Entscheidungsdatum
13.10.2020Norm
AVG §13 Abs3Spruch
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W195 2234666-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über den Gebührenantrag der Dolmetscherin XXXX vom 03.07.2020 beschlossen: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über den Gebührenantrag der Dolmetscherin römisch 40 vom 03.07.2020 beschlossen:
A)
Der Gebührenantrag wird gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen. Der Gebührenantrag wird gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Begründung:, Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Mit E-Mail vom 03.07.2020 machte die Antragstellerin Gebühren als Dolmetscherin für die vor dem Bundesverwaltungsgericht am 24.06.2020 stattgehabte mündliche Verhandlung geltend. römisch eins.1. Mit E-Mail vom 03.07.2020 machte die Antragstellerin Gebühren als Dolmetscherin für die vor dem Bundesverwaltungsgericht am 24.06.2020 stattgehabte mündliche Verhandlung geltend.
I.2. Mit Mängelbehebungsauftrag vom 15.09.2020, XXXX wurde die Antragstellerin zur Verbesserung der im Rahmen der E-Mail vom 03.07.2020 geltend gemachten Gebühren aufgefordert. Die Antragstellerin wurde auf die seit 01.07.2019 bestehende Verpflichtung der Dolmetscherinnen und Dolmetscher zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr gemäß § 89a GOG hingewiesen und aufgefordert, diese via WEB-ERV einzubringen oder aber dazulegen, weshalb eine Übermittlung im elektronischen Rechtsverkehr unzumutbar bzw. untunlich sei. Des Weiteren wurde sie aufgefordert, die Honorarnote entsprechend den Bestimmungen des § 53 Abs. 1 iVm § 38 Abs. 1 GebAG aufzuschlüsseln, da der von ihr übermittelten E-Mail weder eine genaue Aufgliederung iSd § 38 Abs. 1 GebAG noch eine Zuordnung zum jeweiligen Verfahren, in dessen Rahmen sie als Dolmetscherin in der Verhandlung vom 24.06.2020 tätig gewesen war, entnommen werden konnte. römisch eins.2. Mit Mängelbehebungsauftrag vom 15.09.2020, römisch 40 wurde die Antragstellerin zur Verbesserung der im Rahmen der E-Mail vom 03.07.2020 geltend gemachten Gebühren aufgefordert. Die Antragstellerin wurde auf die seit 01.07.2019 bestehende Verpflichtung der Dolmetscherinnen und Dolmetscher zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr gemäß Paragraph 89 a, GOG hingewiesen und aufgefordert, diese via WEB-ERV einzubringen oder aber dazulegen, weshalb eine Übermittlung im elektronischen Rechtsverkehr unzumutbar bzw. untunlich sei. Des Weiteren wurde sie aufgefordert, die Honorarnote entsprechend den Bestimmungen des Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz eins, GebAG aufzuschlüsseln, da der von ihr übermittelten E-Mail weder eine genaue Aufgliederung iSd Paragraph 38, Absatz eins, GebAG noch eine Zuordnung zum jeweiligen Verfahren, in dessen Rahmen sie als Dolmetscherin in der Verhandlung vom 24.06.2020 tätig gewesen war, entnommen werden konnte.
Die Antragstellerin wurde aufgefordert, die entsprechende Mängelbehebung bis spätestens 30.09.2020, 11:30 A.M. vorzunehmen, und ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist ihre Eingabe gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen werde. Die Antragstellerin wurde aufgefordert, die entsprechende Mängelbehebung bis spätestens 30.09.2020, 11:30 A.M. vorzunehmen, und ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist ihre Eingabe gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen werde.
I.3. Der Mängelbehebungsauftrag vom 15.09.2020 wurde mangels Anwesenheit der Antragstellerin an der Abgabestelle gemäß § 17 ZustG bei der zuständigen Post-Geschäftsstelle mit Beginn der Abholfrist am 18.09.2020 hinterlegt. römisch eins.3. Der Mängelbehebungsauftrag vom 15.09.2020 wurde mangels Anwesenheit der Antragstellerin an der Abgabestelle gemäß Paragraph 17, ZustG bei der zuständigen Post-Geschäftsstelle mit Beginn der Abholfrist am 18.09.2020 hinterlegt.
I.4. In weiterer Folge wurde das Schriftstück nicht behoben und es langte auch keine Stellungnahme der Antragstellerin ein. römisch eins.4. In weiterer Folge wurde das Schriftstück nicht behoben und es langte auch keine Stellungnahme der Antragstellerin ein.
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II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Die Antragstellerin machte mit E-Mail vom 03.07.2020 Gebühren für ihre Tätigkeit als Dolmetscherin in der Verhandlung vom 24.06.2020 geltend. Die Antragstellerin wurde mit Mängelbehebungsauftrag vom 15.09.2020 auf die Pflicht der Dolmetscherinnen und Dolmetscher zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr gemäß § 89a GOG hingewiesen und aufgefordert, die von ihr geltend gemachten Gebühren entsprechend den Bestimmungen des § 53 Abs. 1 iVm § 38 Abs. 1 GebAG aufzuschlüsseln. Dem Mängelbehebungsauftrag vom 15.09.2020 wurde jedoch seitens der Antragstellerin nicht entsprochen. Die Antragstellerin machte mit E-Mail vom 03.07.2020 Gebühren für ihre Tätigkeit als Dolmetscherin in der Verhandlung vom 24.06.2020 geltend. Die Antragstellerin wurde mit Mängelbehebungsauftrag vom 15.09.2020 auf die Pflicht der Dolmetscherinnen und Dolmetscher zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr gemäß Paragraph 89 a, GOG hingewiesen und aufgefordert, die von ihr geltend gemachten Gebühren entsprechend den Bestimmungen des Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz eins, GebAG aufzuschlüsseln. Dem Mängelbehebungsauftrag vom 15.09.2020 wurde jedoch seitens der Antragstellerin nicht entsprochen.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Akteninhalt und basieren auf der
E-Mail der Antragstellerin vom 03.07.2020 und dem Mängelbehebungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.09.2020. Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Akteninhalt und basieren auf der , E-Mail der Antragstellerin vom 03.07.2020 und dem Mängelbehebungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.09.2020.
3. Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 53b AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs. 2 GebAG mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist gemäß § 38 GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: Dolmetscherin) herangezogen hat. Gemäß Paragraph 53 b, AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die Paragraphen 24 bis 34, 36 und 37 Absatz 2, GebAG mit den in Paragraph 53, Absatz eins, GebAG genannten Besonderheiten und Paragraph 54, GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist gemäß Paragraph 38, GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: Dolmetscherin) herangezogen hat.
Zu A) Zurückweisung des Anbringens
Gemäß § 21 Abs. 6 BVwGG sind Sachverständige und Dolmetscher nach Maßgabe des § 89c Abs. 5a GOG zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr verpflichtet. Ein Verstoß gegen diese Vorschriften wird wie ein Formmangel behandelt, der zu verbessern ist. Gemäß Paragraph 21, Absatz 6, BVwGG sind Sachverständige und Dolmetscher nach Maßgabe des Paragraph 89 c, Absatz 5 a, GOG zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr verpflichtet. Ein Verstoß gegen diese Vorschriften wird wie ein Formmangel behandelt, der zu verbessern ist.
Gemäß § 89c Abs. 5a GOG sind Sachverständige sowie Dolmetscherinnen und Dolmetscher nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten, insbesondere zum Zweck der Übermittlung von Gutachten oder Übersetzungen, zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr (§ 89a) verpflichtet. Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher im Einzelfall nicht zumutbar ist; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie mit einem unverhältnismäßigen Aufwand für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher verbunden wäre, etwa im Hinblick auf die geringe Zahl an Bestellungen. Von der Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs kann abgesehen werden, wenn diese im Einzelfall, insbesondere im Hinblick auf den Gutachtensgegenstand oder die Verwertbarkeit des Gutachtens, untunlich ist. Gemäß Paragraph 89 c, Absatz 5 a, GOG sind Sachverständige sowie Dolmetscherinnen und Dolmetscher nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten, insbesondere zum Zweck der Übermittlung von Gutachten oder Übersetzungen, zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr (Paragraph 89 a,) verpflichtet. Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher im Einzelfall nicht zumutbar ist; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie mit einem unverhältnismäßigen Aufwand für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher verbunden wäre, etwa im Hinblick auf die geringe Zahl an Bestellungen. Von der Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs kann abgesehen werden, wenn diese im Einzelfall, insbesondere im Hinblick auf den Gutachtensgegenstand oder die Verwertbarkeit des Gutachtens, untunlich ist.
Gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen nicht zur Zurückweisung. Vielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen nicht zur Zurückweisung. Vielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dient § 13 Abs. 3 AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind (vgl. VwGH 21.09.2010, 2010/11/0108; 13.11.2012, 2012/05/0184). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dient Paragraph 13, Absatz 3, AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind vergleiche VwGH 21.09.2010, 2010/11/0108; 13.11.2012, 2012/05/0184).
Die Antragstellerin brachte ihren Gebührenantrag vom 03.07.2020 via E-Mail ein, obwohl für Dolmetscherinnen und Dolmetscher sowie für Sachverständige die Pflicht zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr gemäß § 21 Abs. 6 BVwGG iVm § 89c Abs. 5a GOG besteht. Das Anbringen der Antragstellerin wies daher einen Formmangel auf. Seitens des Bundesverwaltungsgerichts wurde der Antragstellerin ein Mängelbehebungsauftrag erteilt, der bis (spätestens) 30.09.2020, 11:30 A.M. zu erfüllen war. Die Antragstellerin brachte ihren Gebührenantrag vom 03.07.2020 via E-Mail ein, obwohl für Dolmetscherinnen und Dolmetscher sowie für Sachverständige die Pflicht zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr gemäß Paragraph 21, Absatz 6, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 89 c, Absatz 5 a, GOG besteht. Das Anbringen der Antragstellerin wies daher einen Formmangel auf. Seitens des Bundesverwaltungsgerichts wurde der Antragstellerin ein Mängelbehebungsauftrag erteilt, der bis (spätestens) 30.09.2020, 11:30 A.M. zu erfüllen war.
Dieser wurde ihr mittels RSb-Brief übermittelt und gemäß § 17 ZustG bei der
Post-Geschäftsstelle mit Beginn der Abholfrist 18.09.2020 hinterlegt. Über die Hinterlegung des Schriftstücks wurde die Antragstellerin schriftlich durch Einlegen der Verständigung in die hiefür vorgesehene Abgabeeinrichtung benachrichtigt. Dieser wurde ihr mittels RSb-Brief übermittelt und gemäß Paragraph 17, ZustG bei der , Post-Geschäftsstelle mit Beginn der Abholfrist 18.09.2020 hinterlegt. Über die Hinterlegung des Schriftstücks wurde die Antragstellerin schriftlich durch Einlegen der Verständigung in die hiefür vorgesehene Abgabeeinrichtung benachrichtigt.
Gemäß § 17 Abs. 1 ZustG ist das Dokument, sofern es nicht an der Abgabestelle zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter iSd § 13 Abs. 3 ZustG regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, zu hinterlegen. Der Empfänger ist dabei schriftlich von der Hinterlegung zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen. Gemäß Paragraph 17, Absatz eins, ZustG ist das Dokument, sofern es nicht an der Abgabestelle zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter iSd Paragraph 13, Absatz 3, ZustG regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, zu hinterlegen. Der Empfänger ist dabei schriftlich von der Hinterlegung zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
Gemäß § 17 Abs. 3 ZustG ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Gemäß Paragraph 17, Absatz 3, ZustG ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt.
Im vorliegenden Fall wurde der Mängelbehebungsauftrag der Antragstellerin ordnungsgemäß am 18.09.2020 durch Hinterlegung zugestellt.
Die Antragstellerin hat auf den Mängelbehebungsauftrag bis dato nicht reagiert und die der Eingabe anhaftenden Mängel somit nicht fristgerecht verbessert. Das Anbringen war somit gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG zurückzuweisen. Die Antragstellerin hat auf den Mängelbehebungsauftrag bis dato nicht reagiert und die der Eingabe anhaftenden Mängel somit nicht fristgerecht verbessert. Das Anbringen war somit gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückzuweisen.
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Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Schlagworte
Dolmetscher Dolmetschgebühren elektronischer Rechtsverkehr Formmangel Frist Gebührenantrag Mängelbehebung Verbesserungsauftrag ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W195.2234666.1.00Im RIS seit
29.12.2023Zuletzt aktualisiert am
29.12.2023