TE Bvwg Erkenntnis 2020/7/8 W268 2149768-4

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Veröffentlicht am 08.07.2020
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Entscheidungsdatum

08.07.2020

Norm

BFA-VG §21 Abs7
B-VG Art133 Abs4
FPG §46 Abs1
FPG §46 Abs2
FPG §46 Abs2a
FPG §46a
FPG §46a Abs1 Z3
FPG §46a Abs3
FPG §46a Abs4
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. BFA-VG § 21 heute
  2. BFA-VG § 21 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. BFA-VG § 21 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 46a heute
  2. FPG § 46a gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46a gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46a gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46a gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. FPG § 46a heute
  2. FPG § 46a gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
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  4. FPG § 46a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
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  7. FPG § 46a gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. FPG § 46a heute
  2. FPG § 46a gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46a gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46a gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46a gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. FPG § 46a heute
  2. FPG § 46a gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46a gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46a gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46a gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009

Spruch

W268 2149768-4/2E

W268 2149764-4/2E

W268 2149766-4/2E

W268 2180452-3/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Iris Gachowetz als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.) XXXX alias XXXX , geb. XXXX , 2.) XXXX , geb. XXXX 3.) XXXX , geb. XXXX , und 4.) XXXX , geb. XXXX , alle StA. Ukraine, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 14.04.2020, 1.) XXXX , 2.) XXXX , 3.) XXXX ,4.) Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Iris Gachowetz als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.) römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , 2.) römisch 40 , geb. römisch 40 3.) römisch 40 , geb. römisch 40 , und 4.) römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA. Ukraine, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 14.04.2020, 1.) römisch 40 , 2.) römisch 40 , 3.) römisch 40 ,4.) Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerden werden gemäß § 46a Abs. 1 Z 3 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. A) Die Beschwerden werden gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.,

Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
, ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Die beschwerdeführenden Parteien (BF1 bis BF4) sind ukrainische Staatsangehörige und der Volksgruppe der Jesiden zugehörig. Der Erstbeschwerdeführer (BF1) und die Zweibeschwerdeführerin (BF2) sind miteinander traditionell verheiratet und Eltern und gesetzliche Vertreter der minderjährigen Dritt- (BF3) und Viertbeschwerdeführer (BF4).

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Erstes Asylverfahren der Beschwerdeführer (BF1-BF4):

1.1. Der Erstbeschwerdeführer (in der Folge BF1) gelangte laut Aktenlage am 12.01.2013 gemeinsam mit seinen beiden Eltern unter Umgehung der Grenzbestimmungen in das Bundesgebiet. Zu dem am 12.01.2013 gestellten Antrag auf internationalen Schutz erfolgte am 14.01.2013 die polizeiliche Erstbefragung des BF1. Der BF1 gab dabei an, staatenlos und von der Volksgruppe her ein Jeside zu sein. Er sei nicht verheiratet und stamme – ebenso wie seine Eltern – aus dem Gebiet Rostow, also aus der Russischen Föderation.

1.2. In weiterer Folge wurde der BF1 vor dem Bundesasylamt zu seiner Person und zu seinen Fluchtgründen einvernommen, in diesen Einvernahmen, etwa am 25.03.2013, beharrte der BF1 darauf, in der Russischen Föderation, in der Region Krasnodar, geboren zu sein und staatenlos zu sein, er habe keine Dokumente vorzulegen, die seine Identität bestätigen würden, er habe in der Russischen Föderation keine Bestätigungen gehabt, ein einziges Dokument im Zusammenhang mit seiner Geburt sei beim Umzug aus der Region Krasnodar in die Region Rostow verloren gegangen.

1.3. Weitere Nachforschungen des Bundesasylamtes ergaben, dass der BF1 bereits in Deutschland unter ganz anderer Identität ein Asylverfahren angestrengt hatte und dabei unter einer anderen Identität und als armenischer Staatsbürger dokumentiert worden ist. Dieses Asylverfahren in Deutschland wurde im Jahr 2003 negativ abgeschlossen und der BF1 in weiterer Folge offensichtlich im Jahr 2004 aus Deutschland abgeschoben. Dazu gab der BF1 im Zuge einer Befragung am 25.06.2013 an, dass er kein Staatsangehöriger der Republik Armenien sei und auch niemals in Deutschland gewesen sei.

1.4. In weiterer Folge ergab sich – offensichtlich im Zusammenhang mit einem diesbezüglichen Verfahren wegen Auslieferung des Vaters des BF1 in die Ukraine – dass alle Familienmitglieder Staatsbürger der Ukraine sind und gegen den Vater des BF1 in der Ukraine strafrechtliche Ermittlungen geführt werden. Nach diesbezüglicher Aussage des Vaters des BF1 wurde dem BF1 nunmehr in weiterer Folge durch das Bundesasylamt vorgehalten, dass laut Angaben des Vaters er in Wirklichkeit eine ganz andere Identität besitze und ukrainischer Staatsangehöriger sei. Der BF1 gab an, dass dies der Wahrheit entspreche, der Vater habe dort Probleme mit Behörden, nicht mit der Polizei, sondern mit einer Behörde, die mit der inneren Sicherheit der Ukraine zu tun habe.

1.5. In weiterer Folge wurde bezüglich des Vaters des BF1 am Landesgericht Klagenfurt ein Verfahren wegen Auslieferung zur Strafverfolgung an die Ukraine geführt. Mit Beschluss vom 11.11.2014, XXXX , wurde in dieser Angelegenheit die Auslieferung des Vaters des BF1 für zulässig erklärt, einer Beschwerde des Vaters wurde mit Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz vom 28.01.2015 keine Folge gegeben. Die eine Auslieferung für zulässig erklärende erstgerichtliche Entscheidung wurde demnach bestätigt. 1.5. In weiterer Folge wurde bezüglich des Vaters des BF1 am Landesgericht Klagenfurt ein Verfahren wegen Auslieferung zur Strafverfolgung an die Ukraine geführt. Mit Beschluss vom 11.11.2014, römisch 40 , wurde in dieser Angelegenheit die Auslieferung des Vaters des BF1 für zulässig erklärt, einer Beschwerde des Vaters wurde mit Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz vom 28.01.2015 keine Folge gegeben. Die eine Auslieferung für zulässig erklärende erstgerichtliche Entscheidung wurde demnach bestätigt.

Laut Mitteilung des Landesgerichtes Klagenfurt vom 08.09.2015 wurde in weiterer Folge durch den Bundesminister für Justiz auf Grundlage der oben genannten Beschlüsse die Auslieferung des Vaters des BF1 bewilligt. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Justiz vom 01. Juni 2015 wurde in Weiterleitung einer Mitteilung von IP-Kiew berichtet, dass sich die Region, in der das Strafverfahren gegen den Vater des BF1 anhängig ist, derzeit unter der Kontrolle der bewaffneten illegalen Truppen befinde. Die Frage bezüglich der Übergabe des Vaters des BF1 werde demnach erst nach der „Anti-Terror-Operation“ gelöst werden. Aufgrund dieser Entwicklung wurde das Auslieferungsverfahren von der Staatsanwaltschaft Klagenfurt am 05.06.2015 abgebrochen und kommt eine Auslieferung des Vaters aufgrund der politischen Verhältnisse derzeit nicht in Betracht.

1.6. In der Zwischenzeit war die BF2 am 01.09.2014 unter Umgehung der Grenzbestimmungen in das Bundesgebiet eingereist. Auch diese gab an, der Volksgruppe der Jesiden anzugehören; sie sei ukrainische Staatsbürgerin und wolle zu ihrem langjährigen Freund, dem BF1, kommen.

1.7. Am XXXX wurde der BF3 in Österreich geboren und für diesen ebenso ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt. 1.7. Am römisch 40 wurde der BF3 in Österreich geboren und für diesen ebenso ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

1.8. Mit Bescheiden des BFA jeweils vom 17.02.2017, wurde jeweils unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AslyG abgewiesen. Unter Spruchteil II. wurde gemäß § 8 AsylG der Antrag auf internationalen Schutz auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde unter Spruchpunkt III. gemäß § 57 AsylG nicht erteilt und wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Ukraine zulässig ist. Zudem wurde gemäß § 55 Abs. 1a FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung bezüglich des BF1 gemäß § 18 Abs. 1 Z 3 BFA-VG und bezüglich der BF2 und des BF3 gemäß § 18 Abs. 1 Z 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. 1.8. Mit Bescheiden des BFA jeweils vom 17.02.2017, wurde jeweils unter Spruchteil römisch eins. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AslyG abgewiesen. Unter Spruchteil römisch zwei. wurde gemäß Paragraph 8, AsylG der Antrag auf internationalen Schutz auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde unter Spruchpunkt römisch drei. gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, FPG erlassen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Ukraine zulässig ist. Zudem wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung bezüglich des BF1 gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG und bezüglich der BF2 und des BF3 gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

1.9. Gegen diese Bescheide wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Das Bundesverwaltungsgericht wies diese Beschwerden mit Erkenntnissen vom 24.03.2017, Zl. XXXX u.a. als unbegründet ab.1.9. Gegen diese Bescheide wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Das Bundesverwaltungsgericht wies diese Beschwerden mit Erkenntnissen vom 24.03.2017, Zl. römisch 40 u.a. als unbegründet ab.

1.10. Am XXXX wurde der BF4 in Österreich geboren. Der für den BF4 am 03.10.2017 eingebrachte Antrag auf internationalen Schutz wurde von der belangten Behörde mit Bescheid vom 22.11.2017 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine abgewiesen (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III). Gemäß § 10 Absatz 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF4 eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr 100/2005 (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt IV). Es wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Ukraine zulässig ist (Spruchpunkt V). Gemäß § 55 Absatz 1a FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt VI) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß § 18 Absatz 1 Z 4 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt.1.10. Am römisch 40 wurde der BF4 in Österreich geboren. Der für den BF4 am 03.10.2017 eingebrachte Antrag auf internationalen Schutz wurde von der belangten Behörde mit Bescheid vom 22.11.2017 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei). Gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF4 eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt römisch vier). Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Ukraine zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf). Gemäß Paragraph 55, Absatz 1a FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch sechs) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 1 Ziffer 4, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 2012,, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt.

1.11. Die fristgerecht gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.02.2018, Zl. XXXX , gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 AsylG 2005, § 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG und § 52 Abs. 2 Z 2 FPG sowie § 52 Abs. 9 iVm § 46 FPG und § 55 Abs. 1a FPG iVm § 18 Abs. 1 Z 4 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.1.11. Die fristgerecht gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.02.2018, Zl. römisch 40 , gemäß Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005, Paragraph 57,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG sowie Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 46, FPG und Paragraph 55, Absatz eins a, FPG in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

2. Erster Antrag der Beschwerdeführer (BF1-BF3) auf Aufenthaltsberechtigungen nach § 55 AsylG 2005:2. Erster Antrag der Beschwerdeführer (BF1-BF3) auf Aufenthaltsberechtigungen nach Paragraph 55, AsylG 2005:

2.1. Am 14.06.2017 stellten die BF1-BF3 Anträge gemäß § 55 AsylG 2005 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK. Das Antragsformular blieb weitgehend unausgefüllt, beigelegt wurden jedoch einige Integrationsunterlagen. 2.1. Am 14.06.2017 stellten die BF1-BF3 Anträge gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK. Das Antragsformular blieb weitgehend unausgefüllt, beigelegt wurden jedoch einige Integrationsunterlagen.

2.2. Mit Bescheiden des Bundesamtes vom 01.03.2018 wurden die Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gemäß § 58 Abs. 10 Asylgesetz zurückgewiesen. Zugleich wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 3 FPG erlassen und wurde erneut gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung in die Ukraine gemäß § 46 FPG zulässig ist. 2.2. Mit Bescheiden des Bundesamtes vom 01.03.2018 wurden die Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gemäß Paragraph 58, Absatz 10, Asylgesetz zurückgewiesen. Zugleich wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3 FPG erlassen und wurde erneut gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung in die Ukraine gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist.

2.3. Die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden wurden mit Erkenntnissen des BVwG vom 30.07.2018, Zlen. XXXX u.a., als unbegründet abgewiesen.2.3. Die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden wurden mit Erkenntnissen des BVwG vom 30.07.2018, Zlen. römisch 40 u.a., als unbegründet abgewiesen.

3. Zweiter Antrag der Beschwerdeführer (BF1-BF3) und erster Antrag des BF4 auf Aufenthaltsberechtigungen nach § 55 AsylG 20053. Zweiter Antrag der Beschwerdeführer (BF1-BF3) und erster Antrag des BF4 auf Aufenthaltsberechtigungen nach Paragraph 55, AsylG 2005

3.1. Am 13.06.2019 stellten die BF1-BF4 weitere Anträge gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK. Das jeweilige Antragsformular blieb – bis auf die Angaben zu Antragsteller, Wohnsitz, Familienangehörigen, Zustelladresse und Versicherung - weitgehend unausgefüllt, der BF1 verwies im Wesentlichen auf seinen durchgängigen Aufenthalt im Bundesgebiet seit 12.01.2013 und sein Sprachzertifikat A2, die BF2 auf einen Aufenthalt im Bundesgebiet seit 01.09.2014, sowie ihr Sprachzertifikat A2 und gab an, dass sie für eine B1-Prüfung bereits einen Termin habe. Beigelegt wurden diverse Integrationsunterlagen.3.1. Am 13.06.2019 stellten die BF1-BF4 weitere Anträge gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK. Das jeweilige Antragsformular blieb – bis auf die Angaben zu Antragsteller, Wohnsitz, Familienangehörigen, Zustelladresse und Versicherung - weitgehend unausgefüllt, der BF1 verwies im Wesentlichen auf seinen durchgängigen Aufenthalt im Bundesgebiet seit 12.01.2013 und sein Sprachzertifikat A2, die BF2 auf einen Aufenthalt im Bundesgebiet seit 01.09.2014, sowie ihr Sprachzertifikat A2 und gab an, dass sie für eine B1-Prüfung bereits einen Termin habe. Beigelegt wurden diverse Integrationsunterlagen.

3.2. Mit den im Spruch genannten Bescheiden des Bundesamtes vom 02.08.2019 wurden die Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gemäß § 58 Abs. 10 Asylgesetz zurückgewiesen. 3.2. Mit den im Spruch genannten Bescheiden des Bundesamtes vom 02.08.2019 wurden die Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gemäß Paragraph 58, Absatz 10, Asylgesetz zurückgewiesen.

3.3. Die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden wurden mit Erkenntnissen des BVwG vom 20.09.2019, Zlen. XXXX u.a., als unbegründet abgewiesen.3.3. Die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden wurden mit Erkenntnissen des BVwG vom 20.09.2019, Zlen. römisch 40 u.a., als unbegründet abgewiesen.

3.4. Gegen die Erkenntnisse des BVwG vom 20.09.2018 wurde außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben, welche mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.12.2019 zurückgewiesen wurde.

4. Antrag der BF1-BF4 auf eine Duldungskarte nach §46a Abs. 4 FPG4. Antrag der BF1-BF4 auf eine Duldungskarte nach §46a Absatz 4, FPG

4.1. Mit Formularvordruck " Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte nach §46a Abs. 4 FPG“" vom 19.02.2020 beantragten die BF eine Duldung gemäß § 46a Abs. 1 Z3 FPG. Begründend wurde dazu angeführt, dass die BF2 im August 2019 aufgefordert worden sei, zur ukrainischen Botschaft zu gehen und sich um ein Heimreisezertifikat zu bemühen. Dem sei Folge geleistet worden. Die BF2 sei auch schon zuvor zwei Mal zur Botschaft gegangen und dort sei ihr gesagt worden, dass es nicht möglich sei, ein Heimreisezertifikat zu bekommen, da sie in Lugansk geboren worden sei. Diese Region der Ukraine bezeichne sich seit 2014 als Volksrepublik Lugansk und stehe seitdem nicht mehr unter der Kontrolle der ukrainischen Regierung und sei somit als unabhängig zu betrachten. Der BF1 lebe seit sieben Jahren in Österreich und die BF2 seit fünfeinhalb Jahren. Die gemeinsamen Kinder seien in Österreich geboren worden und eine Abschiebung wäre ein Eingriff in das Familienleben im Sinne von Art. 8 EMRK. Weiters bestehe für die Kinder ein enger Kontakt zur in Österreich lebenden Tante und zu den Großeltern. Der Lebensmittelpunkt der Familie befinde sich seit Beginn an in Österreich und es gebe keine Verwandten oder Freunde in der Ukraine mehr. Der Antrag beigelegt wurden diverse Bestätigungen zum Beweis der Integration der BF1-BF4.4.1. Mit Formularvordruck " Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte nach §46a Absatz 4, FPG“" vom 19.02.2020 beantragten die BF eine Duldung gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Z3 FPG. Begründend wurde dazu angeführt, dass die BF2 im August 2019 aufgefordert worden sei, zur ukrainischen Botschaft zu gehen und sich um ein Heimreisezertifikat zu bemühen. Dem sei Folge geleistet worden. Die BF2 sei auch schon zuvor zwei Mal zur Botschaft gegangen und dort sei ihr gesagt worden, dass es nicht möglich sei, ein Heimreisezertifikat zu bekommen, da sie in Lugansk geboren worden sei. Diese Region der Ukraine bezeichne sich seit 2014 als Volksrepublik Lugansk und stehe seitdem nicht mehr unter der Kontrolle der ukrainischen Regierung und sei somit als unabhängig zu betrachten. Der BF1 lebe seit sieben Jahren in Österreich und die BF2 seit fünfeinhalb Jahren. Die gemeinsamen Kinder seien in Österreich geboren worden und eine Abschiebung wäre ein Eingriff in das Familienleben im Sinne von Artikel 8, EMRK. Weiters bestehe für die Kinder ein enger Kontakt zur in Österreich lebenden Tante und zu den Großeltern. Der Lebensmittelpunkt der Familie befinde sich seit Beginn an in Österreich und es gebe keine Verwandten oder Freunde in der Ukraine mehr. Der Antrag beigelegt wurden diverse Bestätigungen zum Beweis der Integration der BF1-BF4.

4.2. Mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.04.2020, XXXX ua, wurden die Anträge der BF auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß § 46a Abs. 4 iVm Abs. 1 Z 3 FPG zurückgewiesen. 4.2. Mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.04.2020, römisch 40 ua, wurden die Anträge der BF auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß Paragraph 46 a, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 3, FPG zurückgewiesen.

Das Bundesamt führte im Wesentlichen aus, dass die Identität der BF nicht feststehe. Die BF seien jedoch gemäß dem Schreiben des ukrainischen Migrationsdienstes ukrainische Staatsangehörige und es sei ihnen daher zweifellos möglich, am Verfahren an der Erlangung eines Heimreisezertifikats oder Notreisepasses mitzuwirken. Es stehe den BF weiterhin offen, sich bei der ukrainischen Botschaft in Wien einen neuen Reisepass ausstellen zu lassen. Durch die Unterlassung der gesetzlich vorgeschriebenen Mitwirkungspflicht am Verfahren gemäß § 46 Abs. 3 FPG und der Tatsache, dass die ukrainische Botschaft bis dato eine Ausstellung eines Heimreisezertifikats nicht verweigert hat, würden keine Gründe für die Duldung nach § 46a FPG vorliegen. Auch könne nicht angenommen werden, dass die BF ihren Mitwirkungspflichten nachgekommen seien. Im Rahmen des Verfahrens hätten sich keine Anhaltspunkte ergeben, dass die Abschiebung der BF in die Ukraine nicht möglich wäre. In der rechtlichen Beurteilung wurde weiters ausgeführt, dass die BF im gegenständlichen Verfahren nicht nachweisen hätten können, dass sie ihrer gesetzlichen Verpflichtung, sich an der Botschaft ein Reisedokument ausstellen zu lassen, nachgekommen seien. Es bestehe sohin kein Nachweis darüber, dass die BF zwecks Ausstellung eines Reisedokuments mit der ukrainischen Botschaft Kontakt aufgenommen hätten. Die Tatsache, dass der ukrainische Migrationsdienst mitgeteilt habe, dass die BF ukrainische Staatsbürger seien, unterstreiche umso mehr das Faktum, dass es ihnen möglich und zumutbar sei, sich bei der ukrainischen Botschaft in Wien einen Reisepass ausstellen zu lassen. Die Behörde gehe daher zu Recht davon aus, dass die BF ihrer Mitwirkungspflicht nicht in vollem Umfang nachgekommen seien. Das Bundesamt führte im Wesentlichen aus, dass die Identität der BF nicht feststehe. Die BF seien jedoch gemäß dem Schreiben des ukrainischen Migrationsdienstes ukrainische Staatsangehörige und es sei ihnen daher zweifellos möglich, am Verfahren an der Erlangung eines Heimreisezertifikats oder Notreisepasses mitzuwirken. Es stehe den BF weiterhin offen, sich bei der ukrainischen Botschaft in Wien einen neuen Reisepass ausstellen zu lassen. Durch die Unterlassung der gesetzlich vorgeschriebenen Mitwirkungspflicht am Verfahren gemäß Paragraph 46, Absatz 3, FPG und der Tatsache, dass die ukrainische Botschaft bis dato eine Ausstellung eines Heimreisezertifikats nicht verweigert hat, würden keine Gründe für die Duldung nach Paragraph 46 a, FPG vorliegen. Auch könne nicht angenommen werden, dass die BF ihren Mitwirkungspflichten nachgekommen seien. Im Rahmen des Verfahrens hätten sich keine Anhaltspunkte ergeben, dass die Abschiebung der BF in die Ukraine nicht möglich wäre. In der rechtlichen Beurteilung wurde weiters ausgeführt, dass die BF im gegenständlichen Verfahren nicht nachweisen hätten können, dass sie ihrer gesetzlichen Verpflichtung, sich an der Botschaft ein Reisedokument ausstellen zu lassen, nachgekommen seien. Es bestehe sohin kein Nachweis darüber, dass die BF zwecks Ausstellung eines Reisedokuments mit der ukrainischen Botschaft Kontakt aufgenommen hätten. Die Tatsache, dass der ukrainische Migrationsdienst mitgeteilt habe, dass die BF ukrainische Staatsbürger seien, unterstreiche umso mehr das Faktum, dass es ihnen möglich und zumutbar sei, sich bei der ukrainischen Botschaft in Wien einen Reisepass ausstellen zu lassen. Die Behörde gehe daher zu Recht davon aus, dass die BF ihrer Mitwirkungspflicht nicht in vollem Umfang nachgekommen seien.

4.3. In der gegen diesen Bescheid des BFA erhobenen Beschwerde vom 26.05.2020 wurde ua vorgebracht, dass der Bescheid mit einer mangelhaften Beweiswürdigung belastet sei. So sei die belangte Behörde in keiner Weise darauf eingegangen, was die BF bereits unternommen hätten, um neue ukrainische Reisepässe zu erhalten. Am 12.06.2019 habe die BF2 einen Termin bei der ukrainischen Botschaft gehabt, nachdem sie beim BFA um einen solchen gebeten habe und habe dort alle notwendigen Angaben gemacht. Daraufhin habe die Botschaft ein Schreiben an das BFA Wiener Neustadt geschickt, woraufhin die BF erneut Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG stellen konnten. Mit Bescheiden von 02.08.2019 seien diese Anträge zurückgewiesen worden. Anschließend sei für die BF2 ein Verfahren zur Beschaffung eines Heimreisezertifikats eingeleitet worden, wobei am 22.11.2019 ein Termin stattgefunden habe. Kurz vor diesem habe die BF2 zwei Mal die Botschaft aufgesucht, sei jedoch beide Male nicht vorgelassen worden. Anfang Mai 2020 hätten die Antragsteller bei der ukrainischen Botschaft angerufen, wobei ihnen mitgeteilt worden sei, dass ab 12.05.2020 wieder Parteienverkehr stattfinde. Daraufhin seien sie am 12.05.2020 zur Botschaft gefahren, wo sie jedoch mit dem Hinweis, sie müssten vorab einen Termin vereinbaren und würden diesen frühestens in einem Monat bekommen, weggeschickt worden. Es sei somit jedenfalls davon auszugehen, dass die BF ihrer Mitwirkungspflicht entsprochen hätten. Das BFA habe diese Anstrengungen jedoch weder gewürdigt, noch sei den Bescheiden zu entnehmen, welche Ermittlungen die erstinstanzliche Behörde zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments geführt habe, oder inwieweit sie mit der ukrainischen Botschaft in Kontakt stehe. Letztendlich wurde ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. 4.3. In der gegen diesen Bescheid des BFA erhobenen Beschwerde vom 26.05.2020 wurde ua vorgebracht, dass der Bescheid mit einer mangelhaften Beweiswürdigung belastet sei. So sei die belangte Behörde in keiner Weise darauf eingegangen, was die BF bereits unternommen hätten, um neue ukrainische Reisepässe zu erhalten. Am 12.06.2019 habe die BF2 einen Termin bei der ukrainischen Botschaft gehabt, nachdem sie beim BFA um einen solchen gebeten habe und habe dort alle notwendigen Angaben gemacht. Daraufhin habe die Botschaft ein Schreiben an das BFA Wiener Neustadt geschickt, woraufhin die BF erneut Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG stellen konnten. Mit Bescheiden von 02.08.2019 seien diese Anträge zurückgewiesen worden. Anschließend sei für die BF2 ein Verfahren zur Beschaffung eines Heimreisezertifikats eingeleitet worden, wobei am 22.11.2019 ein Termin stattgefunden habe. Kurz vor diesem habe die BF2 zwei Mal die Botschaft aufgesucht, sei jedoch beide Male nicht vorgelassen worden. Anfang Mai 2020 hätten die Antragsteller bei der ukrainischen Botschaft angerufen, wobei ihnen mitgeteilt worden sei, dass ab 12.05.2020 wieder Parteienverkehr stattfinde. Daraufhin seien sie am 12.05.2020 zur Botschaft gefahren, wo sie jedoch mit dem Hinweis, sie müssten vorab einen Termin vereinbaren und würden diesen frühestens in einem Monat bekommen, weggeschickt worden. Es sei somit jedenfalls davon auszugehen, dass die BF ihrer Mitwirkungspflicht entsprochen hätten. Das BFA habe diese Anstrengungen jedoch weder gewürdigt, noch sei den Bescheiden zu entnehmen, welche Ermittlungen die erstinstanzliche Behörde zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments geführt habe, oder inwieweit sie mit der ukrainischen Botschaft in Kontakt stehe. Letztendlich wurde ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt.

4.4. Die Beschwerdevorlage samt Verwaltungsakt langte am 29.05.2020 im Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt des BF.
Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt des BF.,

2. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. ,

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBL römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.,

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. ,

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Paragraph eins, BFA-VG, BGBl römisch eins 2012/87 in der Fassung BGBL römisch eins 2013/144, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.,

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.,

Gemäß § 9 Abs. 2 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Somit ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Somit ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.,

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Der mit "Duldung" überschriebene § 46a FPG idgF lautet auszugsweise wie folgt:Der mit "Duldung" überschriebene Paragraph 46 a, FPG idgF lautet auszugsweise wie folgt:

"§ 46a. (1) Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist zu dulden, solange

...

3. deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint oder

...

(2) ...

(3) Vom Fremden zu vertretende Gründe (Abschiebungshindernisse) liegen jedenfalls vor, wenn er

1. seine Identität verschleiert,

2. einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzdokumentes nicht befolgt oder

3. an den zur Erlangung eines Heimreisedokumentes notwenigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt.

(4) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen "Republik Österreich" und "Karte für Geduldete", weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.(4) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3, oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen "Republik Österreich" und "Karte für Geduldete", weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.

..."

Gemäß § 46 Abs. 1 FPG können Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise verhalten werden (Abschiebung), wennGemäß Paragraph 46, Absatz eins, FPG können Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise verhalten werden (Abschiebung), wenn

1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,

2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,

3. aufgrund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder

4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat gemäß § 46 Abs. 2 FPG - vorbehaltlich des Abs. 2a - bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden gemäß § 46a geduldet ist.
4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind., Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat gemäß Paragraph 46, Absatz 2, FPG - vorbehaltlich des Absatz 2 a, - bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden gemäß Paragraph 46 a, geduldet ist.,

Das Bundesamt ist gemäß § 46 Abs. 2a FPG jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (§ 97 Abs. 1) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß § 97 Abs. 1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.
Das Bundesamt ist gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (Paragraph 97, Absatz eins,) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß Paragraph 97, Absatz eins, dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.,

Das Gesetz setzt es somit als Regelfall voraus, dass der Fremde seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig, also aus eigenem Antrieb und ohne begleitende Zwangsmaßnahme seitens des Bundesamtes bzw. - in dessen Auftrag - der Landespolizeidirektion (§ 5 BVA-VG), nachkommt. Dies folgt aus § 46 Abs. 1 FPG, wonach eine Abschiebung nur unter den darin genannten (alternativen) Voraussetzungen in Betracht kommt, sowie aus den Bestimmungen über die Ausreisefrist (§§ 55, 56) und den Durchsetzungsaufschub (§§ 70 Abs. 3 und 4, 71). Liegen nun im Einzelfall bestimmte faktische Ausreisehindernisse vor, wie sie insbesondere im Fehlen eines für die Ausreise erforderlichen Reisedokumentes bestehen können, so ist es auch Teil einer freiwilligen Erfüllung der Ausreiseverpflichtung, sich aus Eigenem um die Beseitigung dieser Ausreisehindernisse zu kümmern, im Falle eines nicht (mehr) vorhandenen Reisedokumentes also z.B. dessen Neuausstellung bei der zuständigen ausländischen (Vertretungs-) Behörde zu beantragen. Dies ergibt sich aus § 46 Abs. 2 FPG, wonach ein zur Ausreise verpflichteter Fremder grundsätzlich angehalten ist, das im Fehlen eines Reisedokumentes regelmäßig gelegene Ausreisehindernis im Rahmen seiner Möglichkeiten selbst zu beseitigen.
Das Gesetz setzt es somit als Regelfall voraus, dass der Fremde seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig, also aus eigenem Antrieb und ohne begleitende Zwangsmaßnahme seitens des Bundesamtes bzw. - in dessen Auftrag - der Landespolizeidirektion (Paragraph 5, BVA-VG), nachkommt. Dies folgt aus Paragraph 46, Absatz eins, FPG, wonach eine Abschiebung nur unter den darin genannten (alternativen) Voraussetzungen in Betracht kommt, sowie aus den Bestimmungen über die Ausreisefrist (Paragraphen 55, 56,) und den Durchsetzungsaufschub (Paragraphen 70, Absatz 3 und 4, 71). Liegen nun im Einzelfall bestimmte faktische Ausreisehindernisse vor, wie sie insbesondere im Fehlen eines für die Ausreise erforderlichen Reisedokumentes bestehen können, so ist es auch Teil einer freiwilligen Erfüllung der Ausreiseverpflichtung, sich aus Eigenem um die Beseitigung dieser Ausreisehindernisse zu kümmern, im Falle eines nicht (mehr) vorhandenen Reisedokumentes also z.B. dessen Neuausstellung bei der zuständigen ausländischen (Vertretungs-) Behörde zu beantragen. Dies ergibt sich aus Paragraph 46, Absatz 2, FPG, wonach ein zur Ausreise verpflichteter Fremder grundsätzlich angehalten ist, das im Fehlen eines Reisedokumentes regelmäßig gelegene Ausreisehindernis im Rahmen seiner Möglichkeiten selbst zu beseitigen.,

Die Pflicht des Fremden nach Abs. 2 umfasst unter anderem die Antragstellung auf Ausstellung eines Reisedokumentes bei der dafür zuständigen ausländischen Behörde (Botschaft oder Konsulat) sowie die Erstattung sämtlicher dazu erforderlicher Angaben, insbesondere die wahrheitsgemäße Angabe der Identität und die Bekanntgabe allfälliger sonstiger erkennungsdienstlicher Daten. Satz 2 dieser Bestimmung sieht vor, dass der Fremde die Erfüllung seiner Pflichten dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen hat. Die eigenständige Beschaffung eines Reisedokumentes und die Erstattung der dazu erforderlichen Angaben gemäß Abs. 2 erfolgt im Zusammenwirken zwischen dem Fremden und der zuständigen ausländischen Behörde (Botschaft oder Konsulat), also ohne direkte Einbeziehung des Bundesamtes. Das Bundesamt hat daher ein Interesse daran, über die diesbezüglichen Maßnahmen des Fremden und deren Erfolg unterrichtet zu sein, zumal die Nichterfüllung der Verpflichtung gemäß Abs. 2 nicht nur zur Verhängung von Zwangsstrafen nach dem VVG, einschließlich der Beugehaft, führen kann, sondern auch für die Prüfung der Zulässigkeit einer (späteren) Anordnung der Schubhaft zu berücksichtigen ist (insoweit ist auf die Erläuterungen zu § 76 Abs. 3 Z 1a zu verweisen).Die Pflicht des Fremden nach Absatz 2, umfasst unter anderem die Antragstellung auf Ausstellung eines Reisedokumentes bei der dafür zuständigen ausländischen Behörde (Botschaft oder Konsulat) sowie die Erstattung sämtlicher dazu erforderlicher Angaben, insbesondere die wahrheitsgemäße Angabe der Identität und die Bekanntgabe allfälliger sonstiger erkennungsdienstlicher Daten. Satz 2 dieser Bestimmung sieht vor, dass der Fremde die Erfüllung seiner Pflichten dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen hat. Die eigenständige Beschaffung eines Reisedokumentes und die Erstattung der dazu erforderlichen Angaben gemäß Absatz 2, erfolgt im Zusammenwirken zwischen dem Fremden und der zuständigen ausländischen Behörde (Botschaft oder Konsulat), also ohne direkte Einbeziehung des Bundesamtes. Das Bundesamt hat daher ein Interesse daran, über die diesbezüglichen Maßnahmen des Fremden und deren Erfolg unterrichtet zu sein, zumal die Nichterfüllung der Verpflichtung gemäß Absatz 2, nicht nur zur Verhängung von Zwangsstrafen nach dem VVG, einschließlich der Beugehaft, führen kann, sondern auch für die Prüfung der Zulässigkeit einer (späteren) Anordnung der Schubhaft zu berücksichtigen ist (insoweit ist auf die Erläuterungen zu Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins a, zu verweisen).

Zum vorliegenden Fall:
Zugestimmt muss dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl insofern werden, als dass weder der BF1 noch die BF2 an den notwendigen Schritten zur Erlangung eines (Ersatz-) Reisedokumentes mit der gebotenen Ernsthaftigkeit mitgewirkt haben. Im Hinblick auf den BF1 ist festzustellen, dass dieser gemäß dem im Akt aufliegenden Schreiben des ukrainischen Migrationsdienstes ukrainischer Staatsbürger ist und somit davon ausgegangen werden kann, dass dieser sich bei der ukrainischen Botschaft in Wien problemlos einen Reisepass ausstellen lassen könnte, was er jedoch nicht getan hat. Im Hinblick auf die BF2 ist auszuführen, dass diese vom ukrainischen Migrationsdienst nicht zweifelsfrei als ukrainische Staatsbürgerin identifiziert werden konnte, zumal der ukrainische Migrationsdienst derzeit keinen Zugriff auf die Datenbanken der Region Lugansk hat. Aus diesem Grund wäre es jedoch jedenfalls erforderlich gewesen, dass die BF2 bei der ukrainischen Botschaft vorstellig wird und alles Denkmögliche unternimmt, um von den Behörden identifiziert zu werden. Diesbezüglich ist festzustellen, dass die BF2 gemäß ihren eigenen Angaben im August 2019 bei den ukrainischen Behörden vorstellig war, jedoch ergibt sich aus dem Akt kein Hinweis darauf, dass sie auch danach nochmals bei den ukrainischen Behörden vorstellig war. So gab sie selbst in der Einvernahme vor dem BFA am 22.11.2019 an, dass sie lediglich zwei Mal zur ukrainischen Botschaft gegangen sei, um ein Notreisedokument zu beantragen, wobei einmal der Konsul nicht anwesend gewesen wäre und das andere Mal der Tag für Menschen mit Beeinträchtigungen reserviert gewesen wäre, woraus sich letztendlich schließen lässt, dass auch die BF2 keine großen Bemühungen angestellt hat, um sich bei der Botschaft ein Dokument ausstellen zu lassen. Im Rahmen der Beschwerde wurde zwar ausgeführt, dass der BF1 und die BF2 Anfang Mai 2020 bei der Botschaft angerufen hätten und ihnen dort mitgeteilt worden sei, dass ab 12.05.2020 wieder Parteienverkehr in der Botschaft stattfinden würde. Weiters seien sie am 12.05.2020 persönlich zur Botschaft gegangen, wo sie jedoch nicht hineingelassen worden seien mit der Begründung, dass man hierfür einen Termin brauche und sie frühestens in einem Monat einen Termin bekommen würden. Allfällige Beweise für diese Behauptungen wurden jedoch nicht vorgelegt und ist in Anbetracht der Tatsache, dass nunmehr mittlerweile fast zwei Monate nach dem besagten Datum (12.05.2020) vergangen sind und die BF bis dato keine Nachweise erbracht haben, dass sie an der Botschaft waren oder zumindest einen Termin dort vereinbart haben, davon auszugehen, dass es sich hierbei lediglich um Schutzbehauptungen handelt und die BF tatsächlich gar nicht persönlich bei der Botschaft zu diesem Zeitpunkt vorstellig waren und sich somit auch nicht um die Ausstellung eines Identitätsdokuments bemüht haben.
Zum vorliegenden Fall:, Zugestimmt muss dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl insofern werden, als dass weder der BF1 noch die BF2 an den notwendigen Schritten zur Erlangung eines (Ersatz-) Reisedokumentes mit der gebotenen Ernsthaftigkeit mitgewirkt haben. Im Hinblick auf den BF1 ist festzustellen, dass dieser gemäß dem im Akt aufliegenden Schreiben des ukrainischen Migrationsdienstes ukrainischer Staatsbürger ist und somit davon ausgegangen werden kann, dass dieser sich bei der ukrainischen Botschaft in Wien problemlos einen Reisepass ausstellen lassen könnte, was er jedoch nicht getan hat. Im Hinblick auf die BF2 ist auszuführen, dass diese vom ukrainischen Migrationsdienst nicht zweifelsfrei als ukrainische Staatsbürgerin identifiziert werden konnte, zumal der ukrainische Migrationsdienst derzeit keinen Zugriff auf die Datenbanken der Region Lugansk hat. Aus diesem Grund wäre es jedoch jedenfalls erforderlich gewesen, dass die BF2 bei der ukrainischen Botschaft vorstellig wird und alles Denkmögliche unternimmt, um von den Behörden identifiziert zu werden. Diesbezüglich ist festzustellen, dass die BF2 gemäß ihren eigenen Angaben im August 2019 bei den ukrainischen Behörden vorstellig war, jedoch ergibt sich aus dem Akt kein Hinweis darauf, dass sie auch danach nochmals bei den ukrainischen Behörden vorstellig war. So gab sie selbst in der Einvernahme vor dem BFA am 22.11.2019 an, dass sie lediglich zwei Mal zur ukrainischen Botschaft gegangen sei, um ein Notreisedokument zu beantragen, wobei einmal der Konsul nicht anwesend gewesen wäre und das andere Mal der Tag für Menschen mit Beeinträchtigungen reserviert gewesen wäre, woraus sich letztendlich schließen lässt, dass auch die BF2 keine großen Bemühungen angestellt hat, um sich bei der Botschaft ein Dokument ausstellen zu lassen. Im Rahmen der Beschwerde wurde zwar ausgeführt, dass der BF1 und die BF2 Anfang Mai 2020 bei der Botschaft angerufen hätten und ihnen dort mitgeteilt worden sei, dass ab 12.05.2020 wieder Parteienverkehr in der Botschaft stattfinden würde. Weiters seien sie am 12.05.2020 persönlich zur Botschaft gegangen, wo sie jedoch nicht hineingelassen worden seien mit der Begründung, dass man hierfür einen Termin brauche und sie frühestens in einem Monat einen Termin bekommen würden. Allfällige Beweise für diese Behauptungen wurden jedoch nicht vorgelegt und ist in Anbetracht der Tatsache, dass nunmehr mittlerweile fast zwei Monate nach dem besagten Datum (12.05.2020) vergangen sind und die BF bis dato keine Nachweise erbracht haben, dass sie an der Botschaft waren oder zumindest einen Termin dort vereinbart haben, davon auszugehen, dass es sich hierbei lediglich um Schutzbehauptungen handelt und die BF tatsächlich gar nicht persönlich bei der Botschaft zu diesem Zeitpunkt vorstellig waren und sich somit auch nicht um die Ausstellung eines Identitätsdokuments bemüht haben.

Die BF haben im gegenständlichen Verfahren letztendlich keinen einschlägigen Nachweis darüber erbracht, dass sie aus eigenem Antrieb zwecks Ausstellung eines Reisedokumentes auf elektronischem oder postalischem Weg mit der ukrainischen Botschaft Kontakt aufgenommen haben oder er sich in sonstiger Art und Weise um ein Identitätsdokument bemüht haben.

Da die BF im Verfahren sohin keine Bestätigung vorgelegt haben, dass sie bei der ukrainischen Botschaft gewesen sind und sich um die Ausstellung eines Reisedokumentes bemüht haben bzw. auch keine Bestätigung bezüglich der Antragstellung auf Ausstellung eines Reisepasses vorlegten, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass sich die BF gar nicht um die Ausstellung eines Reisedokumentes bemüht haben, weshalb das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete zurecht abgewiesen hat.

Unter Zugrundelegung der Aktenlage ist es aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts den BF möglich und zumutbar, an weitere Dokumente zu gelangen. Angelastet muss den BF werden, dass ihr Asylverfahren im Jahr 2017 (bzw. betreffend den BF4 2018) rechtskräftig abgeschlossen wurde und die BF seit diesem Zeitpunkt verpflichtet gewesen wären, sich um ihre Ausreise zu bemühen.

Die BF sind im gegenständlichen Fall nicht ihrer Pflicht nachgekommen, bei der für sie zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument zu beantragen und die Erfüllung dieser Pflicht dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. In Ermangelung der Mitwirkung an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten, muss eine Duldung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen, ausgeschlossen werden. Die Beschwerde war spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.
Die BF sind im gegenständlichen Fall nicht ihrer Pflicht nachgekommen, bei der für sie zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument zu beantragen und die Erfüllung dieser Pflicht dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. In Ermangelung der Mitwirkung an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten, muss eine Duldung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen, ausgeschlossen werden. Die Beschwerde war spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. ,

Da die BF sohin im gegenständlichen Fall nicht ihrer Pflicht nachgekommen sind, bei der für sie zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und die Erfüllung dieser Pflicht dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen, war die Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.

Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind, wie sich aus obigen Ausführungen ergibt, im gegenständlichen Fall erfüllt. Der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung reicht aber bei sonstigem Vorliegen der Voraussetzung des § 21 Abs. 7 BFA-VG nicht aus, um eine Verhandlungspflicht zu begründen (vgl. VwGH 22.11.2006, Zl. 2005/20/0406 und viele andere).
Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind, wie sich aus obigen Ausführungen ergibt, im gegenständlichen Fall erfüllt. Der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung reicht aber bei sonstigem Vorliegen der Voraussetzung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG nicht aus, um eine Verhandlungspflicht zu begründen vergleiche VwGH 22.11.2006, Zl. 2005/20/0406 und viele andere).,

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. ,

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

Schlagworte

Ausreiseverpflichtung Duldung Heimreisezertifikat Karte für Geduldete Mitwirkungspflicht Nachweismangel Reisedokument Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W268.2149768.4.00

Im RIS seit

13.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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