Entscheidungsdatum
04.09.2020Norm
ASVG §113Spruch
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L511 2227116–1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde von Rechtsanwalt XXXX als Masseverwalter im Konkursverfahren über das Vermögen der XXXX GmbH, vertreten durch Rechtsanwälte XXXX & XXXX (nunmehr XXXX GmbH) gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse (nunmehr Österreichische Gesundheitskasse) vom 10.10.2019, Zahl: XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom 17.10.2019, Zahl: XXXX :Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde von Rechtsanwalt römisch 40 als Masseverwalter im Konkursverfahren über das Vermögen der römisch 40 GmbH, vertreten durch Rechtsanwälte römisch 40 & römisch 40 (nunmehr römisch 40 GmbH) gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse (nunmehr Österreichische Gesundheitskasse) vom 10.10.2019, Zahl: römisch 40 , nach Beschwerdevorentscheidung vom 17.10.2019, Zahl: römisch 40 :
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 2 und Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) ersatzlos behoben.In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 2 und Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Begründung:, Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Verfahren vor der Gebietskrankenkasse
1.1. Mit an die XXXX GmbH adressiertem Bescheid vom 10.10.2019, GZ: XXXX , verpflichtete die OÖGKK die XXXX GmbH [im Folgenden auch D GmbH] als Dienstgeberin aufgrund der Meldepflichtverletzung betreffend die Beschäftigung von XXXX am 02.03.2019 einen Beitragszuschlag in der gesetzlich festgelegten Höhe von EUR 1.000,00 umgehend an die OÖGKK zu entrichten. Rechtsgrundlagen dafür seien §§ 4, 33, 35, 113 ASVG (ON 16).1.1. Mit an die römisch 40 GmbH adressiertem Bescheid vom 10.10.2019, GZ: römisch 40 , verpflichtete die OÖGKK die römisch 40 GmbH [im Folgenden auch D GmbH] als Dienstgeberin aufgrund der Meldepflichtverletzung betreffend die Beschäftigung von römisch 40 am 02.03.2019 einen Beitragszuschlag in der gesetzlich festgelegten Höhe von EUR 1.000,00 umgehend an die OÖGKK zu entrichten. Rechtsgrundlagen dafür seien Paragraphen 4, 33, 35, 113, ASVG (ON 16).
1.2. Mit Schreiben vom 15.10.2019 wurde gegen den am 15.10.2019 der Rechtsanwaltskanzlei XXXX & XXXX zugestellten Bescheid von Dr. XXXX als Masseverwalter im Konkursverfahren über das Vermögen der XXXX GmbH [im Folgenden auch Masseverwalter] fristgerecht Beschwerde erhoben (ON 16/7, 17).1.2. Mit Schreiben vom 15.10.2019 wurde gegen den am 15.10.2019 der Rechtsanwaltskanzlei römisch 40 & römisch 40 zugestellten Bescheid von Dr. römisch 40 als Masseverwalter im Konkursverfahren über das Vermögen der römisch 40 GmbH [im Folgenden auch Masseverwalter] fristgerecht Beschwerde erhoben (ON 16/7, 17).
1.3. Mit an die XXXX GmbH adressierter Beschwerdevorentscheidung vom 17.10.2019, Zahl: XXXX , zugestellt am 21.10.2019 an die Rechtsanwaltskanzlei XXXX & XXXX , gab die OÖGKK im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung [BVE] gemäß § 14 VwGVG der Beschwerde teilweise statt und setzte den Beitragszuschlag auf EUR 300,00 herab (ON 18).1.3. Mit an die römisch 40 GmbH adressierter Beschwerdevorentscheidung vom 17.10.2019, Zahl: römisch 40 , zugestellt am 21.10.2019 an die Rechtsanwaltskanzlei römisch 40 & römisch 40 , gab die OÖGKK im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung [BVE] gemäß Paragraph 14, VwGVG der Beschwerde teilweise statt und setzte den Beitragszuschlag auf EUR 300,00 herab (ON 18).
1.4. Mit Vorlageantrag vom 21.10.2019 beantragte der Masseverwalter fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (ON 19).
2. Die ÖGK legte dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG] am 18.12.2019 die Beschwerde samt durchnummerierten Auszügen aus dem Verwaltungsakt vor (Ordnungszahl des hg. Gerichtsaktes [im Folgenden:] OZ 1 [ON 1-23]).
II. ad A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. ad A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. entscheidungswesentliche Feststellungen
1.1. Sowohl der Bescheid als auch die Beschwerdevorentscheidung sind jeweils im Adressfeld an die XXXX GmbH adressiert (ON 16/1, 18/1). 1.1. Sowohl der Bescheid als auch die Beschwerdevorentscheidung sind jeweils im Adressfeld an die römisch 40 GmbH adressiert (ON 16/1, 18/1).
1.2. Im Spruch und in der Begründung der Bescheide wird ausschließlich die D GmbH zur Zahlung des vorgeschriebenen Beitragszuschlages verpflichtet (ON 16, 18).
1.3. Die Zustellung der Bescheide erfolgte jeweils an die Rechtsanwaltskanzlei XXXX & XXXX (ON 16/7, 18/3).1.3. Die Zustellung der Bescheide erfolgte jeweils an die Rechtsanwaltskanzlei römisch 40 & römisch 40 (ON 16/7, 18/3).
1.4. Mit Beschluss des LG St. Pölten vom 03.10.2019, XXXX , kundgemacht am 03.10.2019, wurde der Konkurs über die D GmbH mit Wirkung ab 04.10.2019 eröffnet und RA Dr. Wolfgang STRASSER als Masseverwalter sowie RA Mag. Dr. Christian STRASSER als Masseverwalterstellvertreter bestellt (ON 17/7).1.4. Mit Beschluss des LG St. Pölten vom 03.10.2019, römisch 40 , kundgemacht am 03.10.2019, wurde der Konkurs über die D GmbH mit Wirkung ab 04.10.2019 eröffnet und RA Dr. Wolfgang STRASSER als Masseverwalter sowie RA Mag. Dr. Christian STRASSER als Masseverwalterstellvertreter bestellt (ON 17/7).
1.5. Mit Beschluss des LG St. Pölten vom 22.06.2020, XXXX , wurde der Konkurs mangels Kostendeckung aufgehoben. Mit 14.07.2020 wurde die Funktion des Masseverwalters und des Masseverwalterstellvertreters gelöscht (OZ 2).1.5. Mit Beschluss des LG St. Pölten vom 22.06.2020, römisch 40 , wurde der Konkurs mangels Kostendeckung aufgehoben. Mit 14.07.2020 wurde die Funktion des Masseverwalters und des Masseverwalterstellvertreters gelöscht (OZ 2).
2. Beweiswürdigung und Beweisaufnahme
2.1. Die Beweisaufnahme, aus der sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang ergibt, erfolgte durch Einsicht in die im Folgenden gelisteten von den Verfahrensparteien vorgelegten oder vom BVwG erhobenen Dokumenten und Unterlagen2.1. Die Beweisaufnahme, aus der sich auch der unter römisch eins. dargelegte Verfahrensgang ergibt, erfolgte durch Einsicht in die im Folgenden gelisteten von den Verfahrensparteien vorgelegten oder vom BVwG erhobenen Dokumenten und Unterlagen
? Bescheid [B] und Beschwerdevorentscheidung [BVE] (ON 16, 18)
? Beschwerde [Bsw] und Vorlageantrag [VA] (ON 17, 19)
? Auszug aus der Insolvenzdatei (ON 17/7)
? Firmenbuchauszug (OZ 2)
2.2. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich unmittelbar ohne weitere Interpretation aus den vorliegenden jeweils angeführten Aktenteilen und sind zwischen den Verfahrensparteien unstrittig.
3. Entfall der mündlichen Verhandlung
3.1. Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter (§ 24 VwGVG unter Hinweis auf Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC]). Nach der Rechtsprechung des EGMR und ihm folgend des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (vgl. dazu für viele EGMR 12.11.2002, Döry / S, Rn37; VfGH 20.02.2015, B1534; sowie jüngst VwGH 18.12.2018, Ra 2018/03/0132, jeweils mwN).3.1. Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter (Paragraph 24, VwGVG unter Hinweis auf Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC]). Nach der Rechtsprechung des EGMR und ihm folgend des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist vergleiche dazu für viele EGMR 12.11.2002, Döry / S, Rn37; VfGH 20.02.2015, B1534; sowie jüngst VwGH 18.12.2018, Ra 2018/03/0132, jeweils mwN).
3.2. Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der sich aus dem Akteninhalt ergebende Sachverhalt ist in den entscheidungswesentlichen Punkten weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig (vgl. dazu VwGH 19.09.2018, Ra2018/11/0145).3.2. Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der sich aus dem Akteninhalt ergebende Sachverhalt ist in den entscheidungswesentlichen Punkten weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig vergleiche dazu VwGH 19.09.2018, Ra2018/11/0145).
4. Rechtliche Beurteilung
4.1.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch Einzelrichterin ergeben sich aus § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] iVm § 414 Abs. 1 und Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz [ASVG]. Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die GKK im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).4.1.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch Einzelrichterin ergeben sich aus Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] in Verbindung mit Paragraph 414, Absatz eins und Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz [ASVG]. Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die GKK im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraph 17, VwGVG).
4.1.2. Die Beschwerde und der Vorlageantrag sind rechtzeitig (§ 7, § 9 VwGVG).4.1.2. Die Beschwerde und der Vorlageantrag sind rechtzeitig (Paragraph 7,, Paragraph 9, VwGVG).
4.2. Zur Zurückweisung der Beschwerde
4.2.1. Die gegenständliche Erledigung wurde an die D GmbH adressiert, und mit der Erledigung diese zur Entrichtung eines Beitragszuschlages verpflichtet.
4.2.1.1. Der Bescheidadressat, also die (natürliche oder juristische) Person, an die der Bescheid ergeht, ist im Spruch des Bescheides namentlich zu nennen, wobei eine Nennung im Adressfeld ebenfalls reicht (VwGH 26.06.2014, 2013/15/0062 mHa Literatur). Eine Leistungsverpflichtung kann nur gegen die im Spruch bezeichnete natürliche oder juristische Person vollstreckt werden (vgl. VwGH 24.10.2012, 2011/17/0245).4.2.1.1. Der Bescheidadressat, also die (natürliche oder juristische) Person, an die der Bescheid ergeht, ist im Spruch des Bescheides namentlich zu nennen, wobei eine Nennung im Adressfeld ebenfalls reicht (VwGH 26.06.2014, 2013/15/0062 mHa Literatur). Eine Leistungsverpflichtung kann nur gegen die im Spruch bezeichnete natürliche oder juristische Person vollstreckt werden vergleiche VwGH 24.10.2012, 2011/17/0245).
4.2.1.2. Während des Konkursverfahrens ist ein Beitragsbescheid der Gebietskrankenkasse an den Masseverwalter als Partei des Verfahrens zu richten, weil Sozialversicherungsbeiträge wirtschaftlich die Masse und ihre Erträgnisse betreffen (VwGH 23.05.2007, 2005/08/0123, 20.09.2006, 2004/08/0124, 20.12.2001, 98/08/0405 jeweils mwN).
4.2.2. Verfahrensgegenständlich wurde Rechtsanwalt Dr. XXXX mit Beschluss vom 03.10.2019, also eine Woche vor Bescheiderlassung durch die OÖGKK, als Masseverwalter im Konkursverfahren über das Vermögen der D GmbH bestellt.4.2.2. Verfahrensgegenständlich wurde Rechtsanwalt Dr. römisch 40 mit Beschluss vom 03.10.2019, also eine Woche vor Bescheiderlassung durch die OÖGKK, als Masseverwalter im Konkursverfahren über das Vermögen der D GmbH bestellt.
4.2.2.1. Die Zustellung einer Erledigung, die als Adressaten den Gemeinschuldner nennt, bewirkt aber, auch wenn sie "zu Handen" des Masseverwalters erfolgt, nicht das Entstehen eines Bescheides (VwGH 30.05.2007, 2003/17/0339 uHa E 02.03.2006, 2006/15/0087). Der Verwaltungsgerichtshof ging sogar davon aus, dass selbst eine Erledigung, welche an die [namentlich konkret benannte] "Konkursmasse (Name), vertreten durch (bzw. zu Handen) XX als Masseverwalter", gerichtet ist, nicht an den Masseverwalter, sondern an den Gemeinschuldner gerichtet ist. Durch die bloße Zustellung der an den Gemeinschuldner gerichteten Erledigung an den Masseverwalter ist diese dem Masseverwalter gegenüber nicht wirksam geworden (VwGH 24.07.2007, 2002/14/0115 uHa VwGH 02.03.2006, 2006/15/0087).4.2.2.1. Die Zustellung einer Erledigung, die als Adressaten den Gemeinschuldner nennt, bewirkt aber, auch wenn sie "zu Handen" des Masseverwalters erfolgt, nicht das Entstehen eines Bescheides (VwGH 30.05.2007, 2003/17/0339 uHa E 02.03.2006, 2006/15/0087). Der Verwaltungsgerichtshof ging sogar davon aus, dass selbst eine Erledigung, welche an die [namentlich konkret benannte] "Konkursmasse (Name), vertreten durch (bzw. zu Handen) römisch zwanzig als Masseverwalter", gerichtet ist, nicht an den Masseverwalter, sondern an den Gemeinschuldner gerichtet ist. Durch die bloße Zustellung der an den Gemeinschuldner gerichteten Erledigung an den Masseverwalter ist diese dem Masseverwalter gegenüber nicht wirksam geworden (VwGH 24.07.2007, 2002/14/0115 uHa VwGH 02.03.2006, 2006/15/0087).
4.2.2.2. Gegenständlich ist der Bescheid aber weder dem Spruch noch der Adressierung nach an "Rechtsanwalt Dr. XXXX als Masseverwalter im Konkursverfahren über das Vermögen der D GmbH", noch an die "Insolvenzmasse der D GmbH" gerichtet, sondern sowohl im Spruch als auch im Adressfeld ausschließlich an die "D GmbH" gerichtet.4.2.2.2. Gegenständlich ist der Bescheid aber weder dem Spruch noch der Adressierung nach an "Rechtsanwalt Dr. römisch 40 als Masseverwalter im Konkursverfahren über das Vermögen der D GmbH", noch an die "Insolvenzmasse der D GmbH" gerichtet, sondern sowohl im Spruch als auch im Adressfeld ausschließlich an die "D GmbH" gerichtet.
4.2.2.3. Aus der zitierten Judikatur ergibt sich, dass damit zweifelsfrei die "D GmbH" Bescheid- und Leistungsadressat der gegenständlichen Erledigung ist und nicht "Rechtsanwalt Dr. XXXX als Masseverwalter im Konkursverfahren über das Vermögen der D GmbH", zumal eine Umdeutung eines ausdrücklich genannten Bescheidadressaten nicht zulässig ist (VwGH 30.03.2016, 2016/09/0002 unter Hinweis auf Hauer/Leukauf, Handbuch des Verwaltungsverfahrens6). 4.2.2.3. Aus der zitierten Judikatur ergibt sich, dass damit zweifelsfrei die "D GmbH" Bescheid- und Leistungsadressat der gegenständlichen Erledigung ist und nicht "Rechtsanwalt Dr. römisch 40 als Masseverwalter im Konkursverfahren über das Vermögen der D GmbH", zumal eine Umdeutung eines ausdrücklich genannten Bescheidadressaten nicht zulässig ist (VwGH 30.03.2016, 2016/09/0002 unter Hinweis auf Hauer/Leukauf, Handbuch des Verwaltungsverfahrens6).
4.2.3. Die verfahrensgegenständliche Erledigung vermochte daher gegenüber dem Beschwerdeführer „Rechtsanwalt Dr. XXXX als Masseverwalter im Konkursverfahren über das Vermögen der D GmbH" keine Rechtswirkung zu entfalten.4.2.3. Die verfahrensgegenständliche Erledigung vermochte daher gegenüber dem Beschwerdeführer „Rechtsanwalt Dr. römisch 40 als Masseverwalter im Konkursverfahren über das Vermögen der D GmbH" keine Rechtswirkung zu entfalten.
4.2.4. Da gegenständlich (dennoch) eine Beschwerde erhoben worden ist, ist der belastende Bescheid schon aus Gründen der Rechtssicherheit aufzuheben (vgl. dazu VwGH 30.03.2016, Ro 2016/09/0002), weshalb spruchgemäß zu entscheiden ist.4.2.4. Da gegenständlich (dennoch) eine Beschwerde erhoben worden ist, ist der belastende Bescheid schon aus Gründen der Rechtssicherheit aufzuheben vergleiche dazu VwGH 30.03.2016, Ro 2016/09/0002), weshalb spruchgemäß zu entscheiden ist.
III. ad B) Unzulässigkeit der Revisionrömisch drei. ad B) Unzulässigkeit der Revision
Die gegenständliche Beurteilung erfolgte im Einklang mit der bisherigen umfangreichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Bescheidadressaten, insbesondere im Konkursverfahren. Zur Frage wer Bescheidadressat eines Leistungsbescheides ist etwa VwGH 26.06.2014, 2013/15/0062 mHa Literatur und 24.10.2012, 2011/17/0245; zum Erfordernis, Bescheide im Konkursverfahren an den Masseverwalter als Partei zu richten insbesondere VwGH 24.07.2007, 2002/14/0115 uHa 02.03.2006, 2006/15/0087, 23.05.2007, 2005/08/0123, 20.09.2006, 2004/08/0124, 20.12.2001, 98/08/0405 jeweils mwN. Im Hinblick auf die Behebung des bekämpften Bescheides anstelle der Zurückweisung der Beschwerde ist auf die Entscheidung VwGH 02.03.2006, 2006/15/0087 zu verweisen.
Der Entfall der mündlichen Verhandlung steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, siehe dazu insbesondere VwGH 26.01.2017, Ra2016/07/0061 mwN, und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.Der Entfall der mündlichen Verhandlung steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, siehe dazu insbesondere VwGH 26.01.2017, Ra2016/07/0061 mwN, und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vorliegen.
Schlagworte
Beitragszuschlag Bescheidadressat ersatzlose Behebung Konkurs Masseverwalter Meldeverstoß SozialversicherungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:L511.2227116.1.00Im RIS seit
02.04.2021Zuletzt aktualisiert am
02.04.2021