TE Bvwg Erkenntnis 2020/7/6 W279 2139781-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.07.2020
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Entscheidungsdatum

06.07.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §88 Abs2a
FPG §92 Abs1 Z3
FPG §92 Abs3
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 88 heute
  2. FPG § 88 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 88 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 88 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  5. FPG § 88 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W279 2139781-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. KOREN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.03.2020, Zl. XXXX , betreffend die Abweisung der Ausstellung eines Fremdenpasses, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. KOREN als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.03.2020, Zl. römisch 40 , betreffend die Abweisung der Ausstellung eines Fremdenpasses, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.,

Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
, ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I.       Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) reiste spätestens im Oktober 2015 in das österreichische Bundesgebiet ein und stelle am 16.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Erkenntnis vom 20.10.2017, W139 2139781-1, wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gem. § 8 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. 1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) reiste spätestens im Oktober 2015 in das österreichische Bundesgebiet ein und stelle am 16.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Erkenntnis vom 20.10.2017, W139 2139781-1, wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gem. Paragraph 8, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

2. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 12.07.2017 wurde der BF gem. §§ 27 (1) Z 1 1. Fall, 27 (1) Z 1 2. Fall, 27 (2) SMG, §§ 27 (1) Z 1 1. Fall, 27 (1) Z 1 2. Fall SMG und §§ 27 (2a), 27 (3) SMG zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, davon 5 Monate, bedingt, unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt. 2. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 12.07.2017 wurde der BF gem. Paragraphen 27, (1) Ziffer eins, 1. Fall, 27 (1) Ziffer eins, 2. Fall, 27 (2) SMG, Paragraphen 27, (1) Ziffer eins, 1. Fall, 27 (1) Ziffer eins, 2. Fall SMG und Paragraphen 27, (2a), 27 (3) SMG zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, davon 5 Monate, bedingt, unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt.

3. Am 13.08.2018 brachte der BF einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung ein, dem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.10.2018 stattgegeben und dem BF gem. § 8 Abs. 4 AsylG eine Aufenthaltsberechtigung bis zum 18.10.2020 erteilt wurde. 3. Am 13.08.2018 brachte der BF einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung ein, dem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.10.2018 stattgegeben und dem BF gem. Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine Aufenthaltsberechtigung bis zum 18.10.2020 erteilt wurde.

4. Am 07.10.2019 stellte der BF einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gem. § 88 Abs. 2a FPG. Mit Bescheid vom 25.03.2020 wurde der gegenständliche Antrag abgewiesen und vorgebracht, dass der BF im Laufe des Verfahrens auf internationalen Schutz eine Tazkira vorgelegt habe und diese als Kopie zum Akt genommen worden sei. Laut amtsbekannter Tatsache stelle die afghanische Botschaft Reisepässe für alle Afghanen aus, die einen entsprechenden Antrag stellen und die notwendigen Unterlagen bereitstellen würden. Darüber hinaus sei er aufgrund von Verstößen gegen das Suchtmittelgesetz rechtskräftig verurteilt worden, eine Tilgung dieser Verurteilung aus dem Strafregister sei derzeit noch nicht errechenbar. Ein Verstoß gegen das Suchtmittelgesetz sei ein schwerwiegender Versagungsgrund bei der Ausstellung eines Fremdenpasses. Aufgrund dieser Verurteilung müsse davon ausgegangen werden, dass das Dokument benützt werden könnte, um gegen die Bestimmungen des Suchtmittelgesetztes zu verstoßen. Der VwGH erkenne in ständiger Judikatur, dass die Wiederholungsgefahr bei Suchtgiftdelikten besonders groß sei. Auch eine einmalige Verurteilung nach dem SMG könne eine Annahme nach § 92 Abs. 1 Z 2 FPG rechtfertigen. 4. Am 07.10.2019 stellte der BF einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gem. Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG. Mit Bescheid vom 25.03.2020 wurde der gegenständliche Antrag abgewiesen und vorgebracht, dass der BF im Laufe des Verfahrens auf internationalen Schutz eine Tazkira vorgelegt habe und diese als Kopie zum Akt genommen worden sei. Laut amtsbekannter Tatsache stelle die afghanische Botschaft Reisepässe für alle Afghanen aus, die einen entsprechenden Antrag stellen und die notwendigen Unterlagen bereitstellen würden. Darüber hinaus sei er aufgrund von Verstößen gegen das Suchtmittelgesetz rechtskräftig verurteilt worden, eine Tilgung dieser Verurteilung aus dem Strafregister sei derzeit noch nicht errechenbar. Ein Verstoß gegen das Suchtmittelgesetz sei ein schwerwiegender Versagungsgrund bei der Ausstellung eines Fremdenpasses. Aufgrund dieser Verurteilung müsse davon ausgegangen werden, dass das Dokument benützt werden könnte, um gegen die Bestimmungen des Suchtmittelgesetztes zu verstoßen. Der VwGH erkenne in ständiger Judikatur, dass die Wiederholungsgefahr bei Suchtgiftdelikten besonders groß sei. Auch eine einmalige Verurteilung nach dem SMG könne eine Annahme nach Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 2, FPG rechtfertigen.

5. Mit Schriftsatz vom 18.05.2020 erhob der BF rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte vor, dass er seit seiner Haftentlassung über keine Tazkira mehr verfüge. Sein Zimmer sei während seiner Haft ausgeräumt worden, weshalb er eine Verlustanzeige bei der Polizei gemacht habe, die er dem Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses beigelegt habe. Um einen afghanischen Reisepass erhalten zu können, werde eine Original Tazkira benötigt. Ebendiese besitze der BF jedoch nicht mehr. Der BF arbeite seit dem Jahr 2018 bei einem Bauunternehmen in XXXX . Aufgrund der Grenznähe müsse er immer wieder grenzüberschreitende Aufträge ausführen, die er ohne Reisedokument nicht durchführen könne. Sein Chef habe verlangt, dass er sich einen Pass besorge. Außerdem wolle er unbedingt seine herzkranke Tochter in Pakistan besuchen. Zudem erschwere das Fehlen eines Reisepasses die Wohnungssuche des BF, da die meisten Vermieter die Vorlage eines Dokumentes verlangen würden. Auch hinsichtlich der Verurteilung des BF sei anzumerken, dass vom BF keinerlei Gefahr ausgehe. Er bereue seine Tat aufrichtig und habe sich seit seiner Verurteilung stets wohlverhalten. Der BF benötige den Reisepass zur Wahrung seiner beruflichen Verpflichtungen.5. Mit Schriftsatz vom 18.05.2020 erhob der BF rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte vor, dass er seit seiner Haftentlassung über keine Tazkira mehr verfüge. Sein Zimmer sei während seiner Haft ausgeräumt worden, weshalb er eine Verlustanzeige bei der Polizei gemacht habe, die er dem Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses beigelegt habe. Um einen afghanischen Reisepass erhalten zu können, werde eine Original Tazkira benötigt. Ebendiese besitze der BF jedoch nicht mehr. Der BF arbeite seit dem Jahr 2018 bei einem Bauunternehmen in römisch 40 . Aufgrund der Grenznähe müsse er immer wieder grenzüberschreitende Aufträge ausführen, die er ohne Reisedokument nicht durchführen könne. Sein Chef habe verlangt, dass er sich einen Pass besorge. Außerdem wolle er unbedingt seine herzkranke Tochter in Pakistan besuchen. Zudem erschwere das Fehlen eines Reisepasses die Wohnungssuche des BF, da die meisten Vermieter die Vorlage eines Dokumentes verlangen würden. Auch hinsichtlich der Verurteilung des BF sei anzumerken, dass vom BF keinerlei Gefahr ausgehe. Er bereue seine Tat aufrichtig und habe sich seit seiner Verurteilung stets wohlverhalten. Der BF benötige den Reisepass zur Wahrung seiner beruflichen Verpflichtungen.

II.     Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.        Feststellungen:

Der BF ist Staatsangehöriger von Afghanistan und wurde ihm mit Erkenntnis vom 20.10.2017 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Mit Bescheid des BFA vom 09.10.2018 wurde dem BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum 18.10.2020 erteilt.Der BF ist Staatsangehöriger von Afghanistan und wurde ihm mit Erkenntnis vom 20.10.2017 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Mit Bescheid des BFA vom 09.10.2018 wurde dem BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 bis zum 18.10.2020 erteilt.

Der BF weist folgende strafrechtliche Verurteilung auf:

Urteil LG XXXX , 018 HV 220/2017g, vom 12.07.2017 gem. §§ 27 (1) Z 1 1. Fall, 27 (1) Z 1 2. Fall, 27 (2) SMG, §§ 27 (1) Z 1 1. Fall, 27 (1) Z 1 2. Fall SMG und §§ 27 (2a), 27 (3) SMGUrteil LG römisch 40 , 018 HV 220/2017g, vom 12.07.2017 gem. Paragraphen 27, (1) Ziffer eins, 1. Fall, 27 (1) Ziffer eins, 2. Fall, 27 (2) SMG, Paragraphen 27, (1) Ziffer eins, 1. Fall, 27 (1) Ziffer eins, 2. Fall SMG und Paragraphen 27, (2a), 27 (3) SMG

Der BF wurde rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, davon 5 Monate, bedingt, unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt.

Am 07.10.2019 brachte der BF einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses ein, der mit Bescheid des BFA vom 25.03.2020 aufgrund der im Akt einliegenden Tazkira und der rechtskräftigen Verurteilung abgewiesen wurde.

Der BF brachte im Laufe des Asylverfahrens eine Original Tazkira ein, von der eine Farbkopie im Akt aufliegt. Die – wie vom BF behauptet – mit dem Antrag eingebrachte Verlustanzeige bei der Polizei, konnte nicht ausfindig gemacht werden.

Es ist dem BF zumutbar, bei der afghanischen Botschaft in Wien vorzusprechen, um einen afghanischen Reisepass zu erlangen.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF nicht in der Lage ist, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen.

2.       Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum asylrechtlichen Status des BF und dass dieser die Ausstellung eines Fremdenpasses beantragt hat, ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.

Dass der BF im Rahmen seines Asylverfahrens vor der belangten Behörde eine Tazkira im Original vorlegte und dass von dieser eine gut leserliche Farbkopie angefertigt wurde, ergibt sich aus dem beigeschafften Verwaltungsakt. Dass es sich dabei um eine mit dem Original übereinstimmende Kopie handelt, ergibt sich aus dem Umstand, dass diese Kopie durch den Leiter der Amtshandlung der belangten Behörde in Wahrnehmung seiner ihm übertragenen Aufgaben von der vom BF vorgelegten Originaltazkira angefertigt wurde.

Ob der BF seine Tazkira tatsächlich verloren hat, kann dahin gestellt bleiben, zumal sich im vorliegenden Verwaltungsakt eine gut leserliche Farbkopie der seinerzeit vorgelegten Tazkira befindet und es dem BF möglich ist, in den Besitz dieser Kopie zu gelangen. Es ist weiters davon auszugehen, dass der BF von der Existenz dieser Kopie weiß, zumal diese im Rahmen seiner Einvernahme angefertigt wurde und die Vorlage der Tazkira auch in allen bereits ergangenen Bescheiden bzw. auch Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts Erwähnung findet.

Aus einer Anfrage an die Staatendokumentation ergibt sich zweifelsfrei, dass die afghanische Botschaft in Wien - basierend auf der Vorlage einer Tazkira - einen Reisepass ausstellt. Es ist - trotz der Tatsache, dass die afghanische Botschaft in Wien im Regelfall Reisepässe basierend auf der Vorlage von Originaldokumenten ausstellt - evident, dass Vertretungsbehörden von Staaten bei Vorliegen von zweifelsfrei mit dem Original übereinstimmenden Kopien von Identitätsdokumenten des Entsendestaates über Möglichkeiten verfügen, Dokumentenüberprüfungen durchzuführen, allenfalls unter Befassung der Ausstellungsbehörden im Herkunftsstaat. Es hat sich im Verfahren nichts ergeben, was den Schluss darauf zuließe, dass dies gerade im Fall des BF nicht möglich sein sollte, zumal dieser nicht vorbringt, dass er bereits versucht habe, mit der vorhandenen Kopie der Tazkira einen Reisepass bei der afghanischen Botschaft zu erlangen. Nochmals wird darauf hingewiesen, dass es dem BF durchaus möglich ist, in den Besitz der bezeichneten Kopie zu gelangen und sich an die afghanische Botschaft in Wien zu wenden, weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass der BF nicht in der Lage ist, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatsstaates zu beschaffen. Der BF kann außerdem bei der afghanischen Botschaft in Wien die Neuausstellung einer Tazkira beantragen. Dafür müsste er einen Vertreter im Heimatland benennen, der die Original Tazkira entgegennehmen und auf dem Postweg an den BF übersenden könnte. Mit der Original Tazkira würde der BF problemlos einen afghanischen Reisepass bei der ausländischen Vertretungsbehörde erhalten. Wie dem Asylakt des BF entnommen werden kann, verfügt der BF nach wie vor über Verwandte in Afghanistan, die ihm in diesem Fall behilflich sein könnten.

Die Feststellung der strafgerichtlichen Verurteilung ergibt sich aus einer Einsichtnahme in das Strafregister.

3.       Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte, mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts, ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte, mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts, ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Zu A)

Gemäß § 5 Abs. 1a Z 3 FPG 2005 idgF sowie § 3 Abs. 2 Z 5 BFA-VG obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem 11. Hauptstück des FPG.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins a, Ziffer 3, FPG 2005 idgF sowie Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem 11. Hauptstück des FPG.

Gemäß § 88 Abs. 1 FPG können auf Antrag Fremdenpässe ausgestellt werden, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist fürGemäß Paragraph 88, Absatz eins, FPG können auf Antrag Fremdenpässe ausgestellt werden, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist für

1.       Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;

2.       ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;

3.       ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EU" (§ 45 NAG) gegeben sind;3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EU" (Paragraph 45, NAG) gegeben sind;

4.       ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderlichen Reisedokuments ihres Heimatstaates zu beschaffen

5.       ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens 4 Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwarteten Leistungen im Interesse des Bundeslandes liegt.

Gemäß Abs. 2 leg.cit. können Fremdenpässe weiters auf Antrag ausgestellt werden für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.Gemäß Absatz 2, leg.cit. können Fremdenpässe weiters auf Antrag ausgestellt werden für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.

Gemäß § 2a leg.cit. sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, Fremdenpässe auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.Gemäß Paragraph 2 a, leg.cit. sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, Fremdenpässe auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.

Gemäß § 92 Abs. 1 FPG 2005 ist die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dassGemäß Paragraph 92, Absatz eins, FPG 2005 ist die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass

[…]

3.       der Fremde das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittel- gesetzes zu verstoßen;

[…]

Gemäß Abs. 1a leg.cit. gelten die Versagungsgründe des § 14 Abs. 1 Z 3 lit. d, e und Z 5 Passgesetz 1992 sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle des Reisepasses der Fremdenpass tritt. Gemäß Absatz eins a, leg.cit. gelten die Versagungsgründe des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, Litera d, e und Ziffer 5, Passgesetz 1992 sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle des Reisepasses der Fremdenpass tritt.

Gemäß Abs. 3 leg.cit. ist bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wenn den Tatsachen die in Abs. 1 Z 1 bis 4 und Abs. 1a angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde liegen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach §§ 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben. Im Übrigen gilt § 14 Passgesetz 1992.Gemäß Absatz 3, leg.cit. ist bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wenn den Tatsachen die in Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und Absatz eins a, angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde liegen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach Paragraphen 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben. Im Übrigen gilt Paragraph 14, Passgesetz 1992.

Die Statusrichtlinie sieht die Angleichung der Rechte von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten, unter anderem in Bezug auf den Anspruch auf Ausstellung von Reisedokumenten durch den schutzgewährenden Mitgliedsstaat vor. Art. 25 Abs. 2 Statusrichtlinie sieht diesbezüglich vor, dass subsidiär Schutzberechtigten, die keine Reisedokumente ihres Herkunftsstaates erhalten können, durch den schutzgewährenden Mitgliedsstaat Reisedokumente auszustellen sind, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. Diese Richtlinienbestimmung wurde durch § 88 Abs. 2a umgesetzt, in dem subsidiär Schutzberechtigte nunmehr ein Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses eingeräumt wird, der nur aus Gründen der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung beschränkt werden kann. Humanitäre Gründe für die Anwesenheit in einem anderen Staat sind nicht mehr erforderlich (Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu BGBI. 2013/68).Die Statusrichtlinie sieht die Angleichung der Rechte von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten, unter anderem in Bezug auf den Anspruch auf Ausstellung von Reisedokumenten durch den schutzgewährenden Mitgliedsstaat vor. Artikel 25, Absatz 2, Statusrichtlinie sieht diesbezüglich vor, dass subsidiär Schutzberechtigten, die keine Reisedokumente ihres Herkunftsstaates erhalten können, durch den schutzgewährenden Mitgliedsstaat Reisedokumente auszustellen sind, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. Diese Richtlinienbestimmung wurde durch Paragraph 88, Absatz 2 a, umgesetzt, in dem subsidiär Schutzberechtigte nunmehr ein Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses eingeräumt wird, der nur aus Gründen der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung beschränkt werden kann. Humanitäre Gründe für die Anwesenheit in einem anderen Staat sind nicht mehr erforderlich (Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu BGBI. 2013/68).

Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte sind dann nicht in der Lage, sich ein Reisedokument ihres Herkunftsstaates zu beschaffen, wenn dessen Vertretungsbehörde die Ausstellung verweigert. Mit der Ausstellung eines Fremdenpasses an den Betroffenen übernimmt Österreich die völkerrechtliche Rücknahmeverpflichtung. Die "zwingenden Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung" müssen sich auf die den Betroffenen mit dem Fremdenpass eröffnete Reisefreiheit beziehen (Szymanski in Schrefler-König/Szymanski (Hrsg.), Fremdenpolizei und Asylrecht, Fremdenpolizei- und Asylrecht, 2014, § 88 FPG Anm. 2).Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte sind dann nicht in der Lage, sich ein Reisedokument ihres Herkunftsstaates zu beschaffen, wenn dessen Vertretungsbehörde die Ausstellung verweigert. Mit der Ausstellung eines Fremdenpasses an den Betroffenen übernimmt Österreich die völkerrechtliche Rücknahmeverpflichtung. Die "zwingenden Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung" müssen sich auf die den Betroffenen mit dem Fremdenpass eröffnete Reisefreiheit beziehen (Szymanski in Schrefler-König/Szymanski (Hrsg.), Fremdenpolizei und Asylrecht, Fremdenpolizei- und Asylrecht, 2014, Paragraph 88, FPG Anmerkung 2).

Österreich eröffne mit der Ausstellung eines Fremdenpasses dem Inhaber die Möglichkeit zu reisen und übernehme damit auch eine Verpflichtung gegenüber den Gastländern. Diese an sich nur gegenüber Staatsbürgern einzunehmende Haltung erfordere einen restriktiven Maßstab (vgl. VwGH 2003/21/0053 vom 19.11.2003). Das in § 88 Abs. 2a FPG normierte Erfordernis, dass der Fremde nicht in der Lage ist, sich ein Reisedokument seines Heimatsstaates zu beschaffen, ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses einen massiven Eingriff in die Hoheitsrechte des Herkunftsstaates bedeutet, weshalb dem Gesetz die Prämisse zugrunde liegt, dass Fremde sich zuerst an ihre Heimatvertretung hinsichtlich der Ausstellung eines Reisedokumentes wenden müssen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschofer, Asyl- und Fremdenrecht, 2016, K 8 zu § 88 FPG 2005).Österreich eröffne mit der Ausstellung eines Fremdenpasses dem Inhaber die Möglichkeit zu reisen und übernehme damit auch eine Verpflichtung gegenüber den Gastländern. Diese an sich nur gegenüber Staatsbürgern einzunehmende Haltung erfordere einen restriktiven Maßstab vergleiche VwGH 2003/21/0053 vom 19.11.2003). Das in Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG normierte Erfordernis, dass der Fremde nicht in der Lage ist, sich ein Reisedokument seines Heimatsstaates zu beschaffen, ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses einen massiven Eingriff in die Hoheitsrechte des Herkunftsstaates bedeutet, weshalb dem Gesetz die Prämisse zugrunde liegt, dass Fremde sich zuerst an ihre Heimatvertretung hinsichtlich der Ausstellung eines Reisedokumentes wenden müssen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschofer, Asyl- und Fremdenrecht, 2016, K 8 zu Paragraph 88, FPG 2005).

Voraussetzung für die Passversagung ist in den in § 92 Abs. 1 FPG angeführten Fällen jeweils eine durch die Behörde unter Berücksichtigung des bisherigen Gesamtverhaltens des Fremden zu treffende Prognoseentscheidung. Dabei liegt keine Bindung an die in einem vorangegangenen  Verfahren getroffenen Erwägungen vor (siehe Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht 2016, S. 1302 f, K6 zu § 92; vgl. VwGH vom 25.02.2016, Zl. Ra 2016/21/0022; VwGH vom 25.02.2016, Zl. Ra 2016/21/0051; VwGH vom 25.02.2016, Zl. 2016/21/0052).Voraussetzung für die Passversagung ist in den in Paragraph 92, Absatz eins, FPG angeführten Fällen jeweils eine durch die Behörde unter Berücksichtigung des bisherigen Gesamtverhaltens des Fremden zu treffende Prognoseentscheidung. Dabei liegt keine Bindung an die in einem vorangegangenen Verfahren getroffenen Erwägungen vor (siehe Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht 2016, S. 1302 f, K6 zu Paragraph 92,; vergleiche VwGH vom 25.02.2016, Zl. Ra 2016/21/0022; VwGH vom 25.02.2016, Zl. Ra 2016/21/0051; VwGH vom 25.02.2016, Zl. 2016/21/0052).

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich Folgendes:

Wie festgestellt und in der Beweiswürdigung begründet, ist nicht davon auszugehen, dass der BF nicht in der Lage ist, sich ein gültiges Reisedokument seines Herkunftsstaates zu beschaffen.

Die Voraussetzungen des § 88 Abs. 2a FPG liegen somit nicht vor und es war daher spruchgemäß zu entscheiden.Die Voraussetzungen des Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG liegen somit nicht vor und es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Darüber hinaus ist gemäß § 92 Abs. 1 Z 3 FPG ist die Ausstellung eines Fremdenpasses zu versagen ist, da ein Verstoß gegen das Suchtmittelgesetz einen schwerwiegenden Versagungsgrund darstellt.Darüber hinaus ist gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, FPG ist die Ausstellung eines Fremdenpasses zu versagen ist, da ein Verstoß gegen das Suchtmittelgesetz einen schwerwiegenden Versagungsgrund darstellt.

Bei der Ausstellung eines Fremdenpasses ist eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen (VwGH vom 25.02.2016, Ra 2016/21/0052-4), wobei der Verwaltungsgerichtshof in seinen jüngsten betreffend Aufenthaltsverbot, Rückkehrverbot und Einreiseverbot ergangenen Erkenntnissen eine strenge Linie bei Verurteilungen, insbesondere solchen nach dem SMG, vorgegeben hat, welche auch auf das vorliegende Verfahren übertragbar ist (VwGH vom 25.02.2016, Ra 2016/21/0022-6, VwGH vom 25.02.2016, Ra 2016/21/0051-5).

Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt es zusammengefasst eine Erfahrungstatsache dar, dass bei Suchtgiftdelikten die Wiederholungsgefahr besonders groß ist. Auch wurde eine Dauer an Wohlverhalten im Ausmaß von 4 Jahren nach der letzten rechtskräftigen Verurteilung als nicht lange genug qualifiziert, um die vom Antragsteller ausgehende Gefahr der Begehung weiterer Suchtgiftdelikte als weggefallen oder auch nur entscheidend gemindert anzusehen (VwGH vom 17.09.2002, Zl. 2002/18/0129; VwGH vom 02.12.2008, Zl. 2005/18/0614; VwGH 25.11.2010, Zl. 2008/18/0458; VwGH vom 20.12.2013, 2013/21/0055). Dieser Umstand ist auch im Fall des BF zu berücksichtigen.

Es ist eine Erfahrungstatsache, dass der inländische Drogenmarkt und Drogenhandel in den meisten Fällen mit Suchtgiftimporten aus dem Ausland verknüpft ist. Ein Reisedokument würde einen (weiteren) Umgang mit Suchtgift jedenfalls erleichtern (vgl. VwGH 24.01.2012,Es ist eine Erfahrungstatsache, dass der inländische Drogenmarkt und Drogenhandel in den meisten Fällen mit Suchtgiftimporten aus dem Ausland verknüpft ist. Ein Reisedokument würde einen (weiteren) Umgang mit Suchtgift jedenfalls erleichtern vergleiche VwGH 24.01.2012,

2008/18/0504; VwGH vom 02.04.2009, Zl. 2009/18/0095).

Bei der Versagung eines Fremdenpasses ist zudem auf die persönlichen und wirtschaftlichen Interessen des Betroffenen nicht Rücksicht zu nehmen (VwGH vom 27.01.2004, Zl. 2003/18/0155). Generell wird mit der Versagung eines Fremdenpasses in das Recht des BF auf Achtung seines Privat- und Familienlebens nicht eingegriffen (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht 2016, S. 1303, K9 zu § 92; keine Interessensabwägung). Zudem ist darauf hinzuweisen, dass ein Fremdenpass zur Darlegung der Flüchtlingseigenschaft bzw. zur legalen Arbeitsaufnahme des Beschwerdeführers in Österreich nicht erforderlich ist (vgl. VwGH 24.1.2012, 2008/18/0504).Bei der Versagung eines Fremdenpasses ist zudem auf die persönlichen und wirtschaftlichen Interessen des Betroffenen nicht Rücksicht zu nehmen (VwGH vom 27.01.2004, Zl. 2003/18/0155). Generell wird mit der Versagung eines Fremdenpasses in das Recht des BF auf Achtung seines Privat- und Familienlebens nicht eingegriffen vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht 2016, S. 1303, K9 zu Paragraph 92,; keine Interessensabwägung). Zudem ist darauf hinzuweisen, dass ein Fremdenpass zur Darlegung der Flüchtlingseigenschaft bzw. zur legalen Arbeitsaufnahme des Beschwerdeführers in Österreich nicht erforderlich ist vergleiche VwGH 24.1.2012, 2008/18/0504).

Nach dem Wortlaut der Bestimmung ("...ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen...") ist der Behörde auch kein Ermessen eingeräumt, das ein Absehen von der Versagung erlaubt (VwGH 17.2.2006, 2006/18/0030; 24.9.2009, 2009/18/0155).

Im gegenständlichen Fall ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes die Entscheidung der belangten Behörde, wonach die Versagungsgründe des § 92 Abs. 1 Z 3 iVm Abs. 3 FPG vorliegen, zu bestätigen und spruchgemäß zu entscheiden. Der Ausstellung eines Fremdenpasses stehen somit auch zwingende Gründe der öffentlichen Ordnung entgegen.Im gegenständlichen Fall ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes die Entscheidung der belangten Behörde, wonach die Versagungsgründe des Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Absatz 3, FPG vorliegen, zu bestätigen und spruchgemäß zu entscheiden. Der Ausstellung eines Fremdenpasses stehen somit auch zwingende Gründe der öffentlichen Ordnung entgegen.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.

Nach der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK, dessen Garantien nach Art. 47 Abs. 2 GRC auch im vorliegenden Fall Anwendung finden, kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 8.2.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden).Nach der Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 6, EMRK, dessen Garantien nach Artikel 47, Absatz 2, GRC auch im vorliegenden Fall Anwendung finden, kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 8.2.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden).

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, mit der Frage des Entfalls einer mündlichen Verhandlung unter Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG befasst, wobei dem Grunde nach die zuvor zitierte Judikaturlinie der Höchstgerichte beibehalten wird. Daraus resultierend ergeben sich für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG folgende maßgeblichen Kriterien: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. In diesem Zusammenhang kommt dem zentralen Vorbringen des BF in seiner Beschwerde, dass auf seine konkrete Situation nicht ausreichend Rücksicht genommen worden sei, auch unter Berücksichtigung der oben ausgeführten höchstgerichtlichen Judikatur keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu.Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, mit der Frage des Entfalls einer mündlichen Verhandlung unter Auslegung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG befasst, wobei dem Grunde nach die zuvor zitierte Judikaturlinie der Höchstgerichte beibehalten wird. Daraus resultierend ergeben sich für die Auslegung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG folgende maßgeblichen Kriterien: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. In diesem Zusammenhang kommt dem zentralen Vorbringen des BF in seiner Beschwerde, dass auf seine konkrete Situation nicht ausreichend Rücksicht genommen worden sei, auch unter Berücksichtigung der oben ausgeführten höchstgerichtlichen Judikatur keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu.

Im gegenständlichen Fall sind die Kriterien erfüllt, da ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt wurde, und der Sachverhalt aus dem Akteninhalt der belangten Behörde nachvollziehbar ist. Auch aus der Beschwerde hat sich kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem BF zu erörtern. Der maßgebliche Sachverhalt war aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen, ist aktuell und vollständig.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Fremdenpass Reisedokument strafrechtliche Verurteilung Suchtmitteldelikt Versagungsgrund Voraussetzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W279.2139781.2.00

Im RIS seit

13.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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