TE Bvwg Beschluss 2020/7/15 W225 2155779-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.07.2020
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

15.07.2020

Norm

AVG §66 Abs2
B-VG Art133 Abs4
UVP-G 2000 Anh1 Z18
UVP-G 2000 Anh1 Z9
UVP-G 2000 §19 Abs7
UVP-G 2000 §2 Abs2
UVP-G 2000 §3 Abs1
UVP-G 2000 §3 Abs7
UVP-G 2000 §40 Abs1
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs3 Satz2
VwGVG §31 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. UVP-G 2000 § 19 heute
  2. UVP-G 2000 § 19 gültig ab 23.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  3. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  4. UVP-G 2000 § 19 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  5. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2014 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  6. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. UVP-G 2000 § 19 gültig von 19.08.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  8. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2008 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  9. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.06.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  10. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2005 bis 31.05.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  11. UVP-G 2000 § 19 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  12. UVP-G 2000 § 19 gültig von 11.08.2000 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  13. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. UVP-G 2000 § 2 heute
  2. UVP-G 2000 § 2 gültig ab 23.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  3. UVP-G 2000 § 2 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  4. UVP-G 2000 § 2 gültig von 19.08.2009 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  5. UVP-G 2000 § 2 gültig von 01.01.2005 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  6. UVP-G 2000 § 2 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  7. UVP-G 2000 § 2 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. UVP-G 2000 § 3 heute
  2. UVP-G 2000 § 3 gültig ab 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2025
  3. UVP-G 2000 § 3 gültig von 23.03.2023 bis 23.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  4. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  5. UVP-G 2000 § 3 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  6. UVP-G 2000 § 3 gültig von 24.02.2016 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2016
  7. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 23.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  8. UVP-G 2000 § 3 gültig von 03.08.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
  9. UVP-G 2000 § 3 gültig von 19.08.2009 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  10. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.04.2005 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2005
  11. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  12. UVP-G 2000 § 3 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  13. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. UVP-G 2000 § 3 heute
  2. UVP-G 2000 § 3 gültig ab 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2025
  3. UVP-G 2000 § 3 gültig von 23.03.2023 bis 23.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  4. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  5. UVP-G 2000 § 3 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  6. UVP-G 2000 § 3 gültig von 24.02.2016 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2016
  7. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 23.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  8. UVP-G 2000 § 3 gültig von 03.08.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
  9. UVP-G 2000 § 3 gültig von 19.08.2009 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  10. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.04.2005 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2005
  11. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  12. UVP-G 2000 § 3 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  13. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. UVP-G 2000 § 40 heute
  2. UVP-G 2000 § 40 gültig ab 23.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  3. UVP-G 2000 § 40 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  4. UVP-G 2000 § 40 gültig von 01.08.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2017
  5. UVP-G 2000 § 40 gültig von 26.04.2017 bis 31.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  6. UVP-G 2000 § 40 gültig von 01.01.2014 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  7. UVP-G 2000 § 40 gültig von 19.08.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  8. UVP-G 2000 § 40 gültig von 11.08.2000 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  9. UVP-G 2000 § 40 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000

Spruch

W225 2155779-1/15E
W225 2155779-1/15E,

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Barbara WEISS, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 21.02.2017, Zl. XXXX , mit dem festgestellt wurde, dass für das Entwicklungsvorhaben „Projekt Hausfeld“ keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Barbara WEISS, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 21.02.2017, Zl. römisch 40 , mit dem festgestellt wurde, dass für das Entwicklungsvorhaben „Projekt Hausfeld“ keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde der XXXX wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde der römisch 40 wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.


,

Text


BEGRÜNDUNG:
, BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Mit Schreiben vom 15.09.2016 stellten dierömisch eins.1. Mit Schreiben vom 15.09.2016 stellten die

a.        XXXX ,a. römisch 40 ,

b.        XXXX , b. römisch 40 ,

c.        XXXX , c. römisch 40 ,

d.        XXXX , d. römisch 40 ,

e.        XXXX , e. römisch 40 ,

f.        XXXX , f. römisch 40 ,

g.        XXXX ,g. römisch 40 ,

h.        XXXX , h. römisch 40 ,

i.        XXXX ,i. römisch 40 ,

j.        XXXX ,j. römisch 40 ,

k.        XXXX ,k. römisch 40 ,

l.        XXXX ,l. römisch 40 ,

m.        XXXX ,m. römisch 40 ,

n.        XXXX ,n. römisch 40 ,

o.        XXXX ,o. römisch 40 ,

p.        XXXX ,p. römisch 40 ,

q.        XXXX ,q. römisch 40 ,

(folgend: Projektwerber), alle vertreten durch Fellner Wratzfeld & Partner Rechtsanwälte GmbH, Schottenring 12, 1010 Wien, einen Antrag auf Feststellung gemäß § 3 Abs. 7 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (kurz: UVP-G 2000) bei der Wiener Landesregierung (folgend: belangte Behörde), dass für das Entwicklungsvorhaben „Projekt Hausfeld“ keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen sei.(folgend: Projektwerber), alle vertreten durch Fellner Wratzfeld & Partner Rechtsanwälte GmbH, Schottenring 12, 1010 Wien, einen Antrag auf Feststellung gemäß Paragraph 3, Absatz 7, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (kurz: UVP-G 2000) bei der Wiener Landesregierung (folgend: belangte Behörde), dass für das Entwicklungsvorhaben „Projekt Hausfeld“ keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen sei.

Im Antrag wurde zusammengefasst ausgeführt, dass sich das Vorhabensgebiet „Projekt Hausfeld“ im 22. Wiener Gemeindebezirk befinde. Aufgrund des Rahmenkonzeptes stünden bereits Eckpunkte fest. Im Vorhabensgebiet solle überwiegend eine Wohnnutzung erfolgen und nur ein kleiner Teil der hybriden Nutzung und Nutzung für Handelsflächen zugeführt werden. Bei einer Flächeninanspruchnahme von rund 46,5 ha ergebe sich eine Gesamtbruttogeschossfläche von rund 823.000 m², wovon hierbei 707.500 m² auf die Wohnnutzung, 2.500 m² auf die hybride Nutzung, 5.800 m² auf Handelsnutzung, 7.000 m² auf die Nutzung als „Community Use“ und 29.000 m² auf die Nutzung als Schulcampus entfielen.

Das Vorhabensgebiet solle durch die U-Bahnstationen Aspernstraße, An den alten Schanzen und Hausfeldstraße öffentlich verkehrlich erschlossen werden. Die Zufahrtsmöglichkeiten zu den geplanten Sammelgaragen erfolge über die Hausfeldstraße und die Lavaterstraße. Das Vorhabensgebiet selbst sei – abgesehen von den Zufahrtsmöglichkeiten zu den geplanten Sammelgaragen – für den motorisierten Individualverkehr gesperrt. Die zu errichtenden Verkehrswege würden eine Länge von 500 m nicht überschreiten und sei auch ein DTV von mehr als 2000 Fahrzeugen mit Sicherheit nicht zu erwarten.

Das im räumlichen Umfeld befindliche Vorhaben „Aspern Seestadt“ stehe in keinem planerischen Gesamtwillen zum Vorhaben „Projekt Hausfeld“ und sei den Projektwerbern auch der Planungsstand dieses Vorhabens nicht bekannt.

Für die Beurteilung ob es sich beim gegenständlichen Vorhaben um ein Städtebauvorhaben iSd UVP-G 2000 handle, lägen hinreichend konkretisierte Angaben vor.

Wesentliche Kriterien für die Erfüllung des Tatbestandes Städtebauvorhaben gemäß Anhang 1 Z 18 lit. b UVP-G 2000 seien die Multifunktionalität und der Gesamtwille bzw. die gemeinsame Planung des Vorhabens. Neben der kumulativen Erfüllung der Schwellenwerte müsse der Einzugsbereich der vorgesehenen Bebauung über das Gebiet des Vorhabens im Sinne eines „Magnetbetriebs“ hinausreichen. Diese Kriterien lägen beim gegenständlichen Projekt nicht vor, da die Hybrid- und Handelsfläche nur einen marginalen Anteil der Bruttogeschossfläche ausmache und ein Magnetbetrieb nicht zu erwarten sei. Auch sei jedenfalls die Multifunktionalität nicht gegeben, zumal mit dem Tatbestand des Städtebauvorhabens insbesondere Vorhaben erfasst werden sollen, die einen neuen Stadtteil schaffen, was gegenständlich jedoch nicht der Fall sei. Im Ergebnis handle es sich jedenfalls um kein Städtebauvorhaben.Wesentliche Kriterien für die Erfüllung des Tatbestandes Städtebauvorhaben gemäß Anhang 1 Ziffer 18, Litera b, UVP-G 2000 seien die Multifunktionalität und der Gesamtwille bzw. die gemeinsame Planung des Vorhabens. Neben der kumulativen Erfüllung der Schwellenwerte müsse der Einzugsbereich der vorgesehenen Bebauung über das Gebiet des Vorhabens im Sinne eines „Magnetbetriebs“ hinausreichen. Diese Kriterien lägen beim gegenständlichen Projekt nicht vor, da die Hybrid- und Handelsfläche nur einen marginalen Anteil der Bruttogeschossfläche ausmache und ein Magnetbetrieb nicht zu erwarten sei. Auch sei jedenfalls die Multifunktionalität nicht gegeben, zumal mit dem Tatbestand des Städtebauvorhabens insbesondere Vorhaben erfasst werden sollen, die einen neuen Stadtteil schaffen, was gegenständlich jedoch nicht der Fall sei. Im Ergebnis handle es sich jedenfalls um kein Städtebauvorhaben.

I.2. Nach behördlicher Aufforderung ergänzten die Projektwerber ihren Antrag mit Stellungnahme vom 23.12.2016. Hierin führten sie aus, dass mit den im Antrag genannten „zu errichtenden Verkehrswegen“ die Erschließung innerhalb des Vorhabensgebietes gemeint sei. Es handle sich um Wege für Fußgänger, Radfahrer, Einsatzfahrzeuge und für Wartungs- und Erhaltungszwecke. Auch sei eine durchgehende Verbindung zwischen Nord- und Südteil angedacht, welche jedoch nur durch öffentliche Busse genutzt werden könne. Es handle sich bei all diesen Wegen – mit Ausnahme der Anschlussstellen zu den Sammelgaragen auf Seite der Hausfeldstraße und Lavaterstraße – um solche, die für den motorisierten Individualverkehr gesperrt seien. Auch sei klar ersichtlich, dass ein Tatbestand des Anhang 1 Z 9 lit. h UVP-G 2000 aus der Konzeption als Entwicklungsvorhaben nicht erfüllt sein könne.römisch eins.2. Nach behördlicher Aufforderung ergänzten die Projektwerber ihren Antrag mit Stellungnahme vom 23.12.2016. Hierin führten sie aus, dass mit den im Antrag genannten „zu errichtenden Verkehrswegen“ die Erschließung innerhalb des Vorhabensgebietes gemeint sei. Es handle sich um Wege für Fußgänger, Radfahrer, Einsatzfahrzeuge und für Wartungs- und Erhaltungszwecke. Auch sei eine durchgehende Verbindung zwischen Nord- und Südteil angedacht, welche jedoch nur durch öffentliche Busse genutzt werden könne. Es handle sich bei all diesen Wegen – mit Ausnahme der Anschlussstellen zu den Sammelgaragen auf Seite der Hausfeldstraße und Lavaterstraße – um solche, die für den motorisierten Individualverkehr gesperrt seien. Auch sei klar ersichtlich, dass ein Tatbestand des Anhang 1 Ziffer 9, Litera h, UVP-G 2000 aus der Konzeption als Entwicklungsvorhaben nicht erfüllt sein könne.

I.3. Mit Schreiben vom 10.01.2017 räumte die belangte Behörde den Beteiligten und den Parteien des Verfahrens im Rahmen ihres Rechtes auf Anhörung bzw. auf Parteiengehör die Möglichkeit zur Stellungnahme bis längstens 24.01.2017 ein.römisch eins.3. Mit Schreiben vom 10.01.2017 räumte die belangte Behörde den Beteiligten und den Parteien des Verfahrens im Rahmen ihres Rechtes auf Anhörung bzw. auf Parteiengehör die Möglichkeit zur Stellungnahme bis längstens 24.01.2017 ein.

I.4. In ihrer Stellungnahme vom 16.01.2017 wies das Arbeitsinspektorat für den 6. Aufsichtsbezirk darauf hin, dass derzeit eine Stellungnahme nicht als sinnvoll erachtet werde.römisch eins.4. In ihrer Stellungnahme vom 16.01.2017 wies das Arbeitsinspektorat für den 6. Aufsichtsbezirk darauf hin, dass derzeit eine Stellungnahme nicht als sinnvoll erachtet werde.

I.5. Mit ihrer Stellungnahme vom 23.01.2017 wies die Wiener Umweltanwaltschaft darauf hin, dass bei gegenwärtigem Planungsstand von einer unzureichenden Konkretisierung auszugehen sei, um eine inhaltliche Feststellungsentscheidung zu treffen. Daher rege die Umweltanwaltschaft an, den Feststellungsantrag zurückzuweisen.römisch eins.5. Mit ihrer Stellungnahme vom 23.01.2017 wies die Wiener Umweltanwaltschaft darauf hin, dass bei gegenwärtigem Planungsstand von einer unzureichenden Konkretisierung auszugehen sei, um eine inhaltliche Feststellungsentscheidung zu treffen. Daher rege die Umweltanwaltschaft an, den Feststellungsantrag zurückzuweisen.

I.6. Die weiteren Parteien bzw. Beteiligten des Verfahrens erstatteten keine Stellungnahmen.römisch eins.6. Die weiteren Parteien bzw. Beteiligten des Verfahrens erstatteten keine Stellungnahmen.

I.7. Mit Schreiben vom 03.02.2017 wiesen die Projektwerber darauf hin, dass im Antrag die Bruttogeschossfläche für die Sammelgaragen nicht explizit aufgeschlüsselt worden sei. Diese belaufe sich auf insgesamt 71.200 m².römisch eins.7. Mit Schreiben vom 03.02.2017 wiesen die Projektwerber darauf hin, dass im Antrag die Bruttogeschossfläche für die Sammelgaragen nicht explizit aufgeschlüsselt worden sei. Diese belaufe sich auf insgesamt 71.200 m².

I.8. Mit Bescheid vom 21.02.2017, Zl. XXXX , der Wiener Landesregierung als UVP-Behörde, wurde festgestellt, dass für das Entwicklungsvorhaben „Projekt Hausfeld“ keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei. In ihrer Begründung stützte sich die belangte Behörde auf ein Informationsschreiben des BMFLUW zur bundesweiten Auslegung des Tatbestandes Städtebauvorhaben, welches an sämtliche Landesregierungen ergangen sei. Aus diesem Schreiben gehe hervor, dass die im Anhang 1 Fn 3a UVP-G 2000 genannten „Erschließungsstraßen“ als kumulatives Tatbestandsmerkmal zu verstehen sei. Da im gegenständlichen Fall jedoch keine „Erschließungsstraße“ errichtet werden solle, liege ein Städtbauvorhaben iSd Anhang 1 Z 18 lit. b UVP-G 2000 nicht vor.römisch eins.8. Mit Bescheid vom 21.02.2017, Zl. römisch 40 , der Wiener Landesregierung als UVP-Behörde, wurde festgestellt, dass für das Entwicklungsvorhaben „Projekt Hausfeld“ keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei. In ihrer Begründung stützte sich die belangte Behörde auf ein Informationsschreiben des BMFLUW zur bundesweiten Auslegung des Tatbestandes Städtebauvorhaben, welches an sämtliche Landesregierungen ergangen sei. Aus diesem Schreiben gehe hervor, dass die im Anhang 1 Fn 3a UVP-G 2000 genannten „Erschließungsstraßen“ als kumulatives Tatbestandsmerkmal zu verstehen sei. Da im gegenständlichen Fall jedoch keine „Erschließungsstraße“ errichtet werden solle, liege ein Städtbauvorhaben iSd Anhang 1 Ziffer 18, Litera b, UVP-G 2000 nicht vor.

I.9. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde vom 04.04.2017 beantragte die im Spruch genannte Beschwerdeführerinrömisch eins.9. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde vom 04.04.2017 beantragte die im Spruch genannte Beschwerdeführerin

i.       die Behebung des angefochtenen Bescheides;

ii.      die Feststellung darüber, dass für das beantragte Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist;

iii.    In eventu, den Feststellungsbescheid aufzuheben und den Feststellungsantrag mangels Konkretheit zurückzuweisen;

iv.      In eventu, den Projektwerbern im Wege eines Verbesserungsauftrags die Konkretisierung der Unterlagen, bei sonstiger Zurückweisung, aufzutragen;

v.       In eventu, den Bescheid aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückzuverweisen;

vi.      In eventu, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Begründend führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass die von der belangten Behörde angewandte Auslegung des Tatbestandes „Städtebauvorhaben“ verfehlt sei. Eine solche Auslegung decke sich nicht mit der juristischen Literatur und lasse sich auch einer systematischen Interpretation eine solche Deutung nicht entnehmen. Gegenständlich seien jedenfalls die Kriterien der Multifunktionalität, des Gesamtwillens und auch der „Magnetwirkung“ iSd Anhang 1 Fn 3a UVP-G 2000 erfüllt.

Die belangte Behörde mache ein zeitnah zur Entscheidung verfasstes Schreiben des BMLFUW zur bundesweiten Auslegung des Tatbestandes Städtebauvorhaben zur Grundlage ihrer Entscheidung. Einem derartigen Schreiben fehle es an der rechtlichen Verbindlichkeit und ersetze ein solches in keinem Fall fehlende Judikatur. Auch sei die vorgenommene Interpretation in diesem Schreiben nicht logisch. Die Schlussfolgerung, dass bei Wegfallen von Erschließungsstraßen für den motorisierten Individualverkehr auch sämtliche Umweltauswirkungen und damit die Grundlage der UVP wegfallen würde, sei nicht zulässig, da dies ein systematischer Widerspruch zum Schutzgüterkatalog des § 1 Abs. 1 UVP-G 2000 darstelle.Die belangte Behörde mache ein zeitnah zur Entscheidung verfasstes Schreiben des BMLFUW zur bundesweiten Auslegung des Tatbestandes Städtebauvorhaben zur Grundlage ihrer Entscheidung. Einem derartigen Schreiben fehle es an der rechtlichen Verbindlichkeit und ersetze ein solches in keinem Fall fehlende Judikatur. Auch sei die vorgenommene Interpretation in diesem Schreiben nicht logisch. Die Schlussfolgerung, dass bei Wegfallen von Erschließungsstraßen für den motorisierten Individualverkehr auch sämtliche Umweltauswirkungen und damit die Grundlage der UVP wegfallen würde, sei nicht zulässig, da dies ein systematischer Widerspruch zum Schutzgüterkatalog des Paragraph eins, Absatz eins, UVP-G 2000 darstelle.

Auch sei anzumerken, dass neben U-Bahnstationen auch der Busverkehr zu den öffentlichen Verkehrsmitteln zähle. Die angeführten Verkehrswege würden selbstredend der Erschließung dienen, wenn sie vom öffentlichen Bus befahren werden. Auf das Längenkriterium von 500 m komme es beim Tatbestand des Anhanges 1 Z 18 lit. b UVP-G 2000 zudem nicht an, ein solches sei lediglich für den hier nicht gegenständlichen Anhang 1 Z 9 UVP-G 2000 relevant.Auch sei anzumerken, dass neben U-Bahnstationen auch der Busverkehr zu den öffentlichen Verkehrsmitteln zähle. Die angeführten Verkehrswege würden selbstredend der Erschließung dienen, wenn sie vom öffentlichen Bus befahren werden. Auf das Längenkriterium von 500 m komme es beim Tatbestand des Anhanges 1 Ziffer 18, Litera b, UVP-G 2000 zudem nicht an, ein solches sei lediglich für den hier nicht gegenständlichen Anhang 1 Ziffer 9, UVP-G 2000 relevant.

Die Behauptung der Projektwerber, dass das Entwicklungsvorhaben autofrei geplant sei, treffe nicht zur Gänze zu. Die Erschließung erfolge nämlich auch mittels motorisierten Individualverkehrs. Die Sammelgaragen seien integrativer Bestandteil des Projekts und direkt mit der hochrangigen Stadtstraße Aspern und in weiterer Folge der S1-Spange Seestadt verbunden. Aus dem der Behörde ebenfalls bekannten UVP-Projekt Stadtstraße Aspern sei ersichtlich, dass die Seestraße Aspern zur verkehrlichen Erschließung des Städtebauprojekts Hausfeld eine eigene Anschlussstelle „Ast. Lavaterstraße“ eingeplant habe, welche in ihrer Länge bis zur Apsernstraße mehr als 600 m aufweise. Diese Anschlussstelle sei derzeit aus dem UVP-Projekt Stadtstraße Aspern ausgelagert und müsse wohl künftig einer eigenen UVP unterzogen werden. Zudem stehe diese in einem engen und räumlichen Zusammenhang mit dem gegenständlichen Vorhaben und sei die Anschlussstelle als Teil der Erschließung des Stadtentwicklungsprojekts Hausfeld anzusehen.

Des Weiteren sei das Projekt, wie bereits die Umweltanwaltschaft treffend ausgeführt habe, nicht hinreichend konkretisiert, weswegen die belangte Behörde vor einer Entscheidung einen Verbesserungsauftrag hätte erteilen müssen.

Der Bescheid leide an formalen Mängeln, da diesem die codierte Geschäftszahl fehle, weswegen dieser aufzuheben und an die erstinstanzliche Behörde zurückzuweisen sei.

I.10. In ihrer Beschwerdebeantwortung vom 18.05.2017 führten die Projektwerber im Wesentlichen aus, dass die Kriterien der Multifunktionalität, des Gesamtwillens und der „Magnetwirkung“ entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht gegeben seien. Auch sei der behördlich angewendeten Interpretation des Tatbestandes Städtebauvorhaben zu folgen. Dass das Kriterium der Erschließungsstraße als kumulatives Element des Tatbestandes zu verstehen sei, ergebe sich zudem bereits aus dem klaren Wortlaut der Bestimmung. römisch eins.10. In ihrer Beschwerdebeantwortung vom 18.05.2017 führten die Projektwerber im Wesentlichen aus, dass die Kriterien der Multifunktionalität, des Gesamtwillens und der „Magnetwirkung“ entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht gegeben seien. Auch sei der behördlich angewendeten Interpretation des Tatbestandes Städtebauvorhaben zu folgen. Dass das Kriterium der Erschließungsstraße als kumulatives Element des Tatbestandes zu verstehen sei, ergebe sich zudem bereits aus dem klaren Wortlaut der Bestimmung.

Die Auffassung der Beschwerdeführerin zur verkehrlichen Erschließung sei zudem verfehlt. So sei die Erschließung weder von der Stadtstraße Aspern noch von der dargestellten Anschlussstelle abhängig und könne der motorisierte Individualverkehr sowohl über die bestehende Hausfeldstraße, Löschniggasse oder die private Lavaterstraße abgewickelt werden. Die Beschwerdeführerin spiele mit ihrer Äußerung eines räumlichen und sachlichen Zusammenhangs auf einheitliches Vorhaben an, was gegenständlich nicht vorliege. Es handle sich um ein völlig anderes Projekt, was nicht Gegenstand des gegenständlichen Vorhabens sei. Die Errichtung einer Erschließungsstraße sei schon faktisch nicht erforderlich.

Zur mangelnden Projektkonkretisierung sei die Behörde zutreffend davon ausgegangen, dass aufgrund des Planungsstadiums nur der Tatbestand des Anhanges 1 Z 18 lit. b UVP-G 2000 zur Prüfung gelangen könne. Die Projektwerber hätten nicht ausgeschlossen, bei weiterem Planungsfortschritt weitere Feststellungsanträge hinsichtlich anderer UVP-Tatbestände einzubringen.Zur mangelnden Projektkonkretisierung sei die Behörde zutreffend davon ausgegangen, dass aufgrund des Planungsstadiums nur der Tatbestand des Anhanges 1 Ziffer 18, Litera b, UVP-G 2000 zur Prüfung gelangen könne. Die Projektwerber hätten nicht ausgeschlossen, bei weiterem Planungsfortschritt weitere Feststellungsanträge hinsichtlich anderer UVP-Tatbestände einzubringen.

Zum Einwand der formalen Mangelhaftigkeit des Bescheids sei darauf hinzuweisen, dass lediglich auf der auf der Homepage der Magistratsabteilung 22 kundgemachten Version des Feststellungsbescheids die Geschäftszahl fehle. Bei der Geschäftszahl handle es sich nach ständiger Rechtsprechung des VwGH zudem nicht um ein wesentliches Merkmal zur Qualifizierung einer Erledigung als Bescheid.

I.11. Mit ergänzendem Vorbringen vom 19.06.2017 führte die Beschwerdeführerin aus, dass ihr erst jetzt das Schreiben des BMLFUW vom 09.11.2016 zur bundesweiten Auslegung des Tatbestandes „Städtebauvorhaben“ des Anhanges 1 Z 18 lit. b UVP-G 2000 vorliege. Dieses Schreiben sei nicht veraktet, weshalb dieses Schreiben dem Gericht als Beilage übermittelt werde. Es handle sich hierbei um kein offizielles Schreiben des BMLFUW, es fehle am Briefkopf, einer Geschäftszahl, sowie der Zeichnung oder der Hinweis auf die zuständige Abteilung des BMLFUW. Es trage den Vermerk BLFUW und Amt der Wiener Landesregierung, MA22. Es handle sich lediglich um das Festhalten einer Besprechung zwischen Vertretern der MA22 und des BMLFUW. Im Ergebnis referenziere sich die MA22 somit selbst, wenn sie an diesem Schreiben mitgewirkt hat. Nochmals sei darauf hingewiesen, dass einem solchen Schreiben auch keine Verbindlichkeit zukomme.römisch eins.11. Mit ergänzendem Vorbringen vom 19.06.2017 führte die Beschwerdeführerin aus, dass ihr erst jetzt das Schreiben des BMLFUW vom 09.11.2016 zur bundesweiten Auslegung des Tatbestandes „Städtebauvorhaben“ des Anhanges 1 Ziffer 18, Litera b, UVP-G 2000 vorliege. Dieses Schreiben sei nicht veraktet, weshalb dieses Schreiben dem Gericht als Beilage übermittelt werde. Es handle sich hierbei um kein offizielles Schreiben des BMLFUW, es fehle am Briefkopf, einer Geschäftszahl, sowie der Zeichnung oder der Hinweis auf die zuständige Abteilung des BMLFUW. Es trage den Vermerk BLFUW und Amt der Wiener Landesregierung, MA22. Es handle sich lediglich um das Festhalten einer Besprechung zwischen Vertretern der MA22 und des BMLFUW. Im Ergebnis referenziere sich die MA22 somit selbst, wenn sie an diesem Schreiben mitgewirkt hat. Nochmals sei darauf hingewiesen, dass einem solchen Schreiben auch keine Verbindlichkeit zukomme.

Es sei zudem fraglich, ob die im Anhang 1 zur Z 18 lit. b UVP-G 2000 angeführte FN 3a mit Unionsrecht vereinbar sei, weshalb angeregt werde, diese Frage dem EuGH im Wege der Vorabentscheidung vorzulegen.Es sei zudem fraglich, ob die im Anhang 1 zur Ziffer 18, Litera b, UVP-G 2000 angeführte FN 3a mit Unionsrecht vereinbar sei, weshalb angeregt werde, diese Frage dem EuGH im Wege der Vorabentscheidung vorzulegen.

I.12. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht das eingebrachte Rechtsmittel samt dazugehörigem Verwaltungsakt vor.römisch eins.12. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht das eingebrachte Rechtsmittel samt dazugehörigem Verwaltungsakt vor.

I.13. Mit Beschluss vom 23.08.2017, Zl. W225 2155779-1/7E, behob das Bundesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurück.römisch eins.13. Mit Beschluss vom 23.08.2017, Zl. W225 2155779-1/7E, behob das Bundesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurück.

I.14. Über die gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.08.2017 erhobene Amtsrevision entschied der Verwaltungsgerichtshof (in Folge: VwGH) mit Erkenntnis vom 26.02.2020, Ra 2017/05/0266-7, indem er den angefochtenen Beschluss wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts behob.römisch eins.14. Über die gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.08.2017 erhobene Amtsrevision entschied der Verwaltungsgerichtshof (in Folge: VwGH) mit Erkenntnis vom 26.02.2020, Ra 2017/05/0266-7, indem er den angefochtenen Beschluss wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts behob.

Begründend wurde dabei im Wesentlichen ausgeführt, dass aus dem angefochtenen Beschluss nicht hervorgehe, welche Erhebungen zu welchem Beweisthema als notwendig erachtet worden seien. Krasse bzw. besonders gravierende Ermittlungslücken, wie die Unterlassung jeglicher erforderlichen Ermittlungstätigkeit, das Setzen völlig ungeeigneter Ermittlungsschritte oder eine bloß ansatzweise Ermittlung zeige die Begründung des angefochtenen Beschlusses nicht auf.

Auch lasse sich aus dem Beschluss nicht ableiten, dass das Bundesverwaltungsgericht davon ausging, dass eine Erschließungsstraße für die Qualifikation eines Erschließungsvorhabens als Städtebauvorhaben im Sinn des Anhanges 1 Z 18 lit. b UVP-G 2000 nicht erforderlich sei bzw., vom gegenständlichen Vorhaben auch eine Erschließungsstraße erfasst werde, sodass auch in dieser Hinsicht unklar bleibe, in welche Richtung in diesem Zusammenhang allenfalls Ermittlungen hätten durchgeführt werden sollen. Im fortzusetzende Verfahren sei zunächst die Rechtsfrage zu klären, welche Kriterien ein Erschließungsvorhaben aufweisen müsse, um als Städtebauvorhaben im Sinn des Anhanges 1 Z 18 lit. b UVP-G 2000 qualifiziert zu werden. Im Anschluss daran sei zu prüfen, ob der Sachverhalt zur Beurteilung des Vorliegens dieser Kriterien ausreichend geklärt sei oder ob noch weitere Ermittlungen dazu erforderlich seien. Erst dann und nur für den Fall der Erforderlichkeit weiterer Ermittlungen sei eine Vorgangsweise nach § 28 Abs. 3 VwGVG in Betracht zu ziehen.Auch lasse sich aus dem Beschluss nicht ableiten, dass das Bundesverwaltungsgericht davon ausging, dass eine Erschließungsstraße für die Qualifikation eines Erschließungsvorhabens als Städtebauvorhaben im Sinn des Anhanges 1 Ziffer 18, Litera b, UVP-G 2000 nicht erforderlich sei bzw., vom gegenständlichen Vorhaben auch eine Erschließungsstraße erfasst werde, sodass auch in dieser Hinsicht unklar bleibe, in welche Richtung in diesem Zusammenhang allenfalls Ermittlungen hätten durchgeführt werden sollen. Im fortzusetzende Verfahren sei zunächst die Rechtsfrage zu klären, welche Kriterien ein Erschließungsvorhaben aufweisen müsse, um als Städtebauvorhaben im Sinn des Anhanges 1 Ziffer 18, Litera b, UVP-G 2000 qualifiziert zu werden. Im Anschluss daran sei zu prüfen, ob der Sachverhalt zur Beurteilung des Vorliegens dieser Kriterien ausreichend geklärt sei oder ob noch weitere Ermittlungen dazu erforderlich seien. Erst dann und nur für den Fall der Erforderlichkeit weiterer Ermittlungen sei eine Vorgangsweise nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG in Betracht zu ziehen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Feststellungen:römisch zwei.1. Feststellungen:

Der Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Insbesondere wird hierbei festgestellt:

II.1.1. Mit Schreiben vom 15.09.2016, ergänzt mit Schreiben vom 03.02.2017, stellten die Projektwerber bei der belangten Behörde den Antrag auf Feststellung, dass für das gegenständliche Entwicklungsvorhaben „Projekt Hausfeld“ keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist.römisch zwei.1.1. Mit Schreiben vom 15.09.2016, ergänzt mit Schreiben vom 03.02.2017, stellten die Projektwerber bei der belangten Behörde den Antrag auf Feststellung, dass für das gegenständliche Entwicklungsvorhaben „Projekt Hausfeld“ keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist.

II.1.2. Das Vorhaben kann dabei wie folgt umschrieben werden:römisch zwei.1.2. Das Vorhaben kann dabei wie folgt umschrieben werden:

Die Projektwerber planen im 22. Wiener Gemeindebezirk, KG 01651 Aspern, die Errichtung eines Wohnbauprojekts (707.500 m² Bruttogeschossfläche [im Folgenden: BGF]), die hybride Nutzung für Start-Ups und Gewerbe (2.500 m² BGF), die Nutzung für Handelsflächen (5.800 m² BGF), bauplatzübergreifende Gemeinschaftsflächen (community use) für die Bewohner (7.000 m² BGF) und einen Schulcampus (29.000 m² BGF) bei einer gesamten Flächeninanspruchnahme von 46,5 ha.

Das Vorhabensgebiet soll durch die U-Bahn-Stationen Aspernstraße, An den alten Schanzen und Hausfeldstraße öffentlich verkehrlich erschlossen werden. Als Ergänzung zur Erschließung mit öffentlichen Verkehrsmitteln ist eine durchgehende Verbindung zwischen dem Nord- und Südteil des Vorhabensgebietes für öffentliche Busse geplant.

Für Fußgänger, Radfahrer, Einsatzfahrzeuge sowie für Wartungs- und Erhaltungszwecke sollen innerhalb des Vorhabensgebietes Verkehrswege mit einer durchgehenden Länge von weniger als 500 m errichtet werden.

Für den motorisierten Individualverkehr sind Sammelgaragen (71.200 m² BGF) geplant, deren Zufahrtsmöglichkeit über die Hausfeldstraße und die Lavaterstraße erfolgen sollen. Die Anschlussstellen werden eine Länge von unter 500 m aufweisen und dienen lediglich der Erreichung der Garagen. Abgesehen von diesen Zufahrtsmöglichkeiten zu den geplanten Sammelgaragen sowie den Fahrten der öffentlichen Busse ist die innere Verkehrserschließung für den motorisierten Individualverkehr gesperrt.

Die Gesamtbruttogeschossfläche des Erschließungsvorhabens „Projekt Hausfeld“ beträgt rund 823.000 m².

II.1.3. Mit angefochtenem Bescheid vom 21.02.2017, stellte die belangte Behörde fest, dass für das Entwicklungsvorhaben „Projekt Hausfeld“ keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Begründend führt die belangte Behörde darin an, dass es dem gegenständlichen Entwicklungsvorhaben „Projekt Hausfeld“ an dem in Anhang 1 Fn 3a UVP-G 2000 genannten kumulativen Tatbestandsmerkmal der „Erschließungsstraßen“ mangelt, weshalb das Entwicklungsvorhaben „Projekt Hausfeld“ kein Städtebauvorhaben iSd Anhang 1 Z 18 lit. b UVP-G 2000 darstellt. Mit 07.03.2017 wurde der angefochtene Bescheid kundgemacht und zur öffentlichen Einsichtnahme aufgelegt.römisch zwei.1.3. Mit angefochtenem Bescheid vom 21.02.2017, stellte die belangte Behörde fest, dass für das Entwicklungsvorhaben „Projekt Hausfeld“ keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Begründend führt die belangte Behörde darin an, dass es dem gegenständlichen Entwicklungsvorhaben „Projekt Hausfeld“ an dem in Anhang 1 Fn 3a UVP-G 2000 genannten kumulativen Tatbestandsmerkmal der „Erschließungsstraßen“ mangelt, weshalb das Entwicklungsvorhaben „Projekt Hausfeld“ kein Städtebauvorhaben iSd Anhang 1 Ziffer 18, Litera b, UVP-G 2000 darstellt. Mit 07.03.2017 wurde der angefochtene Bescheid kundgemacht und zur öffentlichen Einsichtnahme aufgelegt.

II.1.4. Gegen diesen Bescheid erhob die im Spruch genannte Beschwerdeführerin am 04.04.2017 das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Die Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 17.12.2013, Zl. XXXX , als Umweltorganisation anerkannt. römisch zwei.1.4. Gegen diesen Bescheid erhob die im Spruch genannte Beschwerdeführerin am 04.04.2017 das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Die Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 17.12.2013, Zl. römisch 40 , als Umweltorganisation anerkannt.

II.1.5. Im ersten Rechtszug behob das Bundesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss vom 23.08.2017, Zl. W225 2155779-1/7E, und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurück. Über Revision der belangten Behörde behob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 26.02.2020, Ra 2017/05/0266-7, den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.08.2017 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts. Der Verwaltungsgerichtshof hält in seinem Erkenntnis fest, dass für das fortgesetzte Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zunächst die Rechtsfrage zu klären ist, welche Kriterien ein Erschließungsvorhaben aufweisen muss, um als Städtebauvorhaben im Sinn des Anhanges 1 Z 18 lit. b UVP-G 2000 qualifiziert zu werden. Im Anschluss daran ist zu prüfen, ob der Sachverhalt zur Beurteilung des Vorliegens dieser Kriterien ausreichend geklärt ist oder ob noch weitere Ermittlungen dazu erforderlich sind. Erst dann ist im Fall der Erforderlichkeit weiterer Ermittlungen eine Vorgangsweise nach § 28 Abs. 3 VwGVG in Betracht zu ziehen.römisch zwei.1.5. Im ersten Rechtszug behob das Bundesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss vom 23.08.2017, Zl. W225 2155779-1/7E, und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurück. Über Revision der belangten Behörde behob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 26.02.2020, Ra 2017/05/0266-7, den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.08.2017 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts. Der Verwaltungsgerichtshof hält in seinem Erkenntnis fest, dass für das fortgesetzte Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zunächst die Rechtsfrage zu klären ist, welche Kriterien ein Erschließungsvorhaben aufweisen muss, um als Städtebauvorhaben im Sinn des Anhanges 1 Ziffer 18, Litera b, UVP-G 2000 qualifiziert zu werden. Im Anschluss daran ist zu prüfen, ob der Sachverhalt zur Beurteilung des Vorliegens dieser Kriterien ausreichend geklärt ist oder ob noch weitere Ermittlungen dazu erforderlich sind. Erst dann ist im Fall der Erforderlichkeit weiterer Ermittlungen eine Vorgangsweise nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG in Betracht zu ziehen.

II.2. Beweiswürdigung:römisch zwei.2. Beweiswürdigung:

Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gründet auf dem durchgeführten Beschwerdeverfahren. Beweis erhoben wurde insbesondere durch die Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt und den Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts. Sämtliche Feststellungen ergeben sich aus der außer Zweifel stehenden sowie im Verfahren unbeanstandeten Aktenlage des vorgelegten Verwaltungsaktes (insb. betreffend die Antrags- und Projektunterlagen, den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 21.02.2017, Zl. XXXX und die dagegen erhobene Beschwerde vom 04.04.2017) und des Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts (insb. betreffend den Beschluss vom 23.08.2017, Zl. W225 2155779-1/7E und das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 26.02.2020, Ra 2017/05/0266-7).Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gründet auf dem durchgeführten Beschwerdeverfahren. Beweis erhoben wurde insbesondere durch die Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt und den Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts. Sämtliche Feststellungen ergeben sich aus der außer Zweifel stehenden sowie im Verfahren unbeanstandeten Aktenlage des vorgelegten Verwaltungsaktes (insb. betreffend die Antrags- und Projektunterlagen, den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 21.02.2017, Zl. römisch 40 und die dagegen erhobene Beschwerde vom 04.04.2017) und des Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts (insb. betreffend den Beschluss vom 23.08.2017, Zl. W225 2155779-1/7E und das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 26.02.2020, Ra 2017/05/0266-7).

II.3. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.3. Rechtliche Beurteilung:

II.3.1.Zuständigkeit und Allgemeine Rechtsvorschriften:römisch zwei.3.1.Zuständigkeit und Allgemeine Rechtsvorschriften:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 131 Abs. 4 Z 2 lit. a B-VG iVm § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.Gemäß Artikel 131, Absatz 4, Ziffer 2, Litera a, B-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gemäß § 40 Abs. 2 UVP-G 2000 Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gemäß Paragraph 40, Absatz 2, UVP-G 2000 Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

II.3.2. Zu A)römisch zwei.3.2. Zu A)

Anzuwendende Rechtsgrundlagen:

Nach der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 ist ein Vorhaben die Errichtung einer Anlage oder ein sonstiger Eingriff in Natur und Landschaft unter Einschluss sämtlicher damit in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehender Maßnahmen. Ein Vorhaben kann eine oder mehrere Anlagen oder Eingriffe umfassen, wenn diese in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehen.Nach der Begriffsbestimmung des Paragraph 2, Absatz 2, UVP-G 2000 ist ein Vorhaben die Errichtung einer Anlage oder ein sonstiger Eingriff in Natur und Landschaft unter Einschluss sämtlicher damit in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehender Maßnahmen. Ein Vorhaben kann eine oder mehrere Anlagen oder Eingriffe umfassen, wenn diese in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehen.

Gemäß § 3 Abs. 1 UVP-G 2000 sind Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Für Vorhaben, die in Spalte 2 und 3 des Anhanges 1 angeführt sind, ist das vereinfachte Verfahren durchzuführen.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, UVP-G 2000 sind Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Für Vorhaben, die in Spalte 2 und 3 des Anhanges 1 angeführt sind, ist das vereinfachte Verfahren durchzuführen.

Gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 hat die Behörde auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde Unterlagen vorzulegen, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Umweltauswirkungen ausreichen, im Falle einer Einzelfallprüfung ist hiefür Abs. 8 anzuwenden. Hat die Behörde eine Einzelfallprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen, so hat sie sich dabei hinsichtlich Prüftiefe und Prüfumfang auf eine Grobprüfung zu beschränken. Die Entscheidung ist innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. In der Entscheidung sind nach Durchführung einer Einzelfallprüfung unter Verweis auf die in Abs. 5 angeführten und für das Vorhaben relevanten Kriterien die wesentlichen Gründe für die Entscheidung, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist oder nicht, anzugeben. Bei Feststellung, dass keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, ist in der Entscheidung auf allfällige seitens des Projektwerbers/der Projektwerberin geplante projektintegrierte Aspekte oder Maßnahmen des Vorhabens, mit denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen vermieden oder verhindert werden sollen, Bezug zu nehmen. Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben, haben der Projektwerber/die Projektwerberin, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung sind die mitwirkenden Behörden und das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Die Entscheidung ist von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen und der Bescheid jedenfalls zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen und auf der Internetseite der UVP-Behörde, auf der Kundmachungen gemäß § 9 Abs. 4 erfolgen, zu veröffentlichen; der Bescheid ist als Download für sechs Wochen bereitzustellen. Die Standortgemeinde kann gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Der Umweltanwalt und die mitwirkenden Behörden sind von der Verpflichtung zum Ersatz von Barauslagen befreit.Gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 hat die Behörde auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des Paragraph 3 a, Absatz eins bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde Unterlagen vorzulegen, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Umweltauswirkungen ausreichen, im Falle einer Einzelfallprüfung ist hiefür Absatz 8, anzuwenden. Hat die Behörde eine Einzelfallprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen, so hat sie sich dabei hinsichtlich Prüftiefe und Prüfumfang auf eine Grobprüfung zu beschränken. Die Entscheidung ist innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. In der Entscheidung sind nach Durchführung einer Einzelfallprüfung unter Verweis auf die in Absatz 5, angeführten und für das Vorhaben relevanten Kriterien die wesentlichen Gründe für die Entscheidung, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist oder nicht, anzugeben. Bei Feststellung, dass keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, ist in der Entscheidung auf allfällige seitens des Projektwerbers/der Projektwerberin geplante projektintegrierte Aspekte oder Maßnahmen des Vorhabens, mit denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen vermieden oder verhindert werden sollen, Bezug zu nehmen. Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben, haben der Projektwerber/die Projektwerberin, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung sind die mitwirkenden Behörden und das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Die Entscheidung ist von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen und der Bescheid jedenfalls zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen und auf der Internetseite der UVP-Behörde, auf der Kundmachungen gemäß Paragraph 9, Absatz 4, erfolgen, zu veröffentlichen; der Bescheid ist als Download für sechs Wochen bereitzustellen. Die Standortgemeinde kann gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Der Umweltanwalt und die mitwirkenden Behörden sind von der Verpflichtung zum Ersatz von Barauslagen befreit.

Gemäß § 3 Abs. 9 UVP-G 2000 ist eine gemäß § 19 Abs. 7 anerkannte Umweltorganisation oder ein Nachbar/eine Nachbarin gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben, wenn die Behörde gemäß Abs. 7 feststellt, dass für ein Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Ab dem Tag der Veröffentlichung im Internet ist einer solchen Umweltorganisation oder einem solchen Nachbarn/ einer solchen Nachbarin Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren. Für die Beschwerdelegitimation der Umweltorganisation ist der im Anerkennungsbescheid gemäß § 19 Abs. 7 ausgewiesene Zulassungsbereich maßgeblich.Gemäß Paragraph 3, Absatz 9, UVP-G 2000 ist eine gemäß Paragraph 19, Absatz 7, anerkannte Umweltorganisation oder ein Nachbar/eine Nachbarin gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben, wenn die Behörde gemäß Absatz 7, feststellt, dass für ein Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Ab dem Tag der Veröffentlichung im Internet ist einer solchen Umweltorganisation oder einem solchen Nachbarn/ einer solchen Nachbarin Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren. Für die Beschwerdelegitimation der Umweltorganisation ist der im Anerkennungsbescheid gemäß Paragraph 19, Absatz 7, ausgewiesene Zulassungsbereich maßgeblich.

Z 18 lit. b Anhang 1 UVP-G 2000 idgF lautet:Ziffer 18, Litera b, Anhang 1 UVP-G 2000 idgF lautet:

 

UVP

UVP im vereinfachten Verfahren

 

Spalte 1

Spalte 2

Spalte 3

„Z 18

[…]

b) Städtebauvorhaben 3a) mit einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 15 ha und einer Bruttogeschossfläche von mehr als 150 000 m²;“

 

 

Die Fußnote 3a zum UVP-G 2000 idgF lautet:

„Städtebauvorhaben sind Erschließungsvorhaben zur gesamthaften multifunktionalen Bebauung, jedenfalls mit Wohn- und Geschäftsbauten einschließlich der hierfür vorgesehenen Erschließungsstraßen und Versorgungseinrichtungen mit einem über das Gebiet des Vorhabens hinausreichenden Einzugsbereich. Städtebauvorhaben bzw. deren Teile gelten nach deren Ausführung nicht mehr als Städtebauvorhaben im Sinne dieser Fußnote.“

Das vorliegende, mit Antrag der Projektwerber vom 23.06.2016 eingeleitete Verfahren betrifft die Frage des Vorliegens eines Projektes im Sinne des Art. 4 Abs. 2 der UVP-Richtlinie (Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl. L 26 vom 28.01.2012, S. 1-21). Gemäß Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2014/52/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.04.2014 zur Änderung der Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl. L 124 vom 25.04.2014, S 1-18, gelten für Projekte, für die das Verfahren zur Feststellung gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2011/92/EU vor dem 16.05.2017 eingeleitet wurde, die Verpflichtungen gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2011/92/EU in der Fassung vor ihrer Änderung durch diese Richtlinie.Das vorliegende, mit Antrag der Projektwerber vom 23.06.2016 eingeleitete Verfahren betrifft die Frage des Vorliegens eines Projektes im Sinne des Artikel 4, Absatz 2, der UVP-Richtlinie (Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, Amtsblatt L 26 vom 28.01.2012, S. 1-21). Gemäß Artikel 3, Absatz eins, der Richtlinie 2014/52/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.04.2014 zur Änderung der Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, Amtsblatt L 124 vom 25.04.2014, S 1-18, gelten für Projekte, für die das Verfahren zur Feststellung gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2011/92/EU vor dem 16.05.2017 eingeleitet wurde, die Verpflichtungen gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2011/92/EU in der Fassung vor ihrer Änderung durch diese Richtlinie.

Die UVP-Richtlinie (in der Fassung vor ihrer Änderung durch die Richtlinie 2014/52/EU) lautet auszugsweise:

„DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION
...
in Erwägung nachstehender Gründe:
...
„DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION, ..., in Erwägung nachstehender Gründe:, ...

(2) Gemäß Artikel 191 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union beruht die Umweltpolitik der Union auf den Grundsätzen der Vorsorge und Vorbeugung und auf dem Grundsatz, Umweltbeeinträchtigungen mit Vorrang an ihrem Ursprung zu bekämpfen, sowie auf dem Verursacherprinzip. Bei allen technischen Planungs- und Entscheidungsprozessen sollten die Auswirkungen auf die Umwelt so früh wie möglich berücksichtigt werden.

(3) Es sollte eine Harmonisierung der Grundsätze für die Umweltverträglichkeitsprüfung vorgenommen werden, insbesondere hinsichtlich der Art der zu prüfenden Projekte, der Hauptauflagen für den Projektträger und des Inhalts der Prüfung. Die Mitgliedstaaten können jedoch strengere Umweltschutzvorschriften festlegen.

(4) Es erscheint ferner erforderlich, eines der Ziele der Union im Bereich des Schutzes der Umwelt und der Lebensqualität zu verwirklichen.
...
(4) Es erscheint ferner erforderlich, eines der Ziele der Union im Bereich des Schutzes der Umwelt und der Lebensqualität zu verwirklichen., ...

(10) Die Mitgliedstaaten können Schwellenwerte oder Kriterien festlegen, um zu bestimmen, welche dieser Projekte wegen der Erheblichkeit ihrer Auswirkungen auf die Umwelt einer Prüfung unterzogen werden sollten; die Mitgliedstaaten sollten nicht verpflichtet sein, Projekte, bei denen diese Schwellenwerte nicht erreicht werden bzw. diese Kriterien nicht erfüllt sind, in jedem Einzelfall zu prüfen.
...
(10) Die Mitgliedstaaten können Schwellenwerte oder Kriterien festlegen, um zu bestimmen, welche dieser Projekte wegen der Erheblichkeit ihrer Auswirkungen auf die Umwelt einer Prüfung unterzogen werden sollten; die Mitgliedstaaten sollten nicht verpflichtet sein, Projekte, bei denen diese Schwellenwerte nicht erreicht werden bzw. diese Kriterien nicht erfüllt sind, in jedem Einzelfall zu prüfen., ...

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
...
Artikel 2
HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:, ..., Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit vor Erteilung der Genehmigung die Projekte, bei denen unter anderem aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standortes mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, einer Genehmigungspflicht unterworfen und einer Prüfung in Bezug auf ihre Auswirkungen unterzogen werden. Diese Projekte sind in Artikel 4 definiert.
...
Artikel 3
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit vor Erteilung der Genehmigung die Projekte, bei denen unter anderem aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standortes mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, einer Genehmigungspflicht unterworfen und einer Prüfung in Bezug auf ihre Auswirkungen unterzogen werden. Diese Projekte sind in Artikel 4 definiert., ..., Artikel 3

Die Umweltverträglichkeitsprüfung identifiziert, beschreibt und bewertet in geeigneter Weise nach Maßgabe eines jeden Einzelfalls gemäß den Artikeln 4 bis 12 die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen eines Projekts auf folgende Faktoren:
a)         Mensch, Fauna und Flora;
b)         Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft;
c)         Sachgüter und kulturelles Erbe;
d)         die Wechselwirkung zwischen den unter Buchstaben a, b und c
Die Umweltverträglichkeitsprüfung identifiziert, beschreibt und bewertet in geeigneter Weise nach Maßgabe eines jeden Einzelfalls gemäß den Artikeln 4 bis 12 die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen eines Projekts auf folgende Faktoren:, a) Mensch, Fauna und Flora;, b) Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft;, c) Sachgüter und kulturelles Erbe;, d) die Wechselwirkung zwischen den unter Buchstaben a, b und c

genannten Faktoren.


Artikel 4
, Artikel 4

...

(2) Bei Projekten des Anhangs II bestimmen die Mitgliedstaaten vorbehaltlich des Artikels 2 Absatz 4, ob das Projekt einer Prüfung gemäß den Artikeln 5 bis 10 unterzogen werden muss. Die Mitgliedstaaten treffen diese Entscheidung anhand(2) Bei Projekten des Anhangs römisch zwei bestimmen die Mitgliedstaaten vorbehaltlich des Artikels 2 Absatz 4, ob das Projekt einer Prüfung gemäß den Artikeln 5 bis 10 unterzogen werden muss. Die Mitgliedstaaten treffen diese Entscheidung anhand

a) einer Einzelfalluntersuchung
oder
a) einer Einzelfalluntersuchung, oder

b) der von den Mitgliedstaaten festgelegten Schwellenwerte bzw. Kriterien.

Die Mitgliedstaaten können entscheiden, beide unter den Buchstaben a und b genannten Verfahren anzuwenden.

(3) Bei der Einzelfalluntersuchung oder der Festlegung von Schwellenwerten bzw. Kriterien im Sinne des Absatzes 2 sind die relevanten Auswahlkriterien des Anhangs III zu berücksichtigen.(3) Bei der Einzelfalluntersuchung oder der Festlegung von Schwellenwerten bzw. Kriterien im Sinne des Absatzes 2 sind die relevanten Auswahlkriterien des Anhangs römisch drei zu berücksichtigen.

(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die gemäß Absatz 2 getroffenen Entscheidungen der zuständigen Behörden der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.“

Anhang II der UVP-Richtlinie lautet auszugsweise:
„ANHANG II
IN ARTIKEL 4 ABSATZ 2 GENANNTE PROJEKTE
...
10. INFRASTRUKTURPROJEKTE
...
Anhang römisch zwei der UVP-Richtlinie lautet auszugsweise:, „ANHANG römisch zwei, IN ARTIKEL 4 ABSATZ 2 GENANNTE PROJEKTE , ..., 10. INFRASTRUKTURPROJEKTE, ...

b) Städtebauprojekte, einschließlich der Errichtung von Einkaufszentren und Parkplätzen;
..."
b) Städtebauprojekte, einschließlich der Errichtung von Einkaufszentren und Parkplätzen;, ..."

Anhang III der UVP-Richtlinie lautet:
„ANHANG III
IN ARTIKEL 4 ABSATZ 3 GENANNTE AUSWAHLKRITERIEN
1. MERKMALE DER PROJEKTE
Anhang römisch drei der UVP-Richtlinie lautet:, „ANHANG römisch drei, IN ARTIKEL 4 ABSATZ 3 GENANNTE AUSWAHLKRITERIEN , 1. MERKMALE DER PROJEKTE

Die Merkmale der Projekte sind insbesondere hinsichtlich folgender Punkte zu beurteilen:
a)         Größe des Projekts;
b)         Kumulierung mit anderen Projekten;
c)         Nutzung der natürlichen Ressourcen;
d)         Abfallerzeugung;
e)         Umweltverschmutzung und Belästigungen;
f)         Unfallrisiko, insbesondere mit Blick auf verwendete Stoffe
Die Merkmale der Projekte sind insbesondere hinsichtlich folgender Punkte zu beurteilen:, a) Größe des Projekts;, b) Kumulierung mit anderen Projekten;, c) Nutzung der natürlichen Ressourcen;, d) Abfallerzeugung;, e) Umweltverschmutzung und Belästigungen;, f) Unfallrisiko, insbesondere mit Blick auf verwendete Stoffe

und Technologien.
2. STANDORT DER PROJEKTE
und Technologien., 2. STANDORT DER PROJEKTE

Die ökologische Empfindlichkeit der geografischen Räume, die durch die Projekte möglicherweise beeinträchtigt werden, muss unter Berücksichtigung insbesondere folgender Punkte beurteilt werden:
a)         bestehende Landnutzung;
b)         Reichtum, Qualität und Regenerationsfähigkeit der
Die ökologische Empfindlichkeit der geografischen Räume, die durch die Projekte möglicherweise beeinträchtigt werden, muss unter Berücksichtigung insbesondere folgender Punkte beurteilt werden:, a) bestehende Landnutzung;, b) Reichtum, Qualität und Regenerationsfähigkeit der

natürlichen Ressourcen des Gebiets;
c)         Belastbarkeit der Natur unter besonderer Berücksichtigung folgender Gebiete:
i)         Feuchtgebiete,
ii)         Küstengebiete,
natürlichen Ressourcen des Gebiets;, c) Belastbarkeit der Natur unter besonderer Berücksichtigung folgender Gebiete:, i) Feuchtgebiete,, ii) Küstengebiete,

iii) Bergregionen und Waldgebiete,
iv)         Reservate und Naturparks,
v)         durch die Gesetzgebung der Mitgliedstaaten ausgewiesene
iii) Bergregionen und Waldgebiete,, iv) Reservate und Naturparks,, v) durch die Gesetzgebung der Mitgliedstaaten ausgewiesene

Schutzgebiete; von den Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (1) und der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen ( 2 ) ausgewiesene besondere Schutzgebiete,
vi)         Gebiete, in denen die in den Vorschriften der Union festgelegten Umweltqualitätsnormen bereits überschritten sind,
Schutzgebiete; von den Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (1) und der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen ( 2 ) ausgewiesene besondere Schutzgebiete,, vi) Gebiete, in denen die in den Vorschriften der Union festgelegten Umweltqualitätsnormen bereits überschritten sind,

vii) Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte,

viii) historisch, kulturell oder archäologisch bedeutende

Landschaften.
3. MERKMALE DER POTENZIELLEN AUSWIRKUNGEN
Landschaften., 3. MERKMALE DER POTENZIELLEN AUSWIRKUNGEN

Die potenziellen erheblichen Auswirkungen der Projekte sind anhand der in den Nummern 1 und 2 aufgeführten Kriterien zu beurteilen; insbesondere ist Folgendem Rechnung zu tragen:

a) dem Ausmaß der Auswirkungen (geografisches Gebiet und betroffene Bevölkerung);
b)         dem grenzüberschreitenden Charakter der Auswirkungen;
c)         der Schwere und der Komplexität der Auswirkungen;
d)         der Wahrscheinlichkeit von Auswirkungen;
e)         der Dauer, Häufigkeit und Reversibilität der Auswirkungen.“
a) dem Ausmaß der Auswirkungen (geografisches Gebiet und betroffene Bevölkerung);, b) dem grenzüberschreitenden Charakter der Auswirkungen;, c) der Schwere und der Komplexität der Auswirkungen;, d) der Wahrscheinlichkeit von Auswirkungen;, e) der Dauer, Häufigkeit und Reversibilität der Auswirkungen.“

Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:

Zur Beschwerdelegitimation:

Nach § 3 Abs. 9 UVP-G 2000 ist eine gemäß § 19 Abs. 7 leg. cit. anerkannte Umweltorganisation berechtigt Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben, wenn die Behörde gemäß § 3 Abs. 7 leg. cit feststellt, dass für ein Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Für die Beschwerdelegitimation der Umweltorganisation ist der im Anerkennungsbescheid gemäß § 19 Abs. 7 leg. cit. ausgewiesene Zulassungsbereich maßgeblich ist.Nach Paragraph 3, Absatz 9, UVP-G 2000 ist eine gemäß Paragraph 19, Absatz 7, leg. cit. anerkannte Umweltorganisation berechtigt Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben, wenn die Behörde gemäß Paragraph 3, Absatz 7, leg. cit feststellt, dass für ein Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Für die Beschwerdelegitimation der Umweltorganisation ist der im Anerkennungsbescheid gemäß Paragraph 19, Absatz 7, leg. cit. ausgewiesene Zulassungsbereich maßgeblich ist.

Die Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft vom 17.12.2013, Zl. XXXX , als Umweltorganisation mit Tätigkeitsbereich ua. im Bundesland Wien anerkannt. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich somit um eine eingetragene Umweltorganisation iSd § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 mit einem das Vorhabensgebiet umfassenden Zulassungsbereich.Die Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft vom 17.12.2013, Zl. römisch 40 , als Umweltorganisation mit Tätigkeitsbereich ua. im Bundesland Wien anerkannt. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich somit um eine eingetragene Umweltorganisation iSd Paragraph 19, Absatz 7, UVP-G 2000 mit einem das Vorhabensgebiet umfassenden Zulassungsbereich.

Wie den Feststellungen zu entnehmen ist wurde der angefochtene Bescheid am 07.03.2017 kundgemacht und zur öffentlichen Einsichtnahme aufgelegt. Die Rechtsmittelfrist endete daher für die Beschwerdeführerin am 04.04.2017. Da ihre Beschwerde am 04.04.2017 und sohin innerhalb der 4-wöchigen Rechtsmittelfrist bei der belangten Behörde eingebracht wurde, erweist sich diese auch als rechtzeitig.

Zum verfahrensgegenständlichen Erschließungsvorhaben:

Zumal durch das UVP-G 2000 die UVP-Richtlinie (in Folge: UVP-RL) umgesetzt wurde, sind dessen Bestimmung, so weit als möglich im Lichte des Wortlauts und des Zweckes der UVP-RL auszulegen und anzuwenden, um das mit ihr angestrebte Ziel zu erreichen. Im Zweifel sind die Tatbestände des Anhang 1 UVP-G 2000 folglich richtlinienkonform auszulegen (vgl. VwGH 01.10.2018, Ro 2017/04/0002, 19.06.2018, Ra 2017/03/0104). Zumal durch das UVP-G 2000 die UVP-Richtlinie (in Folge: UVP-RL) umgesetzt wurde, sind dessen Bestimmung, so weit als möglich im Lichte des Wortlauts und des Zweckes der UVP-RL auszulegen und anzuwenden, um das mit ihr angestrebte Ziel zu erreichen. Im Zweifel sind die Tatbestände des Anhang 1 UVP-G 2000 folglich richtlinienkonform auszulegen vergleiche VwGH 01.10.2018, Ro 2017/04/0002, 19.06.2018, Ra 2017/03/0104).

Nach Anhang II Z 10 lit. b) UVP-RL handelt es sich bei den Infrastrukturprojekten „Städtebauprojekte, einschließlich der Errichtung von Einkaufszentren und Parkplätzen“ um Projekte iSd Art. 4 Abs. 2 der UVP-RL. Bei der Auslegung der Tatbestände des Anhanges II ist der ausgedehnte Anwendungsbereich und der sehr weitreichende Zweck der Richtlinie zu berücksichtigen. Daraus, dass der in Bezug auf die Festlegung der Schwellenwerte bzw. Kriterien gemäß Art. 4 Abs. 2 lit. b UVP-RL eingeräumte Wertungsspielraum durch die in Art. 2 Abs. 1 leg. cit. festgelegte Pflicht der Mitgliedstaaten, Projekte bei denen insbesondere aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standorts mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, einer Prüfung in Bezug auf ihre Auswirkungen zu unterziehen (Gesamtbewertung der Auswirkungen von Projekten auf die Umwelt), begrenzt wird sowie dass mit den in Art. 4 Abs. 2 lit. b leg. cit. erwähnten Schwellenwerten und Kriterien das Ziel verfolgt wird, die Beurteilung der konkreten Merkmale eines Projekts (lediglich) zu erleichtern, damit bestimmt werden kann, ob es der Pflicht zur Prüfung der Umweltverträglichkeit unterliegt, folgt, dass die mit einem Antrag auf Genehmigung eines unter Anhang II dieser Richtlinie fallenden Projektes befassten zuständigen nationalen Behörden eine besondere Prüfung der Frage vorzunehmen haben, ob unter Berücksichtigung der Kriterien in Anhang III der UVP-Richtlinie eine UVP vorzunehmen ist (vgl. VwGH 11.12.2019, Ra 2019/05/0013 mit Verweis auf EuGH 24.11.2016, Bund Naturschutz in Bayern, C- 645/15, EuGH 24.11.2016, C-461/14, Kommission/Spanien und EuGH 14.01.2016, Kommission/Bulgarien, C-141/14).Nach Anhang römisch zwei Ziffer 10, Litera b,) UVP-RL handelt es sich bei den Infrastrukturprojekten „Städtebauprojekte, einschließlich der Errichtung von Einkaufszentren und Parkplätzen“ um Projekte iSd Artikel 4, Absatz 2, der UVP-RL. Bei der Auslegung der Tatbestände des Anhanges römisch zwei ist der ausgedehnte Anwendungsbereich und der sehr weitreichende Zweck der Richtlinie zu berücksichtigen. Daraus, dass der in Bezug auf die Festlegung der Schwellenwerte bzw. Kriterien gemäß Artikel 4, Absatz 2, Litera b, UVP-RL eingeräumte Wertungsspielraum durch die in Artikel 2, Absatz eins, leg. cit. festgelegte Pflicht der Mitgliedstaaten, Projekte bei denen insbesondere aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standorts mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, einer Prüfung in Bezug auf ihre Auswirkungen zu unterziehen (Gesamtbewertung der Auswirkungen von Projekten auf die Umwelt), begrenzt wird sowie dass mit den in Artikel 4, Absatz 2, Litera b, leg. cit. erwähnten Schwellenwerten und Kriterien das Ziel verfolgt wird, die Beurteilung der konkreten Merkmale eines Projekts (lediglich) zu erleichtern, damit bestimmt werden kann, ob es der Pflicht zur Prüfung der Umweltverträglichkeit unterliegt, folgt, dass die mit einem Antrag auf Genehmigung eines unter Anhang römisch zwei dieser Richtlinie fallenden Projektes befassten zuständigen nationalen Behörden eine besondere Prüfung der Frage vorzunehmen haben, ob unter Berücksichtigung der Kriterien in Anhang römisch drei der UVP-Richtlinie eine UVP vorzunehmen ist vergleiche VwGH 11.12.2019, Ra 2019/05/0013 mit Verweis auf EuGH 24.11.2016, Bund Naturschutz in Bayern, C- 645/15, EuGH 24.11.2016, C-461/14, Kommission/Spanien und EuGH 14.01.2016, Kommission/Bulgarien, C-141/14).

Der in Z 18 lit. b Anhang 1 UVP-G 2000 normierte Tatbestand für Städtebauvorhaben legt als Schwellenwerte eine Flächeninanspruchnahme von mindestens 15 ha und eine Bruttogeschossfläche von mehr als 150.000 m² fest. Zudem definiert die Fußnote 3a zum UVP-G 2000 das „Städtebauvorhaben“ näher. Demnach sind als Städtebauvorhaben Erschließungsvorhaben zur gesamthaften multifunktionalen Bebauung, jedenfalls mit Wohn- und Geschäftsbauten einschließlich der hierfür vorgesehenen Erschließungsstraßen und Versorgungseinrichtungen mit einem über das Gebiet des Vorhabens hinausreichenden Einzugsbereich zu verstehen.Der in Ziffer 18, Litera b, Anhang 1 UVP-G 2000 normierte Tatbestand für Städtebauvorhaben legt als Schwellenwerte eine Flächeninanspruchnahme von mindestens 15 ha und eine Bruttogeschossfläche von mehr als 150.000 m² fest. Zudem definiert die Fußnote 3a zum UVP-G 2000 das „Städtebauvorhaben“ näher. Demnach sind als Städtebauvorhaben Erschließungsvorhaben zur gesamthaften multifunktionalen Bebauung, jedenfalls mit Wohn- und Geschäftsbauten einschließlich der hierfür vorgesehenen Erschließungsstraßen und Versorgungseinrichtungen mit einem über das Gebiet des Vorhabens hinausreichenden Einzugsbereich zu verstehen.

Daraus ergeben sich nachstehende Kriterien, die ein Erschließungsvorhaben aufweisen muss, um als Städtebauvorhaben qualifiziert zu werden:

-        Überschreiten der Schwellenwerte: Die Schwellenwerte beziehen sich auf eine Flächeninanspruchnahme von mindestens 15 ha und eine Bruttogeschossfläche von mehr als 150.000 m², wobei diese kumulativ überschritten sein müssen (vgl. Ennöckl/Raschauer/Bergthaler, UVP-G³, Anhang 1 Z 18 Rz 10).- Überschreiten der Schwellenwerte: Die Schwellenwerte beziehen sich auf eine Flächeninanspruchnahme von mindestens 15 ha und eine Bruttogeschossfläche von mehr als 150.000 m², wobei diese kumulativ überschritten sein müssen vergleiche Ennöckl/Raschauer/Bergthaler, UVP-G³, Anhang 1 Ziffer 18, Rz 10).

-        Gesamtwillen / gemeinsamen Planung: Ein Gesamtwille zur Ausführung des Städtebauvorhabens muss erkennbar sein, dh das Vorhaben muss hinsichtlich seiner Größe klar abgrenzbar sein und einer zentralen Planung unterliegen. Ein weiterer Aspekt zur Abgrenzung eines Städtebauvorhabens von anderen, in der Zukunft liegenden Planungen, ist die Absehbarkeit der Realisierung innerhalb eines konkreten Zeitraums, dh die Vorhabensteile müssen sich in vergleichbaren Stadien der Planung bzw. Detaillierung befinden (Baumgartner/Petek, Kurzkommentar UVP-G 2000 [2010], Anhang 1 Z 18, S. 398; Altenburger/Berger, UVP-G², Anhang 1 Z 18 Rz 194)- Gesamtwillen / gemeinsamen Planung: Ein Gesamtwille zur Ausführung des Städtebauvorhabens muss erkennbar sein, dh das Vorhaben muss hinsichtlich seiner Größe klar abgrenzbar sein und einer zentralen Planung unterliegen. Ein weiterer Aspekt zur Abgrenzung eines Städtebauvorhabens von anderen, in der Zukunft liegenden Planungen, ist die Absehbarkeit der Realisierung innerhalb eines konkreten Zeitraums, dh die Vorhabensteile müssen sich in vergleichbaren Stadien der Planung bzw. Detaillierung befinden (Baumgartner/Petek, Kurzkommentar UVP-G 2000 [2010], Anhang 1 Ziffer 18,, S. 398; Altenburger/Berger, UVP-G², Anhang 1 Ziffer 18, Rz 194)

-        Multifunktionalität: Multifunktionalität bedeutet hierbei, dass das Städtebauvorhaben zB neben einer Wohnbaufunktion auch gewerblichen oder Kultur- oder Erholungszecken dient (dh eine alleinige Verwirklichung eines Einkaufszentrums oder eines Schulzentrums erfüllt den Tatbestand nicht) (vgl. Baumgartner/Petek, Kurzkommentar UVP-G 2000 [2010], Anhang 1 Z 18, S. 398; Altenburger/Berger, UVP-G², Anhang 1 Z 18 Rz 192).- Multifunktionalität: Multifunktionalität bedeutet hierbei, dass das Städtebauvorhaben zB neben einer Wohnbaufunktion auch gewerblichen oder Kultur- oder Erholungszecken dient (dh eine alleinige Verwirklichung eines Einkaufszentrums oder eines Schulzentrums erfüllt den Tatbestand nicht) vergleiche Baumgartner/Petek, Kurzkommentar UVP-G 2000 [2010], Anhang 1 Ziffer 18,, S. 398; Altenburger/Berger, UVP-G², Anhang 1 Ziffer 18, Rz 192).

-        Über das Gebiet des Vorhabens hinausreichender Einzugsbereich / „Magnetwirkung“: Der Einzugsbereich der vorgesehenen Bebauung muss über das Gebiet des Vorhabens hinausreichen, dh es muss ein „Magnetbetrieb“ vorliegen der ein deutlich größeres Verkehrsaufkommen erregt als der betreffende Stadtteil selbst (vgl. Ennöckl/Raschauer/Bergthaler, UVP-G³, Anhang 1 Z 18 Rz 10). - Über das Gebiet des Vorhabens hinausreichender Einzugsbereich / „Magnetwirkung“: Der Einzugsbereich der vorgesehenen Bebauung muss über das Gebiet des Vorhabens hinausreichen, dh es muss ein „Magnetbetrieb“ vorliegen der ein deutlich größeres Verkehrsaufkommen erregt als der betreffende Stadtteil selbst vergleiche Ennöckl/Raschauer/Bergthaler, UVP-G³, Anhang 1 Ziffer 18, Rz 10).

Vorwegzunehmen ist, dass sich beim gegenständlichen Vorhaben ein gesamtplanerischer Wille (Gesamtwille) bereits zweifelsfrei aus den Antragsunterlagen ergibt, weshalb auf dieses Kriterium nicht näher einzugehen war.

Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, werden durch das geplante Vorhaben die in Anhang 1 Z 18 lit. b des UVP-G 2000 festgelegten Schwellenwerte (Flächeninanspruchnahme von mindestens 15 ha, Bruttogeschossfläche von mehr als 150.000 m²) in einem beträchtlichen Ausmaß überschritten. So ist für das Entwicklungsvorhaben „Projekt Hausfeld“ eine Fläche von 46,5 ha und eine Bruttogeschossfläche von rund 823.000 m² vorgesehen. Neben der überwiegenden Errichtung von Wohnprojekten (707.500 m² BGF) sind als weitere zentrale Einrichtungen ein Schulcampus (29.000 m²), eine hybride Nutzung für Start-Ups und Gewerbe (2.500 m² BGF), Handelsflächen (5.800 m² BGF), Gemeinschaftsflächen (community use) für die Bewohner (7.000 m² BGF) und Sammelgaragen (71.200 m² BGF) geplant.Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, werden durch das geplante Vorhaben die in Anhang 1 Ziffer 18, Litera b, des UVP-G 2000 festgelegten Schwellenwerte (Flächeninanspruchnahme von mindestens 15 ha, Bruttogeschossfläche von mehr als 150.000 m²) in einem beträchtlichen Ausmaß überschritten. So ist für das Entwicklungsvorhaben „Projekt Hausfeld“ eine Fläche von 46,5 ha und eine Bruttogeschossfläche von rund 823.000 m² vorgesehen. Neben der überwiegenden Errichtung von Wohnprojekten (707.500 m² BGF) sind als weitere zentrale Einrichtungen ein Schulcampus (29.000 m²), eine hybride Nutzung für Start-Ups und Gewerbe (2.500 m² BGF), Handelsflächen (5.800 m² BGF), Gemeinschaftsflächen (community use) für die Bewohner (7.000 m² BGF) und Sammelgaragen (71.200 m² BGF) geplant.

Beurteilt man das gegenständliche Bauvorhaben, dessen Kapazität die in Anhang 1 Z 18 lit. b des UVP-G 2000 festgelegten Schwellenwerte deutlich überschreitet, vor dem Hintergrund der genannten, mit der UVP-RL verfolgten Zielsetzungen, insbesondere nach den in Art. 2 Abs. 1 und in Anhang III dieser Richtlinie angeführten Kriterien, so kann aus dem, dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Sachverhalt nicht mit der notwendigen Gewissheit abgeleitet werden, dass bei diesem Projekt nicht mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist. Die Bebauung eines Gebietes mit Gebäuden für Wohnzwecke in einem Ausmaß von 707.500 m² an BGF (und der dadurch zu erwartenden hohen Anzahl an Wohnbevölkerung) führt zu einer Intensivierung der Verkehrsbelastung für die Umwelt und somit zu Umweltauswirkungen, selbst wenn – wie im angefochtenen Bescheid dargestellt – die innere Verkehrserschließung des Vorhabensgebietes autofrei geplant sein und der Binnenraum bis auf Fahrten mit öffentlichen Bussen und der geforderten Zufahrten für Einsatzfahrzeuge nicht für den motorisierten Individualverkehr offenstehen sollte, wobei jedoch Sammelgaragen geplant sind, deren Zufahrten in der Hausfeldstraße und der Lavaterstraße situiert sind. Angesichts der anzunehmenden beträchtlichen Wohnkapazitäten ist daher jedenfalls mit einem motorisierten Individualverkehr bis zu diesen Sammelgaragen zu rechnen. Welche Umweltbelastungen aufgrund der Verkehrsströme zu erwarten sind, wurde von der belangten Behörde jedoch nicht festgestellt und ergibt sich dies auch nicht aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes, weshalb das Ausmaß der zu erwartenden Umweltbelastungen keiner Beurteilung zugänglich ist (vgl. zum nahezu identen Fall insb. VwGH 11.12.2019, Ra 2019/05/0013).Beurteilt man das gegenständliche Bauvorhaben, dessen Kapazität die in Anhang 1 Ziffer 18, Litera b, des UVP-G 2000 festgelegten Schwellenwerte deutlich überschreitet, vor dem Hintergrund der genannten, mit der UVP-RL verfolgten Zielsetzungen, insbesondere nach den in Artikel 2, Absatz eins und in Anhang römisch drei dieser Richtlinie angeführten Kriterien, so kann aus dem, dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Sachverhalt nicht mit der notwendigen Gewissheit abgeleitet werden, dass bei diesem Projekt nicht mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist. Die Bebauung eines Gebietes mit Gebäuden für Wohnzwecke in einem Ausmaß von 707.500 m² an BGF (und der dadurch zu erwartenden hohen Anzahl an Wohnbevölkerung) führt zu einer Intensivierung der Verkehrsbelastung für die Umwelt und somit zu Umweltauswirkungen, selbst wenn – wie im angefochtenen Bescheid dargestellt – die innere Verkehrserschließung des Vorhabensgebietes autofrei geplant sein und der Binnenraum bis auf Fahrten mit öffentlichen Bussen und der geforderten Zufahrten für Einsatzfahrzeuge nicht für den motorisierten Individualverkehr offenstehen sollte, wobei jedoch Sammelgaragen geplant sind, deren Zufahrten in der Hausfeldstraße und der Lavaterstraße situiert sind. Angesichts der anzunehmenden beträchtlichen Wohnkapazitäten ist daher jedenfalls mit einem motorisierten Individualverkehr bis zu diesen Sammelgaragen zu rechnen. Welche Umweltbelastungen aufgrund der Verkehrsströme zu erwarten sind, wurde von der belangten Behörde jedoch nicht festgestellt und ergibt sich dies auch nicht aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes, weshalb das Ausmaß der zu erwartenden Umweltbelastungen keiner Beurteilung zugänglich ist vergleiche zum nahezu identen Fall insb. VwGH 11.12.2019, Ra 2019/05/0013).

In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof im zuvor zitierten Erkenntnis vom 11.12.2019, Ra 2019/05/0013, auch angemerkt, dass, wenn in der Fußnote 3a zu Anhang 1 Z 18 lit. b des UVP-G 2000 von „Erschließungsstraßen“ die Rede ist, sich aus dieser gesetzlichen Regelung nicht ableiten lässt, dass als "Erschließungsstraßen" nur Straßen für den motorisierten Individualverkehr, die innerhalb des Vorhabensgebietes gelegen sind, in Frage kämen und alle übrigen Verkehrswege bis zu dem Vorhabensgebiet, die dem motorisierten Verkehr zu oder von diesem Gebiet dienten, nicht zu berücksichtigen seien, zumal auch in dieser Fußnote auf einen „über das Gebiet des Vorhabens hinaus reichenden Einzugsbereich“ abgestellt wird. Der auch im gegenständlichen Verfahren vorgenommenen Auslegung des Begriffes „Erschließungsstraße“ sowie die Annahme einer solchen als zwingendes Kriterium für das Vorliegen eines Städtebauvorhabens – worauf die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid maßgeblich stützt – ist daher nicht zu folgen.In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof im zuvor zitierten Erkenntnis vom 11.12.2019, Ra 2019/05/0013, auch angemerkt, dass, wenn in der Fußnote 3a zu Anhang 1 Ziffer 18, Litera b, des UVP-G 2000 von „Erschließungsstraßen“ die Rede ist, sich aus dieser gesetzlichen Regelung nicht ableiten lässt, dass als "Erschließungsstraßen" nur Straßen für den motorisierten Individualverkehr, die innerhalb des Vorhabensgebietes gelegen sind, in Frage kämen und alle übrigen Verkehrswege bis zu dem Vorhabensgebiet, die dem motorisierten Verkehr zu oder von diesem Gebiet dienten, nicht zu berücksichtigen seien, zumal auch in dieser Fußnote auf einen „über das Gebiet des Vorhabens hinaus reichenden Einzugsbereich“ abgestellt wird. Der auch im gegenständlichen Verfahren vorgenommenen Auslegung des Begriffes „Erschließungsstraße“ sowie die Annahme einer solchen als zwingendes Kriterium für das Vorliegen eines Städtebauvorhabens – worauf die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid maßgeblich stützt – ist daher nicht zu folgen.

Zu der in Fußnote 3a zu Anhang 1 Z 18 lit. b des UVP-G 2000 angeführten „gesamthaften multifunktionalen Bebauung, jedenfalls mit Wohn- und Geschäftsbauten“ ist anzumerken, dass bereits der geplante Schulcampus, die hybriden Flächen für Start-Ups und Gewerbe sowie die Handelsflächen für eine Multifunktionalität des geplanten Vorhabens im oben genannten Sinne sprechen.Zu der in Fußnote 3a zu Anhang 1 Ziffer 18, Litera b, des UVP-G 2000 angeführten „gesamthaften multifunktionalen Bebauung, jedenfalls mit Wohn- und Geschäftsbauten“ ist anzumerken, dass bereits der geplante Schulcampus, die hybriden Flächen für Start-Ups und Gewerbe sowie die Handelsflächen für eine Multifunktionalität des geplanten Vorhabens im oben genannten Sinne sprechen.

Zum verbleibenden Kriterium betreffend des über das Gebiet des Vorhabens hinausreichenden Einzugsbereichs kann auf die bereits erfolgten Ausführungen verwiesen werden. Aufgrund des Ausmaßes der für Wohnzwecke geplanten Bauflächen (bzw. der anzunehmenden Anzahl der künftigen Wohnbevölkerung) und der dadurch zu erwartenden Verkehrsströme ist nicht auszuschließen, dass das gegenständliche Vorhaben einen über das Gebiet des Vorhabens hinausreichenden Einzugsbereich im Sinne der Fußnote 3a zu Anhang 1 Z 18 lit. b des UVP-G 2000 haben könnte (vgl. erneut VwGH 11.12.2019, Ra 2019/05/0013). Nähere Feststellungen, mit welchen Umweltbelastungen aufgrund dieser Verkehrsströme zu rechnen ist, wurden von der belangten Behörde jedoch nicht getroffen und lässt sich auch dem Akteninhalt des in Vorlage gebrachten Verwaltungsaktes diesbezügliches nicht entnehmen. Es kann daher nicht abschließend beurteilt werden, ob das gegenständliche Vorhaben die Tatbestandsvoraussetzungen des Anhanges 1 Z 18 lit. b des UVP-G 2000 verwirklicht; hierzu sind weitere Ermittlungen notwendig. Zum verbleibenden Kriterium betreffend des über das Gebiet des Vorhabens hinausreichenden Einzugsbereichs kann auf die bereits erfolgten Ausführungen verwiesen werden. Aufgrund des Ausmaßes der für Wohnzwecke geplanten Bauflächen (bzw. der anzunehmenden Anzahl der künftigen Wohnbevölkerung) und der dadurch zu erwartenden Verkehrsströme ist nicht auszuschließen, dass das gegenständliche Vorhaben einen über das Gebiet des Vorhabens hinausreichenden Einzugsbereich im Sinne der Fußnote 3a zu Anhang 1 Ziffer 18, Litera b, des UVP-G 2000 haben könnte vergleiche erneut VwGH 11.12.2019, Ra 2019/05/0013). Nähere Feststellungen, mit welchen Umweltbelastungen aufgrund dieser Verkehrsströme zu rechnen ist, wurden von der belangten Behörde jedoch nicht getroffen und lässt sich auch dem Akteninhalt des in Vorlage gebrachten Verwaltungsaktes diesbezügliches nicht entnehmen. Es kann daher nicht abschließend beurteilt werden, ob das gegenständliche Vorhaben die Tatbestandsvoraussetzungen des Anhanges 1 Ziffer 18, Litera b, des UVP-G 2000 verwirklicht; hierzu sind weitere Ermittlungen notwendig.

Zur Zurückverweisung:

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte (Winkler in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2015] § 28 Rz 15). Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren², § 28 VwGVG Anm. 11).Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte (Winkler in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2015] Paragraph 28, Rz 15). Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren², Paragraph 28, VwGVG Anmerkung 11).

Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Diesbezüglich hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063-4 in Hinblick auf die nach § 28 Abs. 3 VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit bereits festgestellt, dass prinzipiell eine meritorische Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte besteht und von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden kann. Diesbezüglich führte er aus, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht kommt, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterlassen hat, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. auch VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005).Angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, stellt die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Diesbezüglich hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063-4 in Hinblick auf die nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit bereits festgestellt, dass prinzipiell eine meritorische Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte besteht und von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden kann. Diesbezüglich führte er aus, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht kommt, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterlassen hat, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden vergleiche auch VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005).

§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn „die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen“ hat.Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn „die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen“ hat.

Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs notwendige Ermittlungen unterlassen. Insbesondere hat sie in einem zentralen Punkt jegliche Ermittlungen des maßgebenden Sachverhalts unterlassen bzw. bloß ansatzweise ermittelt.

So legte die belangte Behörde dem angefochtenen Bescheid eine – wie ausgeführt – nicht zutreffende Auslegung des Begriffes „Erschließungsstraße“ zu Grunde und qualifizierte das Vorliegen einer solchen zugleich als zwingendes Kriterium für das Erfüllen des Tatbestandes des Städtebauvorhabens iSd Z 18 lit. b Anhang 1 UVP-G 2000, weshalb sie den Tatbestand – ohne jedwede weiteren Ermittlungen – als nicht gegeben erachtet hat.So legte die belangte Behörde dem angefochtenen Bescheid eine – wie ausgeführt – nicht zutreffende Auslegung des Begriffes „Erschließungsstraße“ zu Grunde und qualifizierte das Vorliegen einer solchen zugleich als zwingendes Kriterium für das Erfüllen des Tatbestandes des Städtebauvorhabens iSd Ziffer 18, Litera b, Anhang 1 UVP-G 2000, weshalb sie den Tatbestand – ohne jedwede weiteren Ermittlungen – als nicht gegeben erachtet hat.

Die zentrale Ermittlungslücke bei der Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes durch die belangte Behörde liegt hierbei darin, dass sie es zur Gänze unterlassen hat zu ermitteln, mit welchen Auswirkungen auf die Umwelt durch das Projekt zu rechnen ist. Insbesondere hat sie es unterlassen zu ermitteln, welche Verkehrsströme (bis zu den geplanten Sammelgaragen) und welche dadurch resultierenden Umweltbelastungen durch das Projekt zu erwarten sind. Erst auf Basis dieser Ermittlungen wird das Ausmaß der zu erwartenden Umweltbelastungen einer Beurteilung zugänglich und kann auch erst dann beurteilt werden, ob durch das Projekt das in Fußnote 3a zu Anhang 1 Z 18 lit. b des UVP-G 2000 genannte Kriterium des „über das Gebiet des Vorhabens hinausreichenden Einzugsbereichs“ (Anm.: …auf die Umwelt) erfüllt wird (siehe hierzu ausführlich bereits oben).Die zentrale Ermittlungslücke bei der Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes durch die belangte Behörde liegt hierbei darin, dass sie es zur Gänze unterlassen hat zu ermitteln, mit welchen Auswirkungen auf die Umwelt durch das Projekt zu rechnen ist. Insbesondere hat sie es unterlassen zu ermitteln, welche Verkehrsströme (bis zu den geplanten Sammelgaragen) und welche dadurch resultierenden Umweltbelastungen durch das Projekt zu erwarten sind. Erst auf Basis dieser Ermittlungen wird das Ausmaß der zu erwartenden Umweltbelastungen einer Beurteilung zugänglich und kann auch erst dann beurteilt werden, ob durch das Projekt das in Fußnote 3a zu Anhang 1 Ziffer 18, Litera b, des UVP-G 2000 genannte Kriterium des „über das Gebiet des Vorhabens hinausreichenden Einzugsbereichs“ Anmerkung, …auf die Umwelt) erfüllt wird (siehe hierzu ausführlich bereits oben).

Es liegt daher nicht im Sinne des Gesetzes, wenn das Bundesverwaltungsgericht erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Sachverhaltes soll nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und - bis auf die eingeschränkte Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts - zugleich enden.

Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall vom Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG eine kassatorische Entscheidung zu treffen. Dass die Feststellungen des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Sinne der Raschheit oder mit einer erheblichen Kostenersparnis iSd § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG verbunden wäre, kann - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten administrativ-manipulativen Aufwandes - nicht gesagt werden. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht der Beschwerdeführerin gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall vom Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG eine kassatorische Entscheidung zu treffen. Dass die Feststellungen des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Sinne der Raschheit oder mit einer erheblichen Kostenersparnis iSd Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG verbunden wäre, kann - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten administrativ-manipulativen Aufwandes - nicht gesagt werden. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht der Beschwerdeführerin gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.

Der Bescheid war daher aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen gewesen wäre.

Zum fortgesetzten Verfahren der belangten Behörde:

Die belangte Behörde wird im fortgesetzten Verfahren entsprechende Ermittlungen der zu erwartenden Umweltauswirkungen des Entwicklungsvorhabens „Projekt Hausfeld“ in Auftrag zu geben haben. Insbesondere werden zunächst unter Zuziehung eines Sachverständigen für den Fachbereich „Verkehr“ die zu erwartenden Verkehrsströme (bis zu den Zu- und Abfahrten der geplanten Sammelgaragen) zu ermitteln sein. Sodann wird zu ermitteln sein welche Umweltbelastungen aufgrund der Verkehrsströme zu erwarten sind. Zu diesem Zweck wird die belangte Behörde jedenfalls Sachverständige für die Fachbereiche „Luftreinhaltung“, „Lärm“ und „Humanmedizin“ hinzuzuziehen haben. Sollte sich im fortgesetzten Verfahren zudem die Notwendigkeit der Bestellung weiterer Sachverständiger (zB für den Fachbereich „Naturschutz“) zur Beurteilung der Umweltbelastungen durch die Verkehrsströme ergeben, so wird die belangte Behörde auch diese zu beauftragen haben.

Sofern der schließlich ermittelte Sachverhalt eine Entscheidung in der Sache ermöglicht, so wird die belangte Behörde auf Basis und unter Würdigung der entsprechenden Ermittlungsergebnisse einen neuerlichen Feststellungsbescheid zu erlassen haben.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG abgesehen werden.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG abgesehen werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Grundlage der Zurückverweisungsentscheidung sind ausschließlich Tatsachenfragen im konkreten Einzelfall. Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Grundlage der Zurückverweisungsentscheidung sind ausschließlich Tatsachenfragen im konkreten Einzelfall.

Schlagworte

Behebung der Entscheidung Ermittlungspflicht Ersatzentscheidung Kassation mangelhaftes Ermittlungsverfahren mangelnde Sachverhaltsfeststellung Schwellenwert Umweltauswirkung Umweltverträglichkeitsprüfung UVP-Pflicht Vorhabensbegriff Zurückverweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W225.2155779.1.00

Im RIS seit

16.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten