TE Bvwg Erkenntnis 2020/10/12 L503 2234923-1

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Veröffentlicht am 12.10.2020
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Entscheidungsdatum

12.10.2020

Norm

ASVG §410
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §9
  1. ASVG § 410 heute
  2. ASVG § 410 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2013
  3. ASVG § 410 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  4. ASVG § 410 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  5. ASVG § 410 gültig von 01.01.1973 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 31/1973
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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L503 2234923-1/9E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Spann & Freund Steuerberatungs GmbH, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, Landesstelle Oberösterreich, vom 06.05.2020, Zl. XXXX , betreffend Versicherungspflicht, nach ergangener Beschwerdevorentscheidung vom 30.07.2020, Zl. XXXX , beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch Spann & Freund Steuerberatungs GmbH, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, Landesstelle Oberösterreich, vom 06.05.2020, Zl. römisch 40 , betreffend Versicherungspflicht, nach ergangener Beschwerdevorentscheidung vom 30.07.2020, Zl. römisch 40 , beschlossen:

A.) Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Begründung:
, Begründung:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 6.5.2020 stellte die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (im Folgenden kurz: „SVS“) amtswegig fest, dass der Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: „BF“) aufgrund seiner Tätigkeit als Musikkünstler und Moderator der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach § 2 Abs 1 Z 4 GSVG sowie der Unfallversicherung nach § 8 Abs 1 Z 3 lit a ASVG unterliege. Verwiesen wurde auf die §§ 2, 6, 7, 194 und 194b GSVG und § 8 ASVG.1. Mit Bescheid vom 6.5.2020 stellte die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (im Folgenden kurz: „SVS“) amtswegig fest, dass der Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: „BF“) aufgrund seiner Tätigkeit als Musikkünstler und Moderator der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG sowie der Unfallversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, ASVG unterliege. Verwiesen wurde auf die Paragraphen 2, 6, 7, 194 und 194 b GSVG und Paragraph 8, ASVG.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der BF sei seit 1.1.2020 als Musikkünstler und Moderator selbständig erwerbstätig. In der Versicherungserklärung vom 20.2.2020 habe er angegeben, mit seinen Einkünften aus der selbständigen Erwerbstätigkeit die in Betracht kommende Versicherungsgrenze für das Jahr 2020 zu überschreiten. Aufgrund seiner Erklärung, die Versicherungsgrenze zu überschreiten, sei die Pflichtversicherung nach § 2 Abs 1 Z 4 GSVG sowie nach § 8 Abs 1 Z 3 lit a ASVG festzustellen. Diese Rechtsansicht werde sowohl von der SVS, als auch von der Österreichischen Gesundheitskasse vertreten (§§ 194b GVSG iVm § 412d ASVG).Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der BF sei seit 1.1.2020 als Musikkünstler und Moderator selbständig erwerbstätig. In der Versicherungserklärung vom 20.2.2020 habe er angegeben, mit seinen Einkünften aus der selbständigen Erwerbstätigkeit die in Betracht kommende Versicherungsgrenze für das Jahr 2020 zu überschreiten. Aufgrund seiner Erklärung, die Versicherungsgrenze zu überschreiten, sei die Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG sowie nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, ASVG festzustellen. Diese Rechtsansicht werde sowohl von der SVS, als auch von der Österreichischen Gesundheitskasse vertreten (Paragraphen 194 b, GVSG in Verbindung mit Paragraph 412 d, ASVG).

2. Am 4.6.2020 richtete die steuerliche Vertretung des BF, die S. & F. Steuerberatungs GmbH, wörtlich folgendes Schreiben mit dem Titel „Beschwerde Pflichtversicherung ab 1.1.2020“ an die SVA:

„Sehr geehrte Damen und Herren,

Im Auftrag und in Vollmacht des obigen Mandanten bringen wir gegen den Bescheid der SVS betreffend Pflichtversicherung ab 1.1.2020 vom 6.5.2020 innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde ein.

Der angeführte Bescheid wird in der Vorschreibung von Pflichtversicherungsbeiträgen ab 1.1.2020 angefochten.

Wir beantragen, keine Pflichtversicherungsbeiträge in Österreich vorzuschreiben.

Für die Nachreichung der Begründung ersuchen wir die SVS uns eine Frist bis zum 3. Juli 2020 zu bewilligen.

Wir danken im Voraus für die positive Erledigung dieses Ansuchens und für Ihre Bemühungen.

Mit freundlichen Grüßen“

3. Mit weiterem Schreiben der steuerlichen Vertretung des BF vom 2.7.2020 führte diese eingangs (wiederum) aus, es werde „innerhalb offener Frist“ gegen den Bescheid der SVA vom 6.5.2020 Beschwerde eingebracht; der Bescheid werde „in der Vorschreibung von Pflichtversicherungsbeiträgen ab 1.1.2020 angefochten“. Begründend wurde vorgebracht, der BF habe zwar ab 2020 „seinen einzigen Wohnsitz in Österreich“, er übe seine Tätigkeit aber „gemäß der derzeitigen Auftragslage 2020 und voraussichtlich auch 2021 zu mehr als 90% in Deutschland oder im Ausland aus.“ Einzige Ausübung einer Tätigkeit direkt in Österreich sei derzeit ein Auftritt in Wien vom 16.2.2020 im Rahmen seiner Tour oder eventuelle Aufzeichnungen für eine TV-Show in Österreich. Die SVS habe sich somit nicht mit dem Sachverhalt „Wohnsitz in Österreich – Tätigkeit zu mehr als 90% in Deutschland“ auseinandergesetzt, wobei auf die VO (EG) 884/2004 hingewiesen wurde. Der BF werde 2020 neben seiner selbständigen Tätigkeit auch Beschäftigungen in Deutschland ausüben, wobei diesbezüglich ein Bescheid der Deutschen Rentenversicherung vom 27.2.2020 vorgelegt wurde, demzufolge der BF in der Zeit vom 10.4.2019 bis zum 21.4.2019 und vom 5.5.2019 bis zum 16.5.2019 aufgrund eines näher bezeichneten Auftragsverhältnisses unter anderem der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegt. Der BF sei derzeit bei der Deutschen Künstlersozialklasse Mitglied und sei entsprechend bei der C. Krankenversicherung privat versichert. Die deutsche Sozialversicherung stelle auf die europarechtlich vorgegebene Tätigkeitsgrenze von mindestens 25% im Wohnmitgliedstaat ab, „um die dortige Sozialversicherungsgesetzgebung Anwendung finden zu lassen“. Bei einer 90–prozentigen Tätigkeit in Deutschland und alleinigem Wohnsitz in Österreich sei deutsche Sozialversicherungspflicht gegeben.3. Mit weiterem Schreiben der steuerlichen Vertretung des BF vom 2.7.2020 führte diese eingangs (wiederum) aus, es werde „innerhalb offener Frist“ gegen den Bescheid der SVA vom 6.5.2020 Beschwerde eingebracht; der Bescheid werde „in der Vorschreibung von Pflichtversicherungsbeiträgen ab 1.1.2020 angefochten“. Begründend wurde vorgebracht, der BF habe zwar ab 2020 „seinen einzigen Wohnsitz in Österreich“, er übe seine Tätigkeit aber „gemäß der derzeitigen Auftragslage 2020 und voraussichtlich auch 2021 zu mehr als 90% in Deutschland oder im Ausland aus.“ Einzige Ausübung einer Tätigkeit direkt in Österreich sei derzeit ein Auftritt in Wien vom 16.2.2020 im Rahmen seiner Tour oder eventuelle Aufzeichnungen für eine TV-Show in Österreich. Die SVS habe sich somit nicht mit dem Sachverhalt „Wohnsitz in Österreich – Tätigkeit zu mehr als 90% in Deutschland“ auseinandergesetzt, wobei auf die VO (EG) 884 aus 2004, hingewiesen wurde. Der BF werde 2020 neben seiner selbständigen Tätigkeit auch Beschäftigungen in Deutschland ausüben, wobei diesbezüglich ein Bescheid der Deutschen Rentenversicherung vom 27.2.2020 vorgelegt wurde, demzufolge der BF in der Zeit vom 10.4.2019 bis zum 21.4.2019 und vom 5.5.2019 bis zum 16.5.2019 aufgrund eines näher bezeichneten Auftragsverhältnisses unter anderem der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegt. Der BF sei derzeit bei der Deutschen Künstlersozialklasse Mitglied und sei entsprechend bei der C. Krankenversicherung privat versichert. Die deutsche Sozialversicherung stelle auf die europarechtlich vorgegebene Tätigkeitsgrenze von mindestens 25% im Wohnmitgliedstaat ab, „um die dortige Sozialversicherungsgesetzgebung Anwendung finden zu lassen“. Bei einer 90–prozentigen Tätigkeit in Deutschland und alleinigem Wohnsitz in Österreich sei deutsche Sozialversicherungspflicht gegeben.

4. Mit Bescheid vom 30.7.2020 sprach die SVS im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung aus, dass der Bescheid vom 6.5.2020 abgeändert und festgestellt werde, dass der BF aufgrund seiner Tätigkeit als Musikkünstler und Moderator jedenfalls ab 21.2.2020 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach § 2 Abs 1 Z 4 GSVG sowie der Unfallversicherung nach § 8 Abs 1 Z 3 lit a ASVG unterliegt. Begründend wurde zunächst wiederum auf die Versicherungserklärung des BF verwiesen, der zufolge seine Einkünfte die Versicherungsgrenze übersteigen würden. Zudem habe er im EWR-Fragebogen vom 20.2.2020 angegeben, dass er seine selbständige Tätigkeit seit 1.1.2020 von Österreich aus ausübe (Niederlassung, Betriebsstätte, Büro, Zustelladresse, usw. in Österreich). Im Fragebogen zu Feststellung der Pflichtversicherung vom 20.2.2020 habe er angegeben, dass er als Musikkünstler und Moderator diverse Auftraggeber sowohl im Inland als auch im Ausland habe und seit 1.1.2020 in Österreich tätig sei. In seinem Begleitschreiben vom 20.2.2020 habe der BF mitgeteilt, dass er seinen Wohnsitz ab 2020 in Österreich habe, seine Tätigkeit aber zu 90% in Deutschland oder im Ausland ausübe.4. Mit Bescheid vom 30.7.2020 sprach die SVS im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung aus, dass der Bescheid vom 6.5.2020 abgeändert und festgestellt werde, dass der BF aufgrund seiner Tätigkeit als Musikkünstler und Moderator jedenfalls ab 21.2.2020 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG sowie der Unfallversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, ASVG unterliegt. Begründend wurde zunächst wiederum auf die Versicherungserklärung des BF verwiesen, der zufolge seine Einkünfte die Versicherungsgrenze übersteigen würden. Zudem habe er im EWR-Fragebogen vom 20.2.2020 angegeben, dass er seine selbständige Tätigkeit seit 1.1.2020 von Österreich aus ausübe (Niederlassung, Betriebsstätte, Büro, Zustelladresse, usw. in Österreich). Im Fragebogen zu Feststellung der Pflichtversicherung vom 20.2.2020 habe er angegeben, dass er als Musikkünstler und Moderator diverse Auftraggeber sowohl im Inland als auch im Ausland habe und seit 1.1.2020 in Österreich tätig sei. In seinem Begleitschreiben vom 20.2.2020 habe der BF mitgeteilt, dass er seinen Wohnsitz ab 2020 in Österreich habe, seine Tätigkeit aber zu 90% in Deutschland oder im Ausland ausübe.

Mit Schreiben vom 26.3.2020 habe die SVA den zuständigen deutschen Sozialversicherungsträger darüber informiert, dass ab 1.1.2020 hinsichtlich der selbständigen Erwerbstätigkeit des BF in Deutschland und Österreich die österreichischen Rechtsvorschriften anzuwenden seien. Die entsprechende Bescheinigung über die Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit mit der Zuständigkeit Österreich (PD A1) sei mit dem Schreiben vom 26.3.2020 mitgeschickt worden. Vom zuständigen deutschen Sozialversicherungsträger bzw. von der zuständigen deutschen Verbindungsstelle seien keine Einwände gegen die Festlegung über die Anwendung der österreichischen Rechtsvorschriften eingebracht worden. Auch sei der BF selbst im Wege eines Schreibens vom 26.3.2020 seitens der SVA entsprechend informiert worden und habe keine Einwände vorgebracht.

Festzustellen sei, dass der BF am 25.7.2020 eine Live-TV-Show aus K. moderiert habe und für diese TV-Show naturgemäß im Vorfeld umfassende Vorbereitungen in Österreich stattgefunden haben müssen. Diese TV-Show sei im Vorfeld medial auch dementsprechend beworben worden.

Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte die SVA – nach Wiedergabe insbesondere der einschlägigen Bestimmungen der VO (EG) 883/2004 und 987/2009 – aus, dass der BF seine selbständige Erwerbstätigkeit als Musikkünstler und Moderator seit 1.1.2020 sowohl in Österreich, als auch im Ausland ausübe und seit 18.12.2019 seinen Hauptwohnsitz in Österreich habe. Eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten selbständig erwerbstätig ist und im Wohnsitzstaat keinen wesentlichen Teil der Erwerbstätigkeit ausübt, unterliege den Rechtsvorschriften des Staates, in dem sich der Mittelpunkt ihrer Tätigkeit befindet. Laut den Angaben des BF im EWR-Fragebogen übe er seine Tätigkeit für gewöhnlich von Österreich aus (Niederlassung, Betriebsstätte, Zustelladresse). Als Zustelladresse habe er seinen Hauptwohnsitz in Österreich angegeben und seine steuerliche Beratung sei ebenfalls aus Österreich. Aufgrund dieser Umstände sei jedenfalls davon auszugehen, dass sich der Mittelpunkt seiner Tätigkeiten in Österreich befindet, sodass die österreichischen Rechtsvorschriften anzuwenden seien und die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG sowie in der Unfallversicherung nach dem ASVG festzustellen gewesen sei. Da seine Versicherungserklärung am 21.2.2020 eingelangt sei, sei die GSVG-Pflichtversicherung gemäß § 6 Abs 4 Z 1 GSVG jedenfalls ab 21.2.2020 festzustellen gewesen.Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte die SVA – nach Wiedergabe insbesondere der einschlägigen Bestimmungen der VO (EG) 883 aus 2004, und 987 aus 2009, – aus, dass der BF seine selbständige Erwerbstätigkeit als Musikkünstler und Moderator seit 1.1.2020 sowohl in Österreich, als auch im Ausland ausübe und seit 18.12.2019 seinen Hauptwohnsitz in Österreich habe. Eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten selbständig erwerbstätig ist und im Wohnsitzstaat keinen wesentlichen Teil der Erwerbstätigkeit ausübt, unterliege den Rechtsvorschriften des Staates, in dem sich der Mittelpunkt ihrer Tätigkeit befindet. Laut den Angaben des BF im EWR-Fragebogen übe er seine Tätigkeit für gewöhnlich von Österreich aus (Niederlassung, Betriebsstätte, Zustelladresse). Als Zustelladresse habe er seinen Hauptwohnsitz in Österreich angegeben und seine steuerliche Beratung sei ebenfalls aus Österreich. Aufgrund dieser Umstände sei jedenfalls davon auszugehen, dass sich der Mittelpunkt seiner Tätigkeiten in Österreich befindet, sodass die österreichischen Rechtsvorschriften anzuwenden seien und die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG sowie in der Unfallversicherung nach dem ASVG festzustellen gewesen sei. Da seine Versicherungserklärung am 21.2.2020 eingelangt sei, sei die GSVG-Pflichtversicherung gemäß Paragraph 6, Absatz 4, Ziffer eins, GSVG jedenfalls ab 21.2.2020 festzustellen gewesen.

5. Mit Schreiben seiner steuerlichen Vertretung vom 14.8.2020 stellte der BF fristgerecht einen (nicht weiter begründeten) Vorlageantrag, wobei er die SVS ersuchte, „für die Nachreichung der Begründung“ eine Frist bis zum 30.9.2020 zu bewilligen.

6. Am 9.9.2020 legte die SVA den Akt dem BVwG vor und verwies auf die Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung.

7. Mit Schreiben an das BVwG vom 30.9.2019 beantragte der steuerliche Vertreter des BF, für die „Nachreichung der weiteren Begründung“ – es würden noch nicht sämtliche angeforderten Unterlagen / Stellungnahmen des zuständigen deutschen Sozialversicherungsträgers vorliegen – um Bewilligung einer Frist bis zum 15.11.2020.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Mit Schriftsatz vom 4.6.2020 erhob die steuerliche Vertretung des BF folgende „Beschwerde“ gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid der SVA vom 6.5.2020:

„Sehr geehrte Damen und Herren,

Im Auftrag und in Vollmacht des obigen Mandanten bringen wir gegen den Bescheid der SVS betreffend Pflichtversicherung ab 1.1.2020 vom 6.5.2020 innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde ein.

Der angeführte Bescheid wird in der Vorschreibung von Pflichtversicherungsbeiträgen ab 1.1.2020 angefochten.

Wir beantragen, keine Pflichtversicherungsbeiträge in Österreich vorzuschreiben.

Für die Nachreichung der Begründung ersuchen wir die SVS uns eine Frist bis zum 3. Juli 2020 zu bewilligen.

Wir danken im Voraus für die positive Erledigung dieses Ansuchens und für Ihre Bemühungen.

Mit freundlichen Grüßen“

2. Erst mit weiterem Schreiben der steuerlichen Vertretung des BF vom 2.7.2020 – somit (weit) nach Ablauf der Beschwerdefrist – wurde bei der SVS eine Beschwerde samt Begründung eingebracht.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der SVS.

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich unmittelbar aus dem Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde

1. Allgemeine rechtliche Grundlagen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das BVwG durch Einzelrichter.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das BVwG durch Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

2. Zur Zurückweisung der Beschwerde:

§ 9 VwGVG lautet auszugsweise:Paragraph 9, VwGVG lautet auszugsweise:

§ 9. (1) Die Beschwerde hat zu enthalten:Paragraph 9, (1) Die Beschwerde hat zu enthalten:

[…]

3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, […]

§ 13 Abs 3 AVG lautet wie folgt:Paragraph 13, Absatz 3, AVG lautet wie folgt:

(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

3. Im konkreten Fall bedeutet dies:

Die – von einem berufsmäßigen Parteienvertreter verfasste – „Beschwerde“ vom 4.6.2020 gegen den Bescheid der SVS vom 6.5.2020 enthält keinerlei Beschwerdegründe. Dass sich der Parteienvertreter dessen bewusst war, geht aus seiner „Beschwerde“ vom 4.6.2020 unmissverständlich hervor (arg. „Für die Nachreichung der Begründung ersuchen wir die SVS uns eine Frist bis zum 3. Juli 2020 zu bewilligen“).

Damit liegt aber – ständiger Rechtsprechung folgend - keine zulässige Beschwerde vor, vgl. dazu etwa jüngst VwGH vom 3.9.2019, Zl. Ra 2019/08/0121:Damit liegt aber – ständiger Rechtsprechung folgend - keine zulässige Beschwerde vor, vergleiche dazu etwa jüngst VwGH vom 3.9.2019, Zl. Ra 2019/08/0121:

§ 13 Abs. 3 AVG dient dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind. Hat hingegen die Partei den Mangel erkennbar bewusst herbeigeführt, um zum Beispiel auf dem Umweg eines Verbesserungsverfahrens eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist zu erlangen, ist für die Erteilung eines Verbesserungsauftrages kein Raum und das bewusst und rechtsmissbräuchlich mangelhaft gestaltete Anbringen sofort zurückzuweisen (Hinweis Erkenntnisse vom 25. Februar 2005, 2004/05/0115, vom 25. April 2008, 2008/02/0012, sowie vom 6. Juli 2011, 2011/08/0062; vgl. auch die Beschlüsse vom 22. Februar 2012, 2012/11/0019, sowie vom 18. Dezember 2012, 2012/11/0228).“„§ 13 Absatz 3, AVG dient dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind. Hat hingegen die Partei den Mangel erkennbar bewusst herbeigeführt, um zum Beispiel auf dem Umweg eines Verbesserungsverfahrens eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist zu erlangen, ist für die Erteilung eines Verbesserungsauftrages kein Raum und das bewusst und rechtsmissbräuchlich mangelhaft gestaltete Anbringen sofort zurückzuweisen (Hinweis Erkenntnisse vom 25. Februar 2005, 2004/05/0115, vom 25. April 2008, 2008/02/0012, sowie vom 6. Juli 2011, 2011/08/0062; vergleiche auch die Beschlüsse vom 22. Februar 2012, 2012/11/0019, sowie vom 18. Dezember 2012, 2012/11/0228).“

Wie bereits dargelegt, bestehen gegenständlich keine Zweifel daran, dass es dem berufsmäßigen Parteienvertreter – bei dem die Kenntnis der Rechtslage vorausgesetzt werden kann - im Ergebnis darum ging, die Rechtsmittelfrist zu verlängern, sodass von einem rechtsmissbräuchlich mangelhaft gestalteten Anbringen im Sinne der Rechtsprechung des VwGH auszugehen ist. Selbst wenn dem Vertreter noch bestimmte Unterlagen gefehlt haben sollten, so wäre es dennoch an ihm gelegen gewesen – im Sinne von § 9 Abs 1 Z 3 VwGVG und der dargestellten Rechtsprechung des VwGH – in seiner Beschwerde die Beschwerdegründe anzuführen.Wie bereits dargelegt, bestehen gegenständlich keine Zweifel daran, dass es dem berufsmäßigen Parteienvertreter – bei dem die Kenntnis der Rechtslage vorausgesetzt werden kann - im Ergebnis darum ging, die Rechtsmittelfrist zu verlängern, sodass von einem rechtsmissbräuchlich mangelhaft gestalteten Anbringen im Sinne der Rechtsprechung des VwGH auszugehen ist. Selbst wenn dem Vertreter noch bestimmte Unterlagen gefehlt haben sollten, so wäre es dennoch an ihm gelegen gewesen – im Sinne von Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG und der dargestellten Rechtsprechung des VwGH – in seiner Beschwerde die Beschwerdegründe anzuführen.

Folglich liegt hier keine zulässige Beschwerde vor und hätte die Befugnis der SVS nur so weit gereicht, die „Beschwerde“ mit Beschwerdevorentscheidung – und zwar ohne Erteilung eines Verbesserungsauftrags – zurückzuweisen.

An alldem vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die SVS als Reaktion auf den Fristerstreckungsantrag offensichtlich formlos zuwartete und dass der Vertreter sodann mit Schreiben vom 2.7.2020, wie angekündigt, eine Begründung nachreichte: So war die vierwöchige Beschwerdefrist zu diesem Zeitpunkt bereits unzweifelhaft abgelaufen und erachtet der VwGH in einer derartigen Konstellation die Nachreichung einer Beschwerdebegründung selbst dann, wenn (in unzulässiger Weise) ein Mängelbehebungsauftrag erteilt worden wäre, für unbeachtlich, vgl. etwa VwGH vom 19.12.2012, Zl. 2012/08/0259: „Der Beschwerdeführer habe dem erteilten Verbesserungsauftrag [folgend] eine Begründung nachgereicht, auf die die belangte Behörde nicht eingegangen sei. Dem ist entgegenzuhalten, dass auch ein gesetzwidrig erteilter Mängelbehebungsauftrag kein subjektives Recht der Partei schafft, ein unzulässiges Rechtsmittel unter Bedachtnahme auf eine erfolgte Mängelbehebung als zulässig zu behandeln (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 1997, Zl. 95/16/0184).“An alldem vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die SVS als Reaktion auf den Fristerstreckungsantrag offensichtlich formlos zuwartete und dass der Vertreter sodann mit Schreiben vom 2.7.2020, wie angekündigt, eine Begründung nachreichte: So war die vierwöchige Beschwerdefrist zu diesem Zeitpunkt bereits unzweifelhaft abgelaufen und erachtet der VwGH in einer derartigen Konstellation die Nachreichung einer Beschwerdebegründung selbst dann, wenn (in unzulässiger Weise) ein Mängelbehebungsauftrag erteilt worden wäre, für unbeachtlich, vergleiche etwa VwGH vom 19.12.2012, Zl. 2012/08/0259: „Der Beschwerdeführer habe dem erteilten Verbesserungsauftrag [folgend] eine Begründung nachgereicht, auf die die belangte Behörde nicht eingegangen sei. Dem ist entgegenzuhalten, dass auch ein gesetzwidrig erteilter Mängelbehebungsauftrag kein subjektives Recht der Partei schafft, ein unzulässiges Rechtsmittel unter Bedachtnahme auf eine erfolgte Mängelbehebung als zulässig zu behandeln vergleiche das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 1997, Zl. 95/16/0184).“

Somit hätte, wie bereits dargelegt, die Befugnis der SVS nur so weit gereicht, die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung zurückzuweisen. Ist die Beschwerde nicht zulässig, so ist sie vom Verwaltungsgericht zurückzuweisen, wobei der Beschluss des Verwaltungsgerichtes an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt; dies mit der Wirkung, dass die Rechtskraft des Ausgangsbescheides festgestellt wird, selbst wenn die Behörde (wie es gegenständlich der Fall ist) die Unzulässigkeit der Beschwerde nicht wahrgenommen und eine meritorische - den Ausgangsbescheid aufhebende oder abändernde - Beschwerdevorentscheidung erlassen hat (VwGH vom 17.12.2015, Zl. Ro 2015/08/0026). Folglich ist die Beschwerde spruchgemäß zurückzuweisen, wobei der Zurückweisungsbeschluss an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt und wodurch die Rechtskraft des Ausgangsbescheids festgestellt wird.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im Hinblick auf die hier relevanten Fragen betreffend Begründung der Beschwerde und „Verlängerung“ der Rechtsmittelfrist besteht eine einheitliche, exemplarisch zitierte Rechtsprechung des VwGH, auf die sich die gegenständliche Entscheidung maßgeblich stützt. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im Hinblick auf die hier relevanten Fragen betreffend Begründung der Beschwerde und „Verlängerung“ der Rechtsmittelfrist besteht eine einheitliche, exemplarisch zitierte Rechtsprechung des VwGH, auf die sich die gegenständliche Entscheidung maßgeblich stützt. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da die Beschwerde zurückzuweisen ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da die Beschwerde zurückzuweisen ist.

Schlagworte

Beschwerdegründe Parteienvertretung Unzulässigkeit der Beschwerde Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:L503.2234923.1.00

Im RIS seit

02.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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