TE Bvwg Erkenntnis 2020/10/16 L503 2233866-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.10.2020
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Entscheidungsdatum

16.10.2020

Norm

ASVG §113 Abs1
ASVG §113 Abs2
ASVG §33 Abs1
ASVG §4 Abs2
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
  1. ASVG § 113 heute
  2. ASVG § 113 gültig ab 29.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2024
  3. ASVG § 113 gültig von 01.01.2019 bis 28.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  4. ASVG § 113 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  5. ASVG § 113 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  6. ASVG § 113 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  7. ASVG § 113 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 283/1988
  1. ASVG § 113 heute
  2. ASVG § 113 gültig ab 29.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2024
  3. ASVG § 113 gültig von 01.01.2019 bis 28.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  4. ASVG § 113 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  5. ASVG § 113 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  6. ASVG § 113 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  7. ASVG § 113 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 283/1988
  1. ASVG § 33 heute
  2. ASVG § 33 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  3. ASVG § 33 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2016
  4. ASVG § 33 gültig von 01.01.2019 bis 13.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  5. ASVG § 33 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  6. ASVG § 33 gültig von 14.06.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2016
  7. ASVG § 33 gültig von 01.01.2016 bis 13.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  8. ASVG § 33 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  9. ASVG § 33 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  10. ASVG § 33 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2004
  11. ASVG § 33 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  12. ASVG § 33 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 764/1996
  1. ASVG § 4 heute
  2. ASVG § 4 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2022
  3. ASVG § 4 gültig von 01.09.2016 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2016
  4. ASVG § 4 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 187/2013
  5. ASVG § 4 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2012
  6. ASVG § 4 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  7. ASVG § 4 gültig von 01.08.2010 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  8. ASVG § 4 gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  9. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  10. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2005
  11. ASVG § 4 gültig von 01.09.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  12. ASVG § 4 gültig von 01.08.2001 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  13. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  14. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  15. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  16. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  17. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  18. ASVG § 4 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  19. ASVG § 4 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  20. ASVG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  21. ASVG § 4 gültig von 23.04.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/1997
  22. ASVG § 4 gültig von 01.01.1997 bis 22.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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L503 2233866-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Oberösterreich, vom 17.06.2020, GZ: XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Oberösterreich, vom 17.06.2020, GZ: römisch 40 , zu Recht erkannt:

A.) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Beschwerdeführer als Dienstgeber verpflichtet ist, einen Beitragszuschlag gemäß § 113 ASVG in Höhe von € 1.000 (anstelle von: € 1.400) zu entrichten.A.) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Beschwerdeführer als Dienstgeber verpflichtet ist, einen Beitragszuschlag gemäß Paragraph 113, ASVG in Höhe von € 1.000 (anstelle von: € 1.400) zu entrichten.

B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 17.6.2020 verpflichtete die Österreichische Gesundheitskasse (im Folgenden kurz: „ÖGK“) den Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: „BF“) als Dienstgeber, einen Beitragszuschlag in Höhe von € 1.400 zu entrichten. Der Strafantrag der Finanzpolizei vom 2.3.2020 werde beigelegt und stelle einen integrierenden Bestandteil des Bescheids dar. Verwiesen wurde auf die §§ 4, 33, 35, 113, 360 Abs 7 und 410 Abs 1 Z 5 ASVG.1. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 17.6.2020 verpflichtete die Österreichische Gesundheitskasse (im Folgenden kurz: „ÖGK“) den Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: „BF“) als Dienstgeber, einen Beitragszuschlag in Höhe von € 1.400 zu entrichten. Der Strafantrag der Finanzpolizei vom 2.3.2020 werde beigelegt und stelle einen integrierenden Bestandteil des Bescheids dar. Verwiesen wurde auf die Paragraphen 4, 33, 35, 113, 360, Absatz 7 und 410 Absatz eins, Ziffer 5, ASVG.

Begründend wurde ausgeführt, bei einer Überprüfung durch die Polizeiinspektion B. am 31.1.2020 um 11:20 Uhr sei festgestellt worden, dass die Dienstnehmer F. S. und J. V. beim BF beschäftigt seien, ohne bei der ÖGK gemeldet worden zu sein. Der Dienstgeber (der BF) sei mit Schreiben vom 5.3.2020 vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und sei ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden; eine Stellungnahme sei nicht abgegeben worden. Aufgrund der Erhebungen würden die im Strafantrag der Finanzpolizei getroffenen Feststellungen zum Sachverhalt des vorliegenden Bescheids erklärt. Darüber hinaus werde festgestellt, dass es sich um den ersten Meldeverstoß innerhalb der letzten zwölf Monate handle. Beweiswürdigend wurde auf den Strafantrag der Finanzpolizei und die mit J. V. aufgenommene Niederschrift verwiesen. Der festgestellte Sachverhalt sei unstrittig und ergebe sich widerspruchsfrei aus den aufgenommenen Beweismitteln. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung stellte die ÖGK eingehend die Rechtsgrundlagen insbesondere zur Dienstnehmer- und Dienstgebereigenschaft sowie zur Verhängung eines Beitragszuschlags dar. Die erwähnten Dienstnehmer seien am Kontrolltag vom BF beschäftigt worden. Der BF sei Dienstgeber, weil der Betrieb auf seine Rechnung geführt werde. Gegenständlich seien zwei Dienstnehmer betreten worden, wobei eine Nachmeldung nur für J. V. erfolgt sei. Die ÖGK sei somit berechtigt, einen Beitragszuschlag in der im Spruch genannten Höhe vorzuschreiben.Begründend wurde ausgeführt, bei einer Überprüfung durch die Polizeiinspektion B. am 31.1.2020 um 11:20 Uhr sei festgestellt worden, dass die Dienstnehmer F. S. und J. römisch fünf. beim BF beschäftigt seien, ohne bei der ÖGK gemeldet worden zu sein. Der Dienstgeber (der BF) sei mit Schreiben vom 5.3.2020 vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und sei ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden; eine Stellungnahme sei nicht abgegeben worden. Aufgrund der Erhebungen würden die im Strafantrag der Finanzpolizei getroffenen Feststellungen zum Sachverhalt des vorliegenden Bescheids erklärt. Darüber hinaus werde festgestellt, dass es sich um den ersten Meldeverstoß innerhalb der letzten zwölf Monate handle. Beweiswürdigend wurde auf den Strafantrag der Finanzpolizei und die mit J. römisch fünf. aufgenommene Niederschrift verwiesen. Der festgestellte Sachverhalt sei unstrittig und ergebe sich widerspruchsfrei aus den aufgenommenen Beweismitteln. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung stellte die ÖGK eingehend die Rechtsgrundlagen insbesondere zur Dienstnehmer- und Dienstgebereigenschaft sowie zur Verhängung eines Beitragszuschlags dar. Die erwähnten Dienstnehmer seien am Kontrolltag vom BF beschäftigt worden. Der BF sei Dienstgeber, weil der Betrieb auf seine Rechnung geführt werde. Gegenständlich seien zwei Dienstnehmer betreten worden, wobei eine Nachmeldung nur für J. römisch fünf. erfolgt sei. Die ÖGK sei somit berechtigt, einen Beitragszuschlag in der im Spruch genannten Höhe vorzuschreiben.

2.1. Im Akt befindet sich unter anderem ein Protokoll über die niederschriftliche Befragung von J. V. vom 31.1.2020 durch die Polizeiinspektion L. unter Beiziehung eines Dolmetschers für die rumänische Sprache. Dabei gab J. V. auszugsweise wie folgt zu Protokoll:2.1. Im Akt befindet sich unter anderem ein Protokoll über die niederschriftliche Befragung von J. römisch fünf. vom 31.1.2020 durch die Polizeiinspektion L. unter Beiziehung eines Dolmetschers für die rumänische Sprache. Dabei gab J. römisch fünf. auszugsweise wie folgt zu Protokoll:

„Ich bin bereits seit ca. einem Jahr in Österreich und reise immer wieder zu mir nach Hause nach Rumänien. […] Wenn ich hier bin schlafe ich in meiner Mietwohnung in Linz. […] Mein Chef holt mich immer in Rumänien ab, nach Hause fahre ich aber immer mit einem Personentransporter, welcher auch von meinem Chef organisiert wird. […] Für die Miete kommt mein Chef auf. Die Wohnung gehört meinem Chef. […] Ich bin hier in B., um diese Zettel auf Autos zu hängen. Dafür bekomme ich von meinem Chef 500 Euro im Monat. Immer wenn ich in Österreich bin, dann mache ich diese Arbeit. Wir sind zu zweit unterwegs. Wo sich mein Kollege aufhält kann ich nicht sagen. Aber er ist ebenfalls hier in dieser Stadt. Der Chef bringt uns morgens in die jeweiligen Städte und holt uns abends zwischen 17:00 Uhr und 18:00 Uhr wieder ab. Danach bringt er uns wieder in unsere Wohnung und am nächsten Morgen fahren wir wieder von dort aus. […] Ich mache diese Arbeit von Montag bis inklusive Samstag. Sonntags habe ich frei. Ich gehe davon aus, dass meine Arbeit nur ich und mein Kollege machen. Wenn wir in Rumänien sind, macht diese Arbeit glaube ich niemand. Es gibt keinen Arbeitsvertrag mit meinem Chef. Ich komme auf seine Verantwortung her. […] Der Name meines Kollegen, der mit mir diese Arbeit macht lautet: D. Er stammt aus der Ortschaft C. aus dem Landkreis T. und ist 16 Jahre alt. […]“

2.2. Im Akt befindet sich weiters ein Bericht der Polizeiinspektion L. vom 31.1.2020 „über die Kontrolle bezüglich mehrerer rumänischer Staatsbürger“, Vorfallszeit: 31.1.2020, 11:20 Uhr, Vorfallsort B.-Straße 2 in B. Im Bericht wurde auszugsweise wie folgt ausgeführt:

„Die Streife B. […] konnte im Zuge einer Streifentätigkeit eine Person wahrnehmen, die an den Fensterscheiben von mehreren Fahrzeugen kleine Zettel anbrachte. Bei der Kontrolle jener Person, wies sich diese als J. V. aus. Nach kurzer Befragung gab J. V. an, dass er für diese Tätigkeit ca. 500 Euro pro Monat verdiene. […] J. V. wurde mittels Dolmetsch zum Sachverhalt befragt. Er gab sinngemäß an, dass er in einer Wohnung in der Nähe von Linz (vermutlich A.) wohne. […] Für die Kosten der Miete würde sein Chef aufkommen. Außerdem bezahle ihm sein Chef für diese Tätigkeit ca. 500 Euro im Monat. Dafür gibt es aber keinen Arbeitsvertrag. Er sei immer für ca. zwei Wochen in Österreich, dann müsse er zurück nach Rumänien und nach zwei Wochen würde er wieder nach Österreich kommen. […] Von Rumänien nach Österreich gelangt er immer mit seinem Chef. Die Reise nach Rumänien wird von seinem Chef organisiert. […] Außerdem sei er bei jener Tätigkeit nicht allein. Bei ihm wohnt ein Kollege, welchen er in der Einvernahme als „D.“ bezeichnet. Dieser reist immer mit ihm und betreibt diese Arbeit auch seit einem Jahr. […] Nach erfolgter Einvernahme wurde J. V. entlassen. Bezüglich des Verteilens der Werbekarten auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wird von der PI B. gesondert Anzeige erstattet.„Die Streife B. […] konnte im Zuge einer Streifentätigkeit eine Person wahrnehmen, die an den Fensterscheiben von mehreren Fahrzeugen kleine Zettel anbrachte. Bei der Kontrolle jener Person, wies sich diese als J. römisch fünf. aus. Nach kurzer Befragung gab J. römisch fünf. an, dass er für diese Tätigkeit ca. 500 Euro pro Monat verdiene. […] J. römisch fünf. wurde mittels Dolmetsch zum Sachverhalt befragt. Er gab sinngemäß an, dass er in einer Wohnung in der Nähe von Linz (vermutlich A.) wohne. […] Für die Kosten der Miete würde sein Chef aufkommen. Außerdem bezahle ihm sein Chef für diese Tätigkeit ca. 500 Euro im Monat. Dafür gibt es aber keinen Arbeitsvertrag. Er sei immer für ca. zwei Wochen in Österreich, dann müsse er zurück nach Rumänien und nach zwei Wochen würde er wieder nach Österreich kommen. […] Von Rumänien nach Österreich gelangt er immer mit seinem Chef. Die Reise nach Rumänien wird von seinem Chef organisiert. […] Außerdem sei er bei jener Tätigkeit nicht allein. Bei ihm wohnt ein Kollege, welchen er in der Einvernahme als „D.“ bezeichnet. Dieser reist immer mit ihm und betreibt diese Arbeit auch seit einem Jahr. […] Nach erfolgter Einvernahme wurde J. römisch fünf. entlassen. Bezüglich des Verteilens der Werbekarten auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wird von der PI B. gesondert Anzeige erstattet.

Um 14:44 Uhr wurde die Streife L. neuerlich von der Streife B. kontaktiert und darüber informiert, dass in B. J. V. erneut angetroffen wurde. Diesmal wären allerdings drei weitere rumänische Staatsangehörige bei ihm. Bei einem der drei Rumänen handle es sich um den vermeintlichen Chef der Firma „B. Auto Export“. Die Streife L. fuhr zum Ort der Amtshandlung und übernahm diese um 14:55 Uhr. Vor Ort konnten vier rumänische Staatsangehörige angetroffen werden. A. L. (Anmerkung des BVwG: der BF) legitimierte sich als Chef der besagten Firma. Er gab gegenüber den ho. Beamten sinngemäß an, dass die beiden Jungen (J. V. und F. S., in der Einvernahme „D.“ genannt) lediglich seine beiden Neffen sind. Sie helfen ihm beim Anbringen der besagten Karten an den Autos. Dies geschehe jedoch gänzlich unentgeltlich. Beim vierten Rumänen (T. V.) handle es sich nur um einen Freund der ihm heute hilft, ein Auto nach Linz zu überstellen. Die beiden Jungen seien erst seit 2-3 Tagen in Österreich. Er wisse, dass er ihnen nichts bezahlen dürfe. […] Mit seinen Aussagen wiederspricht A. L. gänzlich den in der verwaltungspolizeilichen Niederschrift gemachten Aussagen des J. V. […]“Um 14:44 Uhr wurde die Streife L. neuerlich von der Streife B. kontaktiert und darüber informiert, dass in B. J. römisch fünf. erneut angetroffen wurde. Diesmal wären allerdings drei weitere rumänische Staatsangehörige bei ihm. Bei einem der drei Rumänen handle es sich um den vermeintlichen Chef der Firma „B. Auto Export“. Die Streife L. fuhr zum Ort der Amtshandlung und übernahm diese um 14:55 Uhr. Vor Ort konnten vier rumänische Staatsangehörige angetroffen werden. A. L. (Anmerkung des BVwG: der BF) legitimierte sich als Chef der besagten Firma. Er gab gegenüber den ho. Beamten sinngemäß an, dass die beiden Jungen (J. römisch fünf. und F. S., in der Einvernahme „D.“ genannt) lediglich seine beiden Neffen sind. Sie helfen ihm beim Anbringen der besagten Karten an den Autos. Dies geschehe jedoch gänzlich unentgeltlich. Beim vierten Rumänen (T. römisch fünf.) handle es sich nur um einen Freund der ihm heute hilft, ein Auto nach Linz zu überstellen. Die beiden Jungen seien erst seit 2-3 Tagen in Österreich. Er wisse, dass er ihnen nichts bezahlen dürfe. […] Mit seinen Aussagen wiederspricht A. L. gänzlich den in der verwaltungspolizeilichen Niederschrift gemachten Aussagen des J. römisch fünf. […]“

2.3. Im Akt befindet sich unter anderem eine Strafanzeige der Finanzpolizei an den Magistrat der Landeshauptstadt Linz vom 2.3.2020. Darin wird zum Sachverhalt wie folgt ausgeführt:

„Am 31.01.2020, um 11:20 Uhr, wurde im Rahmen einer Streifentätigkeit der Polizeiinspektion B. 4 in der B.-Straße 2, B., ein rumänischer Arbeiter kontrolliert, welcher gerade kleine Zettel (Visitenkarten) an mehreren Fahrzeugen anbrachte. Während der Kontrolle wurde auch die Fremden- und Grenzpolizeiliche Abteilung (FGA) Streife 31, Polizeiinspektion L. zur Unterstützung gerufen.

Die weiteren Ermittlungen wurden durch die FGP-PI L. durchgeführt. Im Rahmen der Ermittlungen wurde eine Niederschrift, mit Unterstützung eines Dolmetschers, mit dem rumänischen Arbeiter, Herrn J. V., geboren am […] aufgenommen […]. Hierbei gab Herr J. V. an, dass er seit ca. 1 Jahr für den Beschuldigten als Werbemittelverteiler arbeitet. Für seine Tätigkeit bekommt er vom Beschuldigten € 500,- (netto) pro Monat und freie Logis bezahlt. Diese Arbeit macht er seit ca. 1 Jahr zusammen mit einem weiteren rumänischen Arbeiter Herrn F. S., der auch die selbe Entlohnung wie er selbst dafür bekommt.Die weiteren Ermittlungen wurden durch die FGP-PI L. durchgeführt. Im Rahmen der Ermittlungen wurde eine Niederschrift, mit Unterstützung eines Dolmetschers, mit dem rumänischen Arbeiter, Herrn J. römisch fünf., geboren am […] aufgenommen […]. Hierbei gab Herr J. römisch fünf. an, dass er seit ca. 1 Jahr für den Beschuldigten als Werbemittelverteiler arbeitet. Für seine Tätigkeit bekommt er vom Beschuldigten € 500,- (netto) pro Monat und freie Logis bezahlt. Diese Arbeit macht er seit ca. 1 Jahr zusammen mit einem weiteren rumänischen Arbeiter Herrn F. S., der auch die selbe Entlohnung wie er selbst dafür bekommt.

Bei einer weiteren Kontrolle um 14:44 Uhr durch die Streife B. 4 wurde auch der Beschuldigte, Herr A. L. [Anmerkung des BVwG: der BF], und der zweite rumänische Arbeiter Herr F. S. angetroffen. Hierbei bestätigte der Beschuldigte gegenüber den Exekutivorganen, dass die beiden rumänischen Arbeiter ihm beim Verteilen der Werbekarten helfen würden. Beide Arbeiter sollen seine Neffen sein und auch diese Tätigkeit unentgeltlich machen. Nach ha. Datenbankabfragen wurde festgestellt, dass die beiden nachstehend angeführten Arbeiter bis dato nicht zur Sozialversicherung angemeldet wurden und handelt es sich deshalb um eine Übertretung nach dem ASVG.“

2.4. Im Akt befindet sich zudem ein Schreiben der ÖGK an den BF vom 5.3.2020, in dem die Ausführungen in der Strafanzeige der Finanzpolizei wiedergegeben wurden und dem BF die Möglichkeit zur Stellungnahme gewährt wurde.

3. Mit Schreiben vom 2.7.2020 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der ÖGK vom 17.6.2020. In seiner Beschwerde wies der BF eingangs darauf hin, er habe das Schreiben der ÖGK zur Wahrung des Parteiengehörs vom 5.3.2020 „nicht erhalten“, somit habe er auch keine Stellungnahme abgeben können. Sodann führte der BF zum Sachverhalt wörtlich wie folgt aus:

„Die Finanzpolizei hat meinen Mitarbeiter J. V., an seinem ersten Arbeitstag, beim Verteilen meiner Visitenkarten kontrolliert. Daraufhin wurde er gefragt, wie lange er schon bei mir arbeite, worauf er meinte, dass er seit ca. 1 Jahr bei mir arbeitet. Als Entlohnung bekomme er € 500,- sowie freie Logis. Außerdem sagte er, dass mein Neffe F. S. auch seit ca. 1 Jahr bei mir, mit derselben Entlohnung arbeitet. Mein Neffe F. war aber zu diesem Zeitpunkt nur für eine Woche zu Besuch in Österreich und reiste danach wieder in sein Heimatland (Rumänien) zurück. Meine Aussagen, dass die beiden meine Neffen sind, und die Tätigkeit unentgeltlich machen, sind daraufhin zurückzuführen, dass ich die deutsche Sprache nicht gut beherrsche und es hier zu einem Missverständnis kam. J. V. arbeitet bei mir als geringfügiger Arbeiter mit einer Entlohnung von € 400 (Netto). Da es sein erster Arbeitstag war habe ich vergessen ihn anzumelden und habe ihn daraufhin rückwirkend für den 31.01.2020 angemeldet.„Die Finanzpolizei hat meinen Mitarbeiter J. römisch fünf., an seinem ersten Arbeitstag, beim Verteilen meiner Visitenkarten kontrolliert. Daraufhin wurde er gefragt, wie lange er schon bei mir arbeite, worauf er meinte, dass er seit ca. 1 Jahr bei mir arbeitet. Als Entlohnung bekomme er € 500,- sowie freie Logis. Außerdem sagte er, dass mein Neffe F. S. auch seit ca. 1 Jahr bei mir, mit derselben Entlohnung arbeitet. Mein Neffe F. war aber zu diesem Zeitpunkt nur für eine Woche zu Besuch in Österreich und reiste danach wieder in sein Heimatland (Rumänien) zurück. Meine Aussagen, dass die beiden meine Neffen sind, und die Tätigkeit unentgeltlich machen, sind daraufhin zurückzuführen, dass ich die deutsche Sprache nicht gut beherrsche und es hier zu einem Missverständnis kam. J. römisch fünf. arbeitet bei mir als geringfügiger Arbeiter mit einer Entlohnung von € 400 (Netto). Da es sein erster Arbeitstag war habe ich vergessen ihn anzumelden und habe ihn daraufhin rückwirkend für den 31.01.2020 angemeldet.

Bei der zweiten Kontrolle um 14:44 Uhr, waren mein Neffe und ich gerade beim Mittagessen, als die Finanzpolizei uns aufgesucht hat. Sie haben uns nach unseren Namen und Ausweisen gefragt, aber nicht beim Arbeiten gesehen. Die Aussage meines Mitarbeiters J. V., dass mein Neffe F. S. bei mir arbeitet, entspricht nicht der Wahrheit. Er hatte Angst, da so viele Polizisten vor Ort waren und ihn befragt haben.Bei der zweiten Kontrolle um 14:44 Uhr, waren mein Neffe und ich gerade beim Mittagessen, als die Finanzpolizei uns aufgesucht hat. Sie haben uns nach unseren Namen und Ausweisen gefragt, aber nicht beim Arbeiten gesehen. Die Aussage meines Mitarbeiters J. römisch fünf., dass mein Neffe F. S. bei mir arbeitet, entspricht nicht der Wahrheit. Er hatte Angst, da so viele Polizisten vor Ort waren und ihn befragt haben.

Aus den oben genannten Gründen und der Tatsache, dass wir die deutsche Sprache nicht gut beherrschen, ersuche ich von dem Beitragszuschlag für meinen Neffen F. S. abzusehen. Außerdem ersuche ich auch um Herabsetzung des Beitragszuschlages auf das Mindestausmaß. In Zukunft werde ich darauf achten, meine Mitarbeiter vor dem Arbeitsantritt anzumelden, um weitere Missverständnisse zu vermeiden.“

4. Am 28.1.2020 legte die ÖGK den Akt dem BVwG vor und wies in einer kurzen Stellungnahme darauf hin, dass – wie aus einem beiliegenden Zustellnachweis hervorgehe – das Schreiben zur Wahrung des Parteiengehörs vom 5.3.2020 durch Hinterlegung zugestellt worden sei. Zum Vorbringen, Herr F. S. hätte nicht für den BF gearbeitet, sei anzuführen, dass Gegenteiliges klar aus der Niederschrift mit Herrn J. V. vom 31.1.2020 hervorgehe, weshalb die Angaben in der Beschwerde als reine Schutzbehauptungen zu werten seien. Ansonsten würden in der Beschwerde inhaltlich keine weiteren Argumente vorgebracht, die nicht bereits im Zuge des Verfahrens zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids ausreichend Berücksichtigung gefunden hätten. Im Übrigen wurde auf die Ausführungen im bekämpften Bescheid verwiesen und beantragt, das BVwG möge die Beschwerde als unbegründet abweisen.4. Am 28.1.2020 legte die ÖGK den Akt dem BVwG vor und wies in einer kurzen Stellungnahme darauf hin, dass – wie aus einem beiliegenden Zustellnachweis hervorgehe – das Schreiben zur Wahrung des Parteiengehörs vom 5.3.2020 durch Hinterlegung zugestellt worden sei. Zum Vorbringen, Herr F. S. hätte nicht für den BF gearbeitet, sei anzuführen, dass Gegenteiliges klar aus der Niederschrift mit Herrn J. römisch fünf. vom 31.1.2020 hervorgehe, weshalb die Angaben in der Beschwerde als reine Schutzbehauptungen zu werten seien. Ansonsten würden in der Beschwerde inhaltlich keine weiteren Argumente vorgebracht, die nicht bereits im Zuge des Verfahrens zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids ausreichend Berücksichtigung gefunden hätten. Im Übrigen wurde auf die Ausführungen im bekämpften Bescheid verwiesen und beantragt, das BVwG möge die Beschwerde als unbegründet abweisen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Betreffend J. V.:1.1. Betreffend J. römisch fünf.:

J. V. wurde am 31.1.2020 um 11:20 Uhr in B. (Steiermark), B.-Straße 2, von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes angetroffen, als er für den BF dessen Visitenkarten (B. Auto Export – „Sofort Bargeld & Sofort Abholung“ – „Wir kaufen PKW/LKW, Geländewagen, Firmenfahrzeuge, Bus“) an den Windschutzscheiben mehrerer Fahrzeuge anbrachte. Zu diesem Zwecke war er vom BF morgens bei seinem Wohnort in der Nähe von Linz abgeholt und sodann in die Steiermark nach B. gebracht worden. Bei der Kontrolle war J. V. nicht zur Sozialversicherung gemeldet. Nach der Betretung wurde J. V. vom BF nachträglich per 31.1.2020 als geringfügig beschäftigter Arbeiter zur Sozialversicherung gemeldet; diese Beschäftigung ist nach wie vor aufrecht gemeldet.J. römisch fünf. wurde am 31.1.2020 um 11:20 Uhr in B. (Steiermark), B.-Straße 2, von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes angetroffen, als er für den BF dessen Visitenkarten (B. Auto Export – „Sofort Bargeld & Sofort Abholung“ – „Wir kaufen PKW/LKW, Geländewagen, Firmenfahrzeuge, Bus“) an den Windschutzscheiben mehrerer Fahrzeuge anbrachte. Zu diesem Zwecke war er vom BF morgens bei seinem Wohnort in der Nähe von Linz abgeholt und sodann in die Steiermark nach B. gebracht worden. Bei der Kontrolle war J. römisch fünf. nicht zur Sozialversicherung gemeldet. Nach der Betretung wurde J. römisch fünf. vom BF nachträglich per 31.1.2020 als geringfügig beschäftigter Arbeiter zur Sozialversicherung gemeldet; diese Beschäftigung ist nach wie vor aufrecht gemeldet.

1.2. Betreffend F. S.:

Am Nachmittag des 31.1.2020 wurde der BF gemeinsam mit Herrn F. S., Herrn J. V. und einem weiteren rumänischen Staatsangehörigen von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes „angetroffen“ und erteilte der BF den Beamten Auskunft hinsichtlich allfälliger Beschäftigungsverhältnisse.Am Nachmittag des 31.1.2020 wurde der BF gemeinsam mit Herrn F. S., Herrn J. römisch fünf. und einem weiteren rumänischen Staatsangehörigen von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes „angetroffen“ und erteilte der BF den Beamten Auskunft hinsichtlich allfälliger Beschäftigungsverhältnisse.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der OÖGKK.

2.2. Was die unter Punkt 1.1. zur Betretung von J. V. getroffenen Feststellungen anbelangt, so legen diese nicht nur die im Akt befindlichen Dokumente (niederschriftliche Befragung von J. V. vom 31.1.2020 vor der PI L. unter Beiziehung eines Dolmetschers für die rumänische Sprache, Wahrnehmungen der Beamten der PI L. laut ihrem Bericht vom 31.1.2020, darauf aufbauende Anzeige der Finanzpolizei) nahe, sondern sind diese – entscheidungswesentlichen – Umstände auch seitens des BF in seiner Beschwerde gänzlich unbestritten: So bemängelte der BF in seiner Beschwerde lediglich, es handle es sich um Missverständnis, wenn er angegeben haben soll, dass J. V. die Tätigkeit für ihn unentgeltlich ausüben würde; vielmehr bekomme dieser vom BF € 400 netto monatlich und habe es sich beim 31.1.2020 um den ersten Arbeitstag von J. V. gehandelt, sodass er „vergessen“ habe, diesen anzumelden und habe er ihn dann auch rückwirkend per 31.1.2020 angemeldet. Die Betretung per se ist damit aber völlig unstrittig; gleiches gilt auch für den Umstand, dass es sich dabei um ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis handelte (arg. insbesondere „habe ich vergessen, ihn anzumelden“). Vor diesem Hintergrund kann – wie im Rahmen der rechtlichen Beurteilung aufgezeigt wird – auch dahingestellt bleiben, ob J. V., so wie von diesem niederschriftlich unter Beiziehung eines Dolmetschers angegeben, schon über längere Zeit für den BF gearbeitet hatte, oder ob J. V., so wie vom BF in seiner Beschwerde angegeben, am Kontrolltag seinen „ersten Arbeitstag“ hatte.2.2. Was die unter Punkt 1.1. zur Betretung von J. römisch fünf. getroffenen Feststellungen anbelangt, so legen diese nicht nur die im Akt befindlichen Dokumente (niederschriftliche Befragung von J. römisch fünf. vom 31.1.2020 vor der PI L. unter Beiziehung eines Dolmetschers für die rumänische Sprache, Wahrnehmungen der Beamten der PI L. laut ihrem Bericht vom 31.1.2020, darauf aufbauende Anzeige der Finanzpolizei) nahe, sondern sind diese – entscheidungswesentlichen – Umstände auch seitens des BF in seiner Beschwerde gänzlich unbestritten: So bemängelte der BF in seiner Beschwerde lediglich, es handle es sich um Missverständnis, wenn er angegeben haben soll, dass J. römisch fünf. die Tätigkeit für ihn unentgeltlich ausüben würde; vielmehr bekomme dieser vom BF € 400 netto monatlich und habe es sich beim 31.1.2020 um den ersten Arbeitstag von J. römisch fünf. gehandelt, sodass er „vergessen“ habe, diesen anzumelden und habe er ihn dann auch rückwirkend per 31.1.2020 angemeldet. Die Betretung per se ist damit aber völlig unstrittig; gleiches gilt auch für den Umstand, dass es sich dabei um ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis handelte (arg. insbesondere „habe ich vergessen, ihn anzumelden“). Vor diesem Hintergrund kann – wie im Rahmen der rechtlichen Beurteilung aufgezeigt wird – auch dahingestellt bleiben, ob J. römisch fünf., so wie von diesem niederschriftlich unter Beiziehung eines Dolmetschers angegeben, schon über längere Zeit für den BF gearbeitet hatte, oder ob J. römisch fünf., so wie vom BF in seiner Beschwerde angegeben, am Kontrolltag seinen „ersten Arbeitstag“ hatte.

2.3. Was die unter Punkt 1.2. getroffenen Feststellungen zur „Betretung“ von F. S. anbelangt, so ist eingangs bereits darauf hinzuweisen, dass der diesbezüglich im bekämpften Bescheid von der ÖGK angenommene Sachverhalt aktenwidrig ist. So wird darin festgestellt, dass F. S. (ebenso wie J. V.) am 31.1.2020 um 11:20 Uhr bei einer Überprüfung durch die Polizeiinspektion B. bei einer Beschäftigung für den BF betreten worden sei. Dies ist unzutreffend: Am 31.1.2020 um 11:20 Uhr wurde sämtlichen Unterlagen zufolge einzig und allein J. V. betreten, als er für den BF Visitenkarten bei geparkten Fahrzeugen anbrachte. Dem Bericht der PI L. vom 31.1.2020 zufolge wurde diese dann nachmittags informiert, dass „J. V.“ „erneut“ angetroffen worden sei und dass auch der vermeintliche Chef der Firma B. Auto Export vor Ort sei, wobei der Bericht im Hinblick auch die um 14:55 Uhr durchgeführte Amtshandlung wörtlich ausschließlich wie folgt lautet: „Vor Ort konnten vier rumänische Staatsangehörige angetroffen werden. L. A. legitimierte sich als Chef der besagten Firma. […]“ Dass F. S. bei der Ausführung von Tätigkeiten für den BF – welcher Art auch immer – unmittelbar betreten wurde, geht daraus in keiner Weise hervor und befinden sich auch im gesamten Akt keine konkreten Anhaltspunkte dafür. Hinzu kommt, dass der BF in seiner Beschwerde – von der ÖGK in ihrem Vorlagebericht unbeanstandet – ausführte, bei der besagten Kontrolle nachmittags seien er und F. S. „gerade beim Mittagessen“ gewesen, als sie von der Finanzpolizei aufgesucht worden seien; sie wären nach ihren Namen und Ausweisen gefragt, aber nicht beim Arbeiten gesehen worden. Insofern konnte nur die obige Feststellung getroffen werden, wonach der BF am Nachmittag des 31.1.2020 gemeinsam mit Herrn F. S., Herrn J. V. und einem weiteren rumänischen Staatsangehörigen von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes „angetroffen“ wurde und den Beamten Auskunft hinsichtlich allfälliger Beschäftigungsverhältnisse erteilte.2.3. Was die unter Punkt 1.2. getroffenen Feststellungen zur „Betretung“ von F. S. anbelangt, so ist eingangs bereits darauf hinzuweisen, dass der diesbezüglich im bekämpften Bescheid von der ÖGK angenommene Sachverhalt aktenwidrig ist. So wird darin festgestellt, dass F. S. (ebenso wie J. römisch fünf.) am 31.1.2020 um 11:20 Uhr bei einer Überprüfung durch die Polizeiinspektion B. bei einer Beschäftigung für den BF betreten worden sei. Dies ist unzutreffend: Am 31.1.2020 um 11:20 Uhr wurde sämtlichen Unterlagen zufolge einzig und allein J. römisch fünf. betreten, als er für den BF Visitenkarten bei geparkten Fahrzeugen anbrachte. Dem Bericht der PI L. vom 31.1.2020 zufolge wurde diese dann nachmittags informiert, dass „J. römisch fünf.“ „erneut“ angetroffen worden sei und dass auch der vermeintliche Chef der Firma B. Auto Export vor Ort sei, wobei der Bericht im Hinblick auch die um 14:55 Uhr durchgeführte Amtshandlung wörtlich ausschließlich wie folgt lautet: „Vor Ort konnten vier rumänische Staatsangehörige angetroffen werden. L. A. legitimierte sich als Chef der besagten Firma. […]“ Dass F. S. bei der Ausführung von Tätigkeiten für den BF – welcher Art auch immer – unmittelbar betreten wurde, geht daraus in keiner Weise hervor und befinden sich auch im gesamten Akt keine konkreten Anhaltspunkte dafür. Hinzu kommt, dass der BF in seiner Beschwerde – von der ÖGK in ihrem Vorlagebericht unbeanstandet – ausführte, bei der besagten Kontrolle nachmittags seien er und F. S. „gerade beim Mittagessen“ gewesen, als sie von der Finanzpolizei aufgesucht worden seien; sie wären nach ihren Namen und Ausweisen gefragt, aber nicht beim Arbeiten gesehen worden. Insofern konnte nur die obige Feststellung getroffen werden, wonach der BF am Nachmittag des 31.1.2020 gemeinsam mit Herrn F. S., Herrn J. römisch fünf. und einem weiteren rumänischen Staatsangehörigen von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes „angetroffen“ wurde und den Beamten Auskunft hinsichtlich allfälliger Beschäftigungsverhältnisse erteilte.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde mit einer Maßgabe

3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mangels anderer Regelung somit durch Einzelrichter.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mangels anderer Regelung somit durch Einzelrichter.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Rechtliche Grundlagen im ASVG

3.2.1. § 113 ASVG lautet:3.2.1. Paragraph 113, ASVG lautet:

§ 113. (1) Den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde.Paragraph 113, (1) Den in Paragraph 111, Absatz eins, genannten Personen (Stellen) können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde.

(2) Der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a setzt sich aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 400 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 600 €.(2) Der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des Paragraph 111 a, setzt sich aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 400 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 600 €.

(3) Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz auf bis zu 300 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.

3.2.2. § 4 Abs 2 ASVG lautet auszugsweise:3.2.2. Paragraph 4, Absatz 2, ASVG lautet auszugsweise:

(2) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. […]

3.2.3. § 33 ASVG lautet:3.2.3. Paragraph 33, ASVG lautet:

(1) Die Dienstgeber haben jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

[…]

3.2.4. § 35 ASVG lautet auszugsweise:3.2.4. Paragraph 35, ASVG lautet auszugsweise:

(1) Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.(1) Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.

[…]

3.3. Im konkreten Fall bedeutet dies:

3.3.1. Im Hinblick auf den Beitragszuschlag betreffend die Beschäftigung von J. V.:3.3.1. Im Hinblick auf den Beitragszuschlag betreffend die Beschäftigung von J. römisch fünf.:

Den getroffenen Feststellungen zufolge wurde J. V. am 31.1.2020 um 11:20 Uhr in B. (Steiermark), B.-Straße 2, betreten, als er für den BF dessen Visitenkarten (B. Auto Export – „Sofort Bargeld & Sofort Abholung“ – „Wir kaufen PKW/LKW, Geländewagen, Firmenfahrzeuge, Bus“) an den Windschutzscheiben mehrerer Fahrzeuge anbrachte.Den getroffenen Feststellungen zufolge wurde J. römisch fünf. am 31.1.2020 um 11:20 Uhr in B. (Steiermark), B.-Straße 2, betreten, als er für den BF dessen Visitenkarten (B. Auto Export – „Sofort Bargeld & Sofort Abholung“ – „Wir kaufen PKW/LKW, Geländewagen, Firmenfahrzeuge, Bus“) an den Windschutzscheiben mehrerer Fahrzeuge anbrachte.

Zunächst ist hier anzumerken, dass es sich bei den erwähnten Tätigkeiten unzweifelhaft dem Grunde nach um ein Dienstverhältnis im Sinne von § 4 Abs 2 ASVG handelt: So kann nach ständiger Rechtsprechung des VwGH bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinn des § 4 Abs 2 ASVG ohne weitwendige Untersuchungen vorausgesetzt werden (vgl. z. B. VwGH vom 24.7.2018, Zl. Ra 2017/08/0045). Dass es sich bei der Beschäftigung von J. V. um ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis handelte, räumte der BF letztlich selbst ein (arg. insbesondere der BF in seiner Beschwerde „habe ich vergessen, ihn anzumelden“) und kommt dies auch durch die nachträgliche Anmeldung von J. V. als geringfügig beschäftigter Arbeiter zum Ausdruck, wobei – wie eine seitens des BVwG durchgeführte Abfrage beim Dachverband ergab – diese Beschäftigung nach wie vor aufrecht ist. Auch seine Dienstgebereigenschaft hat der BF folglich selbst außer Streit gestellt.Zunächst ist hier anzumerken, dass es sich bei den erwähnten Tätigkeiten unzweifelhaft dem Grunde nach um ein Dienstverhältnis im Sinne von Paragraph 4, Absatz 2, ASVG handelt: So kann nach ständiger Rechtsprechung des VwGH bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ohne weitwendige Untersuchungen vorausgesetzt werden vergleiche z. B. VwGH vom 24.7.2018, Zl. Ra 2017/08/0045). Dass es sich bei der Beschäftigung von J. römisch fünf. um ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis handelte, räumte der BF letztlich selbst ein (arg. insbesondere der BF in seiner Beschwerde „habe ich vergessen, ihn anzumelden“) und kommt dies auch durch die nachträgliche Anmeldung von J. römisch fünf. als geringfügig beschäftigter Arbeiter zum Ausdruck, wobei – wie eine seitens des BVwG durchgeführte Abfrage beim Dachverband ergab – diese Beschäftigung nach wie vor aufrecht ist. Auch seine Dienstgebereigenschaft hat der BF folglich selbst außer Streit gestellt.

Der BF hat somit als Dienstgeber am 31.1.2020 Herrn J. V., der gemäß § 4 Abs 1 und Abs 2 ASVG als ein der Pflichtversicherung unterliegender Dienstnehmer anzusehen war, entgegen § 33 Abs 1 ASVG nicht vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet und liegt – wie dargestellt – eine „unmittelbare Betretung“ im Sinne von § 113 Abs 2 ASVG vor.Der BF hat somit als Dienstgeber am 31.1.2020 Herrn J. römisch fünf., der gemäß Paragraph 4, Absatz eins und Absatz 2, ASVG als ein der Pflichtversicherung unterliegender Dienstnehmer anzusehen war, entgegen Paragraph 33, Absatz eins, ASVG nicht vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet und liegt – wie dargestellt – eine „unmittelbare Betretung“ im Sinne von Paragraph 113, Absatz 2, ASVG vor.

Der in einem solchen Fall für die gesonderte Bearbeitung gemäß § 113 Abs 2 ASVG vorzuschreibende Teilbetrag von 400 € je nicht angemeldetem Dienstnehmer und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz von 600 €, somit insgesamt 1.000 €, wurde daher zu Recht vorgeschrieben.Der in einem solchen Fall für die gesonderte Bearbeitung gemäß Paragraph 113, Absatz 2, ASVG vorzuschreibende Teilbetrag von 400 € je nicht angemeldetem Dienstnehmer und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz von 600 €, somit insgesamt 1.000 €, wurde daher zu Recht vorgeschrieben.

Schließlich wird nicht verkannt, dass § 113 Abs 3 ASVG zusätzlich Folgendes normiert: „Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz auf bis zu € 300 herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.“ Zur Frage des Entfalls von Komponenten des Beitragszuschlages bzw. der Herabsetzung des Prüfteilbetrages ist dem BF zwar zuzugestehen, dass es sich um einen erstmaligen Meldeverstoß gehandelt hat. Die Anmeldung des Dienstnehmers war jedoch zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden, sodass das typische Bild eines Meldeverstoßes vorliegt. Von unbedeutenden Folgen im Sinn des § 113 Abs 2 ASVG kann daher der ständigen Rechtsprechung des VwGH zufolge nicht die Rede sein (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 10. Juli 2013, Zl. 2013/08/0117; weitere diesbezügliche Erkenntnisse: Zl. 2010/08/0218, 2012/08/0165, 2011/08/0154). Somit ist der ÖGK nicht entgegen zu treten, wenn sie gemäß § 113 Abs 2 ASVG den Teilbetrag für den Prüfeinsatz nicht bis auf 300 € herabsetzte bzw. den Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung nicht entfallen ließ. Es wurden in der Beschwerde schließlich auch keine konkreten Umstände dargetan, die auf besonders berücksichtigungswürdige Umstände hinweisen würden, woran auch das lapidare Vorbringen des BF in seiner Beschwerde, es habe sich um den „ersten Arbeitstag“ von J. V. gehandelt, nichts zu ändern vermag.Schließlich wird nicht verkannt, dass Paragraph 113, Absatz 3, ASVG zusätzlich Folgendes normiert: „Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz auf bis zu € 300 herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.“ Zur Frage des Entfalls von Komponenten des Beitragszuschlages bzw. der Herabsetzung des Prüfteilbetrages ist dem BF zwar zuzugestehen, dass es sich um einen erstmaligen Meldeverstoß gehandelt hat. Die Anmeldung des Dienstnehmers war jedoch zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden, sodass das typische Bild eines Meldeverstoßes vorliegt. Von unbedeutenden Folgen im Sinn des Paragraph 113, Absatz 2, ASVG kann daher der ständigen Rechtsprechung des VwGH zufolge nicht die Rede sein vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 10. Juli 2013, Zl. 2013/08/0117; weitere diesbezügliche Erkenntnisse: Zl. 2010/08/0218, 2012/08/0165, 2011/08/0154). Somit ist der ÖGK nicht entgegen zu treten, wenn sie gemäß Paragraph 113, Absatz 2, ASVG den Teilbetrag für den Prüfeinsatz nicht bis auf 300 € herabsetzte bzw. den Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung nicht entfallen ließ. Es wurden in der Beschwerde schließlich auch keine konkreten Umstände dargetan, die auf besonders berücksichtigungswürdige Umstände hinweisen würden, woran auch das lapidare Vorbringen des BF in seiner Beschwerde, es habe sich um den „ersten Arbeitstag“ von J. römisch fünf. gehandelt, nichts zu ändern vermag.

3.3.2. Im Hinblick auf den Beitragszuschlag betreffend die Beschäftigung von F. S.:

Voraussetzung für die Verhängung eines Beitragszuschlags gemäß § 113 ASVG ist nach Abs 2 der erwähnten Bestimmung unter anderem eine „unmittelbare Betretung“. Das Tatbestandsmerkmal des Betretens einer Person (Dienstnehmer) durch eine andere Person (Prüforgan) setzt nach dem Wortsinn ein körperliches Zusammentreffen dieser beiden Personen (ein unmittelbares sinnliches Wahrnehmen der einen Person durch die andere) nach einem (behaupteten) Arbeitsantritt voraus. Das Prüforgan muss diese Person nach dem Arbeitsantritt während der Arbeitszeit bzw. während der die Arbeit unterbrechenden Ruhepausen angetroffen haben (vgl. VwGH vom 19.12.2018, Zl. Ro 2018/08/0019, vom 8.5.2019, Zl. Ra 2019/08/0017). Eine solche „unmittelbare Betretung“ bei der Durchführung von Arbeiten für den BF vermochte die ÖGK, wie im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, im Fall von F. S. – im Unterschied zu J. V. - aber nicht darzulegen und ergeben sich auch im Akt keine Anhaltspunkte hierfür.Voraussetzung für die Verhängung eines Beitragszuschlags gemäß Paragraph 113, ASVG ist nach Absatz 2, der erwähnten Bestimmung unter anderem eine „unmittelbare Betretung“. Das Tatbestandsmerkmal des Betretens einer Person (Dienstnehmer) durch eine andere Person (Prüforgan) setzt nach dem Wortsinn ein körperliches Zusammentreffen dieser beiden Personen (ein unmittelbares sinnliches Wahrnehmen der einen Person durch die andere) nach einem (behaupteten) Arbeitsantritt voraus. Das Prüforgan muss diese Person nach dem Arbeitsantritt während der Arbeitszeit bzw. während der die Arbeit unterbrechenden Ruhepausen angetroffen haben vergleiche VwGH vom 19.12.2018, Zl. Ro 2018/08/0019, vom 8.5.2019, Zl. Ra 2019/08/0017). Eine solche „unmittelbare Betretung“ bei der Durchführung von Arbeiten für den BF vermochte die ÖGK, wie im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, im Fall von F. S. – im Unterschied zu J. römisch fünf. - aber nicht darzulegen und ergeben sich auch im Akt keine Anhaltspunkte hierfür.

Der im Hinblick auf die Beschäftigung von F. S. verhängte Beitragszuschlag (Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung in Höhe von € 400) hat somit zu entfallen.

3.4. Folglich ist die Beschwerde insgesamt mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass der BF einen Beitragszuschlag in Höhe von € 1.000 (anstelle von: € 1.400) zu entrichten hat.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung betreffend die Verhängung eines Beitragszuschlags von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung betreffend die Verhängung eines Beitragszuschlags von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.

Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Artikel 6, EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Artikel 6, EMRK für Artikel 47, GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse vergleiche VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).

Im gegenständlichen Fall ergab sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten war. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt erweist sich aufgrund der Aktenlage als geklärt.

Schlagworte

Beitragszuschlag Dienstverhältnis geringfügige Beschäftigung Herabsetzung Maßgabe Meldeverstoß Sozialversicherung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:L503.2233866.1.00

Im RIS seit

23.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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