TE Bvwg Erkenntnis 2020/7/23 W154 2232934-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.07.2020
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Entscheidungsdatum

23.07.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §46 Abs2a
FPG §46 Abs2b
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
VwGG §30 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Spruch

W 154 2232934-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. KRACHER als Einzelrichterin über die Beschwerde von Rostum XXXX , geb. XXXX , StA Afghanistan, vertreten durch RA Dr. Pochieser, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.07.2020, Zahl: 15-1073079008/200385185, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. KRACHER als Einzelrichterin über die Beschwerde von Rostum römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Afghanistan, vertreten durch RA Dr. Pochieser, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.07.2020, Zahl: 15-1073079008/200385185, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
, ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.07.2020, Zahl: 15-1073079008/200385185, zugestellt dem anwaltlichen Vertreter des Beschwerdeführers (in Folge: BF) durch Hinterlegung im Web-ERV am selben Tag, wurde unter Spruchteil I. gemäß § 46 Abs. 2a und 2b FPG iVm § 19 AVG dem BF aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes den Interviewtermin beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, an der angegebenen Adresse am 24.07.2020 um 10:30 Uhr persönlich wahrzunehmen und an den notwendigen Handlungen zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken, wobei er den nunmehr bekämpften Bescheid und die in seinem Besitz befindlichen relevanten Dokumente mitzubringen habe. Wenn er diesem Auftrag ohne wichtigen Grund nicht Folge leiste, müsse er damit rechnen, dass seine Festnahme gemäß § 34 Abs. 3 Z 4 BFA- VG angeordnet werde. Unter Spruchpunkt II. wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausgeschlossen.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.07.2020, Zahl: 15-1073079008/200385185, zugestellt dem anwaltlichen Vertreter des Beschwerdeführers (in Folge: BF) durch Hinterlegung im Web-ERV am selben Tag, wurde unter Spruchteil römisch eins. gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG in Verbindung mit Paragraph 19, AVG dem BF aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes den Interviewtermin beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, an der angegebenen Adresse am 24.07.2020 um 10:30 Uhr persönlich wahrzunehmen und an den notwendigen Handlungen zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken, wobei er den nunmehr bekämpften Bescheid und die in seinem Besitz befindlichen relevanten Dokumente mitzubringen habe. Wenn er diesem Auftrag ohne wichtigen Grund nicht Folge leiste, müsse er damit rechnen, dass seine Festnahme gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 4, BFA- VG angeordnet werde. Unter Spruchpunkt römisch zwei. wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausgeschlossen.

Zu Spruchteil I. wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF über kein gültiges Reisedokument verfüge. Da eine aufrechte aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen den BF bestehe und ohne ein Reisedokument (Ersatzreisedokument) eine Durchsetzung dieser aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht möglich sei, sei ihm diese Verpflichtung zur Mitwirkung, ein (Ersatz)Reisedokument zu erlangen, aufzuerlegen gewesen. Zur Identifizierung sei sein persönliches Erscheinen notwendig. Bei Nichterscheinen des BF und damit der Vereitelung der Erlangung eines Reisedokumentes sei der BF nötigenfalls im Stande der Festnahme vorzuführen.Zu Spruchteil römisch eins. wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF über kein gültiges Reisedokument verfüge. Da eine aufrechte aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen den BF bestehe und ohne ein Reisedokument (Ersatzreisedokument) eine Durchsetzung dieser aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht möglich sei, sei ihm diese Verpflichtung zur Mitwirkung, ein (Ersatz)Reisedokument zu erlangen, aufzuerlegen gewesen. Zur Identifizierung sei sein persönliches Erscheinen notwendig. Bei Nichterscheinen des BF und damit der Vereitelung der Erlangung eines Reisedokumentes sei der BF nötigenfalls im Stande der Festnahme vorzuführen.

Zu Spruchpunkt II. wurde insbesondere ausgeführt, dass die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aufgrund der überwiegenden öffentlichen Interessen am sofortigen Vollzug des Bescheides ausgeschlossen sei, zumal der BF der gegen seine Person bestehenden vollstreckbaren Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sei und ein weiterer unrechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen widerspreche. Demgegenüber stehe lediglich ein bloßes faktisches Interesse des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet, weshalb die öffentlichen Interessen klar überwiegen würden.Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde insbesondere ausgeführt, dass die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aufgrund der überwiegenden öffentlichen Interessen am sofortigen Vollzug des Bescheides ausgeschlossen sei, zumal der BF der gegen seine Person bestehenden vollstreckbaren Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sei und ein weiterer unrechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen widerspreche. Demgegenüber stehe lediglich ein bloßes faktisches Interesse des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet, weshalb die öffentlichen Interessen klar überwiegen würden.

Mit Schriftsatz vom 14.07.2020, durch Beschwerdevorlage seitens des BFA beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 17.07.2020, erhob der BF durch seinen anwaltlichen Vertreter Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen den verfahrensgegenständlich bekämpften Bescheid betreffend Wahrnehmung eines Interviewtermins zwecks Mitwirkung an notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes und Androhung der Festnahme bei Nichtwahrnehmung sowie Ausschluss der aufschiebenden Wirkung. Begründet wurde die Beschwerde im Wesentlichen damit, dass die belangte Behörde im bekämpften Bescheid zum einen ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen sei und der BF zum anderen während offener Rechtsmittelfrist betreffend eine außerordentliche Revision vor dem Verwaltungsgerichtshof durch Ladung vor eine Experten-Delegation zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes geladen worden sei. Des Weiteren sprach sich die Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung aus und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit Bescheid des BFA vom 01.06.2017, dem BF am 09.06.2017 durch Hinterlegung zugestellt, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung zulässig sei (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).Mit Bescheid des BFA vom 01.06.2017, dem BF am 09.06.2017 durch Hinterlegung zugestellt, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.).

Gegen diesen Bescheid erhob der BF Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.04.2020, dem anwaltlichen Vertreter des BF am 30.04.20 im elektronischen Rechtsverkehr erfolgreich hinterlegt, wurde die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt IV. zu lauten habe:Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.04.2020, dem anwaltlichen Vertreter des BF am 30.04.20 im elektronischen Rechtsverkehr erfolgreich hinterlegt, wurde die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch vier. zu lauten habe:

„Gemäß § 55 Absatz 1 und 2 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung, frühestens jedoch ab dem 01.05.2020 beziehungsweise ab dem vom Bundeskanzler gemäß § 5 Bundesgesetz betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 im Verwaltungsverfahren, im Verfahren der Verwaltungsgerichte sowie im Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes, BGBl I. Nr. 16/2020, im Verordnungsweg festgelegten abweichenden Datum.“.„Gemäß Paragraph 55, Absatz 1 und 2 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung, frühestens jedoch ab dem 01.05.2020 beziehungsweise ab dem vom Bundeskanzler gemäß Paragraph 5, Bundesgesetz betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 im Verwaltungsverfahren, im Verfahren der Verwaltungsgerichte sowie im Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 16 aus 2020,, im Verordnungsweg festgelegten abweichenden Datum.“.

Eine gegen diese Entscheidung beim Verfassungsgerichtshof eingebrachte Erkenntnisbeschwerde wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 26.06.2020, E 1710/2020-6, abgelehnt.

Mit Eingabe vom 16.07.2020 beantragte der Antragsteller durch seinen anwaltlichen Vertreter die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Revision gemäß § 30 Abs. 2 VwGG, da der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.04.2020 abgelehnt habe und die Frist zur Einbringung eines Abtretungsantrages der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof bis 21.07.2020 offen sei und ein solcher Antrag fristgerecht eingebracht werde.Mit Eingabe vom 16.07.2020 beantragte der Antragsteller durch seinen anwaltlichen Vertreter die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Revision gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG, da der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.04.2020 abgelehnt habe und die Frist zur Einbringung eines Abtretungsantrages der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof bis 21.07.2020 offen sei und ein solcher Antrag fristgerecht eingebracht werde.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.07.2020 wurde der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer noch nicht eingebrachten außerordentlichen Revision als unzulässig zurückgewiesen.

Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 22.07.2020, E 1710/2020-9, wurde die Beschwerde des BF gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.04.2020 über nachträglichen Antrag dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

Aufschiebende Wirkung gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.04.2020 wurde bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht zuerkannt.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

3. Rechtliche Beurteilung:

§ 46 Abs. 2a und 2b FPG lauten:Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG lauten:

"(2a) Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (§ 97 Abs. 1) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß § 97 Abs. 1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen."(2a) Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (Paragraph 97, Absatz eins,) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß Paragraph 97, Absatz eins, dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.

(2b) Die Verpflichtung gemäß Abs. 2 oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung gemäß Abs. 2a Satz 2 gilt § 19 Abs. 2 bis 4 iVm § 56 AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (§ 19 AVG). § 3 Abs. 3 BFA-VG gilt."(2b) Die Verpflichtung gemäß Absatz 2, oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung gemäß Absatz 2 a, Satz 2 gilt Paragraph 19, Absatz 2 bis 4 in Verbindung mit Paragraph 56, AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (Paragraph 19, AVG). Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG gilt."

Gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG kann vom Bundesamt die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausgeschlossen werden, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug geboten ist.Gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG kann vom Bundesamt die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausgeschlossen werden, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug geboten ist.

Gemäß § 19 Abs. 1 erster Satz AVG ist die Behörde berechtigt, Personen, die in ihrem Amtsbereich ihren Aufenthalt (Sitz) haben und deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen. Abs. 2 dieser Gesetzesstelle bestimmt, dass in der Ladung außer Ort und Zeit der Amtshandlung auch anzugeben ist, was den Gegenstand der Amtshandlung bildet, in welcher Eigenschaft der Geladene vor der Behörde erscheinen soll (als Beteiligter, Zeuge usw.) und welche Behelfe und Beweismittel mitzubringen sind. In der Ladung ist ferner bekanntzugeben, ob der Geladene persönlich zu erscheinen hat oder ob die Entsendung eines Vertreters genügt und welche Folgen an ein Ausbleiben geknüpft sind. Abs. 3 ordnet an, dass, wer nicht durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, die Verpflichtung hat, der Ladung Folge zu leisten, und zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten oder vorgeführt werden kann. Die Anwendung dieser Zwangsmittel ist nur zulässig, wenn sie in der Ladung angedroht waren und die Ladung zu eigenen Handen zugestellt war. Gemäß Abs. 4 ist gegen die Ladung oder die Vorführung kein Rechtsmittel zulässig.Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, erster Satz AVG ist die Behörde berechtigt, Personen, die in ihrem Amtsbereich ihren Aufenthalt (Sitz) haben und deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen. Absatz 2, dieser Gesetzesstelle bestimmt, dass in der Ladung außer Ort und Zeit der Amtshandlung auch anzugeben ist, was den Gegenstand der Amtshandlung bildet, in welcher Eigenschaft der Geladene vor der Behörde erscheinen soll (als Beteiligter, Zeuge usw.) und welche Behelfe und Beweismittel mitzubringen sind. In der Ladung ist ferner bekanntzugeben, ob der Geladene persönlich zu erscheinen hat oder ob die Entsendung eines Vertreters genügt und welche Folgen an ein Ausbleiben geknüpft sind. Absatz 3, ordnet an, dass, wer nicht durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, die Verpflichtung hat, der Ladung Folge zu leisten, und zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten oder vorgeführt werden kann. Die Anwendung dieser Zwangsmittel ist nur zulässig, wenn sie in der Ladung angedroht waren und die Ladung zu eigenen Handen zugestellt war. Gemäß Absatz 4, ist gegen die Ladung oder die Vorführung kein Rechtsmittel zulässig.

Maßgeblich für die Entscheidung der Berufungs- bzw. Beschwerdeinstanz ist die Sachlage im Entscheidungszeitpunkt (VwGH vom 14.01.1987, Zl. 86/06/0072; VwGH vom 25.06.1999, Zl. 99/19/0052; VwGH vom 16.11.2017, Ra2017/07/0042; VwGH vom 22.02.2018, Ra2018/220018 uvm.).

Der Beschwerdeführer verfügt über kein Reisedokument und war bis zur Erlassung des bekämpften Bescheides seiner Verpflichtung zur Ausreise in sein Heimatland nicht nachgekommen. Um seine Ausreise in sein Heimatland sicherzustellen, wurde ihm im angefochtenen Bescheid die Mitwirkung spruchgemäß aufgetragen.

Dem Bescheid ist zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer aufgetragen wurde, zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes den Termin beim BFA, Regionaldirektion Wien, an der angegebenen Adresse am 24.07.2020 um 10:30 Uhr persönlich wahrzunehmen und an den notwendigen Handlungen zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken.

Gegenstand der Amtshandlung ist ein Termin zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach ausgeführt, dass Ladungen eines Fremden zum Zweck einer Befragung auch durch Vertreter des Herkunftsstaates zulässig sind, wenn die weiteren Voraussetzungen des dafür als Rechtsgrundlage allein in Frage kommenden § 19 AVG erfüllt sind (vgl. VwGH 11.06.2013, 2012/21/0121, mwN).Gegenstand der Amtshandlung ist ein Termin zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach ausgeführt, dass Ladungen eines Fremden zum Zweck einer Befragung auch durch Vertreter des Herkunftsstaates zulässig sind, wenn die weiteren Voraussetzungen des dafür als Rechtsgrundlage allein in Frage kommenden Paragraph 19, AVG erfüllt sind vergleiche VwGH 11.06.2013, 2012/21/0121, mwN).

Im angefochtenen Bescheid werden der Ort und die Zeit sowie der Gegenstand der Amtshandlung bezeichnet; weiters wird angegeben, in welcher Eigenschaft der BF geladen wird, dass er persönlich zu erscheinen hat und welche Rechtsfolgen an ein unentschuldigtes Fernbleiben geknüpft sind.

Insoweit entspricht der angefochtene Bescheid den Inhaltserfordernissen des § 19 Abs. 2 AVG.Insoweit entspricht der angefochtene Bescheid den Inhaltserfordernissen des Paragraph 19, Absatz 2, AVG.

Nach Maßgabe des § 19 Abs. 1 AVG ist überdies zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Amtsbereich der belangten Behörde seinen Aufenthalt hat und ob sein Erscheinen „nötig“ ist:Nach Maßgabe des Paragraph 19, Absatz eins, AVG ist überdies zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Amtsbereich der belangten Behörde seinen Aufenthalt hat und ob sein Erscheinen „nötig“ ist:

Der Beschwerdeführer hat seinen Aufenthalt im Bundesgebiet, sodass die Voraussetzung des Aufenthaltes im Amtsbereich der belangten Behörde erfüllt ist.

Angesichts der Tatsache, dass dem BF aufgrund des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.04.2020 weder der Status eines Asylberechtigten noch der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zukommt sowie gegen den BF eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung besteht, und im Entscheidungszeitpunkt dieser Entscheidung keine aufschiebende Wirkung entgegensteht, ist die Notwendigkeit des Erscheinens des BF vor der Behörde im gegenständlichen Fall gegeben.

Wenn die Beschwerde vermeint, die belangte Behörde habe den Ladungsbescheid während offener Rechtsmittelfrist betreffend eine außerordentliche Revision vor dem Verwaltungsgerichtshof erlassen, sei dem entgegenzuhalten, dass die Verbindlichkeit einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes mit der Erlassung (Zustellung) eintritt, da der Revision an den Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung zukommt (§30 Abs. 1 VwGG). Damit ist die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.04.2020 bis zu einer allfälligen Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof bereits verbindlich, anderes gilt nur bei Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, die zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht vorliegt.Wenn die Beschwerde vermeint, die belangte Behörde habe den Ladungsbescheid während offener Rechtsmittelfrist betreffend eine außerordentliche Revision vor dem Verwaltungsgerichtshof erlassen, sei dem entgegenzuhalten, dass die Verbindlichkeit einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes mit der Erlassung (Zustellung) eintritt, da der Revision an den Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung zukommt (§30 Absatz eins, VwGG). Damit ist die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.04.2020 bis zu einer allfälligen Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof bereits verbindlich, anderes gilt nur bei Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, die zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht vorliegt.

Zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung:

Aufgrund des vorliegenden Erkenntnisses kann ein Ausspruch über die Frage der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde unterbleiben, da diese nur im Rahmen des Beschwerdeverfahrens von Bedeutung sein kann und dieses hiermit abgeschlossen ist.

Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. Der Sachverhalt ist aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (entspricht der bisherigen Judikatur zum § 67d AVG, wobei darauf hinzuweisen ist, dass § 24 VwGVG dem aufgehobenen § 67d AVG entspricht). Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem BF zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291). Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt mit dem BF näher zu erörtern. Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Der Sachverhalt ist aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (entspricht der bisherigen Judikatur zum Paragraph 67 d, AVG, wobei darauf hinzuweisen ist, dass Paragraph 24, VwGVG dem aufgehobenen Paragraph 67 d, AVG entspricht). Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem BF zu erörtern vergleiche VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291). Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt mit dem BF näher zu erörtern.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung außerordentliche Revision freiwillige Ausreise Pandemie Rechtskraft Rückkehrentscheidung VfGH VwGH

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W154.2232934.2.00

Im RIS seit

19.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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