Entscheidungsdatum
23.06.2020Norm
AsylG 2005 §57Spruch
L512 2210638-2/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marlene JUNGWIRT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. der Volksrepublik Bangladesch, vertreten durch ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, Außenstelle Graz, vom XXXX , Zl. XXXX , beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marlene JUNGWIRT als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. der Volksrepublik Bangladesch, vertreten durch ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, Außenstelle Graz, vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , beschlossen:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid gemäß §§ 27, 28 Abs. 2 VwGVG aufgehoben.A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraphen 27, 28, Absatz 2, VwGVG aufgehoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.,
Text
BEGRÜNDUNG:, BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
I.1. Dem Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als „BF“ bezeichnet) wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , XXXX , ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen gemäß § 57 AsylG bis XXXX erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 FPG ab XXXX erlassen. Gemäß § 52 Absatz 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Bangladesch ab XXXX zulässig ist und gemäß § 66 Abs 1 bis 3 FPG die Frist für Ihre freiwillige Ausreise mit 14 Tage ab der Verpflichtung zur Rückkehr, somit ab XXXX , festgelegt.römisch eins.1. Dem Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als „BF“ bezeichnet) wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 , römisch 40 , ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG bis römisch 40 erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 FPG ab römisch 40 erlassen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Bangladesch ab römisch 40 zulässig ist und gemäß Paragraph 66, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für Ihre freiwillige Ausreise mit 14 Tage ab der Verpflichtung zur Rückkehr, somit ab römisch 40 , festgelegt.
I.2. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom XXXX , XXXX , wurde das Erkenntnis des BVwG vom XXXX , XXXX , insoweit aufgehoben, als damit die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch, gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, gegen die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat Bangladesch und gegen die Festsetzung einer 14-tägigen Frist zur freiwilligen Ausreise abgewiesen wurde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich das BVwG nicht in ausreichendem Ausmaß mit der individuellen Situation des BF im Falle der Rückkehr nach Bangladesch auseinandergesetzt und die für diese Auseinandersetzung maßgeblichen Ermittlungsschritte unterlassen habe. Neben einer (stringenten) Würdigung der Schwere der Erkrankung des BF, fehle auch eine konkrete Auseinandersetzung bezüglich der Behandlungsmöglichkeiten des BF im Heimatstaat.römisch eins.2. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom römisch 40 , römisch 40 , wurde das Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 , römisch 40 , insoweit aufgehoben, als damit die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch, gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, gegen die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat Bangladesch und gegen die Festsetzung einer 14-tägigen Frist zur freiwilligen Ausreise abgewiesen wurde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich das BVwG nicht in ausreichendem Ausmaß mit der individuellen Situation des BF im Falle der Rückkehr nach Bangladesch auseinandergesetzt und die für diese Auseinandersetzung maßgeblichen Ermittlungsschritte unterlassen habe. Neben einer (stringenten) Würdigung der Schwere der Erkrankung des BF, fehle auch eine konkrete Auseinandersetzung bezüglich der Behandlungsmöglichkeiten des BF im Heimatstaat.
I.3. Am 13.09.2019 beantragte der BF beim BFA die Verlängerung des Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß § 59 AsylG. römisch eins.3. Am 13.09.2019 beantragte der BF beim BFA die Verlängerung des Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß Paragraph 59, AsylG.
Am 10.01.2020 wurde der BF vor dem BFA zu seinem Verlängerungsantrag einvernommen.
I.4. Mit Bescheid des BFA vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der Antrag auf Verlängerung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ vom 13.09.2019 gemäß § 59 AsylG abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Voraussetzungen des § 57 Abs 1 Z 1 bis 3 AsylG nicht vorliegen würden. Verwiesen wurde auch darauf, dass mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX , XXXX , bereits rechtskräftig darüber abgesprochen wurde, dass der Gesundheitszustand des BF keine Verletzung des Art. 3 EMRK darstelle. Weiters liege gegen den BF eine aufrechte Rückkehrentscheidung ab XXXX vor und sei mit dem Erkenntnis des BVwG vom XXXX rechtskräftig festgestellt worden, dass die Abschiebung des BF nach Bangladesch ab XXXX zulässig sei und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab dem XXXX betrage.römisch eins.4. Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde der Antrag auf Verlängerung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ vom 13.09.2019 gemäß Paragraph 59, AsylG abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Voraussetzungen des Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 AsylG nicht vorliegen würden. Verwiesen wurde auch darauf, dass mit Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 , römisch 40 , bereits rechtskräftig darüber abgesprochen wurde, dass der Gesundheitszustand des BF keine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstelle. Weiters liege gegen den BF eine aufrechte Rückkehrentscheidung ab römisch 40 vor und sei mit dem Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 rechtskräftig festgestellt worden, dass die Abschiebung des BF nach Bangladesch ab römisch 40 zulässig sei und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab dem römisch 40 betrage.
I.5. Gegen den Bescheid des BFA vom XXXX , Zl. XXXX , erhob der BF fristgerecht Beschwerde., römisch eins.5. Gegen den Bescheid des BFA vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , erhob der BF fristgerecht Beschwerde.
I.6. Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
römisch eins.6. Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.,
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Beweiswürdigung:römisch zwei.1. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage, vor allem den Antrag auf Verlängerung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“, dem diesbezüglichen Bescheid des BFA in Verbindung mit dem Beschwerdeschreiben sowie dem Bundesverwaltungsgericht zugänglichen Gerichtsaktes zu GZ: XXXX fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.
Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage, vor allem den Antrag auf Verlängerung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“, dem diesbezüglichen Bescheid des BFA in Verbindung mit dem Beschwerdeschreiben sowie dem Bundesverwaltungsgericht zugänglichen Gerichtsaktes zu GZ: römisch 40 fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.,
II. 2. Rechtliche Beurteilung:
römisch zwei. 2. Rechtliche Beurteilung:,
II.2.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht
römisch zwei.2.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht,
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
Zu A)
Zu Spruchteil A):
II.2.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:römisch zwei.2.2. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:
II.2.3. Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte § 57 lautet:römisch zwei.2.3. Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte Paragraph 57, lautet:
"§ 57 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs 3 und § 73 AVG gehemmt.(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Absatz 3 und Paragraph 73, AVG gehemmt.
(3) Ein Antrag gemäß Abs 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.(3) Ein Antrag gemäß Absatz eins, Ziffer 2, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4) Ein Antrag gemäß Abs 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."(4) Ein Antrag gemäß Absatz eins, Ziffer 3, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."
Der mit "Verlängerungsverfahren des Aufenthaltstitels "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte § 59 AsylG lautet:Der mit "Verlängerungsverfahren des Aufenthaltstitels "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte Paragraph 59, AsylG lautet:
"§ 59. (1) Anträge auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, beim Bundesamt einzubringen. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet der Bestimmung nach dem FPG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Über die rechtzeitige Antragstellung kann dem Drittstaatsangehörigen auf begründeten Antrag eine einmalige Bestätigung im Reisedokument angebracht werden, die keine längere Gültigkeitsdauer als drei Monate aufweisen darf. Diese Bestätigung berechtigt zur visumfreien Einreise in das Bundesgebiet. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Form und Inhalt der Bestätigung durch Verordnung zu regeln."§ 59. (1) Anträge auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, beim Bundesamt einzubringen. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet der Bestimmung nach dem FPG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Über die rechtzeitige Antragstellung kann dem Drittstaatsangehörigen auf begründeten Antrag eine einmalige Bestätigung im Reisedokument angebracht werden, die keine längere Gültigkeitsdauer als drei Monate aufweisen darf. Diese Bestätigung berechtigt zur visumfreien Einreise in das Bundesgebiet. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Form und Inhalt der Bestätigung durch Verordnung zu regeln.
(2) Die Gültigkeitsdauer eines verlängerten Aufenthaltstitels beginnt mit dem auf den letzten Tag des letzten Aufenthaltstitels folgenden Tag, wenn seither nicht mehr als sechs Monate vergangen sind. Der rechtmäßige Aufenthalt im Bundesgebiet im Zeitraum zwischen Ablauf des letzten Aufenthaltstitels und Beginn der Gültigkeitsdauer des verlängerten Aufenthaltstitels ist gleichzeitig mit dessen Erteilung von Amts wegen gebührenfrei mit Bescheid festzustellen.
(3) Anträge, die nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels gestellt werden, gelten nur dann als Verlängerungsanträge, wenn
1. der Antragsteller gleichzeitig mit dem Antrag glaubhaft macht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gehindert war, rechtzeitig den Verlängerungsantrag zu stellen, und ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, und
2. der Antrag binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses gestellt wird; § 71 Abs 5 AVG gilt.2. der Antrag binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses gestellt wird; Paragraph 71, Absatz 5, AVG gilt.
Der Zeitraum zwischen Ablauf der Gültigkeitsdauer des letzten Aufenthaltstitels und der Stellung des Antrages, der die Voraussetzungen der Z 1 und 2 erfüllt, gilt nach Maßgabe des bisher innegehabten Aufenthaltstitels als rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt.Der Zeitraum zwischen Ablauf der Gültigkeitsdauer des letzten Aufenthaltstitels und der Stellung des Antrages, der die Voraussetzungen der Ziffer eins und 2 erfüllt, gilt nach Maßgabe des bisher innegehabten Aufenthaltstitels als rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt.
(4) Das Bundesamt hat der örtlich zuständigen Behörde nach dem NAG unverzüglich mitzuteilen, dass
1. die Voraussetzung des § 57 weiterhin vorliegen,1. die Voraussetzung des Paragraph 57, weiterhin vorliegen,
2. der Antragsteller das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt hat, und2. der Antragsteller das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, IntG erfüllt hat, und
3. die Voraussetzungen des § 60 Abs 2 Z 1 bis 4 erfüllt sind.3. die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 erfüllt sind.
Liegen die Voraussetzungen der Z 2 oder Z 3 nicht vor, hat das Bundesamt den Aufenthaltstitel gemäß § 57 zu erteilen. Die Entscheidung über den Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels nach Abs 1 ist unverzüglich, längstens jedoch binnen 4 Monaten ab Einbringung des Antrages zu treffen.Liegen die Voraussetzungen der Ziffer 2, oder Ziffer 3, nicht vor, hat das Bundesamt den Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, zu erteilen. Die Entscheidung über den Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels nach Absatz eins, ist unverzüglich, längstens jedoch binnen 4 Monaten ab Einbringung des Antrages zu treffen.
(5) Im Falle einer Mitteilung gemäß Abs 4 ist der Ablauf der Frist gemäß Abs 4 letzter Satz gehemmt. Das Bundesamt hat den Antragsteller von der Mitteilung in Kenntnis zu setzen. Mit Ausfolgung des Aufenthaltstitels gemäß § 41a Abs 3 NAG ist das Verlängerungsverfahren formlos einzustellen."(5) Im Falle einer Mitteilung gemäß Absatz 4, ist der Ablauf der Frist gemäß Absatz 4, letzter Satz gehemmt. Das Bundesamt hat den Antragsteller von der Mitteilung in Kenntnis zu setzen. Mit Ausfolgung des Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 41 a, Absatz 3, NAG ist das Verlängerungsverfahren formlos einzustellen."
II.2.4. Die in der Beschwerde angeführte Beschäftigungsbewilligung bis XXXX , die bestehende Vollzeitbeschäftigung sowie die dargelegte fortgeschrittene Integration des BF stellen keinen Sachverhalt dar, welcher unter § 57 AsylG subsumierbar ist. Im gesamten Verfahren ist sohin kein Sachverhalt hervorgekommen, welcher unter § 57 Abs. 1 Z 1 bis 3 AsylG zu subsumieren wäre. Derartiges ergibt sich weder aus dem Akteninhalt, noch aus den Ausführungen des BF.römisch zwei.2.4. Die in der Beschwerde angeführte Beschäftigungsbewilligung bis römisch 40 , die bestehende Vollzeitbeschäftigung sowie die dargelegte fortgeschrittene Integration des BF stellen keinen Sachverhalt dar, welcher unter Paragraph 57, AsylG subsumierbar ist. Im gesamten Verfahren ist sohin kein Sachverhalt hervorgekommen, welcher unter Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 AsylG zu subsumieren wäre. Derartiges ergibt sich weder aus dem Akteninhalt, noch aus den Ausführungen des BF.
Es kann daher nicht beanstandet werden, dass das BFA im bekämpften Bescheid keine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 AsylG (mehr) erteilt hat.Es kann daher nicht beanstandet werden, dass das BFA im bekämpften Bescheid keine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß Paragraph 57, AsylG (mehr) erteilt hat.
II.2.5. Im Fall eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG ist das BFA für die Erteilung und die Verlängerung zuständig, weshalb auch eine gemeinsame Entscheidung über den Verlängerungsantrag und die Aufenthaltsbeendigung möglich ist. Eine solche gemeinsame Entscheidung sieht § 52 Abs 3 FPG (iVm § 10 Abs 3 AsylG) vor (vgl. E 14.04.2016, Ra 2016/21/0077):römisch zwei.2.5. Im Fall eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG ist das BFA für die Erteilung und die Verlängerung zuständig, weshalb auch eine gemeinsame Entscheidung über den Verlängerungsantrag und die Aufenthaltsbeendigung möglich ist. Eine solche gemeinsame Entscheidung sieht Paragraph 52, Absatz 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 3, AsylG) vor vergleiche E 14.04.2016, Ra 2016/21/0077):
Nach dieser Bestimmung hat das BFA unter einem mit Beschied eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird. Auf (nur bei Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG mögliche) Verlängerungsanträge wird zwar nicht ausdrücklich Bezug genommen, es handelt sich dabei aber um Unterfälle von Anträgen auf Erteilung von Aufenthaltstiteln. Die Entscheidung über den Verlängerungsantrag und die Erlassung der Rückkehrentscheidung "unter einem" [wobei allerdings über den Verlängerungsantrag vorrangig zu entscheiden ist (VwGH E 12.11.2015, Ra 2015/21/0023, 0024)] stellt auch sicher, dass der Antrag nicht unerledigt bleibt. In diesem Sinn gibt es in § 59 AsylG 2005 auch eigenständige Regelungen über das Verlängerungsverfahren des Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005, die allenfalls - so ausdrücklich die ErlRV zur Schaffung des § 59 AsylG 2005 (1803 BlgNR 24. GP 51) - darauf hinauslaufen, dass "das Bundesamt den Antrag abzuweisen und gegebenenfalls ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einzuleiten" hat." (VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0200)Nach dieser Bestimmung hat das BFA unter einem mit Beschied eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird. Auf (nur bei Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG mögliche) Verlängerungsanträge wird zwar nicht ausdrücklich Bezug genommen, es handelt sich dabei aber um Unterfälle von Anträgen auf Erteilung von Aufenthaltstiteln. Die Entscheidung über den Verlängerungsantrag und die Erlassung der Rückkehrentscheidung "unter einem" [wobei allerdings über den Verlängerungsantrag vorrangig zu entscheiden ist (VwGH E 12.11.2015, Ra 2015/21/0023, 0024)] stellt auch sicher, dass der Antrag nicht unerledigt bleibt. In diesem Sinn gibt es in Paragraph 59, AsylG 2005 auch eigenständige Regelungen über das Verlängerungsverfahren des Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005, die allenfalls - so ausdrücklich die ErlRV zur Schaffung des Paragraph 59, AsylG 2005 (1803 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 51) - darauf hinauslaufen, dass "das Bundesamt den Antrag abzuweisen und gegebenenfalls ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einzuleiten" hat." (VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0200)
II.2.6. Indem das BFA im gegenständlichen Verfahren keine Rückkehrentscheidung erließ, hat es die Rechtslage verkannt. Im Erkenntnis vom 19.11.2015, Zahl Ra 2015/20/0082, führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass § 59 Abs. 5 FPG 2005 der Verfahrensökonomie dienen und bewirken soll, dass es keiner neuerlichen Rückkehrentscheidungen bedarf, wenn bereits rechtskräftige Rückkehrentscheidungen vorliegen, es sei denn, dass neue Tatsachen iSd § 53 Abs. 2 und 3 FPG 2005 hervorkommen, die eine Neubemessung der Dauer eines Einreiseverbotes erforderlich machen. Durch den Verweis auf § 53 FPG 2005, der die Erlassung eines Einreiseverbotes regelt, geht in Zusammenschau mit den Materialien (vgl. EB RV 1803 BlgNR 24. GP, 67 zum FNG, BGBl. I Nr. 87/2012) hervor, dass sich § 59 Abs. 5 FPG 2005 nur auf solche Rückkehrentscheidungen bezieht, die mit einem Einreiseverbot verbunden sind. Nur im Fall der Änderung des für die Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes relevanten Sachverhaltes bedarf es einer neuen Rückkehrentscheidung, um allenfalls die Dauer des mit ihr zu verbindenden Einreiseverbotes neu festlegen zu können. Ist die Rückkehrentscheidung allerdings von vornherein nicht mit einem Einreiseverbot verbunden, fällt sie nicht in den Anwendungsbereich dieser Norm.römisch zwei.2.6. Indem das BFA im gegenständlichen Verfahren keine Rückkehrentscheidung erließ, hat es die Rechtslage verkannt. Im Erkenntnis vom 19.11.2015, Zahl Ra 2015/20/0082, führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass Paragraph 59, Absatz 5, FPG 2005 der Verfahrensökonomie dienen und bewirken soll, dass es keiner neuerlichen Rückkehrentscheidungen bedarf, wenn bereits rechtskräftige Rückkehrentscheidungen vorliegen, es sei denn, dass neue Tatsachen iSd Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG 2005 hervorkommen, die eine Neubemessung der Dauer eines Einreiseverbotes erforderlich machen. Durch den Verweis auf Paragraph 53, FPG 2005, der die Erlassung eines Einreiseverbotes regelt, geht in Zusammenschau mit den Materialien vergleiche EB Regierungsvorlage 1803 BlgNR 24. GP, 67 zum FNG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,) hervor, dass sich Paragraph 59, Absatz 5, FPG 2005 nur auf solche Rückkehrentscheidungen bezieht, die mit einem Einreiseverbot verbunden sind. Nur im Fall der Änderung des für die Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes relevanten Sachverhaltes bedarf es einer neuen Rückkehrentscheidung, um allenfalls die Dauer des mit ihr zu verbindenden Einreiseverbotes neu festlegen zu können. Ist die Rückkehrentscheidung allerdings von vornherein nicht mit einem Einreiseverbot verbunden, fällt sie nicht in den Anwendungsbereich dieser Norm.
Daraus ergibt sich, dass das BFA im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung zu erlassen gehabt hätte, zumal der BF nie mit einem Einreiseverbot belegt wurde und auch kein Fall des § 58 Abs. 9 AsylG vorliegt.Daraus ergibt sich, dass das BFA im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung zu erlassen gehabt hätte, zumal der BF nie mit einem Einreiseverbot belegt wurde und auch kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, AsylG vorliegt.
Da das BFA im gegenständlichen Fall eine verfehlte Rechtsansicht vertrat, indem es keine Rückkehrentscheidung erließ, und das Bundesverwaltungsgericht schon im Hinblick darauf, dass es im gegenständlichen Verfahren nur in Beschwerdesachen tätig werden und den BF nicht um eine Instanz bringen darf, sohin die seitens des BFA unterlassene Rückkehrentscheidung nicht nachholen kann, war der angefochtene Bescheid gemäß §§ 27, 28 Abs. 2 VwGVG zu beheben.Da das BFA im gegenständlichen Fall eine verfehlte Rechtsansicht vertrat, indem es keine Rückkehrentscheidung erließ, und das Bundesverwaltungsgericht schon im Hinblick darauf, dass es im gegenständlichen Verfahren nur in Beschwerdesachen tätig werden und den BF nicht um eine Instanz bringen darf, sohin die seitens des BFA unterlassene Rückkehrentscheidung nicht nachholen kann, war der angefochtene Bescheid gemäß Paragraphen 27, 28, Absatz 2, VwGVG zu beheben.
Für das vom BFA in weiterer Folge fortzusetzende Verfahren ergibt sich, dass durch die im vorliegenden Fall gebotene Aufhebung des angefochtenen Bescheides der verfahrensgegenständliche Verlängerungsantrag des BF wieder unerledigt ist.
Der Vollständigkeit halber ist noch darauf zu verweisen, dass im vorliegenden Fall zum Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Bescheides am XXXX eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung ab XXXX vorgelegen ist, diese aber mit Erkenntnis des VfGH vom XXXX , XXXX , aufgehoben wurde, weshalb aktuell keine rechtskräftige Rückkehrentscheidung besteht.Der Vollständigkeit halber ist noch darauf zu verweisen, dass im vorliegenden Fall zum Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Bescheides am römisch 40 eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung ab römisch 40 vorgelegen ist, diese aber mit Erkenntnis des VfGH vom römisch 40 , römisch 40 , aufgehoben wurde, weshalb aktuell keine rechtskräftige Rückkehrentscheidung besteht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.,
II.3. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlungrömisch zwei.3. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Aufgrund der Behebungsentscheidung aus den dargestellten Gründen konnte eine Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.Aufgrund der Behebungsentscheidung aus den dargestellten Gründen konnte eine Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.,
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.,
Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH abgeht. Entsprechende einschlägige Judikatur wurde bereits zitiert.
Schlagworte
Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz Aufenthaltstitel Behebung der Entscheidung Rechtswidrigkeit Rückkehrentscheidung VerlängerungsantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:L512.2210638.2.00Im RIS seit
12.11.2020Zuletzt aktualisiert am
12.11.2020