Entscheidungsdatum
24.06.2020Norm
AsylG 2005 §35 Abs1Spruch
W144 2229594-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Huber nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft in Nairobi vom 11.02.2020, Zl.: XXXX , aufgrund des Vorlageantrags des XXXX , unbekannt alias XXXX alias XXXX geb., StA von Somalia, über seine Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft in Nairobi vom 16.12.2019, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Huber nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft in Nairobi vom 11.02.2020, Zl.: römisch 40 , aufgrund des Vorlageantrags des römisch 40 , unbekannt alias römisch 40 alias römisch 40 geb., StA von Somalia, über seine Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft in Nairobi vom 16.12.2019, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß Art. 35 Abs. 1 AsylG idgF als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.A) Die Beschwerde wird gemäß Artikel 35, Absatz eins, AsylG idgF als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: , ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Der somalische Beschwerdeführer (BF) ist der Sohn des XXXX geb., ebenfalls somalischer StA, dem mit Erkenntnis des BVwG vom 27.06.2018 (mündlich verkündet am 11.06.2018) Zl. XXXX , gem. § 3 AsylG Asyl gewährt wurde.Der somalische Beschwerdeführer (BF) ist der Sohn des römisch 40 geb., ebenfalls somalischer StA, dem mit Erkenntnis des BVwG vom 27.06.2018 (mündlich verkündet am 11.06.2018) Zl. römisch 40 , gem. Paragraph 3, AsylG Asyl gewährt wurde.
Am 06.09.2018 stellte der BF bei der österreichischen Botschaft in Nairobi (im Folgenden: ÖB) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gem. § 35 Abs. 1 AsylG, wobei der BF als sein Geburtsdatum den XXXX anführte. Am 06.09.2018 stellte der BF bei der österreichischen Botschaft in Nairobi (im Folgenden: ÖB) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gem. Paragraph 35, Absatz eins, AsylG, wobei der BF als sein Geburtsdatum den römisch 40 anführte.
Dem Antrag beigeschlossen waren neben dem „Befragungsformular im Einreiseverfahren nach § 35 AsylG“ auch somalische Unterlagen (Geburtsurkunde, ID-Nachweis, Reisepass), die das Geburtsdatum des BF mit XXXX benennen.Dem Antrag beigeschlossen waren neben dem „Befragungsformular im Einreiseverfahren nach Paragraph 35, AsylG“ auch somalische Unterlagen (Geburtsurkunde, ID-Nachweis, Reisepass), die das Geburtsdatum des BF mit römisch 40 benennen.
Antragsbegründend führte der BF aus, dass er der minderjährige Sohn des im Bundesgebiet als Flüchtling anerkannten XXXX (im Folgenden: Bezugsperson) sei.Antragsbegründend führte der BF aus, dass er der minderjährige Sohn des im Bundesgebiet als Flüchtling anerkannten römisch 40 (im Folgenden: Bezugsperson) sei.
In der Folge traten seitens des BFA Zweifel an der Minderjährigkeit der BF auf, sodass am 09.04.2019 eine Altersfeststellung durch Röntgenuntersuchung über das „ XXXX “, XXXX . (Chirurg und Traumatologe), in Nairobi in die Wege geleitet wurde. Diese ergab, dass der BF zum Untersuchungszeitpunkt 09.04.2019 nach der „Methode von Greulich und Pyle“ jedenfalls älter als 18 Jahre war. Das vom BF angegebene Alter ist definitiv nicht korrekt.In der Folge traten seitens des BFA Zweifel an der Minderjährigkeit der BF auf, sodass am 09.04.2019 eine Altersfeststellung durch Röntgenuntersuchung über das „ römisch 40 “, römisch 40 . (Chirurg und Traumatologe), in Nairobi in die Wege geleitet wurde. Diese ergab, dass der BF zum Untersuchungszeitpunkt 09.04.2019 nach der „Methode von Greulich und Pyle“ jedenfalls älter als 18 Jahre war. Das vom BF angegebene Alter ist definitiv nicht korrekt.
Mit Schreiben vom 14.11.2019 erstattete das BFA eine Stellungnahme gem. § 35 AsylG und führte darin im Wesentlichen aus, dass im Zuge der Prüfung des bestehenden Familienverhältnisses gravierende Widersprüche aufgetreten seien, sodass mangels vorgelegter, und unbedenklicher Beweismittel keineswegs von einem Nachweis im Sinn eines vollen Beweises des Familienverhältnisses als minderjähriges Kind ausgegangen werden kann. Näher ausgeführt liegen Widersprüche zum Geburtsdatum des BF vor, da dieser gemäß den vorgelegten Unterlagen am XXXX geboren worden sein soll, nach Angaben der Bezugsperson hingegen ein Geburtsdatum im Jahr XXXX vorliegen würde und nach wissenschaftlichen Erkenntnissen durch die Altersfeststellung ein Geburtsdatum jedenfalls vor dem April XXXX vorliegen muss. Es steht daher fest, dass der BF weder im Jahr XXXX noch im Jahr XXXX geboren ist. Vom Nachweis eines Familienverhältnisses als minderjähriges Kind kann daher nicht ausgegangen werden, sodass die Zuerkennung des Status nicht wahrscheinlich sei.Mit Schreiben vom 14.11.2019 erstattete das BFA eine Stellungnahme gem. Paragraph 35, AsylG und führte darin im Wesentlichen aus, dass im Zuge der Prüfung des bestehenden Familienverhältnisses gravierende Widersprüche aufgetreten seien, sodass mangels vorgelegter, und unbedenklicher Beweismittel keineswegs von einem Nachweis im Sinn eines vollen Beweises des Familienverhältnisses als minderjähriges Kind ausgegangen werden kann. Näher ausgeführt liegen Widersprüche zum Geburtsdatum des BF vor, da dieser gemäß den vorgelegten Unterlagen am römisch 40 geboren worden sein soll, nach Angaben der Bezugsperson hingegen ein Geburtsdatum im Jahr römisch 40 vorliegen würde und nach wissenschaftlichen Erkenntnissen durch die Altersfeststellung ein Geburtsdatum jedenfalls vor dem April römisch 40 vorliegen muss. Es steht daher fest, dass der BF weder im Jahr römisch 40 noch im Jahr römisch 40 geboren ist. Vom Nachweis eines Familienverhältnisses als minderjähriges Kind kann daher nicht ausgegangen werden, sodass die Zuerkennung des Status nicht wahrscheinlich sei.
Mit Schreiben ebenfalls vom 14.11.2019, zugestellt am 15.11.2019, wurde bezüglich der negativen Wahrscheinlichkeitsprognosen des BFA Parteiengehör gewährt.
Mit Schriftsatz vom 22.11.2019 erstattete der BF im Wege des Roten Kreuzes eine solche Stellungnahme und führte darin aus, dass er das Altersfeststellungsgutachten bis dato nicht ausgehändigt erhalten habe, sowie dass im Zweifel von der Minderjährigkeit eines Antragstellers auszugehen sei, wenn nach der Altersdiagnose weiterhin begründete Zweifel an der Minderjährigkeit eines Fremden bestünden. Auch hätte eine multifaktorielle Altersdiagnose durchgeführt werden müssen. Weiters wurde vorgebracht, dass der BF somalische Unterlagen in Vorlage gebracht habe, die sein Geburtsdatum mit XXXX ausweisen. Allgemeine Zweifel an der Echtheit und Richtigkeit von Urkunden durch die Behörden sind nicht ausreichend, um eingereichten Dokumenten die Beweiskraft zu versagen.Mit Schriftsatz vom 22.11.2019 erstattete der BF im Wege des Roten Kreuzes eine solche Stellungnahme und führte darin aus, dass er das Altersfeststellungsgutachten bis dato nicht ausgehändigt erhalten habe, sowie dass im Zweifel von der Minderjährigkeit eines Antragstellers auszugehen sei, wenn nach der Altersdiagnose weiterhin begründete Zweifel an der Minderjährigkeit eines Fremden bestünden. Auch hätte eine multifaktorielle Altersdiagnose durchgeführt werden müssen. Weiters wurde vorgebracht, dass der BF somalische Unterlagen in Vorlage gebracht habe, die sein Geburtsdatum mit römisch 40 ausweisen. Allgemeine Zweifel an der Echtheit und Richtigkeit von Urkunden durch die Behörden sind nicht ausreichend, um eingereichten Dokumenten die Beweiskraft zu versagen.
In der Folge gewährte die ÖB dem BF Akteneinsicht und langte daraufhin eine neuerliche Stellungnahme des BF am 02.12.2019 ein. In dieser Stellungnahme ergänzte der BF, dass die Bezugsperson zwar weiterhin der Meinung sei, dass der BF im Jahr XXXX geboren sei, doch räume die Bezugsperson ein, dass diesbezüglich ein Irrtum vorliegen könne. Im Übrigen erstattete der BF weitwendige Ausführungen, wann, er wo, in welchem Familienverband in Somalia gelebt habe, sowie in welchem Zeitraum eine Unterbrechung des Kontaktes zur Bezugsperson bestanden habe, und brachte vor, dass ein aufrechtes Familienleben zur Bezugsperson nach wie vor vorliege. Im Übrigen wurde die Qualität des Altersfeststellungsgutachtens angezweifelt.In der Folge gewährte die ÖB dem BF Akteneinsicht und langte daraufhin eine neuerliche Stellungnahme des BF am 02.12.2019 ein. In dieser Stellungnahme ergänzte der BF, dass die Bezugsperson zwar weiterhin der Meinung sei, dass der BF im Jahr römisch 40 geboren sei, doch räume die Bezugsperson ein, dass diesbezüglich ein Irrtum vorliegen könne. Im Übrigen erstattete der BF weitwendige Ausführungen, wann, er wo, in welchem Familienverband in Somalia gelebt habe, sowie in welchem Zeitraum eine Unterbrechung des Kontaktes zur Bezugsperson bestanden habe, und brachte vor, dass ein aufrechtes Familienleben zur Bezugsperson nach wie vor vorliege. Im Übrigen wurde die Qualität des Altersfeststellungsgutachtens angezweifelt.
Mit Schreiben vom 13.12.2019 teilte das BFA mit, dass die negative Wahrscheinlichkeitsprognose vom 14.11.2019 von der Behörde aufrecht gehalten werde.
Mit Bescheid vom 16.12.2019, zugestellt am 16.12.2019, verweigerte die ÖB das Visum mit der Begründung, dass das BFA an der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose festgehalten habe.
Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz vom 13.01.2020 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend führte er im Wesentlichen jene Argumente ins Treffen, die er bereits in seinen Stellungnahmen erstattet hat.
In der Folge erlies die ÖB mit Bescheid vom 11.02.2020 eine Beschwerdevorentscheidung gem. § 14 Abs. 1 VwGVG, mit welcher die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend führte die Botschaft im Wesentlichen Folgendes aus:In der Folge erlies die ÖB mit Bescheid vom 11.02.2020 eine Beschwerdevorentscheidung gem. Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG, mit welcher die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend führte die Botschaft im Wesentlichen Folgendes aus:
„Jenseits und unabhängig von der oben angeführten Bindungswirkung teilt die belangte Behörde die Ansicht des BFA, dass die Voraussetzungen für ein Angehörigenverhältnis nicht gegeben sind, da die beschwerdeführende Partei nicht nachweisen kann, dass es sich bei ihr um ein minderjähriges Kind eines Asylberechtigten handelt.
Die DNA-Analyse beweist zwar, dass es sich bei der beschwerdeführenden Partei um den Sohn der Bezugsperson handelt, es wurde aber im Rahmen des Verfahrens auch eine Altersfeststellung (Handwurzelröntgen) mit Röntgenaufnahmen vom 08.04.2019 durchgeführt, in deren Befund der behandelnde Arzt bestätigt, dass die beschwerdeführende Partei zu diesem Zeitpunkt bereits volljährig war.
Aufgrund dieses klaren Ergebnisses kann den vorgelegten Urkunden – aus denen die beschwerdeführende Partei ein noch minderjähriges Alter ableitet — kein Glaube geschenkt werden. Hierzu sei festgehalten, dass, wenn die Untersuchung zur Altersfeststellung bei der beschwerdeführenden Partei für den 08.04.2019 eine Volljährigkeit feststellt, diese aber laut den vorgelegten Unterlagen erst am 01.01.2021 die Volljährigkeit erreicht – hier jedenfalls von unrichtigen Angaben in den vorgelegten Dokumenten auszugehen ist. Somit handelt es sich mit hoher Wahrscheinlichkeit um von einer berechtigten Behörde ausgestellte, echte Dokumente mit unwahrem Inhalt (sog. Lugurkunde). Dies wurde in der Vergangenheit in einem ähnlich gelagerten Fall auch vom Bundesverwaltungsgericht (GZ W161 2120495-1) so erkannt: „Aus der durch die ÖB veranlassten Altersfeststellung und dem daraus resultierenden Gutachten gehe hervor, dass die Antragstellerin XXX zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits volljährig gewesen sei und die Eintragung im Reisepass offensichtlich falsch sei bzw. dieses Dokument aus Gefälligkeitsgründen ausgestellt worden wäre. Aufgrund der Volljährigkeit der Erstantragstellerin und aufgrund der offensichtlichen Manipulationen auf der vorgelegten afghanischen "Azeera“ könne davon ausgegangen werden, dass die vorgelegten Beweismittel offensichtlich manipuliert bzw. falsche Inhalte (Alter der XXXX) angegeben worden wären, um eine Einreise im Familienverfahren zu ermöglichen. Auch wenn die Echtheit der Dokumente unzweifelhaft wäre, würde dies nicht die Richtigkeit der Inhalte beweisen." (vgl. dazu das Erkenntnis des BVwG vom 22.02.2016 W161 2120500-1/2E).“Aufgrund dieses klaren Ergebnisses kann den vorgelegten Urkunden – aus denen die beschwerdeführende Partei ein noch minderjähriges Alter ableitet — kein Glaube geschenkt werden. Hierzu sei festgehalten, dass, wenn die Untersuchung zur Altersfeststellung bei der beschwerdeführenden Partei für den 08.04.2019 eine Volljährigkeit feststellt, diese aber laut den vorgelegten Unterlagen erst am 01.01.2021 die Volljährigkeit erreicht – hier jedenfalls von unrichtigen Angaben in den vorgelegten Dokumenten auszugehen ist. Somit handelt es sich mit hoher Wahrscheinlichkeit um von einer berechtigten Behörde ausgestellte, echte Dokumente mit unwahrem Inhalt (sog. Lugurkunde). Dies wurde in der Vergangenheit in einem ähnlich gelagerten Fall auch vom Bundesverwaltungsgericht (GZ W161 2120495-1) so erkannt: „Aus der durch die ÖB veranlassten Altersfeststellung und dem daraus resultierenden Gutachten gehe hervor, dass die Antragstellerin römisch 30 zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits volljährig gewesen sei und die Eintragung im Reisepass offensichtlich falsch sei bzw. dieses Dokument aus Gefälligkeitsgründen ausgestellt worden wäre. Aufgrund der Volljährigkeit der Erstantragstellerin und aufgrund der offensichtlichen Manipulationen auf der vorgelegten afghanischen "Azeera“ könne davon ausgegangen werden, dass die vorgelegten Beweismittel offensichtlich manipuliert bzw. falsche Inhalte (Alter der römisch 40 ) angegeben worden wären, um eine Einreise im Familienverfahren zu ermöglichen. Auch wenn die Echtheit der Dokumente unzweifelhaft wäre, würde dies nicht die Richtigkeit der Inhalte beweisen." vergleiche dazu das Erkenntnis des BVwG vom 22.02.2016 W161 2120500-1/2E).“
Dagegen brachte die BF mit Schriftsatz vom 18.02.2020 und somit fristgerecht einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht ein.
Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 11.03.2020 wurde am 16.03.2020 dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt den Verwaltungsakten übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.) Feststellungen:
Festgestellt wird zunächst der oben wiedergegebene Verfahrensgang.
Zudem wird festgestellt, dass der BF zwar der leibliche Sohn der Bezugsperson ist, die Altersangaben des BF zu seiner Person, sowie die Angaben der Bezugsperson zum Alter des BF jedoch definitiv nicht der Wirklichkeit entsprechen.
2.) Beweiswürdigung:
Die Festgestellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Akt der ÖB.
Im gegenständlichen Fall liegen zum Alter des BF verschiedene Beweismittel vor, die gegeneinander abzuwägen sind, - konkret die Aussagen des Antragstellers sowie der Bezugsperson, die vorgelegten schriftlichen Unterlagen/Dokumente, sowie das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten, wobei evident ist, dass die Aussagen des Antragstellers und die von ihm vorgelegten Dokumente in massivem Widerspruch zum amtswegig eingeholten Altersfeststellungsgutachten stehen.
Nach den Angaben des BF und den vorgelegten Dokumenten wäre der BF zum Untersuchungszeitpunkt 09. April 2019 erst XXXX , XXXX und XXXX Jahre alt gewesen, während das Gutachten hingegen zu dem Schluss kommt, dass ein Alter von über 18 Jahren vorgelegen hat. Dies bedeutet, dass nach wissenschaftlich gesicherten Erkenntnissen das angegebene Alter vom tatsächlichen um etwa 2 Jahre abweicht. Im Vergleich zu den Angaben der Bezugsperson, wonach das Geburtsjahr XXXX vorliegen würde, ergebe sich überhaupt eine Abweichung von ca. 4 Jahren (!) zum medizinischen Befund. 2 bzw. sogar 4 Jahre sind eine so eklatante Abweichung vom behaupteten Alter, dass im vorliegenden Fall keinesfalls von bloßen „Zweifeln“ am behaupteten und urkundlich vorgelegten Alter gesprochen werden kann, sondern dass unzweifelhaft feststeht, dass die Angaben des BF und die vorgelegten Urkunden inhaltlich unrichtig sind.Nach den Angaben des BF und den vorgelegten Dokumenten wäre der BF zum Untersuchungszeitpunkt 09. April 2019 erst römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 Jahre alt gewesen, während das Gutachten hingegen zu dem Schluss kommt, dass ein Alter von über 18 Jahren vorgelegen hat. Dies bedeutet, dass nach wissenschaftlich gesicherten Erkenntnissen das angegebene Alter vom tatsächlichen um etwa 2 Jahre abweicht. Im Vergleich zu den Angaben der Bezugsperson, wonach das Geburtsjahr römisch 40 vorliegen würde, ergebe sich überhaupt eine Abweichung von ca. 4 Jahren (!) zum medizinischen Befund. 2 bzw. sogar 4 Jahre sind eine so eklatante Abweichung vom behaupteten Alter, dass im vorliegenden Fall keinesfalls von bloßen „Zweifeln“ am behaupteten und urkundlich vorgelegten Alter gesprochen werden kann, sondern dass unzweifelhaft feststeht, dass die Angaben des BF und die vorgelegten Urkunden inhaltlich unrichtig sind.
Damit geht auch das Argument des BF, wonach im Zweifel von der Minderjährigkeit eines Antragstellers auszugehen sei, ins Leere, da diese Zweifelsregelung nur dann zur Anwendung kommt, wenn das behauptete Alter etwa aufgrund einer Bandbreite der Altersdiagnose zwar zweifelhaft, vielleicht sogar wenig wahrscheinlich, aber immerhin noch denkmöglich (!) erscheint und in dieser Weise „Zweifel“ am behaupteten und Minderjährigkeit indizierenden Alter bestehen bleiben. Im vorliegenden Fall ist das behauptete Lebensalter des BF jedoch geradezu ausgeschlossen. Es liegen daher in casu keinerlei Umstände vor, die den tragfähigen Schluss zulassen, dass der BF zum Antragszeitpunkt tatsächlich minderjährig war - vielmehr ist evident, dass sowohl der BF als auch die Bezugsperson erwiesenermaßen unrichtige Angaben erstattet haben.
Die Beschwerdeeinwendungen im Hinblick auf die Qualität des Altersfeststellungsgutachtens, wonach etwa keine Referenzen oder Bandbreiten angeführt werden sowie an der Qualifikation des Gutachters, erscheinen nicht berechtigt. Die Altersgutachten zeichnende Arzt ist als Chirurg und Traumatologe ausgewiesen, das Gutachten bezieht sich auf die notorisch bekannte Methode von „Greulich und Pyle“, gibt zudem auch die Bandbreiten derartiger Gutachten an und kommt insgesamt zum Schluss, dass zum Untersuchungszeitraum jedenfalls ein Alter von mehr als 18 Jahren vorliegt. Vor diesem Hintergrund erscheint das Gutachten schlüssig und wurden die Beschwerdeeinwendungen auch nicht auf gleichem fachlichem Niveau vorgebracht, sodass die Beschwerdeeinwendungen insgesamt betrachtet nicht geeignet sind, die Ergebnisse des eingeholten Altersgutachtens in Zweifel zu ziehen.
Dies bedeutet in weiterer Folge, dass die schriftlichen Unterlagen wie Geburtsurkunde und die darauf aufbauenden afghanischen Reisepässe offensichtlich keinen Inhalt aufweisen, der mit der Wirklichkeit übereinstimmt. Dem BF ist zwar zuzugestehen, dass bloße Zweifel an der Richtigkeit von Urkunden nicht ausreichen, um diesen den Beweiswert abzusprechen, doch sind in den vorliegenden Fällen gerade eben nicht nur bloße Zweifel vorhanden sondern gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse, die den Daten, die in den Urkunden aufscheinen, widersprechen. Vor dem weiteren Hintergrund, dass es notorisch ist, dass im Herkunftsland echte Urkunden mit beliebigem Inhalt ohne weiteres zu bekommen sind, tritt bei einer abwägenden Beweiswürdigung der Beweiswert der vorgelegten Dokumente im Vergleich zum eingeholten Altersfeststellungsgutachten in den Hintergrund.
3.) Rechtliche Beurteilung:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG) idgF lauten wie folgt:
„§ 2 Soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen, entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger).
Beschwerdevorentscheidung
§ 14 (1) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 14, (1) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.
(3) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.(3) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.
Vorlageantrag
§ 15 (1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.Paragraph 15, (1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,), und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten.
(2) Ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde
1.
von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat;1., von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat;
2.
von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat.
2., von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat.,
Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen und den sonstigen Parteien die Vorlage des Antrags mitzuteilen.
(3) Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen.
§16 [ … ]
Verfahren vor dem Verwaltungsgericht
Anzuwendendes Recht
§ 17 Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“
§§ 11, 11a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lauten:Paragraphen 11, 11 a, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lauten:
„Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11, (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben. (4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.
(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (Paragraph 33, AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3 FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des Paragraph 22, Absatz 3, FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.
(9) Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§2 Abs. 4 Z 13) ist Art. 23 Abs. 1 bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.(9) Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§2 Absatz 4, Ziffer 13,) ist Artikel 23, Absatz eins bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.
Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a, (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.“(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt.“
Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 idgF (AsylG) lauten wie folgt:
Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden
§ 35. (1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.Paragraph 35, (1) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.
(2) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.(2) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,
(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.
(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.(3) Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
1.
gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),
2.
das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht unddas zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und
3.
im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten.
Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.
(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu (vgl. das im Beschwerdefall im ersten Rechtsgang ergangene Erkenntnis VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152; VwGH 19.06.2008, 2007/21/0423).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu vergleiche das im Beschwerdefall im ersten Rechtsgang ergangene Erkenntnis VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152; VwGH 19.06.2008, 2007/21/0423).
Nach dieser Rechtsprechung ist zur Frage des Prüfungsumfangs der österreichischen Vertretungsbehörde bei der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels im Sinne des § 35 Abs. 1 letzter Satz AsylG 2005 auf die Gesetzesmaterialien zur Stammfassung der Vorgängerbestimmung (§ 16 AsylG 1997) zurückzugreifen. Danach sollten die bei den österreichischen Berufsvertretungsbehörden im Ausland gestellten Asylanträge an die Durchführung eines Vorverfahrens gebunden sein. Bei diesem speziellen Sichtvermerksantrag sollte nämlich ein relativ formalisiertes Ermittlungsverfahren betreffend eine mögliche Asylgewährung stattfinden, in welches das Bundesasylamt einzubinden sei. Treffe das Bundesasylamt die Prognose, dass eine Asylgewährung wahrscheinlich sei, habe die Berufsvertretungsbehörde ohne Weiteres einen entsprechend befristeten Sichtvermerk zur Einreise zu erteilen, worauf das eigentliche Asylverfahren stattzufinden habe. Dieser Mechanismus solle auf der Ebene eines Sichtvermerksverfahrens dazu dienen, die im Hinblick auf eine potentielle Schutzbedürftigkeit heiklen Fälle aus der Vielzahl der Asylanträge im Ausland herauszufiltern, ohne zugleich - im Hinblick auf das relativ formalisierte Verfahren vor der österreichischen Vertretungsbehörde - durch eine negative Asylentscheidung res iudicata zu bewirken und den Asylwerber für immer von einem ordentlichen Asylverfahren auszuschließen. Werde ein Sichtvermerk nicht erteilt, sei der betreffende Asylantrag als gegenstandslos abzulegen (RV 686 BlgNR 20.GP 23).Nach dieser Rechtsprechung ist zur Frage des Prüfungsumfangs der österreichischen Vertretungsbehörde bei der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels im Sinne des Paragraph 35, Absatz eins, letzter Satz AsylG 2005 auf die Gesetzesmaterialien zur Stammfassung der Vorgängerbestimmung (Paragraph 16, AsylG 1997) zurückzugreifen. Danach sollten die bei den österreichischen Berufsvertretungsbehörden im Ausland gestellten Asylanträge an die Durchführung eines Vorverfahrens gebunden sein. Bei diesem speziellen Sichtvermerksantrag sollte nämlich ein relativ formalisiertes Ermittlungsverfahren betreffend eine mögliche Asylgewährung stattfinden, in welches das Bundesasylamt einzubinden sei. Treffe das Bundesasylamt die Prognose, dass eine Asylgewährung wahrscheinlich sei, habe die Berufsvertretungsbehörde ohne Weiteres einen entsprechend befristeten Sichtvermerk zur Einreise zu erteilen, worauf das eigentliche Asylverfahren stattzufinden habe. Dieser Mechanismus solle auf der Ebene eines Sichtvermerksverfahrens dazu dienen, die im Hinblick auf eine potentielle Schutzbedürftigkeit heiklen Fälle aus der Vielzahl der Asylanträge im Ausland herauszufiltern, ohne zugleich - im Hinblick auf das relativ formalisierte Verfahren vor der österreichischen Vertretungsbehörde - durch eine negative Asylentscheidung res iudicata zu bewirken und den Asylwerber für immer von einem ordentlichen Asylverfahren auszuschließen. Werde ein Sichtvermerk nicht erteilt, sei der betreffende Asylantrag als gegenstandslos abzulegen Regierungsvorlage 686 BlgNR 20.Gesetzgebungsperiode 23).
Schon diese Ausführungen lassen erkennen, dass die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Visumserteilung an die Mitteilung des (nunmehr) Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Prognose einer Schutzgewährung gebunden ist. Das Gesetz stellt nur klar, dass es bei einer positiven Mitteilung über die voraussichtliche Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten keiner weiteren Voraussetzungen für die Visumserteilung bedarf, somit die Erteilungsvoraussetzungen und Versagungsgründe des FPG diesfalls unbeachtet zu bleiben haben. Daraus kann nicht abgeleitet werden, dass die Vertretungsbehörde im Falle einer negativen Mitteilung des Bundesamtes noch einmal eine eigene Beurteilung der Wahrscheinlichkeit einer Asylgewährung vorzunehmen hätte und zu einem gegenteiligen Ergebnis als die zur Entscheidung über Asylanträge sachlich zuständige Behörde kommen könnte. Für diese Auffassung gibt das Gesetz keine ausreichenden Anhaltspunkte. Es würde auch dem Zweck der Erteilung dieses Einreisetitels zuwiderlaufen, dem Familienangehörigen einer schutzberechtigten Ankerperson im Hinblick auf die voraussichtliche Gewährung von Asyl bzw. subsidiären Schutz die Einreise zu ermöglichen, wenn das zur Beurteilung des Schutzantrages zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Stattgebung unter diesem Titel nicht für wahrscheinlich erachtet (siehe zu dem ganzen BVwG 12.01.2016, W184 2112510-1ua).
Soweit es innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, BGBl. I Nr. 87/2012 geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems allerdings dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr offen steht, auch die Einschätzung des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002), so führt diese Überprüfung im Beschwerdefall zu keinem anderen Ergebnis, weil die Prognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes zutreffend ist:Soweit es innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems allerdings dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr offen steht, auch die Einschätzung des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002), so führt diese Überprüfung im Beschwerdefall zu keinem anderen Ergebnis, weil die Prognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes zutreffend ist:
Im vorliegenden Fall wurde ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005 gestellt und als Bezugsperson der in Österreich asylberechtigte XXXX geb., Vater des BF genannt.Im vorliegenden Fall wurde ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 gestellt und als Bezugsperson der in Österreich asylberechtigte römisch 40 geb., Vater des BF genannt.
Die Angaben des BF zu seiner konkret behaupteten Minderjährigkeit sind definitiv nicht korrekt. Ausdrücklich ist zu betonen, das in casu kein Zweifel darüber vorliegt, ob die Angaben des BF zu seinem Geburtsdatum allenfalls richtig bzw. möglich sein könnten, sondern dass dies ausgeschlossen ist. Vor diesem Hintergrund ist auch mit der in der Beschwerde ins Treffen geführte Zweifelsregelung, wonach im Zweifel zugunsten der behaupteten Minderjährigkeit eines Antragstellers auszugehen ist, nichts gewonnen.
Die Argumentation der ÖB und des Bundesamtes, wonach die konkret behauptete Minderjährigkeit des BF zum Antragszeitpunkt nicht vorgelegen habe, ist zutreffend. Es sind auch sonst keine nachvollziehbaren Umstände ersichtlich, die ein konkretes Geburtsdatum und die Feststellung seiner Minderjährigkeit zu tragen im Stande wären, sodass der BF nicht unter den Familienbegriff der § 2 Abs. 1 Z 22 iVm § 34 und § 35 Abs. 5 AsylG subsumiert werden kann. Damit erweist sich jedoch eine Schutzgewährung an den BF im Rahmen eines Familienverfahrens gem. § 34 AsylG als unwahrscheinlich und war der Einreisetitel daher gem. § 35 Abs. 1 und 4 AsylG zu versagen.Die Argumentation der ÖB und des Bundesamtes, wonach die konkret behauptete Minderjährigkeit des BF zum Antragszeitpunkt nicht vorgelegen habe, ist zutreffend. Es sind auch sonst keine nachvollziehbaren Umstände ersichtlich, die ein konkretes Geburtsdatum und die Feststellung seiner Minderjährigkeit zu tragen im Stande wären, sodass der BF nicht unter den Familienbegriff der Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, in Verbindung mit Paragraph 34 und Paragraph 35, Absatz 5, AsylG subsumiert werden kann. Damit erweist sich jedoch eine Schutzgewährung an den BF im Rahmen eines Familienverfahrens gem. Paragraph 34, AsylG als unwahrscheinlich und war der Einreisetitel daher gem. Paragraph 35, Absatz eins und 4 AsylG zu versagen.
Eine mündliche Verhandlung war gemäß § 11a Abs. 2 FPG nicht durchzuführen.Eine mündliche Verhandlung war gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG nicht durchzuführen.
Barauslagen iSd § 11a Abs. 3 leg.cit. sind im Beschwerdeverfahren nicht entstanden.Barauslagen iSd Paragraph 11 a, Absatz 3, leg.cit. sind im Beschwerdeverfahren nicht entstanden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im den vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei obigen Erwägungen wiedergegeben. Im den vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei obigen Erwägungen wiedergegeben.
Schlagworte
Beschwerdevorentscheidung DNA-Daten Einreisetitel individuelle Verhältnisse mangelnder Anknüpfungspunkt österreichische Botschaft VoraussetzungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W144.2229594.1.00Im RIS seit
06.11.2020Zuletzt aktualisiert am
06.11.2020