Entscheidungsdatum
21.09.2020Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z5Spruch
W105 2181431-2/6E, W105 2181431-2/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald Benda als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, gegen den Bescheid Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.05.2019, Zl. 16-1110915309/190056185 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald Benda als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Somalia, gegen den Bescheid Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.05.2019, Zl. 16-1110915309/190056185 zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte I., II., III., IV., V., VI. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 stattgegeben und werden die Spruchpunkte I., II., III., IV., V. und VI. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.römisch eins. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei., römisch drei., römisch vier., römisch fünf., römisch sechs. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005 stattgegeben und werden die Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei., römisch drei., römisch vier., römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.
II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und wird aufgrund des Antrags von XXXX vom XXXX die Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter um zwei weitere Jahre gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 verlängert.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und wird aufgrund des Antrags von römisch 40 vom römisch 40 die Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter um zwei weitere Jahre gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 verlängert.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (BF), ein männlicher Staatsangehöriger Somalias, stellte am 07.04.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 24.11.2017 wies das BFA den Antrag auf internationalen Schutz vom 08.04.2016 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, ab (Spruchpunkt I.), erkannte dem BF jedoch gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte dem BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG bis zum 24.11.2018 (Spruchpunkt III.).2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 24.11.2017 wies das BFA den Antrag auf internationalen Schutz vom 08.04.2016 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte dem BF jedoch gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte dem BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG bis zum 24.11.2018 (Spruchpunkt römisch drei.).
Begründend führte das BFA in der Beweiswürdigung aus, dass davon auszugehen sei, dass im Falle der Rückkehr des BF in sein Heimatland aufgrund der durch die vergangene Dürre momentan angespannten Versorgungslage in der Heimatregion des BF in Kombination mit der Minderjährigkeit der Brüder des BF in eine ausweglose Lebenssituation geraten würde. Für die erkennende Behörde ergebe sich unter Berücksichtigung der derzeitigen Lage, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Somalia derzeit den BF als Zivilperson mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine Existenz oder das Leben bedrohende Notlage bringen würde.
3. Die gegen Spruchpunkt I. erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 14.05.2018, Zl. W175 2181431-1/9E, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.3. Die gegen Spruchpunkt römisch eins. erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 14.05.2018, Zl. W175 2181431-1/9E, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
4. Am XXXX stellte der BF einen Antrag auf Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung.4. Am römisch 40 stellte der BF einen Antrag auf Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung.
5. Im Rahmen eines schriftlich durch das BFA gewährten Parteiengehörs vom 22.01.2019 wurde dem BF die Möglichkeit zur Erstattung einer Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens zur Stellungnahme zur Aberkennung des subsidiären Schutzes, Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung sowie beiliegenden Feststellungen eingeräumt und der BF aufgefordert zu einigen Fragen zur aktuellen privaten und familiären Situation in Österreich schriftlich Stellung zu nehmen.
Die eigenhändige Zustellung an den BF erfolgte am 24.01.2019.
6. Der BF brachte die mit 31.01.2019 datierte Stellungnahme beim BFA ein und gab an, Deutsch auf dem Niveau B1 zu sprechen. Der BF habe bis Oktober 2018 bei der XXXX gearbeitet, danach in Hall bei der Landwirtschaft XXXX . Er habe einen Pflichtschulabschluss der Neuen Mittelschule XXXX in Englisch, Mathematik, Berufsorientierung, Gesundheit & Soziales sowie Natur & Technik im Juli 2016 gemacht. Zudem habe er an einem Theaterprojekt von April bis Juli 2018 in seiner Schule teilgenommen sowie einen Werte- und Orientierungskurs absolviert. Weiters könne der BF einen Arbeitsvorvertrag der XXXX über 40h/Woche vorlegen, welcher an einen positiven Bescheid geknüpft sei. Hinsichtlich der sonstigen Fragen verwies der BF auf den Bescheid, mit dem ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde. Zum Nachweis seiner Ausführungen legte der BF vier Teilprüfungszeugnisse der Pflichtschulabschlussprüfung datiert mit 03.07.2017, 19.06.2018, 26.06.2018 sowie 02.07.2018 vor. Weiters legte der BF ein Konvolut von Unterlagen zum Nachweis seiner Integrationsbemühungen vor.6. Der BF brachte die mit 31.01.2019 datierte Stellungnahme beim BFA ein und gab an, Deutsch auf dem Niveau B1 zu sprechen. Der BF habe bis Oktober 2018 bei der römisch 40 gearbeitet, danach in Hall bei der Landwirtschaft römisch 40 . Er habe einen Pflichtschulabschluss der Neuen Mittelschule römisch 40 in Englisch, Mathematik, Berufsorientierung, Gesundheit & Soziales sowie Natur & Technik im Juli 2016 gemacht. Zudem habe er an einem Theaterprojekt von April bis Juli 2018 in seiner Schule teilgenommen sowie einen Werte- und Orientierungskurs absolviert. Weiters könne der BF einen Arbeitsvorvertrag der römisch 40 über 40h/Woche vorlegen, welcher an einen positiven Bescheid geknüpft sei. Hinsichtlich der sonstigen Fragen verwies der BF auf den Bescheid, mit dem ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde. Zum Nachweis seiner Ausführungen legte der BF vier Teilprüfungszeugnisse der Pflichtschulabschlussprüfung datiert mit 03.07.2017, 19.06.2018, 26.06.2018 sowie 02.07.2018 vor. Weiters legte der BF ein Konvolut von Unterlagen zum Nachweis seiner Integrationsbemühungen vor.
7. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 15.05.2019 wurde dem BF der mit Bescheid vom 24.11.2017, Zl. 16-1110915309, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.), die mit Bescheid vom 24.11.2017, Zl. 16-1110915309, erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 4 AsylG entzogen (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt V.), gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.) sowie der Antrag vom XXXX auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt VII.).7. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 15.05.2019 wurde dem BF der mit Bescheid vom 24.11.2017, Zl. 16-1110915309, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.), die mit Bescheid vom 24.11.2017, Zl. 16-1110915309, erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.), gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.) sowie der Antrag vom römisch 40 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch sieben.).
Begründend wurde unter Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides im Wesentlichen ausgeführt, dass Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, nicht hervorgekommen seien. Wie in der Beweiswürdigung ausführlich dargestellt werde, sei die allgemeine Sicherheitslage in Teilen Somalias zwar durchaus durch die fortwährende Präsenz von Al Shabab beeinträchtigt, das Leben dort jedoch sehr wohl möglich. Es seien keine Umstände hervorgekommen, dass der BF in besonderer Weise von dieser allgemeinen Sicherheitsproblematik betroffen wäre. Es sei im Gegenteil festzuhalten, dass im Fall des BF keinerlei besondere, konkrete Tatsachen zutage getreten seien, dass er als Person einer besonderen Gefahr ausgesetzt wäre. Er verfüge als Angehöriger der hochangesehenen Sheikhal über mehr als nur hinreichenden Klan-Schutz und die allenfalls notwendigen sozialen Kontakte in Mogadischu. Auch besondere Eigenschaften der Person des BF, welche das Risiko, eine solche Gewalttat zu erleiden, substantiell erhöhen würden, seien, nicht hervorgekommen. Als volljährigem und geistig gesundem Mann sei es dem BF jedenfalls zuzumuten, auf die Hauptstadt als innerstaatliche Fluchtalternative verwiesen zu werden. Es erscheine die tatsächliche Wahrscheinlichkeit, in Mogadischu Opfer einer durch den fortgesetzten Konflikt zwischen den bewaffneten Akteuren bedingten Gewalttat zu werden, als qualitativ ausnehmend gering. Die Stadt verfüge mittlerweile über eine Verwaltung, besonders eine Sicherheitsverwaltung, der es gelinge, willkürliche Gewalt derart einzugrenzen, dass von einer allgemeinen Gefahrenlage im Sinne eines „real risk“ nicht gesprochen werden könne. Auch für den Fall der Rückkehr des BF nach Mogadischu sei darüber hinaus festzuhalten, dass „special distinguishing features“ der Person des BF, welche das konkrete Risiko einer Gewalttat im Rahmen des Konfliktes (zB einen Anschlag) zum Opfer zu fallen, erhöhen würden, nicht hervorgekommen seien. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass der BF im Zusammenhang mit seiner Zugehörigkeit zum Clan der Sheikhal eine besondere Vulnerabilität aufweisen würde. Eine wirtschaftlich aussichtslose Situation könne anhand der aktuellen Versorgungslage und dem mittlerweile eingetretenen Ende der Dürresituation nicht mehr angenommen werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, seien nicht hervorgekommen. Letztlich würden auch keine lebensbedrohenden oder schweren Erkrankungen vorliegen.Begründend wurde unter Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides im Wesentlichen ausgeführt, dass Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, nicht hervorgekommen seien. Wie in der Beweiswürdigung ausführlich dargestellt werde, sei die allgemeine Sicherheitslage in Teilen Somalias zwar durchaus durch die fortwährende Präsenz von Al Shabab beeinträchtigt, das Leben dort jedoch sehr wohl möglich. Es seien keine Umstände hervorgekommen, dass der BF in besonderer Weise von dieser allgemeinen Sicherheitsproblematik betroffen wäre. Es sei im Gegenteil festzuhalten, dass im Fall des BF keinerlei besondere, konkrete Tatsachen zutage getreten seien, dass er als Person einer besonderen Gefahr ausgesetzt wäre. Er verfüge als Angehöriger der hochangesehenen Sheikhal über mehr als nur hinreichenden Klan-Schutz und die allenfalls notwendigen sozialen Kontakte in Mogadischu. Auch besondere Eigenschaften der Person des BF, welche das Risiko, eine solche Gewalttat zu erleiden, substantiell erhöhen würden, seien, nicht hervorgekommen. Als volljährigem und geistig gesundem Mann sei es dem BF jedenfalls zuzumuten, auf die Hauptstadt als innerstaatliche Fluchtalternative verwiesen zu werden. Es erscheine die tatsächliche Wahrscheinlichkeit, in Mogadischu Opfer einer durch den fortgesetzten Konflikt zwischen den bewaffneten Akteuren bedingten Gewalttat zu werden, als qualitativ ausnehmend gering. Die Stadt verfüge mittlerweile über eine Verwaltung, besonders eine Sicherheitsverwaltung, der es gelinge, willkürliche Gewalt derart einzugrenzen, dass von einer allgemeinen Gefahrenlage im Sinne eines „real risk“ nicht gesprochen werden könne. Auch für den Fall der Rückkehr des BF nach Mogadischu sei darüber hinaus festzuhalten, dass „special distinguishing features“ der Person des BF, welche das konkrete Risiko einer Gewalttat im Rahmen des Konfliktes (zB einen Anschlag) zum Opfer zu fallen, erhöhen würden, nicht hervorgekommen seien. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass der BF im Zusammenhang mit seiner Zugehörigkeit zum Clan der Sheikhal eine besondere Vulnerabilität aufweisen würde. Eine wirtschaftlich aussichtslose Situation könne anhand der aktuellen Versorgungslage und dem mittlerweile eingetretenen Ende der Dürresituation nicht mehr angenommen werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, seien nicht hervorgekommen. Letztlich würden auch keine lebensbedrohenden oder schweren Erkrankungen vorliegen.
8. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher der BF im Wege seiner Rechtsvertretung zusammengefasst monierte, er sei im Aberkennungsverfahren nicht einvernommen worden, im Rahmen seiner Stellungnahme vom 31.1.2019 habe er im Wesentlichen auf den o.a. Bescheid vom 24.11.2017 verwiesen. Die Behörde argumentiere widersprüchlich und die Länderinformationen seien auch bereits zu alt. Nach Art. 16 Abs. 2 RL 2011/95/EU (StatusRL) erfordere das Aberkennen des subsidiären Schutzes eine wesentliche und nicht nur vorübergehende Änderung der Lage. Aus den Länderinformationen folge, dass keine wesentliche oder nachhaltige Verbesserung zu erkennen sei. Die Hungersnot sei noch nicht überwunden, die Sicherheitslage sei unverändert schlecht, von einer nachhaltigen Verbesserung der Lage könne jedenfalls nicht die Rede sein. Der dem BF zuerkannte subsidiäre Schutz dürfe daher nicht aberkannt werden. Die Behörde würdige zu Unrecht die schulische Ausbildung in Österreich im Verein mit einer nunmehrigen Beschäftigung als nicht integrationsverfestigend. Tatsächlich sei der nachgeholte Pflichtschulabschluss mit der nunmehrigen Beschäftigung im Verein trotz des erst dreijährigen Aufenthalts in Österreich geeignet eine auf Dauer unzulässige Rückkehrentscheidung festzustellen. 8. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher der BF im Wege seiner Rechtsvertretung zusammengefasst monierte, er sei im Aberkennungsverfahren nicht einvernommen worden, im Rahmen seiner Stellungnahme vom 31.1.2019 habe er im Wesentlichen auf den o.a. Bescheid vom 24.11.2017 verwiesen. Die Behörde argumentiere widersprüchlich und die Länderinformationen seien auch bereits zu alt. Nach Artikel 16, Absatz 2, RL 2011/95/EU (StatusRL) erfordere das Aberkennen des subsidiären Schutzes eine wesentliche und nicht nur vorübergehende Änderung der Lage. Aus den Länderinformationen folge, dass keine wesentliche oder nachhaltige Verbesserung zu erkennen sei. Die Hungersnot sei noch nicht überwunden, die Sicherheitslage sei unverändert schlecht, von einer nachhaltigen Verbesserung der Lage könne jedenfalls nicht die Rede sein. Der dem BF zuerkannte subsidiäre Schutz dürfe daher nicht aberkannt werden. Die Behörde würdige zu Unrecht die schulische Ausbildung in Österreich im Verein mit einer nunmehrigen Beschäftigung als nicht integrationsverfestigend. Tatsächlich sei der nachgeholte Pflichtschulabschluss mit der nunmehrigen Beschäftigung im Verein trotz des erst dreijährigen Aufenthalts in Österreich geeignet eine auf Dauer unzulässige Rückkehrentscheidung festzustellen.
9. Mit Verfügung vom 17.09.2020 wurde dem BF das mittlerweile aktualisierte Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 17.09.2019 zur Stellungnahme übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der strafgerichtlich unbescholtene, volljährige BF ist somalischer Staatsangehöriger, gehört dem Clan der Sheikhal, Sub-Clan der Aagane, Sub-Sub-Clan der Loobogey an und bekennt sich zum sunnitischen Glauben des Islam. Der BF stammt aus Mogadischu, Region Banaadir, Distrikt Danyiile in Somalia und ist dort aufgewachsen.
Der BF stellte im österreichischen Bundesgebiet am 07.04.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des BFA vom 24.11.2017 wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 24.11.2018 erteilt.
Der BF ist gesund, leidet an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten und ist arbeitsfähig. Er ist ledig und hat keine Kinder.
In Österreich hat der BF den Pflichtschulabschluss gemacht und war bereits auf dem österreichischen Arbeitsmarkt als Arbeiter tätig. Der BF ist bei der Fa. XXXX beschäftigt.In Österreich hat der BF den Pflichtschulabschluss gemacht und war bereits auf dem österreichischen Arbeitsmarkt als Arbeiter tätig. Der BF ist bei der Fa. römisch 40 beschäftigt.
Der BF spricht Somali als Muttersprache sowie etwas Deutsch und ein wenig Englisch.
Die allgemeine Lage in Somalia hat sich nicht wesentlich und nachhaltig verbessert.
Die persönliche Situation des BF hat sich nicht wesentlich geändert.
Ebenso wenig haben sich die Familienverhältnisse des BF seit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid des BFA vom 24.11.2017 wesentlich und nachhaltig verändert. Die Mutter des BF sowie dessen Brüder leben nach wie vor in Mogadischu.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Volljährigkeit des BF, dessen Staatsangehörigkeit, Clanzugehörigkeit und Religionszugehörigkeit ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt und wurden schon dem Bescheid des BFA vom 24.11.2017, mit dem dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, zugrunde gelegt. Die Feststellung über die Herkunftsregion des BF ergibt sich aus dem Akteninhalt, dessen Einreise nach Österreich sowie die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ergibt sich ebenso aus dem unstrittigen Akteninhalt.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF, dessen Arbeitsfähigkeit sowie zu dessen Familienstand und Sorgepflichten ergeben sich aus den vom BF schriftlich erstatteten Angaben im verwaltungsbehördlichen Verfahren.
Die Feststellungen zum Leben des BF in Österreich sowie zu dessen Sprachkenntnissen ergeben sich aus den vom BF im verwaltungsbehördlichen Verfahren gemachten Angaben.
Die Feststellung, dass sich die persönliche Situation des BF nicht wesentlich und nachhaltig geändert hat, ergibt sich daraus, dass sich die Deutschkenntnisse des BF zwar geringfügig seit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten verbessert haben und der BF einen Pflichtschulabschluss absolviert hat sowie auf dem österreichischen Arbeitsmarkt tätig war. Daraus lässt sich jedoch für das erkennende Gericht keine wesentliche und nachhaltige Veränderung der Umstände nachvollziehen und kamen auch sonst keine Umstände hervor, welche zu einer Verbesserung der Situation des BF im Fall der Rückkehr führen würden.
Dass sich die Familienverhältnisse des BF in Bezug auf seinen Herkunftsstaat nicht geändert haben, ergibt sich aus den glaubhaften vom BF im verwaltungsbehördlichen Verfahren gemachten Angaben. So hat der BF bereits im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 14.11.2017 - ungeachtet dessen, dass das BFA diesbezüglich jedoch im Zuerkennungsbescheid vom 24.11.2017 keine Feststellungen getroffen hatte – angegeben, dass seine Mutter sowie seine Brüder im Alter von ca. 17 Jahren und ca. 15 Jahren in Somalia leben würden. Ebenso gab der BF damals an, dass seine Tante väterlicherseits im Bezirk XXXX ein Geschäft habe und die Angehörigen so ihren Lebensunterhalt bestreiten würden. Befragt danach, ob er im Falle einer Rückkehr wieder an der Wohnadresse leben könne, bejahte der BF dies sogar (siehe Seiten 4 und 6 der Niederschrift zum Antrag auf internationalen Schutz des BFA vom 14.11.2017). Das BFA hielt jedoch lediglich im Rahmen der Beweiswürdigung zur Rückkehrsituation des BF im Zuerkennungsbescheid vom 24.11.2017 fest, dass der BF im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland aufgrund der durch die vergangene Dürre momentan angespannten Versorgungslage in seiner Heimatregion in Kombination mit der Minderjährigkeit der Brüder des BF in eine ausweglose Lebenssituation geraten würde (siehe Seite 103 des Bescheides des BFA vom 24.11.2017, mit dem dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde). Demgegenüber stellt das BFA im angefochtenen Bescheid fest, dass der BF dem angesehenen und gut vernetzten Klan der Sheikhal angehöre und dass er in Somalia, vor allem aber in Mogadischu, über tragfähige familiäre Anknüpfungspunkte in Gestalt seiner Familie und seines Klans verfüge und darüber hinaus über ein ausgedehntes soziales Netz in Somalia und auch im Ausland verfüge, welches ihn wirtschaftlich unterstützen könne (siehe Seite 6 des Bescheides des BFA vom 15.05.2019 mit dem dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wurde). Im Rahmen der schriftlichen Stellungnahme des BF vom 31.01.2019 verwies der BF lediglich auf den Bescheid über die Zuerkennung der subsidiären Schutzberechtigung. Das BFA konnte sohin keine wesentliche und nachhaltige Veränderung der Familienverhältnisse des BF darlegen, da sich diese unverändert wie im Zeitpunkt der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid vom 24.11.2017 darstellt. Aus einer Zusammenschau mit dem Akteninhalt ergibt sich zwar, dass mittlerweile einer der beiden Brüder des BF volljährig ist, der andere jedoch nicht.Dass sich die Familienverhältnisse des BF in Bezug auf seinen Herkunftsstaat nicht geändert haben, ergibt sich aus den glaubhaften vom BF im verwaltungsbehördlichen Verfahren gemachten Angaben. So hat der BF bereits im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 14.11.2017 - ungeachtet dessen, dass das BFA diesbezüglich jedoch im Zuerkennungsbescheid vom 24.11.2017 keine Feststellungen getroffen hatte – angegeben, dass seine Mutter sowie seine Brüder im Alter von ca. 17 Jahren und ca. 15 Jahren in Somalia leben würden. Ebenso gab der BF damals an, dass seine Tante väterlicherseits im Bezirk römisch 40 ein Geschäft habe und die Angehörigen so ihren Lebensunterhalt bestreiten würden. Befragt danach, ob er im Falle einer Rückkehr wieder an der Wohnadresse leben könne, bejahte der BF dies sogar (siehe Seiten 4 und 6 der Niederschrift zum Antrag auf internationalen Schutz des BFA vom 14.11.2017). Das BFA hielt jedoch lediglich im Rahmen der Beweiswürdigung zur Rückkehrsituation des BF im Zuerkennungsbescheid vom 24.11.2017 fest, dass der BF im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland aufgrund der durch die vergangene Dürre momentan angespannten Versorgungslage in seiner Heimatregion in Kombination mit der Minderjährigkeit der Brüder des BF in eine ausweglose Lebenssituation geraten würde (siehe Seite 103 des Bescheides des BFA vom 24.11.2017, mit dem dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde). Demgegenüber stellt das BFA im angefochtenen Bescheid fest, dass der BF dem angesehenen und gut vernetzten Klan der Sheikhal angehöre und dass er in Somalia, vor allem aber in Mogadischu, über tragfähige familiäre Anknüpfungspunkte in Gestalt seiner Familie und seines Klans verfüge und darüber hinaus über ein ausgedehntes soziales Netz in Somalia und auch im Ausland verfüge, welches ihn wirtschaftlich unterstützen könne (siehe Seite 6 des Bescheides des BFA vom 15.05.2019 mit dem dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wurde). Im Rahmen der schriftlichen Stellungnahme des BF vom 31.01.2019 verwies der BF lediglich auf den Bescheid über die Zuerkennung der subsidiären Schutzberechtigung. Das BFA konnte sohin keine wesentliche und nachhaltige Veränderung der Familienverhältnisse des BF darlegen, da sich diese unverändert wie im Zeitpunkt der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid vom 24.11.2017 darstellt. Aus einer Zusammenschau mit dem Akteninhalt ergibt sich zwar, dass mittlerweile einer der beiden Brüder des BF volljährig ist, der andere jedoch nicht.
Auch beim Gesundheitszustand des BF ergaben sich aus dem Akteninhalt keine Änderungen.
Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus einem aktuellen Strafregisterauszug.
Die Feststellungen dass sich die Lage im Herkunftsstaat des BF nicht geändert hat, ergibt sich aus einem Vergleich des dem Bescheid vom 24.11.2017 zugrundeliegenden Länderinformationsblatts der Staatendokumentation mit Stand vom 27.06.2017 (in der Folge: „LIB 2017“), dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 15.05.2019 zugrundeliegenden Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 12.01.2018 mit letzter Kurzinformation vom 17.09.2018 (in der Folge: „LIB 2018“) sowie dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 17.09.2019:
Hinsichtlich der Sicherheitslage in Mogadischu lässt sich dem LIB 2017 entnehmen:
„Mogadischu bleibt weiterhin unter Kontrolle von Regierung und AMISOM. Es ist höchst unwahrscheinlich, dass al Shabaab wieder die Kontrolle über Mogadischu erlangt (DIS 9.2015; vgl. UKUT 3.10.2014, EASO 2.2016). Der Rückzug der formalen Präsenz der al Shabaab aus Mogadischu ist dauerhaft. Es gibt in der Stadt kein Risiko mehr, von der al Shabaab zwangsrekrutiert zu werden. Es gibt in Mogadischu keine Clanmilizen und keine Clangewalt (UKUT 3.10.2014; vgl. EGMR 10.9.2015), auch wenn einzelne Clans angeblich noch in der Lage sein sollen, Angriffe führen zu können (EASO 2.2016). In Mogadischu gibt es eine Präsenz von AMISOM, somalischer Armee und Polizei, sowie des Geheimdienstes NISA. Die Stadt ist generell sicher, auch wenn sie von al Shabaab bedroht wird (EASO 2.2016; vgl. DIS 9.2015). Es besteht keine Angst mehr, dass in Mogadischu wieder Bürgerkrieg herrschen könnte. Seit 2011 hat sich die Sicherheitslage in der Stadt sehr verbessert. Die größte Gefahr geht heut von terroristischen Aktivitäten der al Shabaab aus. Die Hauptziele dafür sind die Regierung und die internationale Gemeinde (LI 1.4.2016). Die Situation in Mogadischu ist nicht derartig, dass jeder Mensch in der Stadt einem Risiko entsprechend Artikel 3 EMRK ausgesetzt wäre (EGMR 10.9.2015; vgl. UKUT 3.10.2014).“„Mogadischu bleibt weiterhin unter Kontrolle von Regierung und AMISOM. Es ist höchst unwahrscheinlich, dass al Shabaab wieder die Kontrolle über Mogadischu erlangt (DIS 9.2015; vergleiche UKUT 3.10.2014, EASO 2.2016). Der Rückzug der formalen Präsenz der al Shabaab aus Mogadischu ist dauerhaft. Es gibt in der Stadt kein Risiko mehr, von der al Shabaab zwangsrekrutiert zu werden. Es gibt in Mogadischu keine Clanmilizen und keine Clangewalt (UKUT 3.10.2014; vergleiche EGMR 10.9.2015), auch wenn einzelne Clans angeblich noch in der Lage sein sollen, Angriffe führen zu können (EASO 2.2016). In Mogadischu gibt es eine Präsenz von AMISOM, somalischer Armee und Polizei, sowie des Geheimdienstes NISA. Die Stadt ist generell sicher, auch wenn sie von al Shabaab bedroht wird (EASO 2.2016; vergleiche DIS 9.2015). Es besteht keine Angst mehr, dass in Mogadischu wieder Bürgerkrieg herrschen könnte. Seit 2011 hat sich die Sicherheitslage in der Stadt sehr verbessert. Die größte Gefahr geht heut von terroristischen Aktivitäten der al Shabaab aus. Die Hauptziele dafür sind die Regierung und die internationale Gemeinde (LI 1.4.2016). Die Situation in Mogadischu ist nicht derartig, dass jeder Mensch in der Stadt einem Risiko entsprechend Artikel 3 EMRK ausgesetzt wäre (EGMR 10.9.2015; vergleiche UKUT 3.10.2014).“
Betreffend die Grundversorgung und Wirtschaft in Somalia wird im LIB 2017 festgehalten:
„Periodisch wiederkehrende Dürreperioden mit Hungerkrisen und die äußerst mangelhafte Gesundheitsversorgung sowie der mangelnde Zugang zu sauberem Trinkwasser und das Fehlen eines funktionierenden Abwassersystems machen Somalia seit Jahrzehnten zum Land mit dem größten Bedarf an internationaler Nothilfe (AA 1.12.2015). Die Versorgungslage ist anhaltend schlecht und hat sich im Jahr 2015 aufgrund der Nahrungsmittelknappheit zusätzlich verschlechtert (ÖB 10.2015). Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist nicht gewährleistet (AA 1.12.2015).“
Demgegenüber lässt das LIB 2019 zwar betreffend der Sicherheitslage in Mogadischu erkennen, dass Mogadischu weiterhin unter der Kontrolle von Regierung und AMISOM bleibt. Nach wie vor reicht jedoch die in Mogadischu gegebene Stärke der unterschiedlichen Sicherheitskräfte aber nicht aus, um eine flächendeckende Präsenz sicherzustellen. Für al Shabaab bietet die Stadt alleine aufgrund der dichten Präsenz von Behörden und internationalen Organisationen attraktive Ziele. Es gilt als höchst unwahrscheinlich, dass al Shabaab die Kontrolle über Mogadischu zurückerlangt und besteht kein Risiko, von al Shabaab zwangsrekrutiert zu werden.
Es ist daher keine wesentliche und nachhaltige Änderung der Sicherheitslage in Mogadischu seit dem Jahr 2017 erkennbar.
Zur Grundversorgung und Wirtschaft ist dem LIB 2019 zu entnehmen, dass sich die somalische Wirtschaft weiterhin von der Dürre der Jahre 2016 und 2017 erholt und das Wirtschaftswachstum im Jahr 2017 bei 2,3% lag, im Jahr 2018 bei ca. 2,8%. Zur wirtschaftlichen Erholung beigetragen haben gute Regenfälle und wachsende Remissen, die Erstarkung des Agrarsektors, die Konsolidierung von Sicherheit und die Zunahme privater Investitionen und von Geldflüssen aus Geberländern. Allerdings hat sich das BIP pro Kopf seit 2013 von 316 US-Dollar auf 313 US-Dollar verringert, da die Bevölkerung schneller wächst, als das BIP. Das Wirtschaftswachstum ist für die meisten Somalis zu gering, als dass sich ihr Leben dadurch verbessern würde. Außerdem behindern al Shabaab und andere nichtstaatliche Akteure kommerzielle Aktivitäten in Bakool, Bay, Gedo und Hijraan und unterbinden die Leistung humanitärer Hilfe. Folglich gehört Somalia auch weiterhin zu den ärmsten Ländern der Erde. Bei den gängigen Indikatoren zur Messung der wirtschaftlichen Entwicklung liegt Somalia zumeist auf den letzten Plätzen.
Weiters geht aus dem LIB 2019 hervor, dass die humanitäre Krise in Somalia eine der komplexesten und am längsten andauernden weltweit bleibt. Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist in weiten Landesteilen nicht gewährleistet. Periodisch wiederkehrende Dürreperioden mit Hungerkrisen und die äußerst mangelhafte Gesundheitsversorgung sowie der mangelhafte Zugang zu sauberem Trinkwasser und das Fehlen eines funktionierenden Abwassersystems machen Somalia zum Land mit dem fünftgrößten Bedarf an internationaler Nothilfe weltweit.
Zur aktuellen Lage geht aus dem LIB 2019 in der Folge noch hervor, dass Somalia wieder vor einem großen humanitären Notfall steht. Das Land leidet unter den negativen Folgen unterdurchschnittlicher Regenfälle in der Gu-Regenzeit (April-Juni) 2019. Letztere hat sehr spät eingesetzt. Der gefallene Regen hat die Dürre-Bedingungen zwar etwas entspannt und den Zustand des Viehs etwas verbessert, trotzdem reichte er nicht aus, um die Landwirtschaft nachhaltig zu stärken. Mit Ausnahme der Gu im Jahr 2018 ist seit Ende 2015 jede Regenzeit unterdurchschnittlich ausgefallen.
Es ergibt sich aus dem aktuellen LIB 2019 sohin keine wesentliche und nachhaltige Verbesserung der Dürresituation in Somalia, wenngleich im LIB 2018 noch eine Verbesserung der Situation abzeichnete, war dennoch keine nachhaltige Verbesserung der Dürresituation erkennbar.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zu Spruchpunkt I.: Stattgabe und ersatzlose Behebung3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins.: Stattgabe und ersatzlose Behebung
Gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 AsylG) nicht oder nicht mehr vorliegen.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins, AsylG) nicht oder nicht mehr vorliegen.
Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides ergibt sich, dass die Behörde sich auf den Aberkennungstatbestand des § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 stützt, zumal in der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides angeführt wurde, dass die Voraussetzungen für die Verlängerung des subsidiären Schutzes nicht mehr vorliegen würden (siehe Seite 119 des angefochtenen Bescheides).Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides ergibt sich, dass die Behörde sich auf den Aberkennungstatbestand des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005 stützt, zumal in der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides angeführt wurde, dass die Voraussetzungen für die Verlängerung des subsidiären Schutzes nicht mehr vorliegen würden (siehe Seite 119 des angefochtenen Bescheides).
Nach dem mit „Aberkennung, Beendigung oder Ablehnung der Verlängerung des subsidiären Schutzstatus“ übertitelten Art. 19 Abs. 1 Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Status (in der Folge: Statusrichtlinie) erkennen die Mitgliedstaaten den zuerkannten subsidiären Schutz ab, bzw. beenden diesen oder lehnen seine Verlängerung ab, wenn die betreffende Person gemäß Art. 16 Statusrichtlinie nicht länger Anspruch auf subsidiären Schutz erheben kann.Nach dem mit „Aberkennung, Beendigung oder Ablehnung der Verlängerung des subsidiären Schutzstatus“ übertitelten Artikel 19, Absatz eins, Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Status (in der Folge: Statusrichtlinie) erkennen die Mitgliedstaaten den zuerkannten subsidiären Schutz ab, bzw. beenden diesen oder lehnen seine Verlängerung ab, wenn die betreffende Person gemäß Artikel 16, Statusrichtlinie nicht länger Anspruch auf subsidiären Schutz erheben kann.
Art. 16 Abs. 1 Statusrichtlinie sieht vor, dass ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser keinen Anspruch auf subsidiären Schutz mehr hat, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist. Nach Abs. 2 leg. cit. berücksichtigen die Mitgliedstaaten bei Anwendung des oben zitierten Abs. 1, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden.Artikel 16, Absatz eins, Statusrichtlinie sieht vor, dass ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser keinen Anspruch auf subsidiären Schutz mehr hat, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist. Nach Absatz 2, leg. cit. berücksichtigen die Mitgliedstaaten bei Anwendung des oben zitierten Absatz eins,, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden.
Damit stellt § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG in richtlinienkonformer Interpretation auf eine Änderung der Umstände ab, die so wesentlich und nicht nur vorübergehend ist, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hatte, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden.Damit stellt Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG in richtlinienkonformer Interpretation auf eine Änderung der Umstände ab, die so wesentlich und nicht nur vorübergehend ist, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hatte, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden.
Im vorliegenden Fall stellte das BFA hinsichtlich einer maßgeblichen Sachverhaltsänderung unter Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides im Wesentlichen darauf ab, dass sich keine Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde, seien nicht hervorgekommen. Die allgemeine Sicherheitslage sei in Teilen Somalias zwar durchaus durch die fortwährende Präsenz von Al Shabaab beeinträchtigt, ein Leben dort jedoch sehr wohl möglich. Es seien keine Umstände hervorgekommen, dass der BF in besonderer Weise von dieser allgemeinen Sicherheitsproblematik betroffen wäre. Im Gegenteil sei festzuhalten, dass im Fall des BF keinerlei besondere, konkrete Tatsachen zutage getreten seien, dass er als Person einer besonderen Gefahr ausgesetzt wäre. Er verfüge als Angehöriger der hochangesehenen Sheikhal über mehr als nur hinreichenden Klan-Schutz und die allenfalls notwendigen sozialen Kontakte in Mogadischu. Auch besondere Eigenschaften in der Person des BF, welche das Risiko, eine solche Gewalttat zu erleiden, substantiell erhöhen würden, seien nicht hervorgekommen. Als volljährigem und geistig gesundem Mann sei des dem BF jedenfalls zuzumuten, auf die Hauptstadt des Heimatstaates des BF als innerstaatliche Fluchtalternative verwiesen zu werden. Die tatsächliche Wahrscheinlichkeit, in Mogadischu Opfer einer durch den fortgesetzten Konflikt zwischen den bewaffneten Akteuren bedingten Gewalttat zu werden, erscheine quantitativ als ausnehmend gering. Die Stadt verfüge mittlerweile über eine Verwaltung, besonders eine Sicherheitsverwaltung, der es gelinge, willkürliche Gewalt derart einzugrenzen, dass von einer allgemeinen Gefahrenlage im Sinne eines „real risk“ nicht gesprochen werden könne. Eine wirtschaftlich aussichtslose Situation könne anhand der aktuellen Versorgungslage und dem mittlerweile eingetretenen Ende der Dürresituation nicht mehr angenommen werden (siehe Seite 132 des Bescheides des BFA vom 15.05.2019).Im vorliegenden Fall stellte das BFA hinsichtlich einer maßgeblichen Sachverhaltsänderung unter Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides im Wesentlichen darauf ab, dass sich keine Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde, seien nicht hervorgekommen. Die allgemeine Sicherheitslage sei in Teilen Somalias zwar durchaus durch die fortwährende Präsenz von Al Shabaab beeinträchtigt, ein Leben dort jedoch sehr wohl möglich. Es seien keine Umstände hervorgekommen, dass der BF in besonderer Weise von dieser allgemeinen Sicherheitsproblematik betroffen wäre. Im Gegenteil sei festzuhalten, dass im Fall des BF keinerlei besondere, konkrete Tatsachen zutage getreten seien, dass er als Person einer besonderen Gefahr ausgesetzt wäre. Er verfüge als Angehöriger der hochangesehenen Sheikhal über mehr als nur hinreichenden Klan-Schutz und die allenfalls notwendigen sozialen Kontakte in Mogadischu. Auch besondere Eigenschaften in der Person des BF, welche das Risiko, eine solche Gewalttat zu erleiden, substantiell erhöhen würden, seien nicht hervorgekommen. Als volljährigem und geistig gesundem Mann sei des dem BF jedenfalls zuzumuten, auf die Hauptstadt des Heimatstaates des BF als innerstaatliche Fluchtalternative verwiesen zu werden. Die tatsächliche Wahrscheinlichkeit, in Mogadischu Opfer einer durch den fortgesetzten Konflikt zwischen den bewaffneten Akteuren bedingten Gewalttat zu werden, erscheine quantitativ als ausnehmend gering. Die Stadt verfüge mittlerweile über eine Verwaltung, besonders eine Sicherheitsverwaltung, der es gelinge, willkürliche Gewalt derart einzugrenzen, dass von einer allgemeinen Gefahrenlage im Sinne eines „real risk“ nicht gesprochen werden könne. Eine wirtschaftlich aussichtslose Situation könne anhand der aktuellen Versorgungslage und dem mittlerweile eingetretenen Ende der Dürresituation nicht mehr angenommen werden (siehe Seite 132 des Bescheides des BFA vom 15.05.2019).
Maßstab für die Frage einer wesentlichen und nicht nur vorübergehenden Änderung der Umstände ist der rechtskräftige Bescheid des BFA vom 24.11.2017, mit welchem dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde. Die Gewährung des subsidiären Schutzes wurde in der Beweiswürdigung des Bescheides im Wesentlichen damit begründet, dass der BF nach seiner Rückkehr in sein Heimatland aufgrund der durch die vergangene Dürre momentan angespannte Versorgungslage in der Heimatregion des BF in Kombination mit der Minderjährigkeit der Brüder des BF in eine ausweglose Lebenssituation geraten würde. Es ergebe sich für die erkennende Behörde unter Berücksichtigung der derzeitigen Lage, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Somalia derzeit für den BF als Zivilperson mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine Existenz oder das Leben bedrohende Notlage bringen würde (siehe Seite 103 des Bescheides des BFA vom 24.11.2017).
Eine wesentliche und nachhaltige Veränderung im Sinne einer Verbesserung der allgemeinen Lage in Somalia ist nicht erkennbar, zumal weder eine Veränderung der Sicherheitslage erkennbar ist, noch eine wesentliche Verbesserung der Versorgungslage durch die Dürresituation in Somalia.
Hinsichtlich der persönlichen Situation des BF wurde seitens des BFA keine wesentliche Änderung dargetan.
In Bezug auf die Familienverhältnisse bzw. Clan-Verhältnisse des BF konnte das BFA ebenso wenig eine wesentliche und nachhaltige Änderung der Verhältnisse darlegen.
Die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 liegen sohin mangels wesentlicher und nachhaltiger Änderung der maßgeblichen Umstände nicht vor. Der Beschwerde war daher gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 stattzugeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben.Die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005 liegen sohin mangels wesentlicher und nachhaltiger Änderung der maßgeblichen Umstände nicht vor. Der Beschwerde war daher gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005 stattzugeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben.
3.2. Zu Spruchpunkt II.: Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei.: Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt für ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt für ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an den BF liegen weiterhin vor, da insbesondere nicht festgestellt werden konnte, dass sich die Gründe, aus denen dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, wesentlich und nachhaltig geändert hätten.
Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides ist sohin stattzugeben und die befristete Aufenthaltsberechtigung des BF für die Dauer von zwei weiteren Jahren zu verlängern.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides ist sohin stattzugeben und die befristete Aufenthaltsberechtigung des BF für die Dauer von zwei weiteren Jahren zu verlängern.
3.3. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.
Im vorliegenden Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Eine mündliche Erörterung lässt eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
Spruchpunktbehebung subsidiäre Schutzgründe subsidiärer Schutz Verlängerung VoraussetzungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W105.2181431.2.00Im RIS seit
24.03.2021Zuletzt aktualisiert am
24.03.2021