilung bzw. gegen die Dauer des Aufenthaltsverbotes. Eine mündliche Beschwerdeverhandlung wurde überdies auch nicht beantragt. Ursächlich für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes ist die unstrittige strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers, Hinweise auf entgegenstehende private Interessen haben sich nicht ergeben und wurden solche auch nicht vorgebracht. Der Sachverhalt ist aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb keine neuen Beweise aufzunehmen waren. Daher konnte aufgrund der Aktenlage entschieden werden.

Zudem liegt ein Verfahren nach § 18 BFA-VG vor, welches das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet innert sieben Tagen zu entscheiden, es sei denn es lägen Gründe vor, die aufschiebende Wirkung nach § 18 Abs. 5 VFA-VG zuzuerkennen. Dies war im gegenständlichen Fall – wie oben dargelegt – aber nicht gegeben. Zudem liegt ein Verfahren nach Paragraph 18, BFA-VG vor, welches das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet innert sieben Tagen zu entscheiden, es sei denn es lägen Gründe vor, die aufschiebende Wirkung nach Paragraph 18, Absatz 5, VFA-VG zuzuerkennen. Dies war im gegenständlichen Fall – wie oben dargelegt – aber nicht gegeben.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

Aufenthalt im Bundesgebiet Aufenthaltsverbot aufschiebende Wirkung Durchsetzungsaufschub Gefährdung der Sicherheit Gefährdungspotenzial Gefährdungsprognose Haft Haftstrafe Interessenabwägung öffentliche Interessen öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Privat- und Familienleben private Interessen Raub schwere Straftat Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Straftat Verbrechen Waffe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:I408.2231615.1.00

Im RIS seit

03.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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