TE Bvwg Erkenntnis 2020/7/8 W225 2163592-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.07.2020
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Entscheidungsdatum

08.07.2020

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §9 Abs1 Z1
AsylG 2005 §9 Abs4
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §55
VwGVG §28 Abs5
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 9 heute
  2. AsylG 2005 § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2010 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 9 heute
  2. AsylG 2005 § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2010 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W225 2163592-2/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Dr. WEIß, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX 1999, StA. Afghanistan, vertreten durch RA Dr. Mario ZÜGER, Seilergasse 16, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.12.2018, Zl. 1058851105-180711173, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Dr. WEIß, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 1999, StA. Afghanistan, vertreten durch RA Dr. Mario ZÜGER, Seilergasse 16, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.12.2018, Zl. 1058851105-180711173, zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.


,

Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
, ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste in das Bundesgebiet ein und stellte am XXXX 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 29.05.2017, Zl. 1058851105-150348158, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wurde (Spruchpunkt I.). Dem Beschwerdeführer wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 29.05.2018 erteilt (Spruchpunkt III.).1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste in das Bundesgebiet ein und stellte am römisch 40 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 29.05.2017, Zl. 1058851105-150348158, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wurde (Spruchpunkt römisch eins.). Dem Beschwerdeführer wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 29.05.2018 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Dabei wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer, aufgrund seiner fehlenden Lebenserfahrung und fehlenden sozialen Anknüpfungspunkte in Kabul oder anderen sicheren Provinzen, sowie aufgrund seines jungen Alters von achtzehn Jahren und vor allem aufgrund seiner fehlenden Berufsausbildung und Berufserfahrung, in eine Existenz bedrohende Notlage geraten könnte.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer eine Beschwerde. Diese ist zum aktuellen Zeitpunkt beim Bundesverwaltungsgericht anhängig.

3. Am 03.04.2018 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung des subsidiären Schutzes.

Mit Bescheid vom 20.12.2018 zu der im Spruch genannten Zahl wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.), die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung entzogen (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel nicht erteilt (Spruchpunkt III.), eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheid vom 20.12.2018 zu der im Spruch genannten Zahl wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.), die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.), ein Aufenthaltstitel nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.).

Die Aberkennung stützte das BFA auf § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 und begründete diese im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer sich in Österreich weitergebildet und an Berufs- und Lebenserfahrung dazugewonnen habe und sich dementsprechend die subjektive Lage des Beschwerdeführers geändert habe.Die Aberkennung stützte das BFA auf Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005 und begründete diese im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer sich in Österreich weitergebildet und an Berufs- und Lebenserfahrung dazugewonnen habe und sich dementsprechend die subjektive Lage des Beschwerdeführers geändert habe.

4. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde. Er brachte im Wesentlichen vor, dass sich seine subjektive Lage nicht geändert habe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1.    Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX 1999. Er ist afghanischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Paschtunen an. Er ist sunnitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Paschtu.Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 1999. Er ist afghanischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Paschtunen an. Er ist sunnitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Paschtu.

Der Beschwerdeführer wurde in der Provinz Laghman in Afghanistan geboren und wuchs dort gemeinsam mit seiner Familie auf. In der Provinz Laghman in Afghanistan leben seine Mutter, seine Schwester und sein Onkel.

Der Beschwerdeführer besuchte zwei Jahre lang die Grundschule und zwei Jahre lang die Koranschule in Afghanistan und erlernte keinen Beruf. In Afghanistan sammelte der Beschwerdeführer keine Berufserfahrung.

Der Beschwerdeführer ist gesund.

1.2. Zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich:

Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und hält sich zumindest seit dem XXXX 2015 durchgehend in Österreich auf. Er ist nach seinem Antrag auf internationalen Schutz vom XXXX 2015 in Österreich aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG durchgehend rechtmäßig aufhältig. Der Beschwerdeführer arbeitete kurzzeitig ( XXXX 2018 bis längstens XXXX 2018) als Küchenhilfe und Abwäscher bei der Firma XXXX .Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und hält sich zumindest seit dem römisch 40 2015 durchgehend in Österreich auf. Er ist nach seinem Antrag auf internationalen Schutz vom römisch 40 2015 in Österreich aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG durchgehend rechtmäßig aufhältig. Der Beschwerdeführer arbeitete kurzzeitig ( römisch 40 2018 bis längstens römisch 40 2018) als Küchenhilfe und Abwäscher bei der Firma römisch 40 .

Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

1.3. Zur Änderung der Umstände

Seit dem Bescheid vom 29.05.2017, Zl. 1058851105-150348158, mit welchem dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde ist es weder zu einer nachhaltigen maßgeblichen Änderung seiner subjektiven bzw. persönlichen Situation, noch zu einer Verbesserung der Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan gekommen. Die Umstände, die zur Gewährung des subsidiären Schutzes mit Bescheid vom 29.05.2017 geführt haben, haben sich somit insgesamt nicht wesentlich und nachhaltig verändert bzw. verbessert.

2. Beweiswürdigung

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten, unstrittigen Verwaltungsunterlagen, der Einsicht in den Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem sowie dem Bescheid des BFA vom 29.05.2017, Zl. 1058851105-150348158.

Aus amtlicher Informationslage ergibt sich weiters, dass der Beschwerdeführer unbescholten ist.

Die Feststellungen hinsichtlich der Lage in Afghanistan und einer möglichen Änderung ergeben sich insbesondere aus einem Vergleich der den Bescheiden des BFA vom 29.05.2017 und dem Bescheid der belangten Behörde vom 20.12.2018 zugrundeliegenden Länderberichten, nämlich dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan, Gesamtaktualisierung am 02.03.2017 und dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan, Gesamtaktualisierung am 29.06.2018 (letzte Kurzinformation eingefügt am 11.09.2018).

Vergleicht man die allgemeinen sicherheitsrelevanten Vorfälle und die zivilen Opfer, so ist ersichtlich, dass sich diese über die Jahre erhöht haben und die allgemeine Sicherheitslage aktuell als sehr instabil bezeichnet wird. Vergleicht man die Ausführungen in Bezug auf Kabul, so zeigt sich, dass sich die Sicherheitslage verschlechtert hat und Kabul von öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen der Taliban betroffen ist. Die sicherheitsrelevanten Vorfälle haben sich seit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten erhöht, wodurch die Sicherheitslage in Kabul aktuell als volatil eingestuft wird. Auch in Bezug auf Herat ist keine wesentliche Veränderung erkennbar. Herat gilt aktuell, wie auch zum Zeitpunkt der Zuerkennung des subsidiären Schutzes, als relativ friedliche Provinz. In Bezug auf die Provinz Balkh zeigt sich ein ähnliches Bild. Wie zu dem Zeitpunkt der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wird im Länderbericht ausgeführt, dass Balkh zu den relativ friedlichen Provinzen in Nordafghanistan zählt. Bereits zum Zeitpunkt der Zuerkennung des subsidiären Schutzes wurde ausgeführt, dass die Hauptstadt Mazar-e Sharif eine Art „Vorzeigeprojekt“ Afghanistans für wichtige ausländische Gäste darstellt. Auch im Bereich der Grundversorgung sind keine wesentlichen Verbesserungen erkennbar. Die Arbeitslosenquote ist über die Jahre leicht angestiegen. Auch in vielen anderen Bereichen zeigt sich ein sehr ähnliches Bild. Im Ergebnis ist nicht zu erkennen, dass es zu einer nachhaltigen und maßgeblichen Verbesserung der Lage in Afghanistan gekommen ist.

Die Feststellungen hinsichtlich der subjektiven und persönlichen Situation und einer möglichen Änderung erfolgte durch einen Vergleich der individuellen Situation des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Zuerkennung des subsidiären Schutzes und der damit verbundenen Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung und dem Zeitpunkt des angefochtenen Bescheides bzw. im nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt andererseits.

Hinsichtlich der familiären Situation und dem sozialen Netzwerk des Beschwerdeführers in Afghanistan ist keine wesentliche Veränderung eingetreten. Die komplette Familie des Beschwerdeführers lebt, wie auch zum Zeitpunkt der Zuerkennung des subsidiären Schutzes in dessen Heimatprovinz in Afghanistan. In den sicheren Städten Herat oder Mazar-e Sharif verfügt der Beschwerdeführer somit nach wie vor über kein tragfähiges soziales Netzwerk. Wenn die belangte Behörde vermeint, der Beschwerdeführer könne auch auf diverse Unterstützungsnetzwerke zurückgreifen, so wäre ihm diese Möglichkeit wohl auch zum Zeitpunkt der Zuerkennung des subsidiären Schutzes zur Verfügung gestanden.

Wenn die belangte Behörde im beschwerdegegenständlichen Bescheid sohin vermeint, dass es sich bei dem Beschwerdeführer um einen jungen, gesunden und arbeitsfähigen Mann handeln würde, welcher zudem in Österreich an Arbeitserfahrung dazugewinnen habe können, so muss dieser dahingehend zwar zugestimmt werden, allerdings verkennt die belangte Behörde, dass der Beschwerdeführer, gemäß dem Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem, nur vom XXXX 2018 bis XXXX 2018 gearbeitet hat und entgegen der Feststellung der belangten Behörde (BFA Akt; S.68) nicht als Koch, sondern nur als Hilfskraft und Abwäscher tätig war (BFA Akt; S. 33 ff.). Der Beschwerdeführer konnte somit nur über wenig Berufserfahrung in einer untergeordneten Hilfstätigkeit sammeln. Zudem verfügt der Beschwerdeführer nach wie vor über keine Berufsausbildung. Ansonsten handelte es sich bei Beschwerdeführer auch zum Zeitpunkt der Zuerkennung des subsidiären Schutzes um einen jungen, gesunden und arbeitsfähigen Mann. Der relevante Sachverhalt hat sich somit nicht maßgeblich geändert oder verbessert. Wenn die belangte Behörde im beschwerdegegenständlichen Bescheid sohin vermeint, dass es sich bei dem Beschwerdeführer um einen jungen, gesunden und arbeitsfähigen Mann handeln würde, welcher zudem in Österreich an Arbeitserfahrung dazugewinnen habe können, so muss dieser dahingehend zwar zugestimmt werden, allerdings verkennt die belangte Behörde, dass der Beschwerdeführer, gemäß dem Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem, nur vom römisch 40 2018 bis römisch 40 2018 gearbeitet hat und entgegen der Feststellung der belangten Behörde (BFA Akt; S.68) nicht als Koch, sondern nur als Hilfskraft und Abwäscher tätig war (BFA Akt; S. 33 ff.). Der Beschwerdeführer konnte somit nur über wenig Berufserfahrung in einer untergeordneten Hilfstätigkeit sammeln. Zudem verfügt der Beschwerdeführer nach wie vor über keine Berufsausbildung. Ansonsten handelte es sich bei Beschwerdeführer auch zum Zeitpunkt der Zuerkennung des subsidiären Schutzes um einen jungen, gesunden und arbeitsfähigen Mann. Der relevante Sachverhalt hat sich somit nicht maßgeblich geändert oder verbessert.

Wenn die belangte Behörde zudem ausführt, dass sich der Beschwerdeführer weitergebildet habe, so verkennt diese, dass dieser lediglich einen Deutschkurs sowie Integrationskurse besucht hat, weshalb auch nicht von einer wesentlichen Verbesserung des Bildungsstandes des Beschwerdeführers gesprochen werden kann. Zudem verkennt die belangte Behörde, dass der Beschwerdeführer diese Kurse bereits zum Zeitpunkt der Zuerkennung des subsidiären Schutzes besucht hatte und diese somit bei der Zuerkennung des subsidiären Schutzes bereits Berücksichtigung fanden. Der relevante Sachverhalt hat sich somit nicht maßgeblich geändert oder verbessert.

Bezüglich der Ausführung der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer in den letzten Jahren in Österreich an Lebenserfahrung und Reife dazugewonnen habe, muss dieser entgegengehalten werden, dass zwischen der Zuerkennung des subsidiären Schutzes und der Aberkennung des subsidiären Schutzes lediglich eineinhalb Jahre liegen. Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Zuerkennung des subsidiären Schutzes volljährig. Es ist nicht ersichtlich und wird von der belangten Behörde nicht dargelegt, inwiefern in dieser kurzen Zeit eine maßgebliche Verbesserung der Lebenserfahrung bzw. der Reife des Beschwerdeführers eingetreten ist.

Wenn die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zusätzlich anführt, dass sich die Rechtsprechung im Hinblick auf die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative im Hinblick auf gesunde, alleinstehende, erwachsene, männliche afghanische Staatsangehörige geändert habe, so muss dieser dahingehend zugestimmt werden. Allerdings verkennt die belangte Behörde, dass die alleinige Änderung der Rechtsprechung keine Änderung des im Einzelfall relevanten Sachverhalts bedingt.

Insgesamt ist somit nicht ersichtlich, dass sich die subjektive und persönliche Situation des Beschwerdeführers seit der Gewährung des subsidiären Schutzes maßgeblich geändert hat.

Auch den weiteren Ausführungen der belangten Behörde kann nicht entnommen werden warum es zu einer nachhaltigen und maßgeblichen Änderung der subjektiven bzw. persönlichen Situation des Beschwerdeführers bzw. zu einer Verbesserung der Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan gekommen sei, da diese in ihren weiteren Ausführung weitgehend nur auf die aktuelle Situation abstellt, ohne dabei eine Prüfung dahingehen vorzunehmen, ob in den einzelnen Punkten eine maßgebliche Veränderung seit der Zuerkennung stattgefunden hat.


,

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts, zum anzuwendenden Recht und zur Zulässigkeit der Beschwerde

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 i.d.g.F. entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, i.d.g.F. entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 i.d.g.F. entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt in der vorliegenden Rechtssache Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, i.d.g.F. entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt in der vorliegenden Rechtssache Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F. (VwGVG) geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 1 leg. cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach § 58 Abs. 2 leg. cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, i.d.g.F. (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, leg. cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach Paragraph 58, Absatz 2, leg. cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Das Verwaltungsgericht hat gemäß Abs. 2 leg. cit. über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Das Verwaltungsgericht hat gemäß Absatz 2, leg. cit. über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 i.d.g.F. (AsylG 2005) ist mit 01.01.2006 in Kraft getreten und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, i.d.g.F. (AsylG 2005) ist mit 01.01.2006 in Kraft getreten und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt. Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt. Gemäß Paragraphen 16, Absatz 6 und 18 Absatz 7, BFA-VG sind die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Die gegenständliche Beschwerde wurde fristgerecht bei der belangten Behörde eingebracht. Sie ist somit rechtzeitig und auch zulässig.

Zu A)

3.2. Stattgabe der Beschwerde und ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 leg. cit. mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 leg. cit. oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 leg. cit. zu verbinden.Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, leg. cit. mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, leg. cit. oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, leg. cit. zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 leg. cit.) offen steht.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, leg. cit.) offen steht.

Gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung dieses Schutzstatus (§ 8 Abs. 1 leg. cit.) nicht oder nicht mehr vorliegen.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung dieses Schutzstatus (Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit.) nicht oder nicht mehr vorliegen.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfasst der erste Fall des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 die Konstellation, in der der Fremde schon im Zeitpunkt der Zuerkennung von subsidiärem Schutz die dafür notwendigen Voraussetzungen nicht erfüllt hat. § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall Asyl 2005 betrifft hingegen jene Konstellationen, in denen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nachträglich weggefallen sind (vgl. VwGH 27.5.2019, Ra 2019/14/0153, Rn. 77; 14.8.2019, Ra 2016/20/0038, Rn. 32; 17.10.2019, Ro 2019/18/0005, Rn. 17).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfasst der erste Fall des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 die Konstellation, in der der Fremde schon im Zeitpunkt der Zuerkennung von subsidiärem Schutz die dafür notwendigen Voraussetzungen nicht erfüllt hat. Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall Asyl 2005 betrifft hingegen jene Konstellationen, in denen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nachträglich weggefallen sind vergleiche VwGH 27.5.2019, Ra 2019/14/0153, Rn. 77; 14.8.2019, Ra 2016/20/0038, Rn. 32; 17.10.2019, Ro 2019/18/0005, Rn. 17).

Im gegenständlichen Fall stützt sich das BFA auf den zweiten Fall des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005.Im gegenständlichen Fall stützt sich das BFA auf den zweiten Fall des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005.

Die Heranziehung dieses Tatbestands setzt voraus, dass sich der Sachverhalt seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw. der erfolgten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs. 4 AsylG 2005 (die nur im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung erteilt werden darf) geändert hat (vgl. dazu etwa VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0353, mwN).Die Heranziehung dieses Tatbestands setzt voraus, dass sich der Sachverhalt seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw. der erfolgten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 (die nur im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung erteilt werden darf) geändert hat vergleiche dazu etwa VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0353, mwN).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist beim Verständnis von § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 auch auf die unionsrechtlichen Vorgaben Bedacht zu nehmen (vgl VwGH 27.5.2019, Ra 2019/14/0153 mwN). Nach Art. 16 Abs. 1 Statusrichtlinie hat ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser keinen Anspruch auf subsidiären Schutz mehr, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist. Gemäß Art. 16 Abs. 2 Statusrichtlinie haben die Mitgliedstaaten bei Anwendung des Art. 16 Abs. 1 Statusrichtlinie zu berücksichtigen, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden (vgl VwGH 27.5.2019, Ra 2019/14/0153). Es muss daher eine entsprechende Nachhaltigkeit der positiven Veränderungen im Herkunftsland des Fremden gewährleistet sein.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist beim Verständnis von Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 auch auf die unionsrechtlichen Vorgaben Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 27.5.2019, Ra 2019/14/0153 mwN). Nach Artikel 16, Absatz eins, Statusrichtlinie hat ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser keinen Anspruch auf subsidiären Schutz mehr, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist. Gemäß Artikel 16, Absatz 2, Statusrichtlinie haben die Mitgliedstaaten bei Anwendung des Artikel 16, Absatz eins, Statusrichtlinie zu berücksichtigen, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden vergleiche VwGH 27.5.2019, Ra 2019/14/0153). Es muss daher eine entsprechende Nachhaltigkeit der positiven Veränderungen im Herkunftsland des Fremden gewährleistet sein.

Damit stellt § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 in richtlinienkonformer Interpretation auf eine Änderung der Umstände ab, die so wesentlich und nicht nur vorrübergehend ist, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hatte, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden.Damit stellt Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005 in richtlinienkonformer Interpretation auf eine Änderung der Umstände ab, die so wesentlich und nicht nur vorrübergehend ist, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hatte, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden.

Die Anwendung von § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG setzt sohin voraus, dass die Bedrohung, die der Grund für die Erteilung war, nachträglich weggefallen ist. Unter Bedachtnahme auf Art. 16 Abs. 2 der Statusrichtlinie ist davon auszugehen, dass es sich um grundlegende Veränderungen im Herkunftsstaat handeln muss und dass vom Wegfall der Bedrohung erst nach einem angemessenen Beobachtungszeitraum ausgegangen werden darf. Es gilt insofern dasselbe wie hinsichtlich der Asylaberkennung nach § 7 Abs. 1 Z 2 iVm Art. 1 Abschnitt C Z 5 der Genfer Flüchtlingskonvention (Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, S 327).Die Anwendung von Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG setzt sohin voraus, dass die Bedrohung, die der Grund für die Erteilung war, nachträglich weggefallen ist. Unter Bedachtnahme auf Artikel 16, Absatz 2, der Statusrichtlinie ist davon auszugehen, dass es sich um grundlegende Veränderungen im Herkunftsstaat handeln muss und dass vom Wegfall der Bedrohung erst nach einem angemessenen Beobachtungszeitraum ausgegangen werden darf. Es gilt insofern dasselbe wie hinsichtlich der Asylaberkennung nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, der Genfer Flüchtlingskonvention (Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, S 327).

In der Regel wird sich eine Änderung dieser Umstände regelmäßig daraus ergeben, dass sich die tatsächlichen Umstände im Herkunftsland geändert haben und durch diese Änderung die Ursachen, die zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten geführt haben, beseitigt worden sind. Jedoch sieht weder § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 noch Art. 16 Statusrichtlinie vor, dass deren Anwendungsbereich auf einen solchen Fall beschränkt ist. Es kann auch eine Änderung des Kenntnisstands der Behörde hinsichtlich der persönlichen Situation der betroffenen Person in gleicher Weise dazu führen, dass die ursprüngliche Befürchtung, der Fremde habe eine Verletzung der in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 genannten Rechte zu gewärtigen oder er werde einen ernsthaften Schaden im Sinn von Art. 15 Statusrichtlinie erleiden, im Licht der neuen Informationen, die nunmehr zur Verfügung stehen, nicht mehr begründet erscheint (vgl VwGH 27.5.2019, Ra 2019/14/0153).In der Regel wird sich eine Änderung dieser Umstände regelmäßig daraus ergeben, dass sich die tatsächlichen Umstände im Herkunftsland geändert haben und durch diese Änderung die Ursachen, die zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten geführt haben, beseitigt worden sind. Jedoch sieht weder Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 noch Artikel 16, Statusrichtlinie vor, dass deren Anwendungsbereich auf einen solchen Fall beschränkt ist. Es kann auch eine Änderung des Kenntnisstands der Behörde hinsichtlich der persönlichen Situation der betroffenen Person in gleicher Weise dazu führen, dass die ursprüngliche Befürchtung, der Fremde habe eine Verletzung der in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 genannten Rechte zu gewärtigen oder er werde einen ernsthaften Schaden im Sinn von Artikel 15, Statusrichtlinie erleiden, im Licht der neuen Informationen, die nunmehr zur Verfügung stehen, nicht mehr begründet erscheint vergleiche VwGH 27.5.2019, Ra 2019/14/0153).

Der EuGH hat unter Bezugnahme auf Art. 16 Abs. 2 Statusrichtlinie festgehalten, dass dies jedoch nur gilt, soweit die neuen Informationen, über die der Aufnahmemitgliedstaat verfügt, zu einer Änderung seines Kenntnisstands führen, die hinsichtlich der Frage, ob die betreffende Person die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus erfüllt, hinreichend bedeutsam und endgültig sind (vgl EuGH 23.5.2019, Bilali, C-720/17, Rn 49 und 50).Der EuGH hat unter Bezugnahme auf Artikel 16, Absatz 2, Statusrichtlinie festgehalten, dass dies jedoch nur gilt, soweit die neuen Informationen, über die der Aufnahmemitgliedstaat verfügt, zu einer Änderung seines Kenntnisstands führen, die hinsichtlich der Frage, ob die betreffende Person die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus erfüllt, hinreichend bedeutsam und endgültig sind vergleiche EuGH 23.5.2019, Bilali, C-720/17, Rn 49 und 50).

Es ist Aufgabe der Behörde, näher darzulegen, worin sie im konkreten Fall Umstände erblickt, wonach die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen. Ausgangspunkt dieser Betrachtungen haben jene Umstände zu sein, die ursprünglich zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten geführt haben (vgl VwGH 27.5.2019, Ra 2019/14/0153).Es ist Aufgabe der Behörde, näher darzulegen, worin sie im konkreten Fall Umstände erblickt, wonach die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen. Ausgangspunkt dieser Betrachtungen haben jene Umstände zu sein, die ursprünglich zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten geführt haben vergleiche VwGH 27.5.2019, Ra 2019/14/0153).

Maßstab für die Frage einer wesentlichen und nicht nur vorrübergehenden Änderung der Umstände ist somit jene Entscheidung, mit der dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde (bzw. die befristete Aufenthaltsberechtigung verlängert wurde). Im vorliegenden Fall ist dies der Bescheid des BFA vom 29.05.2017, Zl. 1058851105-150348158.

Das BFA begründete die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 mit Bescheid vom 29.05.2017 im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer, aufgrund seiner fehlenden Lebenserfahrung und fehlenden sozialen Anknüpfungspunkte in Kabul oder anderen sicheren Provinzen, sowie aufgrund seines jungen Alters von achtzehn Jahren und vor allem aufgrund seiner fehlenden Berufsausbildung und Berufserfahrung, in eine Existenz bedrohende Notlagen geraten könnte.Das BFA begründete die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 mit Bescheid vom 29.05.2017 im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer, aufgrund seiner fehlenden Lebenserfahrung und fehlenden sozialen Anknüpfungspunkte in Kabul oder anderen sicheren Provinzen, sowie aufgrund seines jungen Alters von achtzehn Jahren und vor allem aufgrund seiner fehlenden Berufsausbildung und Berufserfahrung, in eine Existenz bedrohende Notlagen geraten könnte.

Nunmehr wurde dem Beschwerdeführer mit dem hier angefochtenen Bescheid der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aberkannt. Dabei stützte sich die belangte Behörde erkennbar auf den zweiten Fall des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 („nicht mehr vorliegen“). Entgegen der richtlinienkonformen Auslegung der Bestimmung des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 (vgl Art. 16 Statusrichtlinie) hat die belangte Behörde eine grundlegende und dauerhafte Änderung jener Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, jedoch nicht dargetan.Nunmehr wurde dem Beschwerdeführer mit dem hier angefochtenen Bescheid der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aberkannt. Dabei stützte sich die belangte Behörde erkennbar auf den zweiten Fall des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 („nicht mehr vorliegen“). Entgegen der richtlinienkonformen Auslegung der Bestimmung des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 vergleiche Artikel 16, Statusrichtlinie) hat die belangte Behörde eine grundlegende und dauerhafte Änderung jener Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, jedoch nicht dargetan.

Bei der Prüfung, ob sich ein dem rechtskräftig entschiedenen Bescheid zugrunde gelegter Sachverhalt maßgeblich geändert hat, ist vom Vorbescheid (Erkenntnis) auszugehen, ohne dabei dessen sachliche Richtigkeit (nochmals) zu ergründen (Hengstschläger/Leeb, AVG § 68 Rz 25 mwN).Bei der Prüfung, ob sich ein dem rechtskräftig entschiedenen Bescheid zugrunde gelegter Sachverhalt maßgeblich geändert hat, ist vom Vorbescheid (Erkenntnis) auszugehen, ohne dabei dessen sachliche Richtigkeit (nochmals) zu ergründen (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 68, Rz 25 mwN).

Im vorliegenden Fall hat das Ermittlungsverfahren ergeben, dass sich die Situation in Afghanistan insbesondere hinsichtlich der Sicherheits- und Versorgungslage weder in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers noch im übrigen Staatsgebiet Afghanistans seit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten maßgeblich geändert und jedenfalls nicht verbessert hat. Es sind auch keine nachhaltigen maßgeblichen Änderungen der subjektiven bzw persönlichen Situation des Beschwerdeführers hervorgekommen.

Die Änderung der Rechtsprechung zu einer Norm bietet keine rechtliche Grundlage, den Grundsatz der Rechtskraft zu durchbrechen und die Entscheidungen eines Gerichts oder einer Behörde ohne hinreichenden Grund zu beseitigen und neu zu entscheiden. Jedenfalls lässt sich weder aus § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 noch aus der Statusrichtlinie eine solche Berechtigung ableiten.Die Änderung der Rechtsprechung zu einer Norm bietet keine rechtliche Grundlage, den Grundsatz der Rechtskraft zu durchbrechen und die Entscheidungen eines Gerichts oder einer Behörde ohne hinreichenden Grund zu beseitigen und neu zu entscheiden. Jedenfalls lässt sich weder aus Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 noch aus der Statusrichtlinie eine solche Berechtigung ableiten.

Im Übrigen wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes zwar keineswegs verkannt, dass sich die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz von gesunden, alleinstehenden, erwachsenen, männlichen afghanischen Staatsangehörigen aufgrund der höchstgerichtlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes geändert hat. Dies kann jedoch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht dazu führen, dass ohne tatsächlich veränderter (im Sinne einer verbesserten) Länderberichtslage bzw. ohne maßgeblicher Änderung der persönlichen Umstände des Beschwerdeführers von nicht mehr vorliegenden Vorrausetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz iSd § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 gesprochen werden kann.Im Übrigen wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes zwar keineswegs verkannt, dass sich die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz von gesunden, alleinstehenden, erwachsenen, männlichen afghanischen Staatsangehörigen aufgrund der höchstgerichtlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes geändert hat. Dies kann jedoch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht dazu führen, dass ohne tatsächlich veränderter (im Sinne einer verbesserten) Länderberichtslage bzw. ohne maßgeblicher Änderung der persönlichen Umstände des Beschwerdeführers von nicht mehr vorliegenden Vorrausetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz iSd Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 gesprochen werden kann.

Die Voraussetzungen für die amtswegige Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 lagen und liegen sohin mangels wesentlicher und nachhaltiger Änderung der maßgeblichen Umstände gegenständlich nicht vor.Die Voraussetzungen für die amtswegige Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005 lagen und liegen sohin mangels wesentlicher und nachhaltiger Änderung der maßgeblichen Umstände gegenständlich nicht vor.

Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass auch die Voraussetzungen für eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 erster Fall AsylG 2005 („Nichtvorliegen der Voraussetzungen“) nicht erfüllt sind.Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass auch die Voraussetzungen für eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall AsylG 2005 („Nichtvorliegen der Voraussetzungen“) nicht erfüllt sind.

Dem Beschwerdeführer wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem angefochtenen Bescheid daher zu Unrecht aberkannt.

Der Beschwerde war daher stattzugeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben. Dem Beschwerdeführer kommt demzufolge weiterhin der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zu.

Es ist darauf hinzuweisen, dass über den Antrag des Beschwerdeführers vom 03.04.2018 auf Verlängerung des subsidiären Schutzes im angefochtenen Bescheid nicht abgesprochen wurde und dieser Antrag daher beim BFA weiterhin anhängig ist. Das BFA wird daher über den eingebrachten Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung im Sinne des § 8 Abs. 4 AsylG weiterhin abzusprechen haben. Es ist darauf hinzuweisen, dass über den Antrag des Beschwerdeführers vom 03.04.2018 auf Verlängerung des subsidiären Schutzes im angefochtenen Bescheid nicht abgesprochen wurde und dieser Antrag daher beim BFA weiterhin anhängig ist. Das BFA wird daher über den eingebrachten Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4, AsylG weiterhin abzusprechen haben.

3.3. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. Da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der gegenständliche Bescheid aufzuheben war, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung entfallen. Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der gegenständliche Bescheid aufzuheben war, konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG eine mündliche Verhandlung entfallen.

Zu B)

3.4. Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten Aberkennungstatbestand § 9 Abs. 1 Behebung der Entscheidung ersatzlose Behebung EuGH individuelle Verhältnisse Rückkehrentscheidung behoben Sicherheitslage Versorgungslage wesentliche Änderung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W225.2163592.2.00

Im RIS seit

13.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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