TE Bvwg Erkenntnis 2020/10/15 L503 2234561-1

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Veröffentlicht am 15.10.2020
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Entscheidungsdatum

15.10.2020

Norm

BSVG §2
BSVG §23
BSVG §3
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
  1. BSVG § 2 heute
  2. BSVG § 2 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2024
  3. BSVG § 2 gültig von 01.07.2020 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  4. BSVG § 2 gültig von 18.07.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2018
  5. BSVG § 2 gültig von 01.01.2016 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  6. BSVG § 2 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  7. BSVG § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  8. BSVG § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  9. BSVG § 2 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  10. BSVG § 2 gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  11. BSVG § 2 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  12. BSVG § 2 gültig von 18.04.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2001
  13. BSVG § 2 gültig von 01.01.2001 bis 17.04.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  14. BSVG § 2 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/1999
  1. BSVG § 23 heute
  2. BSVG § 23 gültig von 01.07.2020 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  3. BSVG § 23 gültig ab 01.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2020
  4. BSVG § 23 gültig von 01.01.2020 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2020
  5. BSVG § 23 gültig von 01.04.2018 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  6. BSVG § 23 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  7. BSVG § 23 gültig von 01.01.2016 bis 31.03.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  8. BSVG § 23 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  9. BSVG § 23 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  10. BSVG § 23 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  11. BSVG § 23 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  12. BSVG § 23 gültig von 01.01.2010 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  13. BSVG § 23 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  14. BSVG § 23 gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  15. BSVG § 23 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  16. BSVG § 23 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  17. BSVG § 23 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2004
  18. BSVG § 23 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2002
  19. BSVG § 23 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2002
  20. BSVG § 23 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2001
  21. BSVG § 23 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  22. BSVG § 23 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2001
  23. BSVG § 23 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  24. BSVG § 23 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  25. BSVG § 23 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2001
  26. BSVG § 23 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  27. BSVG § 23 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/1999
  1. BSVG § 3 heute
  2. BSVG § 3 gültig ab 01.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1998
  3. BSVG § 3 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  4. BSVG § 3 gültig von 01.01.2010 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  5. BSVG § 3 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  6. BSVG § 3 gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  7. BSVG § 3 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  8. BSVG § 3 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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L503 2234561-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, Landesstelle Oberösterreich, vom 28.07.2020, OB. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, Landesstelle Oberösterreich, vom 28.07.2020, OB. römisch 40 , zu Recht erkannt:

A.) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.A.) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


,

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 28.07.2020 sprach die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (im Folgenden kurz: „SVS“) aus, dass der Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: „BF“) in der Zeit vom 01.04.2018 bis 31.03.2020 in der Kranken- und Pensionsversicherung der Bauern pflichtversichert sei (Spruchteil 1). Zudem sprach die SVS in Spruchteil 2 aus, dass der BF in der Zeit vom 01.04.2018 bis 31.03.2020 in der Kranken- und Pensionsversicherung der Bauern wie folgt beitragspflichtig sei:

von

bis

mtl. Beitrags-grundlage*)

 

mtl. Beitrag

 

 

 

KV

PV

KV

PV

01.04.2018

31.12.2018

808,34

438,05

61,84

74,47

01.01.2019

31.12.2019

824,51

446,81

63,08

75,96

01.01.2020

31.03.2020

460,66**)

460,66

31,32**)

78,31

*) Mindestbeitragsgrundlage

**) lt. BGBl I 73/2020**) lt. Bundesgesetzblatt Teil eins, 73 aus 2020,

Als Rechtsgrundlage wurde auf § 2 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, § 3 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, § 6 und § 7, § 23, § 23c, § 24 Abs. 1, § 337 Abs. 1 und § 363 Abs. 1 BSVG verwiesen.Als Rechtsgrundlage wurde auf Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2,, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2,, Paragraph 6 und Paragraph 7,, Paragraph 23,, Paragraph 23 c,, Paragraph 24, Absatz eins,, Paragraph 337, Absatz eins und Paragraph 363, Absatz eins, BSVG verwiesen.

Begründend wurde – nach näherer Darstellung der Rechtsgrundlagen - ausgeführt, der BF führe seit 01.05.2017 gemeinsam mit Frau I. K. und Frau F. R. den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb in E. 12, K. bei M. in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts auf gemeinsame Rechnung und Gefahr. Das Finanzamt B. habe am 16.03.2017 zu näher genanntem Einheitswertaktenzeichen einen Hauptfeststellungsbescheid mit einem Ausmaß von 24,0143 ha und einem Einheitswert von EUR 15.500,-- erstellt. Dieser Bescheid sei sozialversicherungsrechtlich mit 01.04.2018 wirksam. Mit Wert- und Zurechnungsfortschreibungsbescheid zum 01.01.2015 vom 27.06.2017, sozialversicherungsrechtlich ebenfalls wirksam ab 01.04.2018, sei vom Finanzamt der Zuschlag öffentlicher Gelder gemäß § 35 BewG mitbewertet worden und habe der Einheitswert inkl. Zuschlag EUR 18.600,-- betragen. Abzüglich der Verpachtung an Frau L. A. im Ausmaß von 17,10 ha verbleibe eine nicht verpachtete Fläche im Ausmaß von 6,2143 ha (EW EUR 5.415,76) bzw. ab 02/2019 im Ausmaß von 6,9143 ha (EW EUR 5.631,36). Damit betrage der anteilige Einheitswert für die Kranken- und Pensionsversicherung aufgrund der gemeinsamen Betriebsführung jeweils EUR 1.805,25 bzw. ab 02/2019 EUR 1.877,12. Die Pflichtversicherungsgrenze gemäß § 2 BSVG in Höhe von EUR 1.500,-- werde daher von allen Gesellschaftern überschritten und müsse eine Versicherungspflicht ab 01.04.2018 festgestellt werden, da die Übergangsbestimmung des § 337 Abs. 1 BSVG nicht greife (Argument Hauptfeststellungsbescheid). Die Einbeziehung in die Pflichtversicherung (KV/PV) erfolge aufgrund des gleichzeitig wirksam gewordenen Wertfortschreibungsbescheides und nicht aufgrund des Hauptfeststellungsbescheides. Die Beitragspflicht in der Kranken- und Pensionsversicherung sei Folge der Versicherungspflicht und habe ihre Rechtsgrundlage in § 23 BSVG.Begründend wurde – nach näherer Darstellung der Rechtsgrundlagen - ausgeführt, der BF führe seit 01.05.2017 gemeinsam mit Frau römisch eins. K. und Frau F. R. den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb in E. 12, K. bei M. in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts auf gemeinsame Rechnung und Gefahr. Das Finanzamt B. habe am 16.03.2017 zu näher genanntem Einheitswertaktenzeichen einen Hauptfeststellungsbescheid mit einem Ausmaß von 24,0143 ha und einem Einheitswert von EUR 15.500,-- erstellt. Dieser Bescheid sei sozialversicherungsrechtlich mit 01.04.2018 wirksam. Mit Wert- und Zurechnungsfortschreibungsbescheid zum 01.01.2015 vom 27.06.2017, sozialversicherungsrechtlich ebenfalls wirksam ab 01.04.2018, sei vom Finanzamt der Zuschlag öffentlicher Gelder gemäß Paragraph 35, BewG mitbewertet worden und habe der Einheitswert inkl. Zuschlag EUR 18.600,-- betragen. Abzüglich der Verpachtung an Frau L. A. im Ausmaß von 17,10 ha verbleibe eine nicht verpachtete Fläche im Ausmaß von 6,2143 ha (EW EUR 5.415,76) bzw. ab 02 aus 2019, im Ausmaß von 6,9143 ha (EW EUR 5.631,36). Damit betrage der anteilige Einheitswert für die Kranken- und Pensionsversicherung aufgrund der gemeinsamen Betriebsführung jeweils EUR 1.805,25 bzw. ab 02 aus 2019, EUR 1.877,12. Die Pflichtversicherungsgrenze gemäß Paragraph 2, BSVG in Höhe von EUR 1.500,-- werde daher von allen Gesellschaftern überschritten und müsse eine Versicherungspflicht ab 01.04.2018 festgestellt werden, da die Übergangsbestimmung des Paragraph 337, Absatz eins, BSVG nicht greife (Argument Hauptfeststellungsbescheid). Die Einbeziehung in die Pflichtversicherung (KV/PV) erfolge aufgrund des gleichzeitig wirksam gewordenen Wertfortschreibungsbescheides und nicht aufgrund des Hauptfeststellungsbescheides. Die Beitragspflicht in der Kranken- und Pensionsversicherung sei Folge der Versicherungspflicht und habe ihre Rechtsgrundlage in Paragraph 23, BSVG.

Vom Finanzamt B. sei am 08.02.2020 ein weiterer Wertfortschreibungsbescheid, diesmal zum 01.01.2018, erstellt worden. Der Einheitswert betrage nunmehr EUR 15.300,--. Dieser Bescheid sei sozialversicherungsrechtlich erst mit 01.04.2020 zu berücksichtigen. Die diesbezügliche Rechtsgrundlage sei § 23 Abs. 5 letzter Satz BSVG.Vom Finanzamt B. sei am 08.02.2020 ein weiterer Wertfortschreibungsbescheid, diesmal zum 01.01.2018, erstellt worden. Der Einheitswert betrage nunmehr EUR 15.300,--. Dieser Bescheid sei sozialversicherungsrechtlich erst mit 01.04.2020 zu berücksichtigen. Die diesbezügliche Rechtsgrundlage sei Paragraph 23, Absatz 5, letzter Satz BSVG.

Der VwGH habe hierzu mehrfach festgestellt, dass Änderungen aufgrund einer Wertfortschreibung sozialversicherungsrechtlich erst mit dem ersten Tag des Kalendervierteljahres wirksam werden, das der Zustellung des Bescheides des Finanzamtes folgt. Selbst dann, wenn ein Bescheid gemäß § 293 BAO rückwirkend geändert werde oder ein Feststellungsverfahren gemäß § 303 BAO wiederaufgenommen werde, ändere dies nichts an der sozialversicherungsrechtlichen Wirksamkeit pro futuro, also erst mit dem ersten Tag des Kalendervierteljahres, welcher der Bescheidzustellung folgt. Im vorliegenden Fall sei der Bescheid im Februar 2020 erlassen worden, der Wertfortschreibungsbescheid habe daher erst ab 01.04.2020 Berücksichtigung finden können (vgl. VwGH vom 07.09.2005; 2003/08/0229, VwGH vom 08.05.1990; 90/08/0069). Ab 01.04.2020 sinke der anteilige EW wieder unter die Grenze von EUR 1.500,--, weshalb die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung per 31.03.2020 zu beenden sei.Der VwGH habe hierzu mehrfach festgestellt, dass Änderungen aufgrund einer Wertfortschreibung sozialversicherungsrechtlich erst mit dem ersten Tag des Kalendervierteljahres wirksam werden, das der Zustellung des Bescheides des Finanzamtes folgt. Selbst dann, wenn ein Bescheid gemäß Paragraph 293, BAO rückwirkend geändert werde oder ein Feststellungsverfahren gemäß Paragraph 303, BAO wiederaufgenommen werde, ändere dies nichts an der sozialversicherungsrechtlichen Wirksamkeit pro futuro, also erst mit dem ersten Tag des Kalendervierteljahres, welcher der Bescheidzustellung folgt. Im vorliegenden Fall sei der Bescheid im Februar 2020 erlassen worden, der Wertfortschreibungsbescheid habe daher erst ab 01.04.2020 Berücksichtigung finden können vergleiche VwGH vom 07.09.2005; 2003/08/0229, VwGH vom 08.05.1990; 90/08/0069). Ab 01.04.2020 sinke der anteilige EW wieder unter die Grenze von EUR 1.500,--, weshalb die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung per 31.03.2020 zu beenden sei.

Schließlich legte die SVB das für Zwecke der Beitragsbemessung heranzuziehende Flächenausmaß und den daraus resultierenden Einheitswert im Sinne des § 23 BSVG im Einzelnen dar und wies darauf hin, dass die Möglichkeit eingeräumt worden sei, binnen vier Wochen Stellung zu nehmen; eine Stellungnahme sei unterblieben.Schließlich legte die SVB das für Zwecke der Beitragsbemessung heranzuziehende Flächenausmaß und den daraus resultierenden Einheitswert im Sinne des Paragraph 23, BSVG im Einzelnen dar und wies darauf hin, dass die Möglichkeit eingeräumt worden sei, binnen vier Wochen Stellung zu nehmen; eine Stellungnahme sei unterblieben.

2. Mit Schreiben vom 5.8.2020 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der SVS vom 28.7.2020. Darin bemängelte er, dass der rechtsgültige Einheitswertbescheid des Finanzamts B. von der SVS nicht rückwirkend zum 1.4.2018 anerkannt werde. Eine Anerkennung erst bei Einlangen bei der SVS im Februar 2020 sei ihrer Ansicht nach rechtswidrig, zumal alle Voraussetzungen, um unter die Pflichtversicherungsgrenze von 1.500 Euro zu fallen, seit 1.4.2017 erfüllt seien. Dies stelle eine Diskriminierung der Landwirte dar, die gezwungen seien, ihre Landwirtschaft aufzugeben. Es sei unverständlich, warum der Einheitswert für das Finanzamt, die Gemeinde oder etwa im Hinblick auf die Grundsteuer rückwirkend Gültigkeit hat, nicht aber für die SVS. Die Kommunikation zwischen den einzelnen Behörden bzw. Institutionen wie AMA, Landwirtschaftskammer, Finanzamt und Sozialversicherung mache einen schwerfälligen Eindruck; anders könne es doch nicht zu so langen Laufzeiten kommen, bis der Einheitswertbescheid vom Finanzamt erstellt werden kann. Seitens des Finanzamts B. sei auch mitgeteilt worden, dass sich die Verzögerungen auch durch großen Personalmangel ergeben würden. Durch all diese Umstände sei im vorliegenden Fall ein Schaden von ca. 10.000 Euro entstanden. Abschließend wurde beantragt, „eine Gesetzesänderung dahingehend zu bewirken, dass schließlich und endlich auch die SVS sozialversicherungsrechtlich die rechtsgültigen Einheitswertbescheide rückwirkend anerkennen kann und damit eine Gleichbehandlung der Versicherten erreicht wird.“

3. Am 13.8.2020 legte die SVS den Akt dem BVwG vor und wies darauf hin, dass die in der Beschwerde beantragte Gesetzesänderung nicht zu den Aufgaben der Behörde und ebenso wenig der Verwaltungsgerichte gehöre. Eine Änderung von § 23 Abs 5 BSVG könne nur der Gesetzgeber herbeiführen. Die SVS habe auf Basis der derzeit gültigen Rechtslage entschieden und könne unter Bezugnahme auf die Judikatur des VwGH auch keine Verfassungswidrigkeit in der maßgeblichen gesetzlichen Regelung erblicken, diene diese doch dazu, Versicherte vor nachträglichen Eingriffen in Leistungsansprüche zu schützen (vgl. VwGH vom 8.5.1990, Zl. 90/08/0069; VwGH vom 17.09.2005, Zl. 2003/08/0229).3. Am 13.8.2020 legte die SVS den Akt dem BVwG vor und wies darauf hin, dass die in der Beschwerde beantragte Gesetzesänderung nicht zu den Aufgaben der Behörde und ebenso wenig der Verwaltungsgerichte gehöre. Eine Änderung von Paragraph 23, Absatz 5, BSVG könne nur der Gesetzgeber herbeiführen. Die SVS habe auf Basis der derzeit gültigen Rechtslage entschieden und könne unter Bezugnahme auf die Judikatur des VwGH auch keine Verfassungswidrigkeit in der maßgeblichen gesetzlichen Regelung erblicken, diene diese doch dazu, Versicherte vor nachträglichen Eingriffen in Leistungsansprüche zu schützen vergleiche VwGH vom 8.5.1990, Zl. 90/08/0069; VwGH vom 17.09.2005, Zl. 2003/08/0229).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF führt seit 01.05.2017 gemeinsam mit Frau I. K. und Frau F. R. den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb in E. 12, K. bei M. in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts auf gemeinsame Rechnung und Gefahr.1.1. Der BF führt seit 01.05.2017 gemeinsam mit Frau römisch eins. K. und Frau F. R. den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb in E. 12, K. bei M. in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts auf gemeinsame Rechnung und Gefahr.

Zunächst lag der anteilige Einheitswert unter der Versicherungsgrenze von EUR 1.500,-- und bestand lediglich Pflichtversicherung in der bäuerlichen Unfallversicherung.

1.2. Mit Wert- und Zurechnungsfortschreibungsbescheid zum 01.01.2015 vom 27.06.2017, sozialversicherungsrechtlich wirksam ab 01.04.2018, wurde vom Finanzamt B. der Zuschlag öffentlicher Gelder gemäß § 35 BewG mitbewertet, wodurch der anteilige Einheitswert über der Versicherungsgrenze lag.1.2. Mit Wert- und Zurechnungsfortschreibungsbescheid zum 01.01.2015 vom 27.06.2017, sozialversicherungsrechtlich wirksam ab 01.04.2018, wurde vom Finanzamt B. der Zuschlag öffentlicher Gelder gemäß Paragraph 35, BewG mitbewertet, wodurch der anteilige Einheitswert über der Versicherungsgrenze lag.

1.3. Mit weiterem Wertfortschreibungsbescheid zum 01.01.2018 des Finanzamts B. vom 08.02.2020 entfielen die Zuschläge für öffentliche Gelder im Sinne von § 35 BewG, sodass im Hinblick auf den anteiligen Einheitswert die Versicherungsgrenze wiederum unterschritten wurde. Im gegenständlichen Verfahren ist einzig strittig, ab wann der Wertfortschreibungsbescheid vom 08.02.2020 sozialversicherungsrechtlich wirksam ist und die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung somit entfällt.1.3. Mit weiterem Wertfortschreibungsbescheid zum 01.01.2018 des Finanzamts B. vom 08.02.2020 entfielen die Zuschläge für öffentliche Gelder im Sinne von Paragraph 35, BewG, sodass im Hinblick auf den anteiligen Einheitswert die Versicherungsgrenze wiederum unterschritten wurde. Im gegenständlichen Verfahren ist einzig strittig, ab wann der Wertfortschreibungsbescheid vom 08.02.2020 sozialversicherungsrechtlich wirksam ist und die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung somit entfällt.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der SVS.

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich unmittelbar aus dem Akteninhalt und sind unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

1. Allgemeine rechtliche Grundlagen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 182 Z 7 BSVG entscheidet das BVwG gegenständlich durch Einzelrichter.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 182, Ziffer 7, BSVG entscheidet das BVwG gegenständlich durch Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

2. Einschlägige Rechtsgrundlagen im BSVG:

§ 2. (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:Paragraph 2, (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:

1. Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird. […]1. Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 287, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird. […]

(2) Die Pflichtversicherung besteht für die im Abs. 1 Z 1 genannten Personen nur, wenn der nach dem Bewertungsgesetz 1955 festgestellte Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes den Betrag von 1 500 € erreicht oder übersteigt. […](2) Die Pflichtversicherung besteht für die im Absatz eins, Ziffer eins, genannten Personen nur, wenn der nach dem Bewertungsgesetz 1955 festgestellte Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes den Betrag von 1 500 € erreicht oder übersteigt. […]

§ 23 […] (3) Bei Bildung des Versicherungswertes gemäß Abs. 2 sind in den nachstehenden Fällen unter Berücksichtigung des § 23c folgende Werte als Einheitswerte zugrunde zu legen:Paragraph 23, […] (3) Bei Bildung des Versicherungswertes gemäß Absatz 2, sind in den nachstehenden Fällen unter Berücksichtigung des Paragraph 23 c, folgende Werte als Einheitswerte zugrunde zu legen:

a) wenn der Pflichtversicherte mehrere land(forst)wirtschaftliche Betriebe führt, die Summe der Einheitswerte aller Betriebe;

b) wenn der Pflichtversicherte Miteigentümer eines auf gemeinsame Rechnung und Gefahr geführten land(forst)wirtschaftlichen Betriebes ist, der im Verhältnis seines Eigentumsanteiles geteilte Einheitswert;

c) bei Verpachtung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche ein um den anteilsmäßigen Ertragswert der verpachteten Fläche verminderter Einheitswert;

d) bei Zupachtung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche ein um zwei Drittel des anteilsmäßigen Ertragswertes der gepachteten Fläche erhöhter Einheitswert;

e) wenn der land(forst)wirtschaftliche Betrieb zur Gänze gepachtet ist, ein um ein Drittel verminderter Einheitswert; ist ein solcher Betrieb von mehreren Personen anteilsmäßig gepachtet, so ist lit. b sinngemäß anzuwenden;e) wenn der land(forst)wirtschaftliche Betrieb zur Gänze gepachtet ist, ein um ein Drittel verminderter Einheitswert; ist ein solcher Betrieb von mehreren Personen anteilsmäßig gepachtet, so ist Litera b, sinngemäß anzuwenden;

f) bei Erwerb oder Veräußerung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche (Übertragung von Eigentumsanteilen an einer solchen), wenn gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 lit. a des Bewertungsgesetzes der Einheitswert nicht neu festgestellt wird, ein um den anteilsmäßigen Ertragswert dieser Flächen (des Eigentumsanteiles) erhöhter bzw. verminderter Einheitwert;f) bei Erwerb oder Veräußerung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche (Übertragung von Eigentumsanteilen an einer solchen), wenn gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, des Bewertungsgesetzes der Einheitswert nicht neu festgestellt wird, ein um den anteilsmäßigen Ertragswert dieser Flächen (des Eigentumsanteiles) erhöhter bzw. verminderter Einheitwert;

g) im Falle der gesetzlichen Vermutung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 der anteilsmäßige Ertragswert der Waldfläche;g) im Falle der gesetzlichen Vermutung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, der anteilsmäßige Ertragswert der Waldfläche;

h) wenn der land(forst)wirtschaftliche Betrieb in der Betriebsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts geführt wird und nicht alle GesellschafterInnen MiteigentümerInnen des auf gemeinsame Rechnung und Gefahr geführten land(forst)wirtschaftlichen Betriebes (lit. b) sind, der im Verhältnis der GesellschafterInnen geteilte Einheitswert. […]h) wenn der land(forst)wirtschaftliche Betrieb in der Betriebsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts geführt wird und nicht alle GesellschafterInnen MiteigentümerInnen des auf gemeinsame Rechnung und Gefahr geführten land(forst)wirtschaftlichen Betriebes (Litera b,) sind, der im Verhältnis der GesellschafterInnen geteilte Einheitswert. […]

(5) Änderungen des Einheitswertes gemäß Abs. 3 lit. b, c, d und f sowie durch sonstige Flächenänderungen werden mit dem ersten Tag des Kalendermonates wirksam, der der Änderung folgt. Eine entgegen § 16 Abs. 2 nicht gemeldete Flächenänderung ist für die Dauer ihrer Nichtmeldung einer sonstigen Änderung gleichzuhalten. Im übrigen ist Abs. 3 entsprechend anzuwenden. Sonstige Änderungen des Einheitswertes werden mit dem ersten Tag des Kalendervierteljahres wirksam, das der Zustellung des Bescheides des Finanzamtes Österreich folgt.(5) Änderungen des Einheitswertes gemäß Absatz 3, Litera b, c, d und f sowie durch sonstige Flächenänderungen werden mit dem ersten Tag des Kalendermonates wirksam, der der Änderung folgt. Eine entgegen Paragraph 16, Absatz 2, nicht gemeldete Flächenänderung ist für die Dauer ihrer Nichtmeldung einer sonstigen Änderung gleichzuhalten. Im übrigen ist Absatz 3, entsprechend anzuwenden. Sonstige Änderungen des Einheitswertes werden mit dem ersten Tag des Kalendervierteljahres wirksam, das der Zustellung des Bescheides des Finanzamtes Österreich folgt.

3. Im konkreten Fall bedeutet dies:

Strittig ist im gegenständlichen Fall eine einzige Rechtsfrage, nämlich, ob der (weitere) Wertfortschreibungsbescheid zum 1.1.2018 des Finanzamts B. vom 8.2.2020, demzufolge der Einheitswert – bedingt durch den Entfall der Zuschläge für öffentliche Gelder im Sinne von § 35 BewG - (nur mehr) EUR 15.300 beträgt und wodurch die Pflichtversicherungsgrenze unterschritten wird, sozialversicherungsrechtlich rückwirkend oder – so wie von der SVS angenommen – nur pro futuro mit dem ersten Tag des Kalendervierteljahres, das der Zustellung des Bescheides des Finanzamtes folgt, gilt.Strittig ist im gegenständlichen Fall eine einzige Rechtsfrage, nämlich, ob der (weitere) Wertfortschreibungsbescheid zum 1.1.2018 des Finanzamts B. vom 8.2.2020, demzufolge der Einheitswert – bedingt durch den Entfall der Zuschläge für öffentliche Gelder im Sinne von Paragraph 35, BewG - (nur mehr) EUR 15.300 beträgt und wodurch die Pflichtversicherungsgrenze unterschritten wird, sozialversicherungsrechtlich rückwirkend oder – so wie von der SVS angenommen – nur pro futuro mit dem ersten Tag des Kalendervierteljahres, das der Zustellung des Bescheides des Finanzamtes folgt, gilt.

Die Rechtsansicht der SVS ist zutreffend, wobei auf den klaren Wortlaut von § 23 Abs 5 BSVG verwiesen sei: „Änderungen des Einheitswertes gemäß Abs. 3 lit. b, c, d und f sowie durch sonstige Flächenänderungen werden mit dem ersten Tag des Kalendermonates wirksam, der der Änderung folgt. Eine entgegen § 16 Abs. 2 nicht gemeldete Flächenänderung ist für die Dauer ihrer Nichtmeldung einer sonstigen Änderung gleichzuhalten. Im übrigen ist Abs. 3 entsprechend anzuwenden. Sonstige Änderungen des Einheitswertes werden mit dem ersten Tag des Kalendervierteljahres wirksam, das der Zustellung des Bescheides des Finanzamtes Österreich folgt.“ Hierzu ist nämlich anzumerken, dass die die verfahrensgegenständliche Unterschreitung der Versicherungsgrenze bewirkende Änderung des Einheitwerts unstrittig keine solche gemäß § 23 Abs. 3 lit. b, c, d und f BSVG (Änderungen betreffend Miteigentümerschaft, hinsichtlich Verpachtung, Zupachtung, Erwerb oder Veräußerung) ist oder durch sonstige Flächenänderungen hervorgerufen wurde; vielmehr ist ausschlaggebend, dass öffentliche Gelder im Sinne von § 35 BewG entfielen. Somit kommt unzweifelhaft die Regelung des § 23 Abs 5 letzter Satz BSVG zur Anwendung, wonach sonstige Änderungen des Einheitswertes mit dem ersten Tag des Kalendervierteljahres wirksam werden, das der Zustellung des Bescheides des Finanzamtes folgt. Dies entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des VwGH, vgl. etwa VwGH vom 8.5.1990, Zl. 90/08/0069: „Eine abgabenbehördlich verfügte bescheidmäßige Änderung des Einheitswertes (Fortschreibung, die ihren Grund nicht in einem der Fälle des § 23 Abs 5 erster Satz BSVG hat) wird - ungeachtet ihrer abgabenrechtlichen Wirkung auf einen in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt – beitragsrechtlich mit dem ersten Tag des Kalendervierteljahres wirksam, das der Zustellung des Bescheides der Finanzbehörde erster Instanz folgt (Hinweis E 18.12.1986, 82/08/0113).“Die Rechtsansicht der SVS ist zutreffend, wobei auf den klaren Wortlaut von Paragraph 23, Absatz 5, BSVG verwiesen sei: „Änderungen des Einheitswertes gemäß Absatz 3, Litera b, c, d und f sowie durch sonstige Flächenänderungen werden mit dem ersten Tag des Kalendermonates wirksam, der der Änderung folgt. Eine entgegen Paragraph 16, Absatz 2, nicht gemeldete Flächenänderung ist für die Dauer ihrer Nichtmeldung einer sonstigen Änderung gleichzuhalten. Im übrigen ist Absatz 3, entsprechend anzuwenden. Sonstige Änderungen des Einheitswertes werden mit dem ersten Tag des Kalendervierteljahres wirksam, das der Zustellung des Bescheides des Finanzamtes Österreich folgt.“ Hierzu ist nämlich anzumerken, dass die die verfahrensgegenständliche Unterschreitung der Versicherungsgrenze bewirkende Änderung des Einheitwerts unstrittig keine solche gemäß Paragraph 23, Absatz 3, Litera b, c, d und f BSVG (Änderungen betreffend Miteigentümerschaft, hinsichtlich Verpachtung, Zupachtung, Erwerb oder Veräußerung) ist oder durch sonstige Flächenänderungen hervorgerufen wurde; vielmehr ist ausschlaggebend, dass öffentliche Gelder im Sinne von Paragraph 35, BewG entfielen. Somit kommt unzweifelhaft die Regelung des Paragraph 23, Absatz 5, letzter Satz BSVG zur Anwendung, wonach sonstige Änderungen des Einheitswertes mit dem ersten Tag des Kalendervierteljahres wirksam werden, das der Zustellung des Bescheides des Finanzamtes folgt. Dies entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des VwGH, vergleiche etwa VwGH vom 8.5.1990, Zl. 90/08/0069: „Eine abgabenbehördlich verfügte bescheidmäßige Änderung des Einheitswertes (Fortschreibung, die ihren Grund nicht in einem der Fälle des Paragraph 23, Absatz 5, erster Satz BSVG hat) wird - ungeachtet ihrer abgabenrechtlichen Wirkung auf einen in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt – beitragsrechtlich mit dem ersten Tag des Kalendervierteljahres wirksam, das der Zustellung des Bescheides der Finanzbehörde erster Instanz folgt (Hinweis E 18.12.1986, 82/08/0113).“

Der Wertfortschreibungsbescheid des Finanzamts B., mit dem nunmehr das Unterschreiten der Versicherungsgrenze argumentiert wird – ursprüngliche Zuschläge für öffentliche Gelder im Sinne von § 35 BewG sind in diesem Bescheid nicht mehr enthalten, sodass es zur entsprechenden Herabsetzung kam -, datiert mit 8.2.2020. Folgerichtig gelangt die SVS nun zum Ergebnis, dass diese Änderung des Einheitswertes (erst) mit dem ersten Tag des Kalendervierteljahres wirksam wird, das der Zustellung des Bescheides des Finanzamtes Österreich folgt, somit erst ab 1.4.2020.Der Wertfortschreibungsbescheid des Finanzamts B., mit dem nunmehr das Unterschreiten der Versicherungsgrenze argumentiert wird – ursprüngliche Zuschläge für öffentliche Gelder im Sinne von Paragraph 35, BewG sind in diesem Bescheid nicht mehr enthalten, sodass es zur entsprechenden Herabsetzung kam -, datiert mit 8.2.2020. Folgerichtig gelangt die SVS nun zum Ergebnis, dass diese Änderung des Einheitswertes (erst) mit dem ersten Tag des Kalendervierteljahres wirksam wird, das der Zustellung des Bescheides des Finanzamtes Österreich folgt, somit erst ab 1.4.2020.

Insoweit in der Beschwerde vorgebracht wird, die dargestellte Regelung stelle eine „Diskriminierung der Landwirte“ dar – womit offensichtlich verfassungsrechtliche Bedenken aufgeworfen werden -, so sei darauf hingewiesen, dass sich mit der hier vorliegenden Regelung der VfGH bereits auseinandergesetzt hat und keine verfassungsrechtlichen Bedenken zu erblicken vermochte (VfGH vom 13.12.1986, Zl. G90/86, G128/86; VfSlg 11.201): „Es kann dem Gesetzgeber […] nicht entgegengetreten werden, wenn er ein rückwirkendes Aufrollen des gesamten Versicherungsverhältnisses ebenso vermeiden will wie eine einseitige Berücksichtigung herabgesetzter Einheitswerte auf der Beitragsseite bei unveränderter Lage auf der Leistungsseite (§ 72 BSVG) und daher den Gleichlauf von Beitrags- und Leistungsrecht bzw. Versicherungspflicht wahrt. Ist die Anknüpfung an den Einheitswert des Betriebes unter den besonderen Verhältnissen der Land- und Forstwirtschaft an sich sachlich gerechtfertigt - was der VfGH im Prüfungsbeschluss nicht in Zweifel gezogen hat -, so kann man schwerlich annehmen, dass die Verfassung den Gesetzgeber verhält, zur Wahrung eines angemessenen Verhältnisses zwischen Beitrag und Leistung die Rückforderung schon erbrachter Leistungen vorzusehen oder den erwarteten Versicherungsschutz rückwirkend zu versagen oder aber Leistungen nach Maßgabe anderer Einheitswerte anzuordnen, als sie den Beiträgen zugrundeliegen. Unter diesen besonderen Umständen muss nach Auffassung des Gerichtshofs der Nachteil aus dem zufälligen Zeitpunkt der Festsetzung des Einheitswertes durch das Finanzamt ausnahmsweise doch in Kauf genommen werden. Die in Prüfung gezogene Bestimmung ist sohin nicht wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz als verfassungswidrig aufzuheben.“Insoweit in der Beschwerde vorgebracht wird, die dargestellte Regelung stelle eine „Diskriminierung der Landwirte“ dar – womit offensichtlich verfassungsrechtliche Bedenken aufgeworfen werden -, so sei darauf hingewiesen, dass sich mit der hier vorliegenden Regelung der VfGH bereits auseinandergesetzt hat und keine verfassungsrechtlichen Bedenken zu erblicken vermochte (VfGH vom 13.12.1986, Zl. G90/86, G128/86; VfSlg 11.201): „Es kann dem Gesetzgeber […] nicht entgegengetreten werden, wenn er ein rückwirkendes Aufrollen des gesamten Versicherungsverhältnisses ebenso vermeiden will wie eine einseitige Berücksichtigung herabgesetzter Einheitswerte auf der Beitragsseite bei unveränderter Lage auf der Leistungsseite (Paragraph 72, BSVG) und daher den Gleichlauf von Beitrags- und Leistungsrecht bzw. Versicherungspflicht wahrt. Ist die Anknüpfung an den Einheitswert des Betriebes unter den besonderen Verhältnissen der Land- und Forstwirtschaft an sich sachlich gerechtfertigt - was der VfGH im Prüfungsbeschluss nicht in Zweifel gezogen hat -, so kann man schwerlich annehmen, dass die Verfassung den Gesetzgeber verhält, zur Wahrung eines angemessenen Verhältnisses zwischen Beitrag und Leistung die Rückforderung schon erbrachter Leistungen vorzusehen oder den erwarteten Versicherungsschutz rückwirkend zu versagen oder aber Leistungen nach Maßgabe anderer Einheitswerte anzuordnen, als sie den Beiträgen zugrundeliegen. Unter diesen besonderen Umständen muss nach Auffassung des Gerichtshofs der Nachteil aus dem zufälligen Zeitpunkt der Festsetzung des Einheitswertes durch das Finanzamt ausnahmsweise doch in Kauf genommen werden. Die in Prüfung gezogene Bestimmung ist sohin nicht wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz als verfassungswidrig aufzuheben.“

In diesem Sinne judiziert auch der VwGH wie folgt (VwGH vom 7.9.2005, Zl. 2003/08/0229): „Die Regelung des § 23 Abs. 5 BSVG findet ihre sachliche Rechtfertigung darin, dass die rückwirkende Anwendung der in beide Richtungen denkbaren Änderungen des Einheitswertes zum Verlust oder zum Entstehen von Versicherungsansprüchen und damit unter Umständen auch zu rückwirkenden Belastungen der Versicherten, sei es durch die Nachzahlung von Beiträgen, sei es durch die Rückforderung erbrachter Leistungen führen könnten. Der Zweck der genannten Bestimmung liegt darin, den Gleichlauf von Beitrags- und Leistungsrecht zu wahren und eine beitragsrechtliche Rückwirkung grundsätzlich zu vermeiden, es sei denn, die Änderung des Einheitswertes hätte in einer Flächenänderung ihre Ursache (Hinweis E 13.4.1999, 97/08/0031, mwN).“In diesem Sinne judiziert auch der VwGH wie folgt (VwGH vom 7.9.2005, Zl. 2003/08/0229): „Die Regelung des Paragraph 23, Absatz 5, BSVG findet ihre sachliche Rechtfertigung darin, dass die rückwirkende Anwendung der in beide Richtungen denkbaren Änderungen des Einheitswertes zum Verlust oder zum Entstehen von Versicherungsansprüchen und damit unter Umständen auch zu rückwirkenden Belastungen der Versicherten, sei es durch die Nachzahlung von Beiträgen, sei es durch die Rückforderung erbrachter Leistungen führen könnten. Der Zweck der genannten Bestimmung liegt darin, den Gleichlauf von Beitrags- und Leistungsrecht zu wahren und eine beitragsrechtliche Rückwirkung grundsätzlich zu vermeiden, es sei denn, die Änderung des Einheitswertes hätte in einer Flächenänderung ihre Ursache (Hinweis E 13.4.1999, 97/08/0031, mwN).“

In Anbetracht des Umstands, dass somit höchstgerichtlich geklärt ist, dass sich § 23 Abs 5 BSVG im Rahmen des verfassungsrechtlich Zulässigen bewegt, ist durch das BVwG auch kein Antrag an den VfGH auf Aufhebung von § 23 Abs 5 BSVG gemäß Art 140 Abs 1 Z 1 lit a iVm Art 89 und Art 135 Abs 4 B-VG zu stellen.In Anbetracht des Umstands, dass somit höchstgerichtlich geklärt ist, dass sich Paragraph 23, Absatz 5, BSVG im Rahmen des verfassungsrechtlich Zulässigen bewegt, ist durch das BVwG auch kein Antrag an den VfGH auf Aufhebung von Paragraph 23, Absatz 5, BSVG gemäß Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Artikel 89 und Artikel 135, Absatz 4, B-VG zu stellen.

Zusammengefasst hat die SVS mit dem bekämpften Bescheid zutreffend die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung der Bauern für die Zeit vom 1.4.2018 bis zum 31.3.2020 und darauf aufbauend eine entsprechende Beitragspflicht festgestellt. Der Vollständigkeit halber sei nochmals angemerkt, dass in der Beschwerde im Übrigen keine Einwände gegen den von der SVS festgestellten Sachverhalt oder die zahlenmäßige Richtigkeit der Beitragsbemessung erhoben wurden.

Folglich ist die Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Regelung des § 23 Abs 5 letzter Satz BSVG, wonach sonstige Änderungen des Einheitswertes mit dem ersten Tag des Kalendervierteljahres wirksam werden, das der Zustellung des Bescheides des Finanzamtes Österreich folgt, ist ihrem Wortlaut nach klar und besteht darüber hinaus zu dieser Bestimmung eine einheitliche Rechtsprechung des VwGH (z. B. VwGH vom 8.5.1990, Zl. 90/08/0069, VwGH vom 7.9.2005, Zl. 2003/08/0229), auf die sich die gegenständliche Entscheidung maßgeblich stützt.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Regelung des Paragraph 23, Absatz 5, letzter Satz BSVG, wonach sonstige Änderungen des Einheitswertes mit dem ersten Tag des Kalendervierteljahres wirksam werden, das der Zustellung des Bescheides des Finanzamtes Österreich folgt, ist ihrem Wortlaut nach klar und besteht darüber hinaus zu dieser Bestimmung eine einheitliche Rechtsprechung des VwGH (z. B. VwGH vom 8.5.1990, Zl. 90/08/0069, VwGH vom 7.9.2005, Zl. 2003/08/0229), auf die sich die gegenständliche Entscheidung maßgeblich stützt.

Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.

Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Artikel 6, EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Artikel 6, EMRK für Artikel 47, GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse vergleiche VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).

Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten ist. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest.

Schlagworte

Beitragspflicht Einheitswert landwirtschaftlicher Betrieb Pflichtversicherung Rückwirkung Versicherungsgrenze VfGH Wertänderung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:L503.2234561.1.00

Im RIS seit

23.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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