TE Bvwg Erkenntnis 2020/10/20 G311 2227490-8

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Veröffentlicht am 20.10.2020
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Entscheidungsdatum

20.10.2020

Norm

BFA-VG §22a Abs4
B-VG Art133 Abs4
FPG §76
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

G311 2227490-8/8E

SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 21.09.2020 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES:

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung der weiteren Anhaltung in Schubhaft des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Afghanistan, BFA-Zl. XXXX , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 21.09.2020, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung der weiteren Anhaltung in Schubhaft des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Afghanistan, BFA-Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 21.09.2020, zu Recht erkannt:

A)       Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft nicht verhältnismäßig ist.A) Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft nicht verhältnismäßig ist.

B)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
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I.       Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.05.2017 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Fremden vom 29.05.2015 erstinstanzlich vollinhaltlich abgewiesen, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gegen den Fremden erlassen sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist. Zudem wurde festgestellt, dass der Fremde sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 20.01.2015 verloren habe. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.05.2017 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Fremden vom 29.05.2015 erstinstanzlich vollinhaltlich abgewiesen, gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gegen den Fremden erlassen sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist. Zudem wurde festgestellt, dass der Fremde sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 20.01.2015 verloren habe.

Im Zeitraum von 20.10.2015 bis 20.09.2019 wurde der Fremde insgesamt drei Mal zu (bedingten) Freiheitsstrafen verurteilt. Zuletzt wurde der Fremde vom Landesgericht für Strafsachen XXXX mit Urteil vom XXXX 2019 wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten, davon acht Monate bedingt, verurteilt.Im Zeitraum von 20.10.2015 bis 20.09.2019 wurde der Fremde insgesamt drei Mal zu (bedingten) Freiheitsstrafen verurteilt. Zuletzt wurde der Fremde vom Landesgericht für Strafsachen römisch 40 mit Urteil vom römisch 40 2019 wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten, davon acht Monate bedingt, verurteilt.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 02.12.2019 wurde über den Fremden die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Begründet wurde die Fluchtgefahr im Wesentlichen mit der mangelnden Kooperation im Verfahren (durch mehrmonatigen Aufenthalt im Verborgenen) sowie der weitgehend fehlenden sozialen Verankerung und Integration des Fremden im Bundesgebiet. Mit der Anordnung des gelinderen Mittels könne auch unter Berücksichtigung der Straffälligkeit des Fremden nicht das Auslangen gefunden werden. Insgesamt erweise sich die Schubhaft angesichts der vorliegenden „ultima-ratio-Situation“ auch als verhältnismäßig. Hinsichtlich der Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit verwies das Bundesamt auf drei strafrechtliche Verurteilungen des Fremden relativ kurzer Zeit; insbesondere zuletzt zweimal wegen Suchtmitteldelikten. Dieser Bescheid wurde dem Fremden am selben Tag durch persönliche Übergabe (gemeinsam mit der Verfahrensanordnung betreffend die Beigabe eines Rechtsberaters) zugestellt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die dagegen erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 17.01.2020, W137 2227490-1/6E, gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG abgewiesen und festgestellt, dass die Voraussetzungen zur Fortsetzung der Schubhaft vorliegen. Dabei wurde von einer raschen Erledigung des laufenden Asylverfahrens des Fremden ausgegangen.Das Bundesverwaltungsgericht hat die dagegen erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 17.01.2020, W137 2227490-1/6E, gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG abgewiesen und festgestellt, dass die Voraussetzungen zur Fortsetzung der Schubhaft vorliegen. Dabei wurde von einer raschen Erledigung des laufenden Asylverfahrens des Fremden ausgegangen.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.03.2020, W246 2158091-1/22E, wurde die Beschwerde des Fremden im Asylverfahren vollinhaltlich abgewiesen und die Frist zur freiwilligen Ausreise mit 21.05.2020 festgesetzt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom 20.04.2020, W137 2227490-2/4E, festgestellt, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des Fremden in Schubhaft vorliegen und diese Anhaltung auch verhältnismäßig sei. Dabei wurde insbesondere ausgeführt, dass von einer realistischen Abschiebeperspektive im Juli/August 2020 ausgegangen werden könne.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 05.05.2020 wurde über den Fremden eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot in der Dauer von acht Jahren erlassen. Unter einem wurde festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Der Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Laut Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister vom 17.09.2020 ist die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde in Rechtskraft erwachsen, hinsichtlich der übrigen Punkte ist das Beschwerdeverfahren noch anhängig.

Im Zuge der nachfolgenden amtswegigen Verhältnismäßigkeitsprüfungen hat das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnissen vom 14.05.2020, W275 2227490-3/2E, vom 10.06.2020, W137 2227490-4/2E, vom 07.07.2020, W279 2227490-5/2E, und mit am 31.07.2020 mündlich verkündeten Erkenntnis, G306 2227490-6/5Z, jeweils erneut ausgesprochen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des Fremden in Schubhaft vorliegen und diese Anhaltung auch verhältnismäßig ist.

Die letzte amtswegige Verhältnismäßigkeitsprüfung der Anhaltung in Schubhaft hat das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 27.08.2020, G304 2227490-7/3E, durchgeführt und erneut ausgesprochen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des Fremden in Schubhaft vorliegen und diese Anhaltung auch verhältnismäßig ist.

Mit Schreiben vom 17.09.2020 legte das Bundesamt den Verwaltungsakt ein weiteres Mal zur gegenständlichen amtswegigen Verhältnismäßigkeitsprüfung gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG vor.Mit Schreiben vom 17.09.2020 legte das Bundesamt den Verwaltungsakt ein weiteres Mal zur gegenständlichen amtswegigen Verhältnismäßigkeitsprüfung gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG vor.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am 21.09.2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Fremde, ein Vertreter der belangten Behörde sowie ein Dolmetscher für die Sprache Farsi teilnahmen.


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Die gegenständliche Entscheidung wurde nach Schluss der mündlichen Verhandlung samt den wesentlichen Entscheidungsgründen mündliche verkündet und die Rechtsmittelbelehrung sowie die Belehrung gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG erteilt.Die gegenständliche Entscheidung wurde nach Schluss der mündlichen Verhandlung samt den wesentlichen Entscheidungsgründen mündliche verkündet und die Rechtsmittelbelehrung sowie die Belehrung gemäß Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG erteilt.

Der Behördenvertreter beantragte daraufhin die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der betroffene Fremde ist Staatsangehöriger von Afghanistan.

Der Fremde weist im Bundesgebiet nachfolgende Wohnsitzmeldungen auf:

-        04.08.2015-17.08.2015   Hauptwohnsitz

-        12.08.2015-17.08.2015   Nebenwohnsitz Justizanstalt

-        17.08.2015-20.10.2015   Hauptwohnsitz Justizanstalt

-        18.02.2016-05.04.2016   Hauptwohnsitz Heilsarmee Österreich

-        13.06.2016-05.01.2017   Hauptwohnsitz

-        05.01.2017-26.08.2019   Hauptwohnsitz Asylheim

-        29.05.2019-04.06.2019   Nebenwohnsitz Polizeianhaltezentrum

-        22.08.2019-21.10.2019   Nebenwohnsitz Justizanstalt

-        21.10.2019-20.12.2019   Hauptwohnsitz Justizanstalt

-        21.07.2020-Entscheidungszeitpunkt  Hauptwohnsitz Anhaltezentrum

Im Zeitraum vom 20.10.2015 bis zum 19.09.2019 wurde der Fremde insgesamt drei Mal zu (bedingten bzw. teilbedingten) Freiheitsstrafen verurteilt:

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX 2015, XXXX , rechtskräftig am XXXX 2015, wurde der Fremde wegen des Vergehens der Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 1 StGB zu einer bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehenen Freiheitsstrafe (Jugendstrafe) von drei Wochen verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 2015, römisch 40 , rechtskräftig am römisch 40 2015, wurde der Fremde wegen des Vergehens der Körperverletzung gemäß Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehenen Freiheitsstrafe (Jugendstrafe) von drei Wochen verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom XXXX 2017, XXXX , rechtskräftig am XXXX 2017, wurde der Fremde wegen des (versuchten) Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs. 2a SMG, § 15 StGB, zu einer bedingt Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom römisch 40 2017, römisch 40 , rechtskräftig am römisch 40 2017, wurde der Fremde wegen des (versuchten) Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften gemäß Paragraph 27, Absatz 2 a, SMG, Paragraph 15, StGB, zu einer bedingt


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auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehenen Freiheitsstrafe von fünf Monaten als Junger Erwachsener verurteilt und die Probezeit hinsichtlich der Erstverurteilung vom XXXX .2015 auf fünf Jahre verlängert.auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehenen Freiheitsstrafe von fünf Monaten als Junger Erwachsener verurteilt und die Probezeit hinsichtlich der Erstverurteilung vom römisch 40 .2015 auf fünf Jahre verlängert.

Zuletzt wurde der Fremde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX 2019, XXXX , rechtskräftig am XXXX 2019, wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs. 2a zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, davon acht Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen, verurteil und die Probezeit hinsichtlich der vorangegangenen Verurteilung vom XXXX 2017 ebenfalls auf fünf Jahre verlängert.Zuletzt wurde der Fremde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 2019, römisch 40 , rechtskräftig am römisch 40 2019, wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften gemäß Paragraph 27, Absatz 2 a, zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, davon acht Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen, verurteil und die Probezeit hinsichtlich der vorangegangenen Verurteilung vom römisch 40 2017 ebenfalls auf fünf Jahre verlängert.

Der unbedingte Teil der Freiheitsstrafe wurde am XXXX 12.2019 vollzogen.Der unbedingte Teil der Freiheitsstrafe wurde am römisch 40 12.2019 vollzogen.

Mit Bescheid vom 03.05.2017 wurde der Asylantrag des Fremden (vom 29.05.2015) erstinstanzlich vollinhaltlich abgewiesen gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gegen den Fremden erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig ist. Zudem wurde festgestellt, dass der Fremde sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 20.01.2015 verloren habe. Die diesbezügliche Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 30.03.2020 abgewiesen und die Frist zur freiwilligen Ausreise mit 21.05.2020 festgesetzt. Der Fremde ist nicht Asylwerber.Mit Bescheid vom 03.05.2017 wurde der Asylantrag des Fremden (vom 29.05.2015) erstinstanzlich vollinhaltlich abgewiesen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gegen den Fremden erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist. Zudem wurde festgestellt, dass der Fremde sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 20.01.2015 verloren habe. Die diesbezügliche Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 30.03.2020 abgewiesen und die Frist zur freiwilligen Ausreise mit 21.05.2020 festgesetzt. Der Fremde ist nicht Asylwerber.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom XXXX 12.2019 wurde über den Fremden die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Begründet wurde die Fluchtgefahr im Wesentlichen mit der mangelnden Kooperation im Verfahren (durch mehrmonatigen Aufenthalt im Verborgenen) sowie der weitgehend fehlenden sozialen Verankerung und Integration des Fremden im Bundesgebiet. Mit der Anordnung des gelinderen Mittels könne auch unter Berücksichtigung der Straffälligkeit des Fremden nicht das Auslangen gefunden werden. Insgesamt erweise sich die Schubhaft angesichts der vorliegenden „ultima-ratio-Situation“ auch als verhältnismäßig. Hinsichtlich der Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit verwies das Bundesamt auf drei strafrechtliche Verurteilungen des Fremden relativ kurzer Zeit; insbesondere zuletzt zweimal wegen Suchtmitteldelikten. Dieser Bescheid wurde dem Fremden am selben Tag durch persönliche Übergabe (gemeinsam mit der Verfahrensanordnung betreffend die Beigabe eines Rechtsberaters) zugestellt.Mit Bescheid des Bundesamtes vom römisch 40 12.2019 wurde über den Fremden die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Begründet wurde die Fluchtgefahr im Wesentlichen mit der mangelnden Kooperation im Verfahren (durch mehrmonatigen Aufenthalt im Verborgenen) sowie der weitgehend fehlenden sozialen Verankerung und Integration des Fremden im Bundesgebiet. Mit der Anordnung des gelinderen Mittels könne auch unter Berücksichtigung der Straffälligkeit des Fremden nicht das Auslangen gefunden werden. Insgesamt erweise sich die Schubhaft angesichts der vorliegenden „ultima-ratio-Situation“ auch als verhältnismäßig. Hinsichtlich der Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit verwies das Bundesamt auf drei strafrechtliche Verurteilungen des Fremden relativ kurzer Zeit; insbesondere zuletzt zweimal wegen Suchtmitteldelikten. Dieser Bescheid wurde dem Fremden am selben Tag durch persönliche Übergabe (gemeinsam mit der Verfahrensanordnung betreffend die Beigabe eines Rechtsberaters) zugestellt.


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Das Bundesverwaltungsgericht hat die dagegen erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 17.01.2020, W137 2227490-1/6E, gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG abgewiesen und festgestellt, dass die Voraussetzungen zur Fortsetzung der Schubhaft vorliegen. Dabei wurde von einer raschen Erledigung des laufenden Asylverfahrens des Fremden ausgegangen.Das Bundesverwaltungsgericht hat die dagegen erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 17.01.2020, W137 2227490-1/6E, gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG abgewiesen und festgestellt, dass die Voraussetzungen zur Fortsetzung der Schubhaft vorliegen. Dabei wurde von einer raschen Erledigung des laufenden Asylverfahrens des Fremden ausgegangen.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 05.05.2020 wurde über den Fremden eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot in der Dauer von acht Jahren erlassen. Unter einem wurde festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Der Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Laut Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister vom 17.09.2020 ist die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde in Rechtskraft erwachsen, hinsichtlich der übrigen Punkte ist das Beschwerdeverfahren noch anhängig.

Nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz wurde der Beschwerdeführer aus der Betreuungsstelle polizeilich aufgrund von Gewaltdelikten weggewiesen und wurde er ab August 2015 in einer Justizanstalt in Untersuchungshaft angehalten. Der Beschwerdeführer verfügt über keine substanziellen sozialen Beziehungen im Bundesgebiet. Familiäre Anknüpfungspunkte liegen in Österreich nicht vor. Er ging nie einer legalen Beschäftigung nach; ab 22.08.2019 (bis zur Effektuierung der Schubhaft am 20.12.2019) befand er sich durchgehend in Justizhaft. Er ist mittellos und verfügt über keine gesicherte Unterkunft.

Der Beschwerdeführer ist grundsätzlich gesund und jedenfalls haftfähig. Es gibt keine Hinweise auf substanzielle gesundheitliche Probleme.

Der Beschwerdeführer verfügt über keine Personal-oder Reisedokumente. Die Zusage zur Ausstellung eines Heimreisezertifikats (HRZ) seitens des Staates Afghanistan liegt vor, die Zusage gilt ohne Befristung und belegt, dass der Beschwerdeführer afghanischer Staatsangehöriger ist.

Seitens des Bundesamtes wird die tatsächliche Ausstellung eines HRZ erst bei Vorliegen eines konkreten Abschiebetermins beantragt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat aufgrund der Angaben des Behördenvertreters in den Entscheidungsgründen des Erkenntnis zur Zahl G311 2233911-2 vom 16.09.2020 (ebenfalls einen afghanischen Staatsangehörigen betreffend) Folgendes festgestellt:

„Seit März 2020 (Covid-Lockdown) fanden keine Charterrückführungen nach Afghanistan statt. Die für Juni, September und Oktober vorgesehenen Charterabschiebungen nach Afghanistan wurden storniert, nunmehr ist eine Charterabschiebung für November geplant.“

Dieser Termin im November 2020 für eine Charterabschiebung wird nach wie vor in Aussicht genommen und ist diese auch nach wie vor für November 2020 geplant.

Gegenwärtig sind daher aufgrund der COVID-19-Pandemie keine Abschiebungen nach Afghanistan möglich. Zum Entscheidungszeitpunkt sind in Österreich und anderen EU-Staaten in Bezug auf die Pandemie COVID-19 weitere Restriktionen in Kraft getreten (Mund-Nasen-Schutz-Pflicht in allen Geschäften, auch in Gastronomie außer am Verabreichungsplatz, weitere Einschränkungen bei Veranstaltungen etc.).

2. Beweiswürdigung

Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf den Feststellungen der gegenständlich ergangenen Vorentscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes insbesondere zur Zahl W137 2227490-1/6E vom 17.01.2020 sowie zur Zahl W137 2227490-4/2E vom 10.06.2020. Dem Gerichtsakt ebenso beigelegt wurden die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes

-        vom 30.03.2020, Zahl W246 2158091-1/22E, betreffend das Asylverfahren des Fremden

-        vom 20.04.2020, Zahl W137 2227490-2/4E, betreffend die amtswegige Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft

-        vom 14.05.2020, Zahl W275 2227490-3/2E, betreffend die amtswegige Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft

-        vom 07.07.2020, Zahl W279 2227490-5/2E, betreffend die amtswegige Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft

-        vom 31.07.2020, Zahl G306 2227490-6/5Z, betreffend die amtswegige Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft

-        vom 27.08.2020, Zahl G304 2227490-7/3E, betreffend die amtswegige Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft

sowie die Niederschriften und die mündlich verkündeten Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.09.2020 zur Zahl G311 2233911-2/5Z sowie vom 21.09.2020 zur Zahl G301 2230378-4/5Z.

Das Bundesverwaltungsgericht holte weiters aktuelle, den Fremden betreffende, Auszüge aus dem Fremdenregister, dem Strafregister und dem Zentralen Melderegister vom 17.09.2020 ein.


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Die Feststellungen zur gesundheitlichen Situation des Fremden stützen sich auf seine gleichbleibenden Angaben während der genannten Vorverfahren sowie dem vorgelegten medizinischen Bericht vom 20.09.2020.

Die Feststellungen hinsichtlich der aktuellen Lage betreffend COVID-19 und die fehlenden Flüge bzw. Abschiebemöglichkeiten nach Afghanistan sowie die Kommunikation mit der zuständigen Vertretungsbehörde gründen auf den Angaben der belangten Behörde, auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 16.09.2020 zur Zahl G311 2233911-2/5Z sowie dem Akteninhalt.

Seitens des Fremden wurden keine privaten oder familiären Bindungen im Bundesgebiet vorgebracht.

3. Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchteil A):

Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 FPG lautet:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, FPG lautet:

„(1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„(1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1.         dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2.         dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3.         die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin Verordnung vorliegen.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn, 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,, 2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder, 3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.


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(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1.         ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a.         ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
2.         ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3.         ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4.         ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5.         ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6.         ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a.         der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b.         der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c.         es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7.         ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8.         ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9.         der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;, 2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;, 3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;, 4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;, 5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;, 6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;, 7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;, 8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;, 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“

Der mit „Dauer der Schubhaft“ betitelte § 80 FPG lautet:Der mit „Dauer der Schubhaft“ betitelte Paragraph 80, FPG lautet:

„§ 80. (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.

(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich
1.         drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
2.         sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.
(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich, 1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;, 2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt.

(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil
1.         die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
2.         eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
3.         der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
4.         die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint,
(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil, 1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,, 2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,, 3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder, 4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint,

kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate

aufrechterhalten werden.

(5) Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Abs. 2 oder 4 anzurechnen.(5) Abweichend von Absatz 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Absatz 2, oder 4 anzurechnen.

(5a) In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Abs. 5 auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß § 40 Abs. 5 BFA VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Abs. 5 letzter Satz bleibt davon unberührt.(5a) In den Fällen des Paragraph 76, Absatz 2, letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Absatz 5, auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 40, Absatz 5, BFA VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Absatz 5, letzter Satz bleibt davon unberührt.

(6) Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.(6) Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.

(7) Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.“(7) Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Absatz 3, oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.“

§ 22a Abs. 4 BFA-VG lautet:Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG lautet:

„Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.“„Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.“


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Der Fremde befindet sich im Entscheidungszeitpunkt seit XXXX .10.2019, somit seit zehn Monaten, in Schubhaft. Gemäß § 80 Abs. 4 Z 2 FPG kann die Schubhaft höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden, wenn ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden kann, weil eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt.Der Fremde befindet sich im Entscheidungszeitpunkt seit römisch 40 .10.2019, somit seit zehn Monaten, in Schubhaft. Gemäß Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 2, FPG kann die Schubhaft höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden, wenn ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden kann, weil eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt.

Der Fremde verfügt über keine Personal- oder Reisedokumente, dennoch liegt eine unbefristete Zusage zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates seitens des Staates Afghanistan vor, dh nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes ist vom Vorliegen eines Heimreisezertifikates und damit einer für die Einreise nach Afghanistan erforderlichen Bewilligung auszugehen.

Vor diesem Hintergrund liegt ein Fall des § 80 Abs. 4 Z 2 FPG gegenständlich nicht vor, weshalb gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG auszusprechen war, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen und die weitere Aufrechterhaltung der Schubhaft nicht verhältnismäßig ist.Vor diesem Hintergrund liegt ein Fall des Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 2, FPG gegenständlich nicht vor, weshalb gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG auszusprechen war, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen und die weitere Aufrechterhaltung der Schubhaft nicht verhältnismäßig ist.

Würde man die gegenteilige Auffassung vertreten, könnte das das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl allein durch die Bestimmung des Zeitpunktes, wann in concreto das Heimreisezertifikat ausgestellt wird, auch das Vorliegen des Tatbestandes des § 80 Abs. 4 Z 2 FPG bestimmen.Würde man die gegenteilige Auffassung vertreten, könnte das das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl allein durch die Bestimmung des Zeitpunktes, wann in concreto das Heimreisezertifikat ausgestellt wird, auch das Vorliegen des Tatbestandes des Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 2, FPG bestimmen.

Zu Spruchteil B): Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die ordentliche Revision ist zulässig, da eine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Soweit erkennbar, liegt keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage vor, ob bei Vorliegen einer unbefristeten Zusage zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates seitens eines Staates der Tatbestand des § 80 Abs. 4 Z 2 FPG erfüllt ist oder nicht.Die ordentliche Revision ist zulässig, da eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Soweit erkennbar, liegt keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage vor, ob bei Vorliegen einer unbefristeten Zusage zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates seitens eines Staates der Tatbestand des Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 2, FPG erfüllt ist oder nicht.


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Schlagworte

Heimreisezertifikat Pandemie Revision zulässig Schubhaft Schubhaftbeschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:G311.2227490.8.00

Im RIS seit

16.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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