TE Bvwg Erkenntnis 2020/6/23 W241 2156293-2

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Veröffentlicht am 23.06.2020
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Entscheidungsdatum

23.06.2020

Norm

AsylG 2005 §8 Abs4
AsylG 2005 §9 Abs1
AsylG 2005 §9 Abs4
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs5
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 9 heute
  2. AsylG 2005 § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2010 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 9 heute
  2. AsylG 2005 § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2010 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W241 2156293-2/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. HAFNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.03.2020, Zl. 1090679907/200248463, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. HAFNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.03.2020, Zl. 1090679907/200248463, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird stattgegeben und die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.

II. Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird dahingehend abgeändert, dass dem Antrag vom 10.01.2020 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 stattgegeben und XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 08.03.2022 erteilt wird.römisch zwei. Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides wird dahingehend abgeändert, dass dem Antrag vom 10.01.2020 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 stattgegeben und römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 08.03.2022 erteilt wird.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


,

Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
, ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste nach seinen Angaben am 10.10.2015 illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG). 1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste nach seinen Angaben am 10.10.2015 illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).

2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) wies mit Bescheid vom 08.03.2017 den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab, erkannte ihm gemäß § 8 Ab. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 08.03.2018.
2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) wies mit Bescheid vom 08.03.2017 den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab, erkannte ihm gemäß Paragraph 8, Ab. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 08.03.2018.,

Zu Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde festgehalten, dass unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des konkreten Falles nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne, dass der BF im Fall einer Rückkehr Gefahr laufe, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung iSd Art. 3 EMRK unterworfen zu werden. Zu Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde festgehalten, dass unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des konkreten Falles nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne, dass der BF im Fall einer Rückkehr Gefahr laufe, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung iSd Artikel 3, EMRK unterworfen zu werden.

3. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des oben angeführten Bescheids wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (in der Folge BVwG) vom 28.11.2018, W251 2156293-1, als unbegründet abgewiesen.3. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des oben angeführten Bescheids wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (in der Folge BVwG) vom 28.11.2018, W251 2156293-1, als unbegründet abgewiesen.

4. Die befristete Aufenthaltsberechtigung des BF wurde mit Bescheid vom 01.03.2018 bis zum 08.03.2020 verlängert.

5. Am 10.01.2020 beantragte der BF die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsgenehmigung.

6. In einer Einvernahme am 04.03.2020 gab der BF an, dass seine Frau und seine Tochter bei den Schwiegereltern lebten. Er unterstütze sie finanziell. In Österreich habe er den Deutschkurs B1 absolviert und arbeite seit Dezember 2018 als Koch. Derzeit lerne er für den Führerscheinkurs.

7. In der Folge wurde dem BF mit gegenständlichem Bescheid vom 05.03.2020 der mit Bescheid vom 08.03.2017 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.), die mit Bescheid vom 01.03.2018 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 9 Abs. 4 AsylG entzogen (Spruchpunkt II.) und der Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung vom 10.01.2020 gemäß § 8 Abs. 4 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt III.) Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt IV.), die Erlassung einer Rückkehrentscheidung jedoch gemäß § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt. Gemäß § 58 Abs. 2 und 3 iV § 55 AsylG wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung plus gemäß § 55 Abs. 1 AsylG erteilt (Spruchpunkt V.) 7. In der Folge wurde dem BF mit gegenständlichem Bescheid vom 05.03.2020 der mit Bescheid vom 08.03.2017 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.), die mit Bescheid vom 01.03.2018 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.) und der Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung vom 10.01.2020 gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.) Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch vier.), die Erlassung einer Rückkehrentscheidung jedoch gemäß Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2 und 3 iV Paragraph 55, AsylG wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung plus gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG erteilt (Spruchpunkt römisch fünf.)

Beweiswürdigend wurde im angefochtenen Bescheid zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten folgendes ausgeführt:

„Sie gaben im Rahmen Ihrer Einvernahme vor dem BFA am 04.03.2020 in Bezug auf Ihr Heimatland Afghanistan keine aktuelle bzw. individuelle Gefährdungslage zu Protokoll, zumal Sie in diesem Zusammenhang lediglich die allgemeine Sicherheitslage in Ihrem Heimatland vorbrachten. Sie lassen schließlich nichts erkennen, das anzeigen würde, dass Sie im Falle der Rückkehr in Ihr Heimatland einer individuellen Bedrohungslage ausgesetzt sein würden. Hinweise einer aktuellen Verfolgung gegen Ihre Person konnten Ihrem Vorbringen keinesfalls entnommen werden.

Ihnen wurde mit Bescheid vom 08.03.2017 der Status des subsidiär Schutzberechtigten lediglich zuerkannt, weil nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden konnte, dass Sie im Falle einer Rückkehr Gefahr laufen würden, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung iSd Art. 3 EMRK unterworfen zu werden; Ihnen wurde mit Bescheid vom 08.03.2017 der Status des subsidiär Schutzberechtigten lediglich zuerkannt, weil nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden konnte, dass Sie im Falle einer Rückkehr Gefahr laufen würden, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung iSd Artikel 3, EMRK unterworfen zu werden;

Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten liegen jedoch zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt nicht vor, umso mehr Ihnen nun eine Neuansiedlung in den Städten Mazar-e-Sharif und Herat zuzumuten ist.

Sie sind ein gesunder Mann und befinden sich im erwerbsfähigen Alter. Sie verfügen über eine zwölfjährige Schulbildung, haben einige Jahre als Dolmetscher gearbeitet und haben zudem (hier in Österreich) massiv an Arbeitserfahrung dazugewonnen. Was die Arbeitserfahrung in Österreich betrifft, ist anzumerken, dass man insbesondere im Anfangsstadium einer neuen beruflichen Tätigkeit eine umfassende Weiterentwicklungsmöglichkeit genießt, was auf das Neuerlernen diverser fachlicher Kompetenzen zurückzuführen ist. Dies wird Ihnen freilich bei der Arbeitssuche in den Städten Mazar-e-Sharif oder auch Herat sowie der Wiedereingliederung in der afghanischen Gesellschaft nützlich sein.

Aus diesen Gründen ist schließlich einzig festzustellen, dass Sie im Falle der Rückkehr für Ihre Existenzsicherung aufkommen können. Auch ein fehlender sozialer bzw. familiärer Background bzw. fehlende Unterstützung in den Städten Mazar-e-Sharif oder Herat führt freilich nicht zu einer Unzumutbarkeit einer Neuansiedlung in diesen Städten, umso mehr Sie als erwachsener, arbeitsfähiger und gesunder Mann Ihren Lebensunterhalt in eigener Regie organisieren und bewerkstelligen und dabei im Bedarfsfall auch auf die diversen Unterstützungsnetzwerke (internationale und nationale Rückkehrorganisationen bzw. NGO´s) zurückgreifen könnten.

Anzumerken ist, dass bereits der Verwaltungsgerichtshof in seiner jüngeren Rechtsprechung erkannt hatte, dass selbst fehlende familiäre oder soziale Anknüpfungspunkte bzw. Unterstützungen in Mazar-e-Sharif oder Herat Stadt nicht zu einer Unzumutbarkeit einer Rückkehr an diese Orte führen. Auch eine schwierige Lebenssituation (bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht), die ein Rückkehrer vorfinden würde, reicht für sich betrachtet nicht mehr aus, um eine Rückkehr in die Städte Mazar-e-Sharif oder Herat zu verneinen.

Da es Ihnen in Österreich schließlich gelungen ist, Ihren Lebensunterhalt zu bestreiten sowie die im Alltag immer wieder auftretenden Schwierigkeiten in den diversen Bereichen zu bewältigen, ist es Ihnen freilich nun sehr wohl zuzumuten, mit Ihrer (neu gewonnenen) Lebens- sowie Arbeitserfahrung auch in Afghanistan, speziell in Mazar-e-Sharif oder Herat Stadt, zumutbar leben zu können. Dies alles spricht schließlich dafür, dass Sie nun in der Lage sein werden, sich (auch) aus eigenen Kräften ein notdürftiges Überleben in Afghanistan zu sichern, und somit ist davon auszugehen, dass Sie nun aufgrund Ihrer bisherigen Lebenserfahrung über die hierfür erforderlichen Fertigkeiten verfügen.

Aufgrund soeben genannter Gründe liegen derzeit jene Voraussetzungen, die die Gewährung subsidiären Schutzes unabdingbar machen, nicht vor.

Bezugnehmend auf eine etwaige Ortsunkenntnis oder anfänglich möglicherweise bestehende Orientierungslosigkeit in Herat oder Mazar-e-Sharif ist anzumerken, dass dies - alleine gesehen - freilich nicht zur Feststellung führen kann, diese Orte kämen nicht als taugliche Fluchtalternative in Frage, zumal nun gerade mit den ansässigen Hilfsorganisationen Möglichkeiten gegeben sind, um diesem etwaigen Problem Abhilfe zu verschaffen. Hinzu kommt, dass es einem Erwachsenen wohl zumutbar ist, sich in den Großstädten seines Heimatlandes Kenntnisse der örtlichen Begebenheiten anzueignen, genauso wie er dies – wohl wesentlich komplizierter – im (weiten) Ausland ohne Sprachkenntnisse zu erlangen in der Lage sein wird müssen. In Anbetracht der Vielzahl an Rückkehrern aus dem Ausland und deren Möglichkeiten, sich im Heimatland Afghanistan anzusiedeln, lässt sich kein Grund feststellen, der gerade in Ihrem Fall eine solche Rückkehr unmöglich erscheinen ließe, umso mehr Sie diesbezüglich auch keine plausible Begründung abgegeben oder eine besondere Stellung erklärt haben.

Dass Sie schließlich den Lebensunterhalt sowohl in Mazar-e-Sharif als auch in Herat Stadt bestreiten könnten, ist Ihrem Vorbringen insofern zu entnehmen, als Sie glaubhaft machten, zweifellos über eine zwölfjährige Schulbildung zu verfügen, einige Jahre als Dolmetscher gearbeitet zu haben, auch (hier in Österreich) massiv an Arbeitserfahrung dazugewonnen zu haben und des Weiteren gesund zu sein. Es ist Ihnen schließlich nun zuzumuten, dass Sie auch unter durchaus schweren Bedingungen am Arbeitsmarkt nach einer Beschäftigung suchen und möglicherweise durch das Verrichten von Gelegenheitsarbeiten Ihren Lebensunterhalt - (auch) ohne unmittelbar in Herat Stadt oder Mazar-e-Sharif bestehendem familiären Background - bestreiten könnten.

Überdies ist anzumerken, dass das BFA zum Zeitpunkt der Schutzgewährung davon ausgegangen ist, dass Sie als alleinstehender Rückkehrer ohne familiären Background und ohne finanzielle Unterstützung sowie ohne Ortskenntnisse vor eine ausweglose Situation gestellt gewesen wären. Nunmehr hat sich jedoch insbesondere aufgrund der Schilderung zu Ihrem bisherigen Aufenthalt in Österreich die damalige Ausgangslage zu den Merkmalen Ihrer Person gänzlich konträr dargestellt; Sie haben schon viele (Integrations)Schritte seit Ihrer Ankunft in Österreich getätigt, haben einige Deutschkurse besucht, waren als Sortierer bei der Post tätig und arbeiten aktuell als Koch; dies bringt nun klar und deutlich zum Ausdruck, dass Sie eine Person mit einer raschen Auffassungsgabe sind sowie mit Ihrer Flexibilität und Aufgeschlossenheit überzeugen. Die (zuvor genannten) positiven Attribute werden Ihnen im Falle der Rückkehr freilich von hohem Nutzen sein.

Sie haben schließlich während Ihres Aufenthaltes hier in Österreich gezeigt, dass Sie sich sogar in einem fremden Land, in welchem sich insbesondere die Kultur, die Sprache sowie auch die Religion von Ihrem Heimatland unterscheidet, anpassen können und zurechtfinden. Dies wird Ihnen bei der Eingliederung in die afghanische Gesellschaft nützlich sein, und eine ausweglose Situation im Falle der Rückreise muss aus diesen Gründen – auch trotz eines fehlenden familiären Backgrounds in den als IFA geprüften Gebieten – ausgeschlossen werden.

Aufgrund der diesbezüglichen Länderinformationen, Ihrer Schulbildung und Ihrer bis dato ausgeübten Arbeitstätigkeit(en) lässt sich schließlich kein Grund mehr feststellen, der Ihre Rückkehr nach Afghanistan unzumutbar machen würde. Zudem ist es gerade für junge Menschen ein leichtes Unterfangen, neue soziale Kontakte in einer Ihnen noch weitestgehend unbekannten Umgebung zu knüpfen. Darüber hinaus könnten Sie selbstverständlich im Falle der Rückkehr - wie den Feststellungen zum Herkunftsland klar hervorgeht - zum Zwecke des Bestreitens des Lebensunterhaltes Unterstützungen, insbesondere in Zusammenhang mit einer Rückkehr, vom UNHCR oder IOM in Anspruch nehmen. Daher besteht schließlich kein Zweifel daran, dass Sie sich als arbeitsfähiger und gesunder Mann in Mazar-e-Sharif oder in Herat Stadt ohne kulturelle, traditionelle und sprachliche Barrieren selbst versorgen können, zumal auch ebendort internationale Hilfsorganisationen den Wiedereinstieg für Rückkehrer unterstützen.

Des Weiteren geht der Länderinformation klar hervor, dass Mazar-e-Sharif und Herat über den Luftweg aufgrund des vorhandenen Flughafens gut bzw. sicher erreichbare Städte sind.“

Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. führte das BFA folgendes aus: Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt römisch eins. führte das BFA folgendes aus:

„Gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs.1) nicht oder nicht mehr vorliegen. „Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen.

Während der 2. Fall des § 9 Abs.1 Z 1 AsylG jene Fälle betrifft, in denen sich die für die Erteilung maßgeblichen Voraussetzungen nach dem Erteilungszeitpunkt wesentlich geändert haben, stellt die erstgenannte Variante darauf ab, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung nie vorgelegen haben. Die Bestimmung normiert in den angeführten Fällen eine Verpflichtung zur Aberkennung.Während der 2. Fall des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG jene Fälle betrifft, in denen sich die für die Erteilung maßgeblichen Voraussetzungen nach dem Erteilungszeitpunkt wesentlich geändert haben, stellt die erstgenannte Variante darauf ab, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung nie vorgelegen haben. Die Bestimmung normiert in den angeführten Fällen eine Verpflichtung zur Aberkennung.

Mit Urteil vom 23.5.2019, Bilali, C-720/17, hat der EuGH zu Recht erkannt, dass Art. 19 Abs.1 in Verbindung mit Art. 16 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes dahin auszulegen sei, dass ein Mitgliedstaat den subsidiären Schutzstatus aberkennen müsse, wenn er diesen Status zuerkannt habe, ohne dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung erfüllt gewesen seien, indem er sich auf Tatsachen gestützt habe, die sich in der Folge als unzutreffend erwiesen hätten, und obgleich der betroffenen Person nicht vorgeworfen werde könne, sie habe den Mitgliedstaat bei dieser Gelegenheit irregeführt. Der Gerichtshof verweist schließlich auf die Zielsetzung und allgemeine Systematik der Richtlinie, insbesondere auf Art. 18, der die Zuerkennung von subsidiären Schutzstatus nur an Personen vorsieht, die die genannten Voraussetzungen erfüllen. Wenn der Mitgliedstaat diesen Status nicht rechtmäßig gewähren durfte, muss er erst recht verpflichtet sein, ihn abzuerkennen, wenn sein Irrtum festgestellt wird (vgl. Urteil vom 24.6.2015, H.T., C-373/13)Mit Urteil vom 23.5.2019, Bilali, C-720/17, hat der EuGH zu Recht erkannt, dass Artikel 19, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 16, der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes dahin auszulegen sei, dass ein Mitgliedstaat den subsidiären Schutzstatus aberkennen müsse, wenn er diesen Status zuerkannt habe, ohne dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung erfüllt gewesen seien, indem er sich auf Tatsachen gestützt habe, die sich in der Folge als unzutreffend erwiesen hätten, und obgleich der betroffenen Person nicht vorgeworfen werde könne, sie habe den Mitgliedstaat bei dieser Gelegenheit irregeführt. Der Gerichtshof verweist schließlich auf die Zielsetzung und allgemeine Systematik der Richtlinie, insbesondere auf Artikel 18,, der die Zuerkennung von subsidiären Schutzstatus nur an Personen vorsieht, die die genannten Voraussetzungen erfüllen. Wenn der Mitgliedstaat diesen Status nicht rechtmäßig gewähren durfte, muss er erst recht verpflichtet sein, ihn abzuerkennen, wenn sein Irrtum festgestellt wird vergleiche Urteil vom 24.6.2015, H.T., C-373/13)

Artikel 8 der Statusrichtlinie normiert die Möglichkeit der Nicht-Gewährung von internationalem Schutz, steht dem Antragsteller interner Schutz zur Verfügung (inländische Fluchtalternative).

Die Voraussetzungen für die Gewährung des subsidiären Schutzes sind nach der österreichischen Rechtslage gemäß § 8 Abs. 1 und § 11 AsylG dann gegeben, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen HerkunftsstaatDie Voraussetzungen für die Gewährung des subsidiären Schutzes sind nach der österreichischen Rechtslage gemäß Paragraph 8, Absatz eins und Paragraph 11, AsylG dann gegeben, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat

1.       eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder1. eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder

2.       für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde und zudem

3.       eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht offen steht.

§ 8 Abs. 3 AsylG greift also die Möglichkeit des Art. 8 der Statusrichtlinie auf und bringt unmissverständlich zum Ausdruck, dass in jenem Fall, in dem dem Fremden eine innerstaatliche Schutzalternative zur Verfügung steht, die in § 8 Abs. 1 AsylG genannten Voraussetzungen für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz nicht gegeben sind (vgl. VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153).Paragraph 8, Absatz 3, AsylG greift also die Möglichkeit des Artikel 8, der Statusrichtlinie auf und bringt unmissverständlich zum Ausdruck, dass in jenem Fall, in dem dem Fremden eine innerstaatliche Schutzalternative zur Verfügung steht, die in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG genannten Voraussetzungen für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz nicht gegeben sind vergleiche VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153).

Das Nicht-Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative ist im österreichischen Asylrecht also eine Erteilungsvoraussetzung.

Der Ansicht, dass im Aberkennungsverfahren die Frage des Bestehens einer innerstaatlichen Fluchtalternative ausgeklammert zu bleiben habe, weil § 9 Abs.1 Z 1 nur auf § 8 Abs. 1 AsylG, nicht aber auf § 8 Abs. 3 AsylG verweise, ist nicht zuzustimmen (VwGH v 27.05.2019, Ra 2019/14/0153).Der Ansicht, dass im Aberkennungsverfahren die Frage des Bestehens einer innerstaatlichen Fluchtalternative ausgeklammert zu bleiben habe, weil Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, nur auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG, nicht aber auf Paragraph 8, Absatz 3, AsylG verweise, ist nicht zuzustimmen (VwGH v 27.05.2019, Ra 2019/14/0153).

Der VwGH führt aktuell zur Aberkennung des subsidiären Schutzstatus aus, dass die Bestimmung des oben angeführten § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG das Ziel verfolge, sicherzustellen, dass nur jenen Fremden, die die Voraussetzungen für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz erfüllen, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt (vgl. VwGH 14.08.2019, Ra 2016/20/0038). Der VwGH führt aktuell zur Aberkennung des subsidiären Schutzstatus aus, dass die Bestimmung des oben angeführten Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG das Ziel verfolge, sicherzustellen, dass nur jenen Fremden, die die Voraussetzungen für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz erfüllen, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt vergleiche VwGH 14.08.2019, Ra 2016/20/0038).

Der VwGH führt in diesem Erkenntnis aus: Dies wird auch in den Materialien zum Fremdenrechtspaket 2005 (RV 952 BlgNR 22. GP, 38) - wenngleich dort auch nur kurz angesprochen, so dennoch deutlich – zum Ausdruck gebracht, indem betont wird, dass der Fremde (auch) in einem solchen Fall den Schutz Österreichs nicht mehr benötige. Während der erste Fall des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG die Konstellation erfasst, in der der Fremde schon im Zeitpunkt der Zuerkennung von subsidiärem Schutz die dafür notwendigen Voraussetzungen nicht erfüllt hat, betrifft der von der Behörde und vom BVwG hier zur Anwendung gebrachte § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG jene Konstellationen, in denen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nachträglich weggefallen sind. Der VwGH führt in diesem Erkenntnis aus: Dies wird auch in den Materialien zum Fremdenrechtspaket 2005 Regierungsvorlage 952 BlgNR 22. GP, 38) - wenngleich dort auch nur kurz angesprochen, so dennoch deutlich – zum Ausdruck gebracht, indem betont wird, dass der Fremde (auch) in einem solchen Fall den Schutz Österreichs nicht mehr benötige. Während der erste Fall des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG die Konstellation erfasst, in der der Fremde schon im Zeitpunkt der Zuerkennung von subsidiärem Schutz die dafür notwendigen Voraussetzungen nicht erfüllt hat, betrifft der von der Behörde und vom BVwG hier zur Anwendung gebrachte Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG jene Konstellationen, in denen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nachträglich weggefallen sind.

Dem dem Erkenntnis zugrundeliegenden Verfahren lag der Sachverhalt zugrunde, dass die fehlenden Voraussetzungen in der Person des Antragstellers gelegen waren, die Behörde damit Tatsachen den Asylwerber betreffend, die bereits im Zeitpunkt der Zuerkennung vorlagen, fälschlicherweise nicht berücksichtigt hat.

Allerdings trifft der VwGH in diesem Erkenntnis keinerlei Aussage darüber, wie vorzugehen ist, wenn die Behörde entscheidungsrelevante Tatsachen, die außerhalb der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, bei der Zuerkennung des subsidiären Schutzes nicht berücksichtigt hat. Die allgemeinen Erläuterungen des VwGH im oa Erkenntnis treffen eindeutig auch auf einen solchen Sachverhalt zu. Auch in einem solchen Fall würde eine Aberkennung des Schutzstatus nicht auf einer Änderung der relevanten Tatsachenumstände beruhen, sondern auf einer Neubewertung des bereits zum Zeitpunkt der Gewährung des Schutzstatus vorliegenden Sachverhaltes. Auch hier hat der Verweis auf die Materialen des Fremdenrechtspaketes (RV 952 BlgNr 22. GP, 38) Gültigkeit, wonach die Bestimmung des § 9 Abs.1 Z1 AsylG 2005 das Ziel verfolgt, sicherzustellen, dass nur jenen Fremden, die die Voraussetzungen für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz erfüllen, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt. Allerdings trifft der VwGH in diesem Erkenntnis keinerlei Aussage darüber, wie vorzugehen ist, wenn die Behörde entscheidungsrelevante Tatsachen, die außerhalb der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, bei der Zuerkennung des subsidiären Schutzes nicht berücksichtigt hat. Die allgemeinen Erläuterungen des VwGH im oa Erkenntnis treffen eindeutig auch auf einen solchen Sachverhalt zu. Auch in einem solchen Fall würde eine Aberkennung des Schutzstatus nicht auf einer Änderung der relevanten Tatsachenumstände beruhen, sondern auf einer Neubewertung des bereits zum Zeitpunkt der Gewährung des Schutzstatus vorliegenden Sachverhaltes. Auch hier hat der Verweis auf die Materialen des Fremdenrechtspaketes Regierungsvorlage 952 BlgNr 22. GP, 38) Gültigkeit, wonach die Bestimmung des Paragraph 9, Absatz eins, Z1 AsylG 2005 das Ziel verfolgt, sicherzustellen, dass nur jenen Fremden, die die Voraussetzungen für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz erfüllen, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt.

Der Wortlaut dieser Bestimmung ist eindeutig. Wenn die Erteilungsvoraussetzungen nicht vorliegen, so ist abzuerkennen. Für Interpretationen etwa dahingehend, dass die Aberkennung etwa nur bei bestimmten Fällen von Tatsachenunkenntnis der Behörde anzuwenden wäre, besteht angesichts dieser Eindeutigkeit der Formulierung kein Raum.

Und tatsächlich wird in der Judikatur von einer weitreichenden Möglichkeit der Durchbrechung der Rechtskraft ausgegangen.

So führte bereits der AsylGH am 23.9.2010 in E9 318.625-2/2010 aus, dass die Konstellation des 1. Falles jener entspricht, die der „Zurücknahme“ der Anerkennung als Asylberechtigter zugrunde liegt – mit dem wesentlichen Unterschied, dass die Fälle der vom AsylG 2005 vorgesehenen Zurücknahme Umstände betreffen, in denen die Anerkennung als Asylberechtigter deshalb zu Unrecht erfolgt ist, weil bereits zum Entscheidungszeitpunkt Asylausschlussgründe vorgelegen sind. Bei der Aberkennung des subsidiären Schutzes stellt das AsylG 2005 hingegen lediglich darauf ab, dass die Voraussetzungen nicht vorgelegen haben. Eine Differenzierung, ob die Voraussetzungen mangels Schutzwürdigkeit oder mangels Schutzbedürftigkeit nicht vorgelegen haben, nimmt das Gesetz nicht vor. Diese Abänderung sieht die Abänderung einer rechtskräftigen Entscheidung vor.

Der AsylGH bestätigt die von der ersten Instanz vorgenommene Durchbrechung der Rechtskraft, bewertet die Rückkehrgefährdung neu und bestätigt die Aberkennung des Schutzstatus: Das Ermittlungsergebnis ergab, dass die Voraussetzungen weder zum Zeitpunkt ihrer Zuerkennung vorlagen, noch aktuell gegeben sind. Die Grundlagen für die amtswegige Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auf Basis des § 9 Abs.1 Z 1, 1. Fall AsylG 2005 liegen somit vor.Der AsylGH bestätigt die von der ersten Instanz vorgenommene Durchbrechung der Rechtskraft, bewertet die Rückkehrgefährdung neu und bestätigt die Aberkennung des Schutzstatus: Das Ermittlungsergebnis ergab, dass die Voraussetzungen weder zum Zeitpunkt ihrer Zuerkennung vorlagen, noch aktuell gegeben sind. Die Grundlagen für die amtswegige Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auf Basis des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, eins, Fall AsylG 2005 liegen somit vor.

In der Entscheidung W151 2111715-2/17E vom 09.09.2019 stellt das BVwG fest, dass „Fremde nicht über den Status des subsidiären Schutzes verfügen sollen, wenn sie die Voraussetzungen dafür nicht erfüllen. Es ist in einem solchen Fall mit einer Aberkennung vorzugehen, unabhängig davon, ob die Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Gewährung auch tatsächlich vorgelegen haben oder ob sie nachträglich weggefallen sind. Im Aberkennungsverfahren ist demnach eine aktuelle Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes vorzunehmen, was sich erstens schon aus der Formulierung des ersten Falles des § 9 Abs.1 Z 1 AsylG ergibt, und zudem durch die Rechtsprechung des VwGH Bestätigung findet.“ In der Entscheidung W151 2111715-2/17E vom 09.09.2019 stellt das BVwG fest, dass „Fremde nicht über den Status des subsidiären Schutzes verfügen sollen, wenn sie die Voraussetzungen dafür nicht erfüllen. Es ist in einem solchen Fall mit einer Aberkennung vorzugehen, unabhängig davon, ob die Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Gewährung auch tatsächlich vorgelegen haben oder ob sie nachträglich weggefallen sind. Im Aberkennungsverfahren ist demnach eine aktuelle Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes vorzunehmen, was sich erstens schon aus der Formulierung des ersten Falles des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ergibt, und zudem durch die Rechtsprechung des VwGH Bestätigung findet.“

Gestützt auf diese Bestimmung nimmt das BVwG schließlich eine Aberkennung wegen Vorliegens einer innerstaatlichen Fluchtalternative vor und stellt dabei fest, dass sich die Umstände seit der Zuerkennung des Status nicht wesentlich und nachhaltig verändert haben. Unabhängig davon, wieso diese im Zeitpunkt der Erteilung des Schutzes nicht berücksichtigt wurde, beurteilt das BVwG die allgemeine Lage rein zum jetzigen Zeitpunkt und gelangt zur Feststellung, dass eine innerstaatliche Fluchtalternative dem Status des subsidiär Schutzberechtigten entgegenstehe.

Wie oben bereits kurz angeschnitten, würde es auch der Systematik und den Zielen der Statusrichtlinie widersprechen, die in dieser Richtlinie vorgesehenen Rechtsstellungen Drittstaatsangehörigen zuzuerkennen, die sich in Situationen befinden, die keinen Zusammenhang mit dem Zweck des internationalen Schutzes aufweisen (EuGH 23.05.20019, Bilali, C-720/17). Damit stellte der EuGH klar, dass die Schutzgewährung aus familiären oder humanitären Gründen nicht in den Anwendungsbereich der Statusrichtlinie fällt und es für die Gewährung nationalen Schutzes aus solchen Gründen einer Form bedarf, die die Gefahr der Verwechslung mit der Schutzgewährung im Sinne der Statusrichtlinie ausschließt (VwGH 21.5.2019, Ro 2019/01/0106).

Um Härtefälle, die sich im Zuge einer Aberkennung ergeben können, zu vermeiden, hat die österreichische Rechtsordnung die Verpflichtung der Behörde normiert, einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen, wenn dies im Sinne des Artikel 8 EMRK geboten ist. Keinesfalls aber kann einem Drittstaatsangehörigen der subsidiäre Schutz aus anderen Erwägungen als denen in § 8 AsylG 2005 genannten beibehalten werden.Um Härtefälle, die sich im Zuge einer Aberkennung ergeben können, zu vermeiden, hat die österreichische Rechtsordnung die Verpflichtung der Behörde normiert, einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen, wenn dies im Sinne des Artikel 8 EMRK geboten ist. Keinesfalls aber kann einem Drittstaatsangehörigen der subsidiäre Schutz aus anderen Erwägungen als denen in Paragraph 8, AsylG 2005 genannten beibehalten werden.

Im Aberkennungsverfahren ist demnach eine aktuelle Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes vorzunehmen.

Im gegenständlichen Fall ist aus folgenden Gründen gem. § 9 Abs. 1 Z. 1, 1.Fall AsylG abzuerkennen: Im gegenständlichen Fall ist aus folgenden Gründen gem. Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, eins Punkt F, a, l, l, AsylG abzuerkennen:

Wie bereits in der Beweiswürdigung ausführlich dargestellt, sind in Ihrem Fall die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht vorliegend, umso mehr Sie auf Nachfragen des zur Entscheidung berufenen Organwalters auch nichts vorbrachten oder glaubhaft machten, das eine aktuell vorliegende Gefährdung Ihrer Person im gesamten Heimatstaat annehmen ließe.

Es konnte zwar für Ihr unmittelbares Herkunftsgebiet in der Provinz Kunduz eine reale Gefahr im Sinne einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bzw. für Sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts erkannt werden. Nicht aber konnte festgestellt werden, dass Ihnen aktuell keine innerstaatliche Fluchtalternative offen stünde. Es konnte zwar für Ihr unmittelbares Herkunftsgebiet in der Provinz Kunduz eine reale Gefahr im Sinne einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bzw. für Sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts erkannt werden. Nicht aber konnte festgestellt werden, dass Ihnen aktuell keine innerstaatliche Fluchtalternative offen stünde.

Den UNHCR-Richtlinien vom 30.08.2018 entsprechend braucht es keiner externen Unterstützung, um für alleinstehende, leistungsfähige Männer und verheiratete Paare im erwerbsfähigen Alter, soweit keine spezifischen Vulnerabilitäten vorliegen, eine IFA in den Städten Mazar-e Sharif und Herat erkennen zu können. Auch entspricht es der Rechtsprechung des VwGH, dass es einem gesunden Asylwerber im erwerbsfähigen Alter, der eine der Landessprachen Afghanistans beherrscht, mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut ist und die Möglichkeit hat, sich durch Gelegenheitstätigkeiten eine Existenzgrundlage zu sichern, die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative in bestimmten Gebieten Afghanistans zugemutet werden kann, und zwar selbst dann, wenn er nicht in Afghanistan geboren wurde, dort nie gelebt und keine Angehörigen in Afghanistan hat, sondern im Iran aufgewachsen und dort in die Schule gegangen ist (vgl. VwGH Ra 2019/20/0175). Den UNHCR-Richtlinien vom 30.08.2018 entsprechend braucht es keiner externen Unterstützung, um für alleinstehende, leistungsfähige Männer und verheiratete Paare im erwerbsfähigen Alter, soweit keine spezifischen Vulnerabilitäten vorliegen, eine IFA in den Städten Mazar-e Sharif und Herat erkennen zu können. Auch entspricht es der Rechtsprechung des VwGH, dass es einem gesunden Asylwerber im erwerbsfähigen Alter, der eine der Landessprachen Afghanistans beherrscht, mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut ist und die Möglichkeit hat, sich durch Gelegenheitstätigkeiten eine Existenzgrundlage zu sichern, die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative in bestimmten Gebieten Afghanistans zugemutet werden kann, und zwar selbst dann, wenn er nicht in Afghanistan geboren wurde, dort nie gelebt und keine Angehörigen in Afghanistan hat, sondern im Iran aufgewachsen und dort in die Schule gegangen ist vergleiche VwGH Ra 2019/20/0175).

Den obigen Ausführungen entsprechend (siehe dazu Feststellungen und Beweiswürdigung) fallen Sie schließlich unter die Personengruppe, der eine IFA in Mazar-e Sharif und auch Herat offensteht, umso mehr in Ihrem Fall auch keinerlei besondere Gefährdungsfaktoren hervorgekommen sind.

Auf Grundlage des aktuellen Kenntnisstandes der Behörde zu der Situation in Ihrem Heimatland wird festgestellt, dass Sie derzeit nicht die Voraussetzungen gemäß § 8 Abs. 1 und § 11 AsylG erfüllen, weshalb auch gemäß § 9 Abs. 1 Z 1, erster Fall des AsylG der Status des subsidiären Schutzberechtigten abzuerkennen war. Auf Grundlage des aktuellen Kenntnisstandes der Behörde zu der Situation in Ihrem Heimatland wird festgestellt, dass Sie derzeit nicht die Voraussetzungen gemäß Paragraph 8, Absatz eins und Paragraph 11, AsylG erfüllen, weshalb auch gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins,, erster Fall des AsylG der Status des subsidiären Schutzberechtigten abzuerkennen war.

Der Vollständigkeit halber wird ausgeführt, dass diese nunmehrige Entscheidung keineswegs von einer Änderung der Rechtsprechung alleine getragen ist, sondern von einer Aktualisierung des Kenntnisstandes der Behörde zur allgemeinen Situation in Ihrem Heimatland.

Berücksichtigt wurde dabei auch Ihre konkrete Einzelsituation, wobei das Ermittlungsverfahren spezifische Kenntnisse und Fähigkeiten zu Tage brachte, die im Zeitpunkt der Zuerkennung des Schutzstatus keine Berücksichtigung fanden (siehe dazu Feststellungen zu Ihrer Person und die entsprechende Beweiswürdigung). Es war demnach spruchgemäß zu entscheiden.“

8. Gegen die Spruchpunkte
I. bis III. dieses Bescheids richtet sich die vorliegende Beschwerde.
8. Gegen die Spruchpunkte, römisch eins. bis römisch drei. dieses Bescheids richtet sich die vorliegende Beschwerde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Rechtliche Beurteilung:

Anzuwendendes Recht:

1.1. Unionsrecht:

Art. 8 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (in Folge: „Statusrichtlinie“) lautet: Artikel 8, der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (in Folge: „Statusrichtlinie“) lautet:

„Interner Schutz

(1) Bei der Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz können die Mitgliedstaaten feststellen, dass ein Antragsteller keinen internationalen Schutz benötigt, sofern er in einem Teil seines Herkunftslandes

a) keine begründete Furcht vor Verfolgung hat oder keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht oder

b) Zugang zu Schutz vor Verfolgung oder ernsthaftem Schaden gemäß Artikel 7 hat,

und er sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt.

(2) Bei Prüfung der Frage, ob ein Antragsteller begründete Furcht vor Verfolgung hat oder die tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht, oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung oder ernsthaftem Schaden in einem Teil seines Herkunftslandes gemäß Absatz 1 in Anspruch nehmen kann, berücksichtigen die Mitgliedstaaten zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag die dortigen allgemeinen Gegebenheiten und die persönlichen Umstände des Antragstellers gemäß Artikel 4. Zu diesem Zweck stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass genaue und aktuelle Informationen aus relevanten Quellen, wie etwa Informationen des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge oder des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen, eingeholt werden.“

Art. 16 der Statusrichtlinie lautet:Artikel 16, der Statusrichtlinie lautet:

„Erlöschen

(1) Ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser hat keinen Anspruch auf subsidiären Schutz mehr, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist.

(2) Bei Anwendung des Absatzes 1 berücksichtigen die Mitgliedstaaten, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden.

(3) Absatz 1 findet keine Anwendung auf eine Person, der subsidiärer Schutz zuerkannt worden ist, die sich auf zwingende, auf früher erlittenem ernsthaftem Schaden beruhende Gründe berufen kann, um die Inanspruchnahme des Schutzes des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, oder wenn sie staatenlos ist, des Landes, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, abzulehnen.“

Art. 19 der Statusrichtlinie lautet: Artikel 19, der Statusrichtlinie lautet:

„Aberkennung, Beendigung oder Ablehnung der Verlängerung des subsidiären Schutzstatus

(1) Bei Anträgen auf internationalen Schutz, die nach Inkrafttreten der Richtlinie 2004/83/EG gestellt wurden, erkennen die Mitgliedstaaten einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen den von einer Regierungs- oder Verwaltungsbehörde, einem Gericht oder einer gerichtsähnlichen Behörde zuerkannten subsidiären Schutzstatus ab, beenden diesen oder lehnen seine Verlängerung ab, wenn die betreffende Person gemäß Artikel 16 nicht länger Anspruch auf subsidiären Schutz erheben kann.

(2) Die Mitgliedstaaten können einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen den von einer Regierungs- oder Verwaltungsbehörde, einem Gericht oder einer gerichtsähnlichen Behörde zuerkannten subsidiären Schutzstatus aberkennen, diesen beenden oder seine Verlängerung ablehnen, wenn er nach der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus gemäß Artikel 17 Absatz 3 von der Gewährung subsidiären Schutzes hätte ausgeschlossen werden müssen.

(3) Die Mitgliedstaaten erkennen einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen den subsidiären Schutzstatus ab, beenden diesen oder lehnen eine Verlängerung ab, wenn

a) er nach der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus gemäß Artikel 17 Absätze 1 und 2 von der Gewährung subsidiären Schutzes hätte ausgeschlossen werden müssen oder ausgeschlossen ist;

b) eine falsche Darstellung oder das Verschweigen von Tatsachen seinerseits, einschließlich der Verwendung falscher oder gefälschter Dokumente, für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ausschlaggebend war.

(4) Unbeschadet der Pflicht des Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, gemäß Artikel 4 Absatz 1 alle maßgeblichen Tatsachen offen zu legen und alle maßgeblichen, ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen vorzulegen, weist der Mitgliedstaat, der ihm den subsidiären Schutzstatus zuerkannt hat, in jedem Einzelfall nach, dass die betreffende Person gemäß den Absätzen 1 bis 3 dieses Artikels keinen oder nicht mehr Anspruch auf subsidiären Schutz hat.“

1.2. Nationales Recht:

§ 8 Abs. 1 AsylG lautet: Paragraph 8, Absatz eins, AsylG lautet:

„Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,Paragraph 8, (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.“wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.“

§ 9 Abs. 1 AsylG lautet: Paragraph 9, Absatz eins, AsylG lautet:

„Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 9. (1) Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wennParagraph 9, (1) Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn

1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen;

2. er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder

3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.“3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.“

Zu Spruchpunkt A.I.)

2. Ersatzlose Behebung der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheids2. Ersatzlose Behebung der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheids

In ihrer rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Bescheids geht die belangte Behörde auf S. 82ff vor dem Hintergrund des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 zusammengefasst davon aus, dass aufgrund des Urteils des EuGH vom 23.05.2019, Rs. C-720/17, Bilali (in Folge: „Urteil Bilali“ oder „Rechtssache Bilali“), eine aktuelle Prüfung der Notwendigkeit des subsidiären Schutzes zwingend erforderlich sei. So würde es der Statusrichtlinie widersprechen, die in dieser Richtlinie vorgesehenen Rechtsstellungen Drittstaatsangehörigen zuzuerkennen, die sich in Situationen befinden, die keinen Zusammenhang mit dem Zweck internationalen Schutzes aufweisen. Personen, deren gewährter Schutz auf falschen Daten und Beurteilungen aufbaue und die sich in keiner Situation befinden, welche die Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes erfüllen, stehen somit in keinem Zusammenhang mit dem Zweck des internationalen Schutzes. Damit sei der nicht rechtmäßig gewährte Status auch jedenfalls abzuerkennen, wenn der Irrtum hinsichtlich der Frage des Vorliegens der Voraussetzungen zur Gewährung des Schutzes festgestellt wird. Wenn also niemals eine tatsächliche Gefahr bestanden habe, einen ernsthaften Schaden im Sinne von Art. 15 der Richtlinie zu erleiden, welche die Gewährung des subsidiären Schutzes gerechtfertigt hätte, müsse daraus geschlossen werden, dass sich die Gründe, die zur Zuerkennung des Status geführt haben, in einer Weise geändert haben, dass die die Aufrechterhaltung bzw. die Notwendigkeit des Status nicht mehr gerechtfertigt sei. In ihrer rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Bescheids geht die belangte Behörde auf S. 82ff vor dem Hintergrund des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 zusammengefasst davon aus, dass aufgrund des Urteils des EuGH vom 23.05.2019, Rs. C-720/17, Bilali (in Folge: „Urteil Bilali“ oder „Rechtssache Bilali“), eine aktuelle Prüfung der Notwendigkeit des subsidiären Schutzes zwingend erforderlich sei. So würde es der Statusrichtlinie widersprechen, die in dieser Richtlinie vorgesehenen Rechtsstellungen Drittstaatsangehörigen zuzuerkennen, die sich in Situationen befinden, die keinen Zusammenhang mit dem Zweck internationalen Schutzes aufweisen. Personen, deren gewährter Schutz auf falschen Daten und Beurteilungen aufbaue und die sich in keiner Situation befinden, welche die Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes erfüllen, stehen somit in keinem Zusammenhang mit dem Zweck des internationalen Schutzes. Damit sei der nicht rechtmäßig gewährte Status auch jedenfalls abzuerkennen, wenn der Irrtum hinsichtlich der Frage des Vorliegens der Voraussetzungen zur Gewährung des Schutzes festgestellt wird. Wenn also niemals eine tatsächliche Gefahr bestanden habe, einen ernsthaften Schaden im Sinne von Artikel 15, der Richtlinie zu erleiden, welche die Gewährung des subsidiären Schutzes gerechtfertigt hätte, müsse daraus geschlossen werden, dass sich die Gründe, die zur Zuerkennung des Status geführt haben, in einer Weise geändert haben, dass die die Aufrechterhaltung bzw. die Notwendigkeit des Status nicht mehr gerechtfertigt sei.

Zur möglichen Erfüllung von § 9 Abs. 1 Z 1 erster Fall AsylG:Zur möglichen Erfüllung von Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall AsylG:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der (1.) in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder (2.) dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn in den Fallen 1. oder 2. eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Nach § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG ist einem Fremden u.a. dann der Status als subsidiär Schutzberechtigter abzuerkennen wenn die Voraussetzungen für die Gewährung dieses Status „nicht“ (1. Fall) oder „nicht mehr“ (2. Fall) gegeben sind. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der (1.) in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder (2.) dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn in den Fallen 1. oder 2. eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist einem Fremden u.a. dann der Status als subsidiär Schutzberechtigter abzuerkennen wenn die Voraussetzungen für die Gewährung dieses Status „nicht“ (1. Fall) oder „nicht mehr“ (2. Fall) gegeben sind.

Gegenständlich ist aus dem Spruch des bekämpften Bescheides nicht eindeutig zu entnehmen, ob die belangte Behörde von der Erfüllung des ersten Falls, des zweiten Falls oder ohnedies beider Fälle von § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG ausging. In der Bescheidbegründung stützt sich die belangte Behörde jedoch ausschließlich auf den ersten Fall des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG. Ausführungen, weshalb im Fall des BF geänderte persönliche Umstände vorliegen würden, weshalb § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall verwirklicht sei, finden sich im angefochtenen Bescheid nicht.Gegenständlich ist aus dem Spruch des bekämpften Bescheides nicht eindeutig zu entnehmen, ob die belangte Behörde von der Erfüllung des ersten Falls, des zweiten Falls oder ohnedies beider Fälle von Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ausging. In der Bescheidbegründung stützt sich die belangte Behörde jedoch ausschließlich auf den ersten Fall des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG. Ausführungen, weshalb im Fall des BF geänderte persönliche Umstände vorliegen würden, weshalb Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall verwirklicht sei, finden sich im angefochtenen Bescheid nicht.

§ 9 Abs. 1 Z 1 AsylG verfolgt das Ziel sicherzustellen, dass nur jenen Fremden, die die Voraussetzungen für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz erfüllen, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt. Dies lässt sich auch den Materialien zum Fremdenrechtspaket 2005, kundgemacht mit BGBl. BGBl. I Nr. 100/2005, entnehmen, indem betont wird, dass der Fremde auch in einem solchen Fall den Schutz Österreichs nicht mehr benötige. Während der erste Fall des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG die Konstellation erfasst, in der der Fremde schon im Zeitpunkt der Zuerkennung von subsidiären Schutz die dafür notwendige Voraussetzung nicht erfüllt hat, betrifft § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall Asyl jene Konstellationen, in denen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nachträglich weggefallen sind. Dies steht im Einklang mit Art. 19 Abs. 1 Statusrichtlinie, wonach bei Anträgen auf internationalen Schutz, die nach Inkrafttreten der Richtlinie 2004/83/EG gestellt wurden, die Mitgliedstaaten einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen den von einer Regierungs- oder Verwaltungsbehörde, einem Gericht oder einer gerichtsähnlichen Behörde zuerkannten subsidiären Schutzstatus aberkennen, diesen beenden oder seine Verlängerung ablehnen, wenn die betreffende Person gemäß Art. 16 StatusRL nicht länger Anspruch auf subsidiären Schutz erheben kann (vgl. VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153, Rz. 77f, unter Hinweis auf das erwähnte Urteil des EuGH vom 23.05.2019, und darin Rz. 44ff).Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG verfolgt das Ziel sicherzustellen, dass nur jenen Fremden, die die Voraussetzungen für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz erfüllen, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt. Dies lässt sich auch den Materialien zum Fremdenrechtspaket 2005, kundgemacht mit BGBl. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, entnehmen, indem betont wird, dass der Fremde auch in einem solchen Fall den Schutz Österreichs nicht mehr benötige. Während der erste Fall des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG die Konstellation erfasst, in der der Fremde schon im Zeitpunkt der Zuerkennung von subsidiären Schutz die dafür notwendige Voraussetzung nicht erfüllt hat, betrifft Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall Asyl jene Konstellationen, in denen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nachträglich weggefallen sind. Dies steht im Einklang mit Artikel 19, Absatz eins, Statusrichtlinie, wonach bei Anträgen auf internationalen Schutz, die nach Inkrafttreten der Richtlinie 2004/83/EG gestellt wurden, die Mitgliedstaaten einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen den von einer Regierungs- oder Verwaltungsbehörde, einem Gericht oder einer gerichtsähnlichen Behörde zuerkannten subsidiären Schutzstatus aberkennen, diesen beenden oder seine Verlängerung ablehnen, wenn die betreffende Person gemäß Artikel 16, StatusRL nicht länger Anspruch auf subsidiären Schutz erheben kann vergleiche VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153, Rz. 77f, unter Hinweis auf das erwähnte Urteil des EuGH vom 23.05.2019, und darin Rz. 44ff).

Unbeschadet der Pflicht des Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, gemäß dem Art. 4 Abs. 1 Statusrichtlinie alle maßgeblichen Tatsachen offen zu legen und alle maßgeblichen, ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen vorzulegen, weist gemäß Art. 19 Abs. 4 leg. cit. der Mitgliedstaat, der ihm den subsidiären Schutzstatus zuerkannt hat, in jedem Einzelfall nach, dass die betreffende Person gemäß den Abs. 1 bis 3 dieses Artikels keinen oder nicht mehr Anspruch auf subsidiären Schutz hat (VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153, Rz. 78).Unbeschadet der Pflicht des Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, gemäß dem Artikel 4, Absatz eins, Statusrichtlinie alle maßgeblichen Tatsachen offen zu legen und alle maßgeblichen, ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen vorzulegen, weist gemäß Artikel 19, Absatz 4, leg. cit. der Mitgliedstaat, der ihm den subsidiären Schutzstatus zuerkannt hat, in jedem Einzelfall nach, dass die betreffende Person gemäß den Absatz eins bis 3 dieses Artikels keinen oder nicht mehr Anspruch auf subsidiären Schutz hat (VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153, Rz. 78).

Zunächst ist in Erinnerung zu rufen, dass die von Amts wegen durch die belangte Behörde wie auch durch das Bundesverwaltungsgericht zu prüfende Frage, ob einem Antragsteller auf internationalem Schutz eine – ihm auch zumutbare – innerstaatliche Fluchtalternative i.S.d. § 11 AsylG offensteht oder nicht, eine Frage der rechtlichen Beurteilung ist, welche auf Grundlage entsprechender Sachverhaltsfeststellungen zu beantworten ist (vgl. VwGH 21.05.2019, Ra 2018/19/0217, Rz. 15). „Zumutbar“ bedeutet i.S. einer Auslegung konform mit Art. 8 der Statusrichtlinie, dass vom Asylwerber vernünftigerweise erwartet werden kann, sich im betreffenden Gebiet seines Herkunftslandes niederzulassen (vgl. VwGH 15.03.2018, Ra 2018/02/0096, m.w.N.). Dabei reicht es nicht aus, dem Asylwerber entgegen zu halten, dass er im als innerstaatliche Fluchtalternative angenommenen Gebiet keine Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erwarten hat. Vielmehr muss es ihm möglich sein, in diesem Gebiet nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landesleute führen können (vgl. VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/0001, Rz. 23). Betreffend die Sicherheitslage wiederum muss mit ausreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden können, dass der Asylwerber im als innerstaatliche Fluchtalternative angenommenen Gebiet Schutz vor asylrechtlich relevanter Verfolgung und vor Bedingungen, die nach § 8 Abs. 1 AsylG die Gewährung von subsidiärem Schutz rechtfertigen würde, findet (vgl. VwGH 17.09.2019, Ra 2019/14/0160, Rz. 37). Diese Fragen sind auf Grundlage ausreichender Sachverhaltsfeststellungen über die zu erwartende Lage des Asylwerbers in dem in Frage kommenden Gebiet sowie dessen sichere und legale Erreichbarkeit zu beantworten (vgl. VwGH 08.08.2017, Ra 2017/19/0118, m.w.N.). Zunächst ist in Erinnerung zu rufen, dass die von Amts wegen durch die belangte Behörde wie auch durch das Bundesverwaltungsgericht zu prüfende Frage, ob einem Antragsteller auf internationalem Schutz eine – ihm auch zumutbare – innerstaatliche Fluchtalternative i.S.d. Paragraph 11, AsylG offensteht oder nicht, eine Frage der rechtlichen Beurteilung ist, welche auf Grundlage entsprechender Sachverhaltsfeststellungen zu beantworten ist vergleiche VwGH 21.05.2019, Ra 2018/19/0217, Rz. 15). „Zumutbar“ bedeutet i.S. einer Auslegung konform mit Artikel 8, der Statusrichtlinie, dass vom Asylwerber vernünftigerweise erwartet werden kann, sich im betreffenden Gebiet seines Herkunftslandes niederzulassen vergleiche VwGH 15.03.2018, Ra 2018/02/0096, m.w.N.). Dabei reicht es nicht aus, dem Asylwerber entgegen zu halten, dass er im als innerstaatliche Fluchtalternative angenommenen Gebiet keine Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erwarten hat. Vielmehr muss es ihm möglich sein, in diesem Gebiet nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landesleute führen können vergleiche VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/0001, Rz. 23). Betreffend die Sicherheitslage wiederum muss mit ausreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden können, dass der Asylwerber im als innerstaatliche Fluchtalternative angenommenen Gebiet Schutz vor asylrechtlich relevanter Verfolgung und vor Bedingungen, die nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG die Gewährung von subsidiärem Schutz rechtfertigen würde, findet vergleiche VwGH 17.09.2019, Ra 2019/14/0160, Rz. 37). Diese Fragen sind auf Grundlage ausreichender Sachverhaltsfeststellungen über die zu erwartende Lage des Asylwerbers in dem in Frage kommenden Gebiet sowie dessen sichere und legale Erreichbarkeit zu beantworten vergleiche VwGH 08.08.2017, Ra 2017/19/0118, m.w.N.).

Ausgehend von getroffenen Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Afghanistan sowie zu persönlichen Umständen des BF zog das BFA im Bescheid vom 08.03.2017 die rechtliche Schlussfolgerung, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten vorlagen (s. S. 76f dieses Bescheids).

Nunmehr vertritt die belangte Behörde jedoch unter Hinweis auf das Urteil Bilali die Auffassung, dass vor dem Hintergrund einer unveränderten Tatsachenlage auch dann nach § 9 Abs. 1 Z 1 1. Fall AsylG abzuerkennen wäre, wenn die Gewährung des subsidiären Schutzes erfolgte, ohne dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung erfüllt waren. Nunmehr vertritt die belangte Behörde jedoch unter Hinweis auf das Urteil Bilali die Auffassung, dass vor dem Hintergrund einer unveränderten Tatsachenlage auch dann nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, 1. Fall AsylG abzuerkennen wäre, wenn die Gewährung des subsidiären Schutzes erfolgte, ohne dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung erfüllt waren.

Dem im Vorabsatz erwähnten Urteil des EuGH lag die Frage zugrunde, ob die unionsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere Art. 19 Abs. 3 der Statusrichtlinie einer nationalen Bestimmung eines Mitgliedstaats betreffend die Möglichkeit der Aberkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten entgegenstehen, wonach auf Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten erkannt werden kann, ohne dass sich die für die Zuerkennung relevanten Tatsachenumstände selbst geändert haben, sondern nur der diesbezügliche Kenntnisstand der Behörde eine Änderung erfahren hat und dabei weder eine falsche Darstellung noch das Verschweigen von Tatsachen seitens des Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ausschlaggebend waren. Hintergrund war ein Irrtum über die Staatsangehörigkeit des dortigen Antragstellers (vgl. Urteil des vom EuGH 23.05.2019, Rz. 38). Dem im Vorabsatz erwähnten Urteil des EuGH lag die Frage zugrunde, ob die unionsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere Artikel 19, Absatz 3, der Statusrichtlinie einer nationalen Bestimmung eines Mitgliedstaats betreffend die Möglichkeit der Aberkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten entgegenstehen, wonach auf Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten erkannt werden kann, ohne dass sich die für die Zuerkennung relevanten Tatsachenumstände selbst geändert haben, sondern nur der diesbezügliche Kenntnisstand der Behörde eine Änderung erfahren hat und dabei weder eine falsche Darstellung noch das Verschweigen von Tatsachen seitens des Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ausschlaggebend waren. Hintergrund war ein Irrtum über die Staatsangehörigkeit des dortigen Antragstellers vergleiche Urteil des vom EuGH 23.05.2019, Rz. 38).

Zu dieser Frage führte der EuGH in den Erwägungsgründen 40 bis 44, 47 bis 49 und 51 des erwähnten Urteils wörtlich aus:

„40 In Art. 19 der Richtlinie 2011/95 sind die Fälle festgelegt, in denen die Mitgliedstaaten den Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkennen, beenden oder seine Verlängerung ablehnen können oder müssen.„40 In Artikel 19, der Richtlinie 2011/95 sind die Fälle festgelegt, in denen die Mitgliedstaaten den Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkennen, beenden oder seine Verlängerung ablehnen können oder müssen.

41 In diesem Zusammenhang ist zweitens darauf hinzuweisen, dass Art. 19 Abs. 3 Buchst. b dieser Richtlinie, wie das vorlegende Gericht ausführt, den Verlust des subsidiären Schutzstatus nur für den Fall vorsieht, dass der Betroffene etwas falsch dargestellt oder verschwiegen hat und dies bei der Entscheidung, ihm diesen Status zuzuerkennen, ausschlaggebend war. Des Weiteren sieht keine andere Bestimmung dieser Richtlinie ausdrücklich vor, dass der genannte Status dann aberkannt werden muss oder kann, wenn die betreffende Entscheidung über die Zuerkennung wie im Ausgangsverfahren ohne eine falsche Darstellung oder das Verschweigen seitens des Betroffenen aufgrund unzutreffender Tatsachen getroffen wurde.41 In diesem Zusammenhang ist zweitens darauf hinzuweisen, dass Artikel 19, Absatz 3, Buchst. b dieser Richtlinie, wie das vorlegende Gericht ausführt, den Verlust des subsidiären Schutzstatus nur für den Fall vorsieht, dass der Betroffene etwas falsch dargestellt oder verschwiegen hat und dies bei der Entscheidung, ihm diesen Status zuzuerkennen, ausschlaggebend war. Des Weiteren sieht keine andere Bestimmung dieser Richtlinie ausdrücklich vor, dass der genannte Status dann aberkannt werden muss oder kann, wenn die betreffende Entscheidung über die Zuerkennung wie im Ausgangsverfahren ohne eine falsche Darstellung oder das Verschweigen seitens des Betroffenen aufgrund unzutreffender Tatsachen getroffen wurde.

42 Drittens ist jedoch festzustellen, dass Art. 19 der Richtlinie 2011/95 auch nicht ausdrücklich ausschließt, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten verloren gehen kann, wenn sich der Aufnahmemitgliedstaat gewahr wird, dass er diesen Status aufgrund unzutreffender, nicht dem Betroffenen zuzurechnender Daten gewährt hat.42 Drittens ist jedoch festzustellen, dass Artikel 19, der Richtlinie 2011/95 auch nicht ausdrücklich ausschließt, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten verloren gehen kann, wenn sich der Aufnahmemitgliedstaat gewahr wird, dass er diesen Status aufgrund unzutreffender, nicht dem Betroffenen zuzurechnender Daten gewährt hat.

43 Es ist daher zu prüfen, ob unter Berücksichtigung auch der Zielsetzung und der allgemeinen Systematik der Richtlinie 2011/95 auf eine solche Situation einer der anderen Gründe für den Verlust des subsidiären Schutzes anwendbar ist, die in Art. 19 der Richtlinie 2011/95 aufgeführt sind.43 Es ist daher zu prüfen, ob unter Berücksichtigung auch der Zielsetzung und der allgemeinen Systematik der Richtlinie 2011/95 auf eine solche Situation einer der anderen Gründe für den Verlust des subsidiären Schutzes anwendbar ist, die in Artikel 19, der Richtlinie 2011/95 aufgeführt sind.

44 Hierzu ist erstens darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass es der allgemeinen Systematik und den Zielen der Richtlinie 2011/95 widersprechen würde, die in dieser Richtlinie vorgesehenen Rechtsstellungen Drittstaatsangehörigen zuzuerkennen, die sich in Situationen befinden, die keinen Zusammenhang mit dem Zweck des internationalen Schutzes aufweisen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Dezember 2014, M’Bodj, C?542/13, EU:C:2014:2452, Rn. 44). Die Situation einer Person, die den subsidiären Schutzstatus auf der Grundlage falscher Daten erlangt hat, ohne jemals die Voraussetzungen hierfür erfüllt zu haben, steht aber in keinem Zusammenhang mit dem Zweck des internationalen Schutzes.“44 Hierzu ist erstens darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass es der allgemeinen Systematik und den Zielen der Richtlinie 2011/95 widersprechen würde, die in dieser Richtlinie vorgesehenen Rechtsstellungen Drittstaatsangehörigen zuzuerkennen, die sich in Situationen befinden, die keinen Zusammenhang mit dem Zweck des internationalen Schutzes aufweisen vergleiche in diesem Sinne Urteil vom 18. Dezember 2014, M’Bodj, C?542/13, EU:C:2014:2452, Rn. 44). Die Situation einer Person, die den subsidiären Schutzstatus auf der Grundlage falscher Daten erlangt hat, ohne jemals die Voraussetzungen hierfür erfüllt zu haben, steht aber in keinem Zusammenhang mit dem Zweck des internationalen Schutzes.“

[…]

„47 Gemäß diesem Art. 16 Abs. 1 ist ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser grundsätzlich nicht mehr subsidiär Schutzberechtigter, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist. Eine solche Änderung der Umstände muss nach Art. 16 Abs. 2 so wesentlich und endgültig sein, dass die betroffene Person nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden im Sinne von Art. 15 der Richtlinie zu erleiden.„47 Gemäß diesem Artikel 16, Absatz eins, ist ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser grundsätzlich nicht mehr subsidiär Schutzberechtigter, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist. Eine solche Änderung der Umstände muss nach Artikel 16, Absatz 2, so wesentlich und endgültig sein, dass die betroffene Person nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden im Sinne von Artikel 15, der Richtlinie zu erleiden.

48 Bereits aus dem Wortlaut von Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95 ergibt sich somit, dass ein Kausalzusammenhang besteht zwischen der Änderung der Umstände nach Art. 16 dieser Richtlinie und der Unmöglichkeit für den Betroffenen, seinen Status des subsidiär Schutzberechtigten zu behalten, da seine ursprüngliche Furcht, einen ernsthaften Schaden im Sinne von Art. 15 der Richtlinie zu erleiden, nicht mehr begründet erscheint (vgl. entsprechend Urteil vom 2. März 2010, Salahadin Abdulla u. a., C?175/08, C?176/08, C?178/08 und C?179/08, EU:C:2010:105, Rn. 66).48 Bereits aus dem Wortlaut von Artikel 19, Absatz eins, der Richtlinie 2011/95 ergibt sich somit, dass ein Kausalzusammenhang besteht zwischen der Änderung der Umstände nach Artikel 16, dieser Richtlinie und der Unmöglichkeit für den Betroffenen, seinen Status des subsidiär Schutzberechtigten zu behalten, da seine ursprüngliche Furcht, einen ernsthaften Schaden im Sinne von Artikel 15, der Richtlinie zu erleiden, nicht mehr begründet erscheint vergleiche entsprechend Urteil vom 2. März 2010, Salahadin Abdulla u. a., C?175/08, C?176/08, C?178/08 und C?179/08, EU:C:2010:105, Rn. 66).

49 Zwar ergibt sich eine solche Änderung im Allgemeinen daraus, dass sich die tatsächlichen Umstände im Drittland geändert haben und durch diese Änderung die Ursachen, die zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten geführt haben, beseitigt worden sind, jedoch sieht zum einen Art. 16 der Richtlinie 2011/95 nicht ausdrücklich vor, dass sein Anwendungsbereich auf einen solchen Fall beschränkt ist, und zum anderen kann eine Änderung des Kenntnisstands des Aufnahmemitgliedstaats hinsichtlich der persönlichen Situation der betroffenen Person in gleicher Weise dazu führen, dass die ursprüngliche Befürchtung, dass Letztere einen ernsthaften Schaden im Sinne von Art. 15 dieser Richtlinie erleidet, im Licht der neuen Informationen, die diesem Mitgliedstaat zur Verfügung stehen, nicht mehr begründet erscheint.“49 Zwar ergibt sich eine solche Änderung im Allgemeinen daraus, dass sich die tatsächlichen Umstände im Drittland geändert haben und durch diese Änderung die Ursachen, die zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten geführt haben, beseitigt worden sind, jedoch sieht zum einen Artikel 16, der Richtlinie 2011/95 nicht ausdrücklich vor, dass sein Anwendungsbereich auf einen solchen Fall beschränkt ist, und zum anderen kann eine Änderung des Kenntnisstands des Aufnahmemitgliedstaats hinsichtlich der persönlichen Situation der betroffenen Person in gleicher Weise dazu führen, dass die ursprüngliche Befürchtung, dass Letztere einen ernsthaften Schaden im Sinne von Artikel 15, dieser Richtlinie erleidet, im Licht der neuen Informationen, die diesem Mitgliedstaat zur Verfügung stehen, nicht mehr begründet erscheint.“

[…]

„51 Somit ergibt sich aus Art. 16 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95 im Licht der allgemeinen Systematik und der Zielsetzung dieser Richtlinie, dass der Aufnahmemitgliedstaat, wenn er über neue Informationen verfügt, die belegen, dass ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser, dem er subsidiären Schutz gewährt hat, entgegen seiner ursprünglichen, auf unzutreffende Tatsachen gestützten Beurteilung der Situation dieses Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen niemals einer tatsächlichen Gefahr, einen ernsthaften Schaden im Sinne von Art. 15 dieser Richtlinie zu erleiden, ausgesetzt war, daraus schließen muss, dass sich die der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus zugrunde liegenden Umstände in einer Weise verändert haben, dass die Aufrechterhaltung dieses Status nicht mehr gerechtfertigt ist.“„51 Somit ergibt sich aus Artikel 16, in Verbindung mit Artikel 19, Absatz eins, der Richtlinie 2011/95 im Licht der allgemeinen Systematik und der Zielsetzung dieser Richtlinie, dass der Aufnahmemitgliedstaat, wenn er über neue Informationen verfügt, die belegen, dass ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser, dem er subsidiären Schutz gewährt hat, entgegen seiner ursprünglichen, auf unzutreffende Tatsachen gestützten Beurteilung der Situation dieses Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen niemals einer tatsächlichen Gefahr, einen ernsthaften Schaden im Sinne von Artikel 15, dieser Richtlinie zu erleiden, ausgesetzt war, daraus schließen muss, dass sich die der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus zugrunde liegenden Umstände in einer Weise verändert haben, dass die Aufrechterhaltung dieses Status nicht mehr gerechtfertigt ist.“

Der EuGH betont im Urteil weiters, dass seine Auslegung durch eine Betrachtung der Statusrichtlinie im Lichte der Genfer Flüchtlingskonvention bestätigt werde. Obgleich keine Bestimmung der genannten Konvention ausdrücklich den Verlust des Flüchtlingsstatus vorsehe, sei das Amt des UNHCR gleichwohl der Auffassung, dass in dem Fall, dass sich später herausstellt, dass dieser Status niemals hätte verliehen werden dürfen, die Entscheidung über die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus grundsätzlich aufzuheben sei (Urteil Bilali, Rz. 53 und 58).

Nach den von der belangten Behörde im gegenständlichen Fall getroffenen Sachverhaltsfeststellungen lässt sich jedoch kein Irrtum über die Tatsachen im Zeitpunkt der Gewährung subsidiären Schutzes, also dem 08.03.2017, ableiten. Ein solcher Irrtum wären etwa ein im Zeitpunkt der Gewährung subsidiären Schutzes doch vorhandenes (familiäres oder soziales) Netzwerk in Kabul, Mazar-e-Sharif oder Herat oder bessere Schulbildung und Berufserfahrung als vom BF behauptet. Auf einen solchen Irrtum lässt sich aus den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen jedoch nicht schließen.

Der dem BFA unterlaufene Irrtum kann sohin nur darin bestanden sein, dass es aufgrund der Versorgungs- und Sicherheitslage in Afghanistan rechtlich unrichtig schlussfolgerte, dass dem BF eine innerstaatliche Fluchtalternative i.S.d. § 11 AsylG nicht offenstehe. Eine solche Konstellation lag jedoch dem von der belangten Behörde erwähnten Urteil Bilali nicht zugrunde. Der dem BFA unterlaufene Irrtum kann sohin nur darin bestanden sein, dass es aufgrund der Versorgungs- und Sicherheitslage in Afghanistan rechtlich unrichtig schlussfolgerte, dass dem BF eine innerstaatliche Fluchtalternative i.S.d. Paragraph 11, AsylG nicht offenstehe. Eine solche Konstellation lag jedoch dem von der belangten Behörde erwähnten Urteil Bilali nicht zugrunde.

Das erkennende Gericht geht davon aus, dass die rechtliche Beurteilung kein „Umstand“ i.S.d. Art. 16 der Statusrichtlinie ist und ein rechtlicher Beurteilungsirrtum kein „Irrtum über einen Umstand“ ist. Die Anwendung des Art. 16 leg. cit. auf einen Fall einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung scheidet also aus. Das erkennende Gericht geht davon aus, dass die rechtliche Beurteilung kein „Umstand“ i.S.d. Artikel 16, der Statusrichtlinie ist und ein rechtlicher Beurteilungsirrtum kein „Irrtum über einen Umstand“ ist. Die Anwendung des Artikel 16, leg. cit. auf einen Fall einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung scheidet also aus.

Daran ändern auch die von der belangten Behörde in der Bescheidbegründung getätigten Verweise auf die „UNHCR-Richtlinien“ ein darin zum Ausdruck gebrachtes Nichterfordernis eines sozialen oder familiären Netzwerks als Grundlage für eine taugliche innerstaatliche Fluchtalternative, etwa in afghanischen Städten wie Herat oder Mazar-e Sharif, nichts. Zwar ist es richtig, dass solche Dokumente bei der Frage, ob einem Antragsteller eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht, gemäß Art. 8 Abs. 2 der Statusrichtlinie im Sinne einer richtlinienkonformen Auslegung nationalen Verfahrensrechts verpflichtend zu berücksichtigen sind (dazu etwa VwGH 17.09.2019, Ra 2019/14/0160, Rz. 42, m.w.N.). In seiner Richtlinie trifft der UNHCR nach qualitätsgesicherten Prozessen und insbesondere aufgrund seines Expertenwissens Schlussfolgerungen, was auf Grundlage einer bestimmten ermittelten Länderberichtslage allgemein bei der Prüfung der Relevanz und/oder Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Flucht- bzw. Neuansiedlungsalternative zu beachten ist. Diese – sich zu bestimmten Fragen allenfalls ändernden – Schlussfolgerungen stellen jedoch auch keine „Umstände“ i.S.d. Art. 16 Statusrichtlinie dar, über welche man sich auf Tatsachenebene hätte irren konnte. Daran ändern auch die von der belangten Behörde in der Bescheidbegründung getätigten Verweise auf die „UNHCR-Richtlinien“ ein darin zum Ausdruck gebrachtes Nichterfordernis eines sozialen oder familiären Netzwerks als Grundlage für eine taugliche innerstaatliche Fluchtalternative, etwa in afghanischen Städten wie Herat oder Mazar-e Sharif, nichts. Zwar ist es richtig, dass solche Dokumente bei der Frage, ob einem Antragsteller eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht, gemäß Artikel 8, Absatz 2, der Statusrichtlinie im Sinne einer richtlinienkonformen Auslegung nationalen Verfahrensrechts verpflichtend zu berücksichtigen sind (dazu etwa VwGH 17.09.2019, Ra 2019/14/0160, Rz. 42, m.w.N.). In seiner Richtlinie trifft der UNHCR nach qualitätsgesicherten Prozessen und insbesondere aufgrund seines Expertenwissens Schlussfolgerungen, was auf Grundlage einer bestimmten ermittelten Länderberichtslage allgemein bei der Prüfung der Relevanz und/oder Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Flucht- bzw. Neuansiedlungsalternative zu beachten ist. Diese – sich zu bestimmten Fragen allenfalls ändernden – Schlussfolgerungen stellen jedoch auch keine „Umstände“ i.S.d. Artikel 16, Statusrichtlinie dar, über welche man sich auf Tatsachenebene hätte irren konnte.

Das erkennende Gericht vermag aus den Schlussfolgerungen des UNHCR nicht zu schließen, dass diese aufgrund einer sich verbesserten Lage ergangen wären (so jedoch offensichtlich die Ansicht der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid). Vielmehr kommen die genannten Institutionen zum Schluss, dass in Anbetracht der gegenwärtigen Berichtslage bestimmten Personen – unbeschadet einer erforderlichen Prüfung auch zu deren persönlichen Umständen – eine Wiederansiedlung an bestimmten Orten in Afghanistan zumutbar ist bzw. auch die Relevanz einer solchen Ansiedlung gegeben ist. Dies bedeutet jedoch noch nicht, dass sich die Situation vor Ort etwa im Hinblick auf die Sicherheitslage oder die sozioökonomischen Rahmenbedingungen verbessert hat. Überdies sahen die im Zeitpunkt der Gewährung subsidiären Schutzes veröffentlichten Richtlinien des UNHCR betreffend Afghanistan bereits Ausnahmen vom (unbedingten) Erfordernis eines sozialen oder familiären Netzwerks für die Annahme einer zumutbaren innerstaatlichen Fluchtalternative vor (s. S. 86 der UNHCR-Richtlinien vom 06.08.2013).

Vielmehr liest das BVwG Rz. 43 des Urteils Bilali so, dass aus Sicht des EuGH eine Aberkennung (bzw. Beendigung oder Ablehnung der Verlängerung) nur aus Gründen erfolgen dürfe, welche (noch) in Art. 19 der Statusrichtlinie angeführt sind. Dies wären die in Art. 19 Abs. 3 leg.cit. selbst genannten Gründe, oder eben die Gründe der Art. 17 und 16 dieser Richtlinie. Wie im Vorabsatz erwogen kommt jedoch Art. 16 Statusrichtlinie für einen Fall wie den gegenständlichen nicht in Frage. Da weiters auch die übrigen Fälle des Art. 19 dafür nicht einschlägig sind, scheidet eine Möglichkeit (oder gar Pflicht) zur Aberkennung, Beendigung oder Verlängerung subsidiären Schutzes aufgrund einer auf einem Rechtsirrtum bzw. einer im Nachhinein als unrichtig erkannten rechtlichen Beurteilung beruhenden Schutzgewährung aus. Vielmehr liest das BVwG Rz. 43 des Urteils Bilali so, dass aus Sicht des EuGH eine Aberkennung (bzw. Beendigung oder Ablehnung der Verlängerung) nur aus Gründen erfolgen dürfe, welche (noch) in Artikel 19, der Statusrichtlinie angeführt sind. Dies wären die in Artikel 19, Absatz 3, leg.cit. selbst genannten Gründe, oder eben die Gründe der Artikel 17 und 16 dieser Richtlinie. Wie im Vorabsatz erwogen kommt jedoch Artikel 16, Statusrichtlinie für einen Fall wie den gegenständlichen nicht in Frage. Da weiters auch die übrigen Fälle des Artikel 19, dafür nicht einschlägig sind, scheidet eine Möglichkeit (oder gar Pflicht) zur Aberkennung, Beendigung oder Verlängerung subsidiären Schutzes aufgrund einer auf einem Rechtsirrtum bzw. einer im Nachhinein als unrichtig erkannten rechtlichen Beurteilung beruhenden Schutzgewährung aus.

Auch das EASO geht davon aus, dass es unter der geltenden Unionsrechtslage nicht ausreicht, dass eine Verwaltungsbehörde zu dem Schluss gelangt, dass der subsidiäre Schutz nicht hätte gewährt werden dürfen, und sich darum bemüht, ihre ursprüngliche Entscheidung zu revidieren (vgl. EASO, Richterliche Analyse Beendigung des internationalen Schutzes: Artikel 11, 14, 16 und 19 der Anerkennungsrichtlinie, abrufbar unter: https://www.easo.europa.eu/sites/default/files/ending-international-protection_de.pdf, S. 57). Auch das EASO geht davon aus, dass es unter der geltenden Unionsrechtslage nicht ausreicht, dass eine Verwaltungsbehörde zu dem Schluss gelangt, dass der subsidiäre Schutz nicht hätte gewährt werden dürfen, und sich darum bemüht, ihre ursprüngliche Entscheidung zu revidieren vergleiche EASO, Richterliche Analyse Beendigung des internationalen Schutzes: Artikel 11, 14, 16 und 19 der Anerkennungsrichtlinie, abrufbar unter: https://www.easo.europa.eu/sites/default/files/ending-international-protection_de.pdf, S. 57).

Auch hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass eine Durchbrechung der Rechtskraftwirkung der Gewährung subsidiären Schutzes nur dann gerechtfertigt sei, wenn sich nach Erlassung der Entscheidung der belangten Behörde der Sachverhalt oder die Rechtsvorschriften wesentlich geändert hätten, also eine neue Sache vorgelegen wäre, für die die Rechtskraftwirkung der ursprünglichen Entscheidung nicht mehr gelten würde. Von einer nachträglichen Änderung der Sache sei nach dem Verwaltungsgerichtshof aber der Fall zu unterscheiden, in dem der Sachverhalt anders rechtlich beurteilt wird oder neue Tatsachen oder Beweismittel bekannt werden, die bereits im Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung vorlagen, aber erst später bekannt wurden („nova reperta“). Die schon vor Erlassung der Entscheidung bestehende Sachlage sei von der Rechtskraft des Bescheides erfasst und bindet Gerichte und Behörden, solange diese Entscheidung dem Rechtsbestand angehört (vgl. dazu VwGH 18.01.2017, Ra 2016/18/0293, Rz. 12, m.w.N.). Auch hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass eine Durchbrechung der Rechtskraftwirkung der Gewährung subsidiären Schutzes nur dann gerechtfertigt sei, wenn sich nach Erlassung der Entscheidung der belangten Behörde der Sachverhalt oder die Rechtsvorschriften wesentlich geändert hätten, also eine neue Sache vorgelegen wäre, für die die Rechtskraftwirkung der ursprünglichen Entscheidung nicht mehr gelten würde. Von einer nachträglichen Änderung der Sache sei nach dem Verwaltungsgerichtshof aber der Fall zu unterscheiden, in dem der Sachverhalt anders rechtlich beurteilt wird oder neue Tatsachen oder Beweismittel bekannt werden, die bereits im Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung vorlagen, aber erst später bekannt wurden („nova reperta“). Die schon vor Erlassung der Entscheidung bestehende Sachlage sei von der Rechtskraft des Bescheides erfasst und bindet Gerichte und Behörden, solange diese Entscheidung dem Rechtsbestand angehört vergleiche dazu VwGH 18.01.2017, Ra 2016/18/0293, Rz. 12, m.w.N.).

Ein Rechtsirrtum bildet nach der hier zur Anwendung gelangenden, nationalen Verfahrensrechtsordnung ohnedies keinen Grund für eine Wiederaufnahme gemäß § 69 AVG, unabhängig davon, ob diese von Amts wegen erfolgt oder nicht (vgl. zum Rechtsirrtum als Wiederaufnahmegrund etwa VwGH 11.02.1988, 86/16/0192).Ein Rechtsirrtum bildet nach der hier zur Anwendung gelangenden, nationalen Verfahrensrechtsordnung ohnedies keinen Grund für eine Wiederaufnahme gemäß Paragraph 69, AVG, unabhängig davon, ob diese von Amts wegen erfolgt oder nicht vergleiche zum Rechtsirrtum als Wiederaufnahmegrund etwa VwGH 11.02.1988, 86/16/0192).

Im Ergebnis ermöglicht daher, anders als die belangte Behörde vermeinte, § 9 Abs. 1 Z 1 erster Fall AsylG (also, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten „nicht“ vorliegen) bei unionsrechtskonformer Auslegung – im Gegensatz zu (bestimmten) ursprünglichen Irrtümern über Tatsachen (Daten) oder etwa im Fall sich als nachträglich unrichtig herausstellender Angaben eines Antragstellers vor originärer Zuerkennung – keine Aberkennung eines aufgrund einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung zuerkannten Status als subsidiär Schutzberechtigen. Im Ergebnis ermöglicht daher, anders als die belangte Behörde vermeinte, Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall AsylG (also, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten „nicht“ vorliegen) bei unionsrechtskonformer Auslegung – im Gegensatz zu (bestimmten) ursprünglichen Irrtümern über Tatsachen (Daten) oder etwa im Fall sich als nachträglich unrichtig herausstellender Angaben eines Antragstellers vor originärer Zuerkennung – keine Aberkennung eines aufgrund einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung zuerkannten Status als subsidiär Schutzberechtigen.

Da der angefochtene Bescheid daher im überwiegenden Teil auf einer unrichtigen Rechtsansicht der belangten Behörde beruhte, waren Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheids schon aus diesem Grund ersatzlos zu beheben. Lediglich der Vollständigkeit halber soll im Folgenden noch darauf eingegangen werden, ob gegenständlich § 9 Abs. 1 Z 2 zweiter Fall erfüllt ist.Da der angefochtene Bescheid daher im überwiegenden Teil auf einer unrichtigen Rechtsansicht der belangten Behörde beruhte, waren Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheids schon aus diesem Grund ersatzlos zu beheben. Lediglich der Vollständigkeit halber soll im Folgenden noch darauf eingegangen werden, ob gegenständlich Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, zweiter Fall erfüllt ist.

Zur möglichen Erfüllung von § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG:Zur möglichen Erfüllung von Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG:

Der Begründung des angefochtenen Bescheids (vgl. dessen S. 151ff) kann nicht entnommen werden, dass die belangte Behörde davon ausgeht, dass sich auch die „subjektive Lage“ des BF geändert hätte. So wird zwar angeführt, dass es dem BF gelungen sei, in Österreich seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, es fehlen jedoch jegliche Ausführungen dazu, inwiefern sich die persönlichen Umstände des BF wesentlich geändert haben könnten. Der Begründung des angefochtenen Bescheids vergleiche dessen S. 151ff) kann nicht entnommen werden, dass die belangte Behörde davon ausgeht, dass sich auch die „subjektive Lage“ des BF geändert hätte. So wird zwar angeführt, dass es dem BF gelungen sei, in Österreich seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, es fehlen jedoch jegliche Ausführungen dazu, inwiefern sich die persönlichen Umstände des BF wesentlich geändert haben könnten.

Bei einer Beurteilung nach § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG sind nicht isoliert nur jene Sachverhaltsänderungen zu berücksichtigen, die zeitlich nach der zuletzt erfolgten Bewilligung der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung eingetreten sind, sondern es dürfen im Rahmen der bei der Beurteilung vorzunehmenden umfassenden Betrachtung bei Hinzutreten neuer Umstände alle für die Entscheidung maßgeblichen Elemente einbezogen werden, selbst wenn sie sich vor der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung ereignet haben (vgl. VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153, Rz. 102). Voraussetzung ist jedoch, dass überhaupt neue Umstände nach der letzten Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung eingetreten sind (vgl. VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0353, Rz. 13). Bei einer Beurteilung nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG sind nicht isoliert nur jene Sachverhaltsänderungen zu berücksichtigen, die zeitlich nach der zuletzt erfolgten Bewilligung der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung eingetreten sind, sondern es dürfen im Rahmen der bei der Beurteilung vorzunehmenden umfassenden Betrachtung bei Hinzutreten neuer Umstände alle für die Entscheidung maßgeblichen Elemente einbezogen werden, selbst wenn sie sich vor der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung ereignet haben vergleiche VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153, Rz. 102). Voraussetzung ist jedoch, dass überhaupt neue Umstände nach der letzten Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung eingetreten sind vergleiche VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0353, Rz. 13).

Weiters hat der EuGH in den Rz. 48 des Urteils Bilali festgehalten, dass sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 19 Abs. 1 der Statusrichtlinie ein Kausalzusammenhang zwischen der Änderung der Umstände nach Art. 16 dieser Richtlinie und der Unmöglichkeit für den Betroffenen, seinen Status des subsidiär Schutzberechtigten zu behalten, weil seine ursprüngliche Furcht, einen ernsthaften Schaden im Sinne von Art. 15 der Richtlinie zu erleiden, nicht mehr begründet erscheint, ergebe. Weiters hat der EuGH in den Rz. 48 des Urteils Bilali festgehalten, dass sich bereits aus dem Wortlaut von Artikel 19, Absatz eins, der Statusrichtlinie ein Kausalzusammenhang zwischen der Änderung der Umstände nach Artikel 16, dieser Richtlinie und der Unmöglichkeit für den Betroffenen, seinen Status des subsidiär Schutzberechtigten zu behalten, weil seine ursprüngliche Furcht, einen ernsthaften Schaden im Sinne von Artikel 15, der Richtlinie zu erleiden, nicht mehr begründet erscheint, ergebe.

Nun ergibt sich für den EuGH eine Änderung der Umstände im Allgemeinen daraus, dass sich die tatsächlichen Umstände im Drittland geändert haben und durch diese Änderung die Ursachen, die zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten geführt haben, beseitigt worden sind. Jedoch sehe zum einen Art. 16 der Statusrichtlinie nicht ausdrücklich vor, dass sein Anwendungsbereich auf einen solchen Fall beschränkt sei, und zum anderen kann eine Änderung des Kenntnisstands des Aufnahmemitgliedstaats hinsichtlich der persönlichen Situation der betroffenen Person in gleicher Weise dazu führen, dass die ursprüngliche Befürchtung, dass Letztere einen ernsthaften Schaden im Sinne von Art. 15 dieser Richtlinie erleidet, im Licht der neuen Informationen, die diesem Mitgliedstaat zur Verfügung stehen, nicht mehr begründet erscheint (Urteil Bilali, Rz. 49).Nun ergibt sich für den EuGH eine Änderung der Umstände im Allgemeinen daraus, dass sich die tatsächlichen Umstände im Drittland geändert haben und durch diese Änderung die Ursachen, die zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten geführt haben, beseitigt worden sind. Jedoch sehe zum einen Artikel 16, der Statusrichtlinie nicht ausdrücklich vor, dass sein Anwendungsbereich auf einen solchen Fall beschränkt sei, und zum anderen kann eine Änderung des Kenntnisstands des Aufnahmemitgliedstaats hinsichtlich der persönlichen Situation der betroffenen Person in gleicher Weise dazu führen, dass die ursprüngliche Befürchtung, dass Letztere einen ernsthaften Schaden im Sinne von Artikel 15, dieser Richtlinie erleidet, im Licht der neuen Informationen, die diesem Mitgliedstaat zur Verfügung stehen, nicht mehr begründet erscheint (Urteil Bilali, Rz. 49).

Auch das EASO nennt als möglichen Fall für geänderte Umstände etwa die Abnahme der individuellen Verletzlichkeit einer Person, die volljährig geworden ist (Richterliche Analyse, S. 58).

Vergleicht man die bei der erstmaligen Zuerkennung festgestellten persönlichen Umstände des BF mit den nunmehr festgestellten, so sind keine wesentlich geänderten Umstände erkennbar. Die Behörde hat im Bescheid auch nicht dargelegt, welche Umstände im Hinblick auf die persönlichen Verhältnisse und Eigenschaften des BF sie nunmehr als geändert erachtet. Vielmehr wird im Bescheid ausführlich auf die nunmehr bestehende Möglichkeit der Ansiedlung in Mazar-e-Sharif oder Herat eingegangen, diese Ansicht beruht jedoch, wie oben ausgeführt, auf einer falschen Rechtsauslegung der Behörde.

Sonstige denkbare Änderungen in den Umständen, etwa in Form der Sicherheitslage oder der allgemeinen sozioökonomischen Rahmenbedingungen an einem bestimmten Rückkehr-, Wieder- oder Neuansiedlungsort in Afghanistan, sah auch die belangte Behörde aufgrund der von ihr getroffenen Sachverhaltsfeststellungen und ihrer rechtlichen Erwägungen nicht.

Aus all den vorstehenden Erwägungen erfolgte aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts auch die Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG nicht zu Recht. Auf die Prüfung, ob gegebenenfalls andere Gründe für die Gewährung subsidiären Schutzes sprechen könnten, brauchte daher nicht mehr eingegangen zu werden. Somit war der Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheids stattzugeben und diese Spruchpunkte ersatzlos zu beheben. Aus all den vorstehenden Erwägungen erfolgte aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts auch die Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG nicht zu Recht. Auf die Prüfung, ob gegebenenfalls andere Gründe für die Gewährung subsidiären Schutzes sprechen könnten, brauchte daher nicht mehr eingegangen zu werden. Somit war der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheids stattzugeben und diese Spruchpunkte ersatzlos zu beheben.

Zu Spruchpunkt A.II.)

3. Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Wie oben zur möglichen Erfüllung von § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG bereits ausführlich dargelegt, liegen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten an den BF weiterhin vor, da insbesondere nicht festgestellt werden konnte, dass sich die Gründe, aus denen dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, nachhaltig und wesentlich geändert hätten. Wie oben zur möglichen Erfüllung von Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG bereits ausführlich dargelegt, liegen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten an den BF weiterhin vor, da insbesondere nicht festgestellt werden konnte, dass sich die Gründe, aus denen dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, nachhaltig und wesentlich geändert hätten.

Damit war der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids stattzugeben und die befristete Aufenthaltsberechtigung des BF für die Dauer von zwei Jahren zu verlängern. Damit war der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids stattzugeben und die befristete Aufenthaltsberechtigung des BF für die Dauer von zwei Jahren zu verlängern.

Zu Spruchteil B.) Unzulässigkeit der Revision

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Soweit die für die gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen anzuwendenden Vorschriften nicht bereits von sich aus ausreichend klar und präzise gestaltet sind, wurden die Fragen bereits durch die – in den Erwägungen zu den Spruchpunkten A.I. und A.II. angeführten – Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs sowie des EuGH (eben insbesondere das Urteil Bilali) beantwortet. Weiters ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht ersichtlich, dass die relevante Rechtsprechung uneinheitlich wäre. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Soweit die für die gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen anzuwendenden Vorschriften nicht bereits von sich aus ausreichend klar und präzise gestaltet sind, wurden die Fragen bereits durch die – in den Erwägungen zu den Spruchpunkten A.I. und A.II. angeführten – Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs sowie des EuGH (eben insbesondere das Urteil Bilali) beantwortet. Weiters ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht ersichtlich, dass die relevante Rechtsprechung uneinheitlich wäre.

Schlagworte

Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten Aberkennungstatbestand § 9 Abs. 1 befristete Aufenthaltsberechtigung Behebung der Entscheidung ersatzlose Teilbehebung EuGH Rechtsirrtum Rechtskraftwirkung Unionsrecht Verlängerung wesentliche Änderung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W241.2156293.2.00

Im RIS seit

13.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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