TE Bvwg Erkenntnis 2020/9/14 W249 2226678-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.09.2020
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Entscheidungsdatum

14.09.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
KOG §2 Abs1 Z9
KOG §36
ORF-G §3 Abs5 Z2
ORF-G §35
ORF-G §36 Abs1 Z3 lita
ORF-G §36 Abs4
ORF-G §37 Abs1
ORF-G §37 Abs4
ORF-G §38 Abs1
ORF-G §4b
ORF-G §4c
ORF-G §4d
ORF-G §4e
ORF-G §4f
ORF-G §5a Abs1
ORF-G §5a Abs2
ORF-G §5a Abs4
ORF-G §6 Abs2 Z2
VStG 1950 §16
VStG 1950 §19 Abs1
VStG 1950 §19 Abs2
VStG 1950 §45 Abs1 Z1
VStG 1950 §45 Abs1 Z4
VStG 1950 §5 Abs1
VStG 1950 §5 Abs2
VStG 1950 §9 Abs1
VStG 1950 §9 Abs2
VStG 1950 §9 Abs7
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §38
VwGVG §52 Abs1
VwGVG §52 Abs2
VwGVG §52 Abs6
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. KOG § 2 heute
  2. KOG § 2 gültig von 01.05.2026 bis 30.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2026
  3. KOG § 2 gültig ab 01.05.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 21/2026
  4. KOG § 2 gültig von 01.07.2024 bis 30.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2024
  5. KOG § 2 gültig von 17.02.2024 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 182/2023
  6. KOG § 2 gültig von 01.01.2024 bis 16.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2023
  7. KOG § 2 gültig von 01.09.2023 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2023
  8. KOG § 2 gültig von 01.03.2022 bis 31.08.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 244/2021
  9. KOG § 2 gültig von 01.11.2021 bis 28.02.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2021
  10. KOG § 2 gültig von 01.01.2021 bis 31.10.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2020
  11. KOG § 2 gültig von 01.01.2021 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2020
  12. KOG § 2 gültig von 24.12.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2020
  13. KOG § 2 gültig von 01.08.2015 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2015
  14. KOG § 2 gültig von 28.12.2011 bis 31.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2011
  15. KOG § 2 gültig von 01.10.2010 bis 27.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  16. KOG § 2 gültig von 01.08.2007 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2007
  17. KOG § 2 gültig von 26.04.2007 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2007
  18. KOG § 2 gültig von 01.01.2005 bis 25.04.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 21/2005
  19. KOG § 2 gültig von 01.08.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2004
  20. KOG § 2 gültig von 01.04.2001 bis 31.07.2004
  1. KOG § 36 heute
  2. KOG § 36 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2013
  3. KOG § 36 gültig von 01.10.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  1. ORF-G § 3 heute
  2. ORF-G § 3 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2023
  3. ORF-G § 3 gültig von 09.09.2023 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2023
  4. ORF-G § 3 gültig von 01.10.2010 bis 08.09.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  5. ORF-G § 3 gültig von 01.08.2007 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2007
  6. ORF-G § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2005
  7. ORF-G § 3 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2001
  8. ORF-G § 3 gültig von 06.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/1999
  9. ORF-G § 3 gültig von 29.09.1984 bis 05.01.1999
  1. ORF-G § 35 heute
  2. ORF-G § 35 gültig ab 01.10.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  3. ORF-G § 35 gültig von 01.01.2002 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2001
  4. ORF-G § 35 gültig von 12.07.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2000
  5. ORF-G § 35 gültig von 01.01.1999 bis 11.07.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/1999
  1. ORF-G § 36 heute
  2. ORF-G § 36 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2026
  3. ORF-G § 36 gültig von 01.01.2024 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2023
  4. ORF-G § 36 gültig von 01.01.2021 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2020
  5. ORF-G § 36 gültig von 01.08.2014 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2014
  6. ORF-G § 36 gültig von 01.10.2010 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  7. ORF-G § 36 gültig von 01.08.2004 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2004
  8. ORF-G § 36 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2001
  9. ORF-G § 36 gültig von 01.04.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2001
  10. ORF-G § 36 gültig von 30.12.2000 bis 31.03.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  11. ORF-G § 36 gültig von 01.01.1999 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/1999
  1. ORF-G § 36 heute
  2. ORF-G § 36 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2026
  3. ORF-G § 36 gültig von 01.01.2024 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2023
  4. ORF-G § 36 gültig von 01.01.2021 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2020
  5. ORF-G § 36 gültig von 01.08.2014 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2014
  6. ORF-G § 36 gültig von 01.10.2010 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  7. ORF-G § 36 gültig von 01.08.2004 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2004
  8. ORF-G § 36 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2001
  9. ORF-G § 36 gültig von 01.04.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2001
  10. ORF-G § 36 gültig von 30.12.2000 bis 31.03.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  11. ORF-G § 36 gültig von 01.01.1999 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/1999
  1. ORF-G § 37 heute
  2. ORF-G § 37 gültig ab 01.10.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  3. ORF-G § 37 gültig von 01.01.2002 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2001
  1. ORF-G § 37 heute
  2. ORF-G § 37 gültig ab 01.10.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  3. ORF-G § 37 gültig von 01.01.2002 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2001
  1. ORF-G § 38 heute
  2. ORF-G § 38 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2023
  3. ORF-G § 38 gültig von 01.01.2021 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2020
  4. ORF-G § 38 gültig von 01.10.2010 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  5. ORF-G § 38 gültig von 01.08.2007 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2007
  6. ORF-G § 38 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2001
  1. ORF-G § 4b heute
  2. ORF-G § 4b gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2023
  3. ORF-G § 4b gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2013
  4. ORF-G § 4b gültig von 28.03.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2012
  5. ORF-G § 4b gültig von 01.10.2010 bis 27.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  1. ORF-G § 4c heute
  2. ORF-G § 4c gültig ab 01.10.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  1. ORF-G § 4d heute
  2. ORF-G § 4d gültig ab 01.10.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  1. ORF-G § 4e heute
  2. ORF-G § 4e gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2023
  3. ORF-G § 4e gültig von 01.10.2010 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  1. ORF-G § 4f heute
  2. ORF-G § 4f gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2023
  3. ORF-G § 4f gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  4. ORF-G § 4f gültig von 01.04.2017 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2016
  5. ORF-G § 4f gültig von 06.08.2013 bis 31.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 169/2013
  6. ORF-G § 4f gültig von 28.03.2012 bis 05.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2012
  7. ORF-G § 4f gültig von 01.10.2010 bis 27.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  1. ORF-G § 5a heute
  2. ORF-G § 5a gültig ab 01.10.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  3. ORF-G § 5a gültig von 01.01.1994 bis 31.12.2001 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 83/2001
  1. ORF-G § 5a heute
  2. ORF-G § 5a gültig ab 01.10.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  3. ORF-G § 5a gültig von 01.01.1994 bis 31.12.2001 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 83/2001
  1. ORF-G § 5a heute
  2. ORF-G § 5a gültig ab 01.10.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  3. ORF-G § 5a gültig von 01.01.1994 bis 31.12.2001 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 83/2001
  1. VStG 1950 § 19 gültig von 01.03.1978 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 52/1991
  1. VStG 1950 § 19 gültig von 01.03.1978 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 52/1991
  1. VStG 1950 § 9 gültig von 01.04.1983 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 52/1991
  1. VStG 1950 § 9 gültig von 01.04.1983 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 52/1991
  1. VStG 1950 § 9 gültig von 01.04.1983 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 52/1991

Spruch


W271 2226678-1/10E
, W271 2226678-1/10E

W271 2226726-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Anna WALBERT-SATEK als Vorsitzende sowie die Richterin Mag. Ingrid ZEHETNER als Beisitzerin und den Richter Mag. Eduard Hartwig PAULUS als Beisitzer über die gemeinsame Beschwerde des 1) XXXX und des 2) Österreichischen Rundfunks ( XXXX ), beide vertreten durch XXXX , gegen das Straferkenntnis der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) vom XXXX , KOA XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Anna WALBERT-SATEK als Vorsitzende sowie die Richterin Mag. Ingrid ZEHETNER als Beisitzerin und den Richter Mag. Eduard Hartwig PAULUS als Beisitzer über die gemeinsame Beschwerde des 1) römisch 40 und des 2) Österreichischen Rundfunks ( römisch 40 ), beide vertreten durch römisch 40 , gegen das Straferkenntnis der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) vom römisch 40 , KOA römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 52 Abs. 1, 2 und 6 VwGVG hat XXXX einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens iHv EUR XXXX (das sind 20% der verhängten Geldstrafen) binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu leisten.römisch zwei. Gemäß Paragraph 52, Absatz eins, 2 und 6 VwGVG hat römisch 40 einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens iHv EUR römisch 40 (das sind 20% der verhängten Geldstrafen) binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu leisten.

III. Gemäß § 38 VwGVG iVm § 9 Abs. 7 VStG haftet der XXXX für die XXXX auferlegten Kosten des Strafverfahrens im angeführten Ausmaß zur ungeteilten Hand. römisch drei. Gemäß Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 7, VStG haftet der römisch 40 für die römisch 40 auferlegten Kosten des Strafverfahrens im angeführten Ausmaß zur ungeteilten Hand.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.




, , ,

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. VERFAHRENSGANGrömisch eins. VERFAHRENSGANG

1. Dem hier angefochtenen Straferkenntnis ging ein Feststellungsverfahren nach §§ 35 bis 37 XXXX -G voraus:1. Dem hier angefochtenen Straferkenntnis ging ein Feststellungsverfahren nach Paragraphen 35 bis 37 römisch 40 -G voraus:

Mit Schreiben vom XXXX wurde der XXXX (in Folge: „Zweitbeschwerdeführer“) von der KommAustria (in Folge: „belangte Behörde“) über die Einleitung des Rechtsverletzungsverfahrens gemäß § 36 Abs. 1 Z 3 XXXX -G in Kenntnis gesetzt und von dieser zu einer Stellungnahme zum inkriminierten Sachverhalt aufgefordert.Mit Schreiben vom römisch 40 wurde der römisch 40 (in Folge: „Zweitbeschwerdeführer“) von der KommAustria (in Folge: „belangte Behörde“) über die Einleitung des Rechtsverletzungsverfahrens gemäß Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 3, römisch 40 -G in Kenntnis gesetzt und von dieser zu einer Stellungnahme zum inkriminierten Sachverhalt aufgefordert.

Mit Bescheid vom XXXX , KOA XXXX , stellte die belangte Behörde im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über den Zweitbeschwerdeführer gemäß §§ 35, 36 Abs. 1 Z 3 lit. a und 37 Abs. 1 XXXX -G fest, dass dieserMit Bescheid vom römisch 40 , KOA römisch 40 , stellte die belangte Behörde im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über den Zweitbeschwerdeführer gemäß Paragraphen 35, 36, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a und 37 Absatz eins, römisch 40 -G fest, dass dieser

„1. die Bestimmungen der § 4e Abs. 1 Z 3, Abs. 3 Z 2 und Abs. 5 sowie § 5a Abs. 1, 2 und 4 XXXX -G dadurch verletzt hat, dass das vom XXXX vom XXXX bis zum XXXX unter XXXX bzw. vom XXXX bis zum XXXX unter XXXX gemäß § 3 Abs. 5 Z 2 XXXX -G bereitgestellte Angebot ‚ XXXX ‘ durch die Einbindung des automatisierten Erkennungstools nicht dem durch §§ 4b bis 4f XXXX -G und dem Angebotskonzept für ‚ XXXX ‘ gezogenen Rahmen entsprochen hat;„1. die Bestimmungen der Paragraph 4 e, Absatz eins, Ziffer 3,, Absatz 3, Ziffer 2 und Absatz 5, sowie Paragraph 5 a, Absatz eins, 2 und 4 römisch 40 -G dadurch verletzt hat, dass das vom römisch 40 vom römisch 40 bis zum römisch 40 unter römisch 40 bzw. vom römisch 40 bis zum römisch 40 unter römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz 5, Ziffer 2, römisch 40 -G bereitgestellte Angebot ‚ römisch 40 ‘ durch die Einbindung des automatisierten Erkennungstools nicht dem durch Paragraphen 4 b bis 4 f römisch 40 -G und dem Angebotskonzept für ‚ römisch 40 ‘ gezogenen Rahmen entsprochen hat;

2. die Bestimmung des § 6 XXXX -G dadurch verletzt hat, dass das vom XXXX vom XXXX bis zum XXXX unter XXXX bzw. vom XXXX bis zum XXXX unter XXXX gemäß § 3 Abs. 5 Z 2 XXXX -G bereitgestellte Online-Angebot ‚ XXXX ‘ durch die Einbindung des automatisierten Erkennungstools ohne vorangehende Genehmigung durch die KommAustria gemäß § 6b XXXX -G angeboten wurde;2. die Bestimmung des Paragraph 6, römisch 40 -G dadurch verletzt hat, dass das vom römisch 40 vom römisch 40 bis zum römisch 40 unter römisch 40 bzw. vom römisch 40 bis zum römisch 40 unter römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz 5, Ziffer 2, römisch 40 -G bereitgestellte Online-Angebot ‚ römisch 40 ‘ durch die Einbindung des automatisierten Erkennungstools ohne vorangehende Genehmigung durch die KommAustria gemäß Paragraph 6 b, römisch 40 -G angeboten wurde;

3. die Bestimmung des § 4e Abs. 3 zweiter Satz XXXX -G dadurch verletzt hat, dass bei dem vom XXXX vom XXXX bis zum XXXX unter XXXX gemäß § 3 Abs. 5 Z 2 XXXX -G bereitgestellten Angebot ‚ XXXX ‘ keine Angaben zu einer den Online-Inhalten zugrundeliegenden Hörfunk- oder Fernsehsendung gemacht wurden, womit nicht ersichtlich war, welche Sendung von den dargestellten Inhalten begleitet werden soll;3. die Bestimmung des Paragraph 4 e, Absatz 3, zweiter Satz römisch 40 -G dadurch verletzt hat, dass bei dem vom römisch 40 vom römisch 40 bis zum römisch 40 unter römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz 5, Ziffer 2, römisch 40 -G bereitgestellten Angebot ‚ römisch 40 ‘ keine Angaben zu einer den Online-Inhalten zugrundeliegenden Hörfunk- oder Fernsehsendung gemacht wurden, womit nicht ersichtlich war, welche Sendung von den dargestellten Inhalten begleitet werden soll;

4. die Bestimmung des § 4e Abs. 3 zweiter Satz XXXX -G dadurch verletzt hat, dass bei dem vom XXXX vom XXXX bis zum XXXX unter XXXX gemäß § 3 Abs. 5 Z 2 XXXX -G bereitgestellten Angebot fehlerhafte Angaben zu einer den Online-Inhalten zugrundeliegenden Hörfunk- oder Fernsehsendung gemacht wurden;4. die Bestimmung des Paragraph 4 e, Absatz 3, zweiter Satz römisch 40 -G dadurch verletzt hat, dass bei dem vom römisch 40 vom römisch 40 bis zum römisch 40 unter römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz 5, Ziffer 2, römisch 40 -G bereitgestellten Angebot fehlerhafte Angaben zu einer den Online-Inhalten zugrundeliegenden Hörfunk- oder Fernsehsendung gemacht wurden;

5. die Bestimmung des § 4e Abs. 3 zweiter Satz XXXX -G dadurch verletzt hat, dass bei dem vom XXXX vom XXXX bis zum XXXX unter XXXX gemäß § 3 Abs. 5 Z 2 XXXX -G bereitgestellten Angebot keine Angaben zu einer den Online-Inhalten zugrundeliegenden Hörfunk- oder Fernsehsendung gemacht wurden, womit nicht ersichtlich war, welche Sendung von den dargestellten Inhalten begleitet werden soll;5. die Bestimmung des Paragraph 4 e, Absatz 3, zweiter Satz römisch 40 -G dadurch verletzt hat, dass bei dem vom römisch 40 vom römisch 40 bis zum römisch 40 unter römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz 5, Ziffer 2, römisch 40 -G bereitgestellten Angebot keine Angaben zu einer den Online-Inhalten zugrundeliegenden Hörfunk- oder Fernsehsendung gemacht wurden, womit nicht ersichtlich war, welche Sendung von den dargestellten Inhalten begleitet werden soll;

6. die Bestimmung des § 4e Abs. 3 zweiter Satz XXXX -G dadurch verletzt hat, dass bei dem vom XXXX vom XXXX bis XXXX unter XXXX gemäß § 3 Abs. 5 Z 2 XXXX -G bereitgestellten Angebot fehlerhafte Angaben zu einer den Online-Inhalten zugrundeliegenden Hörfunk- oder Fernsehsendung gemacht wurden;6. die Bestimmung des Paragraph 4 e, Absatz 3, zweiter Satz römisch 40 -G dadurch verletzt hat, dass bei dem vom römisch 40 vom römisch 40 bis römisch 40 unter römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz 5, Ziffer 2, römisch 40 -G bereitgestellten Angebot fehlerhafte Angaben zu einer den Online-Inhalten zugrundeliegenden Hörfunk- oder Fernsehsendung gemacht wurden;

7. die Bestimmungen der § 4e Abs. 1 Z 3, Abs. 3 vierter Satz und Abs. 5 sowie § 5a Abs. 1, 2 und 4 XXXX -G dadurch verletzt hat, dass das vom XXXX gemäß § 3 Abs. 5 Z 2 XXXX -G bereitgestellte Angebot XXXX durch die erweiterte Archivfunktion mit seinen vom XXXX bis zum XXXX bereitgestellten Reportagen mit den Nummern 42 bis 98, welche jeweils länger als 30 Tage nach Sendungsausstrahlung angebotenen wurden, nicht dem durch §§ 4b bis 4f XXXX -G und dem Angebotskonzept für ‚ XXXX ‘ gezogenen Rahmen entsprochen hat;7. die Bestimmungen der Paragraph 4 e, Absatz eins, Ziffer 3,, Absatz 3, vierter Satz und Absatz 5, sowie Paragraph 5 a, Absatz eins, 2 und 4 römisch 40 -G dadurch verletzt hat, dass das vom römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz 5, Ziffer 2, römisch 40 -G bereitgestellte Angebot römisch 40 durch die erweiterte Archivfunktion mit seinen vom römisch 40 bis zum römisch 40 bereitgestellten Reportagen mit den Nummern 42 bis 98, welche jeweils länger als 30 Tage nach Sendungsausstrahlung angebotenen wurden, nicht dem durch Paragraphen 4 b bis 4 f römisch 40 -G und dem Angebotskonzept für ‚ römisch 40 ‘ gezogenen Rahmen entsprochen hat;

8. die Bestimmung des § 6 XXXX -G dadurch verletzt hat, dass das vom XXXX gemäß § 3 Abs. 5 Z 2 XXXX -G bereitgestellte Angebot XXXX durch die erweiterte Archivfunktion mit seinen vom XXXX bis zum XXXX bereitgestellten Reportagen mit den Nummern 42 bis 98, welche jeweils länger als 30 Tage nach Sendungsausstrahlung angebotenen wurden, ohne vorangehende Genehmigung durch die KommAustria gemäß § 6b XXXX -G angeboten wurde.“8. die Bestimmung des Paragraph 6, römisch 40 -G dadurch verletzt hat, dass das vom römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz 5, Ziffer 2, römisch 40 -G bereitgestellte Angebot römisch 40 durch die erweiterte Archivfunktion mit seinen vom römisch 40 bis zum römisch 40 bereitgestellten Reportagen mit den Nummern 42 bis 98, welche jeweils länger als 30 Tage nach Sendungsausstrahlung angebotenen wurden, ohne vorangehende Genehmigung durch die KommAustria gemäß Paragraph 6 b, römisch 40 -G angeboten wurde.“

In Spruchpunkt 9. erkannte die belangte Behörde gemäß § 37 Abs. 4 XXXX -G auf Veröffentlichung ihrer Entscheidung. In Spruchpunkt 10. wurde angeordnet, der belangten Behörde gemäß § 36 Abs. 4 XXXX -G binnen weiterer zwei Wochen Aufzeichnungen dieser Veröffentlichung zum Nachweis vorzulegen.In Spruchpunkt 9. erkannte die belangte Behörde gemäß Paragraph 37, Absatz 4, römisch 40 -G auf Veröffentlichung ihrer Entscheidung. In Spruchpunkt 10. wurde angeordnet, der belangten Behörde gemäß Paragraph 36, Absatz 4, römisch 40 -G binnen weiterer zwei Wochen Aufzeichnungen dieser Veröffentlichung zum Nachweis vorzulegen.

Die gegen den Feststellungsbescheid am XXXX erhobene Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers richtete sich gegen sämtliche Spruchpunkte mit Ausnahme von Spruchpunkt 7 und ist dieses Beschwerdeverfahren ebenso beim Bundesverwaltungsgericht anhängig.Die gegen den Feststellungsbescheid am römisch 40 erhobene Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers richtete sich gegen sämtliche Spruchpunkte mit Ausnahme von Spruchpunkt 7 und ist dieses Beschwerdeverfahren ebenso beim Bundesverwaltungsgericht anhängig.

2. Bei der belangten Behörde traten nach dem Feststellungsverfahren Bedenken wegen möglicher Verletzungen des § 38 Abs. 1 Z 5 iVm § 6 XXXX -G auf, weshalb diese ein Verwaltungsstrafverfahren einleitete:2. Bei der belangten Behörde traten nach dem Feststellungsverfahren Bedenken wegen möglicher Verletzungen des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph 6, römisch 40 -G auf, weshalb diese ein Verwaltungsstrafverfahren einleitete:

Mit Schreiben vom XXXX wurde der für die Einhaltung des § 38 Abs. 1 Z 5 XXXX -G für den gesamten Bereich des Zweitbeschwerdeführers gemäß § 9 Abs. 2 VStG bestellte verantwortliche Beauftragte, XXXX (in Folge: „Erstbeschwerdeführer“), zur Rechtfertigung aufgefordert.Mit Schreiben vom römisch 40 wurde der für die Einhaltung des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 5, römisch 40 -G für den gesamten Bereich des Zweitbeschwerdeführers gemäß Paragraph 9, Absatz 2, VStG bestellte verantwortliche Beauftragte, römisch 40 (in Folge: „Erstbeschwerdeführer“), zur Rechtfertigung aufgefordert.

3. Der Erstbeschwerdeführer nahm die Möglichkeit zur mündlichen Rechtfertigung nicht wahr, erstattete aber am XXXX eine Stellungnahme zum Schreiben vom XXXX .3. Der Erstbeschwerdeführer nahm die Möglichkeit zur mündlichen Rechtfertigung nicht wahr, erstattete aber am römisch 40 eine Stellungnahme zum Schreiben vom römisch 40 .

Er führte aus, dass der Hinweis der belangten Behörde auf Sachverhalt und rechtliche Würdigung („siehe die Spruchpunkte 2. und 8. des beiliegenden Bescheids der KommAustria vom XXXX KOA XXXX “) insofern nicht korrekt sei, als der (dem Erstbeschwerdeführer zu dieser Geschäftszahl bekannte) Bescheid einerseits nicht beigelegt worden sei und dieser andererseits zu den Spruchpunkten 2. und 8. nur den Bescheidspruch (zur Nichtvornahme einer Auftragsvorprüfung gemäß § 6 ff XXXX G) enthalte. Es werde jedoch der Sachverhalt (unter Gliederungspunkt 2. des zitierten Bescheides) im Wesentlichen bestätigt.Er führte aus, dass der Hinweis der belangten Behörde auf Sachverhalt und rechtliche Würdigung („siehe die Spruchpunkte 2. und 8. des beiliegenden Bescheids der KommAustria vom römisch 40 KOA römisch 40 “) insofern nicht korrekt sei, als der (dem Erstbeschwerdeführer zu dieser Geschäftszahl bekannte) Bescheid einerseits nicht beigelegt worden sei und dieser andererseits zu den Spruchpunkten 2. und 8. nur den Bescheidspruch (zur Nichtvornahme einer Auftragsvorprüfung gemäß Paragraph 6, ff römisch 40 G) enthalte. Es werde jedoch der Sachverhalt (unter Gliederungspunkt 2. des zitierten Bescheides) im Wesentlichen bestätigt.

Insbesondere dürfe ein reumütiges Geständnis dahingehend abgelegt werden, dass der Vorwurf des Anbietens der erweiterten Archivfunktion (mit seinen vom XXXX bis zum XXXX bereitgestellten Reportagen mit den Nummern 42 bis 98, die jeweils länger als 30 Tage nach Sendungsausstrahlung angeboten worden seien) leider zutreffe. Hier sei offengelegt, dass vom Erstbeschwerdeführer bereits lange vor dem erstmaligen Einschreiten der belangten Behörde (gegen den Zweitbeschwerdeführer am XXXX ) die Aufforderung an inhaltlich Verantwortliche ergangen sei, die später inkriminierten Archivfunktionen unverzüglich einzustellen. Die belangte Behörde sei jedoch der Umsetzung dieser Aufforderung durch ihr Auskunftsersuchen am XXXX zuvorgekommen. Wie sich auch aus dem Bescheid ergebe, sei den Anweisungen des Erstbeschwerdeführers immerhin noch vor formeller Einleitung eines Rechtsverletzungsverfahrens am XXXX (und lange vor Einleitung des Verwaltungsstrafverfahrens am XXXX ) Rechnung getragen worden.Insbesondere dürfe ein reumütiges Geständnis dahingehend abgelegt werden, dass der Vorwurf des Anbietens der erweiterten Archivfunktion (mit seinen vom römisch 40 bis zum römisch 40 bereitgestellten Reportagen mit den Nummern 42 bis 98, die jeweils länger als 30 Tage nach Sendungsausstrahlung angeboten worden seien) leider zutreffe. Hier sei offengelegt, dass vom Erstbeschwerdeführer bereits lange vor dem erstmaligen Einschreiten der belangten Behörde (gegen den Zweitbeschwerdeführer am römisch 40 ) die Aufforderung an inhaltlich Verantwortliche ergangen sei, die später inkriminierten Archivfunktionen unverzüglich einzustellen. Die belangte Behörde sei jedoch der Umsetzung dieser Aufforderung durch ihr Auskunftsersuchen am römisch 40 zuvorgekommen. Wie sich auch aus dem Bescheid ergebe, sei den Anweisungen des Erstbeschwerdeführers immerhin noch vor formeller Einleitung eines Rechtsverletzungsverfahrens am römisch 40 (und lange vor Einleitung des Verwaltungsstrafverfahrens am römisch 40 ) Rechnung getragen worden.

Hinsichtlich der Frage einer etwaigen Änderung der Familien- und Einkommensverhältnisse verwies der Erstbeschwerdeführer auf sein bisheriges Vorbringen und darüber hinaus auf die unmittelbar bevorstehende Geburt seines zweiten Kindes. Diese und anstehende Karenzzeiten würden eine deutliche Minderung seines Einkommens bedeuten.

4. Daraufhin erließ die belangte Behörde das gegenständlich angefochtene Straferkenntnis vom XXXX , KOA XXXX , und legte dem Erstbeschwerdeführer folgende Übertretungen des XXXX -G zur Last:4. Daraufhin erließ die belangte Behörde das gegenständlich angefochtene Straferkenntnis vom römisch 40 , KOA römisch 40 , und legte dem Erstbeschwerdeführer folgende Übertretungen des römisch 40 -G zur Last:

„Sie haben als für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften gemäß § 9 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 58/2018, bestellter verantwortlicher Beauftragter für Übertretungen des Österreichischen Rundfunks ( XXXX ) nach § 38 Abs. 1 Z 5 XXXX -Gesetz ( XXXX -G), BGBl. Nr. 379/1984 idF BGBl. I Nr. 115/2017, zu verantworten, dass der XXXX „Sie haben als für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2018,, bestellter verantwortlicher Beauftragter für Übertretungen des Österreichischen Rundfunks ( römisch 40 ) nach Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 5, römisch 40 -Gesetz ( römisch 40 -G), Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1984, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2017,, zu verantworten, dass der römisch 40

1. hinsichtlich der Einbindung des automatisierten Erkennungstools in das vom XXXX vom XXXX bis zum XXXX unter XXXX bzw. vom XXXX bis zum XXXX unter XXXX gemäß § 3 Abs. 5 Z 2 XXXX -G bereitgestellte Online-Angebot ‚ XXXX ‘ entgegen § 6 XXXX -G keine Auftragsvorprüfung durchgeführt hat;1. hinsichtlich der Einbindung des automatisierten Erkennungstools in das vom römisch 40 vom römisch 40 bis zum römisch 40 unter römisch 40 bzw. vom römisch 40 bis zum römisch 40 unter römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz 5, Ziffer 2, römisch 40 -G bereitgestellte Online-Angebot ‚ römisch 40 ‘ entgegen Paragraph 6, römisch 40 -G keine Auftragsvorprüfung durchgeführt hat;

2. hinsichtlich des Anbietens der erweiterten Archivfunktion mit seinen vom XXXX bis zum XXXX bereitgestellten Reportagen mit den Nummern 42 bis 98, welche jeweils länger als 30 Tage nach Sendungsausstrahlung angebotenen wurden, im Rahmen des vom XXXX gemäß § 3 Abs. 5 Z 2 XXXX -G bereitgestellten Angebots XXXX entgegen § 6 XXXX -G keine Auftragsvorprüfung durchgeführt hat.2. hinsichtlich des Anbietens der erweiterten Archivfunktion mit seinen vom römisch 40 bis zum römisch 40 bereitgestellten Reportagen mit den Nummern 42 bis 98, welche jeweils länger als 30 Tage nach Sendungsausstrahlung angebotenen wurden, im Rahmen des vom römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz 5, Ziffer 2, römisch 40 -G bereitgestellten Angebots römisch 40 entgegen Paragraph 6, römisch 40 -G keine Auftragsvorprüfung durchgeführt hat.

Tatort: jeweils 1136 Wien, Würzburggasse 30.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

Jeweils § 38 Abs. 1 Z 5 in Verbindung mit § 6 XXXX -G in Verbindung mit § 9 Abs. 2 VStG.Jeweils Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph 6, römisch 40 -G in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, VStG.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von Euro

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

gemäß

Zu 1. XXXX Zu 1. römisch 40

XXXX römisch 40

-

§ 38 Abs. 1 Z 5 XXXX -G iVm § 9 Abs. 2, §§ 16 und 19 VStGParagraph 38, Absatz eins, Ziffer 5, römisch 40 -G in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2,, Paragraphen 16 und 19 VStG

Zu 2. XXXX Zu 2. römisch 40

XXXX römisch 40

-

§ 38 Abs. 1 Z 5 XXXX -G iVm § 9 Abs. 2, §§ 16 und 19 VStGParagraph 38, Absatz eins, Ziffer 5, römisch 40 -G in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2,, Paragraphen 16 und 19 VStG

Allfällige weitere Aussprüche (z.B. über die Anrechnung der Vorhaft, über den Verfall oder über privatrechtliche Ansprüche):

Gemäß § 9 Abs. 7 VStG haftet der Österreichische Rundfunk für die verhängte Geldstrafe sowie die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.Gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG haftet der Österreichische Rundfunk für die verhängte Geldstrafe sowie die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen:Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen:

-
XXXX Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro (ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro);
-, römisch 40 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro (ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro);

Euro als Ersatz der Barauslagen für -
XXXX Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
Euro als Ersatz der Barauslagen für -, römisch 40 Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

Euro“

Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen wie folgt:

Objektiver Tatbestand

(i) Zu Spruchpunkt 1: Einbindung des automatisierten Erkennungstools

Die belangte Behörde begründete die in Spruchpunkt 1. der angefochtenen Entscheidung festgestellte Nichtbeachtung des § 6 XXXX -G damit, dass sich das vom XXXX bis zum XXXX unter XXXX bzw. vom XXXX bis zum XXXX unter XXXX gemäß § 3 Abs. 5 Z 2 XXXX -G bereitgestellte Online-Angebot „ XXXX “ aufgrund seiner konkreten Ausgestaltung (Einrichtung und Bereitstellung eines automatisierten Erkennungstools [Funktion: Prüfung und Kennzeichnung von Facebook-Postings auf Glaubwürdigkeit bzw. Nachvollziehbarkeit], das bislang nicht einmal ansatzweise in bestehenden Online-Angeboten bereitgestellt worden bzw. von einem Angebotskonzept gedeckt sei) wesentlich von bereits erbrachten Angeboten des Zweitbeschwerdeführers unterscheide. Es handle sich daher um ein neues Angebot (Subsumption unter § 6 Abs. 2 Z 2 iVm Abs. 3 Z 1 XXXX -G), für das ein Auftragsvorprüfungsverfahren gemäß § 6 ff XXXX -G notwendig gewesen sei. Der Zweitbeschwerdeführer habe jedoch keine Auftragsvorprüfung beantragt.Die belangte Behörde begründete die in Spruchpunkt 1. der angefochtenen Entscheidung festgestellte Nichtbeachtung des Paragraph 6, römisch 40 -G damit, dass sich das vom römisch 40 bis zum römisch 40 unter römisch 40 bzw. vom römisch 40 bis zum römisch 40 unter römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz 5, Ziffer 2, römisch 40 -G bereitgestellte Online-Angebot „ römisch 40 “ aufgrund seiner konkreten Ausgestaltung (Einrichtung und Bereitstellung eines automatisierten Erkennungstools [Funktion: Prüfung und Kennzeichnung von Facebook-Postings auf Glaubwürdigkeit bzw. Nachvollziehbarkeit], das bislang nicht einmal ansatzweise in bestehenden Online-Angeboten bereitgestellt worden bzw. von einem Angebotskonzept gedeckt sei) wesentlich von bereits erbrachten Angeboten des Zweitbeschwerdeführers unterscheide. Es handle sich daher um ein neues Angebot (Subsumption unter Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, römisch 40 -G), für das ein Auftragsvorprüfungsverfahren gemäß Paragraph 6, ff römisch 40 -G notwendig gewesen sei. Der Zweitbeschwerdeführer habe jedoch keine Auftragsvorprüfung beantragt.

(ii) Zu Spruchpunkt 2: Anbieten der erweiterten Archivfunktion

Die belangte Behörde begründete die in Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides festgestellte Verletzung des § 6 XXXX -G damit, dass sich das gemäß § 3 Abs. 5 Z 2 XXXX -G bereitgestellte Online-Angebot XXXX durch seine konkrete Ausgestaltung (erweiterte Archivfunktion im Zeitraum XXXX bis XXXX die eine über 30 Tage zurückgehende Bereitstellung sendungsbegleitender Inhalte [Reportagen mit den Nummern 42 bis 98] ermöglicht habe und die nicht von bislang bestehenden Online-Angeboten bzw. von einem Angebotskonzept gedeckt sei), wesentlich von bereits erbrachten Angeboten des Zweitbeschwerdeführers unterscheide. Es handle sich daher um ein neues Angebot (Subsumption unter § 6 Abs. 2 Z 2 iVm Abs. 3 Z 1 XXXX -G), für das ein Auftragsvorprüfungsverfahren gemäß § 6 ff XXXX G notwendig gewesen sei. Der Zweitbeschwerdeführer habe jedoch keine Auftragsvorprüfung beantragt.Die belangte Behörde begründete die in Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides festgestellte Verletzung des Paragraph 6, römisch 40 -G damit, dass sich das gemäß Paragraph 3, Absatz 5, Ziffer 2, römisch 40 -G bereitgestellte Online-Angebot römisch 40 durch seine konkrete Ausgestaltung (erweiterte Archivfunktion im Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 die eine über 30 Tage zurückgehende Bereitstellung sendungsbegleitender Inhalte [Reportagen mit den Nummern 42 bis 98] ermöglicht habe und die nicht von bislang bestehenden Online-Angeboten bzw. von einem Angebotskonzept gedeckt sei), wesentlich von bereits erbrachten Angeboten des Zweitbeschwerdeführers unterscheide. Es handle sich daher um ein neues Angebot (Subsumption unter Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, römisch 40 -G), für das ein Auftragsvorprüfungsverfahren gemäß Paragraph 6, ff römisch 40 G notwendig gewesen sei. Der Zweitbeschwerdeführer habe jedoch keine Auftragsvorprüfung beantragt.

Strafrechtliche Verantwortlichkeit des Erstbeschwerdeführers

Der Erstbeschwerdeführer sei ein nach § 9 Abs. 2 VStG bestellter verantwortlicher Beauftragter; sein Verantwortlichkeitsbereich umfasse Verstöße gegen § 38 Abs. 1 Z 5 XXXX -G.Der Erstbeschwerdeführer sei ein nach Paragraph 9, Absatz 2, VStG bestellter verantwortlicher Beauftragter; sein Verantwortlichkeitsbereich umfasse Verstöße gegen Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 5, römisch 40 -G.

Verschulden des Erstbeschwerdeführers

Zum Verschulden führte die belangte Behörde aus, dass das tatbestandsmäßige Verhalten dem Erstbeschwerdeführer auch vorzuwerfen sei. Bei den vorgeworfenen Übertretungen handle es sich um Ungehorsamsdelikte, die weder den Eintritt eines Schadens, noch einer konkreten Gefahr voraussetzen würden.

Der Erstbeschwerdeführer habe ein mangelndes Verschulden nicht glaubhaft machen können: Zwar habe dieser hinsichtlich des Anbietens der erweiterten Archivfunktion ein reumütiges Geständnis abgelegt, aber es sei aber nicht dargelegt worden, wieso – trotz Vorliegens eines funktionierenden Kontrollsystems – die Übertretung nicht verhindert werden habe können. Selbst bei Unterstellung, dass der Erstbeschwerdeführer vor dem erstmaligen Einschreiten der belangten Behörde am XXXX intern angeordnet habe, die Archivfunktion zu löschen, sei diese seit dem XXXX rechtwidrig bereitgestellt und erst nach der Aufforderung zur Stellungnahme durch die belangte Behörde am XXXX gelöscht worden. Hinsichtlich des automatisierten Erkennungstools habe sich der Erstbeschwerdeführer nicht gerechtfertigt. Sohin sei in beiden Fällen aufgrund der gesetzlichen Schuldvermutung des § 5 Abs. 1 VStG von einer fahrlässigen Verwirklichung auszugehen.Der Erstbeschwerdeführer habe ein mangelndes Verschulden nicht glaubhaft machen können: Zwar habe dieser hinsichtlich des Anbietens der erweiterten Archivfunktion ein reumütiges Geständnis abgelegt, aber es sei aber nicht dargelegt worden, wieso – trotz Vorliegens eines funktionierenden Kontrollsystems – die Übertretung nicht verhindert werden habe können. Selbst bei Unterstellung, dass der Erstbeschwerdeführer vor dem erstmaligen Einschreiten der belangten Behörde am römisch 40 intern angeordnet habe, die Archivfunktion zu löschen, sei diese seit dem römisch 40 rechtwidrig bereitgestellt und erst nach der Aufforderung zur Stellungnahme durch die belangte Behörde am römisch 40 gelöscht worden. Hinsichtlich des automatisierten Erkennungstools habe sich der Erstbeschwerdeführer nicht gerechtfertigt. Sohin sei in beiden Fällen aufgrund der gesetzlichen Schuldvermutung des Paragraph 5, Absatz eins, VStG von einer fahrlässigen Verwirklichung auszugehen.

Strafbemessung

Nach einer Wiedergabe der für die Strafbemessung maßgeblichen Bestimmungen (§ 38 Abs. 1 XXXX -G, § 19 VStG sowie §§ 40 bis 46 VStG) gelangte die belangte Behörde zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG für die Einstellung des Verfahrens nicht vorliegen würden.Nach einer Wiedergabe der für die Strafbemessung maßgeblichen Bestimmungen (Paragraph 38, Absatz eins, römisch 40 -G, Paragraph 19, VStG sowie Paragraphen 40 bis 46 VStG) gelangte die belangte Behörde zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG für die Einstellung des Verfahrens nicht vorliegen würden.

Es würden keine Erschwerungsgründe gemäß § 19 Abs. 2 VStG iVm § 33 StGB vorliegen. Als Milderungsgrund sei gemäß § 19 Abs. 2 VStG iVm § 34 Z 2 StGB zu berücksichtigen, dass gegen den Erstbeschwerdeführer bisher keine Verwaltungsstrafen gemäß § 38 Abs. 1 Z 5 XXXX -G oder andere Verwaltungsstrafen verhängt worden seien (absolute Unbescholtenheit). Außerdem habe dieser ein reumütiges Geständnis hinsichtlich der erweiterten Archivfunktion abgelegt.Es würden keine Erschwerungsgründe gemäß Paragraph 19, Absatz 2, VStG in Verbindung mit Paragraph 33, StGB vorliegen. Als Milderungsgrund sei gemäß Paragraph 19, Absatz 2, VStG in Verbindung mit Paragraph 34, Ziffer 2, StGB zu berücksichtigen, dass gegen den Erstbeschwerdeführer bisher keine Verwaltungsstrafen gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 5, römisch 40 -G oder andere Verwaltungsstrafen verhängt worden seien (absolute Unbescholtenheit). Außerdem habe dieser ein reumütiges Geständnis hinsichtlich der erweiterten Archivfunktion abgelegt.

Besondere general- oder spezialpräventive Faktoren seien nicht gegeben.

Weil der Erstbeschwerdeführer keine Angaben zu seinen Vermögensverhältnissen gemacht habe, habe die belangte Behörde eine Schätzung vorgenommen. Der Strafbemessung sei ein Jahresbruttoeinkommen iHv ca. EUR XXXX zugrunde gelegt und die Unterhaltspflichten des Erstbeschwerdeführers entsprechend beachtet worden.Weil der Erstbeschwerdeführer keine Angaben zu seinen Vermögensverhältnissen gemacht habe, habe die belangte Behörde eine Schätzung vorgenommen. Der Strafbemessung sei ein Jahresbruttoeinkommen iHv ca. EUR römisch 40 zugrunde gelegt und die Unterhaltspflichten des Erstbeschwerdeführers entsprechend beachtet worden.

Die belangte Behörde berücksichtigte betreffend die Einbindung des automatisierten Erkennungstools das festgestellte Einkommen und die Sorgepflichten des Erstbeschwerdeführers, sodass eine Strafe iHv EUR XXXX für angemessen sei. Hinsichtlich der erweiterten Archivfunktion sei die belangte Behörde aufgrund der langen Bereitstellungsdauer und unter Berücksichtigung des Geständnisses davon ausgegangen, dass mit einem Betrag iHv EUR XXXX das Auslangen gefunden werden könne. Die Strafzumessung hätte sich jeweils am untersten Ende des Strafrahmens des § 38 Abs. 1 Z 5 XXXX -G orientiert.Die belangte Behörde berücksichtigte betreffend die Einbindung des automatisierten Erkennungstools das festgestellte Einkommen und die Sorgepflichten des Erstbeschwerdeführers, sodass eine Strafe iHv EUR römisch 40 für angemessen sei. Hinsichtlich der erweiterten Archivfunktion sei die belangte Behörde aufgrund der langen Bereitstellungsdauer und unter Berücksichtigung des Geständnisses davon ausgegangen, dass mit einem Betrag iHv EUR römisch 40 das Auslangen gefunden werden könne. Die Strafzumessung hätte sich jeweils am untersten Ende des Strafrahmens des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 5, römisch 40 -G orientiert.

5. Gegen diese Entscheidung erhoben die Beschwerdeführer gemeinsam mit Schriftsatz vom XXXX die gegenständliche Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Das Straferkenntnis wurde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts zur Gänze bekämpft. Die Beschwerdeführer stellten den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge „in der Sache selbst entscheiden, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben und das Verwaltungsstrafverfahren einstellen“.5. Gegen diese Entscheidung erhoben die Beschwerdeführer gemeinsam mit Schriftsatz vom römisch 40 die gegenständliche Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Das Straferkenntnis wurde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts zur Gänze bekämpft. Die Beschwerdeführer stellten den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge „in der Sache selbst entscheiden, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben und das Verwaltungsstrafverfahren einstellen“.

Die Beschwerdeführer begründeten ihre Beschwerde im Wesentlichen wie folgt:

Objektiver Tatbestand

Mangels Verwirklichung der objektiven Tatbestandsmerkmale der in Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides genannten Verletzung des § 6 XXXX -G sei den Beschwerdeführern zu Unrecht eine Verwaltungsübertretung angelastet worden: Bei den Inhalten zu „ XXXX “ handle es sich nämlich um eine Form der zulässigen Sendungsbegleitung iSd § 4e Abs. 3 Z 2 XXXX -G auf einer XXXX -Sendungswebsite zu einem korrespondierenden Beitrag im ZIB Magazin vom XXXX . Das automatisierte Erkennungstool sei nie auf Vollständigkeit oder einen selbstständigen Nutzen angelegt oder dazu geeignet gewesen, ein eigenständiges „Bewertungstool“ oder eine selbstständige „Orientierungshilfe“ in der Einordnung von Social-Media-Postings zu sein, sodass kein eigenständiges Angebot vorliege. Zudem sei nicht nur das Erkennungstool Maßstab der Prüfung des sendungsbegleitenden Charakters, sondern auch die anderen sendungsbegleitenden Inhalte (Video, weiterführender Text etc.). Überdies sei die Sendungsbegleitung zwar originell, aber nicht von Gesetzes wegen verboten; es sei gerade Aufgabe des öffentlich-rechtlichen Online-Auftritts des Zweitbeschwerdeführers, Ideen zu enthalten, die „provozieren, schockieren oder stören“. Nur, weil ein Durchschnittszuseher etwas nicht erwarte, bedeute dies nicht, dass ein entkoppeltes Angebot vorliege.Mangels Verwirklichung der objektiven Tatbestandsmerkmale der in Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides genannten Verletzung des Paragraph 6, römisch 40 -G sei den Beschwerdeführern zu Unrecht eine Verwaltungsübertretung angelastet worden: Bei den Inhalten zu „ römisch 40 “ handle es sich nämlich um eine Form der zulässigen Sendungsbegleitung iSd Paragraph 4 e, Absatz 3, Ziffer 2, römisch 40 -G auf einer römisch 40 -Sendungswebsite zu einem korrespondierenden Beitrag im ZIB Magazin vom römisch 40 . Das automatisierte Erkennungstool sei nie auf Vollständigkeit oder einen selbstständigen Nutzen angelegt oder dazu geeignet gewesen, ein eigenständiges „Bewertungstool“ oder eine selbstständige „Orientierungshilfe“ in der Einordnung von Social-Media-Postings zu sein, sodass kein eigenständiges Angebot vorliege. Zudem sei nicht nur das Erkennungstool Maßstab der Prüfung des sendungsbegleitenden Charakters, sondern auch die anderen sendungsbegleitenden Inhalte (Video, weiterführender Text etc.). Überdies sei die Sendungsbegleitung zwar originell, aber nicht von Gesetzes wegen verboten; es sei gerade Aufgabe des öffentlich-rechtlichen Online-Auftritts des Zweitbeschwerdeführers, Ideen zu enthalten, die „provozieren, schockieren oder stören“. Nur, weil ein Durchschnittszuseher etwas nicht erwarte, bedeute dies nicht, dass ein entkoppeltes Angebot vorliege.

Einheitliches Delikt

Ginge man davon aus, dass die objektiven Tatbestände beider Spruchpunkte erfüllt seien, sei die belangte Behörde fälschlicherweise von zwei eigenständigen Verwaltungsübertretungen ausgegangen. § 38 Abs. 1 Z 5 XXXX -G erfasse aufgrund seiner „pauschalierten“ Tatbestandsformulierung nur das „völlige“ Ignorieren eines Auftragsvorprüfungsverfahrens durch gänzlich neue Angebote bzw. wesentliche Änderungen eines bestehenden Angebotes (und nicht wie § 36 Abs. 1 Z 3 XXXX -G auch die Nicht-Einhaltung einer Auflage aus einem Auftragsvorprüfungsverfahren), weshalb eine wesentliche Änderung des Angebotskonzeptes „ XXXX “ einer Auftragsvorprüfung zu unterziehen gewesen sei.Ginge man davon aus, dass die objektiven Tatbestände beider Spruchpunkte erfüllt seien, sei die belangte Behörde fälschlicherweise von zwei eigenständigen Verwaltungsübertretungen ausgegangen. Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 5, römisch 40 -G erfasse aufgrund seiner „pauschalierten“ Tatbestandsformulierung nur das „völlige“ Ignorieren eines Auftragsvorprüfungsverfahrens durch gänzlich neue Angebote bzw. wesentliche Änderungen eines bestehenden Angebotes (und nicht wie Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 3, römisch 40 -G auch die Nicht-Einhaltung einer Auflage aus einem Auftragsvorprüfungsverfahren), weshalb eine wesentliche Änderung des Angebotskonzeptes „ römisch 40 “ einer Auftragsvorprüfung zu unterziehen gewesen sei.

Dies bedeute aber nicht, dass gegenständlich zwei Auftragsvorprüfungen durchgeführt hätten werden müssen, sondern vielmehr nur ein Auftragsvorprüfungsverfahren zu starten gewesen sei, weil sich die Änderung auf ein und dasselbe Angebotskonzept bezogen und die belangte Behörde die positiven sowie negativen Auswirkungen des Angebotes auf die Medienvielfalt und den Wettbewerb in ihrem Zusammenwirken zu beurteilen gehabt habe. Aus diesem Grund sei es unzulässig, etwaige Änderungen von Angeboten für sich zu beurteilen und zu bestrafen.

Diese Auslegung werde durch den Strafrahmen (Höchststrafe bis EUR 58.000,00) untermauert, der die Unterstellung erlaube, dass der Tatbestand durch mehrere Einzelhandlungen begangen werden könne, weshalb der Verwaltungsbehörde je nach Anzahl der Verstöße die Möglichkeit eingeräumt werde, schrittweise bis zur Obergrenze des Strafrahmens zu bestrafen (VwGH 03.05.2017, Ra 2016/03/0108).

Strafbemessung

Zur Strafbemessung beanstandeten die Beschwerdeführer Folgendes:

(i) Änderung der Einkommensverhältnisse

Die Schätzung der Einkommensverhältnisse des Erstbeschwerdeführers nehme unzureichend Bezug auf die maßgebliche Änderung seiner Einkommensverhältnisse: Das Jahreseinkommen von EUR XXXX werde aufgrund des Antritts der Väterkarenz vom XXXX bis XXXX (ab dem XXXX beziehe er überhaupt kein Einkommen) nicht erzielt.Die Schätzung der Einkommensverhältnisse des Erstbeschwerdeführers nehme unzureichend Bezug auf die maßgebliche Änderung seiner Einkommensverhältnisse: Das Jahreseinkommen von EUR römisch 40 werde aufgrund des Antritts der Väterkarenz vom römisch 40 bis römisch 40 (ab dem römisch 40 beziehe er überhaupt kein Einkommen) nicht erzielt.

(ii) Unzureichende Berücksichtigung der Milderungsgründe

Die Strafe sei empfindlich zu hoch angesetzt worden: Die mildernden Umstände der Unbescholtenheit des Erstbeschwerdeführers, sein wohlwollendes Nachtatverhalten sowie das reumütige Geständnis, aber auch, dass nur die geringste Form von leichter Fahrlässigkeit vorliege, seien zu berücksichtigen. Es werde überhaupt nicht mildernd gewürdigt, dass der Erstbeschwerdeführer durch ganz konkrete Anordnungen zur Beseitigung des inkriminierten Archives vor der formellen Einleitung des Rechtsverletzungsverfahrens und lange vor der Einleitung des Strafverfahrens tätig geworden sei. Es liege auch kein „typischer“ Fall einer Verletzung der hier maßgeblichen Vorschriften vor. Das Überwiegen der Milderungsgründe gegenüber den (nicht vorhandenen) Erschwerungsgründen seien ebenfalls nicht mit dem ihnen zukommenden erheblichen Gewicht bei der Strafbemessung berücksichtigt worden, ebenso, dass die Schädigung bzw. Gefährdung der Interessen, deren Schutz die Strafdrohung diene, die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung gering seien (der Wettbewerb erscheine im Vergleich zu den Rechtsgütern Leben, Gesundheit, Eigentum etc. gering, zudem würden Inhalte zu den Kernaufgaben des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zählen und würden Mitbewerbern nicht angeboten werden). Auch aus spezialpräventiven Gründen sei nicht ersichtlich, dass die Verhängung einer Strafe dieses Ausmaßes erforderlich sei.

(iii) Missachtung der Grundsätze der Strafbemessung

Die verhängte Verwaltungsstrafe sei unter Missachtung der Grundsätze der Strafbemessung angesetzt worden: Unter der Prämisse, dass der objektive Tatbestand überhaupt als verwirklicht anzusehen und die subjektive Vorwerfbarkeit ebenfalls zu bejahen sei, hätte die belangte Behörde die erheblichen Milderungsgründe in ihrer Gesamtheit und in ihrer herausragenden Bedeutung im Rahmen einer ausführlichen Gesamtbetrachtung und nachvollziehbaren Würdigung sowie insgesamt weit ausschlaggebenderem Gewicht berücksichtigen müssen. Bei der Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit gehe die belangte Behörde zudem von einer falschen Ausgangssituation aus.

Einstellung gemäß § 45 Abs. 1 VStGEinstellung gemäß Paragraph 45, Absatz eins, VStG

Selbst wenn – entgegen der Rechtsansicht der Beschwerdeführer – davon auszugehen wäre, dass der jeweilige objektive Tatbestand erfüllt und eine subjektive Vorwerfbarkeit des Erstbeschwerdeführers gegeben sei, hätte die belangte Behörde dennoch gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG vorgehen müssen: Nach Ansicht der Beschwerdeführer hätte die belangte Behörde das Verfahren schon deshalb teilweise einstellen müssen, weil eine dem Erstbeschwerdeführer zur Last gelegte Tat gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG keine Verwaltungsübertretung bilde.Selbst wenn – entgegen der Rechtsansicht der Beschwerdeführer – davon auszugehen wäre, dass der jeweilige objektive Tatbestand erfüllt und eine subjektive Vorwerfbarkeit des Erstbeschwerdeführers gegeben sei, hätte die belangte Behörde dennoch gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG vorgehen müssen: Nach Ansicht der Beschwerdeführer hätte die belangte Behörde das Verfahren schon deshalb teilweise einstellen müssen, weil eine dem Erstbeschwerdeführer zur Last gelegte Tat gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG keine Verwaltungsübertretung bilde.

Spätestens aber bei der pflichtgemäßen Beachtung von § 45 Abs. 1 Z 4 VStG hätte die belangte Behörde das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren einzustellen gehabt. Die Voraussetzung des geringfügigen Verschuldens erfülle der Erstbeschwerdeführer zweifellos, weil ihm hinsichtlich der Archivfunktion kein Vorwurf gemacht werden könne; dies würden regelmäßige Kontrollen beweisen. Selbst wenn man davon ausginge, dass den Erstbeschwerdeführer ein Verschulden treffe, müsse es sich dabei um das geringste Maß an Verschulden („die leichteste Form von Fahrlässigkeit“) handeln. Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts und die Intensität seiner Beeinträchtigung seien im vorliegenden Fall ebenfalls als gering zu qualifizieren.Spätestens aber bei der pflichtgemäßen Beachtung von Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG hätte die belangte Behörde das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren einzustellen gehabt. Die Voraussetzung des geringfügigen Verschuldens erfülle der Erstbeschwerdeführer zweifellos, weil ihm hinsichtlich der Archivfunktion kein Vorwurf gemacht werden könne; dies würden regelmäßige Kontrollen beweisen. Selbst wenn man davon ausginge, dass den Erstbeschwerdeführer ein Verschulden treffe, müsse es sich dabei um das geringste Maß an Verschulden („die leichteste Form von Fahrlässigkeit“) handeln. Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts und die Intensität seiner Beeinträchtigung seien im vorliegenden Fall ebenfalls als gering zu qualifizieren.

6. Die belangte Behörde erstattete am XXXX die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; die Beschwerdevorlage langte dort am XXXX ein.6. Die belangte Behörde erstattete am römisch 40 die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; die Beschwerdevorlage langte dort am römisch 40 ein.

7. Am XXXX fand in der Angelegenheit eine öffentliche mündliche Verhandlung statt.7. Am römisch 40 fand in der Angelegenheit eine öffentliche mündliche Verhandlung statt.

II. DAS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT HAT ERWOGEN:römisch zwei. DAS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT HAT ERWOGEN:

1. FESTSTELLUNGEN

Aufgrund des von der belangten Behörde durchgeführten und vom Bundesverwaltungsgericht nachgeprüften Ermittlungsverfahrens steht folgender entscheidungswesentliche – und von den Beschwerdeführern unbestritten gebliebene – Sachverhalt fest:

1.1. Inhalte der Online-Angebote „ XXXX “ und XXXX 1.1. Inhalte der Online-Angebote „ römisch 40 “ und römisch 40

1.1.1. Online-Angebot „ XXXX “ vom XXXX bis zum XXXX 1.1.1. Online-Angebot „ römisch 40 “ vom römisch 40 bis zum römisch 40

Ab XXXX hat der Zweitbeschwerdeführer das Online-Angebot „ XXXX “ unter der URL XXXX deren Eingabe auf die URL XXXX weiterführte, bereitgestellt. Dieses enthielt ein automatisiertes Erkennungstool für die Einschätzung der Plausibilität diverser Facebook-Postings (in Folge: „Erkennungstool“).Ab römisch 40 hat der Zweitbeschwerdeführer das Online-Angebot „ römisch 40 “ unter der URL römisch 40 deren Eingabe auf die URL römisch 40 weiterführte, bereitgestellt. Dieses enthielt ein automatisiertes Erkennungstool für die Einschätzung der Plausibilität diverser Facebook-Postings (in Folge: „Erkennungstool“).

Ausweislich der Informationen auf XXXX handelte es sich hierbei um „ein neues Computerprogramm, das ‚ XXXX ‘ automatisiert erkennen soll. Der XXXX entwickelte das über XXXX abrufbare Internettool gemeinsam mit der XXXX und der XXXX […]. Das automatisierte Erkennungstool beschlagwortet täglich 80.000 Facebook-Postings mittels semantischer Analyse und prüft diese dann mit Hilfe von Datenbanken auf Plausibilität. Grün hinterlegte Beiträge sind plausibel, rot hinterlegte nicht.“ Ausweislich der Informationen auf römisch 40 handelte es sich hierbei um „ein neues Computerprogramm, das ‚ römisch 40 ‘ automatisiert erkennen soll. Der römisch 40 entwickelte das über römisch 40 abrufbare Internettool gemeinsam mit der römisch 40 und der römisch 40 […]. Das automatisierte Erkennungstool beschlagwortet täglich 80.000 Facebook-Postings mittels semantischer Analyse und prüft diese dann mit Hilfe von Datenbanken auf Plausibilität. Grün hinterlegte Beiträge sind plausibel, rot hinterlegte nicht.“

Das Erkennungstool stellte sich wie folgt dar (siehe Abbildung 1), wobei die Inhalte laufend erneuert bzw. ergänzt wurden.

(Abbildung 1)

Beim Aufrufen der URL XXXX (deren Eingabe auf die URL XXXX weiterführte) erschien am linken oberen Bildschirmrand der Schriftzug „ XXXX (siehe Abbildung 2).Beim Aufrufen der URL römisch 40 (deren Eingabe auf die URL römisch 40 weiterführte) erschien am linken oberen Bildschirmrand der Schriftzug „ römisch 40 (siehe Abbildung 2).

(Abbildung 2)

Unter der Überschrift „ XXXX “ war als eine Art „Header“ oder erweiterte Überschrift folgender Text zu lesen: „Meldungen verbreiten sich rasant, das ist bei Falschmeldungen nicht anders, vor allem, weil sie nicht immer sofort erkennbar sind. Was es braucht, sind gerade Politiker und Medien, die aufpassen und überprüfen, welche Inhalte sie teilen, denn sie haben eine große Reichweite und viel Einfluss.“Unter der Überschrift „ römisch 40 “ war als eine Art „Header“ oder erweiterte Überschrift folgender Text zu lesen: „Meldungen verbreiten sich rasant, das ist bei Falschmeldungen nicht anders, vor allem, weil sie nicht immer sofort erkennbar sind. Was es braucht, sind gerade Politiker und Medien, die aufpassen und überprüfen, welche Inhalte sie teilen, denn sie haben eine große Reichweite und viel Einfluss.“

Der am linken oberen Bildschirmrand lesbare Schriftzug wechselte beim Hinunterscrollen der Webseite XXXX auf „ XXXX “ (siehe Abbildung 3).Der am linken oberen Bildschirmrand lesbare Schriftzug wechselte beim Hinunterscrollen der Webseite römisch 40 auf „ römisch 40 “ (siehe Abbildung 3).

(Abbildung 3)

Unter der Überschrift XXXX ist auszugsweise folgender Text zu lesen: „‚ XXXX ‘ zeigt leicht ersichtlich welche Beiträge plausibel (grün hinterlegt) und welche nicht plausibel (rot hinterlegt) sind. Sortiert sind die Beiträge chronologisch und die Suche ermöglicht alle Beiträge im Volltext zu durchsuchen. In einer ersten Fassung sind Facebookbeiträge enthalten, dies wird in weiterer Folge um Twitter und weitere soziale Netze erweitert.“Unter der Überschrift römisch 40 ist auszugsweise folgender Text zu lesen: „‚ römisch 40 ‘ zeigt leicht ersichtlich welche Beiträge plausibel (grün hinterlegt) und welche nicht plausibel (rot hinterlegt) sind. Sortiert sind die Beiträge chronologisch und die Suche ermöglicht alle Beiträge im Volltext zu durchsuchen. In einer ersten Fassung sind Facebookbeiträge enthalten, dies wird in weiterer Folge um Twitter und weitere soziale Netze erweitert.“

Am Ende der mit Hilfe des Erkennungstools bewerteten Beiträge findet sich unter der Überschrift „ XXXX folgender Text (siehe Abbildung 5): „Das ist also ‚ XXXX ‘. Derzeit noch im Betastadium und in konstanter Weiterentwicklung. ‚ XXXX soll ein Tool für Medieninteressierte aber auch für Journalisten sein und eine Orientierung in der oft unübersichtlichen Welt der Online-Medien bieten.“Am Ende der mit Hilfe des Erkennungstools bewerteten Beiträge findet sich unter der Überschrift „ römisch 40 folgender Text (siehe Abbildung 5): „Das ist also ‚ römisch 40 ‘. Derzeit noch im Betastadium und in konstanter Weiterentwicklung. ‚ römisch 40 soll ein Tool für Medieninteressierte aber auch für Journalisten sein und eine Orientierung in der oft unübersichtlichen Welt der Online-Medien bieten.“

In die Webseite XXXX war ein Video mit dem Titel „ XXXX “ eingebettet, das 02:59 Minuten dauerte.In die Webseite römisch 40 war ein Video mit dem Titel „ römisch 40 “ eingebettet, das 02:59 Minuten dauerte.

(Abbildung 4)

Dieser Beitrag wurde weitgehend inhaltsgleich am XXXX in der Sendung XXXX im Programm des Zweitbeschwerdeführers eins ausgestrahlt (dazu sowie zum Inhalt des Beitrages siehe Pkt. II.1.2.).Dieser Beitrag wurde weitgehend inhaltsgleich am römisch 40 in der Sendung römisch 40 im Programm des Zweitbeschwerdeführers eins ausgestrahlt (dazu sowie zum Inhalt des Beitrages siehe Pkt. römisch zwei.1.2.).

Auf der Webseite XXXX fanden sich darüber hinaus weitergehende Ausführungen zum Thema „ XXXX “ sowie einige ausgewählte Beispiele zu dem Thema, wie etwa die Vorfälle rund um die „ XXXX “.Auf der Webseite römisch 40 fanden sich darüber hinaus weitergehende Ausführungen zum Thema „ römisch 40 “ sowie einige ausgewählte Beispiele zu dem Thema, wie etwa die Vorfälle rund um die „ römisch 40 “.

Ein Hinweis auf eine konkrete in den Programmen des Zweitbeschwerdeführers ausgestrahlte Sendung sowie deren Ausstrahlungsdatum war nicht vorhanden.

Der links am unteren Ende der Webseite angegebene Link „ XXXX “ (siehe Abbildung 5) führte zu einer Fehlermeldung (siehe Abbildung 6).Der links am unteren Ende der Webseite angegebene Link „ römisch 40 “ (siehe Abbildung 5) führte zu einer Fehlermeldung (siehe Abbildung 6).

(Abbildung 5)

(Abbildung 6)

1.1.2. Online-Angebot „ XXXX “ vom XXXX bis zum XXXX 1.1.2. Online-Angebot „ römisch 40 “ vom römisch 40 bis zum römisch 40

Ab XXXX erfolgte eine automatische Weiterleitung der URL XXXX auf die URL XXXX anstelle der URL XXXX .Ab römisch 40 erfolgte eine automatische Weiterleitung der URL römisch 40 auf die URL römisch 40 anstelle der URL römisch 40 .

Beim Öffnen der Webseite XXXX erschien am linken unteren Bildschirmrand ein Hinweis auf die XXXX Sendung vom XXXX im Programm XXXX („ XXXX “) (siehe Abbildung 7).Beim Öffnen der Webseite römisch 40 erschien am linken unteren Bildschirmrand ein Hinweis auf die römisch 40 Sendung vom römisch 40 im Programm römisch 40 („ römisch 40 “) (siehe Abbildung 7).

(Abbildung 7)

Unter der Überschrift „ XXXX “ war als eine Art „Header“ oder erweiterte Überschrift folgender Text zu lesen: „Was ist wahr und was nicht? Meins begibt sich auf die Suche nach plausiblen und weniger plausiblen Fakten im Internet. Woher kommen diese Meldungen? Und wie beeinflussen sie die öffentliche Meinung?“Unter der Überschrift „ römisch 40 “ war als eine Art „Header“ oder erweiterte Überschrift folgender Text zu lesen: „Was ist wahr und was nicht? Meins begibt sich auf die Suche nach plausiblen und weniger plausiblen Fakten im Internet. Woher kommen diese Meldungen? Und wie beeinflussen sie die öffentliche Meinung?“

Im Übrigen wurden auf der Webseite XXXX dieselben Inhalte bereitgestellt, die bereits seit XXXX auf der Webseite XXXX abrufbar waren, wobei die vom Erkennungstool bewerteten Inhalte wiederum laufend erneuert bzw. ergänzt wurden.Im Übrigen wurden auf der Webseite römisch 40 dieselben Inhalte bereitgestellt, die bereits seit römisch 40 auf der Webseite römisch 40 abrufbar waren, wobei die vom Erkennungstool bewerteten Inhalte wiederum laufend erneuert bzw. ergänzt wurden.

Beim Hinunterscrollen der Webseite XXXX wechselte der Schriftzug „ XXXX .“ (siehe Abbildung 7) am linken oberen Bildschirmrand auf „ XXXX “ (siehe Abbildung 8).Beim Hinunterscrollen der Webseite römisch 40 wechselte der Schriftzug „ römisch 40 .“ (siehe Abbildung 7) am linken oberen Bildschirmrand auf „ römisch 40 “ (siehe Abbildung 8).

(Abbildung 8)

Unter dem Menüpunkt „Archiv“ am Beginn der Webseite XXXX (siehe Abbildung 7) sowie am unteren Ende der Webseite (siehe Abbildung 8) war unter dem Titel „ XXXX die Reportage betreffend das Thema „ XXXX “ abrufbar.Unter dem Menüpunkt „Archiv“ am Beginn der Webseite römisch 40 (siehe Abbildung 7) sowie am unteren Ende der Webseite (siehe Abbildung 8) war unter dem Titel „ römisch 40 die Reportage betreffend das Thema „ römisch 40 “ abrufbar.

Der links am unteren Ende der Webseite XXXX angegebene Link „ XXXX “ führte zur XXXX .Der links am unteren Ende der Webseite römisch 40 angegebene Link „ römisch 40 “ führte zur römisch 40 .

(Abbildung 9)

Im dortigen zentralen Menüpunkt „Archiv“ (siehe Abbildung 9) sowie in einer Auflistung am unteren Ende der Webseite XXXX siehe Abbildung 10) fanden sich im Wochenrhythmus aktualisierte Reportagen (sogenannte „Querfeldeins-Reportagen“) beginnend mit der Nummer 42 (diese Reportage hatte den Titel „Entsichert“) bis zur Nummer 96. Als Nummer 96 war die Reportage betreffend das Thema „ XXXX “ („Was ist wahr und was nicht?“) gelistet.Im dortigen zentralen Menüpunkt „Archiv“ (siehe Abbildung 9) sowie in einer Auflistung am unteren Ende der Webseite römisch 40 siehe Abbildung 10) fanden sich im Wochenrhythmus aktualisierte Reportagen (sogenannte „Querfeldeins-Reportagen“) beginnend mit der Nummer 42 (diese Reportage hatte den Titel „Entsichert“) bis zur Nummer 96. Als Nummer 96 war die Reportage betreffend das Thema „ römisch 40 “ („Was ist wahr und was nicht?“) gelistet.

(Abbildung 10)

Durch Auswahl der Reportage Nummer 42 „ XXXX “ gelangte man zur Webseite XXXX auf der am Beginn der Webseite am linken unteren Bildschirmrand ein Hinweis auf die XXXX Sendung vom XXXX im Programm XXXX („ XXXX “) enthalten war. Diese Reportage war unter der Webseite XXXX seit dem XXXX abrufbar.Durch Auswahl der Reportage Nummer 42 „ römisch 40 “ gelangte man zur Webseite römisch 40 auf der am Beginn der Webseite am linken unteren Bildschirmrand ein Hinweis auf die römisch 40 Sendung vom römisch 40 im Programm römisch 40 („ römisch 40 “) enthalten war. Diese Reportage war unter der Webseite römisch 40 seit dem römisch 40 abrufbar.

Die URL XXXX war auch in diesem Zeitraum weiterhin direkt abrufbar, wobei das Erkennungstool unverändert vorhanden, jedoch kein Hinweis auf eine in den Programmen des Zweitbeschwerdeführers ausgestrahlte Sendung und kein zentraler Menüpunkt „Archiv“ eingebettet war (siehe Abbildung 11).Die URL römisch 40 war auch in diesem Zeitraum weiterhin direkt abrufbar, wobei das Erkennungstool unverändert vorhanden, jedoch kein Hinweis auf eine in den Programmen des Zweitbeschwerdeführers ausgestrahlte Sendung und kein zentraler Menüpunkt „Archiv“ eingebettet war (siehe Abbildung 11).

Unter der Überschrift „ XXXX “ war als eine Art „Header“ oder erweiterte Überschrift weiterhin folgender Text zu lesen: „Meldungen verbreiten sich rasant, das ist bei Falschmeldungen nicht anders, vor allem, weil sie nicht immer sofort erkennbar sind. Was es braucht, sind gerade Politiker und Medien, die aufpassen und überprüfen, welche Inhalte sie teilen, denn sie haben eine große Reichweite und viel Einfluss.“Unter der Überschrift „ römisch 40 “ war als eine Art „Header“ oder erweiterte Überschrift weiterhin folgender Text zu lesen: „Meldungen verbreiten sich rasant, das ist bei Falschmeldungen nicht anders, vor allem, weil sie nicht immer sofort erkennbar sind. Was es braucht, sind gerade Politiker und Medien, die aufpassen und überprüfen, welche Inhalte sie teilen, denn sie haben eine große Reichweite und viel Einfluss.“

(Abbildung 11)

1.1.3. Online-Angebote vom XXXX bis zum XXXX 1.1.3. Online-Angebote vom römisch 40 bis zum römisch 40

1.1.3.1. Online-Angebot „ XXXX “ vom XXXX bis zum XXXX 1.1.3.1. Online-Angebot „ römisch 40 “ vom römisch 40 bis zum römisch 40

Ab XXXX erfolgte wiederum eine automatische Weiterleitung der URL XXXX auf die URL XXXX , wobei weiterhin dieselben Inhalte bereitgestellt wurden, die bereits im Zeitraum davor abrufbar waren (Text, Hinweis auf die ZIB Magazin Sendung vom XXXX im Programm XXXX und ein Video mit dem Titel „ XXXX “).Ab römisch 40 erfolgte wiederum eine automatische Weiterleitung der URL römisch 40 auf die URL römisch 40 , wobei weiterhin dieselben Inhalte bereitgestellt wurden, die bereits im Zeitraum davor abrufbar waren (Text, Hinweis auf die ZIB Magazin Sendung vom römisch 40 im Programm römisch 40 und ein Video mit dem Titel „ römisch 40 “).

Eine Änderung wurde dahingehend vorgenommen, dass das Erkennungstool unter der URL XXXX nicht mehr enthalten war und sowohl am Beginn der Webseite XXXX im zentralen Menüpunkt „Archiv“ (siehe Abbildung 12) als auch am unteren Ende der Webseite (siehe Abbildung 13) eine Auflistung der „ XXXX “ beginnend mit der Nummer 42 („ XXXX “) eingebettet wurde. Als Nummer 96 war wiederum die Reportage zum Thema „ XXXX “ („ XXXX “) gelistet.Eine Änderung wurde dahingehend vorgenommen, dass das Erkennungstool unter der URL römisch 40 nicht mehr enthalten war und sowohl am Beginn der Webseite römisch 40 im zentralen Menüpunkt „Archiv“ (siehe Abbildung 12) als auch am unteren Ende der Webseite (siehe Abbildung 13) eine Auflistung der „ römisch 40 “ beginnend mit der Nummer 42 („ römisch 40 “) eingebettet wurde. Als Nummer 96 war wiederum die Reportage zum Thema „ römisch 40 “ („ römisch 40 “) gelistet.

(Abbildung 12)

(Abbildung 13)

Der links am unteren Ende der Webseite angegebene Link „ XXXX “ führte wiederum zur URL XXXX und hatte denselben Inhalt wie im Zeitraum vom XXXX bis zum XXXX .Der links am unteren Ende der Webseite angegebene Link „ römisch 40 “ führte wiederum zur URL römisch 40 und hatte denselben Inhalt wie im Zeitraum vom römisch 40 bis zum römisch 40 .

Die URL XXXX war auch in diesem Zeitraum weiterhin direkt abrufbar, wobei das Erkennungstool unverändert vorhanden, jedoch kein Hinweis auf eine in den Programmen des Zweitbeschwerdeführers ausgestrahlte Sendung und kein zentraler Menüpunkt „Archiv“ eingebettet war.Die URL römisch 40 war auch in diesem Zeitraum weiterhin direkt abrufbar, wobei das Erkennungstool unverändert vorhanden, jedoch kein Hinweis auf eine in den Programmen des Zweitbeschwerdeführers ausgestrahlte Sendung und kein zentraler Menüpunkt „Archiv“ eingebettet war.

1.1.3.2. Online-Angebot XXXX vom XXXX bis zum XXXX 1.1.3.2. Online-Angebot römisch 40 vom römisch 40 bis zum römisch 40

Durch die Eingabe der URL XXXX gelangte man vom XXXX bis zum XXXX zur URL XXXX die sich mit dem Thema „ XXXX “ beschäftigte. Ein Hinweis auf eine in den Programmen des Zweitbeschwerdeführers ausgestrahlte Sendung war nicht vorhanden (siehe Abbildung 14).Durch die Eingabe der URL römisch 40 gelangte man vom römisch 40 bis zum römisch 40 zur URL römisch 40 die sich mit dem Thema „ römisch 40 “ beschäftigte. Ein Hinweis auf eine in den Programmen des Zweitbeschwerdeführers ausgestrahlte Sendung war nicht vorhanden (siehe Abbildung 14).

(Abbildung 14)

Darüber hinaus fand sich auch am Beginn der Webseite XXXX unter dem Menüpunkt „Archiv“ als auch am Ende dieser Webseite dieselbe Auflistung der „ XXXX “ wie unter der zum selben Zeitraum abrufbaren URL XXXX (siehe Pkt. II.1.1.3.1), die bis XXXX zurückging und die Nummern 42 („ XXXX “) bis 96 („ XXXX “) enthielt.Darüber hinaus fand sich auch am Beginn der Webseite römisch 40 unter dem Menüpunkt „Archiv“ als auch am Ende dieser Webseite dieselbe Auflistung der „ römisch 40 “ wie unter der zum selben Zeitraum abrufbaren URL römisch 40 (siehe Pkt. römisch zwei.1.1.3.1), die bis römisch 40 zurückging und die Nummern 42 („ römisch 40 “) bis 96 („ römisch 40 “) enthielt.

1.1.4. Online-Angebote am XXXX 1.1.4. Online-Angebote am römisch 40

1.1.4.1. Online-Angebot „ XXXX “ am XXXX 1.1.4.1. Online-Angebot „ römisch 40 “ am römisch 40

Am XXXX führte die Eingabe der XXXX weiterhin automatisch auf die URL XXXX , die inhaltlich wie im Zeitraum vom XXXX bis zum XXXX befüllt war. Insbesondere fanden sich im dortigen zentralen Menüpunkt „Archiv“ sowie in der Auflistung am unteren Ende der Webseite wiederum die „ XXXX “ von Nummer 42 („ XXXX “) bis Nummer 96 („ XXXX “).Am römisch 40 führte die Eingabe der römisch 40 weiterhin automatisch auf die URL römisch 40 , die inhaltlich wie im Zeitraum vom römisch 40 bis zum römisch 40 befüllt war. Insbesondere fanden sich im dortigen zentralen Menüpunkt „Archiv“ sowie in der Auflistung am unteren Ende der Webseite wiederum die „ römisch 40 “ von Nummer 42 („ römisch 40 “) bis Nummer 96 („ römisch 40 “).

Die URL XXXX war auch in diesem Zeitpunkt weiterhin direkt abrufbar, wobei das Erkennungstool unverändert vorhanden, jedoch kein Hinweis auf eine in den Programmen des Zweitbeschwerdeführers ausgestrahlte Sendung und kein zentraler Menüpunkt „Archiv“ eingebettet war.Die URL römisch 40 war auch in diesem Zeitpunkt weiterhin direkt abrufbar, wobei das Erkennungstool unverändert vorhanden, jedoch kein Hinweis auf eine in den Programmen des Zweitbeschwerdeführers ausgestrahlte Sendung und kein zentraler Menüpunkt „Archiv“ eingebettet war.

1.1.4.2. Online-Angebot XXXX .at am XXXX 1.1.4.2. Online-Angebot römisch 40 .at am römisch 40

Am XXXX wurde die Reportage Nummer 96 „ XXXX aus dem Archiv des Online-Angebotes XXXX , das an diesem Tag auf die URL XXXX weitergeleitet wurde, entfernt. Sowohl im zentralen Menüpunkt „Archiv“ am Beginn der Webseite XXXX (siehe Abbildung 15) als auch in der Auflistung am unteren Ende der Webseite (siehe Abbildung 16) war die Reportage mit der Nummer 96 („ XXXX “) nicht mehr gelistet. Abrufbar waren nur die „ XXXX “ von Nummer 42 („ XXXX “) bis Nummer 95 („ XXXX “).Am römisch 40 wurde die Reportage Nummer 96 „ römisch 40 aus dem Archiv des Online-Angebotes römisch 40 , das an diesem Tag auf die URL römisch 40 weitergeleitet wurde, entfernt. Sowohl im zentralen Menüpunkt „Archiv“ am Beginn der Webseite römisch 40 (siehe Abbildung 15) als auch in der Auflistung am unteren Ende der Webseite (siehe Abbildung 16) war die Reportage mit der Nummer 96 („ römisch 40 “) nicht mehr gelistet. Abrufbar waren nur die „ römisch 40 “ von Nummer 42 („ römisch 40 “) bis Nummer 95 („ römisch 40 “).

(Abbildung 15)

(Abbildung 16)

1.1.5. Online-Angebote vom XXXX bis zum XXXX 1.1.5. Online-Angebote vom römisch 40 bis zum römisch 40

1.1.5.1. Online-Angebot „ XXXX “ vom XXXX bis zum XXXX 1.1.5.1. Online-Angebot „ römisch 40 “ vom römisch 40 bis zum römisch 40

Im Zeitraum vom XXXX bis zum XXXX führte die Eingabe der URL XXXX weiterhin automatisch auf die URL XXXX , allerdings wurden die seit XXXX bzw. in den Zeiträumen danach abrufbaren Inhalte noch stärker gekürzt. Lediglich unter der Überschrift „ XXXX “ war als eine Art „Header“ oder erweiterte Überschrift weiterhin folgender Text zu lesen: „Was ist wahr und was nicht? Meins begibt sich auf die Suche nach plausiblen und weniger plausiblen Fakten im Internet. Woher kommen diese Meldungen? Und wie beeinflussen sie die öffentliche Meinung?“ (siehe Abbildung 17).Im Zeitraum vom römisch 40 bis zum römisch 40 führte die Eingabe der URL römisch 40 weiterhin automatisch auf die URL römisch 40 , allerdings wurden die seit römisch 40 bzw. in den Zeiträumen danach abrufbaren Inhalte noch stärker gekürzt. Lediglich unter der Überschrift „ römisch 40 “ war als eine Art „Header“ oder erweiterte Überschrift weiterhin folgender Text zu lesen: „Was ist wahr und was nicht? Meins begibt sich auf die Suche nach plausiblen und weniger plausiblen Fakten im Internet. Woher kommen diese Meldungen? Und wie beeinflussen sie die öffentliche Meinung?“ (siehe Abbildung 17).

(Abbildung 17)

Unter dem am Beginn der Webseite XXXX abrufbaren „Archiv“ (siehe Abbildung 18) sowie am unteren Ende dieser Webseite (siehe Abbildung 19) war lediglich die Reportage mit der Nummer 96 „ XXXX abrufbar.Unter dem am Beginn der Webseite römisch 40 abrufbaren „Archiv“ (siehe Abbildung 18) sowie am unteren Ende dieser Webseite (siehe Abbildung 19) war lediglich die Reportage mit der Nummer 96 „ römisch 40 abrufbar.

(Abbildung 18)

(Abbildung 19)

Die URL XXXX war auch in diesem Zeitraum weiterhin direkt abrufbar, wobei kein Hinweis auf eine in den Programmen des Zweitbeschwerdeführers ausgestrahlte Sendung und kein zentraler Menüpunkt „Archiv“ eingebettet (siehe Abbildung 20) und das Erkennungstool unverändert vorhanden (siehe Abbildung 21) war.Die URL römisch 40 war auch in diesem Zeitraum weiterhin direkt abrufbar, wobei kein Hinweis auf eine in den Programmen des Zweitbeschwerdeführers ausgestrahlte Sendung und kein zentraler Menüpunkt „Archiv“ eingebettet (siehe Abbildung 20) und das Erkennungstool unverändert vorhanden (siehe Abbildung 21) war.

(Abbildung 20)

(Abbildung 21)

1.1.5.2. Online-Angebot XXXX vom XXXX bis zum XXXX 1.1.5.2. Online-Angebot römisch 40 vom römisch 40 bis zum römisch 40

Die Eingabe der URL XXXX führte am XXXX zur Weiterleitung auf die URL XXXX , die sich u.a. mit dem Thema „ XXXX “ beschäftigte. Am Startbild der Webseite war am linken unteren Bildschirmrand ein Hinweis auf die ZIB Magazin Sendung vom XXXX im Programm XXXX eins vorhanden („ XXXX “) (siehe Abbildung 22).Die Eingabe der URL römisch 40 führte am römisch 40 zur Weiterleitung auf die URL römisch 40 , die sich u.a. mit dem Thema „ römisch 40 “ beschäftigte. Am Startbild der Webseite war am linken unteren Bildschirmrand ein Hinweis auf die ZIB Magazin Sendung vom römisch 40 im Programm römisch 40 eins vorhanden („ römisch 40 “) (siehe Abbildung 22).

(Abbildung 22)

Sowohl unter dem am Beginn der Webseite XXXX vorhandenen Menüpunkt „Archiv“ (siehe Abbildung 23) als auch am Ende der Webseite (siehe Abbildung 24) war am XXXX lediglich die Reportage mit der Nummer 97 („ XXXX “) abrufbar.Sowohl unter dem am Beginn der Webseite römisch 40 vorhandenen Menüpunkt „Archiv“ (siehe Abbildung 23) als auch am Ende der Webseite (siehe Abbildung 24) war am römisch 40 lediglich die Reportage mit der Nummer 97 („ römisch 40 “) abrufbar.

(Abbildung 23)

(Abbildung 24)

Unter der URL XXXX waren vom XXXX bis zum XXXX sowohl am Beginn der Webseite unter dem Menüpunkt „Archiv“ (siehe Abbildung 25) als auch am unteren Ende der Webseite (siehe Abbildung 26) die bereits zuvor abrufbaren Reportagen mit den Nummern 42 („ XXXX “) bis 95 („ XXXX “) vorhanden. Anstelle der ursprünglich als Nummer 96 gelisteten Reportage „ XXXX war nunmehr als Nummer 96 die Reportage „ XXXX “ abrufbar und als Nummer 97 die Reportage zum Thema „ XXXX “.Unter der URL römisch 40 waren vom römisch 40 bis zum römisch 40 sowohl am Beginn der Webseite unter dem Menüpunkt „Archiv“ (siehe Abbildung 25) als auch am unteren Ende der Webseite (siehe Abbildung 26) die bereits zuvor abrufbaren Reportagen mit den Nummern 42 („ römisch 40 “) bis 95 („ römisch 40 “) vorhanden. Anstelle der ursprünglich als Nummer 96 gelisteten Reportage „ römisch 40 war nunmehr als Nummer 96 die Reportage „ römisch 40 “ abrufbar und als Nummer 97 die Reportage zum Thema „ römisch 40 “.

(Abbildung 25)

(Abbildung 26)

Durch Auswahl des jeweiligen Themas im Menüpunkt „Archiv“ bzw. am unteren Ende der Webseite wurde man zur entsprechenden URL weitergeleitet (z.B. XXXX oder XXXX .Durch Auswahl des jeweiligen Themas im Menüpunkt „Archiv“ bzw. am unteren Ende der Webseite wurde man zur entsprechenden URL weitergeleitet (z.B. römisch 40 oder römisch 40 .

1.1.6. Online-Angebot „ XXXX “ seit dem XXXX 1.1.6. Online-Angebot „ römisch 40 “ seit dem römisch 40

1.1.6.1. Online-Angebot „ XXXX “ vom XXXX bis zum XXXX 1.1.6.1. Online-Angebot „ römisch 40 “ vom römisch 40 bis zum römisch 40

Vom XXXX bis zum XXXX wurde nach Eingabe der URLs XXXX bzw. XXXX die Eingabe eines Benutzernamens und eines Passwortes gefordert (siehe die Abbildungen 27 und 28).Vom römisch 40 bis zum römisch 40 wurde nach Eingabe der URLs römisch 40 bzw. römisch 40 die Eingabe eines Benutzernamens und eines Passwortes gefordert (siehe die Abbildungen 27 und 28).

(Abbildung 27)

(Abbildung 28)

Wurde das sich bei Eingabe der URLs jeweils öffnende Fenster geschlossen, erschien eine Fehlermeldung.

1.1.6.2. Online-Angebot „ XXXX “ seit dem XXXX 1.1.6.2. Online-Angebot „ römisch 40 “ seit dem römisch 40

Seit dem XXXX erscheint bei Eingabe der URL XXXX eine Fehlermeldung („Diese Website ist nicht erreichbar“).Seit dem römisch 40 erscheint bei Eingabe der URL römisch 40 eine Fehlermeldung („Diese Website ist nicht erreichbar“).

Seit dem XXXX wird bei Eingabe der URL XXXX die Eingabe eines Nutzernamens und eines Passwortes gefordert.Seit dem römisch 40 wird bei Eingabe der URL römisch 40 die Eingabe eines Nutzernamens und eines Passwortes gefordert.

1.1.7. Online-Angebot XXXX vom XXXX bis zum XXXX 1.1.7. Online-Angebot römisch 40 vom römisch 40 bis zum römisch 40

1.1.7.1. Online-Angebot XXXX vom XXXX bis zum XXXX 1.1.7.1. Online-Angebot römisch 40 vom römisch 40 bis zum römisch 40

Am XXXX führte die Eingabe der URL XXXX zur Weiterleitung auf die URL XXXX Die Reportage mit der Nummer 98 beschäftigte sich dabei mit den schlechten Wahlergebnissen bei der Nationalratswahl XXXX und dem Auszug der Partei aus dem Nationalrat. Am Beginn der Unterseite XXXX erschien am linken unteren Bildschirmrand der Hinweis auf die XXXX Sendung vom XXXX im Programm XXXX eins („ XXXX “).Am römisch 40 führte die Eingabe der URL römisch 40 zur Weiterleitung auf die URL römisch 40 Die Reportage mit der Nummer 98 beschäftigte sich dabei mit den schlechten Wahlergebnissen bei der Nationalratswahl römisch 40 und dem Auszug der Partei aus dem Nationalrat. Am Beginn der Unterseite römisch 40 erschien am linken unteren Bildschirmrand der Hinweis auf die römisch 40 Sendung vom römisch 40 im Programm römisch 40 eins („ römisch 40 “).

Sowohl unter dem Menüpunkt „Archiv“ am Beginn der Webseite als auch am unteren Ende der Webseite waren die Reportagen mit den Nummern 42 („ XXXX “) bis 98 („ XXXX ) gelistet, wobei anstelle der ursprünglich als Nummer 96 bezeichneten Reportage „ XXXX wiederum die Reportage „ XXXX “ abrufbar war.Sowohl unter dem Menüpunkt „Archiv“ am Beginn der Webseite als auch am unteren Ende der Webseite waren die Reportagen mit den Nummern 42 („ römisch 40 “) bis 98 („ römisch 40 ) gelistet, wobei anstelle der ursprünglich als Nummer 96 bezeichneten Reportage „ römisch 40 wiederum die Reportage „ römisch 40 “ abrufbar war.

1.1.7.2. Online-Angebot XXXX vom XXXX bis zum XXXX 1.1.7.2. Online-Angebot römisch 40 vom römisch 40 bis zum römisch 40

Vom XXXX bis zum XXXX führte die Eingabe der XXXX weiterhin zur jeweils aktuellen Unterseite. Am Beginn der jeweiligen Unterseite erschien am linken unteren Bildschirmrand jeweils der Hinweis auf eine im Programm XXXX eins ausgestrahlte ZIB Magazin Sendung.Vom römisch 40 bis zum römisch 40 führte die Eingabe der römisch 40 weiterhin zur jeweils aktuellen Unterseite. Am Beginn der jeweiligen Unterseite erschien am linken unteren Bildschirmrand jeweils der Hinweis auf eine im Programm römisch 40 eins ausgestrahlte ZIB Magazin Sendung.

Sowohl unter dem Menüpunkt „Archiv“ als auch am unteren Ende der jeweiligen Webseite waren lediglich die letzten drei bis vier aktuellen Reportagen abrufbar.

1.2. ZIB Magazin vom XXXX 1.2. ZIB Magazin vom römisch 40

Die um 19:45 Uhr in XXXX ausgestrahlten XXXX Sendungen stellen Information aus dem In- und Ausland, aus Wirtschaft, Konsumentenschutz, Chronik, Technologie, Sport und Kultur bereit. Im XXXX werden unterschiedliche Blickwinkel auf die Topthemen des Tages präsentiert.Die um 19:45 Uhr in römisch 40 ausgestrahlten römisch 40 Sendungen stellen Information aus dem In- und Ausland, aus Wirtschaft, Konsumentenschutz, Chronik, Technologie, Sport und Kultur bereit. Im römisch 40 werden unterschiedliche Blickwinkel auf die Topthemen des Tages präsentiert.

Im XXXX vom XXXX fanden sich – wie auch bei den nachfolgend genannten ZIB Magazinen – nach der Signation und vor der Verabschiedung folgende Beiträge: Im römisch 40 vom römisch 40 fanden sich – wie auch bei den nachfolgend genannten ZIB Magazinen – nach der Signation und vor der Verabschiedung folgende Beiträge:

?        10.000 Euro pro Flüchtling für Aufnahmeland

?        ?XXXX

?        Cavani und Neymar streiten vor CL-Hit gegen Bayern

Der Beitrag „ XXXX “ hatte konkret folgenden Inhalt:Der Beitrag „ römisch 40 “ hatte konkret folgenden Inhalt:

Der Moderator leitet den Beitrag um 19:47:00 Uhr mit folgenden Worten ein: „Manipulation gibt’s so lange wie es Interessen gibt, Meinungen in eine bestimmte Richtung zu lenken, also Jahrhunderte. Aber noch nie war es so einfach. Ein einzelner XXXX Beitrag erreicht über Social Media Millionen. Wer jetzt sagt ‚Da fall ich doch nicht drauf rein‘ wird meist eines Besseren belehrt. Initiativen, XXXX zu enttarnen, werden nicht nur technologisch zur Herausforderung.“Der Moderator leitet den Beitrag um 19:47:00 Uhr mit folgenden Worten ein: „Manipulation gibt’s so lange wie es Interessen gibt, Meinungen in eine bestimmte Richtung zu lenken, also Jahrhunderte. Aber noch nie war es so einfach. Ein einzelner römisch 40 Beitrag erreicht über Social Media Millionen. Wer jetzt sagt ‚Da fall ich doch nicht drauf rein‘ wird meist eines Besseren belehrt. Initiativen, römisch 40 zu enttarnen, werden nicht nur technologisch zur Herausforderung.“

Nachfolgend werden Ausschnitte aus derartigen vermeintlichen XXXX gezeigt. Nach einem kurzen Ausschnitt einer Rede Donald Trumps führt der Sprecher des Beitrages aus: „ XXXX sind ein Geschäft, ein gigantisches Geschäft. Österreichweit werden täglich rund 79.000 zweifelhafte Beiträge publiziert. Schon ein einziger kann innerhalb kürzester Zeit Millionen von Menschen erreichen. Das Ziel von XXXX : vermeintlich einfache Lösungen für komplexe Fragen und die Manipulation der Konsumenten. Aber was steckt dahinter?“ Währenddessen wird die Thematik der Vervielfältigung von XXXX grafisch aufbereitet.Nachfolgend werden Ausschnitte aus derartigen vermeintlichen römisch 40 gezeigt. Nach einem kurzen Ausschnitt einer Rede Donald Trumps führt der Sprecher des Beitrages aus: „ römisch 40 sind ein Geschäft, ein gigantisches Geschäft. Österreichweit werden täglich rund 79.000 zweifelhafte Beiträge publiziert. Schon ein einziger kann innerhalb kürzester Zeit Millionen von Menschen erreichen. Das Ziel von römisch 40 : vermeintlich einfache Lösungen für komplexe Fragen und die Manipulation der Konsumenten. Aber was steckt dahinter?“ Währenddessen wird die Thematik der Vervielfältigung von römisch 40 grafisch aufbereitet.

Nachfolgend wird für etwa 20 Sekunden ein Ausschnitt eines Interviews mit XXXX , Autorin des Buches „ XXXX “, gezeigt, die einen Fall einer Falschmeldung im Rahmen der Bundespräsidentenwahl im Internet aufzeigt. Daraufhin nennt der Sprecher des Berichts – jeweils mit Bildmaterial unterlegt – weitere Fälle von XXXX im Internet. Es folgt ein weiterer Ausschnitt der Analyse von XXXX für etwa zehn Sekunden. Daraufhin wird ein Ausschnitt eines Interviews mit XXXX ) für etwa 16 Sekunden gezeigt. In der Folge werden vom Sprecher weitere einschlägige Fälle vorgestellt, der parallel zu den Einblendungen erklärt, dass auch Politiker und Medien vor der Verbreitung von XXXX -Inhalten nicht gefeit seien: „Umso wichtiger ist ein sorgsamer Umgang mit Information.“Nachfolgend wird für etwa 20 Sekunden ein Ausschnitt eines Interviews mit römisch 40 , Autorin des Buches „ römisch 40 “, gezeigt, die einen Fall einer Falschmeldung im Rahmen der Bundespräsidentenwahl im Internet aufzeigt. Daraufhin nennt der Sprecher des Berichts – jeweils mit Bildmaterial unterlegt – weitere Fälle von römisch 40 im Internet. Es folgt ein weiterer Ausschnitt der Analyse von römisch 40 für etwa zehn Sekunden. Daraufhin wird ein Ausschnitt eines Interviews mit römisch 40 ) für etwa 16 Sekunden gezeigt. In der Folge werden vom Sprecher weitere einschlägige Fälle vorgestellt, der parallel zu den Einblendungen erklärt, dass auch Politiker und Medien vor der Verbreitung von römisch 40 -Inhalten nicht gefeit seien: „Umso wichtiger ist ein sorgsamer Umgang mit Information.“

Für die Dauer von etwa 16 Sekunden folgt ein Ausschnitt eines Interviews mit XXXX , damalige Leiterin der XXXX , die von der enormen Reichweite von einzelnen Meinungen „über Nacht“ berichtet. Geschlossen wird der Bericht mit folgenden Worten des Sprechers: „Unsere Recherchen haben aber auch Erfreuliches ergeben: Die Politik ist nicht das große Problem. Sie sorgt nur manchmal für die Verbreitung von XXXX . Die wirkliche Gefahr geht von einzelnen, oft anonymen Postings aus.“Für die Dauer von etwa 16 Sekunden folgt ein Ausschnitt eines Interviews mit römisch 40 , damalige Leiterin der römisch 40 , die von der enormen Reichweite von einzelnen Meinungen „über Nacht“ berichtet. Geschlossen wird der Bericht mit folgenden Worten des Sprechers: „Unsere Recherchen haben aber auch Erfreuliches ergeben: Die Politik ist nicht das große Problem. Sie sorgt nur manchmal für die Verbreitung von römisch 40 . Die wirkliche Gefahr geht von einzelnen, oft anonymen Postings aus.“

Am Ende des Beitrages führt der Moderator im Sendestudio ab 19:49:50 Uhr aus: „Und die Ergebnisse unserer Recherchen mit prominenten Fällen gibt es diese Woche in unserem sendungsbegleitenden Angebot XXXX “.Am Ende des Beitrages führt der Moderator im Sendestudio ab 19:49:50 Uhr aus: „Und die Ergebnisse unserer Recherchen mit prominenten Fällen gibt es diese Woche in unserem sendungsbegleitenden Angebot römisch 40 “.

1.3. Erkennungstool im Online-Angebot „ XXXX “1.3. Erkennungstool im Online-Angebot „ römisch 40 “

Im Zeitraum vom XXXX bis zum XXXX war in die Webseite XXXX bzw. vom XXXX bis zum XXXX auch in die Webseite XXXX ein automatisiertes Erkennungstool eingebunden, bei dem es sich um ein Computerprogramm gehandelt hat, das „ XXXX “ automatisiert erkannt hat. Der Zweitbeschwerdeführer entwickelte dieses gemeinsam mit der XXXX und der XXXX . Das automatisierte Erkennungstool beschlagwortete täglich mehrere Facebook-Postings (ca. 200) mittels semantischer Analyse und prüfte diese dann mit Hilfe von Datenbanken auf Plausibilität. Grün hinterlegte Beiträge waren plausibel, rot hinterlegte nicht. Sortiert waren die Beiträge chronologisch und die Suche ermöglichte alle Beiträge im Volltext zu durchsuchen. Das Erkennungstool sollte ein Tool für Medieninteressierte, aber auch Journalisten sein und eine Orientierung in der Welt der Online-Medien bieten.Im Zeitraum vom römisch 40 bis zum römisch 40 war in die Webseite römisch 40 bzw. vom römisch 40 bis zum römisch 40 auch in die Webseite römisch 40 ein automatisiertes Erkennungstool eingebunden, bei dem es sich um ein Computerprogramm gehandelt hat, das „ römisch 40 “ automatisiert erkannt hat. Der Zweitbeschwerdeführer entwickelte dieses gemeinsam mit der römisch 40 und der römisch 40 . Das automatisierte Erkennungstool beschlagwortete täglich mehrere Facebook-Postings (ca. 200) mittels semantischer Analyse und prüfte diese dann mit Hilfe von Datenbanken auf Plausibilität. Grün hinterlegte Beiträge waren plausibel, rot hinterlegte nicht. Sortiert waren die Beiträge chronologisch und die Suche ermöglichte alle Beiträge im Volltext zu durchsuchen. Das Erkennungstool sollte ein Tool für Medieninteressierte, aber auch Journalisten sein und eine Orientierung in der Welt der Online-Medien bieten.

1.4. Angebotskonzept für „ XXXX “1.4. Angebotskonzept für „ römisch 40 “

Der Zweitbeschwerdeführer hat mit Schreiben vom XXXX , KOA XXXX , ergänzt mit Schreiben vom XXXX , der belangten Behörde gemäß § 5a Abs. 2 XXXX -G ein Angebotskonzept für das Online-Angebot „ XXXX “ gemäß § 4e Abs. 5 iVm § 5a XXXX -G vorgelegt, das von der belangten Behörde nicht binnen acht Wochen untersagt wurde. In der Folge zeigte der Zweitbeschwerdeführer der belangten Behörde mit Schreiben vom XXXX eine geringfügige Änderung des Angebotskonzepts für das Online-Angebot „ XXXX an.Der Zweitbeschwerdeführer hat mit Schreiben vom römisch 40 , KOA römisch 40 , ergänzt mit Schreiben vom römisch 40 , der belangten Behörde gemäß Paragraph 5 a, Absatz 2, römisch 40 -G ein Angebotskonzept für das Online-Angebot „ römisch 40 “ gemäß Paragraph 4 e, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 5 a, römisch 40 -G vorgelegt, das von der belangten Behörde nicht binnen acht Wochen untersagt wurde. In der Folge zeigte der Zweitbeschwerdeführer der belangten Behörde mit Schreiben vom römisch 40 eine geringfügige Änderung des Angebotskonzepts für das Online-Angebot „ römisch 40 an.

Das Angebotskonzept „ XXXX “ (idF vom XXXX ) lautet auszugsweise wie folgt:Das Angebotskonzept „ römisch 40 “ in der Fassung vom römisch 40 ) lautet auszugsweise wie folgt:

„2 Angebotskonzept für XXXX
XXXX .at fasst Informationen über die Fernsehprogramme des XXXX ( XXXX ; in Zukunft allenfalls auch über das Programm nach § 4c XXXX -G), begleitende Inhalte zu den Fernsehsendungen des XXXX , verstärkt zu seinen Eigen- und Auftragsproduktionen, sowie Links zum Angebot entsprechender Sendungen im Abrufdienst XXXX .at in einem Angebot zusammen.
„2 Angebotskonzept für römisch 40 , römisch 40 .at fasst Informationen über die Fernsehprogramme des römisch 40 ( römisch 40 ; in Zukunft allenfalls auch über das Programm nach Paragraph 4 c, römisch 40 -G), begleitende Inhalte zu den Fernsehsendungen des römisch 40 , verstärkt zu seinen Eigen- und Auftragsproduktionen, sowie Links zum Angebot entsprechender Sendungen im Abrufdienst römisch 40 .at in einem Angebot zusammen.

[…]

Sendungsbegleitende Inhalte zu vom XXXX selbst produzierten Sendungen sind umfangreicher gestaltet als zu vom XXXX zugekauften Sendungen und Sendereihen. Überblicksseiten zu den Sendungen fassen einerseits alle über das Programm verteilten Inhalte der verschiedenen Sendungsredaktionen zusammen. Andererseits bieten sie auch Möglichkeiten für dynamische Vorschauen, besondere Inhalte und Links zu einzelnen besonderen und verbundenen Ergänzungsangeboten.Sendungsbegleitende Inhalte zu vom römisch 40 selbst produzierten Sendungen sind umfangreicher gestaltet als zu vom römisch 40 zugekauften Sendungen und Sendereihen. Überblicksseiten zu den Sendungen fassen einerseits alle über das Programm verteilten Inhalte der verschiedenen Sendungsredaktionen zusammen. Andererseits bieten sie auch Möglichkeiten für dynamische Vorschauen, besondere Inhalte und Links zu einzelnen besonderen und verbundenen Ergänzungsangeboten.

[…]

Bei einer Reihe von Sendungen und Sendereihen des XXXX besteht ein überdurchschnittlich großes Interesse des Publikums an Kontakt, Interaktivität und zusätzlichem Material, das im Fernsehen keinen Platz findet. Für diese Sendungen und Sendereihen wird die Sendungsbegleitung besonders ausgebaut und in eigenen Teilangeboten bereitgestellt (zB XXXX ).Bei einer Reihe von Sendungen und Sendereihen des römisch 40 besteht ein überdurchschnittlich großes Interesse des Publikums an Kontakt, Interaktivität und zusätzlichem Material, das im Fernsehen keinen Platz findet. Für diese Sendungen und Sendereihen wird die Sendungsbegleitung besonders ausgebaut und in eigenen Teilangeboten bereitgestellt (zB römisch 40 ).

[…]

2.2 Zielgruppe
XXXX .at und seine Teilangebote richten sich an alle Seher der XXXX -Fernsehprogramme, die einerseits an Informationen über die kommenden Sendungen, ihre Sendezeiten und Inhalte und andererseits im Nachhinein an Informationen über z.B. mitwirkende Personen, an inhaltlichen Zusammenfassungen und an begleitenden Hinweisen und Erklärungen zu Inhalten der Sendung interessiert sind.
2.2 Zielgruppe, römisch 40 .at und seine Teilangebote richten sich an alle Seher der römisch 40 -Fernsehprogramme, die einerseits an Informationen über die kommenden Sendungen, ihre Sendezeiten und Inhalte und andererseits im Nachhinein an Informationen über z.B. mitwirkende Personen, an inhaltlichen Zusammenfassungen und an begleitenden Hinweisen und Erklärungen zu Inhalten der Sendung interessiert sind.

Ein umgrenztes Zielpublikum im Sinne von Gruppen mit bestimmten demografischen Merkmalen wie Alter, Geschlecht, Bildungsgrad oder Einkommenssegment ist nicht angestrebt.

Die begleitenden Inhalte zu den Fernsehsendungen für Kinder werden unter XXXX .at zur Verfügung gestellt.Die begleitenden Inhalte zu den Fernsehsendungen für Kinder werden unter römisch 40 .at zur Verfügung gestellt.

2.3 Zeitliche Gestaltung des Programms von XXXX 2.3 Zeitliche Gestaltung des Programms von römisch 40

Die Inhalte von XXXX .at werden durchgehend 24 Stunden an sieben Tagen in der Woche bereitgestellt. Sie sind an den Ablauf der Fernsehsendungen und deren Ausstrahlung angekoppelt und werden so in einem angemessenen Zeitraum vor und nach der Ausstrahlung, längstens jedoch bis 30 Tage danach, angeboten.Die Inhalte von römisch 40 .at werden durchgehend 24 Stunden an sieben Tagen in der Woche bereitgestellt. Sie sind an den Ablauf der Fernsehsendungen und deren Ausstrahlung angekoppelt und werden so in einem angemessenen Zeitraum vor und nach der Ausstrahlung, längstens jedoch bis 30 Tage danach, angeboten.

Die Inhalte und Programmdaten reichen drei Wochen in die Zukunft und maximal 30 Tage in die Vergangenheit. Sendungsbegleitende Inhalte zu zeitlich befristeten Sendereihen werden bis maximal 30 Tage nach Ausstrahlung der letzten Sendung bereitgestellt. Informationen zur Teilnahme an Sendungen, Berichte über Dreharbeiten und Vorabinformationen in Hinblick auf künftige Sendungen beziehen sich auch auf weiter in der Zukunft auszustrahlende Sendungen.

Durch technische Mittel (automatisierte Beschränkung in Übersichtsseiten/Beitragslisten) wird sichergestellt, dass die vom Gesetzgeber vorgesehenen zeitlichen Beschränkungen eingehalten werden; Beiträge können nach Ablauf ihrer Aktualität zudem händisch aus Übersichtsseiten/Beitragslisten entfernt werden.

[…]

2.5 Besondere Qualitätskriterien von XXXX 2.5 Besondere Qualitätskriterien von römisch 40

[…]
XXXX .at unterscheidet sich in vieler Hinsicht von den Online-Angeboten von Zeitungen und Zeitschriften. Insbesondere stellt es nur die Fernsehprogramme des XXXX dar, die mit mehr Materialien aus den Sendungen und Zusatzinformationen zu den Inhalten und Mitwirkenden der Sendungen dargestellt werden.
[…], römisch 40 .at unterscheidet sich in vieler Hinsicht von den Online-Angeboten von Zeitungen und Zeitschriften. Insbesondere stellt es nur die Fernsehprogramme des römisch 40 dar, die mit mehr Materialien aus den Sendungen und Zusatzinformationen zu den Inhalten und Mitwirkenden der Sendungen dargestellt werden.

[…]

Die Qualitätskriterien für sendungsbegleitende Inhalte im Rahmen von XXXX .at folgen denjenigen der begleiteten Programme und Sendungen. Insofern garantiert auch im Online-Bereich die Angebotspalette und das Angebotsprofil ein qualitativ hochwertiges, anspruchsvolles Angebot, das den bestehenden öffentlich-rechtlichen Qualitätskriterien entspricht.Die Qualitätskriterien für sendungsbegleitende Inhalte im Rahmen von römisch 40 .at folgen denjenigen der begleiteten Programme und Sendungen. Insofern garantiert auch im Online-Bereich die Angebotspalette und das Angebotsprofil ein qualitativ hochwertiges, anspruchsvolles Angebot, das den bestehenden öffentlich-rechtlichen Qualitätskriterien entspricht.

2.6 Komplementäre oder ausschließende Beziehungen von XXXX zu anderen Programmen oder Angeboten des Österreichischen Rundfunks2.6 Komplementäre oder ausschließende Beziehungen von römisch 40 zu anderen Programmen oder Angeboten des Österreichischen Rundfunks

[…]

Zeitlich begrenzte Sendereihen werden häufig im Rahmen von Teilangeboten inhaltlich begleitet.

[…]

2.7 Themen, Formate, Programmschienen von XXXX 2.7 Themen, Formate, Programmschienen von römisch 40

Für die im Angebot XXXX .at behandelten Themen siehe Punkt 2.Für die im Angebot römisch 40 .at behandelten Themen siehe Punkt 2.

Das grundlegende Format der einzelnen Beiträge wird durch die multimedialen Möglichkeiten des World Wide Web bestimmt.

Die einzelnen Beiträge können aus Text, Bild und Bildergalerien, Infografiken, Audio-Beiträgen und AV-Beiträgen, ergänzenden interaktiven Elementen und Links (zu anderen Beiträgen innerhalb von XXXX .at, Beiträgen und Startseiten von anderen Online-Angeboten des XXXX und zu anderen Seiten im World Wide Web) bestehen.Die einzelnen Beiträge können aus Text, Bild und Bildergalerien, Infografiken, Audio-Beiträgen und AV-Beiträgen, ergänzenden interaktiven Elementen und Links (zu anderen Beiträgen innerhalb von römisch 40 .at, Beiträgen und Startseiten von anderen Online-Angeboten des römisch 40 und zu anderen Seiten im World Wide Web) bestehen.

Die multimediale Gestaltung wird nach Verfügbarkeit und journalistisch-redaktionellen Kriterien von der Redaktion vorgenommen.

Für bestimmte Sendereihen werden während der Laufzeit besonders viele sendebegleitende Inhalte angeboten. Solche Teilangebote bieten Ausschnitte aus den Sendungen, im Fernsehen nicht zur Gänze gesendetes TV-Material, Hintergrundberichte über die Mitwirkenden, Kontakt und Seherbeteiligung über ergänzende interaktive Elemente wie Abstimmungen und nicht ständige Foren. Diese Sendungsbegleitungen enden jeweils spätestens 30 Tage nach Ablauf der jeweiligen Sendereihe.

Nach Maßgabe der Ressourcen werden auch für laufende Sendungen mehr sendebegleitende Inhalte in verbunden Teilangeboten mit Hintergrundbeiträgen, einzelnen Beiträgen aus der Sendung, Kontaktmöglichkeiten, Podcasts und anderen ergänzenden interaktiven Elementen zur Verfügung gestellt.“

1.5. Anfrage der XXXX und Schriftverkehr zwischen der belangten Behörde und dem Zweitbeschwerdeführer vom XXXX 1.5. Anfrage der römisch 40 und Schriftverkehr zwischen der belangten Behörde und dem Zweitbeschwerdeführer vom römisch 40

Am XXXX übermittelte die XXXX folgende Fragen an die Abteilung Rechts- und Auslandsbeziehungen (in Folge kurz: GRA) des Zweitbeschwerdeführers:Am römisch 40 übermittelte die römisch 40 folgende Fragen an die Abteilung Rechts- und Auslandsbeziehungen (in Folge kurz: GRA) des Zweitbeschwerdeführers:

„Noch einmal zusammengefasst, was ich gerne für die XXXX (den XXXX ?) erlaubt hätte:„Noch einmal zusammengefasst, was ich gerne für die römisch 40 (den römisch 40 ?) erlaubt hätte:

1. Off-air Veranstaltungen, über die wir auszugsweise/zusammenfassend im Radio berichten, sollten wir komplett als Video ins Internet stellen dürfen.

Beispiel: XXXX oder auch XXXX im Turm. Beides sind Veranstaltungen vor Publikum, Dauer rd 1 Stunde, im Radio werden jeweils am Montag danach ab 19 h Auszüge der Gespräche gesendet.Beispiel: römisch 40 oder auch römisch 40 im Turm. Beides sind Veranstaltungen vor Publikum, Dauer rd 1 Stunde, im Radio werden jeweils am Montag danach ab 19 h Auszüge der Gespräche gesendet.

2. Interviews/Gespräche, von denen wir (max 2 -3 min-)Ausschnitte in XXXX und/oder XXXX spielen, sollten wir in ganzer Länge als Video ins Netz stellen dürfen.2. Interviews/Gespräche, von denen wir (max 2 -3 min-)Ausschnitte in römisch 40 und/oder römisch 40 spielen, sollten wir in ganzer Länge als Video ins Netz stellen dürfen.

Beispiel: PolitikerInnen-Konfrontationen vor der Wien-Wahl. Das sind rd 10 Duelle, die mindestens eine halbe bis eine Stunde dauern würden, die best-of-Sager würden wir als Berichterstattung bzw als Teaser in XXXX (und sicher auch auf XXXX ) senden.“Beispiel: PolitikerInnen-Konfrontationen vor der Wien-Wahl. Das sind rd 10 Duelle, die mindestens eine halbe bis eine Stunde dauern würden, die best-of-Sager würden wir als Berichterstattung bzw als Teaser in römisch 40 (und sicher auch auf römisch 40 ) senden.“

In Beantwortung der von der GRA an die belangte Behörde übermittelten Fragen schickte die belangte Behörde am XXXX folgendes Schreiben an den Zweitbeschwerdeführer: In Beantwortung der von der GRA an die belangte Behörde übermittelten Fragen schickte die belangte Behörde am römisch 40 folgendes Schreiben an den Zweitbeschwerdeführer:

„1. Off-air Veranstaltungen, über die wir auszugsweise/zusammenfassend im Radio berichten, sollten wir komplett als Video ins Internet stellen dürfen.

Was diesen Fall neu und interessant macht, ist ein Medienbruch: Radiosendungen sollen durch Videoinhalte begleitet werden.

Das ist, vor dem Hintergrund des § 4e Abs. 3 Z 2 nicht unbedingt ein Problem: Informationen zur unterstützenden Erläuterung und Vertiefung der Sendungsinhalte, einschließlich Audio- und audiovisueller Angebote und ergänzender interaktiver Elemente sowie Podcasts (Audio und Video), soweit dabei auf für die jeweilige Hörfunk- oder Fernsehsendung bzw. Sendereihe verfügbare Materialien und Quellen zurückgegriffen wird und dieses Angebot thematisch und inhaltlich die Hörfunk- oder Fernsehsendung unterstützend vertieft und begleitet.Das ist, vor dem Hintergrund des Paragraph 4 e, Absatz 3, Ziffer 2, nicht unbedingt ein Problem: Informationen zur unterstützenden Erläuterung und Vertiefung der Sendungsinhalte, einschließlich Audio- und audiovisueller Angebote und ergänzender interaktiver Elemente sowie Podcasts (Audio und Video), soweit dabei auf für die jeweilige Hörfunk- oder Fernsehsendung bzw. Sendereihe verfügbare Materialien und Quellen zurückgegriffen wird und dieses Angebot thematisch und inhaltlich die Hörfunk- oder Fernsehsendung unterstützend vertieft und begleitet.

Weder im Gesetzestext noch in de[n] Materialien findet sich eine Festlegung hinsichtlich des Medientyps, eine Bestimmung, wonach Bewegtbildsendungen nur durch Bewegtbildinhalte begleitet werden dürfen, findet sich nicht. Tatsächlich geht das Gesetz noch einen Schritt weiter: die begleitenden Inhalte dürfen sogar mit ‚interaktiven Elementen‘ ergänzt werden, was selbst zum TV-lnhalt noch eine Steigerung in Sachen Nutzerattraktivität bedeutet. Der Kreis der erlaubten Materialien ist mit dem Verweis auf ‚verfügbare Materialien und Quellen‘ ohnehin recht weit gezogen.

Im Hinterkopf muss man zwar stets den Gedanken des ‚Anlassverbotes‘ aus den Materialien halten: ‚Nicht zulässig waren demgegenüber ‚sendungsbegleitende Inhalte‘, die das Thema einer Sendung bloß als Anlass nehmen, um umfassend und weit über die Sendungsinhalte hinaus über dieses Thema zu berichten.‘ Im gegebenen Fall wäre das aber uE nicht der Fall bzw. würde dies ohnehin erst im Einzelfall beurteilt werden können.

2. Interviews/Gespräche, von denen wir (max 2 -3 min-)Ausschnitte in XXXX und/oder XXXX spielen, sollten wir in ganzer Länge als Video ins Netz stellen dürfen.2. Interviews/Gespräche, von denen wir (max 2 -3 min-)Ausschnitte in römisch 40 und/oder römisch 40 spielen, sollten wir in ganzer Länge als Video ins Netz stellen dürfen.

Die Bereitstellung von Interviews wird in den Erläuterungen ausdrücklich als Beispiel genannt: ‚So wäre es beispielsweise möglich, ein im Fernsehen gekürzt ausgestrahltes Interview im Rahmen der Sendungsbegleitung ungekürzt zur Verfügung zu stellen.‘

Dass hier ein Medienbruch erfolgt, schadet uE aus den oben genannten Gründen nicht: das Gesetz sieht kein ‚Verharren‘ im Format der begleiteten Sendung vor und geht (zB Interaktivität) sogar einen Schritt weiter.

Notwendig wäre freilich eine Änderung des Angebotskonzeptes für die betroffenen Angebote (keine Ahnung, ob das in der XXXX , auf XXXX in der XXXX oder sonst wo passieren soll...).“Notwendig wäre freilich eine Änderung des Angebotskonzeptes für die betroffenen Angebote (keine Ahnung, ob das in der römisch 40 , auf römisch 40 in der römisch 40 oder sonst wo passieren soll...).“

1.6. Österreichische Medientage

Bei den Österreichischen Medientagen handelt es sich um den jährlich stattfindenden größten nationalen Kongress der Medienbranche, der von der Fachzeitschrift XXXX und dem XXXX organisiert wird. Rund 2.000 Teilnehmer kommen jedes Jahr zum Kongress. Die Panels rund um wichtige Medienthemen werden live übertragen und werden von der Fachzeitschrift XXXX unter XXXX zum Abruf bereitgestellt.Bei den Österreichischen Medientagen handelt es sich um den jährlich stattfindenden größten nationalen Kongress der Medienbranche, der von der Fachzeitschrift römisch 40 und dem römisch 40 organisiert wird. Rund 2.000 Teilnehmer kommen jedes Jahr zum Kongress. Die Panels rund um wichtige Medienthemen werden live übertragen und werden von der Fachzeitschrift römisch 40 unter römisch 40 zum Abruf bereitgestellt.

Bei den Österreichischen Medientagen am XXXX wurde das unter XXXX abrufbare Erkennungstool von der damaligen Leiterin der XXXX , XXXX , vorgestellt.Bei den Österreichischen Medientagen am römisch 40 wurde das unter römisch 40 abrufbare Erkennungstool von der damaligen Leiterin der römisch 40 , römisch 40 , vorgestellt.

1.7. Erstbeschwerdeführer

Der Erstbeschwerdeführer ist Mitarbeiter der Abteilung GRA des Zweitbeschwerdeführers. Er wurde von diesem mit Schreiben vom XXXX für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften gemäß § 9 Abs. 2 VStG zum verantwortlichen Beauftragten, sachlich begrenzt für Übertretungen nach § 38 Abs. 1 XXXX -G, mit Ausnahme des § 38 Abs. 1 Z 6, 9 und 10 XXXX -G, sowie mit Ausnahme des § 38 Abs. 1 Z 7 XXXX -G, sofern der Geschäftsführer der zuständigen Tochtergesellschaft nach VStG haftet, für den gesamten Bereich des Zweitbeschwerdeführers bestellt.Der Erstbeschwerdeführer ist Mitarbeiter der Abteilung GRA des Zweitbeschwerdeführers. Er wurde von diesem mit Schreiben vom römisch 40 für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften gemäß Paragraph 9, Absatz 2, VStG zum verantwortlichen Beauftragten, sachlich begrenzt für Übertretungen nach Paragraph 38, Absatz eins, römisch 40 -G, mit Ausnahme des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 6, 9 und 10 römisch 40 -G, sowie mit Ausnahme des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 7, römisch 40 -G, sofern der Geschäftsführer der zuständigen Tochtergesellschaft nach VStG haftet, für den gesamten Bereich des Zweitbeschwerdeführers bestellt.

Das Monatsbruttogehalt des Erstbeschwerdeführers wird auf EUR XXXX geschätzt. Nach seiner Väterkarenz ist er seit XXXX wieder Vollzeit im Büro. Er ist für zwei minderjährige Kinder sorgepflichtig.Das Monatsbruttogehalt des Erstbeschwerdeführers wird auf EUR römisch 40 geschätzt. Nach seiner Väterkarenz ist er seit römisch 40 wieder Vollzeit im Büro. Er ist für zwei minderjährige Kinder sorgepflichtig.

Im Zeitraum der Begehung der Verwaltungsübertretungen ( XXXX bis XXXX und XXXX bis XXXX bzw. XXXX bis XXXX ) war der Zweitbeschwerdeführer nach dem XXXX -G verwaltungsstrafrechtlich unbescholten.Im Zeitraum der Begehung der Verwaltungsübertretungen ( römisch 40 bis römisch 40 und römisch 40 bis römisch 40 bzw. römisch 40 bis römisch 40 ) war der Zweitbeschwerdeführer nach dem römisch 40 -G verwaltungsstrafrechtlich unbescholten.

Der Erstbeschwerdeführer hat kein effektives Kontrollsystem eingeführt. Überprüfungen erfolgten lediglich in weiten zeitlichen Abständen.

2. BEWEISWÜRDIGUNG

Ad Pkt. II.1.1. bis II.1.6. Die Feststellungen zu den Inhalten der bereitgestellten Online-Angebote „ XXXX “ und XXXX , dem ZIB Magazin vom XXXX , dem Erkennungstool im Online-Angebot „ XXXX “, dem Angebotskonzept für „ XXXX “, der Anfrage der XXXX und dem Schriftverkehr zwischen der belangten Behörde und dem Zweitbeschwerdeführer vom XXXX sowie den Österreichischen Medientagen gründen sich auf die vom Bundesverwaltungsgericht – soweit noch möglich – nachgeprüften und für zutreffend befundenen Feststellungen der belangten Behörde im bekämpften Straferkenntnis. Die Beschwerdeführer haben den bereits von der belangten Behörde festgestellten und vom Bundesverwaltungsgericht als erwiesen angenommenen Sachverhalt wie auch die dazu getroffene Beweiswürdigung nicht bestritten.Ad Pkt. römisch zwei.1.1. bis römisch zwei.1.6. Die Feststellungen zu den Inhalten der bereitgestellten Online-Angebote „ römisch 40 “ und römisch 40 , dem ZIB Magazin vom römisch 40 , dem Erkennungstool im Online-Angebot „ römisch 40 “, dem Angebotskonzept für „ römisch 40 “, der Anfrage der römisch 40 und dem Schriftverkehr zwischen der belangten Behörde und dem Zweitbeschwerdeführer vom römisch 40 sowie den Österreichischen Medientagen gründen sich auf die vom Bundesverwaltungsgericht – soweit noch möglich – nachgeprüften und für zutreffend befundenen Feststellungen der belangten Behörde im bekämpften Straferkenntnis. Die Beschwerdeführer haben den bereits von der belangten Behörde festgestellten und vom Bundesverwaltungsgericht als erwiesen angenommenen Sachverhalt wie auch die dazu getroffene Beweiswürdigung nicht bestritten.

Ad Pkt. II.1.7. Die Feststellung zur Bestellung des Erstbeschwerdeführers zum verwaltungsstrafrechtlich verantwortlichen Beauftragten ergibt sich aus dem zitierten Schreiben des Zweitbeschwerdeführers vom XXXX .Ad Pkt. römisch zwei.1.7. Die Feststellung zur Bestellung des Erstbeschwerdeführers zum verwaltungsstrafrechtlich verantwortlichen Beauftragten ergibt sich aus dem zitierten Schreiben des Zweitbeschwerdeführers vom römisch 40 .

Die belangte Behörde orientierte sich bei der Einschätzung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Erstbeschwerdeführers und dessen Sorgepflichten an einem früheren Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. etwa W273 2214634-1/12E und W273 2214679-1/12E), in dem das Einkommen des Erstbeschwerdeführers auf EUR XXXX geschätzt wurde. Der Erstbeschwerdeführer gab in der Beschwerde bekannt, diese Schätzung aufgrund einer Änderung seiner Einkommensverhältnisse (Antritt einer Väterkarenz) zu bestreiten. Seine Väterkarenz ist seit XXXX beendet; er ist nunmehr wieder Vollzeit im Büro. Somit wurde auf die frühere Schätzung zurückgegriffen und diese auf einen Monatswert von EUR XXXX heruntergebrochen.Die belangte Behörde orientierte sich bei der Einschätzung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Erstbeschwerdeführers und dessen Sorgepflichten an einem früheren Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht vergleiche etwa W273 2214634-1/12E und W273 2214679-1/12E), in dem das Einkommen des Erstbeschwerdeführers auf EUR römisch 40 geschätzt wurde. Der Erstbeschwerdeführer gab in der Beschwerde bekannt, diese Schätzung aufgrund einer Änderung seiner Einkommensverhältnisse (Antritt einer Väterkarenz) zu bestreiten. Seine Väterkarenz ist seit römisch 40 beendet; er ist nunmehr wieder Vollzeit im Büro. Somit wurde auf die frühere Schätzung zurückgegriffen und diese auf einen Monatswert von EUR römisch 40 heruntergebrochen.

Das Vorliegen von Sorgepflichten für nunmehr zwei minderjährige Kinder ist unstrittig.

Der Erstbeschwerdeführer brachte zwar vor, es würden regelmäßig Kontrollen stattfinden, doch konkretisierte er dieses Vorbringen nicht weiter. Auch zeigt der lange Begehungszeitraum iZm dem Archiv, dass Kontrollen hierzu nur in sehr weiten zeitlichen Abständen stattfanden; betreffend das Erkennungstool gab es kein Vorbringen. Auch die interne Anordnung des Erstbeschwerdeführers, die Archivfunktion zu löschen, vermag kein wirksames Kontrollsystem darzulegen. Es war damit festzustellen, dass kein effektives Kontrollsystem eingerichtet war.

3. RECHTLICHE BEURTEILUNG

3.1. ZUSTÄNDIGKEIT UND VERFAHREN VOR DEM BUNDESVERWALTUNGSGERICHT

Nach § 2 Abs. 1 Z 9 KOG und §§ 35 ff XXXX -G obliegt der belangten Behörde die Wahrnehmung der Rechtsaufsicht über den Zweitbeschwerdeführer und seine Tochtergesellschaften sowie das Führen von Verwaltungsstrafverfahren nach Maßgabe des XXXX -G.Nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, KOG und Paragraphen 35, ff römisch 40 -G obliegt der belangten Behörde die Wahrnehmung der Rechtsaufsicht über den Zweitbeschwerdeführer und seine Tochtergesellschaften sowie das Führen von Verwaltungsstrafverfahren nach Maßgabe des römisch 40 -G.

Gemäß § 36 KOG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden in jenen Fällen, in denen die KommAustria belangte Behörde ist (§ 9 Abs. 2 VwGVG), durch Senat. Im gegenständlichen Fall richten sich die Beschwerden der Beschwerdeführer gegen ein Straferkenntnis der KommAustria, die auch belangte Behörde im vorgenannten Sinne ist. Es besteht daher Senatszuständigkeit.Gemäß Paragraph 36, KOG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden in jenen Fällen, in denen die KommAustria belangte Behörde ist (Paragraph 9, Absatz 2, VwGVG), durch Senat. Im gegenständlichen Fall richten sich die Beschwerden der Beschwerdeführer gegen ein Straferkenntnis der KommAustria, die auch belangte Behörde im vorgenannten Sinne ist. Es besteht daher Senatszuständigkeit.

§ 37 KOG sieht vor, dass, soweit in Bundesgesetzen der belangten Behörde in erster Instanz Aufgaben und Befugnisse als Regulierungsbehörde zugewiesen sind, diese auch dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Wahrnehmung seiner Aufgaben zustehen. In Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 7 KOG und §§ 35 ff KOG kommt die Wahrnehmung der Rechtsaufsicht über den Zweitbeschwerdeführer dem nunmehr angerufenen Bundesverwaltungsgericht zu.Paragraph 37, KOG sieht vor, dass, soweit in Bundesgesetzen der belangten Behörde in erster Instanz Aufgaben und Befugnisse als Regulierungsbehörde zugewiesen sind, diese auch dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Wahrnehmung seiner Aufgaben zustehen. In Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7, KOG und Paragraphen 35, ff KOG kommt die Wahrnehmung der Rechtsaufsicht über den Zweitbeschwerdeführer dem nunmehr angerufenen Bundesverwaltungsgericht zu.

ZU A)

3.2. RECHTSGRUNDLAGEN

3.2.1. Die im vorliegenden Fall relevanten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Österreichischen Rundfunk – XXXX -Gesetz ( XXXX -G), StF: BGBl. Nr. 379/1984, in der zum Tatzeitpunkt maßgeblichen Fassung (vgl. § 1 Abs. 2 VStG), lauten auszugsweise:3.2.1. Die im vorliegenden Fall relevanten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Österreichischen Rundfunk – römisch 40 -Gesetz ( römisch 40 -G), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1984,, in der zum Tatzeitpunkt maßgeblichen Fassung vergleiche Paragraph eins, Absatz 2, VStG), lauten auszugsweise:

§ 38 XXXX -G idF BGBl. I Nr. 50/2010:Paragraph 38, römisch 40 -G in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 50/2010:

„Verwaltungsstrafen

§ 38. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 58 000 Euro zu bestrafen, wer – soweit die nachfolgend genannten Bestimmungen auf seine Tätigkeit Anwendung finden – nach diesem Bundesgesetz ein Programm veranstaltet, einen Abrufdienst anbietet oder sonst ein Online-Angebot bereitstellt und dabeiParagraph 38, (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 58 000 Euro zu bestrafen, wer – soweit die nachfolgend genannten Bestimmungen auf seine Tätigkeit Anwendung finden – nach diesem Bundesgesetz ein Programm veranstaltet, einen Abrufdienst anbietet oder sonst ein Online-Angebot bereitstellt und dabei

[…]

5. entgegen § 6 keine Auftragsvorprüfung durchführt;5. entgegen Paragraph 6, keine Auftragsvorprüfung durchführt;

[…]“

§ 4e XXXX -G idF BGBl. I Nr. 50/2010:Paragraph 4 e, römisch 40 -G in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 50/2010:

„Besonderer Auftrag für ein Online-Angebot

§ 4e. (1) Der Österreichische Rundfunk hat zur Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Kernauftrags (§ 4) auch ein Online-Angebot bereitzustellen, das insbesondere sendungsbegleitende und in direktem Zusammenhang mit seinen Rundfunkprogrammen stehende Inhalte zu umfassen hat. Dieses Online-Angebot hat nach Maßgabe der technischen Entwicklung und der wirtschaftlichen Tragbarkeit zu beinhalten:Paragraph 4 e, (1) Der Österreichische Rundfunk hat zur Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Kernauftrags (Paragraph 4,) auch ein Online-Angebot bereitzustellen, das insbesondere sendungsbegleitende und in direktem Zusammenhang mit seinen Rundfunkprogrammen stehende Inhalte zu umfassen hat. Dieses Online-Angebot hat nach Maßgabe der technischen Entwicklung und der wirtschaftlichen Tragbarkeit zu beinhalten:

1. Information über den Österreichischen Rundfunk und seine gemäß § 3 veranstalteten Programme und bereitgestellten Angebote;1. Information über den Österreichischen Rundfunk und seine gemäß Paragraph 3, veranstalteten Programme und bereitgestellten Angebote;

2. eine tagesaktuelle Überblicksberichterstattung (Abs. 2);2. eine tagesaktuelle Überblicksberichterstattung (Absatz 2,);

3. die Begleitung der in den Programmen nach § 3 Abs. 1 und 8 ausgestrahlten Sendungen (sendungsbegleitende Inhalte; Abs. 3) und3. die Begleitung der in den Programmen nach Paragraph 3, Absatz eins und 8 ausgestrahlten Sendungen (sendungsbegleitende Inhalte; Absatz 3,) und

4. einen Abrufdienst für die in den Programmen nach § 3 Abs. 1 und 8 ausgestrahlten Sendungen (Abs. 4).4. einen Abrufdienst für die in den Programmen nach Paragraph 3, Absatz eins und 8 ausgestrahlten Sendungen (Absatz 4,).

[…]

(3) Sendungsbegleitende Inhalte (Abs. 1 Z 3) sind:(3) Sendungsbegleitende Inhalte (Absatz eins, Ziffer 3,) sind:

1. Informationen über die Sendung selbst und die daran mitwirkenden Personen sowie damit im Zusammenhang stehender Sendungen, einschließlich Audio- und audiovisueller Angebote und ergänzender interaktiver Elemente sowie Podcasts (Audio und Video), und

2. Informationen zur unterstützenden Erläuterung und Vertiefung der Sendungsinhalte, einschließlich Audio- und audiovisueller Angebote und ergänzender interaktiver Elemente sowie Podcasts (Audio und Video), soweit dabei auf für die jeweilige Hörfunk- oder Fernsehsendung bzw. Sendereihe verfügbare Materialien und Quellen zurückgegriffen wird und dieses Angebot thematisch und inhaltlich die Hörfunk- oder Fernsehsendung unterstützend vertieft und begleitet.

Sendungsbegleitende Inhalte sind jeweils durch Angabe der Bezeichnung und des Ausstrahlungsdatums jener Hörfunk- oder Fernsehsendung zu bezeichnen, welche sie begleiten. Sendungsbegleitende Angebote dürfen kein eigenständiges, von der konkreten Hörfunk oder Fernsehsendung losgelöstes Angebot darstellen und nicht nach Gesamtgestaltung und -inhalt dem Online-Angebot von Zeitungen und Zeitschriften entsprechen; insbesondere darf kein von der Begleitung der konkreten Hörfunk- oder Fernsehsendungen losgelöstes, vertiefendes Angebot in den Bereichen Politik, Wirtschaft, Chronik, Kultur und Wissenschaft (einschließlich Technologie), Sport, Mode- und Gesellschaftsberichterstattung bereitgestellt werden. Sendungsbegleitende Inhalte gemäß Z 2 dürfen nur für einen dem jeweiligen Sendungsformat angemessenen Zeitraum bereitgestellt werden, das sind längstens 30 Tage nach Ausstrahlung der Sendung bzw. bei Sendereihen 30 Tage nach Ausstrahlung des letzten Teils der Sendereihe. Die Bereitstellung von sendungsbegleitenden Inhalten in einem angemessenen Zeitraum vor Ausstrahlung der jeweiligen Sendung ist zulässig, soweit der konkrete Sendungsbezug gewahrt bleibt.Sendungsbegleitende Inhalte sind jeweils durch Angabe der Bezeichnung und des Ausstrahlungsdatums jener Hörfunk- oder Fernsehsendung zu bezeichnen, welche sie begleiten. Sendungsbegleitende Angebote dürfen kein eigenständiges, von der konkreten Hörfunk oder Fernsehsendung losgelöstes Angebot darstellen und nicht nach Gesamtgestaltung und -inhalt dem Online-Angebot von Zeitungen und Zeitschriften entsprechen; insbesondere darf kein von der Begleitung der konkreten Hörfunk- oder Fernsehsendungen losgelöstes, vertiefendes Angebot in den Bereichen Politik, Wirtschaft, Chronik, Kultur und Wissenschaft (einschließlich Technologie), Sport, Mode- und Gesellschaftsberichterstattung bereitgestellt werden. Sendungsbegleitende Inhalte gemäß Ziffer 2, dürfen nur für einen dem jeweiligen Sendungsformat angemessenen Zeitraum bereitgestellt werden, das sind längstens 30 Tage nach Ausstrahlung der Sendung bzw. bei Sendereihen 30 Tage nach Ausstrahlung des letzten Teils der Sendereihe. Die Bereitstellung von sendungsbegleitenden Inhalten in einem angemessenen Zeitraum vor Ausstrahlung der jeweiligen Sendung ist zulässig, soweit der konkrete Sendungsbezug gewahrt bleibt.

[…]

(5) Das Online-Angebot gemäß Abs. 1 bis 4 darf erst nach Erstellung eines Angebotskonzeptes (§ 5a) bereitgestellt werden und ist keiner Auftragsvorprüfung zu unterziehen. Sind durch die kommerzielle Verwertung der Angebote gemäß Abs. 1 die Voraussetzungen des § 6 erfüllt, ist eine Auftragsvorprüfung (§§ 6 bis 6b) durchzuführen.“(5) Das Online-Angebot gemäß Absatz eins bis 4 darf erst nach Erstellung eines Angebotskonzeptes (Paragraph 5 a,) bereitgestellt werden und ist keiner Auftragsvorprüfung zu unterziehen. Sind durch die kommerzielle Verwertung der Angebote gemäß Absatz eins, die Voraussetzungen des Paragraph 6, erfüllt, ist eine Auftragsvorprüfung (Paragraphen 6 bis 6 b) durchzuführen.“

§ 4f XXXX -G idF BGBl. I Nr. 120/2016 und BGBl. I Nr. 169/2013:Paragraph 4 f, römisch 40 -G in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2016, und BGBl. römisch eins Nr. 169/2013:

„Bereitstellung weiterer Online-Angebote

§ 4f. (1) Der Österreichische Rundfunk hat nach Maßgabe der technischen Entwicklung und der wirtschaftlichen Tragbarkeit über das Angebot nach § 4e hinaus weitere Online-Angebote bereitzustellen, die einen wirksamen Beitrag zur Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Kernauftrags (§ 4) leisten. Darunter fallen auch Abrufdienste. Solche Angebote dürfen nur nach Erstellung eines Angebotskonzepts (§ 5a) erbracht werden; sind die Voraussetzungen des § 6 erfüllt, ist eine Auftragsvorprüfung (§§ 6 bis 6b) durchzuführen.Paragraph 4 f, (1) Der Österreichische Rundfunk hat nach Maßgabe der technischen Entwicklung und der wirtschaftlichen Tragbarkeit über das Angebot nach Paragraph 4 e, hinaus weitere Online-Angebote bereitzustellen, die einen wirksamen Beitrag zur Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Kernauftrags (Paragraph 4,) leisten. Darunter fallen auch Abrufdienste. Solche Angebote dürfen nur nach Erstellung eines Angebotskonzepts (Paragraph 5 a,) erbracht werden; sind die Voraussetzungen des Paragraph 6, erfüllt, ist eine Auftragsvorprüfung (Paragraphen 6 bis 6 b) durchzuführen.

(2) Folgende Online-Angebote dürfen nicht im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Auftrags bereitgestellt werden:

[…]“

§ 5a XXXX -G idF BGBl. I Nr. 50/2010:Paragraph 5 a, römisch 40 -G in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 50/2010:

„Angebotskonzept

§ 5a. (1) Angebotskonzepte dienen, soweit in diesem Gesetz vorgesehen, der Konkretisierung des gesetzlichen Auftrags der im öffentlich-rechtlichen Auftrag gelegenen Programme und Angebote. Sie haben insbesondere Angaben zu folgenden Punkten zu enthalten:Paragraph 5 a, (1) Angebotskonzepte dienen, soweit in diesem Gesetz vorgesehen, der Konkretisierung des gesetzlichen Auftrags der im öffentlich-rechtlichen Auftrag gelegenen Programme und Angebote. Sie haben insbesondere Angaben zu folgenden Punkten zu enthalten:

1. Inhaltskategorien;

2. Zielgruppe;

3. zeitliche Gestaltung des Programms oder Angebots inklusive allfälliger zeitlicher Beschränkungen;

4. technische Nutzbarkeit des oder Zugang zum Angebot;

5. allfällige besondere Qualitätskriterien;

6. allfällige komplementäre oder ausschließende Beziehungen zu anderen Programmen oder Angeboten des Österreichischen Rundfunks;

7. Themen, Formate, Programmschienen oder sonstige Angaben dazu, was hauptsächlich, nur nebenrangig oder überhaupt nicht Gegenstand des Programms oder Angebots sein soll;

8. Einhaltung der Vorgaben dieses Gesetzes, insbesondere Ausführungen zur Vereinbarkeit des Programms oder Angebots mit § 4.8. Einhaltung der Vorgaben dieses Gesetzes, insbesondere Ausführungen zur Vereinbarkeit des Programms oder Angebots mit Paragraph 4,

(2) Angebotskonzepte sind nach ihrer erstmaligen Erstellung sowie nach jeder nicht bloß geringfügigen Änderung der Regulierungsbehörde zu übermitteln. Die Regulierungsbehörde hat binnen acht Wochen nach Übermittlung die Verbesserung des Angebotskonzeptes aufzutragen, wenn das Angebotskonzept unvollständig ist. Die Regulierungsbehörde hat binnen acht Wochen nach Übermittlung des vollständigen Angebotskonzepts die Durchführung des Angebotskonzeptes zu untersagen, wenn die Veranstaltung oder Bereitstellung des betreffenden Programms oder Angebots gegen die Vorgaben dieses Gesetzes verstoßen würde oder eine Auftragsvorprüfung gemäß §§ 6 bis 6b durchzuführen wäre. Hat die Regulierungsbehörde innerhalb der genannten Frist die Durchführung des Angebotskonzepts nicht untersagt, hat der Österreichische Rundfunk das Angebotskonzept auf seiner Website leicht auffindbar, unmittelbar und für die Dauer seiner Gültigkeit ständig zugänglich zu machen. Das Programm oder Angebot darf beginnend mit der Veröffentlichung des Angebotskonzepts veranstaltet oder bereitgestellt werden.(2) Angebotskonzepte sind nach ihrer erstmaligen Erstellung sowie nach jeder nicht bloß geringfügigen Änderung der Regulierungsbehörde zu übermitteln. Die Regulierungsbehörde hat binnen acht Wochen nach Übermittlung die Verbesserung des Angebotskonzeptes aufzutragen, wenn das Angebotskonzept unvollständig ist. Die Regulierungsbehörde hat binnen acht Wochen nach Übermittlung des vollständigen Angebotskonzepts die Durchführung des Angebotskonzeptes zu untersagen, wenn die Veranstaltung oder Bereitstellung des betreffenden Programms oder Angebots gegen die Vorgaben dieses Gesetzes verstoßen würde oder eine Auftragsvorprüfung gemäß Paragraphen 6 bis 6 b durchzuführen wäre. Hat die Regulierungsbehörde innerhalb der genannten Frist die Durchführung des Angebotskonzepts nicht untersagt, hat der Österreichische Rundfunk das Angebotskonzept auf seiner Website leicht auffindbar, unmittelbar und für die Dauer seiner Gültigkeit ständig zugänglich zu machen. Das Programm oder Angebot darf beginnend mit der Veröffentlichung des Angebotskonzepts veranstaltet oder bereitgestellt werden.

(3) Abs. 2 gilt nicht für Angebotskonzepte, die im Rahmen einer Auftragsvorprüfung erstellt werden (§ 6a Abs. 1). Er findet auf im Rahmen einer Auftragsvorprüfung erstellte und genehmigte Angebotskonzepte nur bei neuerlichen, nicht bloß geringfügigen Änderungen Anwendung, sofern nicht wiederum eine Angebotsvorprüfung durchzuführen ist.(3) Absatz 2, gilt nicht für Angebotskonzepte, die im Rahmen einer Auftragsvorprüfung erstellt werden (Paragraph 6 a, Absatz eins,). Er findet auf im Rahmen einer Auftragsvorprüfung erstellte und genehmigte Angebotskonzepte nur bei neuerlichen, nicht bloß geringfügigen Änderungen Anwendung, sofern nicht wiederum eine Angebotsvorprüfung durchzuführen ist.

(4) Der Österreichische Rundfunk hat sich bei der konkreten Ausgestaltung seiner Programme und Angebote vom jeweiligen Angebotskonzept leiten zu lassen und die dadurch gezogenen Grenzen einzuhalten.“

§ 6 XXXX -G idF BGBl. I Nr. 50/2010:Paragraph 6, römisch 40 -G in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 50/2010:

„Auftragsvorprüfung

Anwendungsbereich

§ 6. (1) Eine Auftragsvorprüfung ist in den in diesem Gesetz festgeschriebenen Fällen sowie dann durchzuführen, wenn der Österreichische Rundfunk ein neues Angebot im Sinne des Abs. 2 anzubieten beabsichtigt.Paragraph 6, (1) Eine Auftragsvorprüfung ist in den in diesem Gesetz festgeschriebenen Fällen sowie dann durchzuführen, wenn der Österreichische Rundfunk ein neues Angebot im Sinne des Absatz 2, anzubieten beabsichtigt.

(2) Als neue Angebote gelten

1. Programme oder Angebote gemäß § 3, die erstmals veranstaltet oder bereitgestellt werden und sich wesentlich von den vom Österreichischen Rundfunk aufgrund der §§ 3 bis 5 bereits zum Zeitpunkt der Auftragsvorprüfung erbrachten Programmen oder Angeboten unterscheiden, oder1. Programme oder Angebote gemäß Paragraph 3,, die erstmals veranstaltet oder bereitgestellt werden und sich wesentlich von den vom Österreichischen Rundfunk aufgrund der Paragraphen 3 bis 5 bereits zum Zeitpunkt der Auftragsvorprüfung erbrachten Programmen oder Angeboten unterscheiden, oder

2. bestehende Programme oder Angebote gemäß § 3, die so geändert werden, dass sich das geänderte Programm oder Angebot voraussichtlich wesentlich vom bestehenden Programm oder Angebot unterscheiden wird.2. bestehende Programme oder Angebote gemäß Paragraph 3,, die so geändert werden, dass sich das geänderte Programm oder Angebot voraussichtlich wesentlich vom bestehenden Programm oder Angebot unterscheiden wird.

(3) Eine wesentliche Unterscheidung im Sinne des Abs. 2 liegt insbesondere vor:(3) Eine wesentliche Unterscheidung im Sinne des Absatz 2, liegt insbesondere vor:

1. wenn sich die Angebote durch ihren Inhalt, die Form ihrer technischen Nutzbarkeit oder ihres Zugangs wesentlich von den bestehenden Programmen oder Angeboten gemäß § 3 unterscheiden, oder1. wenn sich die Angebote durch ihren Inhalt, die Form ihrer technischen Nutzbarkeit oder ihres Zugangs wesentlich von den bestehenden Programmen oder Angeboten gemäß Paragraph 3, unterscheiden, oder

2. wenn die Angebote eine wesentlich andere Zielgruppe ansprechen als bestehende Programme oder Angebote gemäß § 3.2. wenn die Angebote eine wesentlich andere Zielgruppe ansprechen als bestehende Programme oder Angebote gemäß Paragraph 3,

Ein Indiz für eine wesentliche Unterscheidung liegt vor, wenn der aus der Neuschaffung oder der Änderung entstehende finanzielle Aufwand mehr als 2 vH der Kosten des öffentlich-rechtlichen Auftrags beträgt.

(4) Maßgeblich für die Beurteilung, ob eine wesentliche Änderung im Sinne von Abs. 3 vorliegt, sind insbesondere das Angebotskonzept (§ 5a), soweit ein solches besteht, die Programmpläne und die Jahressende- und Jahresangebotsschemen (§ 21 Abs. 1 Z 3 und § 21 Abs. 2 Z 2).(4) Maßgeblich für die Beurteilung, ob eine wesentliche Änderung im Sinne von Absatz 3, vorliegt, sind insbesondere das Angebotskonzept (Paragraph 5 a,), soweit ein solches besteht, die Programmpläne und die Jahressende- und Jahresangebotsschemen (Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 2,).

(5) Unbeschadet § 4g darf ein neues Angebot vor Erteilung einer Genehmigung gemäß § 6b nicht erbracht werden.“(5) Unbeschadet Paragraph 4 g, darf ein neues Angebot vor Erteilung einer Genehmigung gemäß Paragraph 6 b, nicht erbracht werden.“

3.1.2. Die im vorliegenden Fall relevanten Regelungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), StF: BGBl. Nr. 52/1991 idF Nr. 58/2018, lauten auszugsweise:3.1.2. Die im vorliegenden Fall relevanten Regelungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, in der Fassung Nr. 58 aus 2018,, lauten auszugsweise:

§ 5 VStG:Paragraph 5, VStG:

„Schuld

§ 5. (1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.Paragraph 5, (1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

(1a) Abs. 1 zweiter Satz gilt nicht, wenn die Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von über 50 000 Euro bedroht ist.(1a) Absatz eins, zweiter Satz gilt nicht, wenn die Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von über 50 000 Euro bedroht ist.

(2) Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.“

§ 9 VStG:Paragraph 9, VStG:

„Besondere Fälle der Verantwortlichkeit

§ 9. (1) Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.Paragraph 9, (1) Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Absatz 2,) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

(2) Die zur Vertretung nach außen Berufenen sind berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.

[…]

(7) Juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften sowie die in Abs. 3 genannten natürlichen Personen haften für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlichen Beauftragten verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.“(7) Juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften sowie die in Absatz 3, genannten natürlichen Personen haften für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlichen Beauftragten verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.“

§ 16 VStG:Paragraph 16, VStG:

„Ersatzfreiheitsstrafe

§ 16. (1) Wird eine Geldstrafe verhängt, so ist zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen.Paragraph 16, (1) Wird eine Geldstrafe verhängt, so ist zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen.

(2) Die Ersatzfreiheitsstrafe darf das Höchstmaß der für die Verwaltungsübertretung angedrohten Freiheitsstrafe und, wenn keine Freiheitsstrafe angedroht und nicht anderes bestimmt ist, zwei Wochen nicht übersteigen. Eine Ersatzfreiheitsstrafe von mehr als sechs Wochen ist nicht zulässig. Sie ist ohne Bedachtnahme auf § 12 nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.“(2) Die Ersatzfreiheitsstrafe darf das Höchstmaß der für die Verwaltungsübertretung angedrohten Freiheitsstrafe und, wenn keine Freiheitsstrafe angedroht und nicht anderes bestimmt ist, zwei Wochen nicht übersteigen. Eine Ersatzfreiheitsstrafe von mehr als sechs Wochen ist nicht zulässig. Sie ist ohne Bedachtnahme auf Paragraph 12, nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.“

§ 19 VStG:Paragraph 19, VStG:

„Strafbemessung

§ 19. (1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Paragraph 19, (1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“(2) Im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“

§ 45 VStG:Paragraph 45, VStG:

„3. Abschnitt: Ordentliches Verfahren

§ 45. (1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wennParagraph 45, (1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet

[…]

4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind; […]“

3.3. VORAUSSETZUNGEN FÜR EINE AUFTRAGSVORPRÜFUNG

Die belangte Behörde geht davon aus, dass für das automatisierte Erkennungstool (Spruchpunkt 1. der angefochtenen Entscheidung) und das Archiv (Spruchpunkt 2. der angefochtenen Entscheidung) eine Auftragsvorprüfung iSd § 6 XXXX -G durchzuführen gewesen wäre. Dies deshalb, weil mit dem Erkennungstool und dem Archiv ein Online-Angebot bereitgestellt worden sei, das über den gesetzlichen (§ 4e Abs. 1 Z 3 iVm Abs. 3 Z 2 XXXX -G) und den durch die Angebotskonzepte gesteckten Rahmen hinausgehe. Die Durchführung einer Auftragsvorprüfung habe der Zweitbeschwerdeführer rechtswidrig unterlassen.Die belangte Behörde geht davon aus, dass für das automatisierte Erkennungstool (Spruchpunkt 1. der angefochtenen Entscheidung) und das Archiv (Spruchpunkt 2. der angefochtenen Entscheidung) eine Auftragsvorprüfung iSd Paragraph 6, römisch 40 -G durchzuführen gewesen wäre. Dies deshalb, weil mit dem Erkennungstool und dem Archiv ein Online-Angebot bereitgestellt worden sei, das über den gesetzlichen (Paragraph 4 e, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 2, römisch 40 -G) und den durch die Angebotskonzepte gesteckten Rahmen hinausgehe. Die Durchführung einer Auftragsvorprüfung habe der Zweitbeschwerdeführer rechtswidrig unterlassen.

Die Beschwerdeführer erachten das verfahrensgegenständliche Erkennungstool als durch das Angebotskonzept „ XXXX .at“ gedeckt. Eine wesentliche Unterscheidung von bisherigen Programmen sei nicht erkennbar. Es handle sich um eine Form der zulässigen Sendungsbegleitung. Hinsichtlich des Archivs gestanden die Beschwerdeführer ein Fehlverhalten zu.Die Beschwerdeführer erachten das verfahrensgegenständliche Erkennungstool als durch das Angebotskonzept „ römisch 40 .at“ gedeckt. Eine wesentliche Unterscheidung von bisherigen Programmen sei nicht erkennbar. Es handle sich um eine Form der zulässigen Sendungsbegleitung. Hinsichtlich des Archivs gestanden die Beschwerdeführer ein Fehlverhalten zu.

§ 6 Abs. 1 XXXX -G bestimmt, in welchen Fällen eine Auftragsvorprüfung durchzuführen ist, was ein „neues Angebot“ ist (Abs. 2), wann eine „wesentliche Unterscheidung“ vorliegt (Abs. 3), dass für die Beurteilung einer wesentlichen Änderung insbesondere das Angebotskonzept wesentlich ist (Abs. 4) und dass ein neues Angebot vor Erteilung einer Genehmigung nicht erbracht werden darf (Abs. 5).Paragraph 6, Absatz eins, römisch 40 -G bestimmt, in welchen Fällen eine Auftragsvorprüfung durchzuführen ist, was ein „neues Angebot“ ist (Absatz 2,), wann eine „wesentliche Unterscheidung“ vorliegt (Absatz 3,), dass für die Beurteilung einer wesentlichen Änderung insbesondere das Angebotskonzept wesentlich ist (Absatz 4,) und dass ein neues Angebot vor Erteilung einer Genehmigung nicht erbracht werden darf (Absatz 5,).

Die Erläuterungen zur RV 611 BlgNR 24. GP führen zu § 6 XXXX -G u.a. Folgendes aus (Hervorhebungen hinzugefügt):Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage 611 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode führen zu Paragraph 6, römisch 40 -G u.a. Folgendes aus (Hervorhebungen hinzugefügt):

„Die Legaldefinition des Abs. 2 konkretisiert in Entsprechung der Rundfunkmitteilung, welche Programme und Angebote als ‚neue Angebote‘ gelten und unterscheidet dabei zwischen zwei Fällen: ‚neu‘ im Sinne von ‚neu geschaffen‘ bzw. ‚erstmals bereitgestellt‘ samt ‚wesentlicher Unterscheidung‘ sowie ‚neu‘ im Sinne von ‚Veränderung von Bestehendem‘ samt ‚wesentlicher Unterscheidung‘. Durch den Verweis auf § 3 wird klargestellt, dass die Auftragsvorprüfung grundsätzlich auf alle Hörfunk- und Rundfunkprogramme einschließlich Spartenprogramme sowie neue Angebote im Online-Bereich Anwendung findet, sofern die Tatbestandsvoraussetzungen von § 6 Abs. 2 und 3 erfüllt sind. Vor diesem Hintergrund wären als Beispiele für neue Angebote gemäß Abs. 2 Z 1 die Einführung des Informations- und Kultur-Spartenprogramms oder die Einführung eines speziellen Online-Kanals sowie als Beispiele für Angebote gemäß Abs. 2 Z 2 die künftige Erbringung eines bestehenden Programms oder Dienstes gegen einen die entstehenden Kosten deckenden finanziellen Beitrag (Bezahldienst; vgl. Randziffern 82 und 83 der Rundfunkmitteilung) oder die Erweiterung des Abrufdienstes über § 4e Abs. 1 Z 4 hinaus (z. B. Abrufbarkeit fremdproduzierter Sendungen wie z. B. Dokumentationen) denkbar. Solange die Fernseh- und Hörfunkprogramme in grundsätzlich unveränderter Form ausgestrahlt werden, sind sie jedoch keiner Auftragsvorprüfung zu unterziehen; gleiches gilt für Online-Anqebote, solange sie sich im Rahmen von § 4e bewegen. [...] Abs. 3 zählt beispielhaft Fälle auf, in denen das für ‚neue Angebote‘ konstitutive Merkmal der ‚wesentlichen Unterscheidung‘ gegeben ist. In Übereinstimmung mit den Vorgaben der Rundfunkmitteilung […] ist davon auszugehen, dass es sich bei der Beurteilung des Vorliegens einer wesentlichen Unterscheidung um ein bewegliches System abhängig von Besonderheiten und Merkmalen der betreffenden Dienste mit folgenden Komponenten handelt: 1. Inhalt, Art und Form der Nutzung sowie des Zugangs (z. B. ein neu geschaffenes österreichisches Geschichtsportal; eine themenspezifische Online-Zeitschrift; ein themenspezifisches Regionalportal; ein Online-Archiv vom XXXX produzierter Filme, sofern nicht von § 4e erfasst; audiovisuelle Onlinemedien, die nicht bloß abrufbar, sondern downloadbar sind; Angebote auf neuen Übertragungsplattformen, sofern nicht von der Plattformneutralität oder vom direkten Auftrag erfasst; Wechsel von Voll- auf Spartenprogramm), oder 2. Zielgruppe (z. B. Aufbau einer neuen Onlineplattform für Jugendliche, während eine bestehende Onlineplattform sich hauptsächlich an Senioren richtet). Für die Beurteilung der ‚wesentlichen Unterscheidung‘ können ferner der Umfang der für dessen Entwicklung erforderlichen finanziellen Aufwendungen sowie die zu erwartenden Auswirkungen auf die Nachfrage herangezogen werden. […]“„Die Legaldefinition des Absatz 2, konkretisiert in Entsprechung der Rundfunkmitteilung, welche Programme und Angebote als ‚neue Angebote‘ gelten und unterscheidet dabei zwischen zwei Fällen: ‚neu‘ im Sinne von ‚neu geschaffen‘ bzw. ‚erstmals bereitgestellt‘ samt ‚wesentlicher Unterscheidung‘ sowie ‚neu‘ im Sinne von ‚Veränderung von Bestehendem‘ samt ‚wesentlicher Unterscheidung‘. Durch den Verweis auf Paragraph 3, wird klargestellt, dass die Auftragsvorprüfung grundsätzlich auf alle Hörfunk- und Rundfunkprogramme einschließlich Spartenprogramme sowie neue Angebote im Online-Bereich Anwendung findet, sofern die Tatbestandsvoraussetzungen von Paragraph 6, Absatz 2 und 3 erfüllt sind. Vor diesem Hintergrund wären als Beispiele für neue Angebote gemäß Absatz 2, Ziffer eins, die Einführung des Informations- und Kultur-Spartenprogramms oder die Einführung eines speziellen Online-Kanals sowie als Beispiele für Angebote gemäß Absatz 2, Ziffer 2, die künftige Erbringung eines bestehenden Programms oder Dienstes gegen einen die entstehenden Kosten deckenden finanziellen Beitrag (Bezahldienst; vergleiche Randziffern 82 und 83 der Rundfunkmitteilung) oder die Erweiterung des Abrufdienstes über Paragraph 4 e, Absatz eins, Ziffer 4, hinaus (z. B. Abrufbarkeit fremdproduzierter Sendungen wie z. B. Dokumentationen) denkbar. Solange die Fernseh- und Hörfunkprogramme in grundsätzlich unveränderter Form ausgestrahlt werden, sind sie jedoch keiner Auftragsvorprüfung zu unterziehen; gleiches gilt für Online-Anqebote, solange sie sich im Rahmen von Paragraph 4 e, bewegen. [...] Absatz 3, zählt beispielhaft Fälle auf, in denen das für ‚neue Angebote‘ konstitutive Merkmal der ‚wesentlichen Unterscheidung‘ gegeben ist. In Übereinstimmung mit den Vorgaben der Rundfunkmitteilung […] ist davon auszugehen, dass es sich bei der Beurteilung des Vorliegens einer wesentlichen Unterscheidung um ein bewegliches System abhängig von Besonderheiten und Merkmalen der betreffenden Dienste mit folgenden Komponenten handelt: 1. Inhalt, Art und Form der Nutzung sowie des Zugangs (z. B. ein neu geschaffenes österreichisches Geschichtsportal; eine themenspezifische Online-Zeitschrift; ein themenspezifisches Regionalportal; ein Online-Archiv vom römisch 40 produzierter Filme, sofern nicht von Paragraph 4 e, erfasst; audiovisuelle Onlinemedien, die nicht bloß abrufbar, sondern downloadbar sind; Angebote auf neuen Übertragungsplattformen, sofern nicht von der Plattformneutralität oder vom direkten Auftrag erfasst; Wechsel von Voll- auf Spartenprogramm), oder 2. Zielgruppe (z. B. Aufbau einer neuen Onlineplattform für Jugendliche, während eine bestehende Onlineplattform sich hauptsächlich an Senioren richtet). Für die Beurteilung der ‚wesentlichen Unterscheidung‘ können ferner der Umfang der für dessen Entwicklung erforderlichen finanziellen Aufwendungen sowie die zu erwartenden Auswirkungen auf die Nachfrage herangezogen werden. […]“

§ 4e XXXX -G regelt den Auftrag an den Zweitbeschwerdeführer zur Bereitstellung eines Online-Angebotes. Nach Abs. 1 Z 3 dieser Bestimmung hat ein Online-Angebot u.a. sendungsbegleitende Inhalte (Abs. 3) zu beinhalten.Paragraph 4 e, römisch 40 -G regelt den Auftrag an den Zweitbeschwerdeführer zur Bereitstellung eines Online-Angebotes. Nach Absatz eins, Ziffer 3, dieser Bestimmung hat ein Online-Angebot u.a. sendungsbegleitende Inhalte (Absatz 3,) zu beinhalten.

In den Gesetzesmaterialien finden sich u.a. folgende Ausführungen zu § 4e XXXX -G (RV 611 BlgNR 24. GP, Seite 33; Hervorhebungen hinzugefügt):In den Gesetzesmaterialien finden sich u.a. folgende Ausführungen zu Paragraph 4 e, römisch 40 -G Regierungsvorlage 611 BlgNR 24. GP, Seite 33; Hervorhebungen hinzugefügt):

„Abs. 3 definiert, welche Online-Inhalte als sendungsbegleitende Inhalte zulässig sind, ohne den Wettbewerb ungebührlich zu verzerren. Gesetzlicher Maßstab hierfür ist, dass diese Inhalte entweder Informationen über die Sendung selbst oder damit im Zusammenhang stehender Sendungen (zB andere Sendungen derselben Sendereihe), einschließlich von Informationen über die in den Sendungen vorkommenden Personen (zB Teilnehmer einer Sendung) zu sein haben (zu dieser Kategorie zählen auch Querverweise, Programmhinweise, Verweise auf andere Sendungen derselben Sendungsreihe einschließlich textlicher Wiedergabe des Sendungsinhalts sowie Zusammenfassungen), oder aber der unterstützenden Erläuterung und Vertiefung der Sendungsinhalte dienen. Es darf sich dabei grundsätzlich nur um für die jeweilige Sendung bzw. Sendereihe verfügbare Materialien und Quellen handeln; Voraussetzung ist ferner, dass das Angebot insgesamt die Sendung bzw. Sendereihe thematisch und inhaltlich unterstützend vertieft und begleitet. Nicht zulässig wären demgegenüber ‚sendungsbegleitende Inhalte‘, die das Thema einer Sendung bloß als Anlass nehmen, um umfassend und weit über die Sendungsinhalte hinaus über dieses Thema zu berichten. Nicht zulässig sind auch eigenständige, sendungsunabhängige Inhalte. […] Weiters stellt Abs. 3 klar, dass sendungsbegleitende Inhalte lediglich in einem angemessenen Zeitraum nach Ausstrahlung der Sendung bereitgestellt werden dürfen. ‚Angemessen‘ wird im jeweiligen Einzelfall auszulegen sein. Generell wird eine Frist von maximal einem Monat ab Ausstrahlung als angemessen anzusehen sein; wobei in begründeten Fällen wie etwa bei einer länger, aber über einen doch überschaubaren Zeitraum stattfindenden Sendereihe, die durch einen verbindenden inhaltlichen Zusammenhang gekennzeichnet ist, eine Bereitstellung über den gesamten Zeitraum dieser Sendreihe plus dem erwähnten angemessenen Zeitraum danach denkbar ist. […]“„Abs. 3 definiert, welche Online-Inhalte als sendungsbegleitende Inhalte zulässig sind, ohne den Wettbewerb ungebührlich zu verzerren. Gesetzlicher Maßstab hierfür ist, dass diese Inhalte entweder Informationen über die Sendung selbst oder damit im Zusammenhang stehender Sendungen (zB andere Sendungen derselben Sendereihe), einschließlich von Informationen über die in den Sendungen vorkommenden Personen (zB Teilnehmer einer Sendung) zu sein haben (zu dieser Kategorie zählen auch Querverweise, Programmhinweise, Verweise auf andere Sendungen derselben Sendungsreihe einschließlich textlicher Wiedergabe des Sendungsinhalts sowie Zusammenfassungen), oder aber der unterstützenden Erläuterung und Vertiefung der Sendungsinhalte dienen. Es darf sich dabei grundsätzlich nur um für die jeweilige Sendung bzw. Sendereihe verfügbare Materialien und Quellen handeln; Voraussetzung ist ferner, dass das Angebot insgesamt die Sendung bzw. Sendereihe thematisch und inhaltlich unterstützend vertieft und begleitet. Nicht zulässig wären demgegenüber ‚sendungsbegleitende Inhalte‘, die das Thema einer Sendung bloß als Anlass nehmen, um umfassend und weit über die Sendungsinhalte hinaus über dieses Thema zu berichten. Nicht zulässig sind auch eigenständige, sendungsunabhängige Inhalte. […] Weiters stellt Absatz 3, klar, dass sendungsbegleitende Inhalte lediglich in einem angemessenen Zeitraum nach Ausstrahlung der Sendung bereitgestellt werden dürfen. ‚Angemessen‘ wird im jeweiligen Einzelfall auszulegen sein. Generell wird eine Frist von maximal einem Monat ab Ausstrahlung als angemessen anzusehen sein; wobei in begründeten Fällen wie etwa bei einer länger, aber über einen doch überschaubaren Zeitraum stattfindenden Sendereihe, die durch einen verbindenden inhaltlichen Zusammenhang gekennzeichnet ist, eine Bereitstellung über den gesamten Zeitraum dieser Sendreihe plus dem erwähnten angemessenen Zeitraum danach denkbar ist. […]“

Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist bei der Beurteilung, ob vom Zweitbeschwerdeführer zur Verfügung gestellte Online-Inhalte den Anforderungen an zulässige Sendungsbegleitung gerecht werden, aufgrund wettbewerbsrechtlicher Überlegungen ein strenger Maßstab anzulegen. Es ist ein enger inhaltlicher Zusammenhang zwischen Sendung und Sendungsbegleitung zu fordern, andernfalls sich der Zweitbeschwerdeführer leicht einer Auftragsvorprüfung, bei der die belangte Behörde die Auswirkungen eines neuen Angebotes auf die Wettbewerbssituation zu prüfen hat, entziehen könnte, weil wohl zu jedem Themenkomplex ein „Aufhänger“ gefunden, der später „begleitet“ werden könnte. Eine großzügige Auslegung der Sendungsbegleitung würde überdies den Anwendungsbereich des § 4f XXXX -G aushöhlen, der gerade dann zur Anwendung gelangen soll, wenn Online-Angebote den § 4e XXXX -G gezogenen Rahmen überschreiten.Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist bei der Beurteilung, ob vom Zweitbeschwerdeführer zur Verfügung gestellte Online-Inhalte den Anforderungen an zulässige Sendungsbegleitung gerecht werden, aufgrund wettbewerbsrechtlicher Überlegungen ein strenger Maßstab anzulegen. Es ist ein enger inhaltlicher Zusammenhang zwischen Sendung und Sendungsbegleitung zu fordern, andernfalls sich der Zweitbeschwerdeführer leicht einer Auftragsvorprüfung, bei der die belangte Behörde die Auswirkungen eines neuen Angebotes auf die Wettbewerbssituation zu prüfen hat, entziehen könnte, weil wohl zu jedem Themenkomplex ein „Aufhänger“ gefunden, der später „begleitet“ werden könnte. Eine großzügige Auslegung der Sendungsbegleitung würde überdies den Anwendungsbereich des Paragraph 4 f, römisch 40 -G aushöhlen, der gerade dann zur Anwendung gelangen soll, wenn Online-Angebote den Paragraph 4 e, römisch 40 -G gezogenen Rahmen überschreiten.

3.4. ERKENNUNGSTOOL

Entsprechend den Vorgaben des § 6 XXXX -G ist zunächst zu prüfen, ob ein Inhalt, wie das Erkennungstool, bereits im Online-Angebot des Zweitbeschwerdeführers bereitgestellt wurde.Entsprechend den Vorgaben des Paragraph 6, römisch 40 -G ist zunächst zu prüfen, ob ein Inhalt, wie das Erkennungstool, bereits im Online-Angebot des Zweitbeschwerdeführers bereitgestellt wurde.

Das automatisierte Erkennungstool war, wie festgestellt, vom XXXX bis zum XXXX in die Webseite XXXX und vom XXXX bis zum XXXX in die Webseite XXXX eingebunden. Das automatisierte Erkennungstool war, wie festgestellt, vom römisch 40 bis zum römisch 40 in die Webseite römisch 40 und vom römisch 40 bis zum römisch 40 in die Webseite römisch 40 eingebunden.

Zutreffend beschrieb schon die belangte Behörde das Erkennungstool wie folgt:

„Das Erkennungstool beschlagwortete – wie erwähnt – täglich zahlreiche Facebook-Postings mittels semantischer Analyse und prüfte bzw. bewertete diese dann mit Hilfe von Datenbanken auf Plausibilität. Grün hinterlegte Beiträge waren plausibel, rot hinterlegte nicht. Dieses Tool sollte – laut den Informationen auf der Webseite des XXXX – auch noch auf andere Soziale Medien erweitert werden bzw. diese in die Prüfung miteinbeziehen. Es handelte sich dabei somit um ein automationsbasiertes Tool, welches fremde Medieninhalte (Facebook-Postings) auf Glaubwürdigkeit bzw. Nachvollziehbarkeit hin geprüft und in der Folge gekennzeichnet hat. Das Tool hat somit eine Analyse bzw. eine Orientierungshilfe für interessierte Nutzer geboten; eine direkte redaktionelle Einbindung von Mitarbeitern des XXXX im Zuge der Bewertung erfolgte dabei nicht. Dass, wie der XXXX im Rechtsverletzungsverfahren vorbrachte, davon Abstand genommen worden sei, Postings als „Fake“ zu bezeichnen bzw. solche zu veröffentlichen, ändert freilich nichts an der Einordnung als Erkennungstool, da Ziel dieses Projekts war, Fake-Nachrichten bzw. -Postings von politisch aktiven Personen zu erkennen und diese zu markieren.“„Das Erkennungstool beschlagwortete – wie erwähnt – täglich zahlreiche Facebook-Postings mittels semantischer Analyse und prüfte bzw. bewertete diese dann mit Hilfe von Datenbanken auf Plausibilität. Grün hinterlegte Beiträge waren plausibel, rot hinterlegte nicht. Dieses Tool sollte – laut den Informationen auf der Webseite des römisch 40 – auch noch auf andere Soziale Medien erweitert werden bzw. diese in die Prüfung miteinbeziehen. Es handelte sich dabei somit um ein automationsbasiertes Tool, welches fremde Medieninhalte (Facebook-Postings) auf Glaubwürdigkeit bzw. Nachvollziehbarkeit hin geprüft und in der Folge gekennzeichnet hat. Das Tool hat somit eine Analyse bzw. eine Orientierungshilfe für interessierte Nutzer geboten; eine direkte redaktionelle Einbindung von Mitarbeitern des römisch 40 im Zuge der Bewertung erfolgte dabei nicht. Dass, wie der römisch 40 im Rechtsverletzungsverfahren vorbrachte, davon Abstand genommen worden sei, Postings als „Fake“ zu bezeichnen bzw. solche zu veröffentlichen, ändert freilich nichts an der Einordnung als Erkennungstool, da Ziel dieses Projekts war, Fake-Nachrichten bzw. -Postings von politisch aktiven Personen zu erkennen und diese zu markieren.“

Die Beschwerdeführer bringen vor, dass das Erkennungstool lediglich interaktiv hätte illustrieren sollen, dass jedes Posting „ XXXX “ oder „ XXXX “ sein könne und auf Authentizität sowie Richtigkeit geprüft werden könne und müsse. Es sei jedoch nie auf Vollständigkeit oder einen selbständigen Nutzen angelegt gewesen und es sei auch nicht dazu geeignet gewesen, ein eigenständiges „Bewertungstool“ oder eine selbständige Orientierungshilfe zu bieten. Es handle sich um einen sendungsbegleitenden Inhalt und nicht um ein losgelöstes Angebot (Beschwerde, Seite 6).Die Beschwerdeführer bringen vor, dass das Erkennungstool lediglich interaktiv hätte illustrieren sollen, dass jedes Posting „ römisch 40 “ oder „ römisch 40 “ sein könne und auf Authentizität sowie Richtigkeit geprüft werden könne und müsse. Es sei jedoch nie auf Vollständigkeit oder einen selbständigen Nutzen angelegt gewesen und es sei auch nicht dazu geeignet gewesen, ein eigenständiges „Bewertungstool“ oder eine selbständige Orientierungshilfe zu bieten. Es handle sich um einen sendungsbegleitenden Inhalt und nicht um ein losgelöstes Angebot (Beschwerde, Seite 6).

Das Bundesverwaltungsgericht vermag – wie zuvor schon die belangte Behörde – nicht zu erkennen, dass ein Erkennungstool in einer auch nur ansatzweise ähnlichen Form bereits vom bestehenden Online-Angebot des Zweitbeschwerdeführers umfasst war und bereitgestellt wurde oder vom Angebotskonzept gedeckt war. Das beschriebene Erkennungstool konnte sehr wohl auch eigenständig genutzt werden; ein – wie von § 4e Abs. 3 XXXX -G strikt gefordertes – Abhängigkeitsverhältnis zur ZIB Magazin-Sendung vom XXXX war nicht erkennbar. Damit ging das Internettool über die bloße Sendungsbegleitung oder „interaktive sendungsbegleitende Inhalte“ hinaus und unterschied sich wesentlich vom bestehenden Angebot.Das Bundesverwaltungsgericht vermag – wie zuvor schon die belangte Behörde – nicht zu erkennen, dass ein Erkennungstool in einer auch nur ansatzweise ähnlichen Form bereits vom bestehenden Online-Angebot des Zweitbeschwerdeführers umfasst war und bereitgestellt wurde oder vom Angebotskonzept gedeckt war. Das beschriebene Erkennungstool konnte sehr wohl auch eigenständig genutzt werden; ein – wie von Paragraph 4 e, Absatz 3, römisch 40 -G strikt gefordertes – Abhängigkeitsverhältnis zur ZIB Magazin-Sendung vom römisch 40 war nicht erkennbar. Damit ging das Internettool über die bloße Sendungsbegleitung oder „interaktive sendungsbegleitende Inhalte“ hinaus und unterschied sich wesentlich vom bestehenden Angebot.

Das Vorbringen der Beschwerdeführer, es seien im Online-Angebot auch andere, von der belangten Behörde selbst als Sendungsbegleitung deklarierte Inhalte bereitgestellt worden und ergebe sich aus einer Zusammenschau aller inhaltlichen und formalen Elemente der sendungsbegleitende Charakter (Beschwerde, Seite 6), war nicht geeignet, die getroffene Entscheidung in Zweifel zu ziehen. Zwar mögen das in die Websites XXXX bzw. XXXX eingebundene Video und der dortige weiterführende Text tatsächlich vertiefende Sendungsinhalte dargestellt haben, Kernstück des Online-Angebotes war aber zweifellos das Erkennungstool. Dieses hat – wie im Absatz zuvor dargelegt – in seiner konkreten Ausgestaltung für sich ausgereicht, eine inhaltliche Verschiedenheit zum Vorgängerangebot, die gemäß § 6 Abs. 3 Z 1 XXXX -G einen entscheidenden Indikator für eine wesentliche Unterscheidung darstellt, herbeizuführen.Das Vorbringen der Beschwerdeführer, es seien im Online-Angebot auch andere, von der belangten Behörde selbst als Sendungsbegleitung deklarierte Inhalte bereitgestellt worden und ergebe sich aus einer Zusammenschau aller inhaltlichen und formalen Elemente der sendungsbegleitende Charakter (Beschwerde, Seite 6), war nicht geeignet, die getroffene Entscheidung in Zweifel zu ziehen. Zwar mögen das in die Websites römisch 40 bzw. römisch 40 eingebundene Video und der dortige weiterführende Text tatsächlich vertiefende Sendungsinhalte dargestellt haben, Kernstück des Online-Angebotes war aber zweifellos das Erkennungstool. Dieses hat – wie im Absatz zuvor dargelegt – in seiner konkreten Ausgestaltung für sich ausgereicht, eine inhaltliche Verschiedenheit zum Vorgängerangebot, die gemäß Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer eins, römisch 40 -G einen entscheidenden Indikator für eine wesentliche Unterscheidung darstellt, herbeizuführen.

Ein solcherart als neu einzustufendes Angebot iSd § 6 Abs. 2 Z 2 XXXX -G hätte vor seiner Erbringung einer Auftragsvorprüfung nach § 6 ff XXXX -G unterzogen werden müssen. Indem dies der Zweitbeschwerdeführer unterlassen hat, wurde der Tatbestand des § 38 Abs. 1 Z 5 iVm § 6 XXXX -G verwirklicht.Ein solcherart als neu einzustufendes Angebot iSd Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, römisch 40 -G hätte vor seiner Erbringung einer Auftragsvorprüfung nach Paragraph 6, ff römisch 40 -G unterzogen werden müssen. Indem dies der Zweitbeschwerdeführer unterlassen hat, wurde der Tatbestand des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph 6, römisch 40 -G verwirklicht.

3.5. ARCHIV

Wie die belangte Behörde unbestritten darlegte, soll das Online-Angebot XXXX jeweils eine XXXX Sendung iSd § 4e Abs. 3 Z 2 XXXX -G begleiten. Gemäß § 4e Abs. 3 vierter Satz XXXX -G dürfen sendungsbegleitende Inhalte gemäß Z 2 leg. cit. nur für eine dem jeweiligen Sendungsformat angemessenen Zeitraum bereitgestellt werden, längstens jedoch 30 Tage nach Ausstrahlung der Sendung.Wie die belangte Behörde unbestritten darlegte, soll das Online-Angebot römisch 40 jeweils eine römisch 40 Sendung iSd Paragraph 4 e, Absatz 3, Ziffer 2, römisch 40 -G begleiten. Gemäß Paragraph 4 e, Absatz 3, vierter Satz römisch 40 -G dürfen sendungsbegleitende Inhalte gemäß Ziffer 2, leg. cit. nur für eine dem jeweiligen Sendungsformat angemessenen Zeitraum bereitgestellt werden, längstens jedoch 30 Tage nach Ausstrahlung der Sendung.

Im Online-Angebot XXXX bot der Zweitbeschwerdeführer vom XXXX bis zum XXXX im Wochenrhythmus aktualisierte „ XXXX “ an, welche die jeweiligen XXXX Sendungen iSd § 4e Abs. 3 Z 2 XXXX -G begleiten sollten. Auf der homepage XXXX befand sich auf den jeweiligen Unterseiten über die aktuellen – sendungsbegleitenden – Reportagen hinaus der Menüpunkt „Archiv“. Über diesen waren auch vergangene Reportagen sowohl aufgelistet, als auch abrufbar.Im Online-Angebot römisch 40 bot der Zweitbeschwerdeführer vom römisch 40 bis zum römisch 40 im Wochenrhythmus aktualisierte „ römisch 40 “ an, welche die jeweiligen römisch 40 Sendungen iSd Paragraph 4 e, Absatz 3, Ziffer 2, römisch 40 -G begleiten sollten. Auf der homepage römisch 40 befand sich auf den jeweiligen Unterseiten über die aktuellen – sendungsbegleitenden – Reportagen hinaus der Menüpunkt „Archiv“. Über diesen waren auch vergangene Reportagen sowohl aufgelistet, als auch abrufbar.

Das Archiv begann mit der Reportage Nummer 42. Es handelte sich dabei um einen sendungsbegleitenden Beitrag zum XXXX vom XXXX iSd § 4e Abs. 3 Z 2 XXXX -G. Diese Reportage hätte längstens für 30 Tage, sohin bis zum XXXX , bereitgestellt werden dürfen. Die Archivfunktion lässt sich für diese Reportage vom XXXX bis zum XXXX feststellen; Tatzeitraum ist daher der XXXX bis zum XXXX . Etwa wöchentlich kam eine weitere Reportage hinzu, die ebenfalls nur für maximal 30 Tage hätte bereitgestellt werden dürfen. Die Archivfunktion wurde jedoch erst am XXXX abgestellt. Bis dahin war es möglich, auf sendungsbegleitende Inhalte zuzugreifen, die deutlich länger als bloß 30 Tage zur Verfügung gestellt wurden.Das Archiv begann mit der Reportage Nummer 42. Es handelte sich dabei um einen sendungsbegleitenden Beitrag zum römisch 40 vom römisch 40 iSd Paragraph 4 e, Absatz 3, Ziffer 2, römisch 40 -G. Diese Reportage hätte längstens für 30 Tage, sohin bis zum römisch 40 , bereitgestellt werden dürfen. Die Archivfunktion lässt sich für diese Reportage vom römisch 40 bis zum römisch 40 feststellen; Tatzeitraum ist daher der römisch 40 bis zum römisch 40 . Etwa wöchentlich kam eine weitere Reportage hinzu, die ebenfalls nur für maximal 30 Tage hätte bereitgestellt werden dürfen. Die Archivfunktion wurde jedoch erst am römisch 40 abgestellt. Bis dahin war es möglich, auf sendungsbegleitende Inhalte zuzugreifen, die deutlich länger als bloß 30 Tage zur Verfügung gestellt wurden.

Wie schon von der belangten Behörde zutreffend festgehalten, lässt sich hieraus eine erweiterte Archivfunktion des Online-Angebots XXXX mit den jeweiligen Unterseiten schließen, sodass das Angebot gegen § 4e Abs. 3 vierter Satz XXXX -G verstieß. Diese „erweiterte Archivfunktion“ unterschied sich wesentlich vom damals bestehenden und vom Angebotskonzept gedeckten Angebot des Zweitbeschwerdeführers.Wie schon von der belangten Behörde zutreffend festgehalten, lässt sich hieraus eine erweiterte Archivfunktion des Online-Angebots römisch 40 mit den jeweiligen Unterseiten schließen, sodass das Angebot gegen Paragraph 4 e, Absatz 3, vierter Satz römisch 40 -G verstieß. Diese „erweiterte Archivfunktion“ unterschied sich wesentlich vom damals bestehenden und vom Angebotskonzept gedeckten Angebot des Zweitbeschwerdeführers.

Ein solcherart unter § 6 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 Z 1 XXXX -G zu subsumierendes Angebot hätte vor seiner Erbringung einer Auftragsvorprüfung nach § 6 ff XXXX -G unterzogen werden müssen. Indem dies der Zweitbeschwerdeführer unterlassen hat, wurde der Tatbestand des § 38 Abs. 1 Z 5 iVm § 6 XXXX -G verwirklicht.Ein solcherart unter Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, Ziffer eins, römisch 40 -G zu subsumierendes Angebot hätte vor seiner Erbringung einer Auftragsvorprüfung nach Paragraph 6, ff römisch 40 -G unterzogen werden müssen. Indem dies der Zweitbeschwerdeführer unterlassen hat, wurde der Tatbestand des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph 6, römisch 40 -G verwirklicht.

3.6. VERANTWORTLICHKEIT DES ERSTBESCHWERDEFÜHRERS

Gemäß § 9 Abs. 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Gemäß § 9 Abs. 2 VStG sind die zur Vertretung nach außen Berufenen berechtigt bzw. auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, VStG sind die zur Vertretung nach außen Berufenen berechtigt bzw. auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt.

Der Zweitbeschwerdeführer ist als Stiftung öffentlichen Rechts (§ 1 Abs. 1 XXXX -G) eine juristische Person. Mit dem Erstbeschwerdeführer wurde ein verantwortlicher Beauftragter für Übertretungen nach § 38 Abs. 1 Z 5 XXXX -G für den gesamten Bereich des Zweitbeschwerdeführers bestellt, somit entfällt in diesem Bereich die Verantwortlichkeit der zur Vertretung nach außen Berufenen. Der Erstbeschwerdeführer ist daher im Sinn des § 9 Abs. 2 VStG ein verwaltungsstrafrechtlich verantwortlicher Beauftragter.Der Zweitbeschwerdeführer ist als Stiftung öffentlichen Rechts (Paragraph eins, Absatz eins, römisch 40 -G) eine juristische Person. Mit dem Erstbeschwerdeführer wurde ein verantwortlicher Beauftragter für Übertretungen nach Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 5, römisch 40 -G für den gesamten Bereich des Zweitbeschwerdeführers bestellt, somit entfällt in diesem Bereich die Verantwortlichkeit der zur Vertretung nach außen Berufenen. Der Erstbeschwerdeführer ist daher im Sinn des Paragraph 9, Absatz 2, VStG ein verwaltungsstrafrechtlich verantwortlicher Beauftragter.

3.7. VERSCHULDEN

Die belangte Behörde ging unter Verweis auf § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG davon aus, dass der Erstbeschwerdeführer als nach § 9 Abs. 2 VStG nach außen vertretungsbefugter verantwortlicher Beauftragter fahrlässig und damit schuldhaft gehandelt habe. Der Erstbeschwerdeführer bringt vor, ihm sei, wenn überhaupt, dann nur die geringste Form von Verschulden vorzuwerfen.Die belangte Behörde ging unter Verweis auf Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG davon aus, dass der Erstbeschwerdeführer als nach Paragraph 9, Absatz 2, VStG nach außen vertretungsbefugter verantwortlicher Beauftragter fahrlässig und damit schuldhaft gehandelt habe. Der Erstbeschwerdeführer bringt vor, ihm sei, wenn überhaupt, dann nur die geringste Form von Verschulden vorzuwerfen.

Ist nichts Abweichendes normiert, genügt zur Strafbarkeit gemäß § 5 Abs. 1 erster Satz VStG fahrlässiges Verhalten. Die anzuwendenden Bestimmungen des XXXX -G normieren nichts Abweichendes. Für Ungehorsamsdelikte – wie auch die gegenständliche anzuwendende Verwaltungsstrafbestimmung – normiert § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG die widerlegliche Vermutung der fahrlässigen Tatbegehung. Abs. 1a leg. cit. war zum Zeitpunkt der Tatbegehung noch nicht anwendbar. Das Verwaltungsgericht hat angesichts des Vorbringens des Erstbeschwerdeführers, es liege kein Verschulden vor, die Verschuldensfrage zu klären (VwGH 21.05.2019, Ra 2019/03/0009).Ist nichts Abweichendes normiert, genügt zur Strafbarkeit gemäß Paragraph 5, Absatz eins, erster Satz VStG fahrlässiges Verhalten. Die anzuwendenden Bestimmungen des römisch 40 -G normieren nichts Abweichendes. Für Ungehorsamsdelikte – wie auch die gegenständliche anzuwendende Verwaltungsstrafbestimmung – normiert Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG die widerlegliche Vermutung der fahrlässigen Tatbegehung. Absatz eins a, leg. cit. war zum Zeitpunkt der Tatbegehung noch nicht anwendbar. Das Verwaltungsgericht hat angesichts des Vorbringens des Erstbeschwerdeführers, es liege kein Verschulden vor, die Verschuldensfrage zu klären (VwGH 21.05.2019, Ra 2019/03/0009).

§ 5 Abs. 1 VStG enthält keine Definition fahrlässigen Verhaltens. Dieses setzt im Sinne eines kriminalstrafrechtlichen Verständnisses einen doppelten Sorgfaltsverstoß voraus: Erforderlich ist zum einen die Verletzung einer den Täter situationsbezogen treffenden objektiven Sorgfaltspflicht; die Einhaltung dieser objektiv gebotenen Sorgfaltsanforderungen muss dem Täter auch zum anderen nach seinen subjektiven Befähigungen zum Tatzeitpunkt möglich gewesen sein (VwGH 16.03.2016, Ro 2014/04/0072).Paragraph 5, Absatz eins, VStG enthält keine Definition fahrlässigen Verhaltens. Dieses setzt im Sinne eines kriminalstrafrechtlichen Verständnisses einen doppelten Sorgfaltsverstoß voraus: Erforderlich ist zum einen die Verletzung einer den Täter situationsbezogen treffenden objektiven Sorgfaltspflicht; die Einhaltung dieser objektiv gebotenen Sorgfaltsanforderungen muss dem Täter auch zum anderen nach seinen subjektiven Befähigungen zum Tatzeitpunkt möglich gewesen sein (VwGH 16.03.2016, Ro 2014/04/0072).

Der Verwaltungsgerichtshof erachtet es für die Einhaltung der objektiven Sorgfalt als notwendig, sowohl ein wirksames Kontrollsystem einzurichten, als auch dieses im Einzelfall zu beachten. Ist in einer juristischen Person kein den Vorgaben des Verwaltungsgerichtshofes entsprechendes konkretes wirksames Kontrollsystem ausgebildet, wird der objektive Sorgfaltsmaßstab nicht beachtet (VwGH 20.03.2018, Ra 2017/03/0092).

Der Erstbeschwerdeführer hat, wie festgestellt, kein wirksam begleitendes Kontrollsystem eingerichtet und auch nicht dargelegt, die gebotene Sorgfalt zur Einhaltung der gegenständlichen Verwaltungsnormen aufgewendet zu haben. Er hat somit seine objektive Sorgfaltspflicht nicht eingehalten. Die Unwirksamkeit des Kontrollsystems indiziert nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fahrlässiges Verhalten (VwGH 30.07.2018, Ra 2018/03/0061). Dies ist dem Erstbeschwerdeführer auch subjektiv vorzuwerfen, insbesondere, weil er ein langjähriger Mitarbeiter der Rechtsabteilung des Zweitbeschwerdeführers ist und als dessen verantwortlicher Beauftragter gerade auch für die Verhinderung von Verwaltungsübertretungen wie der vorliegenden zuständig ist.

Die Aufwendung der objektiv gebotenen und subjektiv möglichen Sorgfalt war dem Zweitbeschwerdeführer auch zuzumuten.

Somit ist dem Erstbeschwerdeführer Verschulden in Form der Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Ein besonders geringes Verschulden liegt angesichts der unzureichenden Kontrollmaßnahmen nicht vor.

3.8 KEIN VORLIEGEN EINER TATBESTANDLICHEN HANDLUNGSEINHEIT

Der Verwaltungsgerichtshof führte zur Frage des Vorliegens einer tatbestandlichen Handlungseinheit Folgendes aus (VwGH 21.05.2019, Ra 2019/03/0009):

„Der Verwaltungsgerichtshof kam in seinem Erkenntnis vom 3. Mai 2017, Ra 2016/03/0108, zum Ergebnis, dass im Verwaltungsstrafrecht im Bereich der Fahrlässigkeitsdelinquenz – nach Maßgabe der jeweiligen Eigenart des betroffenen Deliktes – sowohl die einfache Tatbestandsverwirklichung (also die Erfüllung der Mindestvoraussetzungen des gesetzlichen Tatbestands, insbesondere bei mehraktigen Delikten und Dauerdelikten) als auch die wiederholte Verwirklichung des gleichen Tatbestands im Rahmen eines noch erkennbaren zeitlichen Zusammenhangs (also die nur quantitative Steigerung (einheitliches Unrecht) bei einheitlicher Motivationslage (einheitliche Schuld), auch wenn höchstpersönliche Rechtsgüter verschiedener Träger verletzt werden), sowie schließlich die fortlaufende Tatbestandsverwirklichung (also die Annäherung an den tatbestandsmäßigen Erfolg durch mehrere Einzelakte im Fall einheitlicher Tatsituation und gleicher Motivationslage) als tatbestandliche Handlungseinheit beurteilt werden kann (vgl. auch VwGH 29.1.2019, Ro 2018/03/0012; VwGH 20.12.2017, Ra 2017/03/0052). Der hier zweitgenannte Fall der wiederholten Tatbestandsverwirklichung liegt dann vor, wenn eine Reihe von rechtswidrigen Einzelhandlungen aufgrund der Gleichartigkeit der Begehungsform und der Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines noch erkennbaren zeitlichen Zusammenhangs sowie einer diesbezüglichen gesamtheitlichen Sorgfaltswidrigkeit des Täters zu einer Einheit zusammentreten. Das Vorliegen einer tatbestandlichen Handlungseinheit hat zur Folge, dass der Täter nur eine Tat verwirklicht hat und für diese auch nur einmal zu bestrafen ist.“„Der Verwaltungsgerichtshof kam in seinem Erkenntnis vom 3. Mai 2017, Ra 2016/03/0108, zum Ergebnis, dass im Verwaltungsstrafrecht im Bereich der Fahrlässigkeitsdelinquenz – nach Maßgabe der jeweiligen Eigenart des betroffenen Deliktes – sowohl die einfache Tatbestandsverwirklichung (also die Erfüllung der Mindestvoraussetzungen des gesetzlichen Tatbestands, insbesondere bei mehraktigen Delikten und Dauerdelikten) als auch die wiederholte Verwirklichung des gleichen Tatbestands im Rahmen eines noch erkennbaren zeitlichen Zusammenhangs (also die nur quantitative Steigerung (einheitliches Unrecht) bei einheitlicher Motivationslage (einheitliche Schuld), auch wenn höchstpersönliche Rechtsgüter verschiedener Träger verletzt werden), sowie schließlich die fortlaufende Tatbestandsverwirklichung (also die Annäherung an den tatbestandsmäßigen Erfolg durch mehrere Einzelakte im Fall einheitlicher Tatsituation und gleicher Motivationslage) als tatbestandliche Handlungseinheit beurteilt werden kann vergleiche auch VwGH 29.1.2019, Ro 2018/03/0012; VwGH 20.12.2017, Ra 2017/03/0052). Der hier zweitgenannte Fall der wiederholten Tatbestandsverwirklichung liegt dann vor, wenn eine Reihe von rechtswidrigen Einzelhandlungen aufgrund der Gleichartigkeit der Begehungsform und der Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines noch erkennbaren zeitlichen Zusammenhangs sowie einer diesbezüglichen gesamtheitlichen Sorgfaltswidrigkeit des Täters zu einer Einheit zusammentreten. Das Vorliegen einer tatbestandlichen Handlungseinheit hat zur Folge, dass der Täter nur eine Tat verwirklicht hat und für diese auch nur einmal zu bestrafen ist.“

Verfahrensgegenstand sind zwei Verstöße gegen § 6 XXXX -G, einmal durch das Erkennungstool, das andere Mal durch das Archiv. Aus den Feststellungen ergibt sich, dass von einer „Gleichartigkeit der Begehungsform“ oder „Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände“ nicht die Rede sein kann. So liegen gänzlich unterschiedliche Abweichungen vom bisherigen Angebotskonzept des Zweitbeschwerdeführers vor, die – jede für sich – einer Angebotsvorprüfung zu unterziehen gewesen wäre. Somit sind zwei Verwaltungsstrafen zu verhängen.Verfahrensgegenstand sind zwei Verstöße gegen Paragraph 6, römisch 40 -G, einmal durch das Erkennungstool, das andere Mal durch das Archiv. Aus den Feststellungen ergibt sich, dass von einer „Gleichartigkeit der Begehungsform“ oder „Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände“ nicht die Rede sein kann. So liegen gänzlich unterschiedliche Abweichungen vom bisherigen Angebotskonzept des Zweitbeschwerdeführers vor, die – jede für sich – einer Angebotsvorprüfung zu unterziehen gewesen wäre. Somit sind zwei Verwaltungsstrafen zu verhängen.

Soweit die Beschwerdeführer andeuten, die Verfolgungshandlung am XXXX sei teilweise länger als ein Jahr nach den festgestellten Zeiträumen des inkriminierten Verhaltens gelegen, ist sie darauf hinzuweisen, dass beim fortwährenden Anbieten des Erkennungstools und des Archivs jeweils ein fortgesetztes Delikt vorliegt und die Verjährungsfrist erst ab dem Unterbleiben weiterer Begehungsakte läuft, d.h. ab dem XXXX bzw. ab dem XXXX (VwGH 23.10.2014, 2011/07/0205). Die Verfolgungshandlung der belangten Behörde erfolgte daher rechtzeitig.Soweit die Beschwerdeführer andeuten, die Verfolgungshandlung am römisch 40 sei teilweise länger als ein Jahr nach den festgestellten Zeiträumen des inkriminierten Verhaltens gelegen, ist sie darauf hinzuweisen, dass beim fortwährenden Anbieten des Erkennungstools und des Archivs jeweils ein fortgesetztes Delikt vorliegt und die Verjährungsfrist erst ab dem Unterbleiben weiterer Begehungsakte läuft, d.h. ab dem römisch 40 bzw. ab dem römisch 40 (VwGH 23.10.2014, 2011/07/0205). Die Verfolgungshandlung der belangten Behörde erfolgte daher rechtzeitig.

3.9. STRAFBEMESSUNG

Die Einstellung des Verfahrens bzw. der Ausspruch einer bloßen Ermahnung setzen voraus, dass die in § 45 Abs. 1 Z 4 VStG genannten Umstände - geringe Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, geringe Intensität der Beeinträchtigung dieses Rechtsgutes durch die Tat sowie geringes Verschulden – kumulativ vorliegen (VwGH 24.01.2017, Ra 2015/02/0145; zur Ermahnung vgl. auch VwGH 10.01.2017, Ra 2016/02/0269).Die Einstellung des Verfahrens bzw. der Ausspruch einer bloßen Ermahnung setzen voraus, dass die in Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG genannten Umstände - geringe Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, geringe Intensität der Beeinträchtigung dieses Rechtsgutes durch die Tat sowie geringes Verschulden – kumulativ vorliegen (VwGH 24.01.2017, Ra 2015/02/0145; zur Ermahnung vergleiche auch VwGH 10.01.2017, Ra 2016/02/0269).

Eine Einstellung nach § 45 Abs. 1 Z 4 VStG scheitert daran, dass weder geringes Verschulden, noch eine geringe Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes vorliegen. Das gegenständliche Nichtdurchführen einer Auftragsvorprüfung stellt den typischen Fall der tatbildmäßigen Begehung dar; das tatbildmäßige Verhalten tritt nicht erheblich hinter dem in den anzuwendenden Strafdrohungen typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurück. Eine Einstellung nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG scheitert daran, dass weder geringes Verschulden, noch eine geringe Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes vorliegen. Das gegenständliche Nichtdurchführen einer Auftragsvorprüfung stellt den typischen Fall der tatbildmäßigen Begehung dar; das tatbildmäßige Verhalten tritt nicht erheblich hinter dem in den anzuwendenden Strafdrohungen typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurück.

Schon beim Fehlen bloß einer der in § 45 Abs. 1 Z 4 VStG genannten Erfordernisse für die Einstellung des Strafverfahrens kommt eine Ermahnung nach § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG nicht in Frage (VwGH 11.05.2018, Ra 2017/02/0247); dies gilt auch für den vorliegenden Fall.Schon beim Fehlen bloß einer der in Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG genannten Erfordernisse für die Einstellung des Strafverfahrens kommt eine Ermahnung nach Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VStG nicht in Frage (VwGH 11.05.2018, Ra 2017/02/0247); dies gilt auch für den vorliegenden Fall.

Angesichts der identen Voraussetzungen für eine vorgeschaltete Beratung nach § 33a VStG kommt auch eine solche nicht in Betracht. Andere Einstellungsgründe lagen nicht vor.Angesichts der identen Voraussetzungen für eine vorgeschaltete Beratung nach Paragraph 33 a, VStG kommt auch eine solche nicht in Betracht. Andere Einstellungsgründe lagen nicht vor.

- o -

§ 28 Abs. 1 XXXX -G sieht bei Verwaltungsübertretungen eine Strafe bis zu einem Betrag von EUR 58.000,00 vor. Grundlage für die Bemessung der Strafe ist gemäß § 19 Abs. 1 VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46 VStG) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Paragraph 28, Absatz eins, römisch 40 -G sieht bei Verwaltungsübertretungen eine Strafe bis zu einem Betrag von EUR 58.000,00 vor. Grundlage für die Bemessung der Strafe ist gemäß Paragraph 19, Absatz eins, VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46 VStG) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Strafbemessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens ist eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber im § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist (VwGH 05.09.2013, 2013/09/0106):Die Strafbemessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens ist eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber im Paragraph 19, VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist (VwGH 05.09.2013, 2013/09/0106):

Wie bereits dargelegt sind weder das Ausmaß des Verschuldens des Erstbeschwerdeführers, noch die Bedeutung des verwaltungsstrafrechtlich geschützten Rechtsguts als nur gering anzusehen.

Mildernd ist zu berücksichtigen, dass der Erstbeschwerdeführer unbescholten war und er hinsichtlich des Archivs ein inhaltliches Geständnis abgegeben hat, sowie sein – wenn auch später – Versuch, das strafbare Verhalten hinsichtlich des Archivs zu beenden.

Erschwerend war, dass betreffend das Erkennungstool eine deutliche Abweichung vom bisherigen Angebot des Zweitbeschwerdeführers erkennbar war und beim Archiv die besonders lange Bereitstellungsdauer von sendungsbegleitenden Inhalten.

General- oder spezialpräventive Faktoren lagen nicht vor.

Bei der Strafbemessung ist besonders auf das Verschulden Bedacht zu nehmen. Die hier fahrlässig begangenen Taten stellen typische Fälle des gemäß § 38 Abs. 1 Z 5 iVm § 6 XXXX -G verpönten Verhaltens dar. Ein besonders geringes Verschulden, das hinter dem in den Strafdrohungen typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt, liegt demgegenüber nicht vor.Bei der Strafbemessung ist besonders auf das Verschulden Bedacht zu nehmen. Die hier fahrlässig begangenen Taten stellen typische Fälle des gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph 6, römisch 40 -G verpönten Verhaltens dar. Ein besonders geringes Verschulden, das hinter dem in den Strafdrohungen typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt, liegt demgegenüber nicht vor.

Darüber hinaus sind die geschätzten Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie die Sorgepflichten bei der Strafbemessung zu berücksichtigen. Das Einkommen des Erstbeschwerdeführers wurde – mangels Mitwirkung und mangels Angaben hierzu – von der belangten Behörde zunächst mit EUR XXXX eingeschätzt (VwGH 23.02.1996, 95/02/0174). Unter Berücksichtigung der Angaben des Erstbeschwerdeführers zu seiner zwischenzeitig angetretenen und wieder beendeten Väterkarenz wurde dieser Wert auf einen Monatswert von EUR XXXX heruntergebrochen. Unstrittig ist er für zwei kleine Kinder sorgepflichtig.Darüber hinaus sind die geschätzten Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie die Sorgepflichten bei der Strafbemessung zu berücksichtigen. Das Einkommen des Erstbeschwerdeführers wurde – mangels Mitwirkung und mangels Angaben hierzu – von der belangten Behörde zunächst mit EUR römisch 40 eingeschätzt (VwGH 23.02.1996, 95/02/0174). Unter Berücksichtigung der Angaben des Erstbeschwerdeführers zu seiner zwischenzeitig angetretenen und wieder beendeten Väterkarenz wurde dieser Wert auf einen Monatswert von EUR römisch 40 heruntergebrochen. Unstrittig ist er für zwei kleine Kinder sorgepflichtig.

Angesichts der Strafbemessungskriterien und des Ausmaßes der Schuld (ein schuldbefreiendes Kontrollsystem wurde nicht dargelegt) konnte mit einer tat- und schuldangemessenen Geldstrafe von jeweils EUR XXXX für die unterlassenen Auftragsvorprüfungen das Auslangen gefunden werden. Dieser Betrag orientiert sich jeweils am unteren Ende des Strafrahmens.Angesichts der Strafbemessungskriterien und des Ausmaßes der Schuld (ein schuldbefreiendes Kontrollsystem wurde nicht dargelegt) konnte mit einer tat- und schuldangemessenen Geldstrafe von jeweils EUR römisch 40 für die unterlassenen Auftragsvorprüfungen das Auslangen gefunden werden. Dieser Betrag orientiert sich jeweils am unteren Ende des Strafrahmens.

Wird eine Geldstrafe verhängt, so ist gemäß § 16 Abs. 1 VStG zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen. Gemäß § 16 Abs. 2 VStG darf die Ersatzfreiheitsstrafe das Höchstmaß der für die Verwaltungsübertretung angedrohten Freiheitsstrafe und, wenn keine Freiheitsstrafe angedroht und nicht anderes bestimmt ist, zwei Wochen nicht übersteigen. Eine Ersatzfreiheitsstrafe von mehr als sechs Wochen ist nicht zulässig. Die Ersatzfreiheitsstrafe ist ohne Bedachtnahme auf § 12 VStG nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen. Mit Rücksicht auf obige Ausführungen und angesichts der geringen Geldstrafen sind die verhängten Ersatzfreiheitsstrafen im Ausmaß von jeweils XXXX angemessen.Wird eine Geldstrafe verhängt, so ist gemäß Paragraph 16, Absatz eins, VStG zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen. Gemäß Paragraph 16, Absatz 2, VStG darf die Ersatzfreiheitsstrafe das Höchstmaß der für die Verwaltungsübertretung angedrohten Freiheitsstrafe und, wenn keine Freiheitsstrafe angedroht und nicht anderes bestimmt ist, zwei Wochen nicht übersteigen. Eine Ersatzfreiheitsstrafe von mehr als sechs Wochen ist nicht zulässig. Die Ersatzfreiheitsstrafe ist ohne Bedachtnahme auf Paragraph 12, VStG nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen. Mit Rücksicht auf obige Ausführungen und angesichts der geringen Geldstrafen sind die verhängten Ersatzfreiheitsstrafen im Ausmaß von jeweils römisch 40 angemessen.

3.10. KOSTEN UND HAFTUNG DES ZWEITBESCHWERDEFÜHRERS

Die Entscheidung über den Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens erfolgte gemäß § 52 Abs. 1, 2 und 6 VwGVG; der Haftungsausspruch gegenüber dem Zweitbeschwerdeführer gemäß § 38 VwGVG iVm § 9 Abs. 7 VStG.Die Entscheidung über den Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens erfolgte gemäß Paragraph 52, Absatz eins, 2 und 6 VwGVG; der Haftungsausspruch gegenüber dem Zweitbeschwerdeführer gemäß Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 7, VStG.

ZU B)

3.11. UNZULÄSSIGKEIT DER REVISION

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Voraussetzungen für die Erhebung einer außerordentlichen Revision fehlen, wenn sich das Verwaltungsgericht auf einen klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (VwGH 21.01.2015, Ra 2015/12/0003). Die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen ist klar und eindeutig; trotz Fehlens von Rechtsprechung zur Notwendigkeit einer Angebotsvorprüfung nach § 6 XXXX -G liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH 27.02.2018, Ra 2018/05/0011).Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Voraussetzungen für die Erhebung einer außerordentlichen Revision fehlen, wenn sich das Verwaltungsgericht auf einen klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (VwGH 21.01.2015, Ra 2015/12/0003). Die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen ist klar und eindeutig; trotz Fehlens von Rechtsprechung zur Notwendigkeit einer Angebotsvorprüfung nach Paragraph 6, römisch 40 -G liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH 27.02.2018, Ra 2018/05/0011).

Schlagworte

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European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W271.2226678.1.00

Im RIS seit

17.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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